EUR-Lex Baza aktów prawnych Unii Europejskiej

Powrót na stronę główną portalu EUR-Lex

Ten dokument pochodzi ze strony internetowej EUR-Lex

Optimale Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ihr Zweck ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die Förderung von Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch. Dies geschieht durch:

  • die Verhinderung der Entstehung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EEAG)*;
  • die Förderung von Wiederverwendung, Recycling und anderer Wege der Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG)*;
  • die Unterstützung der effektiven Nutzung von Ressourcen und der Rückgewinnung wertvoller Sekundär-Rohstoffe.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung:

  • ist eine Neufassung und hebt die ursprüngliche EEAG-Richtlinie (Richtlinie 2002/96/EG) auf, die seit ihrer Annahme wesentlich geändert wurde;
  • teilt die EEAG in verschiedene Kategorien ein, wie zum Beispiel kleine und große Wärmetauschgeräte, Monitore, Lampen und Kleingeräte der IT- und Telekommunikationstechnik;
  • gilt nicht für bestimmte Arten von Elektro- und Elektronik-Geräten, insbesondere Material für den Militär- oder Luftfahrtbereich, Glühlampen, aktive implantierbare medizinische Geräte oder Transportmittel.

EU-Länder müssen:

  • die Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Betreibern von Recycling-Betrieben beim Entwerfen von Elektrogeräten stärken, sie wiederverwendbar sind, demontiert oder verwertbar sind gemäß der Ökodesignrichtlinie (Richtlinie 2009/125/EG);
  • die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Form von unsortiertem Siedlungsabfall möglichst gering halten;
  • den Privathaushalten und Vertriebshändlern ermöglichen, Elektro- und Elektronikaltgeräte kostenlos zurückzugeben;
  • die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu untersagen, die getrennt eingesammelt und nicht ordnungsgemäß behandelt wurden;
  • eine jährliche Mindestsammelquote von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sicherzustellen. Seit 2016 sind es 45% des Gesamtgewichts von Elektro- und Elektronikgeräten, die in den vergangenen 3 Jahren verkauft wurden, und ab 2019 erhöht sich dieses Ziel auf 65%, was einem Sammelziel von 85% der angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gleichkommt. Sie könnten ambitiösere Ziele setzen.

Bulgarien, Tschechien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei haben die Erlaubnis, die Erreichung der Sammelquote für 2019 auf das Jahr 2021 zu verschieben, weil die notwendige Infrastruktur fehlt und diese Länder eine niedrige Nutzungsintensität bei Elektro- und Elektronikgeräten aufweisen.

Die EU-Länder müssen ferner:

  • überprüfen, ob alle Anlagen zur Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten über eine offizielle Lienz verfügen;
  • ein Register aller Gesellschaften einrichten, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen oder einführen;
  • Kontrollen durchführen, um die Konformität mit der Gesetzgebung sicherzustellen und Sanktionen bei Gesetzesverstößen festzulegen;
  • die Hersteller dazu verpflichten:
    • die Mindestbehandlungsziele für verschiedene Kategorien der Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erfüllen;
    • die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung aller Produkte von Nutzern, mit Ausnahme der Privathaushalte, die seit dem 13. August 2005 zum Verkauf angeboten werden, zu finanzieren;
    • der Öffentlichkeit Informationen darüber bereitzustellen, wie die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückgegeben und gesammelt werden können.

Umsetzungsgesetze

Die Europäische Kommission nahm im April 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 an. Diese legt die Methoden fest, mit denen folgendes berechnet wird:

  • das Gewicht der auf dem Markt eines jeden EU-Landes verkauften Elektro- und Elektronikgeräte;
  • die Menge der in jedem EU-Land anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach Gewicht.

Im Februar 2019 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 erlassen, mit der das Format für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register festgelegt werden.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat die folgenden Berichte vorgelegt:

  • Bericht Rat über die Überprüfung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2012/19/EU und über die Überprüfung der Fristen für die Erreichung der Sammelziele sowie über die mögliche Festlegung gesonderter Sammelziele für eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten;
  • Bericht über die Überprüfung der Zielvorgaben für die Verwertung von Elektro- und Elektonik-Altgeräten, die Möglichkeit der Festlegung separater Ziele für die Vorbereitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur Wiederverwendung und die Überprüfung der Berechnungsmethode für die Verwertungsziele gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte;
  • Bericht über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) übertragen wurde.

Auf der Grundlage dieser Berichte ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Gesetzgebung nicht geändert werden sollte.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 13. August 2012 in Kraft getreten. Mit der Richtlinie 2012/19/EU wurde die Richtlinie 2002/96/EG und ihre nachfolgenden Änderungen überarbeitet und ersetzt. Die neuen, in der Richtlinie 2012/19/EU enthaltenen Vorschriften mussten in den EU-Ländern bis Freitag, 14. Februar 2014 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

  • Der Abfall aus Elektro- und Elektronikgeräten, wie Computer, Fernseher, Kühlschränke und Mobiltelefone, steigt von Jahr zu Jahr. Im Jahre 2005 waren es an die 9 Millionen Tonnen. Bis zum Jahr 2020 wird ein Anstieg auf etwa 12 Millionen Tonnen erwartet.
  • Der Abfall enthält nicht nur knappe und teure Ressourcen, die wiederverwendet werden können, sondern auch gefährliche Stoffe, die ordnungsgemäß gesteuert werden müssen, um Umwelt- und Gesundheitsprobleme zu vermeiden.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Elektro- und Elektronik-Altgeräte: alle Elektro- und Elektronik-Geräte, Stoffe bzw. Gegenstände, die entsorgt werden, entsorgt werden sollen oder entsorgt werden müssen.
Elektro- und Elektronikgeräte: Geräte, zu deren ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38-71)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2012/19/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 6-16)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17-21)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (neue EEAG-Richtlinie) und über die Überprüfung der Fristen für die Erreichung der in Artikel 7 Absatz 1 der neuen EEAG-Richtlinie genannten Sammelziele sowie über die mögliche Festlegung gesonderter Sammelziele für eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (COM(2017) 171 final vom 18.4.2017)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) übertragen wurde (COM(2017) 172 final vom 18.4.2017)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Zielvorgaben für die Verwertung von Elektro- und Elektonik-Altgeräten, die Möglichkeit der Festlegung separater Ziele für die Vorbereitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur Wiederverwendung und die Überprüfung der Berechnungsmethode für die Verwertungsziele gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2017) 173 final vom 18.4.2017)

Letzte Aktualisierung: 24.07.2019

Góra