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Beitrag des Sports zu Wachstum, Beschäftigung, sozialer Inklusion und Gesundheit

Entschließung des zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017)

RECHTSAKT

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Mai 2014 zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017) (2014/C 183/03) (ABl. C 183, 14.6.2014, S. 12-17)

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Entschließung wird der dreijährige Arbeitsplan der EU für den Sport dargelegt, der auf den Erfolgen des ersten Arbeitsplans der EU für den Sport aufbaut. Es werden die übergeordneten Prioritäten und Ergebnisse sowie der Beitrag identifiziert, den der Sport zu einer umfassenderen Wirtschafts- und Sozialagenda der Union leistet.

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHLIESSUNG?

Es werden drei Prioritäten für den Zeitraum von 2014 bis 2017 festgesetzt:

  • Schutz der Integrität des Sports durch Bekämpfung unrechtmäßigen oder diskriminierenden Verhaltens;
  • Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Dimension des Sports;
  • Förderung der gesellschaftlichen Rolle des Sports.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Regierungen der EU-Länder einigten sich auf die Einrichtung von fünf Expertengruppen. Diese befassen sich mit folgenden Themen:

  • 1.

    Spielabsprachen (insbesondere im Zusammenhang mit Wetten);

  • 2.

    Good Governance (Schutz von Kindern und Jugendlichen, Vergabe von Sportgroßveranstaltungen sowie Gleichstellung der Geschlechter);

  • 3.

    wirtschaftliche Dimension des Sports (beispielsweise die nachhaltige Finanzierung des Sports und der bleibende Nutzen von Sportgroßveranstaltungen für die Bereiche, in denen diese abgehalten werden, zum Beispiel moderne Infrastruktur);

  • 4.

    gesundheitsfördernde körperliche Aktivität (insbesondere in Schulen, in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und dem Privatsektor);

  • 5.

    Entwicklung der Humanressourcen im Sport (durch allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und ehrenamtliche Tätigkeit).

Unterstützt werden zudem weitere Initiativen wie Studien und Konferenzen und der regelmäßige Dialog mit Interessengruppen im Sportbereich.

Des Weiteren:

  • Die nationalen Behörden werden dazu aufgefordert, Interessengruppen im Sportbereich regelmäßig über den Stand der Durchführung des EU-Arbeitsplans zu informieren und gegebenenfalls zu konsultieren.
  • Die Regierungen, die abwechselnd für jeweils sechs Monate den Ratsvorsitz wahrnehmen, werden angehalten, die Ziele des Arbeitsplans in ihre politischen Programme zu integrieren.

Bis November 2016 stellt die Kommission einen Bericht zu den erzielten Fortschritten zur Verfügung. Dieser Bericht wird die Grundlage für die Diskussion im Rat über einen möglichen dritten Arbeitsplan für die erste Hälfte des Jahres 2017 darstellen.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Arbeitsplans wurden mehrere Dokumente des Rates verabschiedet. Dazu gehören Schlussfolgerungen des Rates im Jahr 2015, die die Bedeutung des Breitensports bei der Entwicklung von Fähigkeiten, insbesondere bei jungen Menschen herausstellen. Der Text betont, dass Sport, obwohl in erster Linie eine körperliche Freizeitbeschäftigung, ebenfalls einen Mehrwert in Bezug auf eine gesündere und allgemein integrativere und nachhaltige Gesellschaft darstellt. Sport kann positive soziale Einstellungen und Werte sowie die Fähigkeiten und Kompetenzen von Personen entwickeln. Diese beinhalten auch Querschnittskompetenzen wie die Fähigkeit, kritisch zu denken, die Initiative zu ergreifen, Probleme zu lösen und zusammenzuarbeiten.

HINTERGRUND

Der Sport zählt zu den Bereichen, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene die Maßnahmen der nationalen Behörden unterstützen, koordinieren und ergänzen sollten. Die EU arbeitet zudem eng mit nationalen, europäischen und internationalen Organisationen wie dem Europarat, der Welt-Anti-Doping-Agentur und der Weltgesundheitsorganisation zusammen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Schlussfolgerungen des Rates zur bestmöglichen Nutzung des Breitensports bei der Entwicklung von Querschnittskompetenzen, insbesondere bei jungen Menschen (ABl. C 172, 27.5.2015, S. 8-12)

Letzte Aktualisierung: 24.09.2015

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