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Luftverschmutzung aus mittelgroßen Feuerungsanlagen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung von Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx) und Staub(-partikeln) aus mittelgroßen Feuerungsanlagen* in die Luft. Zudem legt sie Vorschriften über die Überwachung der Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) fest.

Damit sollen potenzielle Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder müssen sicherstellen,
    • dass alle neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen, d. h. Feuerungsanlagen, die nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden, nur mit Genehmigung oder Registrierung betrieben werden;
    • dass ab dem 1. Januar 2024 alle bestehenden Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (oder -kapazität) von über 5 Megawatt (MW) nur mit Genehmigung oder Registrierung betrieben werden;
    • dass ab dem 1. Januar 2029 alle bestehenden Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (oder -kapazität) von höchstens 5 Megawatt (MW) nur mit Genehmigung oder Registrierung betrieben werden;
  • Die zuständige Behörde jedes EU-Landes muss ein öffentlich zugängliches Register führen, das Informationen zu jeder Anlage umfasst. Dazu zählen beispielsweise die Art des verwendeten Brennstoffs und die voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden.
  • Die Rechtsvorschriften legen Emissionsgrenzwerte nach Brennstoffkategorie fest, wobei zudem zwischen neuen und bestehenden Anlagen unterschieden wird. Bestimmte Anlagen können von der Erfüllung dieser Grenzwerte ausgeschlossen werden.
  • Die Grenzwerte gelten ab 20. Dezember 2018 bis 2025 für neue Anlagen bzw. bis 2030 für bestehende Anlagen, abhängig von ihrer Größe.
  • Die Betreiber der Anlagen müssen:
    • ihre Emissionen überwachen;
    • über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, über die Betriebsstunden, die Art und Menge der verwendeten Brennstoffe und Einzelheiten zu etwaigen Störungen oder Ausfällen führen.
  • Die EU-Länder müssen:
    • effiziente Kontrollen einrichten, um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu überprüfen;
    • der Europäischen Kommission bis zum 1. Januar 2021 einen Bericht mit einer Schätzung der jährlichen CO-Gesamtemissionen vorlegen;
    • der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 qualitative und quantitative Informationen über die Umsetzung der Richtlinie übermitteln. Dabei ist auch eine Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub(-partikeln) aus Anlagen anzugeben, die nach Art der Anlage, den verwendeten Brennstoffen und der Kapazität aufgeschlüsselt ist;
    • der Kommission bis zum 1. Oktober 2031 einen zweiten Bericht über die Umsetzung vorlegen.
  • Die Kommission wird:
    • dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwölf Monaten nach Eingang der einzelstaatlichen Berichte über die Umsetzung einen zusammenfassenden Bericht unterbreiten;
    • bis zum 1. Januar 2020 die Fortschritte bezüglich der Energieeffizienz von mittelgroßen Feuerungsanlagen überprüfen und den Nutzen der Festlegung von Mindestanforderungen für die Energieeffizienz beurteilen;
    • bis zum 1. Januar 2023 prüfen, ob die Rechtsvorschrift in bestimmten Aspekten einer Überprüfung bedarf, einschließlich im Hinblick auf die Notwendigkeit, strengere Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen festzulegen und CO-Emissionen zu regulieren.
  • Die Richtlinie findet auf bestimmte Feuerungsanlagen keine Anwendung, z. B.
    • Koksöfen;
    • Gasturbinen und -motoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;
    • Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden; und
    • Feuerungsanlagen, die bereits unter andere EU-Rechtsvorschriften zur Emissionsregulierung fallen, wie zum Beispiel die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).
  • Die Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen der Begleitforschung, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht in den einzelnen EU-Ländern muss bis 19. Dezember 2017 erfolgen.

HINTERGRUND

Diese Rechtsvorschrift schließt die Regulierungslücke zwischen Großfeuerungsanlagen (über 50 Megawatt), die unter die Richtlinie über Industrieemissionen fallen, und Kleinfeuerungsgeräten, wie beispielsweise Heizgeräten und Heizkesseln, die unter die Ökodesign-Richtlinie fallen.

Mittelgroße Feuerungsanlagen werden für viele verschiedene Anwendungen eingesetzt (darunter Stromerzeugung, Beheizung und Kühlung von Haushalten/Wohnungen, Erzeugung von Wärme/Dampf für industrielle Prozesse).

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Mittelgroße Feuerungsanlage: eine Anlage, die Brennstoff verwendet und die dabei entstehende Wärme nutzt und eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW besitzt, unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs.

RECHTSAKT

Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1-19)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17-119)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 14.03.2016

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