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Optimale Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG)
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Ihr Zweck ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die Förderung von Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch. Dies geschieht durch:
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung:
EU-Länder müssen:
Bulgarien, Tschechien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei haben die Erlaubnis, die Erreichung der Sammelquote für 2019 auf das Jahr 2021 zu verschieben, weil die notwendige Infrastruktur fehlt und diese Länder eine niedrige Nutzungsintensität bei Elektro- und Elektronikgeräten aufweisen.
Die EU-Länder müssen ferner:
Die Europäische Kommission nahm im April 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 an. Diese legt die Methoden fest, mit denen folgendes berechnet wird:
Im Februar 2019 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 erlassen, mit der das Format für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register festgelegt werden.
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat die folgenden Berichte vorgelegt:
Auf der Grundlage dieser Berichte ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Gesetzgebung nicht geändert werden sollte.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 13. August 2012 in Kraft getreten. Mit der Richtlinie 2012/19/EU wurde die Richtlinie 2002/96/EG und ihre nachfolgenden Änderungen überarbeitet und ersetzt. Die neuen, in der Richtlinie 2012/19/EU enthaltenen Vorschriften mussten in den EU-Ländern bis Freitag, 14. Februar 2014 in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38-71)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2012/19/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 6-16)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17-21)
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)
Siehe konsolidierte Fassung.
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (neue EEAG-Richtlinie) und über die Überprüfung der Fristen für die Erreichung der in Artikel 7 Absatz 1 der neuen EEAG-Richtlinie genannten Sammelziele sowie über die mögliche Festlegung gesonderter Sammelziele für eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (COM(2017) 171 final vom 18.4.2017)
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) übertragen wurde (COM(2017) 172 final vom 18.4.2017)
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Zielvorgaben für die Verwertung von Elektro- und Elektonik-Altgeräten, die Möglichkeit der Festlegung separater Ziele für die Vorbereitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur Wiederverwendung und die Überprüfung der Berechnungsmethode für die Verwertungsziele gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2017) 173 final vom 18.4.2017)
Letzte Aktualisierung: 24.07.2019