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EU-Mission im Kosovo* – Wahrung der Rechtsstaatlichkeit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP – EU-Rechtsstaatlichkeitsmission – EULEX Kosovo

WAS IST DER ZWECK DIESER GEMEINSAMEN AKTION?

Sie richtet eine Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, auch bekannt unter dem Namen EULEX Kosovo, ein, deren Auftrag es ist, die Institutionen des Kosovo, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und Polizei, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen zu unterstützen. Sie legt außerdem einige Aufgaben fest, um dieses Ziel zu erreichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zur Erreichung seiner Ziele soll EULEX Kosovo zur weiteren Entwicklung und Festigung einer unabhängigen multiethnischen Kette im Justizwesen (einschließlich Zolldiensten) beitragen, die frei von politischer Einflussnahme ist und international anerkannte Standards anwendet. Dazu gehören:

  • Beobachtung, Anleitung und Beratung der Institutionen im Kosovo;
  • Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit sowie der öffentlichen Ordnung, erforderlichenfalls auch durch Rücknahme zuvor getroffener Entscheidungen der Behörden des Kosovo;
  • Gewährleistung, dass Kriegsverbrechen, Terrorismus, organisierte Kriminalität, Korruption, interethnische Verbrechen, Finanz- und Wirtschaftskriminalität und andere schwere Verbrechen ordnungsgemäß gehandhabt werden, gegebenenfalls auch durch internationale Hilfe und die Schaffung von Strukturen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Polizei und Strafverfolgungsbehörden;
  • einen Beitrag zur Bekämpfung von Korruption, Betrug und Finanzkriminalität leisten;
  • Unterstützung bei der Umsetzung der Strategie zur Korruptionsbekämpfung für das Kosovo;
  • Sicherstellung, dass bei allen ihren Tätigkeiten die Einhaltung der internationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsnormen gewährleistet ist; und
  • Zusammenarbeit mit EU-Agenturen, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von EU- und Nicht-EU-Ländern und Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden des Kosovo beim Ausbau ihrer Kapazitäten zum Informationsaustausch mit regionalen und internationalen Gegenparteien im Bereich der Rechtshilfe und der Zusammenarbeit in Strafsachen.

Verlagerte Gerichtsverfahren

Für die Zwecke der Erfüllung ihres Mandats unterstützt EULEX Kosovo in ein EU-Land verlagerte Gerichtsverfahren, um im Zusammenhang mit der Untersuchung der Vorwürfe, die in einem Bericht des Europarates vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel Unmenschliche Behandlung von Personen und illegaler Handel mit menschlichen Organen in Kosovo erhoben wurden. Die zuständigen Richter und Staatsanwälte nehmen ihre Aufgaben in uneingeschränkter Unabhängigkeit wahr.

Struktur

Als Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat EULEX Kosovo sein Hauptquartier in Pristina, mit Büros im gesamten Kosovo sowie einer Unterstützungskomponente in Brüssel. Die Operationen der EULEX Kosovo begannen mit dem Kommandowechsel von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo.

Ein Ziviler Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Anordnungsbefugnis auf strategischer Ebene aus, während ein Missionsleiter auf lokaler militärischer Ebene zuständig ist.

EULEX Kosovo setzt sich in erster Linie aus abgeordnetem Personal zusammen, deren Einsatzkosten ihre jeweiligen EU-Länder oder Institutionen tragen. Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der betroffenen abordnenden EU-Länder oder EU-Organe, jedoch auch der Einsatzkontrolle des Zivilen Operationskommandeurs, der den Sonderbeauftragten der Europäischen Union bei Bedarf konsultiert.

Sicherheit

Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen im Einklang mit dem Konzept der EU im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Personal absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining sowie regelmäßige Wissensauffrischungen im Einsatzgebiet.

Befugnisse

Für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion ist EULEX Kosovo befugt,

  • Dienstleistungen und Ausrüstung zu beschaffen;
  • Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen;
  • Personal zu beschäftigen;
  • Bankkonten zu führen;
  • Einsatzmittel zu erwerben und zu verkaufen; und
  • an Gerichtsverfahren teilzunehmen.

Finanzierung

Die Gemeinsame Aktion legt Regelungen für die jährliche Finanzierung von EULEX Kosovo dar. Eine Projektzelle identifiziert und realisiert Projekte und koordiniert und berät gegebenenfalls einschlägige Projekte von EU- und Nicht-EU-Ländern. Sie kann außerdem unter gewissen Umständen finanzielle Beiträge aus diesen Ländern zur Realisierung der Projekte anfordern, je nach Vereinbarung mit dem PSK.

Informationen und Dokumente

Der Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen, die NATO/Kosovo Force, Frontex und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, Verschlusssachen unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben.

Überprüfung

Der Rat beurteilt bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gemeinsamen Aktion, ob die EULEX Kosovo verlängert werden soll.

WANN TRITT DIESE GEMEINSAME MASSNAHME IN KRAFT?

Sie ist am 4. Februar 2008 in Kraft getreten. Sie läuft am 14. Juni 2025 aus.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo*, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.02.2008, S. 92-98).

Nachfolgende Änderungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2020/792 des Rates vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo* (ABl. L 193 vom 17.06.2020, S. 9-10).


* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Letzte Aktualisierung: 17.11.2023

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