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Aquakulturstatistiken
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 762/2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie erarbeitet ein gemeinsames System für die Erstellung von EU-Statistiken über Aquakultur*, um bei der Betrachtung und Analyse des Marktes für Aquakulturen als Bestandteil der guten Umsetzung der gemeinsame Fischereipolitik zu helfen.
Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mitgliedstaaten müssen Jahresstatistiken unterbreiten über alle Aquakulturtätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet unter Verwendung von Umfragen oder anderen genehmigten Methoden. Dabei müssen mindestens 90 % der Erzeugungsmenge abgedeckt werden; der verbleibende Teil wird geschätzt, wenn keine Ausnahme genehmigt wird.
Mitgliedstaaten, deren jährliche Gesamterzeugung weniger als 1 000 Tonnen beträgt, können übersichtsartige Daten mit einer Schätzung der Gesamterzeugung vorlegen.
Die Erzeugung muss nach Arten aufgeführt werden. Beläuft sich eine Art jedoch auf weniger als 500 Tonnen oder 5 % der Gesamterzeugungsmenge, so kann sie geschätzt und zusammengefasst werden. Die Produktion dieser Arten in Brutanlagen und Aufzuchtanlagen* kann geschätzt werden.
Daten werden binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt und umfassen:
Qualitätsbewertung
Die Mitgliedstaaten übermitteln einen jährlichen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten und einen ausführlichen Methodenbericht. Dieser beschreibt die Art der Datenerhebung und der Datenverarbeitung.
Die Europäische Kommission (Eurostat) untersucht die Berichte und präsentiert der Arbeitsgruppe Fischerei-Statistik ihre Schlussfolgerungen.
Bewertungsbericht
Alle drei Jahre legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken vor, insbesondere über deren Relevanz und Qualität. In diesem Bericht wird auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des für die Erhebung und Aufbereitung der statistischen Daten eingeführten Systems vorgenommen, und es werden bewährte Vorgehensweisen zur Erhöhung des Nutzens und der Qualität der Daten angegeben.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1-13)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1-66)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 15.05.2018