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Streitigkeiten zwischen ausländischen Investoren und EU-Regierungen

Die Verordnung regelt die finanzielle Verantwortung zwischen der Europäischen Union (EU) und den EU-Ländern, wenn ein Investor aus einem Drittland eine Beschwerde wegen des Verstoßes gegen eine internationale Übereinkunft einlegt, bei der die EU Vertragspartei ist.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 912/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung regelt die finanzielle Verantwortung zwischen der Europäischen Union (EU) und den EU-Ländern, wenn ein Investor aus einem Drittland eine Beschwerde wegen des Verstoßes gegen eine internationale Übereinkunft einlegt, bei der die EU Vertragspartei ist.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Sie fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Die Europäische Kommission verhandelt über Investitionen im Rahmen von Handelsabkommen mit Drittländern. Diese Übereinkünfte können einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten vorsehen. Dieser Schutzmechanismus ermöglicht es einem Investor aus einem Drittland, Klage gegen ein EU-Land einzureichen, in dem er eine Investition getätigt hat. Die Forderungen beziehen sich auf den behaupteten Verstoß gegen internationale Übereinkünfte.

Die neuen Regeln legen fest, ob die EU, vertreten durch die Kommission, oder die Europäischen Regierungen die finanzielle Verantwortung für etwaige Streitfolgen übernehmen, sobald ein Ausgleich zu zahlen ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Kriterien zur Aufteilung der finanziellen Verantwortung

  • 1.

    Die EU trägt die finanziellen Kosten, sobald die vorgebrachte Forderung eines Investors eine Maßnahme betrifft, die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU vorgenommen wurde.

  • 2.

    Das betroffene EU-Land trägt die finanziellen Kosten, sobald die vorgebrachte Forderung eines Investors eine Maßnahme dieses Landes betrifft.

  • 3.

    Die finanzielle Verantwortung liegt bei der EU, wenn eine Maßnahme in einem EU-Land nach EU-Recht vorgeschrieben ist.

Verfahren

Zusammenarbeit und Konsultationen: Die Kommission und das von einer Streitigkeit betroffene EU-Land arbeiten eng zusammen, führen Konsultationen und tauschen Informationen untereinander aus. Die Verordnung legt Verhaltensregeln für Schiedsverfahren (Verfahren zur Streitbeilegung) fest, wenn diese durch die EU und das betroffene EU-Land durchgeführt werden.

Unterschiedliche Auffassung über die finanzielle Verantwortung: Tritt die EU als Schiedsbeklagte auf und gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Schiedskosten aus dem Schiedsspruch von dem betroffenen EU-Land geleistet werden sollten, so müssen sie eine Übereinkunft darüber finden.

Erhebt das betroffene EU-Land Einwände, erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem das betroffene Land aufgefordert wird, den von der Kommission gezahlten Betrag zu erstatten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am 17. September 2014 in Kraft.

Weitere Informationen stehen auf der Webseite der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zur Verfügung.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 912/2014

17.9.2014

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ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 121-134

Letzte Aktualisierung: 03.12.2014

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