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Statistiken – Viehbestand und Fleisch im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 – Viehbestands- und Fleischstatistiken

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird ein System für die Zusammenstellung und Erstellung von Statistiken über Viehbestände und Fleisch in der EU eingeführt. Diese Statistiken dienen zur Verwaltung und Auswertung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU.
  • Mit der Verordnung werden die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Verordnung deckt Statistiken über Folgendes ab:

  • Rinder-*, Schweine-, Schaf- und Ziegenbestände;
  • Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel.

Außerdem deckt sie die Zusammenstellung von Produktionsvorausschätzungen für Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch ab.

Viehbestandsstatistiken

Erhebungsbereich und Kategorien

Die EU-Länder müssen Statistiken über den Bestand an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen in landwirtschaftlichen Betrieben ihres Hoheitsgebiets erstellen. Diejenigen Länder, die Stichprobenerhebungen durchführen, müssen ausreichend viele Betriebe erfassen, sodass mindestens 95 % des gesamten in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Viehbestands abgedeckt sind. Die Kategorien, in denen Viehbestandsstatistiken erstellt werden, sind in Anhang II der Verordnung dargelegt.

Häufigkeit und Bezugszeitraum

Die Schaf- und Ziegenbestandsstatistik wird einmal jährlich, die Rinder- und Schweinebestandsstatistik zweimal jährlich erstellt. Ausnahmen gelten für Länder, in denen der Bestand bestimmter Tierarten unter einem bestimmten Grenzwert liegt: In diesem Fall werden für Schafe und Ziegen keine und für Rinder und Schweine nur einmal jährlich Statistiken erstellt.

Genauigkeit

Die EU-Länder, die Stichprobenerhebungen durchführen, müssen gewährleisten, dass die extrapolierten Ergebnisse der nationalen Erhebung den Anforderungen an die Genauigkeit nach Anhang III der Verordnung entsprechen.

Nutzen Länder Verwaltungsdatenquellen, müssen sie die Europäische Kommission (Eurostat) über ihre Methoden und die Datenqualität informieren.

Werden andere Quellen als Erhebungen genutzt, müssen die gewonnen Informationen von mindestens gleicher Qualität wie die aus den statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sein.

Übermittlungsfristen

In der Verordnung werden Fristen festgelegt, bis zu denen die EU-Länder der Kommission vorläufige und endgültige Viehbestandsstatistiken zu übermitteln haben.

Regionalstatistik

Die November/Dezember-Statistik muss anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgesetzten NUTS-1- und NUTS-2-Gebietseinheiten und im Fall von Deutschland und dem Vereinigten Königreich (1) nur anhand der NUTS-1-Gebietseinheiten aufgeschlüsselt werden. Entfallen auf diese Gebietseinheiten zusammengenommen höchstens 5 % des jeweiligen nationalen Bestands, ist diese Statistik fakultativ für Gebietseinheiten mit weniger als:

  • 75 000 Rindern,
  • 150 000 Schweinen,
  • 100 000 Schafen und
  • 25 000 Ziegen.

Schlachtungsstatistiken

Erhebungsbereich und Kategorien

Jedes EU-Land muss Statistiken über die Anzahl und das Schlachtkörpergewicht der in den Schlachthöfen auf seinem Hoheitsgebiet geschlachteten Tiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel) erstellen, deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird. Es muss auch Schätzungen zum Umfang der Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen liefern, damit die Statistiken alle auf seinem jeweiligen Hoheitsgebiet geschlachteten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und geschlachtetes Geflügel erfassen. Die Kategorien, in denen Statistiken erstellt werden sollten, sind in Anhang IV der Verordnung aufgelistet.

Häufigkeit und Übermittlung

Statistiken über Schlachtungen in Schlachthöfen sind monatlich zu erstellen und binnen 60 Tagen an Eurostat zu übermitteln.

Vorausschätzung der Fleischerzeugung

Erhebungsbereich

Auf der Grundlage der Statistiken über Viehbestände und Schlachtungen sowie anderer verfügbarer Daten müssen die EU-Länder Vorausschätzungen für das Angebot an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erstellen. Das Angebot ist als Bruttoinlandserzeugung auszudrücken; diese umfasst alle geschlachteten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zuzüglich der Salden des Handels innerhalb der EU sowie des Außenhandels mit diesen lebenden Tieren. Vorausschätzungen werden für die in Anhang V der Verordnung aufgelisteten Kategorien erstellt.

Häufigkeit, Bezugszeiträume und Übermittlungsfristen

In der Verordnung sind die Häufigkeit, die Bezugszeiträume, die je Tierart von den Vorausschätzungen abgedeckt sein müssen, und die Fristen festgelegt, bis zu denen die EU-Länder die Vorausschätzungen der Fleischerzeugung an Eurostat übermitteln müssen.

Allgemeine Vorschriften

  • Die EU-Länder sind für die Qualität der Daten verantwortlich, die sie an Eurostat übermitteln. Dort werden die Daten anhand ihrer Relevanz, Pünktlichkeit, Zugänglichkeit, Klarheit und Vergleichbarkeit bewertet.
  • Die Kommission ist befugt, Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu verabschieden. Eurostat wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System, einem Ausschuss aus nationalen Sachverständigen, unterstützt und beraten.
  • Alle drei Jahre übermitteln die EU-Länder einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten an Eurostat.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rind: Haustiere der Arten Bos taurus und Bubalus bubalis, einschließlich Hybriden wie beispielsweise Beefalo.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1-13)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1-41)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.01.2018



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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