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Wissenschaftliche Ausschüsse „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) und „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ (SCHEER) der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss C(2015) 5383 der Kommission zur Einsetzung wissenschaftlicher Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Mit dem Beschluss werden zwei wissenschaftliche Ausschüsse in den Bereichen Verbrauchersicherheit sowie Gesundheit, Umwelt und neu auftretende Risiken eingesetzt, die der Europäischen Kommission in den vorgenannten Bereichen wissenschaftliche Gutachten und Risikobewertungen vorlegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgabe

Die Aufgabe der Ausschüsse ist es,

  • wissenschaftliche Stellungnahmen zur Risikobewertung der in den Rechtsvorschriften der EU vorgesehenen Fälle auszustellen;
  • wissenschaftliche Gutachten auf Anfrage der Kommission zu Fragen vorzulegen, die für die öffentliche Gesundheit, die Verbrauchersicherheit und Umweltrisiken von besonderem Interesse sind;
  • auf Anfrage den Forschungsbedarf zur Schließung kritischer Informationslücken, zur Bewertung der vorgeschlagenen künftigen Forschung und zur Bewertung der Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit den Sachgebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Bereiche zu ermitteln;
  • ein Risikoschnellgutachten zum Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse betreffend spezifische Risiken, sofern diese dringend sind, auszustellen;
  • an thematischen Netzwerken oder Veranstaltungen mit weiteren EU-Organen oder wissenschaftlichen Organisationen teilzunehmen, um die Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu überwachen und dazu beizutragen;
  • die Kommission und ihre Dienststellen über dienstliche Mitteilungen oder Positionserklärungen auf spezielle oder neu auftretende Probleme aufmerksam zu machen, die nach Ansicht der Ausschüsse ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Verbrauchersicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen können;
  • ihre Methode zur Durchführung und Bereitstellung der Risikobewertung anzunehmen und fortdauernd zu überprüfen, um sämtliche relevanten wissenschaftlichen Faktoren widerzuspiegeln und zu gewährleisten, dass sie die derzeitige Praxis der Risikobewertung wiedergibt.

Amtszeit

  • Die Mandatsdauer der Mitglieder der Ausschüsse beträgt fünf Jahre.
  • Die Mitglieder bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat erneuert wird.

Unabhängigkeit

  • Die Mitglieder und externen Sachverständigen sind verpflichtet, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.
  • Die Mitglieder werden ad personam ernannt; sie können ihre Aufgaben nicht auf eine andere Person übertragen.
  • Sie müssen vor der Ernennung und danach jährlich eine Interessenerklärung abgeben.
  • Die Mitglieder und die externen Sachverständigen müssen auf jeder Sitzung etwaige Interessen angeben, die bezüglich der jeweiligen Tagesordnungspunkte ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Transparenz

  • Alle einschlägigen Dokumente wie etwa Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Beteiligten sind auf einer eigens eingerichteten Website zu veröffentlichen.
  • Zudem muss ein Link vom Verzeichnis der Sachverständigengruppen zu dieser Website bereitgestellt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss der Kommission vom 7. August 2015 zur Einsetzung wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt (C(2015) 5383 final vom 7.8.2015)

Letzte Aktualisierung: 23.01.2017

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