Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
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Mit dieser Verordnung sollen der bürokratische Aufwand sowie die Kosten für Bürger verringert werden, wenn sie den Behörden eines Landes der Europäischen Union (EU) eine öffentliche Urkunde vorlegen, die von den Behörden eines anderen EU-Landes ausgestellt wurde.
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Sie hebt die Notwendigkeit einer Apostille (siehe nachstehenden Abschnitt) auf und vereinfacht Formalitäten bei beglaubigten Kopien und Übersetzungen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
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Diese Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, einschließlich Urkunden der Verwaltungsbehörden, notarielle Urkunden, Entscheidungen und konsularische Urkunden in bestimmten Bereichen.
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Die von der Verordnung abgedeckten Bereiche sind:
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Geburt;
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Tod;
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Name;
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Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand;
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Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe;
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eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft;
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Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
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Abstammung, einschließlich Adoption;
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Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;
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Staatsangehörigkeit;
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Vorstrafenfreiheit;
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das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament.
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Die Verordnung gilt lediglich für die Echtheit der öffentlichen Urkunde und nicht für die Anerkennung ihrer Inhalte oder rechtlichen Wirkungen.
Befreiung von der Notwendigkeit einer Apostille
Wenn ein Bürger den Behörden eines EU-Landes ein öffentliches Dokument vorlegt, das von den Behörden eines anderen EU-Landes ausgestellt wurde, kann die entgegennehmende Behörde in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen nicht verlangen, dass die Urkunde mit einer Apostille versehen ist (die Apostille dient der Bestätigung der Echtheit eines in einem anderen Land ausgestellten öffentlichen Dokuments).
Beglaubigte Kopien
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Die EU-Länder können die Vorlage des Originals einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie verlangen, aber nicht beides gleichzeitig.
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Wenn ein EU-Land die Vorlage einer beglaubigten Kopie anstelle der Originalurkunde annimmt, so muss auch eine in einem anderen EU-Land angefertigte beglaubigte Kopie angenommen werden.
Übersetzungen
Das EU-Land, in dem die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, darf keine Übersetzung verlangen, wenn die öffentliche Urkunde in einer der Amtssprachen des EU-Landes oder einer anderen Sprache, die das EU-Land akzeptiert hat, vorgelegt wird.
Darüber hinaus darf keine Übersetzung verlangt werden, wenn der öffentlichen Urkunde ein mehrsprachiges Formular beigefügt ist. Dies gilt, sofern die Behörde, bei der die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, der Auffassung ist, dass die Angaben in diesem Formular für die Bearbeitung der öffentlichen Urkunde ausreichen.
Mehrsprachige Formulare
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Im Rahmen der Verordnung werden optionale mehrsprachige Formulare in allen EU-Sprachen eingeführt.
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Die Formulare können von den Bürgern in einem anderen EU-Land ihrer öffentlichen Urkunde als Übersetzungshilfe beigefügt werden, um die Erfordernis einer Übersetzung zu vermeiden.
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Wenn der öffentlichen Urkunde ein mehrsprachiges Formular beigefügt ist, kann das entgegennehmende EU-Land eine Übersetzung der Urkunde nur in außergewöhnlichen Fällen verlangen.
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Wenn solch ein außergewöhnlicher Fall vorliegt und das entgegennehmende EU-Land eine beglaubigte Übersetzung verlangt, muss es eine in einem anderen EU-Land angefertigte beglaubigte Übersetzung akzeptieren.
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Mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe öffentlicher Urkunden sind für Urkunden im Zusammenhang mit folgendem Betreff verfügbar:
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Geburt;
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die Tatsache, dass eine Person am Leben ist;
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Tod;
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Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand;
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eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft;
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Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;
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Vorstrafenfreiheit.
Gefälschte Urkunden
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Mit dieser Verordnung wird ein Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der EU-Länder zur Bekämpfung der Fälschung öffentlicher Urkunden eingerichtet. Der Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit beruht auf einem bereits vorhandenen Informationssystem (dem Binnenmarkt-Informationssystems).
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Der Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit ermöglicht es den Behörden des entgegennehmenden EU-Landes, sich mit den Behörden des ausstellenden EU-Landes in Verbindung zu setzen, wenn berechtigte Zweifel an der Echtheit der von einem Bürger vorgelegten öffentlichen Urkunde bestehen.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung tritt am 16. Februar 2019 in Kraft. Ausnahmen bestehen für:
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Artikel 24 Absatz 2 (von den EU-Ländern mitzuteilende länderspezifische Feldüberschriften, die in die mehrsprachigen Formulare aufzunehmen sind), der am 16. Februar 2017 in Kraft tritt;
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Artikel 12 und Artikel 24 Absatz 3 (Zugang zu länderspezifischen Feldüberschriften auf dem Europäischen Justizportal), die am 16. Februar 2018 in Kraft treten; und
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Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 1 (von den EU-Ländern an die Europäische Kommission zu übermittelnde Informationen), die am 16. August 2018 in Kraft treten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1-136)
Letzte Aktualisierung: 12.01.2017
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