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Arbeitszeitgestaltung (grundlegende Richtlinie)

1) ZIEL

Erlass von Mindestvorschriften betreffend bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, die den Bereich Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer berühren.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

Geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000.

3) INHALT

Anwendungsbereich: Ursprünglich alle Sektoren und Tätigkeiten außer Verkehr, Tätigkeiten auf See und Tätigkeiten der Ärzte in Ausbildung. Seit der Änderung vom Juni 2000 gelten für diese drei Gruppen von Arbeitnehmern spezifische Bestimmungen im Hinblick auf Ruhezeiten, Ruhepausen, Arbeitszeit, Jahresurlaub und Nachtarbeit. Einige Artikel der ursprünglichen Richtlinie gelten nicht für diese Gruppen, jedoch sind Ad-hoc-Maßnahmen ergriffen worden, wie etwa die Festlegung einer Höchstarbeitszeit bzw. einer Mindestruhezeit für Arbeitnehmer an Bord von Fischereifahrzeugen.

Definition der Begriffe „Arbeitszeit", „Ruhezeit", „Nachtzeit": jeglicher mindestens siebenstündige Zeitraum, wie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, der auf jeden Fall die Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst; „Nachtarbeiter": jeder Arbeitnehmer, der mindestens 3 Stunden seiner täglichen Arbeit oder einen Teil seiner Jahresarbeit (von den Mitgliedstaatenn festgelegter Teil) während der Nachtarbeitszeit ableistet; „Schichtarbeit": jede Form der Arbeitsgestaltung, bei der sich Arbeitnehmer nach einem bestimmten Schichtarbeitsplan in einem bestimmten Zeitraum, d. h. einer bestimmten Anzahl von Tagen oder Wochen, abwechseln.

Die Richtlinie 2000/34/EG zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates wird durch folgende Begriffe ergänzt: „ausreichende Ruhezeiten"; „mobiler Arbeitnehmer": jeder Arbeitnehmer, der im Dienste eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter im Straßen- oder Luftverkehr oder in der Binnenschifffahrt befördert; „Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen": Tätigkeiten, die größtenteils auf oder von einer Offshore-Plattform aus durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um für die Arbeitnehmer folgendes zu sichern:

  • eine tägliche Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden in einem Zeitraum von 24 Stunden;
  • pro Siebentageszeitraum durchschnittlich einen Mindestzeitraum von einem Ruhetag, der sich unmittelbar an die tägliche Ruhezeit anschließt;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause; die Modalitäten werden in Tarifverträgen, sonstigen Vereinbarungen der Sozialpartner oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt;
  • einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen Dauer gemäß den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. nach der einzelstaatlichen Praxis vorgesehenen Bedingungen;
  • die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden; darin eingeschlossen ist die im jeweiligen Siebentageszeitraum geleistete Mehrarbeit.

Für Nachtarbeiter darf die normale Arbeitsdauer im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die Arbeitnehmer haben vor Aufnahme der Nachtarbeit und danach in regelmäßigen Abständen Anspruch auf eine unentgeltliche ärztliche Untersuchung. Im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge der Nachtarbeit müssen sie nach Möglichkeit auf eine Arbeitsstelle mit Tagarbeit versetzt werden. Bei regelmäßigem Einsatz von Nachtarbeitern hat der Arbeitgeber den für Gesundheit und Sicherheit zuständigen Behörden Mitteilung zu erstatten.

Nachtarbeiter haben Anspruch auf ein der Art ihrer Arbeit angemessenes Maß an Schutz hinsichtlich ihrer Gesundheit und Sicherheit. Die für Vorsorge und Schutz zur Verfügung stehenden Einrichtungen oder Mittel müssen denen entsprechen, die für die übrigen Arbeitnehmer vorgesehen sind, und jederzeit einsatzbereit sein.

Arbeitgeber, die die Arbeit nach einem bestimmten Zeitplan gestalten, müssen grundsätzlich berücksichtigen, dass die Arbeit dem Menschen angepasst werden muss; dies gilt insbesondere für monotone, in rascher Folge sich wiederholende Arbeiten oder Bewegungen.

Die Mitgliedstaaten können Bezugszeiträume festlegen; diese dürfen

  • hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit 14 Tage nicht überschreiten;
  • hinsichtlich der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit vier Monate nicht überschreiten;
  • auch für die Dauer der Nachtarbeit müssen Bezugszeiträume festgelegt werden.

Abweichende Regelungen sind zulässig,

  • sofern dabei die Grundsätze des Schutzes, der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer geachtet werden, wenn die Arbeitsdauer nicht vom Arbeitnehmer selbst gemessen bzw. vorab festgelegt wird;
  • bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind;
  • für den Wach- und Schließdienst zum Schutz von Sachen und Personen;
  • bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, z. B. die Pflegedienste von Krankenhäusern, landwirtschaftliche Tätigkeiten oder Presse- und Informationsdienste;
  • im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalls, insbesondere in der Landwirtschaft, im Fremdenverkehr oder im Postdienst; im Fall von Eisenbahnpersonal;
  • unter der Voraussetzung, dass Ausgleichsruhezeiten gewährt werden:

- nach den in der Richtlinie aufgeführten Kriterien, beispielsweise im Falle von Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit eine Dienstleistung fortlaufend angeboten werden kann oder die Produktion ohne Unterbrechung möglich ist;

- im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen der Sozialpartner.

Für Ärzte in der Ausbildung wurde eine am 1. August 2004 beginnende Übergangszeit von fünf Jahren festgelegt. Während der ersten drei Jahre der Übergangszeit darf die Wochenarbeitszeit keinesfalls einen Durchschnitt von 58 Stunden übersteigen. Während der folgenden zwei Jahre darf dieser Durchschnitt nicht über 56 Stunden liegen. Bestimmten Mitgliedstaaten kann ein sechstes Jahr für den Übergang gewährt werden. In diesem Fall darf die Zahl der Wochenarbeitsstunden einen Durchschnitt von 52 Stunden nicht übersteigen.

Am Ende der Übergangszeit beträgt die Wochenarbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Richtlinie 93/104/EG: 23.11.1996

Richtlinie 2000/34/EG: 1.8.2003 (bei Ärzten in der Ausbildung: 1.8.2004)

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

Richtlinie 2000/34/EG: 1.8.2000

6) quellen

Amtsblatt L 307 vom 13.12.1993Amtsblatt L 195 vom 1.8.2000

7) weitere arbeiten

Die Richtlinien (EG) 104/1993 und (EG) 34/2000 wurden durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer Kraft gesetzt.

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen hinsichtlich der Überprüfung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [KOM(2003) 787 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission. Stand der Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung: Arbeitszeitrichtlinie [KOM(2000) 662 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Am 18. November 1998 legte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Mitteilung zur Arbeitszeitgestaltung in den Sektoren und Tätigkeitsbereichen vor, die von der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 ausgeschlossen sind [KOM(98) 662 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In der Mitteilung werden die von der Kommission geplanten Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer aus den Sektoren dargelegt, die vom Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG ausgenommen sind (Luft-, Schienen-, Straßen- und Seeverkehr, Binnenschiffahrt, Seefischerei und andere Tätigkeiten auf See sowie die Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung).

Die Kommission hat schon immer die Auffassung vertreten, dass die Arbeitnehmer in den entsprechenden Sektoren in den Genuss von Mindeststandards kommen sollten, um ihre Gesundheit und Sicherheit zu schützen (übermäßig lange Arbeitszeiten, unzureichende Ruhepausen). Im Verlauf des Verfahrens, das zur Annahme der Richtlinie 93/104/EG führte, stellte die Kommission dem Europäischen Parlament Maßnahmen im Zusammenhang mit den ausgenommenen Sektoren in Aussicht. Ferner hält die Kommission im mittelfristigen sozialpolitischen Aktionsprogramm 1995-1997 fest, dass sie die Gespräche mit den Sozialpartnern in dieser Frage fortsetzen wolle.

Am 15. Juli 1997 nahm die Kommission ein Weißbuch zu den Sektoren und Tätigkeitsbereichen an, die von der Arbeitszeitrichtlinie ausgeschlossen sind [KOM(97) 334 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht], in der die spezifischen Merkmale jedes Sektors sowie die möglichen Optionen dargelegt wurden. Eine zweite Phase der Anhörung begann am 31. März 1998 [SEC(98) 537 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die angehörten Berufsverbände befürworteten den von der Kommission vorgeschlagenen differenzierten Ansatz. Die meisten Organisationen sprachen sich für die Aufnahme der nicht-mobilen Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104/EG aus. Im Anschluss an den Konsultationsprozess intensivierten sich die Diskussionen innerhalb der in Frage kommenden paritätischen Ausschüsse und formelle Vereinbarungen zur Arbeitszeit wurden im Schienenverkehr und im Seeverkehr unterzeichnet. Die Verhandlungen im Sektor Straßenverkehr hingegen führten nicht zu einer Vereinbarung.

In der Mitteilung erläutert die Kommission den gewählten Ansatz, der den praktischen Schwierigkeiten in diesen Sektoren und Tätigkeitsbereichen Rechnung trägt und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften im Bereich der Verkehrssicherheit gewährleistet. Die Gemeinschaftsmaßnahmen müssen folgendes ermöglichen: Sicherstellung eines angemessenen Handlungsspielraums für die Unternehmen, Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf die Beschäftigung, Vermeidung einer unzumutbaren Belastung der Unternehmen, insbesondere der kleinen Unternehmen, sowie Berücksichtigung der besonderen Merkmale von bestimmten Sektoren (Verschiedenartigkeit der Tätigkeiten in der Seefischerei zum Beispiel).

Der gewählte Ansatz umfasst:

- horizontale Maßnahmen: die Kommission schlägt eine Änderung der Richtlinie 93/104/EG vor, damit sie für folgende Personen gilt:

  • alle nicht-mobilen Arbeitnehmer einschließlich der Ärzte in der Ausbildung sowie für die Arbeitnehmer des Offshore-Sektors;
  • alle mobilen Arbeitnehmer des Sektors Schienenverkehr;
  • die mobilen Arbeitskräfte im Straßen- und Luftverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und in der Seefischerei.

- sektorale Maßnahmen: vgl.

  • den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Arbeitszeit des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer im Straßenverkehr;
  • die Richtlinie des Rates zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten, die vom Rat am 21. Juni 1999 angenommen wurde (Richtlinie 1999/63/EG);
  • die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung von Seeleuten an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen;
  • die Empfehlung der Kommission zur Ratifizierung des Übereinkommens 180 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe und zur Ratifizierung des Protokolls von 1996 zu dem Übereinkommen über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976.

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Letzte Änderung: 14.03.2005

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