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Vorschriften über die Anrechnung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Forst- und Landwirtschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss Nr. 529/2013/EU — über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

  • Er ist der erste Schritt auf dem Weg zur Einbeziehung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)* in die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Europäischen Union (EU).
  • Ihm zufolge müssen die EU-Länder Konten über die Emission und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Rahmen der Forstwirtschaft, Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung erstellen und führen, wobei die Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz der einschlägigen Informationen im Einklang mit den Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) sicherzustellen ist.
  • Die Vervollständigung der Berichterstattung und der Anrechnung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen wird zur Erhöhung der Umweltintegrität der EU beitragen (d. h. die Resilienz, Vielfalt und Reinheit ihres Ökosystems sicherstellen).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Für den laufenden Anrechnungszeitraum (2013–2020) gelten für die EU-Länder verbindliche Berichterstattungs- und Anrechnungsvorschriften für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von:
    • Aufforstung (Anpflanzen von Bäumen);
    • Entwaldung (Umwandlung von Waldflächen in eine unbewaldete Fläche);
    • Wiederaufforstung (Regeneration bestehender Waldflächen) und
    • Waldbewirtschaftung.
  • Die EU-Länder müssen die genaue, ab 2021 beginnende Anrechnung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten wie Weide- und Ackerbewirtschaftung vorbereiten.
  • Die EU-Länder werden zudem ermutigt, darüber zu berichten, wie die Wiederbepflanzung (das Bepflanzen von anderen Flächen als Waldflächen) sowie die Trockenlegung von Feuchtgebieten bzw. die Wiedervernässung trockengelegter Flächen die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen beeinflussen.

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU wurde durch den Beschluss (EU) 2016/374, durch den der Liste der Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung, Mindestwerte für die Definition von Wald bzw. das Basisjahr für die Emissionen Werte für Kroatien hinzugefügt werden, geändert.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 8. Juli 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die EU besteht zu 75 % aus forst- und landwirtschaftlicher Fläche. Böden, Pflanzen, Bäume und die daraus stammenden organischen Substanzen (Biomasse), die diese Fläche ausmachen, verfügen über die Fähigkeit, große Kohlenstoffbestände zu binden und zu speichern.
  • Tätigkeiten, beispielsweise im Zusammenhang mit Entwaldung, Pflügen oder Trockenlegung, zur Emission von Treibhausgasen in die Atmosphäre führen, wenn die Kohlenstoffspeicher in Wäldern, Böden oder Feuchtgebieten zerstört werden.
  • Aus diesem Grund ist es wichtig, diesen Sektor in die Emissionsreduktionsmaßnahmen der EU mit einzubeziehen.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

LUCUCF (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft): ein Begriff, der sich auf Emissionen von Treibhausgasen in die Atmosphäre und Kohlenstoffabbau in der Atmosphäre infolge der Nutzung von Böden, Bäumen, Pflanzen, Biomasse und Holz, bezieht.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165, 18.6.2013, S. 80–97)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses Nr. 529/2013/EU wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 30.08.2016

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