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Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität von Referenzwerten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die als finanzieller Referenzwert verwendet werden

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt gemeinsame Standards der Europäischen Union (EU) fest, um die Manipulation von Referenzwerten* zu verhindern, was sich auf den Preis von Finanzinstrumenten oder Finanzverträgen wie Darlehen oder Hypotheken auswirken könnte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Administratoren* mit Zuständigkeit für die Bereitstellung finanzieller Referenzwerte müssen
    • über solide Regelungen für die Unternehmensführung und eine klare Organisationsstruktur verfügen;
    • mögliche Interessenkonflikte erkennen, vermeiden oder regeln;
    • dafür sorgen, dass Mitarbeiter über die erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen;
    • eine ständige und wirksame Aufsichtsfunktion über alle Aspekte der unter ihre Verantwortung fallenden Referenzwerte ausüben;
    • Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass Referenzwerte im Einklang mit den Rechtsvorschriften stehen;
    • über ein System zur Aufzeichnung der entgegengenommenen und untersuchten Eingabedaten, Telefongespräche oder elektronischen Mitteilungen und Beschwerden verfügen;
    • jegliche Auslagerung strengen Bedingungen unterwerfen;
    • klare Leitlinien über verschiedene Arten von Eingabedaten und die für die Berechnung der Referenzwerte verwendete Methodik veröffentlichen;
    • einen Verhaltenskodex ausarbeiten, in dem die Verantwortlichkeiten der dem Administrator Eingabedaten bereitstellenden Kontributoren festgelegt sind;
    • über solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Schutzmaßnahmen für den Umgang mit IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zur Änderung (siehe Zusammenfassung) verfügen.
  • In der Verordnung werden drei getrennte Regelungen dargelegt, in denen das Niveau der Regulierung und Beaufsichtigung je nach Bedeutung des Referenzwerts stufenweise erhöht wird:
    • nicht signifikante Referenzwerte gehören zu keiner der zwei nachstehenden Kategorien und unterliegen weniger strengen Vorschriften;
    • signifikante Referenzwerte werden als Referenz für Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds mit einem durchschnittlichen Gesamtwert von mindestens 50 Mrd. Euro verwendet oder erfüllen bestimmte andere Kriterien;
    • kritische Referenzwerte werden als Referenz für Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds mit einem Gesamtwert von mindestens 500 Mrd. Euro verwendet oder erfüllen bestimmte andere Kriterien.
  • Spezifische Regelungen für Rohstoff-Referenzwerte*, Referenzzinssätze und Referenzwert aus regulierten Daten* durchzuführen.
  • Zwei Arten von EU-Klima-Referenzwerten, die auf einer Methodik beruhen, die mit den im Übereinkommen von Paris festgelegten Verpflichtungen verknüpft ist, wurden mit der Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung in die Verordnung eingefügt.
  • Mit der Verordnung werden zudem Offenlegungspflichten für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) für alle Referenzwerte mit Ausnahme von Zins- und Devisen-Referenzwerten festgelegt.
  • Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erstellt und führt ein öffentliches Register aller zugelassenen oder registrierten Administratoren.
  • Der Zugang zum EU-Markt für finanzielle Referenzwerte und Administratoren von außerhalb der EU wird durch verschiedene Systeme geregelt.
  • Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU sind befugt, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen für Verstöße anzuwenden.
  • Die Europäische Kommission musste dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union bis zum 1. Januar 2020 einen Bericht über die Funktionsweise des Systems vorlegen.
  • Die Kommission kann einen gesetzlichen Ersatzrichtwert festlegen, wenn ein kritischer Referenzwert oder ein Referenzwert eines Nicht-EU-Landes, der in der EU von besonderer Bedeutung ist, nicht mehr bereitgestellt wird (gemäß der Verordnung (EU) 2021/168 zur Änderung). Ziel ist es, die Rechtsunsicherheit in Bezug auf bestehende Verträge zu verringern und Risiken für die Finanzstabilität zu vermeiden. Anlass ist die Tatsache, dass seit Januar 2022 der Referenzzinssatz London Interbank Offered Rate (LIBOR) nicht mehr veröffentlicht wird.

Delegierte Rechtsakte

Zu den von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten gehören:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 über technische Regulierungsstandards für die Aufsichtsfunktion;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/1642 über technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der von den zuständigen Behörden bei der Einschätzung, ob Administratoren signifikanter Referenzwerte bestimmte Anforderungen anwenden sollten, zu berücksichtigenden Kriterien;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1348 über technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für nicht signifikante Referenzwerte verlangen können;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1349 über technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Konformitätseinschätzung der zuständigen Behörden hinsichtlich der Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1350 über technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Anforderungen zur Gewährleistung ausreichend robuster Regelungen für die Unternehmensführung der Administratoren;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 über technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 über technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 zur Festlegung von Verfahrensvorschriften für im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde geltende Maßnahmen.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 zur Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde geltende Gebühren.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2016/1011 ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten, mit Ausnahme bestimmter Artikel, die bereits seit dem 30. Juni 2016 Anwendung finden. Diese Artikel umfassen weitgehend vorbereitende Arbeiten wie die Entwicklung technischer Regulierungsstandards durch die ESMA, aber auch die Identifizierung und Überwachung kritischer Referenzwerte. Die für den Einsatz von Nicht-EU-Referenzwerten in der EU anwendbare Regelung findet ab dem 31. Dezember 2023 Anwendung.
  • Die Verordnung (EU) 2021/168 ist am 13. Februar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Referenzwert. Eine Zahl, die veröffentlicht und verwendet wird, um die Preisbildung von Finanzinstrumenten oder Finanzkontrakten zu bestimmen oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds zu messen.
Administrator. Eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausübt.
Rohstoff-Referenzwert. Ein Referenzwert, der den Preis eines Rohstoffs beziffert.
Referenzwerte aus regulierten Daten. Referenzwerte, die aus Eingabedaten stammen, die von geregelten Handelsplätzen, Energiebörsen oder Auktionsplattformen für Emissionszertifikate bereitgestellt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1-65).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 14-19).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltende Maßnahmen (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 7-13).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 16-19).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 13-15).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Anforderungen zur Gewährleistung ausreichend robuster Regelungen für die Unternehmensführung der Administratoren (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 9-12).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1349 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Konformitätseinschätzung der zuständigen Behörden hinsichtlich der Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 4-8).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für nicht signifikante Referenzwerte verlangen können (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 1-3).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 1-11).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 12-16).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17-25).

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion (ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 1-5).

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1642 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der von den zuständigen Behörden bei der Einschätzung, ob Administratoren signifikanter Referenzwerte bestimmte Anforderungen anwenden sollten, zu berücksichtigenden Kriterien (ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 25-28).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1-61).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34-85).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66-92).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.04.2023

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