Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

EU-Haushalt: Durchführung des Eigenmittelsystems

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt die Durchführung des Eigenmittelsystems fest, um sicherzustellen, dass die Europäische Union (EU) das Einkommen erhält, auf das sie Anspruch hat.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung bestimmt den Saldo eines bestimmten Haushaltsjahres wie folgt:

  • der Gesamtbetrag der Einnahmen minus zu buchende Zahlungsermächtigungen* zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (siehe Zusammenfassung) übertragen werden können. Dieser Betrag kann verändert werden durch
    • den Nettobetrag, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt,
    • Schwankungen des Euro-Kurses und den Saldo, der sich aus Kursgewinnen und -verlusten ergibt.

Die Definition ist für die Durchführung von Artikel 8 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (siehe Zusammenfassung) notwendig. Dieser besagt, dass jegliche am Ende des Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenüberschüsse der EU auf das nächste übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten der EU müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Eigenmittel der Europäischen Kommission in vollem Umfang bereitgestellt werden. Die folgende Kontrolle und Überwachung wurden eingerichtet:

  • traditionelle Eigenmittel (vor allem Zölle):
    • Die Kommission führt Kontrollen der Mitgliedstaaten durch, um sicherzustellen, dass die traditionellen Eigenmittel ermittelt und dem EU-Haushalt korrekt und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;
  • Mehrwertsteuer (MwSt.):
    • Die Kommission führt Kontrollen mit Beamten der Mitgliedstaaten durch und bestätigt, dass die Berechnung des Gesamtbetrags der erhobenen MwSt.-Nettoeinnahmen ordnungsgemäß erfolgt und die verwendeten Angaben gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 angemessen sind.
  • Verpackungsabfälle aus Kunststoff:
    • Die Kontrollen der Kommission werden gemeinsam mit den zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten durchgeführt, und die Kommission hat Zugang zu den relevanten Unterlagen und Daten und stellt sicher, dass die Angaben zum Gewicht der nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff stimmen;
  • Bruttonationaleinkommen:
    • Die Kommission kontrolliert jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung und erhält Zugang zu den verwendeten Quellen und Methoden.

Die Kommission:

  • beauftragt Beamte („Kontrollbeauftragte“) sowie abgeordnete nationale Sachverständige für die Durchführung der Kontrollen;
  • stellt diesen für jede Kontrolle einen schriftlichen Auftrag, der über ihre Person, ihre Dienststellung und Pflicht zur Einhaltung der für Beamte des betroffenen Mitgliedstaats geltenden Vorschriften Auskunft gibt, zur Verfügung;
  • kann Bedienstete anderer Mitgliedstaaten als Beobachter heranziehen;
  • beachtet den Grundsatz der statistischen Geheimhaltung;
  • wahrt das Berufsgeheimnis und respektiert Datenschutzvorschriften.

Die Vorschriften zu den Kontrollen enthalten das Folgende:

  • Die Kommission benachrichtigt den betroffenen Mitgliedstaat rechtzeitig.
  • Die Kontrollbeauftragten, die die Kontrollen durchführen, stellen Kontakt zu den zuständigen nationalen Behörden her.
  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle betroffenen Einrichtungen auf ganzer Linie mit den Kontrollbeauftragten kooperieren.
  • Die Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen werden dem betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten mitgeteilt. Dieser kann innerhalb der gleichen Zeitspanne Stellung nehmen. Alle Mitgliedstaaten werden über die Ergebnisse informiert.

Die Vorschriften zu Betrugsfällen in Bezug auf traditionelle Eigenmittel besagen, dass

  • die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres informieren über
    • alle aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten von über 10 000 EUR,
    • den Stand der bereits gemeldeten Fälle, einschließlich Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung;
  • die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den verschiedenen Arten von Betrug und Unregelmäßigkeiten beschließt.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission bis zum 1. März eines jeden Jahres einen detaillierten Jahresbericht über ihre Kontrollen der traditionellen Eigenmittel des Vorjahres übermitteln. Diese enthalten allgemeine Angaben und Grundsatzfragen zu den wichtigsten Problemen, die insbesondere durch strittige Fälle aufgeworfen wurden.

Die Kommission verfasst auf der Grundlage dieser nationalen Berichte einen zusammenfassenden Bericht, der allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird. Sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union alle drei Jahre über die Erfahrung mit Kontrollen bezüglich traditioneller Eigenmittel.

Die Kommission:

  • wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel sowie, falls erforderlich, von anderen Ausschüssen unterstützt;
  • schätzt vor Ende Oktober jeden Jahres die Höhe der für das ganze Haushaltsjahr vereinnahmten Eigenmittel;
  • kann ein Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder einen Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr vorlegen.

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 aufgehoben. Diese bezog sich auf Eigenmittel im vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zahlungsermächtigungen: tatsächliche Zahlungen an Begünstigte im Laufe des aktuellen Haushaltsjahres.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 1-8)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1-10)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 22.07.2021

Top