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Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 besteht darin, die Flugsicherheit in der Europäischen Union (EU) und weltweit zu verbessern, indem sichergestellt wird, dass einschlägige Sicherheitsinformationen in Bezug auf die Zivilluftfahrt gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet und analysiert werden.
  • Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1139 geändert, mit der das Flugsicherheitsgesetz weiter aktualisiert und der Auftrag der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) überarbeitet wurde (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung legt für Folgendes Vorschriften fest:

  • die Meldung von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen und andere Personen, Ausrüstungen oder Anlagen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Zusammenhang stehen, gefährden;
  • die Meldung sonstiger einschlägiger sicherheitsbezogener Informationen in diesem Zusammenhang.

Meldepflicht

  • Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können, sind von dem in der Verordnung aufgeführten unmittelbar daran beteiligten Luftfahrtpersonal zu melden. Das betrifft Ereignisse, die in eine der nachstehenden Kategorien fallen:
    • der Betrieb des Luftfahrzeugs, zum Beispiel kollisionsbezogene Ereignisse sowie Ereignisse während des Fluges;
    • technischer Zustand, Wartung und Instandsetzung eines Luftfahrzeugs, zum Beispiel strukturelles Versagen und Fehlfunktion von Systemen;
    • Flugsicherungsdienste und -einrichtungen, zum Beispiel Zusammenstöße, Beinahezusammenstöße oder die Möglichkeit eines Zusammenstoßes;
    • Ereignisse im Zusammenhang mit Flugplätzen und Bodendiensten, zum Beispiel Fluggast-, Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung.
  • Ein umfassendes Verzeichnis aller im Rahmen der obligatorischen Erfassungssysteme meldepflichtigen Ereignisse ist in einem Durchführungsrechtsakt, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 aufgeführt.
  • Die verantwortliche Person (z. B. der Pilot, der Fluglotse oder die Person, die ein Lufttüchtigkeitszeugnis unterzeichnet) und Organisationen müssen Ereignisse in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden melden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.

Meldesystem

  • Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation hat Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen für die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung der gemeldeten Ereignisse einzurichten.
  • Jeder Mitgliedstaat und die EASA haben Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen für die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung der gemeldeten Ereignisse einzurichten, einschließlich der Ereignisse, die ihnen von den Organisationen gemeldet wurden.
  • Kleine Organisationen können einen vereinfachten Mechanismus für die Erfassung und Speicherung von Einzelheiten über die Ereignisse einrichten.

Speicherung von Sicherheitsereignissen und Empfehlungen

  • Jeder Mitgliedstaat und die EASA haben die von ihnen erfassten Ereignisse an einen Europäischen Zentralspeicher (European central repository – ECR) zu übertragen, der unter der Verwaltung der Europäischen Kommission steht.
  • Der ECR enthält auch Sicherheitsempfehlungen (Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 – siehe Zusammenfassung), die von den Sicherheitsuntersuchungsstellen der Mitgliedstaaten erteilt wurden (Artikel 4).
  • Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 sind Regeln für die Verwaltung des ECR festgelegt, wonach unter anderem alle darin enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und die Antworten darauf der Öffentlichkeit über eine öffentliche Website zugänglich gemacht werden müssen.

Risikoklassifizierung

  • Ein delegierter Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034, die am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 376/2014.
  • Er legt ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem* fest, das definiert ist als eine Methode zur Kategorisierung des allgemeinen Sicherheitsrisikos eines Ereignisses nach der ungünstigsten der wahrscheinlichsten Unfallfolgen, zu der das Ereignis hätte führen können, und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser potenziellen Folgen.
  • Der allgemeine Zweck besteht darin, das Sicherheitsrisiko eines Ereignisses zu bestimmen und damit den relevanten Stellen bei der Bewertung von Ereignissen zu helfen und zu bestimmen, wo ihre Bemühungen zur Minderung eines erneuten Auftretens konzentriert werden sollen.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 legt die Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem fest.

Informationsaustausch und Zugriff auf ECR-Daten

  • Mithilfe des ECR werden die Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die sicherheitsrelevanten Informationen der EASA in ihren jeweiligen Datenbanken speichern lassen.
  • Der Zugriff auf ECR-Informationen unterliegt strengen Vertraulichkeits- und Schutzbestimmungen. Allein die für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt zuständigen Personen und Organisationen sowie Sicherheitsuntersuchungsstellen innerhalb der EU verfügen über uneingeschränkten sicheren Online-Zugang zu den Informationen der gemeldeten Ereignisse im ECR.
  • Interessenten können, wie in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 aufgeführt, unter bestimmten Bedingungen Informationen anfordern und erhalten, die im ECR enthalten sind.

Vertraulichkeit und Schutz von Informationsquellen

  • Die Bearbeitung von Ereignismeldungen erfolgt im Hinblick darauf, die Verwendung von Informationen zu anderen als zu sicherheitsbezogenen Zwecken zu verhindern.
  • Zur Förderung einer Redlichkeitskultur („Just Culture“) müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person sowie der in den Ereignismeldungen genannten Personen gewahrt wird. In diesem Zusammenhang sind die EU-Mitgliedstaaten und EWR-Länder zudem verpflichtet, eine „Stelle für Redlichkeitskultur“ zu benennen, die für die Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 festgelegten Anforderungen an die Redlichkeitskultur zuständig ist.
  • Angestellte dürfen durch ihre Arbeitgeber keine Nachteile aufgrund einer Ereignismeldung erfahren. Es sind einige Ausnahmefälle festgelegt, wie beispielsweise bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens eines Angestellten.
  • Ferner dürfen die in den aufgezeichneten Ereignismeldungen dargelegten Informationen von den Mitgliedstaaten im Falle eines Rechtsstreits nicht gegen die meldenden Personen oder gegen die in den aufgezeichneten Ereignismeldungen genannten Personen verwendet werden. Eine Ausnahme gilt, sofern eine ernste Missachtung eines offensichtlichen Risikos und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegen und dadurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet worden ist.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 15. November 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Europäisches Risikoklassifizierungssystem. Die Methode zur Bewertung des von einem Ereignis ausgehenden Risikos für die Zivilluftfahrt in Form eines Sicherheitsrisikowertes.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18-43).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 376/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 der Kommission vom 26. November 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 32-40).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1-10).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 112-113).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.05.2022

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