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Reduzierung der vom Menschen verursachten Treibhausgase (fluorierte Gase)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie soll den Klimawandel abschwächen und die Umwelt schützen, indem die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) reduziert werden, die vom Menschen verursachte Treibhausgase mit einer bis zu 23 000 Mal höheren globalen Erwärmungswirkung als Kohlendioxid sind.
  • Ziel ist es, die F-Gas-Emissionen der Europäischen Union (EU) bis 2030 um zwei Drittel gegenüber 2014 zu senken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung:

  • bezieht sich auf teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW)*, perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW)* und Schwefelhexafluoride (SF6)*;
  • sie schreibt die Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung von F-Gasen fest;
  • sie legt eine jährliche Begrenzung für die Klimaauswirkungen von HFKW fest, die zwischen 2015 und 2030 schrittweise gesenkt wird.

Sie legt außerdem die folgenden Bedingungen fest:

  • Die absichtliche Freisetzung von F-Gasen ist untersagt, wenn diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung eines Produkts nicht technisch notwendig ist. Hersteller müssen ihr Möglichstes tun, um die Emissionen während der Produktion, Beförderung und Lagerung von F-Gasen zu begrenzen.
  • Betreiber von Einrichtungen, die F-Gase enthalten, treffen alle Vorkehrungen, um Leckage zu vermeiden. Sie müssen sicherstellen, dass die Einrichtungen regelmäßig auf Leckage geprüft werden. Die Auflagen variieren je nach den potenziellen Klimaauswirkungen bzw. je nachdem, ob die Einrichtungen hermetisch geschlossen sind.
  • Die Europäische Kommission muss über die Auswirkungen der Verordnung bis zum 31. Dezember 2022 Bericht erstatten.

Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme

  • Die nationalen Behörden sind für die Einrichtung von Zertifizierungs- und Ausbildungsprogrammen für Unternehmen und Personen zuständig, die mit der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von F-Gas-Einrichtungen betraut sind und F-Gase rückgewinnen.

Verbote von Produkten, die F-Gase enthalten

  • Die Verordnung verbietet schrittweise von 2015 bis 2025 den Verkauf von neuen Geräten wie z. B. bestimmten Kategorien von Kühl- und Gefrierschränken, Systemen zur Klimatisierung, Schäumen oder Sprühdosen, die F-Gase enthalten und für die es sicherere, klimafreundlichere Alternativen gibt.

Jahresgrenzwerte für HFKW

  • Die Verordnung zielt darauf ab, die Klimaauswirkungen durch den Gebrauch von HFKW langfristig zu verringern. Der jährliche Grenzwert für HFKW auf dem Markt im Jahre 2030 beträgt 21% der durchschnittlichen Höchstwerte von 2009 bis 2012.
  • Um sicherzustellen, dass diese Grenzwerte eingehalten werden, teilt die Kommission den Herstellern und Importeuren jährliche Quoten zu. Diese dürfen nicht überschritten werden.

Berichterstattung

  • Hersteller, Importeure, Exporteure, Verwender der Ausgangsstoffe und Betriebe, die F-Gase zerstören, müssen der Kommission jährlich Bericht erstatten.
  • Importeure von F-Gas-Einrichtungen müssen ebenso verfahren und ab 2017 Nachweise erbracht haben, dass die Mengen an HKFW in ihren importierten Betriebseinrichtungen berücksichtigt sind.

Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls

  • Die Verordnung stellt auch sicher, dass die EU ihren internationalen Verpflichtungen aus der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls nachkommt.
  • Mit der Kigali-Änderung wurden HFKW in die Liste der kontrollierten Stoffe des Montrealer Protokolls aufgenommen (siehe Zusammenfassung). Das Abkommen ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Ausstieg aus HFKW soll bis 2050 rund 80 Gigatonnen CO2-Äquivalente einsparen und einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten.
  • Alle 198 Vertragsparteien des Montrealer Protokolls haben vereinbart, Schritte zu unternehmen, um ihre Produktion und Verwendung von HFKW schrittweise zu reduzieren. Der erste Schritt zur Reduzierung sollte von der EU und anderen entwickelten Ländern im Jahr 2019 unternommen werden. Die meisten Entwicklungsländer werden 2024 mit dem Ausstieg beginnen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

HFKW. Sie werden als Kühlmittel, Reinigungslösungen und Schaumtreibmittel (wie z. B. in Feuerlöschern) eingesetzt.
FKW. Sie werden bei der Herstellung von Halbleitern, als Reinigungslösungen und Schaumtreibmittel eingesetzt.
SF6. Sie werden in Hochspannungseinrichtungen und bei der Magnesiumproduktion eingesetzt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195–230).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 1–2).

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 3–13).

Letzte Aktualisierung: 09.11.2021

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