EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Festlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung (ab 2018)

Diese Rechtsvorschrift legt grundlegende Sicherheitsstandards zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, der breiten Öffentlichkeit, Patienten und anderer vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsstandards zum Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom.

ZUSAMMENFASSUNG

Unter normalen Verhältnissen tritt ionisierende Strahlung nur in sehr geringer Dosis auf und hat keine klinisch beobachtbare schädliche Wirkung. Langfristig kann sie jedoch Gesundheitsprobleme, insbesondere Krebserkrankungen, verursachen. Daher ist flächendeckend ein einheitliches Schutzniveau in der EU nötig, das den Regierungen, sofern gewünscht, zugleich die Festlegung strengerer grundlegender Sicherheitsstandards erlaubt.

Die Richtlinie tritt an die Stelle von fünf bisherigen Rechtsvorschriften, die inkonsistent waren, dem wissenschaftlichen Fortschritt nicht ausreichend Rechnung trugen bzw. nicht eingehend auf natürliche Strahlungsquellen oder den Umweltschutz eingingen. Sie legt dar, wie die Sicherheit von radioaktivem Material gewährleistet werden kann und welche Informationspflichten bei einer Exposition im Notfall bestehen.

Die in ihr festgelegten Standards beruhen auf Empfehlungen der Internationalen Kommission für Strahlenschutz (ICRP).

Die Richtlinie gilt für jede geplante, jede bestehende und jede Notfallsituation, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbunden ist. Sie gilt insbesondere für:

  • Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Handhabung, Beseitigung, Verwendung, Lagerung, Besitz, Beförderung, Einfuhr in die EU und Ausfuhr aus der EU von radioaktivem Material;
  • Herstellung und Betrieb von elektrischer Ausrüstung, die ionisierende Strahlung aussendet;
  • menschliche Betätigungen, bei denennatürliche Strahlungsquellenvorhanden sind , durch die sich die Exposition von Arbeitskräften oder der Öffentlichkeit erheblich erhöht, wie z. B. die Exposition von Raumfahrtbesatzungen gegenüber kosmischer Strahlung;
  • Exposition im häuslichen Umfeld gegenüber Radon in der Innenraumluft sowie externe Exposition gegenüber Gammastrahlung aus Baumaterialien;
  • das Vorgehen in Notfall-Expositionssituationen, soweit dabei Maßnahmen zum Schutz von Öffentlichkeit und Arbeitnehmern erforderlich sind.

Diese Rechtsvorschriften legen die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes dar, wobei besonderes Augenmerk auf Dosisrichtwerte für die berufsbedingte Exposition, die Exposition der Bevölkerung und die medizinische Exposition gelegt wird. Die von der ICRP vorgeschlagenen Bandbreiten für Referenzwerte in bestehenden und Notfall-Expositionssituationen sind in einem Anhang aufgeführt. Zum Schutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, Auszubildenden, Schülerinnen und Studierenden besteht eine Sonderregelung.

Für die Exposition gegenüber Strahlung in der Medizin gelten besondere Vorschriften. Die Exposition muss in diesen Fällen einen hinreichenden Nutzen für die Gesundheit von Einzelpersonen und für die Gesellschaft im Allgemeinen erbringen, welcher gegenüber der von der Exposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen abzuwägen ist. Patienten müssen über die Gesundheitsrisiken und den gesundheitlichen Nutzen aufgeklärt werden, und jede medizinische Exposition muss unter der klinischen Verantwortung eines qualifizierten Arztes durchgeführt werden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates

-

-

ABl. L 13 vom 17.1.2014

Letzte Änderung: 07.04.2014

Top