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Das Offshore-Protokoll unterstützt den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung

Die EU ist dem Offshore-Protokoll des Übereinkommens von Barcelona beigetreten und unterstreicht so ihr Engagement für den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten im Offshore-Bereich.

RECHTSAKT

Beschluss 2013/5/EU des Rates vom 17. Dezember 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (Offshore-Protokoll)

ZUSAMMENFASSUNG

Der Beschluss 2013/5/EU des Rates ermöglicht der EU den Beitritt zum Offshore-Protokoll (Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds), das am 24. März 2011 in Kraft trat.

Das Offshore-Protokoll ist eines von mehreren Protokollen zum Übereinkommen von Barcelona und dient dem Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung. Vertragsstaaten des Übereinkommens von Barcelona sind alle 21 an das Mittelmeer angrenzenden Länder und die EU.

In dem Beschluss des Rates werden die am Mittelmeer gelegenen EU-Mitgliedstaaten, die noch nicht dem Protokoll beigetreten sind (bisher ist nur Zypern beigetreten), aufgefordert, die hierfür notwendigen Schritte zu unternehmen.

Das Offshore Protokoll ist angelehnt an Artikel 7 des geänderten Übereinkommens von Barcelona. Darin werden die Vertragsparteien verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um gegen die Verschmutzung des Mittelmeers durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds vorzugehen.

Im Mittelmeer sind über 200 Offshore-Plattformen in Betrieb. Weitere Anlagen befinden sich nach der Entdeckung großer Lagerstätten fossiler Brennstoffe im Mittelmeer in der Planungsphase. Im Falle eines Unfalls stellen diese Plattformen und weitere Plattformen, die für sonstige mineralische Rohstoffe in Betracht gezogen werden, eine große Gefahr für die Wirtschaft des Mittelmeers und dessen empfindliche Meeres- und Küstenökosysteme dar.

Die Bekämpfung dieses Verschmutzungsrisikos entspricht auch der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in ihren Meeresgewässern des Mittelmeers einen guten Umweltzustand zu erreichen und zu erhalten, wie von der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie gefordert.

Das Offshore-Protokoll deckt ein breites Spektrum an Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten im Mittelmeer ab und betrifft unter anderem Genehmigungsauflagen, den Rückbau aufgegebener oder stillgelegter Anlagen, die Verwendung und Beseitigung gefährlicher Stoffe, Haftungs- und Entschädigungsfragen sowie die Koordinierung mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona auf regionaler Ebene.

Die Vertragsparteien des Protokolls sind verpflichtet, einzeln oder in bilateraler bzw. multilateraler Zusammenarbeit alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Verschmutzung durch Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten im Offshore-Bereich im Anwendungsgebiet des Protokolls zu vermeiden, zu bekämpfen und zu überwachen. Sie verpflichten sich auch, die besten verfügbaren, ökologisch wirksamen und wirtschaftlich angemessenen Techniken einzusetzen.

Die Verantwortung zur Umsetzung einiger der detaillierteren Maßnahmen des Protokolls, wie ein nationales Überwachungssystem, liegt bei den Ländern und ihren zuständigen Behörden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2013/5/EUdes Rates

17.12.2012

-

ABl. L 4 vom 9.1.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds.

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers vor Verschmutzung (das Übereinkommen von Barcelona).

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008).

Letzte Änderung: 21.02.2014

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