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Exekutivagentur für die Forschung (2014-2020)

Dieser Durchführungsbeschluss der Kommission gründet die Exekutivagentur für die Forschung (REA). Sie ist in Brüssel ansässig. Die Exekutivagentur für die Forschung soll die Effizienz und Wirkung von Forschungs- und Innovationsprogrammen der EU optimieren.

RECHTSAKT

Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die REA koordiniert Ausschreibungen für Projektvorschläge, gewährleistet ihre Bewertung und steht mit nachfolgenden Begünstigten der Finanzhilfen in Verbindung. Sie verwaltet einen großen Teil der Forschungs- und Innovationsprogramme von Horizont 2020 sowie einige laufende Projekte, die vom 7. Rahmenprogramm (RP7) finanziert werden. Sie bietet außerdem administrative und logistische Unterstützung für Dienststellen der Kommission und Exekutivagenturen, die Horizont 2020, RP7-Projekte und weitere Programme leiten.

Zu den Hauptaufgaben der REA zählen:

  • Veröffentlichung der Ausschreibungen für Forschungs- und Entwicklungsprogramme (F&E);
  • Auswahl und Beauftragung unabhängiger Experten für die Bewertung der erhaltenen Vorschläge;
  • Koordinierung der Bewertung von Vorschlägen;
  • Abschluss und Unterzeichnung der Finanzhilfe mit erfolgreichen Bewerbern;
  • laufende Abstimmung mit Begünstigten der Finanzhilfen während der gesamten Laufzeit eines Projekts.

Die REA leitet Projekte in den folgenden Bereichen von Horizont 2020:

REA leistet einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Ziele der Innovationsunion, einer Leitinitiative der EU, die ein Teil von Europa 2020, der globalen EU-Strategie für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit ist.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Durchführungsbeschluss 2013/778/EUder Kommission

21.12.2013

-

ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54-57

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden (Amtsblatt L 11 vom 16.1.2003, S. 1-8).

Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden (Amtsblatt L 297 vom 22.9.2004, S. 6-16).

Letzte Änderung: 06.11.2014

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