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Gasverbrauchseinrichtungen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Verordnung (EU) 2016/426 legt Regeln für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Gasverbrauchseinrichtungen und dazugehörige Ausrüstungen fest.
  • Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften einer früheren Rechtsvorschrift (Richtlinie 2009/142/EG) geändert und aktualisiert.
  • Sie bietet den abgedeckten Geräten und Ausrüstungen Zugang zum Markt der Europäischen Union (EU), soweit dies ihre Sicherheit betrifft.
  • Sie behandelt die Energieeffizienz dieser Produkte, sofern keine andere spezielle EU-Rechtsvorschrift Anwendung findet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Verordnung (EU) 2016/426 gilt für Gasgeräte und Gasausrüstungen, für die Folgendes gilt:
    • „Geräte“ sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zur Kühlung, zur Beleuchtung oder zum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen, sowie Gebläsebrenner1 und Heizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern zu versehen sind;
    • „Ausrüstungen“ sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen und entsprechende Teile, die entworfen sind, in ein Gerät, das gasförmige Brennstoffe verbrennt, eingebaut oder zu solch einem Gerät zusammengebaut zu werden.
  • Die Verordnung findet keine Anwendung auf Geräte, die speziell
    • zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben entworfen sind;
    • für den Einsatz in Flugzeugen oder im Schienenverkehr entworfen sind;
    • zu Forschungszwecken für die vorübergehende Verwendung in Laboratorien entworfen sind.

Bedingungen, die für das Inverkehrbringen der Geräte erfüllt sein müssen

  • Geräte und Ausrüstungen müssen der Verordnung entsprechen – deren wesentliche Anforderungen in Anhang I festgelegt sind – bevor sie in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.
  • Unter diese Verordnung fallende Geräte müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung2 sicher betrieben werden können und keine Gefahr für Personen und Haus- und Nutztiere oder das Eigentum darstellen.
  • Jedem Gerät
    • ist eine Anleitung für den Installateur beizufügen, die Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung enthält, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Benutzung des Gerätes ermöglichen, z. B. die verwendete Gasart, der verwendete Eingangsdruck, die erforderliche Belüftung sowie die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;
    • ist eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer beizufügen, die für eine sichere Benutzung erforderliche Angaben enthält und den Benutzer auf etwaige Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten hinweist;
    • sind Warnhinweise beizufügen, die Angaben über die verwendete Gasart, den Anschlussdruck und die etwaigen Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten enthalten, insbesondere die Beschränkung, dass das Gerät nur in ausreichend belüfteten Räumen installiert werden darf.

Baumusterprüfung

  • Der Hersteller muss einen Antrag auf Baumusterprüfung bei einer einzigen notifizierten Stelle3 einreichen. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:
    • Name und Anschrift des Herstellers;
    • eine schriftliche Erklärung, dass der Antrag nicht bei einer anderen benannten Stelle eingereicht wurde;
    • die technischen Unterlagen, wie in der vorliegenden Verordnung beschrieben.
  • Sofern das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, stellt die notifizierte Stelle eine EU-Baumusterprüfbescheinigung für den Antragsteller aus.

Konformitätserklärung

  • Bevor das Baumuster des Geräts oder der Ausrüstung in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller es einer Überwachung des Herstellungsprozesses durch eine notifizierte Stelle unterwerfen.
  • Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung4 seines Produkts stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung5 aus, in der er erklärt, dass das betreffende Produkt die Auflagen dieser Verordnung erfüllt.
  • Das Gasgerät bzw. seine Datenplakette müssen mit der CE-Kennzeichnung (gemäß Beschluss Nr. 768/2008/EG) und mit folgenden Angaben versehen sein:
    • Name des Herstellers,
    • eingetragener Handelsname des Herstellers,
    • Gerätekategorie;
    • Nennanschlussdruck und
    • die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
  • Die Hersteller müssen
    • die einschlägigen technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung zehn Jahre lang aufbewahren;
    • die nationalen Behörden über Geräte unterrichten, von denen eine mögliche Gefahr ausgeht.
  • Einführer müssen sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Geräte und Ausrüstungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und Sorge dafür tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die CE-Kennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Name und Kontaktangaben des Einführers sollten auf dem Gerät bzw. der Ausrüstung angegeben sein.
  • Händler müssen
    • gebührende Sorgfalt walten lassen, dass sie durch ihre Handhabung des Geräts oder der Ausrüstung deren Konformität nicht beeinträchtigen;
    • überprüfen, ob das von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihm eine EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.
  • Die EU-Mitgliedstaaten informieren die Europäische Kommission über die notifizierten Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen durchzuführen.
  • Die Kommission koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen:
    • die Kommission bis über die in den Hoheitsgebieten üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck informieren und nachfolgende Änderungen der Bedingungen im Voraus melden;
    • bis Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung einführen.

Notfallmodus für den Binnenmarkt

Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung zielt darauf ab, Störungen des Binnenmarkts in einem Notfall zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 (die Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) durch einen vom Rat der Europäischen Union erlassenen Durchführungsrechtsakt aktiviert wurde, bestimmte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen6 so schnell wie möglich in Verkehr gebracht werden können.

Mit Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung wird ein Kapitel in Verordnung (EU) 2016/426 zur Anwendung dieser Notfallverfahren eingefügt. Das neue Kapitel sieht Folgendes vor:

  • Konformitätsbewertungsstellen müssen Anträge auf Konformität von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln;
  • die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antrags vorübergehend das Inverkehrbringen von bestimmten Geräten und Ausrüstungen genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind;
  • können die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen, dass Geräte und Ausrüstungen den einschlägigen geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen, wenn sie gemäß EU-Normen, einschlägigen geltenden nationalen Normen oder den von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation entwickelten einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, von der Kommission als geeignet für die Erreichung der Konformität eingestuft wurden und ein den harmonisierten Normen entsprechendes Schutzniveau gewährleisten;
  • es wird der Kommission ermöglicht, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um von einer Konformitätsvermutung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zu profitieren (Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen bleiben für die Dauer des Notmodus für den Binnenmarkt anwendbar).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EU) 2016/426 ist mit Ausnahme bestimmter Artikel, die vorwiegend die notifizierten Stellen und die Notifizierungsverfahren sowie die Notifizierung der auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten üblichen Gasarten und des dazugehörigen Anschlussdrucks betreffen, am in Kraft getreten. Diese Artikel finden seit dem Anwendung.

Die Änderung der Verordnung (EU) 2024/2748 wird am in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Gebläsebrenner. Die Luft wird mittels eines Druckgebläses in den Brennerkopf geleitet.
  2. Übliche Verwendung. Wird angenommen, wenn das Gerät nach den Anweisungen des Herstellers ordnungsgemäß installiert und regelmäßig gewartet wird; es mit den üblichen Schwankungen der Gasbeschaffenheit und des Anschlussdrucks betrieben wird und es zweckentsprechend oder in einer vernünftigerweise vorhersehbaren Weise verwendet wird.
  3. Benannte Stelle. Prüft und bescheinigt die Konformität mit den in EU-Verordnungen festgelegten Bestimmungen. Es handelt sich um eine Dienstleistung für die Hersteller im öffentlichen Interesse.
  4. Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
  5. EU-Baumusterkonformitätserklärung. Ein Hersteller erklärt, dass die Geräte dem Baumuster laut EU-Baumusterprüfung entsprechen und die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen (CE-Kennzeichnung).
  6. Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom , S. 99-147).

Letzte Aktualisierung:

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