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Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gilt für
europäische Patente mit einheitlicher Wirkung;
ergänzende Schutzzertifikate, die zu einem durch ein europäisches Patent geschütztes Erzeugnis erteilt worden sind;
europäische Patente ohne einheitliche Wirkung;
europäische Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
Die Beteiligung an diesem Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten offen.
Standort und Struktur
Das Einheitliche Patentgericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.
Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern. Die Zentralkammer wird ihren Sitz in Paris mit einer Abteilung in München haben (eine weitere Abteilung könnte in Zukunft benannt werden).
Das Berufungsgericht und die Kanzlei haben ihren Sitz in Luxemburg.
Übergangszeit
Nach Inkrafttreten des Übereinkommens tritt ein Übergangszeitraum von sieben Jahren in Kraft. Die Übergangszeit kann auf Beschluss des Verwaltungsausschusses um weitere sieben Jahre verlängert werden.
Während dieser Übergangszeit:
können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents (dies gilt nicht für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung) weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden;
können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschütztes Erzeugnis ausgestellt worden ist, ebenfalls bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden;
kann der Inhaber oder Anmelder eines europäischen Patents oder der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausschließen, indem er es der Kanzlei spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit mitteilt.
Richter
Richter werden durch den Verwaltungsausschuss ernannt.
Einige der Richter sind rechtlich qualifiziert; andere sind technisch qualifiziert.
Dem Richterpool gehört für jedes Gebiet der Technik mindestens ein technisch qualifizierter Richter an.
Wenn in diesem Übereinkommen oder in der entsprechenden Satzung vorgesehen, werden die Richter aus dem Richterpool vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz der betreffenden Kammer zugewiesen. Dies kann zum Beispiel auf Antrag einer Lokal- oder Regionalkammer im Falle einer Widerklage auf Nichtigerklärung eines Patents geschehen.
Die Richter dürfen keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Sie können jedoch eine andere richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene ausüben.
Rechtsquellen
Das Einheitliche Patentgericht stützt seine Entscheidungen auf
das EU-Recht einschließlich der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012;
das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht;
andere internationale Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten bindend sind und
das nationale Recht.
Zuständigkeit
Das Einheitliche Patentgericht wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer Reihe von Angelegenheiten über ausschließliche Zuständigkeit verfügen, einschließlich Klagen
wegen tatsächlicher oder drohender Verletzungen von europäischen Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und zugehörige Klageerwiderungen, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen,
auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen;
auf Nichtigerklärung von europäischen Patenten und
auf Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate.
WANN TRITT DIE VEREINBARUNG IN KRAFT?
Unter Berücksichtigung der Regeln für das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (Artikel 89) und der bisher erfolgten Ratifizierungen gilt das Übereinkommen ab dem ersten Tag des vierten Monats, nachdem Deutschland seine Ratifizierungsurkunde beim Rat der Europäischen Union hinterlegt hat.
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom , S. 1–40).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom , S. 1–8).
Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom , S. 89–92).