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Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS?

Es wird ein gemeinsames Gericht zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung eingerichtet (d. h. europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, die einen einheitlichen Schutz für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten bieten).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gilt für

  • europäische Patente mit einheitlicher Wirkung;
  • ergänzende Schutzzertifikate, die zu einem durch ein europäisches Patent geschütztes Erzeugnis erteilt worden sind;
  • europäische Patente ohne einheitliche Wirkung;
  • europäische Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.

Die Beteiligung an diesem Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten offen.

Standort und Struktur

  • Das Einheitliche Patentgericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.
  • Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern. Die Zentralkammer wird ihren Sitz in Paris mit einer Abteilung in München haben (eine weitere Abteilung könnte in Zukunft benannt werden).
  • Das Berufungsgericht und die Kanzlei haben ihren Sitz in Luxemburg.

Übergangszeit

  • Nach Inkrafttreten des Übereinkommens tritt ein Übergangszeitraum von sieben Jahren in Kraft. Die Übergangszeit kann auf Beschluss des Verwaltungsausschusses um weitere sieben Jahre verlängert werden.
  • Während dieser Übergangszeit
    • können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents (dies gilt nicht für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung) weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden;
    • können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschütztes Erzeugnis ausgestellt worden ist, ebenfalls bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden;
    • kann der Inhaber oder Anmelder eines europäischen Patents oder der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausschließen, indem er es der Kanzlei spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit mitteilt.

Richter

  • Richter werden durch den Verwaltungsausschuss ernannt.
  • Einige der Richter sind rechtlich qualifiziert; andere sind technisch qualifiziert.
  • Dem Richterpool gehört für jedes Gebiet der Technik mindestens ein technisch qualifizierter Richter an.
  • Wenn in diesem Übereinkommen oder in der entsprechenden Satzung vorgesehen, werden die Richter aus dem Richterpool vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz der betreffenden Kammer zugewiesen. Dies kann zum Beispiel auf Antrag einer Lokal- oder Regionalkammer im Falle einer Widerklage auf Nichtigerklärung eines Patents geschehen.
  • Die Richter dürfen keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Sie können jedoch eine andere richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene ausüben.

Rechtsquellen

Das Einheitliche Patentgericht stützt seine Entscheidungen auf

Zuständigkeit

Das Einheitliche Patentgericht wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer Reihe von Angelegenheiten über ausschließliche Zuständigkeit verfügen, einschließlich Klagen

  • wegen tatsächlicher oder drohender Verletzungen von europäischen Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und zugehörige Klageerwiderungen, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen,
  • auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen,
  • auf Nichtigerklärung von europäischen Patenten und
  • auf Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate.

WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Unter Berücksichtigung der Regeln für das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (Artikel 89) und der bisher erfolgten Ratifizierungen gilt das Übereinkommen ab dem ersten Tag des vierten Monats, nachdem Deutschland seine Ratifizierungsurkunde beim Rat der Europäischen Union hinterlegt hat.

Seit dem 19. Januar 2022 gelten bestimmte Regeln des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht bereits im Rahmen des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht. Das Einheitliche Patentgericht besitzt beispielsweise Rechtspersönlichkeit und kann Richter einstellen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1–40).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1–8).

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 89–92).

Letzte Aktualisierung: 14.02.2022

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