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Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/1485 – Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese Richtlinie legt Bestimmungen mit Mindestanforderungen für den Netzbetrieb in der gesamten Europäischen Union (EU) und die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern („ÜNB“)* fest, wobei die relevanten Merkmale der angeschlossenen Verteilernetzbetreiber („VNB“)* und signifikanten Netznutzer („SNN“)* genutzt werden.
  • Diese Leitlinien sind ein erforderliches Kriterium, um die Betriebssicherheit, die Frequenzqualität und die effiziente Nutzung des Verbundsystems und der Ressourcen zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ist Teil des dritten Legislativpakets der EU für den Energiebereich. Sie legt Vorschriften für den Netzzugang im grenzüberschreitenden Stromhandel fest, mit denen ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt in der EU sichergestellt werden soll. Mit dieser Verordnung wird auch der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO (Strom)) eingerichtet, der gemeinsam mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die europäischen Netzwerkkodizes und -leitlinien ausarbeitet, d. h. die Regeln für den Betrieb der Strom- und Gassektoren, die anschließend von der Europäischen Kommission angenommen werden. Diese Regeln sollen gewährleisten, dass die Energieübertragungsnetze in Europa die Zielvorgaben für Versorgungssicherheit, verbesserte Wettbewerbsfähigkeit und erschwingliche Energiepreise erfüllen.

Da die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission eine Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb einrichtet, ist sie äußerst technischer Natur. Sie ist in fünf Abschnitte gegliedert. Der Schwerpunkt dieser Zusammenfassung gilt bestimmten Inhalten des ersten Abschnitts, der allgemeine Bestimmungen enthält. Darüber hinaus gibt sie einen Überblick über den Inhalt der technischen Abschnitte.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

Die Verordnung sieht detaillierte Leitlinien in Bezug auf folgende Aspekte vor:

  • Anforderungen und Grundsätze hinsichtlich der Betriebssicherheit;
  • Bestimmungen und Zuständigkeiten für die Koordination und den Datenaustausch zwischen ÜNB untereinander, zwischen ÜNB und VNB sowie zwischen ÜNB bzw. VNB und SNN bei der Betriebsplanung und beim echtzeitnahen Betrieb;
  • Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung und die Zertifizierung von Mitarbeitern der Netzbetreiber;
  • Bestimmungen zur Betriebssicherheitsanalyse, einschließlich der regionalen Koordination der Betriebssicherheit und der Einsetzung von regionalen Sicherheitskoordinatoren („regional security coordinators“, RSC);
  • Anforderungen an die Nichtverfügbarkeits-Koordination;
  • Anforderungen an die Fahrplanerstellung für die einzelnen Regelzonen, für welche die ÜNB zuständig sind; und
  • Bestimmungen zur Schaffung eines EU-weiten Rahmens für die Leistungs-Frequenz-Regelung und Reserven.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Übertragungsnetze, Verteilernetze und Verbindungsleitungen in der EU sowie für regionale Sicherheitskoordinatoren; davon ausgenommen sind jedoch solche, die sich auf Inseln von EU-Ländern befinden, deren Netze nicht synchron mit einem der Synchrongebiete Kontinentaleuropa („KE“), Großbritannien („GB“), Nordeuropa, Irland–Nordirland („IE/NI“) oder Baltische Staaten betrieben werden (d. h. nicht angeschlossen sind).

Begriffsbestimmungen

Die Verordnung umfasst 159 Begriffsbestimmungen, die überwiegend technischer Natur sind.

TECHNISCHE ABSCHNITTE

Die in den technischen Abschnitten der Verordnung erfassten Bereiche betreffen folgende Aspekte:

  • 1.

    Betriebssicherheit:

    • Bestimmungen für die Betriebssicherheit,
    • Datenaustausch,
    • Konformität,
    • Ausbildung und Training.
  • 2.

    Betriebsplanung:

    • Daten für die Betriebssicherheitsanalyse bei der Betriebsplanung,
    • Betriebssicherheitsanalyse (einschließlich Bestimmungen zur Organisation der regionalen Koordination der Betriebssicherheit, für die RSC einzusetzen sind),
    • Nichtverfügbarkeits-Koordination,
    • Leistungsbilanz,
    • Systemdienstleistungen (Dienstleistungen, die für den Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind),
    • Fahrplanerstellung,
    • Betriebsplanungs-Datenumgebung (OPDE) von ENTSO (Strom).
  • 3.

    Leistungs-Frequenz-Regelung und Reserven:

    • Betriebsvereinbarungen,
    • Frequenzqualität,
    • Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur,
    • Betrieb der Leistungs-Frequenz-Regelung,
    • Frequenzhaltungsreserven (FCR),
    • Frequenzwiederherstellungsreserven (FRR),
    • Ersatzreserven (RR),
    • Austausch und Teilung von Reserven,
    • Zeitregelungsverfahren,
    • Zusammenarbeit mit VNB,
    • Transparenz der Informationen.

Der letzte Abschnitt der Verordnung betrifft vorwiegend die Anwendungsfristen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die allgemeinen Bestimmungen, die mit der Verordnung eingeführt werden, treten am 14. September 2017 in Kraft. Die Artikel 41 bis 53 (über den Datenaustausch zwischen ÜNB untereinander, zwischen ÜNB und VNB innerhalb der Regelzone des ÜNB, zwischen ÜNB, VNB und Stromerzeugungsanlagen mit Verteilernetzanschluss sowie zwischen ÜNB und Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss) treten am 14. März 2019 in Kraft. Artikel 54(4) (Konformitätstests und -simulationen, die von SNN durchgeführt werden) tritt am 18. August 2019 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“): eine Organisation, die für die Durchführung des nationalen oder regionalen Energietransports mithilfe fester Infrastrukturen zuständig ist.
Verteilernetzbetreiber („VNB“): eine Organisation, die für die Bereitstellung und den Betrieb von Nieder-, Mittel- und Hochspannungsnetzen zur regionalen Verteilung von Strom sowie zur Belieferung von unterlagerten Verteilernetzen und direkt angeschlossenen Kunden zuständig ist.
signifikanter Netznutzer („SNN“): eine bestehende oder neue Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung oder Verbrauchsanlage, die vom ÜNB aufgrund ihrer Wirkung auf das Übertragungsnetz in Bezug auf die Versorgungssicherheit, einschließlich der Erbringung von Systemdienstleistungen, als signifikant erachtet wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1-120)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15-35)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 15.11.2017

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