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Regelung der Entschädigung der Opfer von Kartellen und wettbewerbswidrigen Praktiken

Die Europäische Union (EU) hat Regeln verabschiedet, die Unternehmen zu einem vollständigen Schadensersatz für tatsächlich eingetretene Vermögenseinbußen und entgangenen Gewinn infolge eines Kartells in ihrem Sektor berechtigt. Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten zwar das Recht auf vollen Ausgleich, ihre praktische Durchsetzung gestaltete sich bislang jedoch schwierig.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) hat Regeln verabschiedet, die Unternehmen zu einem vollständigen Schadensersatz für tatsächlich eingetretene Vermögenseinbußen und entgangenen Gewinn infolge eines Kartells in ihrem Sektor berechtigt. Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten zwar das Recht auf vollen Ausgleich, ihre praktische Durchsetzung gestaltete sich bislang jedoch schwierig.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie definiert neue Vorschriften, die Unternehmen, die Opfer von Kartellen* oder Kartellrechtsverletzungen sind, Schadensersatzanspruch gewähren. Sie hat ferner das Ziel, Kronzeugenprogramme (d. h. Fälle, in denen Unternehmen, die ihre Beteiligung an einem Kartell oder einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung einräumen, eine Ermäßigung oder ein Erlass der Geldbuße gewährt wird) effizienter zu gestalten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Offenlegung von Beweismitteln: Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass ihre nationalen Gerichte Unternehmen auferlegen können, Beweismittel offenzulegen, wenn Opfer Schadensersatz fordern. Vertrauliche Geschäftsinformationen müssen geschützt werden.

Ansprüche: Opfer müssen für mindestens 5 Jahre nach der bestandskräftigen Zuwiderhandlungsentscheidung der Wettbewerbsbehörde die Möglichkeit haben, Schadensersatz zu fordern.

Nachweis der Zuwiderhandlung: Die bestandskräftige Zuwiderhandlungsentscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde stellt gegenüber den Gerichten des EU-Landes, in dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, automatisch einen Nachweis dieser Zuwiderhandlung dar.

Abwälzung des Preisaufschlags: Jedes Unternehmen (sowohl mittelbare als auch unmittelbare Abnehmer), dem ein Schaden entstanden ist, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Die Beweislast für eine Abwälzung des Preisaufschlags liegt beim Kläger.

Haftung: Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, haften sie gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden. Ein Unternehmen, das gesamtschuldnerisch haftet, hat einen Ausgleichsanspruch gegen andere gemeinsame Rechtsverletzer, wenn es mehr Schadensersatz gezahlt hat, als seinem Anteil entspricht. Dieser Anteil und die Kriterien, nach denen dieser bestimmt wird (z. B. Umsatz, Marktanteil oder Rolle im Kartell), sind nach einzelstaatlichem Recht vom Gericht festzusetzen.

Wirkung einzelstaatlicher Entscheidungen: Bestandskräftige einzelstaatliche Feststellungsentscheidungen können vor den nationalen Gerichten eines anderen EU-Landes gemäß dem Recht dieses Landes als Beweismittel vorgelegt werden. Dadurch wird die Position der Opfer bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gestärkt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie trat am 25. Dezember 2014 in Kraft und soll bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.

Weitere Informationen sind auf der Webseite der Europäischen Kommission zur Richtlinie über wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

*Kartell: eine Gruppe ähnlicher, jedoch unabhängiger Unternehmen, die sich zusammenschließen, um Preisabsprachen zu treffen, Produktionsbeschränkungen zu vereinbaren oder Märkte oder Kunden untereinander aufzuteilen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/104/EU

25.12.2014

27.12.2016

ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1-19

Letzte Änderung: 20.05.2015

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