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Statistiken zu Anlandungen von Fischereierzeugnissen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie soll eine einheitliche europaweite Methode für die Erhebung und Verarbeitung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in nationalen Hoheitsgebieten sicherstellen. Diese Statistiken sind ein wichtiges Instrument der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit der Fangbeschränkungen festgelegt wurden, um die Nachhaltigkeit und langfristige Erhaltung der Fischbestände zu gewährleisten.
Sie ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91.
WICHTIGE ECKPUNKTE
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung ist am 19. Januar 2007 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1-8)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1)
Letzte Aktualisierung: 15.05.2018