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Überwachung der Wirksamkeit der Politik der EU-Länder im Bereich des sozialen Schutzes

Der gemäß Artikel 160 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingesetzte Ausschuss für Sozialschutz (im Folgenden „Ausschuss“) der Europäischen Union (EU) berät die Institutionen der Union in allen Fragen der Politik im Bereich des sozialen Schutzes und spielt eine Schlüsselrolle im Prozess des Europäischen Semesters.

RECHTSAKT

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union - Titel X - Sozialpolitik - Artikel 160 (ex-Artikel 144 EGV) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 118-119).

ZUSAMMENFASSUNG

Der gemäß Artikel 160 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingesetzte Ausschuss für Sozialschutz (im Folgenden „Ausschuss“) der Europäischen Union (EU) berät die Institutionen der Union in allen Fragen der Politik im Bereich des sozialen Schutzes und spielt eine Schlüsselrolle im Prozess des Europäischen Semesters.

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Im Rahmen dieses Beschlusses wird der Ausschuss für Sozialschutz eingesetzt. Zudem werden dessen Aufgaben definiert, die Mitgliedschaft geregelt sowie Arbeitsmethoden dargelegt. Insbesondere berücksichtigt der Beschluss die Entwicklung des Europäischen Semesters und die Rolle des Ausschusses in diesem Prozess. Mit diesem Beschluss wird der Beschluss 2004/689/EG des Rates aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  • Er überwacht die soziale Lage in der EU und die Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den EU-Ländern.
  • Er fördert den Austausch von Informationen und die Koordinierung der Ansätze im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Regierungen der EU-Länder und der Europäischen Kommission.
  • Er erarbeitet auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Berichte und Stellungnahmen oder wird auf andere Weise tätig.

Durch die Ausübung dieser Aufgaben bemüht sich der Ausschuss ferner, Beiträge zu allen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aspekten des Europäischen Semesters zu leisten und dem Rat darüber Bericht zu erstatten.

Jedes EU-Land und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.

Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der entsandten Mitglieder. Zudem können Arbeitsgruppen zur Untersuchung spezifischer Fragen eingesetzt werden.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Dieser Beschluss ist am 15. Mai 2015 in Kraft getreten.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss (EU) 2015/773 vom 11. Mai 2015 zur Einsetzung des Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/689/EG (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 16-19).

Letzte Aktualisierung: 15.06.2016

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