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Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Empfehlung des Rates – Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den EU-Arbeitsmarkt

WAS IST DER ZWECK DIESER EMPFEHLUNG?

  • Neben ihren Auswirkungen auf die Betroffenen verlangsamt die Langzeitarbeitslosigkeit das potenzielle Wachstum der Volkswirtschaften der Europäischen Union (EU), verschärft das Risiko sozialer Ausgrenzung, Armut und Ungleichheit und erhöht die Kosten der Sozialsysteme und öffentlichen Haushalte.
  • Ziel der Empfehlung ist es, den EU-Ländern eine Vorlage zur Bewältigung des Problems zu bieten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Empfehlungen für die EU-Länder

Arbeitsuchende sollten durch bessere Informationen zu den verfügbaren Unterstützungsmaßnahmen ermutigt werden, sich bei den Arbeitsverwaltungen zu melden. Spätestens nach 18 Monaten der Arbeitslosigkeit sollte Arbeitsuchenden eine Wiedereingliederungsvereinbarung angeboten werden, die Folgendes umfasst:

  • eine zentrale Anlaufstelle, die der betroffenen Person beim Übergang in die Beschäftigung hilft;
  • eine individuelle Bestandsaufnahme, die die Beschäftigungsfähigkeit, Beschäftigungshindernisse und die bisherigen Bemühungen bei der Arbeitssuche erfasst;
  • eine Verbindung der einschlägigen Dienstleistungen der verschiedenen Organisationen;
  • eine personalisierte Beratung durch Arbeitsverwaltungen und sonstige Partner;
  • klar definierte Ziele und Pflichten, z. B. aktive Arbeitssuche, Annahme eines geeigneten Stellenangebots, Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte das Angebot des Dienstleisters an den Arbeitslosen spezifizieren. Je nach Verfügbarkeit in den EU-Ländern und auf Grundlage der persönlichen Umstände könnte die Vereinbarung außerdem Folgendes umfassen:

  • Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung am Arbeitsplatz;
  • Validierung nichtformalen* und informellen* Lernens;
  • Rehabilitation, Beratung und Orientierung;
  • Ausbildung, berufliche Bildung und Weiterbildung;
  • Arbeitserfahrung;
  • soziale Unterstützungsleistungen;
  • frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung;
  • Gesundheits- und Langzeitpflegedienste;
  • Schuldnerberatung;
  • Wohn- und Transportkostenzuschüsse.

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden, um Änderungen der Umstände Rechnung zu tragen. Die sichere Übermittlung von Informationen über bereits geleistete Unterstützung und Bestandsaufnahmen zwischen den Dienstleistern sowie bessere Informationen über freie Arbeitsstellen und Fortbildungsmöglichkeiten für Arbeitsuchende sollten sichergestellt werden. Diese Möglichkeiten können gegebenenfalls in anderen Regionen und anderen EU-Ländern, insbesondere über das europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES), angeboten werden.

Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern

Die EU-Länder sollten ferner

  • Partnerschaften zwischen Arbeitgebern, Sozialpartnern, Arbeitsverwaltung, Behörden, sozialen Einrichtungen sowie Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung fördern und entwickeln;
  • Dienstleistungen für Arbeitgeber wie das Screening von Stellenangeboten, Unterstützung bei der Vermittlung, Mentoring und Fortbildung sowie Unterstützung nach der Vermittlung entwickeln;
  • finanzielle Anreize auf die Förderung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konzentrieren, z. B. Einstellungsbeihilfen und geringere Sozialversicherungsbeiträge.

Bewertung und Überwachung

Empfehlungen für die Kommission

Der Kommission wird empfohlen,

  • freiwillige Initiativen und Allianzen von Unternehmen zu fördern und zu koordinieren, die die nachhaltige Eingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben;
  • Projekte der sozialen Innovation zur Eingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt zu fördern, insbesondere im Rahmen der Progress-Komponente des EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI);
  • die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen zu bewerten und dem Rat bis zum 15. Februar 2019 Bericht zu erstatten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Nichtformales Lernen: organisiertes Lernen (z. B. unter der Leitung eines Lehrenden oder einer Person mit mehr Erfahrung als der Unterrichtete) auf der Grundlage eines Lehrplans oder ohne Lehrplan. Das Lernen baut auf den individuellen Fähigkeiten des Lernenden auf, führt jedoch nicht zu einer formellen Qualifikation. Ein Beispiel ist die Pfadfinderbewegung.

Informelles Lernen: Lernen, das nicht auf einem Lehrplan basiert und wo der Lernende zum Abschluss keine Qualifikation erhält. Der Lehrende ist jemand mit mehr Erfahrung als der Unterrichtete, z. B. ein Elternteil, der einem Kind das Alphabet beibringt.

HAUPTDOKUMENT

Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1-5)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28-32)

Letzte Aktualisierung: 22.11.2016

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