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Transparente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie stärkt die Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften* und die Sicherheiten*-Weiterverwendung*, um die Kontrolle und Identifizierung der entsprechenden Risiken zu ermöglichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung werden EU-Vorschriften für die Meldung von Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte an Transaktionsregister und Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps* an Anleger in Organismen für gemeinsame Anlagen sowie für Mindestanforderungen an die von den beteiligten Parteien bei der Weiterverwendung von Sicherheiten zu erfüllende Transparenz festgelegt.

Meldung

  • Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden die Einzelheiten jedes von ihnen abgeschlossenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfts sowie jede Änderung oder Beendigung eines solchen Geschäfts an eine zentrale Datenbank („Transaktionsregister“), die bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert oder gemäß dieser Verordnung anerkannt ist.
  • Diese Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag zu melden.
  • Gegenparteien müssen die Aufzeichnungen für von ihnen abgeschlossene, geänderte oder beendete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Beendigung des Geschäfts mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Im Hinblick darauf erarbeitet die ESMA:

  • Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten der Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden;
  • Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format und die Häufigkeit der Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden.

Diese technischen Standards werden anschließend von der Europäischen Kommission geprüft und als delegierte Verordnungen oder Durchführungsverordnungen erlassen.

Transparenz gegenüber Anlegern

  • Damit sich Anleger der mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps verbundenen Risiken bewusst sind, sollten Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen in regelmäßigen Berichten detailliert angeben, inwieweit sie darauf zurückgreifen.
  • Die Anlagepolitik eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sollte in den vorvertraglichen Unterlagen unmissverständlich offengelegt werden.

Transparenz der Weiterverwendung

  • Zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverwendet werden, insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen Risiken und Folgen, wie zum Beispiel im Insolvenzfall, werden in der Verordnung Mindestinformationspflichten eingeführt.
  • Eine Weiterverwendung sollte nur unter den folgenden Bedingungen erfolgen:
    • die sicherungsgebende Gegenpartei hat einer Vereinbarung über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts zuvor ausdrücklich zugestimmt, oder sie hat ausdrücklich vereinbart, eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung zu stellen; und
    • die Ausbuchung der Sicherheit erfolgt aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei.

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

  • Die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA müssen eng zusammenarbeiten und Informationen austauschen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen. Die Stellen mit Zugang zu den in Transaktionsregistern gespeicherten Daten (z. B. Aufsichtsbehörden) und die betroffenen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken müssen ebenfalls unter bestimmten Bedingungen eng zusammenarbeiten.
  • Eine zuständige Behörde darf ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Austausch von Informationen unter außergewöhnlichen Umständen ablehnen.

Berufsgeheimnis

Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften über das Berufsgeheimnis.

Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern

  • In der Verordnung werden der Kommission Befugnisse übertragen, damit sie die Vorschriften von Nicht-EU-Ländern zwecks Anerkennung von Transaktionsregistern aus diesen Nicht-EU-Ländern bewerten kann und etwaige Überschneidungen oder Widersprüche bei den Anforderungen vermieden werden.
  • Ein in einem Nicht-EU-Land eingerichtetes Transaktionsregister darf für in der Union niedergelassene Einrichtungen Dienstleistungen erst erbringen, wenn es von der ESMA anerkannt worden ist. Die ESMA muss auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung anerkannten Transaktionsregister veröffentlichen.

Sanktionen

Die EU-Länder müssen die zuständigen Behörden mit der Befugnis ausstatten, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Bestimmte grundlegende Anforderungen gelten in Bezug auf:

  • die bei der Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien;
  • die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen;
  • die Natur und Arten von Sanktionen und Maßnahmen;
  • die Höhe von Geldbußen.

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat eine Reihe von delegierten Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung der Verordnung erlassen. Diese Verordnungen ergänzen die Verordnung (EU) 2015/2365 durch technische Regulierungsstandards:

Weitere delegierte Verordnungen betreffen:

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat außerdem drei Durchführungsrechtsakte erlassen:

  • Die Verordnung (EU) 2019/363 legt technische Standards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister fest. Sie ändert zudem die Verordnung (EU) Nr. 1247/2012 im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten;
  • Die Verordnung (EU) 2019/364 legt technische Standards für das Format von Anträgen auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister fest;
  • Die Verordnung (EU) 2019/365 legt technische Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen fest.

Fortschritt

Innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten der von ihr angenommenen technischen Regulierungsstandards muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Dieser Bericht umfasst die Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit der Pflichten gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls angemessene Vorschläge.

Am 19. Oktober 2017 legte die Kommission zudem einen Bericht vor, der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um eine Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken behandelt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten, es wurde jedoch die folgende stufenweise Einführung festgelegt:

  • Meldung an Transaktionsregister: Je nach Art der Stelle (z. B. Bank, Wertpapierfirma, zentrale Gegenpartei) beginnt die Meldung an Transaktionsregister in unterschiedlichen Phasen 12 bis 21 Monate nach dem Inkrafttreten der oben genannten technischen Regulierungsstandards.
  • Die Anforderungen an die Offenlegung der Fonds in regelmäßigen Berichten gelten seit dem 13. Januar 2017. Was die vorvertraglichen Unterlagen betrifft, so müssen Investmentfonds, die vor dem 12. Januar 2016 gegründet wurden, die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps seit dem 13. Juli 2017 in den vorvertraglichen Unterlagen offenlegen, während jüngere Fonds dies seit dem 12. Januar 2016 tun müssen.
  • Transparenzvorschriften für die Weiterverwendung von Sicherheiten: Die Vorschriften für die Weiterverwendung finden seit dem 13. Juli 2016 Anwendung.

Die delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen sind am 11. April 2019 in Kraft getreten. Die delegierte Verordnung in Bezug auf britische (1) Einrichtungen tritt in Kraft, wenn die Hauptverordnung im Vereinigten Königreich (1) nach dem Brexit keine Anwendung mehr findet.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Wertpapierfinanzierungsgeschäft: Dies kann sich auf eine Reihe von Geschäften beziehen, dazu gehören:
  • ein Pensionsgeschäft (wenn eine Partei ein Wertpapier verkauft, z. B. einen Vermögenswert wie eine Aktie oder eine Staatsanleihe, und zustimmt, es in Zukunft zurückzukaufen und den ursprünglichen Geldbetrag zuzüglich einer Rendite für die Nutzung dieses Geldes zu zahlen);
  • ein Fall, in dem eine verleihende Gegenpartei Wertpapiere gegen eine Gebühr als Gegenleistung für eine Garantie in Form finanzieller Instrumente oder Bargeld verleiht, die ihr von Kunden oder Gegenparteien gegeben wird;
  • ein Kauf-/Rückverkaufgeschäft oder ein Verkauf-/Rückkaufgeschäft; und
  • ein Lombardgeschäft (z. B. ein Geschäft, bei dem eine Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht, ausgenommen sonstige Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind).
Sicherheiten: die Bereitstellung von Vermögenswerten (z. B. Wertpapieren) durch einen Kreditnehmer an einen Kreditgeber zur Sicherung der Erfüllung einer Verpflichtung durch:
  • Übertragung der vollständigen Eigentumsrechte von einem Sicherungsgeber auf einen Sicherungsnehmer (Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung); oder durch
  • Übertragung der Besitzrechte von einem Sicherungsgeber auf einen Sicherungsnehmer im Rahmen eines Sicherungsrechts, wenn die vollständigen Eigentumsrechte an den Vermögenswerten beim Sicherungsgeber verbleiben (Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts).
Weiterverwendung: die Verwendung von im Rahmen einer Sicherheitenvereinbarung erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Gegenpartei.
Gesamtrendite-Swap: ein Finanzvertrag, bei dem sowohl das Kreditrisiko (z. B. die Fähigkeit eines Darlehensnehmers, ein Darlehen zurückzuzahlen) als auch das Marktrisiko eines zugrunde liegenden Vermögenswertes (d. h. das Finanzinstrument, zum Beispiel eine Aktie oder ein Rohstoff, auf dem der Preis eines Derivats basiert) übertragen wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1-34)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2019/463 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen (ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 16-17)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 85-124)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/364 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 125-127)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/365 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 128-133)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 1-21)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) in Transaktionsregistern (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 22-29)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Erhebung, die Überprüfung, die Aggregierung, den Vergleich und die Veröffentlichung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) durch Transaktionsregister (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 30-44)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/359 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 45-57)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 58-68)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1-59)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (COM(2017) 604 final vom 19.10.2017)

Letzte Aktualisierung: 05.06.2019



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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