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Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen in der EU

Die bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Verpackungsabfällen enthalten keine besonderen Maßnahmen für leichte Kunststofftragetaschen. Diese können jedoch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, daher muss ihr Verbrauch verringert werden.

RECHTSAKT

Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen

ZUSAMMENFASSUNG

Die bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Verpackungsabfällen enthalten keine besonderen Maßnahmen für leichte Kunststofftragetaschen. Diese können jedoch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, daher muss ihr Verbrauch verringert werden.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie ändert Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie legt Möglichkeiten und Ziele fest, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen zu verringern, unter anderem die Berechnung von Entgelten oder die Festlegung von maximal zulässigen nationalen Verbrauchszielen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU-Länder müssen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch an leichten* Kunststofftragetaschen zu verringern. Zu diesen Maßnahmen können etwa die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beschränkung ihrer Nutzung oder finanzielle Maßnahmen wie die Berechnung von Entgelten gehören.

Die Maßnahmen müssen einen oder beide der folgenden Aspekte umfassen:

  • 1.
    die Festlegung eines maximalen jährlichen Verbrauchs auf
    • 90 leichte Kunststofftragetaschen pro Person bis Ende 2019 (eine Verringerung um 50 % im Vergleich zu 2010) und
    • 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Person bis Ende 2025 (eine Verringerung um 80 % im Vergleich zu 2010);
  • 2.

    die Sicherstellung, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten bis Ende 2018 nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Sehr leichte* Kunststofftragetaschen können von den beiden oben genannten Maßnahmen ausgenommen werden.

Ab 27. Mai 2018 müssen die EU-Länder der Europäischen Kommission über ihren jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen berichten.

Bis Mai 2017 wird die Kommission Einzelheiten hinsichtlich Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen erarbeiten. Diese sollten spätestens 18 Monate nach ihrem Erlass verwendet werden.

Die EU-Regierungen und die Kommission fördern insbesondere in den zwölf Monaten ab dem 27. November 2016 öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagnen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Leichte Kunststofftragetasche: Wandstärke unter 50 Mikron.

* Sehr leichte Kunststofftragetaschen: Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel verwendet werden, sofern dies zur Vermeidung von Verschwendung beiträgt.

HINTERGRUND

Leichte Kunststofftragetaschen sind eine wesentliche Ursache für Vermüllung, schaden der Umwelt und stellen ein ineffiziente Ressourcennutzung dar. Einige EU-Länder haben eine erhebliche Verringerung ihres Verbrauchs erreicht: in den sieben am besten abschneidenden Ländern liegt das Verbrauchsniveau bei einem Fünftel des EU-Durchschnitts.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Verpackungen und Verpackungsabfällen erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie (EU) 2015/720

26.5.2015

27.11.2016

ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11-15

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10-23). Siehe die konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.09.2015

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