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Vergleichbare EU-weite Arbeitskostenstatistiken

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 450/2003 über den Arbeitskostenindex

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Zweck dieser Verordnung ist die Einführung gemeinsamer Vorschriften für die Erarbeitung, Übertragung und Bewertung vergleichbarer Indizes für Arbeitskosten* in der Europäischen Union (EU).
  • Arbeitskostenindizes messen die Arbeitskosten als Produktionsfaktor.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

  • Arbeitskostenindizes erfassen alle Unternehmen unabhängig von der Zahl ihrer Angestellten sowie alle Wirtschaftszweige gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der EU, NACE*, ausgenommen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Privathaushalte und ausländische Organisationen.
  • Die erste Datenerhebung für den Arbeitskostenindex wurde auf Grundlage von NACE Rev. 2 (d. h. der aktuellsten Version der NACE-Systematik) im ersten Quartal 2009 durchgeführt. Seitdem wurden für jedes Quartal Daten erhoben.

Datenquellen

  • Jedes Quartal tragen die Statistikämter der EU-Staaten Daten aus von ihnen durchgeführten Stichproben und aus Verwaltungsaufzeichnungen zu Unternehmen zusammen. Diese Daten müssen sie innerhalb von 70 Tagen nach Ende des jeweiligen Quartals an die Europäische Kommission (Eurostat) weiterleiten.
  • Arbeitskostenindizes müssen separat für die folgenden drei Arbeitskostenkategorien erstellt werden:
    • Arbeitskosten insgesamt;
    • Löhne und Gehälter;
    • Sozialbeiträge der Arbeitgeber zuzüglich Steuern zulasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüssen zugunsten des Arbeitgebers.

Qualitätssicherung

Eurostat überprüft alle von den EU-Staaten übermittelten Arbeitskostendaten auf Vollständigkeit und Konsistenz.

Ausschuss

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System, dem Sachverständige aus den EU-Staaten angehören, unterstützt und berät die Kommission unter anderem in Bezug auf Gesetzesentwürfe.

Berichterstattung

Alle zwei Jahre reicht die Kommission einen Bericht zur Umsetzung der Verordnung beim Europäischen Parlament und beim Rat ein. In dem Bericht werden die Qualität der übermittelten Seriendaten zu den Arbeitskosten und die Qualität der rückübermittelten Daten (d. h. Daten für den Zeitraum vom 1. Quartal 2000 bis zum 4. Quartal 2008) bewertet.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 2. April 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Arbeitskostenindex gibt die kurzfristige Entwicklung der Arbeitskosten und der Gesamtkosten pro Stunde für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Bezug auf die Gesamtwirtschaft oder einzelne Teilsektoren an.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Arbeitskosten: Gesamtheit der Kosten, die Arbeitgebern durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern entstehen. Dazu zählen neben Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmeranteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und vom Arbeitgeber zu zahlende mit der Beschäftigung verbundene Steuern. Nicht zu den Arbeitskosten zählen Kosten für Ausbildung oder Personalbeschaffung.
NACE: Abkürzung für französisch Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft). Seit 1970 wurden mehrere Versionen herausgegeben.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1–5)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

ZUGEHÖRIGE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (COM(2015) 42 final, 3.2.2015)

Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37-43)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.10.2016

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