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Europäisches System Integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 458/2007 über das Europäisches System integrierter Statistiken zum Sozialschutz (ESSOSS)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung wird das Europäische System Integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) eingeführt. Dieses System bietet den gesetzlichen Rahmen für Verbesserungen bei der Aktualität, dem Erfassungsbereich und der Vergleichbarkeit der Datenerhebungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dieser Verordnung wird das Europäische System Integrierter Sozialschutzstatistiken, genannt ESSOSS, eingeführt. Es sieht Folgendes vor:

  • eine Reihe von Regeln auf der Grundlage von gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der EU;
  • Fristen für die Übermittlung der erstellten Statistiken.

Die Statistiken im Zusammenhang mit dem ESSOSS-Kernsystem decken die Finanzströme im Bereich der Einnahmen und Ausgaben des Sozialschutzes ab (quantitative und qualitative Daten). Sie betreffen die verschiedenen Sozialschutzsysteme.

Das Kernsystem wird um Module zur Abdeckung zusätzlicher statistischer Informationen über bestimmte Aspekte des Sozialschutzes erweitert.

Anwendungsbereich des Systems

ESSOSS umfasst Statistiken über Finanzströme im Bereich der Einnahmen und Ausgaben des Sozialschutzes.

Die Daten werden seit 2008 als Referenzzeitraum gesammelt.

Modul für die Rentenempfänger

Ein Modul für die Rentenempfänger sollte ab 2008 als Referenzzeitraum in das Kernsystem aufgenommen werden.

Zusätzliche Module

Um ein Modul über Nettosozialschutzleistungen* einzuführen, sollten Pilot-Datenerhebungen für das Jahr 2005 bis Ende 2008 in allen EU-Ländern durchgeführt werden.

Auf der Grundlage einer Zusammenfassung dieser nationalen Pilot-Datenerhebungen sollte – allerdings nicht vor dem Jahr 2010 – eine Entscheidung über die Einführung dieses Moduls und den Anlauf einer umfassenden Datenerhebung getroffen werden.

Datenquellen

Die Statistiken müssen je nach Verfügbarkeit in den EU-Staaten sowie in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf Registern und anderen administrativen Quellen, Erhebungen und Schätzungen beruhen.

Durchführungsbestimmungen

Die Europäische Kommission hat spezifische Vorschriften zur Umsetzung der ESSOSS-Verordnung erlassen. Dazu gehören:

  • Formate für die Übermittlung, zu übermittelnde Ergebnisse und Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul für die Rentenempfänger (Verordnung (EG) Nr. 1322/2007) und für das Modul über Nettosozialschutzleistungen (Verordnung (EU) Nr. 110/2011);
  • die Definitionen, genauen Klassifikationen und Aktualisierung der Regeln für die Verbreitung des ESSOSS-Kernsystems und des Moduls für Rentenempfänger (Verordnung (EG) Nr. 10/2008);
  • Einführung der vollständigen Datenerhebung des ESSOSS-Moduls für Nettosozialschutzleistungen (Verordnung (EU) Nr. 263/2011).

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist seit dem 20. Mai 2007 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Sozialschutzleistungen: Überweisungen in Bar oder Sachleistungen, von Sozialschutzsystemen an private Haushalte und Einzelpersonen, um sie von der Last eines oder mehrerer Risiken oder Bedürfnisse zu entlasten, wie z. B:
  • Krankheit und/oder Gesundheitsversorgung,
  • Behinderung,
  • Hohes Alter,
  • Arbeitslosigkeit,
  • Unterbringung und
  • soziale Ausgrenzung.

Die Nettosozialschutzleistungen berücksichtigen den Wert dieser Leistungen nach Steuern und Sozialabgaben, die vom Empfänger gezahlt wurden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3-8)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 263/2011 der Kommission vom 17. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) in Bezug auf den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 4-8)

Verordnung (EU) Nr. 110/2011 der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 29-32)

Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission vom 8. Januar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die Definitionen, die detaillierten Klassifikationen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger (ABl. L 5 vom 9.1.2008, S. 3-12)

Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 5-10)

Letzte Aktualisierung: 19.04.2018

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