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Entsendung von Mitarbeitern von außerhalb der EU

Multinationale Unternehmen müssen gelegentlich ihre Mitarbeiter von einem Land in ein anderes entsenden. Dieser Transfer erweitert die Erfahrung der entsendeten Person und kann dem aufnehmenden Unternehmen wertvolles Fachwissen bieten. Als Teil der gemeinsamen Einwanderungspolitik verfügt die Europäische Union über einheitliche Vorschriften zur Bearbeitung der Transferanträge und zur Gewährleistung, dass die betroffenen Personen bei Ankunft und Beschäftigung in der EU angemessen behandelt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers.

ZUSAMMENFASSUNG

Multinationale Unternehmen müssen gelegentlich ihre Mitarbeiter von einem Land in ein anderes entsenden. Dieser Transfer erweitert die Erfahrung der entsendeten Person und kann dem aufnehmenden Unternehmen wertvolles Fachwissen bieten. Als Teil der gemeinsamen Einwanderungspolitik verfügt die Europäische Union über einheitliche Vorschriften zur Bearbeitung der Transferanträge und zur Gewährleistung, dass die betroffenen Personen bei Ankunft und Beschäftigung in der EU angemessen behandelt werden.

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt die Bedingungen für die Einreise von Nicht-EU-Bürgern (sogenannten Drittstaatsangehörigen) und ihren Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet der EU-Länder und für den Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in einer oder mehreren Niederlassungen fest. Sie gilt nicht für selbstständig Erwerbstätige, Studenten oder Personen, die von Arbeitsvermittlern abgeordnet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie bietet einen Mechanismus, durch den der/die transferierte Arbeitnehmer/in seiner/ihrer Abordnung in mehrere EU-Länder ohne Unterbrechung und ohne Erfordernis, bei jedem Umzug in ein anderes Land eine erneute Zulassung zu beantragen, nachkommen kann.
  • Familienangehörige können den transferierten Arbeitnehmer begleiten und entweder als selbstständig Erwerbstätige oder Angestellte arbeiten.
  • Transferierte Arbeitnehmer müssen für einen bestimmten Zeitraum in ihrem Unternehmen gearbeitet haben, bevor sie transferiert werden können. Der Antragsteller muss einen Arbeitsvertrag haben und nachweisen können, dass er nach Beendigung der Abordnung in die EU in eine Niederlassung außerhalb der EU zurückkehren kann. Trainees müssen den Nachweis für einen Hochschulabschluss erbringen und, sofern dies verlangt wird, einen Traineevertrag vorlegen.
  • Das Arbeitsentgelt für den transferierten Arbeitnehmer darf nicht ungünstiger als das Arbeitsentgelt sein, das den Staatsangehörigen des betreffenden EU-Landes in einer vergleichbaren Position gewährt wird.
  • Die Höchstdauer eines Transfers darf für Führungskräfte und Spezialisten nicht mehr als drei Jahre und für Trainees nicht mehr als ein Jahr betragen.
  • Die nationalen Behörden können verlangen, dass der transferierte Arbeitnehmer während seines Aufenthalts über Finanzmittel verfügen muss, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen.
  • Jeder Person, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angesehen wird, kann der Eintritt in die EU verweigert werden.
  • Ein Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers oder der aufnehmenden Niederlassung den zahlreichen rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich in Abwicklung befindet.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 28. Mai 2014 in Kraft getreten.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/66/EU

28.5.2014

29.11.2016

ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1-22

Letzte Aktualisierung: 15.12.2014

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