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Geldmarktstatistiken

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung verpflichtet monetäre Finanzinstitute (MFIs)* im Euro-Währungsgebiet zur Bereitstellung von tagesaktuellen statistischen Daten für die Europäische Zentralbank (EZB) über Geldmarkt*-Geschäfte auf Einzelgeschäftsbasis.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Berichtspflichten

  • MFI im Euro-Währungsgebiet müssen über Statistiken berichten, wenn
    • ihr Gesamtbetrag der Bilanzaktiva 0,35 % des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFI im Euro-Währungsgebiet übersteigt;
    • der EZB-Rat identifiziert sie aufgrund ihrer Bilanzaktiva, Bedeutung beim Handel mit Geldmarktinstrumenten und Relevanz für die Stabilität und Funktionsweise des Euro-Währungsgebiets und der nationalen Finanzsysteme.
  • Sie werden 4 Monate vor dem ersten Bericht benachrichtigt.
  • MFI melden ihre Geldmarktdaten täglich an ihre nationale Zentralbank, die sie an die EZB übermittelt, sofern sie nicht angewiesen werden, sie direkt an die EZB zu übermitteln. In solchen Fällen sind genaue Berichtsverfahren und Fristen einzuhalten.
  • Die statistischen Daten müssen
    • konsolidiert sein und alle Branchen in der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation und dem Vereinigten Königreich (obwohl es die EU verlassen hat) abdecken;
    • müssen die detaillierten Spezifikationen für besicherte und unbesicherte Transaktionen und derivative Transaktionen sowie die Mindeststandards für Übermittlung, Genauigkeit, Einhaltung von Konzepten, Revisionen und Datenintegrität einhalten.
  • Ein MFI mit solchen Berichtspflichten muss die EZB und seine nationale Zentralbank informieren, wenn es an einer Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Umstrukturierung beteiligt ist, die seine statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen könnte.
  • Diese Berichtspflichten entfallen, wenn ein MFI zahlungsunfähig wird, seine Banklizenz verliert oder die Erbringung von Bankdienstleistungen einstellt.
  • Die EZB und die nationalen Zentralbanken haben das Recht, die von den MFI zu liefernden Daten zu überprüfen und, falls erforderlich, zwangsweise zu erheben.

Überprüfungen

  • Das Direktorium der EZB kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Statistikausschusses des Europäischen Systems der Zentralbanken die in der Verordnung enthaltenen Berichtssysteme und -standards ändern, sofern diese Änderungen nicht grundlegende Konzepte ändern oder den Meldeaufwand erhöhen.
  • Die EZB
    • überprüft und berichtet über die Anwendung der Verordnung 12 Monate nach der erstmaligen Meldung;
    • kann die Zahl der MFI, die Daten und/oder die statistischen Berichtsanforderungen bereitstellen, erhöhen oder verringern;
    • aktualisiert die Liste der MFI, die alle zwei Jahre Bericht erstatten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2019/113 zur Änderung ist am 15. März 2019 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2019/1677 zur Änderung ist am 28. Oktober 2019 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2020/2004 zur Änderung ist am 12. Dezember 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EZB benötigt genaue, harmonisierte und aktuelle Statistiken über Geldmarktgeschäfte, um die Funktionsweise und die Übermittlung ihrer Währungspolitik zu unterstützen und zahlreiche weitere Aufgaben im Euro-Währungsgebiet zu erfüllen. Sie erhebt die Daten zudem, um den einheitlichen Aufsichtsmechanismus, der den Bankensektor in der EU überwacht, in analytischer und statistischer Hinsicht zu unterstützen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Monetäre Finanzinstitute (MFI). Alle Finanzinstitute, die zum Geldschöpfungssektor des Euro-Währungsgebiets gehören. Dazu gehören die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken der Länder des Euro-Währungsgebiets sowie Kreditinstitute und Geldmarktfonds, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.
Geldmarkt. Der Markt, auf dem kurzfristige Mittel aufgenommen, angelegt und gehandelt werden, wobei Instrumente verwendet werden, die im Allgemeinen eine ursprüngliche Laufzeit von bis zu einschließlich 1 Jahr haben.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97–116).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Berichtsvorschriften für die elektronische Übermittlung von Geldmarktstatistiken (MMSR), Version 3.4 (Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank, 15.6.2021).

Letzte Aktualisierung: 16.05.2022

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