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Konjunkturstatistiken
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie legt Regeln für die Erstellung und Übermittlung von Konjunkturstatistiken im Einklang mit der NACE Rev. 2-Klassifikation dar. Diese Statistiken ermöglichen die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen. Nutzer können mit ihrer Hilfe die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit in der gesamten EU kontrollieren.
Mit der Verordnung werden die Richtlinien 72/211/EWG und 78/166/EWG aufgehoben, um wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Konjunkturstatistiken (STS) decken aktuell vier Hauptbereiche ab:
Die spezifischen Anforderungen für die zu erhebenden Daten (z. B. Produktionsmenge, Umsatz, Preise, Erwerbstätigenzahl) sind in den Anhängen der Verordnung aufgeführt. Diese sind:
In jedem EU-Land ist eine nationale Behörde für die Koordinierung zuständig:
Die EU-Länder können die erforderlichen Daten beschaffen, indem sie Quellen kombinieren, müssen dabei jedoch stets das Prinzip der Verwaltungsvereinfachung anwenden (d. h. die Verwaltungsverfahren für Unternehmen, insbesondere kleinere Unternehmen, so weit wie möglich zu vereinfachen). Zu diesen Quellen gehören:
Die EU-Länder müssen dafür Sorge tragen, dass die Daten den von Eurostat festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die EU-Länder und Eurostat überprüfen die Datenqualität durch einen Vergleich mit anderen statistischen Daten und untersuchen ferner die interne Schlüssigkeit der Daten.
Alle drei Jahre legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Relevanz und Qualität der Statistiken und ihre Überprüfung vor.
Eurostat hat nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System (AESS) ein informatorisches Methodikhandbuch veröffentlicht.
Die Kommission kann weitere Rechtsvorschriften erlassen, um die Verordnung über die Konjunkturstatistiken (STS) umzusetzen. Zu diesem Zweck erhält sie Leitvorgaben vom ESS-Komitee.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 26. Juni 1998 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1-15)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6-16)
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1-11)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 18.04.2018