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Eigenmittel der EU

Die Europäische Union (EU) hat Vorschriften für die Bereitstellung von sogenannten „Eigenmitteln“ , d. h. ihren Einnahmen, erlassen. Die Tätigkeiten der EU basieren auf einem ausgeglichenen Haushalt. Die Ausgaben der EU müssen daher vollständig aus ihren Eigenmitteln finanziert werden.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) hat Vorschriften für die Bereitstellung von sogenannten „Eigenmitteln“ , d. h. ihren Einnahmen, erlassen. Die Tätigkeiten der EU basieren auf einem ausgeglichenen Haushalt. Die Ausgaben der EU müssen daher vollständig aus ihren Eigenmitteln finanziert werden.

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Der Beschluss definiert den Begriff „Eigenmittel“ . Diese umfassen

  • auf Einfuhren von außerhalb der EU erhobene Zölle sowie für auf die Zuckerherstellung innerhalb der EU erhobene Steuern (bekannt als „traditionelle“ Eigenmittel),
  • auf einem Anteil der Mehrwertsteuer (MwSt.), einer von den EU-Ländern erhobenen Verbrauchsteuer, basierende Einnahmen,
  • auf dem Bruttonationaleinkommen* (BNE) jedes EU-Landes basierende Einnahmen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Es existiert eine Gesamtobergrenze für die Eigenmittel, die der EU für die jährlichen Mittel für Zahlungen (d. h. Zuweisungen für Zahlungen, die aus dem EU-Haushalt zu leisten sind) zur Verfügung stehen: Diese dürfen 1,23 % der Summe der BNE aller EU-Länder nicht übersteigen. Dies soll eine strikte Haushaltsdisziplin sicherstellen.
  • Bei den traditionellen Eigenmitteln können die EU-Länder 20 % der von ihnen erhobenen Beträge als Erhebungskosten (d. h. Kosten, die bei der Erhebung von Zöllen oder Steuern entstehen) einbehalten.
  • In Bezug auf die Mehrwertsteuer wird ein einheitlicher Satz auf die harmonisierte MwSt.-Bemessungsgrundlage jedes EU-Landes angewandt. Die zu diesem Zweck zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines Landes nicht überschreiten. Dadurch, dass der Verbrauch (und somit die Mehrwertsteuer) in Ländern mit geringerem Wohlstand einem höheren Anteil am BNE als in reichen Ländern entspricht, ist sichergestellt, dass Erstere keinen unverhältnismäßig hohen Beitrag zahlen.
  • In Bezug auf die auf dem BNE basierenden Eigenmittel wird ein einheitlicher Prozentsatz auf das BNE jedes EU-Landes erhoben. Diese Eigenmittel stellen die größte Einnahmequelle für den EU-Haushalt dar und dienen der Finanzierung des Haushaltsanteils, der nicht von anderen Einnahmequellen gedeckt wird.
  • Bei bestimmten Ländern, die mehr in den EU-Haushalt einzahlen, als sie sollten, wird ein Korrekturmechanismus angewandt und dabei ihr relativer Wohlstand berücksichtigt. Deutschland, die Niederlande, Österreich, Schweden und das Vereinigte Königreich (1) gehören zu dieser Kategorie und zahlen geringere Beiträge.

HINTERGRUND

Der Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom ist einer der drei Rechtsakte, die das sogenannte „Eigenmittelpaket“ bilden, welches mit dem mehrjährigen Finanzrahmen der EU - dem Ausgabenplan der EU für den Zeitraum 2014-2020 - zusammenhängt. Die beiden anderen Rechtsakte sind folgende:

  • 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel
  • 608/2014 vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Dieser Beschluss ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission„Woher kommt das Geld?“ erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Bruttonationaleinkommen (BNE) - die Summe der innerhalb eines bestimmten Zeitraums von den Einwohnern eines Wirtschaftsgebiets erwirtschafteten Einkommen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Datum der Anwendung

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom

Der erste Tag des Monats, der auf den Abschluss der Ratifizierung durch alle EU-Länder folgt

1.1.2014

-

ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105-111

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 608/2014 vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29-38)

Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39-52)

Letzte Aktualisierung: 23.08.2015



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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