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Document 52022DC0442

    Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Überarbeitung der Barcelona-Ziele zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung

    COM/2022/442 final

    Brüssel, den 7.9.2022

    COM(2022) 442 final

    2022/0263(NLE)

    Vorschlag für eine

    EMPFEHLUNG DES RATES

    zur Überarbeitung der Barcelona-Ziele zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    In ihrer Rede zur Lage der Union 2021 kündigte Präsidentin von der Leyen eine europäische Betreuungsstrategie an, um Männer und Frauen darin zu unterstützen, optimale Betreuungsangebote für verschiedene Lebensphasen zu erhalten und damit für sich eine möglichst gute Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu erreichen. Die Initiative besteht aus einer Mitteilung der Kommission über eine europäische Betreuungsstrategie 1 , begleitet von zwei Vorschlägen für Empfehlungen des Rates: einer zur Überarbeitung der Barcelona-Ziele zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) und einer zur Langzeitpflege 2 .

    Die Verfügbarkeit von FBBE-Angeboten ist ein wesentlicher Faktor für die Erwerbsbeteiligung von Frauen. Die Korrelation zwischen der Erwerbsbeteiligung von Müttern und den Anmeldungsquoten in der FBBE ist besonders stark bei Müttern, deren jüngstes Kind jünger als drei Jahre ist. Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Rat im Jahr 2002 die Barcelona-Ziele für Kinderbetreuung in dem Bestreben verabschiedet, die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch eine Verbesserung des FBBE-Angebots zu erhöhen. 3 Der Europäische Rat hat zwei Ziele festgelegt, nämlich Betreuungsplätze für 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und Betreuungsplätze für 33 % der Kinder unter drei Jahren. 4 Obwohl die Barcelona-Ziele im EU-Durchschnitt erreicht wurden, hinken einige Mitgliedstaaten erheblich hinterher, wobei insbesondere bei Kindern aus Haushalten mit niedrigem Einkommen Unterschiede bestehen bleiben.

    Ziel dieser Empfehlung ist es, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die Teilnahme an FBBE zu erhöhen, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erleichtern und die soziale und kognitive Entwicklung von Kindern, insbesondere von schutzbedürftigen Kindern oder Kindern aus benachteiligten Verhältnissen, zu fördern. Konkret schlägt die Kommission vor, die Barcelona-Ziele zu überarbeiten, um neue Impulse für eine weitere Aufwärtskonvergenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Teilnahme von Kindern an FBBE-Angeboten zu schaffen 5 und so dazu beizutragen, die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erhöhen und das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle 6 zu beseitigen. Die Empfehlung beschäftigt sich auch mit weiteren Aspekten, die für die Verwirklichung der Barcelona-Ziele relevant sind, insbesondere mit der Erschwinglichkeit, Zugänglichkeit und Qualität von FBBE-Angeboten, die von entscheidender Bedeutung sind, um den Bedürfnissen von Eltern und Kindern gerecht zu werden und insofern die tatsächliche Inanspruchnahme solcher Angebote beeinflussen. Ferner werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der zeitlichen Intensität der Betreuung von Kindern in der FBBE, welche ausreichen sollte, damit ihre Eltern in nennenswerter Weise einer Erwerbsarbeit nachgehen können, Rechnung zu tragen und zugleich den Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder, die FBBE-Angebote besuchen, zu berücksichtigen.

    Seit 2002 ist die Beschäftigungsquote von Frauen stetig gestiegen und erreichte 2021 67,7 % gegenüber 60,7 % im Jahr 2010 7 , wenngleich sie 2020 aufgrund der COVID-19-Krise zurückging (66,1 %). Dieser Aufwärtstrend geht einher mit einer Zunahme des Bildungsniveaus von Frauen, wobei mehr Frauen ein Hochschulstudium abschließen und höhere akademische Grade erwerben. 8

    Trotz dieser Verbesserungen ist das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle nach wie vor erheblich und lag 2021 bei einem hohen Wert von 10,8 Prozentpunkten. 9 Eurofound schätzte den Verlust aufgrund des geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälles im Jahr 2018 auf 320 Mrd. EUR. Dieser Betrag umfasst zum größten Teil Einkünfte und Sozialbeiträge, die der Wirtschaft aufgrund der Nichterwerbstätigkeit von Frauen verloren gehen. 10 Das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle steht in engem Zusammenhang mit Betreuungsaufgaben. Frauen sind nach wie vor die primären Betreuungspersonen für Kinder und pflegebedürftige Erwachsene und tragen die Hauptverantwortung für die Hausarbeit. Dieses Ungleichgewicht schränkt ihre Möglichkeit ein, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und dafür Zeit aufzuwenden.

    In der Arbeitskräfteerhebung (AKE) für die EU-27 im Jahr 2021 gaben 27,9 % der nicht erwerbstätigen Frauen im Alter zwischen 25 und 49 Jahren an, dass die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Erwachsenen der Hauptgrund dafür ist, dass sie keine Arbeit suchen; im Vergleich dazu betrug der Anteil der Männer nur 8,0 %. 11 Im Jahr 2019 vor Ausbruch der Pandemie lagen diese Werte bei 32,6 % bzw. 7,6 % 12 . Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) weist darauf hin, dass aufgrund von Betreuungsaufgaben 7,7 Millionen Frauen in Europa dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und viele Frauen gezwungen sind, nur in Teilzeit zu arbeiten: 29 % der teilzeitbeschäftigten Frauen nannten Betreuungsaufgaben als Hauptgrund dafür, verglichen mit nur 6 % der Männer. 13  

    Das geschlechtsspezifische Betreuungsgefälle, d. h. der unterschiedliche Zeitaufwand für unbezahlte Betreuungsaufgaben bei Frauen und Männern, hängt mit Geschlechterstereotypen in den Berufen und Rollen von Frauen und Männern zusammen und verstärkt diese noch. Nach wie vor wird von Frauen vielfach erwartet, dass sie mehr unbezahlte Betreuungsaufgaben übernehmen als Männer; dies gilt sogar für Doppelverdiener-Familien. Vor der COVID-19-Krise verbrachten in der EU erwerbstätige Frauen mit Kindern unter sieben Jahren, die in einem Paar-Haushalt lebten, im Durchschnitt 39 Stunden pro Woche mit unbezahlten Aufgaben, während Männer in derselben Situation nur auf 19 Stunden pro Woche 14 kamen. Noch größer war das geschlechtsspezifische Betreuungsgefälle bei Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen.

    Mit der Schließung und Einschränkung von Betreuungs- und Pflegeangeboten während der Pandemie waren Frauen noch stärker gefordert, wenn es darum ging, Betreuungs- und Pflegeaufgaben zu übernehmen. Die COVID-19-Krise hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern in der unbezahlten Betreuung noch verschärft 15 , die traditionellen Geschlechterrollen verfestigt und die bislang erzielten bescheidenen Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter zunichte gemacht. 16  Laut einer Online-Erhebung von Eurofound zu Leben, Arbeit und COVID-19 17 verbrachten Frauen mit Kindern bis zwölf Jahren durchschnittlich 62 Stunden pro Woche mit der Kinderbetreuung und 23 Stunden mit Hausarbeit, während Männer in derselben Situation während der Pandemie nur 36 Stunden die Kinder betreuten und nur 15 Stunden im Haushalt tätig waren. Fast ein Drittel dieser Frauen (29 %) gab an, dass es ihnen aufgrund der Betreuungsaufgaben schwerfalle, sich auf ihre Arbeit zu konzentrieren; bei den Männern waren es nur 11 %.

    In der europäischen Säule sozialer Rechte heißt es, dass die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen gewährleistet und gefördert werden muss; dies schließt die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg ein. Ferner wird darin das Recht von Kindern auf hochwertige, bezahlbare FBBE anerkannt, das Recht von Kindern auf Schutz vor Armut und das Recht von Kindern aus benachteiligten Verhältnissen auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.

    Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte wurde die Zielvorgabe festgelegt, die Gesamtbeschäftigungsquote bis 2030 auf mindestens 78 % der Bevölkerung (im Alter von 20 bis 64 Jahren) zu erhöhen, was von den Staats- und Regierungschefs der EU auf dem Gipfeltreffen in Porto im Mai 2021 und auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2021 begrüßt wurde. Um dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, muss Europa bestrebt sein, das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle im Vergleich zu 2019 mindestens zu halbieren und die FBBE-Angebote zu erhöhen, um so zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben beizutragen und eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen zu fördern.

    Mit der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben 18 aus dem Jahr 2019 wurden Mindeststandards für Urlaub aus familiären Gründen eingeführt, indem i) das Recht auf bezahlten Vaterschaftsurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige eingeführt und der nicht übertragbare und bezahlte Elternurlaub gestärkt wurde und ii) das Recht, flexible Arbeitszeitregelungen für Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben zu beantragen, eingeführt wurde, um eine gleichmäßige Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern zu fördern. Die Bereitstellung einer hochwertigen, zugänglichen und erschwinglichen FBBE ergänzt die Arbeitszeitregelungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und ist von entscheidender Bedeutung, um Eltern, insbesondere Müttern, die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

    Die Unterstützung des FBBE-Sektors durch öffentliche Mittel ist eine soziale Investition, die sich für den Einzelnen, die Gesellschaft und die Wirtschaft insgesamt in vielfältiger Weise bezahlt macht. Sie fördert die Erwerbsbeteiligung von Frauen, spornt Frauen dazu an, in Vollzeit zu arbeiten, verbessert die Entwicklung von Kindern, stärkt die soziale Inklusion und Fairness und trägt dazu bei, den generationenübergreifenden Kreislauf der Armut zu durchbrechen. Vor dem Hintergrund des Arbeitskräftemangels und des anhaltenden Beschäftigungsgefälles stellt die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, auch durch einen verbesserten Zugang zu FBBE, eine große Chance für ein inklusives und nachhaltiges Wachstum dar. 19 Investitionen in FBBE bieten zudem erhebliches Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Jüngste Untersuchungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zeigen, dass durch Investitionen von jährlich 1,1 % des BIP in FBBE und von 1,8 % des BIP in die Langzeitpflege in Europa bis 2035 zusätzliche 26,7 Millionen Arbeitsplätze geschaffen würden. 20  

    Solche Investitionen können zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generieren. Insgesamt würden die Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen durch höhere Einkommen und mehr Beschäftigung steigen, wodurch sich der Gesamtfinanzierungsbedarf für betreuungspolitische Maßnahmen von 3 % des BIP (vor Steuern) auf netto 2 % des BIP (nach Steuern) verringern würde. 21 Die IAO schätzt, dass die Rate, bei der die Investitionen der Mitgliedstaaten in den Betreuungssektor im Durchschnitt aufkommensneutral werden, bei rund 55 % liegt; dies hängt vor allem von der Höhe der erforderlichen Investitionen, der Nachfrage nach Arbeitskräften im jeweiligen Mitgliedstaat und der Höhe der Besteuerung ab. Die Mitgliedstaaten können die finanzielle Tragfähigkeit von Investitionen in FBBE-Angebote verbessern, indem sie deren Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen evaluieren und ihre Kostenwirksamkeit unter anderem durch eine effiziente Ausgestaltung von Finanzierungsmechanismen sicherstellen, die mit der allgemeinen Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen im Einklang stehen.

    Neben Investitionen in FBBE-Angebote haben viele Mitgliedstaaten einen Rechtsanspruch auf einen Platz in FBBE-Einrichtungen eingeführt, während andere Mitgliedstaaten den Besuch von FBBE-Einrichtungen verbindlich vorgeschrieben haben, insbesondere im letzten Jahr vor der Grundschule. Durch die Einführung des Rechtsanspruchs sind die Behörden verpflichtet, für jedes Kind, dessen Eltern dies verlangen (in der Altersspanne, für die ein Rechtsanspruch besteht), einen Platz zu garantieren, wohingegen die Behörden in Ländern, in denen der Besuch von FBBE-Einrichtungen verpflichtend ist, für alle Kinder in der Altersspanne, für die die gesetzliche Pflicht gilt, eine ausreichende Anzahl von Vorschulplätzen sicherstellen müssen. In den meisten Mitgliedstaaten besteht ein solcher Rechtsanspruch bereits, wobei jedoch das Anfangsalter, ab dem dieser gilt, sehr unterschiedlich ist. In Europa gibt es daher erhebliche Unterschiede beim Alter, ab dem Kindern ein Platz in der FBBE garantiert wird. Nur in sieben EU-Mitgliedstaaten 22 gilt der Rechtsanspruch auf einen Platz in FBBE-Einrichtungen schon vom frühen Kindesalter an (6–18 Monate). Dieser beginnt unmittelbar mit dem Ende des Erziehungsurlaubs, da im Idealfall keine Lücke zwischen dem Ende eines angemessen bezahlten Urlaubs aus familiären Gründen und einem Rechtsanspruch auf einen Platz in FBBE-Einrichtungen bestehen sollte. Für Kinder ab drei Jahren besteht in 13 Mitgliedstaaten 23 ein Rechtsanspruch; weitere Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, einen solchen Rechtsanspruch im Rahmen ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einzuführen 24 .

    Es hat sich gezeigt, dass die Bereitstellung von hochwertigen FBBE-Angeboten von frühester Kindheit an eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der kognitiven, sozialen und pädagogischen Entwicklung von Kindern spielt. 25 Solche Verbesserungen führen häufig zu besseren Lernleistungen und Beschäftigungsaussichten im späteren Leben. 26 Der Besuch von hochwertigen FBBE-Angeboten ist für alle Kinder von Vorteil, vor allem aber für Kinder aus benachteiligten Verhältnissen. Solche Angebote sind daher ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung von Ungleichheiten, zur Überwindung möglicher sozialer Nachteile für Kinder 27 sowie zur Förderung der Chancengleichheit. Diese Aspekte werden in der Empfehlung des Rates von 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung 28 und in der Europäischen Garantie für Kinder 29 ausdrücklich erwähnt. Die Vorteile ergeben sich jedoch nicht nur für die geförderten Kinder. Auf individueller Ebene ist der Besuch von FBBE-Angeboten mit einem höheren Bildungsniveau, einem höheren Einkommen, einer besseren sozialen Integration und mehr Gesundheit verknüpft. Ebenso gibt es zahlreiche Vorteile auf gesellschaftlicher Ebene, die von geringeren Sozialausgaben und niedrigeren Kriminalitätsraten bis hin zu höheren Steuereinnahmen und einem verbesserten sozialen Zusammenhalt reichen. 30  

    Schließlich befasst sich die vorgeschlagene Empfehlung mit den Arbeitsbedingungen im FBBE-Sektor. Die Arbeitnehmer in diesem Sektor, von denen viele Frauen sind, sind häufig mit schwierigen Arbeitsbedingungen und eingeschränkten Karriereaussichten konfrontiert. Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bedarf es eines stärkeren sozialen Dialogs, angemessener Entlohnung sowie Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten. Die Förderung fairer Arbeitsbedingungen für das Personal in der FBBE sollte dazu beitragen, Arbeitskräfte – sowohl Männer als auch Frauen – anzuziehen und an den Sektor zu binden und damit auch die geschlechtsspezifische Trennung in diesem Sektor zu beseitigen sowie den in vielen Ländern bestehenden Personalmangel zu überwinden. 31 Sie ist zugleich ein wichtiger Aspekt für die Gewährleistung der Betreuungsqualität. Die EU unterstützt die Investitionen und Reformen der Mitgliedstaaten im Bereich FBBE durch ihre verschiedenen Finanzierungsinstrumente, insbesondere den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds plus und die Aufbau- und Resilienzfazilität. Diese Unterstützung ist besonders wichtig, um territoriale Ungleichheiten zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten zu bekämpfen. Darüber hinaus leistet die EU im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung direkte technische Unterstützung für Reformen. Die Kommission überwacht die Umsetzung der FBBE-Politik und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Barcelona-Ziele im Rahmen des Europäischen Semesters und wird dies auch weiterhin tun.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die Überarbeitung der Barcelona-Ziele für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung wird in der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 32 angekündigt. Es handelt sich um eine der in der Strategie vorgestellten Initiativen zur Förderung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen und der gleichmäßigen Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern. Die Überarbeitung wird auch in der EU-Kinderrechtsstrategie 33 sowie im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte 34 als Teil der Bemühungen angekündigt, bis 2030 das Kernziel einer Gesamtbeschäftigungsquote von 78 % und das ergänzende Ziel von mindestens einer Halbierung des geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälles im Vergleich zu 2019 zu erreichen.

    In ihrer Mitteilung „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ 35 betonte die Kommission unter anderem, wie wichtig Unterstützungsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten sind, um den Zugang zu bezahlbaren und hochwertigen FBBE-Angeboten zu verbessern und so für Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Pflegepflichten eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu erreichen.

    Die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zielt darauf ab, eine bessere Aufteilung der Betreuungsaufgaben zwischen Frauen und Männern anzuregen, indem die gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub aus familiären Gründen gestärkt werden und ein Anspruch auf Beantragung flexibler Arbeitszeitregelungen festgeschrieben wird. Dazu gehören insbesondere zwei Monate nicht übertragbarer und angemessen bezahlter Elternurlaub für beide Elternteile. Durch die Gewährung nicht übertragbarer Ansprüche auf Urlaub aus familiären Gründen möchte die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Väter dazu ermutigen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen, und so die Rückkehr von Müttern in den Arbeitsmarkt erleichtern.

    Die Empfehlung zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung aus dem Jahr 2019 (im Folgenden „FBBE-Empfehlung“) zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Zugang zu ihren FBBE-Systemen und deren Qualität zu verbessern. Die FBBE-Empfehlung enthält einen Qualitätsrahmen, der den Mitgliedstaaten aufzeigen soll, wie sich der Zugang zu FBBE-Angeboten und ihre Qualität verbessern lässt. Sie vermittelt ein gemeinsames Verständnis der Bedeutung von Qualität in der FBBE. Dieser Vorschlag baut auf der FBBE-Empfehlung und dem Qualitätsrahmen auf, indem er jene Aspekte betont, die besonders wichtig sind, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erleichtern und das Vertrauen der Eltern in FBBE zu stärken, wie etwa das Betreuungsverhältnis Erzieher zu Kindern, die Qualifikation des Personals und die berufliche Weiterbildung sowie die Steuerung des FBBE-Systems.

    In der Mitteilung von 2020 mit dem Titel „Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025“ 36 werden Inklusion und Gleichstellung der Geschlechter als eine der sechs zu konsolidierenden Dimensionen genannt. Auf der Grundlage dieser Mitteilung hat der Rat am 19. Februar 2021 eine Entschließung zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021–2030) 37 angenommen, in der auf EU-Ebene das Ziel festgelegt wird, dass mindestens 96 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter an FBBE teilnehmen sollten. In der Entschließung wird auch betont, wie wichtig es ist, Qualität, Chancengleichheit, Inklusion und Erfolg für alle in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern. Um Kohärenz zu gewährleisten, wird in diesem Vorschlag das EBR-Ziel als überarbeitetes Barcelona-Ziel für die Altersgruppe von drei Jahren bis zum gesetzlichen Einschulungsalter verwendet.

    In der von der Kommission im März 2021 angenommenen EU-Kinderrechtsstrategie 38 werden alle bestehenden und künftigen Initiativen und Maßnahmen im Bereich der Rechte des Kindes – darunter auch die Überarbeitung der Barcelona-Ziele – in einem kohärenten politischen Rahmen zusammengefasst. Ziel der Strategie ist es, das bestmögliche Leben für Kinder in der Europäischen Union und weltweit zu schaffen, indem die Teilhabe von Kindern an der Gesellschaft gestärkt und ihre Rechte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes gewährleistet werden. Die Strategie konzentriert sich unter anderem auf die sozioökonomische Inklusion, die Gesundheit und die Bildung von Kindern und befasst sich mit FBBE im Rahmen des Aufbaus einer inklusiven und hochwertigen Bildung für alle Kinder. In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2022 zur EU-Kinderrechtsstrategie hat der Rat der Europäischen Union betont, dass alle Kinder ein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu wichtigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Bildung und Betreuung, Gesundheit, Ernährung und Wohnraum haben, die für ihre Entwicklung und ihr Wohlergehen wichtig sind 39 .

    Die am 14. Juni 2021 angenommene Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder zielt darauf ab, soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen und die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, den Zugang zu hochwertigen wichtigen Diensten für bedürftige Kinder, einschließlich des effektiven und kostenlosen Zugangs zur FBBE, zu gewährleisten. Etwa 27 % der Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, besuchten in der EU 2019 FBBE-Angebote. Obwohl dies einen Anstieg um rund 11 Prozentpunkte gegenüber 2010 bedeutet, liegt der Wert deutlich unter der Betreuungsquote der Gesamtbevölkerung der Kinder (35 %) 40 .

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag ergänzt eine Reihe anderer EU-Initiativen und steht mit ihnen im Einklang.

    Er steht voll und ganz im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen der EU 2021 bis 2027, der EU-Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen von Instrumenten wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds plus, einschließlich seiner Komponente Beschäftigung und soziale Innovation, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Programm Horizont Europa und dem Programm „Digitales Europa“ vorsieht, die alle eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Investitionen der Mitgliedstaaten in zugängliche, erschwingliche und hochwertige FBBE-Infrastrukturen und Angebote spielen. Das Instrument für technische Unterstützung kann auch Reformen und Investitionen unterstützen. Der Vorschlag stimmt ferner voll und ganz mit der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität im Hinblick auf förderfähige Reformen und Investitionen überein, um die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie abzumildern und die europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften nachhaltiger und widerstandsfähiger zu machen und besser auf die Herausforderungen und Chancen des ökologischen und digitalen Wandels im Rahmen des Ziels der Fazilität vorzubereiten.

    Der Vorschlag ist darüber hinaus auf die Strategien und Aktionspläne der Kommission zur Verwirklichung einer Union der Gleichheit abgestimmt. Der EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025 41 zielt darauf ab, Rassismus durch politische Maßnahmen und Finanzierungsprogramme in den Bereichen Beschäftigung, Wohnraum und Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung zu bekämpfen. Er soll unter anderem sicherstellen, dass Kinder, die einer ethnischen Minderheit angehören, gleichberechtigten Zugang zu Bildungsangeboten erhalten. Außerdem wird die Schulung von Lehrkräften für die Betreuung aller Kinder gefördert. Der Aktionsplan sah einen Bericht der Kommission vor, der 2021 veröffentlicht wurde und sich mit der Anwendung der EU-Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft beschäftigte, die Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, einschließlich der Diskriminierung von Roma-Kindern, in verschiedenen Bereichen wie Bildung und soziale Sicherheit verbietet 42 .

    In dem Strategischen Rahmen der EU für die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 43 in Verbindung mit der Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma vom 12. März 2021 44 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die mehrfache und strukturelle Diskriminierung von Roma, insbesondere von Roma-Kindern, zu bekämpfen und verstärkt Maßnahmen zur Unterstützung von Roma-Kindern und ihren Familien in den miteinander verknüpften Bereichen Beschäftigung, soziale Dienstleistungen, Qualität, inklusive reguläre Bildung und frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Gesundheit, Wohnraum und Zugang zu grundlegenden Diensten, Ernährung sowie Zugang zu Freizeitaktivitäten zu ergreifen. In dem Rahmen wird das Ziel festgelegt, die Lücke bei der Betreuung von Roma-Kindern in im Bereich FBBE bis 2030 um mindestens die Hälfte zu verringern.

    Der Aktionsplan der Kommission für Integration und Inklusion 2021–2027 45 konzentriert sich auf die Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Integration und Inklusion von Migranten und EU-Bürgern mit Migrationshintergrund, einschließlich Kindern, auf verschiedenen Ebenen wie allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Qualifikationen sowie Gesundheit und Wohnraum.

    Schließlich zielt die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 46 darauf ab, das Leben von Menschen mit Behinderungen in der EU und darüber hinaus zu verbessern und ihre uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu fördern. Dabei nimmt die Strategie die gleichberechtigte Teilhabe auf allen Ebenen des Bildungssystems und an allen Bildungsformen, einschließlich FBBE, sowie die Förderung einer eigenständigen Lebensführung und gemeindenaher Dienstleistungen in den Blick. Dies entspricht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die EU und alle Mitgliedstaaten beigetreten sind und das die Vertragsparteien dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern uneingeschränkt wahrnehmen können. Der Strategie folgend trägt diese Empfehlung den Bedürfnissen von Kindern und Eltern mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung, insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen zur Barrierefreiheit.

    Der Vorschlag ist auch eine Reaktion auf die Empfehlung der Konferenz zur Zukunft Europas zum demografischen Wandel (Vorschlag 15) und zur Bekämpfung von Diskriminierung, Gleichstellung und Lebensqualität (Vorschlag 29). Gefordert wird in Vorschlag 15 die „Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, erschwinglichen und zugänglichen Kinderbetreuung in der gesamten EU, damit Mütter und Väter ihr Berufs- und Familienleben problemlos miteinander vereinbaren können“ sowie eine „Garantie für [bedürftige] Kinder, die für den Zugang zu Dienstleistungen wie Bildung und Betreuung ... sorgt.“ In Vorschlag 29 wird gefordert, die „Schaffung und Erleichterung erschwinglicher Kindergärten ... sowie kostenlose Kinderbetreuung für Bedürftige“ zu gewährleisten. 47

    Schließlich trägt diese Empfehlung zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bei, die 2015 im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung verabschiedet wurden und in denen die Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter (SDG 5.4 und 8.5) und die Relevanz der FBBE (SDG 4.2) hervorgehoben werden, wodurch die Notwendigkeit von Maßnahmen in diesen Bereichen bekräftigt wird.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe i AEUV beschließt.

    Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe i AEUV unterstützt und ergänzt die Union zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 AEUV die Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt. Gemäß Artikel 151 AEUV verfolgen die Union und die Mitgliedstaaten als Ziele unter anderem die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz und die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzung. Die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle in der EU lebenden Kinder trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

    Der Vorschlag wird zu den Zielen des Vertrags über die Europäische Union (EUV) beitragen, insbesondere zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung, zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zum Schutz der Rechte des Kindes (Artikel 3 EUV).

    Der Vorschlag wird auch zur Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beitragen, insbesondere von Artikel 14, in dem das Recht jeder Person auf Bildung anerkannt wird, Artikel 23, in dem die Gleichheit von Frauen und Männern anerkannt wird, Artikel 24, in dem anerkannt wird, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und Artikel 33, in dem der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie gewährleistet wird.

    Dieser Vorschlag geht nicht über die Regulierungsbefugnisse der EU hinaus und erlegt den Mitgliedstaaten keine verbindlichen Verpflichtungen auf. Die Mitgliedstaaten entscheiden je nach ihren nationalen Gegebenheiten, wie sie die Empfehlung des Rates bestmöglich nutzen können.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Während die Maßnahmen zur Förderung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und zur Erwerbsbeteiligung von Frauen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, ist die EU dafür zuständig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen.

    Der Vorschlag stellt sicher, dass Maßnahmen auf EU-Ebene einen Mehrwert bieten. Er erfüllt die politische Verpflichtung, Fortschritte bei der Chancengleichheit von Frauen und Männern und insbesondere bei der Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erzielen und die Rechte, die Chancengleichheit und das Wohlergehen aller Kinder zu fördern.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag ergänzt die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Ungleichheit von Frauen und Männern und bei der Erwerbsbeteiligung von Frauen sowie bei der Förderung der Rechte, der Chancengleichheit und des Wohlergehens aller Kinder. Er trägt der Praxis der Mitgliedstaaten und der Vielfalt der nationalen Systeme Rechnung. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass die Mitgliedstaaten die Empfehlung aufgrund unterschiedlicher nationaler, regionaler oder lokaler Gegebenheiten unterschiedlich umsetzen könnten. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten je nach ihrem spezifischen Kontext von der Empfehlung Gebrauch machen.

    Verhältnismäßigkeitserwägungen spielten ebenfalls eine Schlüsselrolle bei der Wahl des Instruments.

    Wahl des Instruments

    Bei dem Instrument handelt es sich um einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates, was den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Er baut auf den vorhandenen Rechtsvorschriften und der Politik der Europäischen Union auf und entspricht den verfügbaren Instrumenten für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Sozialpolitik. Als Rechtsinstrument bekräftigt der Vorschlag das Engagement der Mitgliedstaaten für die in dieser Empfehlung festgelegten Ziele und Maßnahmen und bietet eine solide Grundlage für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in diesem Bereich, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten uneingeschränkt gewahrt bleibt.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission hat eine breite Palette von Interessenträgern zu dieser Initiative konsultiert. All diese Tätigkeiten wurden im zusammenfassenden Bericht zusammengefasst, der gemeinsam mit diesem Empfehlungsvorschlag veröffentlicht wird 48 . Die Konsultationstätigkeiten lieferten weitere Erkenntnisse, ohne dass wesentliche Abweichungen vom allgemeinen Ziel und Rahmen der Initiative erkennbar wurden. Sie wurden bei den Vorarbeiten berücksichtigt und bereicherten den Vorschlag um zusätzliche Perspektiven. Der Konsultationsprozess stützte sich auf mehrere kürzlich durchgeführte öffentliche Konsultationen, insbesondere auf die Konsultationen zum Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte 49 , zum Grünbuch zum Thema Altern 50 und zur Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 51 . Bei diesen Konsultationen wurde deutlich, wie wichtig eine hochwertige, zugängliche und erschwingliche FBBE – insbesondere für unterversorgte Gruppen – ist, um die gleichmäßige Aufteilung von Betreuungsaufgaben zwischen den Eltern zu fördern.

    Eine Sondierung wurde vom 1. bis 29. März 2022 auf dem Portal   „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht. Insgesamt wurden 123 Beiträge eingereicht; die meisten (52 %) stammten von NRO, die übrigen von Behörden, Unternehmensverbänden, EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern, Gewerkschaften und Forschungseinrichtungen. Im Mittelpunkt der Kommentare standen der Zugang, die Verfügbarkeit, die Erschwinglichkeit und die Qualität von Betreuungsangeboten, die in der Betreuung und Pflege Beschäftigten, die sozioökonomischen und territorialen Ungleichheiten sowie der Gleichstellungsaspekt.

    Eine Reihe von Interessenträgern hatte bereits einen umfassenden strategischen Ansatz für FBBE gefordert.

    Das Europäische Parlament hat wiederholt einen ganzheitlichen Ansatz für die Betreuung gefordert, der die Überarbeitung der Barcelona-Ziele unterstützt und dabei besonderes Augenmerk auf Kinder mit Behinderungen legt. 52 In seinem jüngsten Bericht über die europäische Betreuungsstrategie, der auf der Plenartagung vom 5. Juli 2022 angenommen wurde, begrüßte das Europäische Parlament die anstehende Überprüfung der Barcelona-Ziele und betonte, wie wichtig FBBE für die Erleichterung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Gefälles bei der Betreuung, Entlohnung und den Renten ist. 53

    Der Ausschuss des Europäischen Parlaments für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und der Ausschuss des Europäischen Parlaments für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM) veranstalteten am 24. März 2022 eine gemeinsame Anhörung zur Erstellung eines Initiativberichts mit dem Titel „Hin zu gemeinsamen europäischen Maßnahmen im Bereich Pflege und Betreuung“. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments begrüßten die europäische Betreuungsstrategie und betonten insbesondere das Potenzial des derzeit unterfinanzierten und unterbesetzten Betreuungs- und Pflegesektors für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Bessere Arbeitsbedingungen können zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen, während die allgemeine und berufliche Bildung eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung qualifizierter Mitarbeiter und der Professionalisierung spiele. Die Notwendigkeit, die Fortschritte zu überwachen und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Politikbereich zu berücksichtigen, wurde ebenfalls hervorgehoben.

    In ähnlicher Weise hat der EWSA in mehreren Stellungnahmen 54 wiederholt eine Überarbeitung der Barcelona-Ziele und einen ganzheitlichen Ansatz gefordert und dabei betont, dass mehr in hochwertige, erschwingliche und verfügbare Betreuungsangebote und ‑einrichtungen für alle Familien investiert werden müsse. Ferner forderte er, dass Investitionen in die soziale Infrastruktur, insbesondere in FBBE und die Betreuung nach der Schule, fließen solle, die Barcelona-Ziele für Kinderbetreuung ehrgeiziger gestaltet werden sollen und die Betreuung anderer abhängiger Personen ebenfalls einbezogen werden müsse.

    Der Europäische Rat betonte, wie wichtig es sei, das geschlechtsspezifische Lohn- und Betreuungsgefälle gemeinsam zu betrachten 55 , da sie als Phänomene weitgehend voneinander abhängen und sich gegenseitig verstärken. Überdies forderte der Rat langfristige öffentliche Investitionen in hochwertige, erschwingliche und zugängliche Betreuungseinrichtungen und -infrastrukturen, in die Entwicklung von Betreuungskompetenzen und in Betreuungsdienste. Der Rat forderte die Kommission auf, eine Überarbeitung der Barcelona-Ziele vorzulegen, um die Aufwärtskonvergenz bei der Bereitstellung hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern 56 , und betonte das Recht aller Kinder auf diskriminierungsfreien Zugang zu wichtigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung 57 .

    Auf der Sitzung der Hochrangigen Gruppe „Gender Mainstreaming“ im Januar 2022 gaben die Mitgliedstaaten weitgehend positive Rückmeldungen zu dem Vorschlag für eine Betreuungsstrategie. Sie waren sich insbesondere darin einig, dass die Zugänglichkeit, Qualität und Erschwinglichkeit der Angebote angegangen werden müssen, dass die Arbeitsbedingungen im Pflege- und Betreuungssektor verbessert werden müssen, dass man unter anderem über den pädagogischen Aspekt der FBBE reflektieren müsse und dass die geschlechtsspezifische Stereotypisierung in Bezug auf Betreuung und Pflege zu bekämpfen sei.

    Während der Sondierungsdebatten mit Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss für Sozialschutz (17. März 2022) und im Beschäftigungsausschuss (1. April 2022) teilten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Beispielen und bewährten nationalen Verfahren und brachten eine vorläufige breite Zustimmung zum Gesamtziel der Initiative, zur Analyse der Herausforderungen und zu den vorgeschlagenen politischen Zielen zum Ausdruck. Mehrere Mitgliedstaaten wiesen darauf hin, dass die Initiative unter uneingeschränkter Wahrung der nationalen Zuständigkeiten konzipiert werden sollte, wobei auch den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und dem Aufbau der Betreuungssysteme Rechnung zu tragen und Verwaltungsaufwand zu vermeiden sei. Die Bedeutung der EU-Finanzierung, der Unterstützung des Voneinander-Lernens und der Verbesserung der Evidenzbasis wurde ebenfalls hervorgehoben.

    Am 13. September 2021 verabschiedete der Beratende Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern eine Stellungnahme mit dem Titel „The care gap in the EU: a holistic and gender-transformative approach“ (Das Betreuungsgefälle in der EU: ein ganzheitlicher und transformativer Gleichstellungsansatz). 58 In der Stellungnahme wurden die Verbesserung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit hochwertiger Betreuungs- und FBBE-Angebote für Kinder, die Überarbeitung der Barcelona-Ziele hin zu ehrgeizigeren Zielen und die Festlegung eines politischen Rahmens für eine nachhaltige Langzeitpflege mit EU-Finanzierung, unter anderem durch die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, befürwortet.

    Es wurde eine Reihe gezielter Konsultationen der Interessenträger, Sondierungsdebatten und Anhörungen durchgeführt, um die verschiedenen Aspekte der Initiative eingehender zu behandeln.

    Am 11. März 2022 organisierte die Kommission einen strategischen Dialog mit mehr als 50 Organisationen der Zivilgesellschaft. Die Organisationen der Zivilgesellschaft begrüßten die Überarbeitung der Barcelona-Ziele und stimmten den von der Kommission ermittelten Herausforderungen zu. Sie hoben die Notwendigkeit hervor, die Hindernisse für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten zu bewerten: Die Betreuungsquoten (z. B. bei Kindern mit Migrationshintergrund, Kindern mit Behinderungen usw.) seien weiter aufzuschlüsseln, Kinder und ihre gesunde Entwicklung seien in den Mittelpunkt der Politik zu rücken, Investitionen in Systeme für frühkindliche Interventionsangebote für Kinder mit Behinderungen seien als Maßnahme zu begünstigen, um deren Teilnahme an FBBE-Angeboten und damit die Erwerbsbeteiligung ihrer Mütter zu fördern.

    Schließlich fand am 7. April 2022 eine Anhörung der Sozialpartner auf EU-Ebene statt. Die Sozialpartner hatten bereits im Dezember 2020 eine gemeinsame Erklärung zur Kinderbetreuung in der EU abgegeben, in der betont wurde, dass verfügbare, zugängliche, erschwingliche und hochwertige Kinderbetreuungseinrichtungen für die Erwerbstätigkeit der Eltern, insbesondere der Mütter, von wesentlicher Bedeutung seien. Die Sozialpartner riefen zudem zur Überarbeitung der Barcelona-Ziele auf, um die Arbeit in diesem Sektor aufzuwerten, und forderten gute Arbeitsbedingungen, unter anderem durch die Stärkung der Tarifverhandlungen und die Gewährleistung hochwertiger, stabiler Arbeitsplätze, gerechter Löhne und eines angemessenen Sozialschutzes. Außerdem forderten sie Maßnahmen, um Personal, insbesondere Männer, für den Sektor zu gewinnen. Diese Standpunkte wurden bei der Anhörung der Sozialpartner im April bekräftigt. Insbesondere betonten die Sozialpartner, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der wirtschaftlichen Prognosen ein integrierter Lebenszyklusansatz, eine Steigerung der Investitionen in diesem Sektor und eine Erhöhung seiner Attraktivität für Arbeitnehmer erforderlich seien.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Kommission stützte sich auf das Fachwissen ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und externer Sachverständiger, um die Evidenzbasis für diese Initiative zu untermauern. Die diesbezüglichen Beiträge werden der breiten Öffentlichkeit zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Empfehlung zur Verfügung gestellt.

    Die JRC legte eine eingehende Überprüfung des EU-SILC-Referenzdatensatzes vor, um die Machbarkeit einer möglichen Verfeinerung der Indikatoren und die Robustheit der Messung auf Ebene der Mitgliedstaaten zu prüfen. 59 Darüber hinaus hat die JRC auf der Grundlage des EUROMOD-Modells eine Simulation der möglichen Auswirkungen unterschiedlicher Zielniveaus der relevanten Indikatoren in Bezug auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen erstellt. 60 Schließlich wurde eine Literaturauswertung in Auftrag gegeben, um einen Überblick über die tatsächlichen Reformen der Kinderbetreuung in den Mitgliedstaaten zu erhalten. 61

    Darüber hinaus lieferte eine Expertengruppe 62 mit 15 Mitgliedern, darunter Einzelexperten sowie Vertreter der Europäischen Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA), des EIGE, von Eurofound, der IAO, der OECD und von Unicef, Beiträge zum aktuellen Stand und zu den Unterschieden zwischen den Ländern bei den FBBE-Ansätzen, den Arbeitsbedingungen und der Qualität der FBBE. Die Experten nahmen zudem Stellung zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsquote in der FBBE, insbesondere bei Kindern aus benachteiligten Verhältnissen, sowie zu den Aspekten, die für eine stärkere Aufwärtskonvergenz relevant sind.

    Grundrechte

    Die Überarbeitung der Barcelona-Ziele wird dazu beitragen, die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, zu erreichen. Sie wird dazu beitragen, das Recht jeder Person auf Bildung und die Rechte aller Kinder auf Schutz und Fürsorge für ihr Wohlergehen sowie den wirtschaftlichen Schutz der Familie zu wahren (Artikel 23, 14, 24 und 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Europäische Kommission wird die Barcelona-Ziele im Rahmen des Europäischen Semesters, das eines der wichtigsten Instrumente zur Überwachung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter darstellt, weiterhin überwachen, gegebenenfalls auch durch die in den Länderberichten enthaltenen Analysen und durch länderspezifische Empfehlungen. Darüber hinaus wird sie in ihre Bewertung die Intensität der Betreuung aller Kinder in der FBBE (Anzahl der Wochenstunden) sowie die Betreuung von Kindern aus verschiedenen Gruppen einfließen lassen, so auch von Kindern, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, und, soweit möglich, von Kindern mit Behinderungen, mit Migrationshintergrund, von Roma-Kindern und anderen relevanten Gruppen, wobei das Alter der Kinder und spezifische nationale Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

    Darüber hinaus wird die Umsetzung der Empfehlung im Rahmen des Jahresberichts der Kommission über die Gleichstellung der Geschlechter und des Portals zur Überwachung der Gleichstellungsstrategie 63 überwacht.

    Die Überarbeitung der Ziele umfasst weitere Aspekte, die für die Verwirklichung der Barcelona-Ziele relevant sind (Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität). Soweit Indikatoren zu diesen Aspekten verfügbar sind, werden sie in das Portal zur Überwachung der Gleichstellungsstrategie und den Jahresbericht über die Gleichstellung der Geschlechter aufgenommen.

    Um die Verfügbarkeit, den Umfang und die Relevanz einschlägiger Daten auf EU-Ebene zu verbessern, werden die Mitgliedstaaten in dieser Empfehlung aufgefordert, die Datenerhebung in einer Reihe von für die Umsetzung relevanten Bereichen auszubauen oder zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Datenerhebung über die Betreuung von Kindern in der FBBE verbessern, vor allem auch mit Blick auf schutzbedürftige Kinder oder Kinder aus benachteiligten Gruppen.

    Die Kommission wird innerhalb von fünf Jahren einen ausführlichen Bericht veröffentlichen, um einen Überblick über den Stand der Umsetzung der Empfehlung auf der Grundlage der Barcelona-Ziele und aller relevanten Aspekte, einschließlich politischer Maßnahmen und Beispiele für bewährte Verfahren aus den Mitgliedstaaten, zu geben.

    2022/0263 (NLE)

    Vorschlag für eine

    EMPFEHLUNG DES RATES

    zur Überarbeitung der Barcelona-Ziele zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe i,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Um Negativanreize für die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu beseitigen, legte der Europäische Rat 2002 die Barcelona-Ziele für Kinderbetreuung fest, die aus zwei Zielen bestehen: Beteiligungsquote an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) von 33 % der Kinder unter drei Jahren und von 90 % bei Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schulpflichtalter 64 . Diese Ziele wurden zwar im Unionsdurchschnitt erreicht, doch bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten, insbesondere bei Kindern aus Haushalten mit niedrigem Einkommen und bei der jüngsten Gruppe von Kindern.

    (2)Ziel dieser Empfehlung ist es, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die Teilnahme an FBBE zu erhöhen, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erleichtern und die soziale und kognitive Entwicklung aller Kinder zu fördern, insbesondere von schutzbedürftigen Kindern oder Kindern aus benachteiligten Verhältnissen.

    (3)Kinderbetreuungsaufgaben stellen ein starkes Hemmnis für die Erwerbsbeteiligung von Frauen dar, insbesondere solange die Kinder sehr klein sind. In der Arbeitskräfteerhebung (AKE) im Jahr 2021 gaben 27,9 % der nicht erwerbstätigen Frauen im Alter zwischen 25 und 49 Jahren an, dass die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Erwachsenen der Hauptgrund dafür ist, dass sie keine Arbeit suchen; im Vergleich dazu betrug der Anteil der Männer nur 8,0 %; im Jahr 2019, also vor der Pandemie, lagen diese Werte bei 32,6 % bzw. 7,6 %. 65 Gleichzeitig betrug die Beschäftigungsquote der 25- bis 49-Jährigen mit Kindern unter sechs Jahren bei den Männern 90,1 % gegenüber 67,2 % bei den Frauen. Aufgrund von unbezahlten Betreuungsaufgaben stehen in Europa rund 7,7 Millionen Frauen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, im Vergleich zu lediglich 450 000 Männern.

    (4)Frauen sind auch eher geneigt, ihren Arbeitsalltag an Betreuungs- und Pflegeaufgaben anzupassen, was sich dauerhaft auf ihre berufliche Laufbahn auswirkt und zu dem geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle beiträgt. Erwerbstätige Frauen verbringen im Durchschnitt täglich 90 Minuten mehr mit Hausarbeit und direkten Betreuungs- und Pflegeaufgaben als erwerbstätige Männer. Die Beseitigung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Beschäftigung stellt ein gewichtiges wirtschaftliches Argument dar, da sie zum Wachstum beiträgt und sich aller Wahrscheinlichkeit nach positiv auf die Produktivität auswirkt. Darüber hinaus hat sich die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Gefälles bereits nachweislich positiv auf die Armutsbekämpfung und die soziale Inklusion ausgewirkt und stellt eine der Möglichkeiten dar, um auf den Rückgang der Erwerbsbevölkerung zu reagieren.

    (5)Die Verfügbarkeit erschwinglicher und hochwertiger Betreuungsangebote wirkt sich überaus positiv auf die Beschäftigungssituation von Menschen mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben aus, insbesondere von Frauen. Während die FBBE-Angebote in der gesamten Union zugenommen haben, verringerte sich das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle von 17,7 Prozentpunkten im Jahr 2002 auf 10,8 Prozentpunkte im Jahr 2021. In den letzten Jahren sind die Fortschritte jedoch ins Stocken geraten.

    (6)In der europäischen Säule sozialer Rechte wird die Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter, der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung als zentrale Ziele der Union hervorgehoben. So heißt es in der europäischen Säule sozialer Rechte, dass die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen gewährleistet und gefördert werden muss; dies schließt die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg ein. Ferner wird darin das Recht von Kindern auf eine hochwertige, bezahlbare FBBE, das Recht von Kindern auf Schutz vor Armut und das Recht von Kindern aus benachteiligten Verhältnissen auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit. Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte wird unter den Zielvorgaben der Union, die bis 2030 erreicht werden sollen, vorgeschlagen, dass bis 2030 mindestens 78 % der Bevölkerung zwischen 20 und 64 Jahren erwerbstätig sein sollten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird im Aktionsplan das Ziel festgelegt, das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle im Vergleich zu 2019 mindestens zu halbieren, was unter anderem durch die Überarbeitung der Barcelona-Ziele angestrebt wird. Im Aktionsplan wird anerkannt, dass eine Ausweitung der formalen FBBE eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördern würde. Mit der vorliegenden Empfehlung kommt die Europäische Union ihrer Verpflichtung aus dem Aktionsplan nach.

    (7)Auf Unionsebene beschäftigen sich mehrere Empfehlungen und Richtlinien in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter und Arbeitsbedingungen mit bestimmten Aspekten, die für die Barcelona-Ziele relevant sind. Mit der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 wird ein Rahmen für eine geschlechtlich ausgewogene Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen und von flexiblen Arbeitsregelungen sowie von Urlaub für pflegende Angehörige geschaffen.

    (8)Mehrere Initiativen der Union haben die Bedeutung der FBBE für Kinder hervorgehoben. Diese Empfehlung baut auf diesen politischen Initiativen auf: Die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung 67 hilft den Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der FBBE-Angebote und betont, dass diese Angebote inklusiv, zugänglich, bezahlbar und von hoher Qualität sein müssen. Die EU-Kinderrechtsstrategie 68 bietet einen Rahmen für EU-Maßnahmen zur besseren Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes und erkennt die Rolle der FBBE als vorteilhaft für die kognitive und soziale Entwicklung von Kindern an. Mit der Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder 69 soll sichergestellt werden, dass Kinder, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, in allen Regionen und damit auch in abgelegenen und ländlichen Gebieten effektiven und kostenlosen Zugang zu wichtigen Diensten, einschließlich der FBBE, haben.

    (9)Bei Investitionen in FBBE-Angebote sollten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Aspekten berücksichtigen, die über die bloße Verfügbarkeit von Plätzen hinausgehen, wie z. B. die zeitliche Intensität der Betreuung, den Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder sowie die Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität der angebotenen Betreuungsplätze. In dieser Empfehlung werden daher Maßnahmen dargelegt, mit denen diese Aspekte eingegangen werden soll.

    (10)Um die Erwerbsbeteiligung von Personen, die sich hauptsächlich um die Kinderbetreuung kümmern, vor allem Frauen, zu erleichtern, sollte die Anzahl der Stunden des FBBE-Besuchs ausreichen, damit Eltern in nennenswerter Weise einer Erwerbsarbeit nachgehen können. Der Besuch von FBBE-Einrichtungen sollte unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes gefördert werden. Wenn Kinder noch keine Vollzeitbetreuung in der FBBE erhalten, sollten beide Elternteile die in der Richtlinie (EU) 2019/1158 vorgesehenen Rechte auf Urlaub aus familiären Gründen und flexible Arbeitsregelungen wie Teilzeitarbeit, flexible Arbeitszeiten und Telearbeit in Anspruch nehmen, um eine gleichmäßige Aufteilung der Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, wobei die Betreuungszeiten in der FBBE mit dem Alter des Kindes schrittweise erhöht werden sollten. Angesichts der Bedeutung dieses Aspekts sollte neben der Teilnahme an FBBE-Angeboten auch die zeitliche Intensität der Kinderbetreuung überwacht werden.

    (11)Darüber hinaus sehen sich Frauen mit geringen beruflichen Qualifikationen und Frauen aus einkommensschwachen Haushalten mit Kindern mit größeren Hindernissen bei der Ausbildung und bei der Arbeitssuche konfrontiert und werden aufgrund von finanziellen und nichtfinanziellen Einschränkungen für die Teilnahme ihrer Kinder an der FBBE eher davon abgehalten, (wieder) eine Arbeit aufzunehmen. Die Förderung einer stärkeren Betreuung von schutzbedürftigen Kindern oder Kindern aus benachteiligten Verhältnissen im Rahmen einer inklusiven FBBE würde sich positiv auf die Rückkehr ihrer Mütter in den Arbeitsmarkt auswirken. Besonders schwierig ist die Lage von Frauen mit Behinderungen oder Müttern von Kindern mit Behinderungen.

    (12)Der Besuch der FBBE hat für Kinder zahlreiche Vorteile. Es hat sich gezeigt, dass die Bereitstellung von hochwertigen FBBE-Angeboten von frühester Kindheit an eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der kognitiven, sozialen und bildungsbezogenen Entwicklung von Kindern spielt. Gemäß der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung kann die Teilnahme an der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung ein wirksames Instrument sein, um Bildungsgerechtigkeit für benachteiligte Kinder zu erreichen, so beispielsweise für Kinder mit Behinderungen oder mit besonderen Bedürfnissen, für von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohte Kinder, für Kinder mit Migrationshintergrund, Flüchtlingskinder, Roma-Kinder und Kinder aus anderen Minderheitengruppen, für Kinder in ländlichen und abgelegenen Gebieten mit unzureichender Betreuungsinfrastruktur und für Kinder in alternativen Betreuungseinrichtungen.

    (13)In der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder 70 und in der Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 71 wird hervorgehoben, dass ein gleichberechtigter Zugang zu einer hochwertigen und inklusiven FBBE von zentraler Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Weitergabe von sozialer Ausgrenzung zu durchbrechen und Chancengleichheit für benachteiligte Kinder zu gewährleisten. In der Europäischen Garantie für Kinder wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, innerhalb von neun Monaten nach der Annahme nationale Pläne zur Umsetzung der Empfehlung vorzulegen. Allerdings sind ihre Betreuungsquoten deutlich niedriger, vor allem bei den jüngsten Kindern, was später zu schlechteren Bildungsergebnissen und hohen Schulabbrecherquoten führen kann, insbesondere bei Roma-Kindern oder Kindern mit Migrationshintergrund sowie bei Kindern ohne elterliche Fürsorge. Die Teilnahme an FBBE ist auch für Kinder wichtig, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, und ebenso für andere Kinder, die in der Union Schutz suchen oder genießen. Für all diese potenziell schutzbedürftigen Kinder sollte ein gleichberechtigter Zugang zu regulären inklusiven und segregationsfreien FBBE-Angeboten sichergestellt werden.

    (14)Ebenso haben Kinder mit Behinderungen das Recht, gleichberechtigt mit anderen an der regulären FBBE teilzunehmen. Die Hälfte der Kinder mit Behinderungen wird nur von ihren Eltern betreut. Daher ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass FBBE zugänglich und inklusiv ist und mit gezielten Maßnahmen kombiniert wird, mit denen die besonderen Bedürfnisse der Kinder in den Blick genommen werden können; dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen und Segregation, die Schulung des Personals in den erforderlichen Kompetenzen oder die Einstellung spezieller Mitarbeiter, um auf individuelle Bedürfnisse eingehen zu können, sowie, falls erforderlich, individuell angepasste Lehrpläne.

    (15)Eine hohe Qualität der FBBE ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Kinder vom Besuch der FBBE profitieren. Es gibt zwar keinen einheitlichen Ansatz, um die Qualität von FBBE-Einrichtungen zu definieren und zu messen, im Kern geht es jedoch um die Qualität der Interaktion zwischen Erwachsenen und Kindern, unabhängig vom jeweiligen FBBE-System. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung hochwertiger FBBE-Angebote sicherstellen und dabei die verschiedenen Aspekte berücksichtigen, die in der Empfehlung vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung genannt sind; dazu gehören der Zugang zu FBBE-Angeboten, die Qualifikation und Arbeitsbedingungen des Personals, das pädagogische Bildungsprogramm, die Überwachung und Evaluation sowie die Steuerung und Finanzierung. Von besonderer Bedeutung sollten Aspekte wie das Betreuungsverhältnis Erzieher zu Kindern, die Qualifikation des Personals und die berufliche Weiterbildung sein.

    (16)Die Qualität des FBBE-Angebots ist auch ein wichtiger Faktor für die Vertrauensbildung zwischen den Eltern und den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und damit ein wichtiger Faktor für die Förderung einer stärkeren Inanspruchnahme der FBBE.

    (17)Die Zugänglichkeit ist ein weiterer wichtiger Aspekt der FBBE-Angebote. Dazu gehören eine angemessene Infrastruktur sowie ausreichende Aufnahmekapazitäten und Öffnungszeiten. Hinzu kommen die Anpassung an die besonderen Bedürfnisse der Eltern sowie Hilfsangebote bei der Bewältigung komplexer Verwaltungsverfahren. Hilfe bei Verwaltungsverfahren sollte in unterschiedlicher Form geleistet werden; dies beinhaltet auch die sprachliche und digitale Unterstützung, besonders von schutzbedürftigen oder benachteiligten Gruppen, die keine digitalen Hilfsmittel nutzen können bzw. keinen Zugang dazu haben. Ferner gehört dazu die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und damit auch für Kinder, Eltern und Personal gemäß den in Anhang I und III der Richtlinie (EU) 2019/882 genannten Barrierefreiheitsanforderungen.

    (18)Darüber hinaus umfasst der Aspekt der Zugänglichkeit die Professionalisierung von Personal und Spezialisten, um Kinder mit Behinderungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen in segregationsfreien, regulären Einrichtungen angemessen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Hindernisse für die Inanspruchnahme von FBBE-Angeboten gerade auch für Menschen mit Behinderungen beseitigt und unterbunden werden, damit FBBE-Angebote tatsächlich inklusiv sind.

    (19)Bei der Frage der Zugänglichkeit sollten territoriale Ungleichgewichte berücksichtigt werden. Lange Pendlerzeiten aufgrund von Entfernung, fehlenden oder eingeschränkten Verkehrsanbindungen oder Staus können ein Hindernis für die Inanspruchnahme darstellen. Abgelegene und ländliche Gebiete sind durch einen Mangel an ausreichenden FBBE-Angeboten vor Ort besonders benachteiligt. Solche territorialen Ungleichgewichte können Probleme bei der Erschwinglichkeit noch zusätzlich verschärfen. Daher ist es wichtig, die unterschiedlichen Profile der Nutzer von FBBE-Diensten in Mobilitätsplänen zu berücksichtigen und bei der Datenerhebung zu Bewertungs- und Überwachungszwecken die territoriale Abdeckung einzubeziehen.

    (20)In vielen Mitgliedstaaten stellen die hohen Kosten der FBBE nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Inanspruchnahme dar. Eurostat-Daten zeigen, dass der Kostenfaktor in vielen Ländern eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung spielt, keine formalen Kinderbetreuungsangebote in Anspruch zu nehmen, insbesondere für von Armut bedrohte Haushalte. Laut der Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen für 2016 nutzen 13 % der Eltern keine Kinderbetreuung aufgrund der damit verbundenen Kosten 72 , und 11 % haben mäßige oder erhebliche Schwierigkeiten, sich die Kinderbetreuung leisten zu können 73 . Bei von Armut bedrohten Haushalten sind diese Zahlen mit 28 % bzw. 27 % mehr als doppelt so hoch. Wissenschaftliche Studien belegen die erheblichen wirtschaftlichen, sozialen, bildungs- und entwicklungsbezogenen Vorteile einer hochwertigen FBBE. Die Erschwinglichkeit der FBBE sicherzustellen, ist daher vorteilhaft für die Erwerbsbeteiligung von Frauen, was wiederum von frühester Kindheit an positive langfristige Wachstumseffekte für die Bildung hat und die Grundlage für eine positive Einstellung zum lebenslangen Lernen schafft, die nicht nur den betreffenden Kindern, sondern der Gesellschaft insgesamt zugutekommt. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kosten der FBBE in einem angemessenen Verhältnis zum Haushaltseinkommen stehen und kein Hindernis für die Inanspruchnahme der FBBE darstellen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch andere Kosten berücksichtigen, die mit dem Besuch der FBBE verbunden sind, beispielsweise für Verkehrsmittel, Kleidung und Utensilien, die für die Betreuung benötigt werden.

    (21)Eine Möglichkeit, eine angemessene Bereitstellung zugänglicher und erschwinglicher hochwertiger FBBE-Angebote zu gewährleisten, besteht darin, einen Rechtsanspruch auf FBBE zu schaffen, durch den die Behörden allen Kindern einen Betreuungsplatz garantieren, deren Eltern dies verlangen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus, sozioökonomischem Status oder Familienstand. In den meisten Mitgliedstaaten besteht bereits ein solcher Rechtsanspruch, wobei jedoch das Alter, ab dem der Rechtsanspruch gilt, sehr unterschiedlich ist. Im Idealfall sollte keine Lücke zwischen dem Ende eines angemessen bezahlten Urlaubs aus familiären Gründen und einem Rechtsanspruch auf einen Platz in der FBBE bestehen.

    (22)Eine Erhöhung der Verfügbarkeit hochwertiger, zugänglicher und erschwinglicher FBBE-Angebote für Familien und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Gehälter in diesem Sektor lassen wirtschaftliche Vorteile erwarten. Gleichzeitig kann die fiskale Tragfähigkeit von Investitionen in FBBE-Angebote optimiert werden, indem die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen evaluiert und die Kosteneffizienz regelmäßig überwacht und kontinuierlich verbessert wird; dabei bilden bewährte Verfahren, wie beispielsweise die effiziente Ausgestaltung von Finanzierungsmechanismen, die mit der allgemeinen Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen im Einklang stehen, die Grundlage.

    (23)Ein einfacher Zugang zu angemessenen Online- und Offline-Informationen über die FBBE ist für Eltern von entscheidender Bedeutung. Dies betrifft gegebenenfalls Informationen zum Rechtsanspruch und zur Verfügbarkeit geeigneter Angebote, zu den Zugangsmodalitäten und zu den Kriterien für finanzielle Unterstützungsleistungen.

    (24)Die mangelnde Kenntnis der Rechte von Eltern und Kindern im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und ihrer Relevanz für künftige Bildungsergebnisse stellt eine zusätzliche Hürde für die Inanspruchnahme solcher Angebote dar, die sich auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen auswirkt. Wenn Eltern korrekt und gründlich informiert werden, sollten daraus wohlüberlegte und fundierte Entscheidungen zu den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten erwachsen.

    (25)In vielen Ländern leidet die FBBE unter Personalmangel. Dies kann durch vielfältige Strategien angegangen werden, wie z. B. die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Karriereaussichten sowie durch angemessene Arbeitsentgelte, regelmäßige Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten, die Entwicklung kreativer Einstellungsstrategien und durch Appelle an verschiedene unterrepräsentierte Gruppen, eine Beschäftigung in der FBBE aufzunehmen, wie Männer oder Menschen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund, z. B. Migranten und Flüchtlinge. Ein einfacher und schneller Mechanismus für die Anerkennung von Qualifikationen könnte dazu beitragen, Engpässe zu beheben. Die Empfehlung (EU) 2022/554 der Kommission 74 betrifft beispielsweise den Zugang zu reglementierten Berufen für Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen.

    (26)Die Förderung fairer Arbeitsbedingungen für das Personal in der FBBE sollte dazu beitragen, neue Arbeitskräfte anzuziehen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diejenigen, die in diesem Sektor arbeiten, bereit und in der Lage sind, ihre Tätigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand fortzuführen. Sie kann auch zur Überwindung der geschlechtsspezifischen Trennung in diesem Sektor beitragen. In diesem Zusammenhang enthalten die IAO-Leitlinien zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für das Personal im Bereich der frühkindlichen Bildung und Erziehung 75 Vorgaben für die mögliche Umsetzung von Empfehlungen zur beruflichen Entwicklung und Karriereplanung, zur angemessenen Entlohnung bei gleichen Entgelten, zu nachhaltiger Beschäftigung und Arbeitsbedingungen sowie zur Förderung des sozialen Dialogs in diesem Sektor.

    (27)Die Betreuung von Kindern endet nicht mit ihrer Einschulung in die Grundschule. Der Betreuungsbedarf für Kinder ab dem Grundschulalter kann die Erwerbsbeteiligung und die Arbeitszeiten von Müttern einschränken, wenn es im Rahmen der nationalen Schulsysteme keine angemessenen, hochwertigen und erschwinglichen Lösungen für die Betreuung nach dem Unterricht und während der Ferien gibt. Wenn es keine Betreuungsmöglichkeiten für ältere Kinder gibt, wird die Verfügbarkeit von FBBE-Angeboten für jüngere Geschwister nicht dazu führen, dass die Eltern einer Erwerbsarbeit nachgehen können, was sich wiederum auf die Inanspruchnahme der FBBE für jüngere Geschwister auswirken könnte. Die Mitgliedstaaten sollten daher für eine angemessene, hochwertige und erschwingliche außerschulische Betreuung sorgen. Dies sollte gegebenenfalls ein Angebot für die Betreuung und Unterstützung bei den Hausaufgaben umfassen, insbesondere für Kinder aus benachteiligten Verhältnissen.

    (28)Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ist nach wie vor eine große Herausforderung für viele Eltern, insbesondere für Frauen. Die Schwierigkeit, berufliche Pflichten und Betreuungsaufgaben miteinander zu vereinbaren, ist ein erhebliches Hindernis, das dazu beiträgt, dass Frauen am Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind. In diesem Zusammenhang beeinflussen Geschlechterstereotypen häufig die Rolle von Frauen und Männern bei der Betreuung. Das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben verstärkt wiederum die Geschlechterstereotypen in den Berufen und Rollen von Männern und Frauen.

    (29)Dieses anhaltende geschlechtsspezifische Betreuungsgefälle sollte angegangen werden, insbesondere indem Väter ermutigt werden, Urlaub aus familiären Gründen und flexible Arbeitszeitregelungen in Anspruch zu nehmen, gegebenenfalls verbunden mit einer gerechteren Aufteilung der Betreuungsaufgaben zwischen beiden Elternteilen in Bezug auf bezahlte und unbezahlte Arbeit. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 sollte den Anspruch von Arbeitnehmern mit Betreuungsaufgaben auf Urlaub aus familiären Gründen und auf Beantragung flexibler Arbeitszeitregelungen stärken. Weitere Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, das Bewusstsein für diese neuen Rechte zu schärfen und zu überwachen, ob Arbeitnehmer diese Rechte in vollem Umfang nutzen können, ohne am Arbeitsplatz schlechter gestellt zu sein.

    (30)Um den Betreuungsbedarf und die Sachzwänge besser zu verstehen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass angemessene Daten mit einem ausreichenden Grad an Granularität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit zur Verfügung stehen. Da die Richtlinie (EU) 2019/1158 keine spezifischen Bestimmungen zur Datenerhebung enthält, sollten diese Daten auch die Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen umfassen, wobei das Methodenhandbuch zum Rahmen der Indikatoren für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Methodological manual – Work-life balance indicator framework) zu berücksichtigen ist, das vom Beschäftigungsausschuss und vom Ausschuss für Sozialschutz zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Überwachung und Evaluation der Richtlinie ausgearbeitet wurde.

    (31)Die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten im Rahmen des Europäischen Semesters, des Jahresberichts über die Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Union und des Portals zur Überwachung der Gleichstellungsstrategie regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Kommission insbesondere bei der Entwicklung und Berechnung eines Indikators zur Messung des geschlechtsspezifischen Betreuungsgefälles unterstützen, d. h. des unterschiedlichen Zeitaufwands für Betreuungsaufgaben bei Frauen und Männern, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und des Zeitaufwands für bezahlte und unbezahlte Arbeit, um die Wechselwirkungen zwischen diesen Aspekten besser zu verstehen und so die Entwicklung einer faktengestützten Gleichstellungs- und Sozialpolitik zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch weiterhin darum bemühen, Reformen im Bereich FBBE zu konzipieren und umzusetzen und dabei die Unterstützung durch die Kommission bestmöglich zu nutzen, unter anderem durch das Instrument für technische Unterstützung, durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Prozesse und Methoden, durch die Datenerhebung, die Einbeziehung der Interessenträger sowie eine wirksamere und effizientere interinstitutionelle Koordinierung, Personalplanung und bemessung und berufliche Entwicklung im FBBE-Sektor.

    (32)Der Begriff „frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung“ im Sinne der Empfehlung des Rates zur hochwertigen FBBE bezieht sich auf jede Regelung, die die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern von der Geburt bis zum schulpflichtigen Alter – unabhängig von Einrichtung, Finanzierung, Öffnungszeiten oder Programminhalten – vorsieht und sich auf Kindertagesstätten- und Familienbetreuung, privat und öffentlich finanzierte Angebote sowie das vorschulische Betreuungs- und Bildungsangebot erstreckt.

    (33)Um die Auswirkungen dieser Empfehlung bewerten zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Fortschritte überwachen und regelmäßig darüber Bericht erstatten —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

    1.Mit dieser Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, die Teilnahme an der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu erhöhen, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erleichtern und die soziale und kognitive Entwicklung von Kindern, insbesondere von schutzbedürftigen Kindern und von Kindern aus benachteiligten Verhältnissen, zu fördern.

    2.Diese Empfehlung betrifft die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung für alle Kinder.

    ÜBERARBEITUNG DER BARCELONA-ZIELE

    3.Die Mitgliedstaaten sollten die Erwerbsbeteiligung von Frauen fördern, indem sie eine hochwertige frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) im Rahmen der nationalen Modelle zu ihrer Bereitstellung anbieten und dafür sorgen, dass bis 2030

    a)mindestens 50 % der Kinder unter drei Jahren an der FBBE teilnehmen 76 und

    b)mindestens 96 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter an der FBBE teilnehmen 77 .

    INTENSITÄT DER BETREUUNG

    4.Die Mitgliedstaaten sollten eine zeitliche Intensität der Betreuung von Kindern in der FBBE fördern, die mit einer nennenswerten Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der Mütter, vereinbar ist.

    5.Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass FBBE-Angebote zur Verfügung stehen, um eine Betreuung von Kindern zu ermöglichen, die mit dem Alter des Kindes schrittweise verlängert werden könnte, nämlich:

    a)von mindestens 25 Stunden pro Woche bei Kindern unter drei Jahren und

    b)von mindestens 35 Stunden pro Woche bei Kindern ab einem Alter von drei Jahren.

    INKLUSION VON KINDERN AUS BENACHTEILIGTEN VERHÄLTNISSEN, VON KINDERN MIT BEHINDERUNGEN ODER VON KINDERN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN

    6.Die Mitgliedstaaten sollten

    a)über gezielte Maßnahmen verfügen, um die Teilnahme von Kindern aus benachteiligten Verhältnissen, einschließlich Kindern, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, sowie von Kindern mit Behinderungen oder mit besonderen Bedürfnissen an der FBBE zu ermöglichen und zu erhöhen;

    b)die in der FBBE herrschende Kluft zwischen den Beteiligungsquoten von Kindern, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, und der Gesamtheit der Kinder schließen.

    QUALITÄT

    7.Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass

    a)die FBBE-Angebote für alle Kinder von hoher Qualität sind, um das Vertrauen der Eltern in die Angebote zu stärken und zu einer gesunden körperlichen, sozialen, emotionalen, kognitiven und bildungsbezogenen Entwicklung des Kindes beizutragen,

    b)die nationalen Qualitätsrahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung entwickeln sollten, Angebote für Kinder beider Altersgruppen, die unter diese Empfehlung fallen, umfassen. Die nationalen Qualitätsrahmen sollten insbesondere Folgendes vorsehen:

    angemessene Betreuungsverhältnisse Erzieher zu Kindern sowie angemessene Gruppengrößen unter Berücksichtigung des Alters der Kinder und ihrer etwaigen Behinderung oder besonderen Bedürfnisse und

    Unterstützung der Professionalisierung des gesamten FBBE-Personals, unter anderem durch Erhöhung des erforderlichen Niveaus der Erstausbildung und Gewährleistung einer kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung durch angemessene und lebenslange Schulungsmöglichkeiten.

    TERRITORIALE VERTEILUNG

    8.Die Mitgliedstaaten sollten auf Herausforderungen für Kinder und ihre Familien beim Zugang zu einer geeigneten Bildungs- und Betreuungseinrichtung reagieren, indem sie eine ausreichende territoriale Abdeckung des FBBE-Angebots gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten insbesondere

    a)angemessene FBBE-Angebote in städtischen und ländlichen Gebieten, wohlhabenden und benachteiligten Stadtvierteln und Regionen unter Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Gebiete, wie beispielsweise der Bevölkerungsdichte im Kindesalter und der Verteilung der Kinder nach Alter, organisieren, wobei dies unter voller Beachtung der Grundsätze zur Aufhebung von Segregation und des Diskriminierungsverbots und in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erfolgen sollte,

    b)die Notwendigkeit zumutbarer Pendlerzeiten, insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und bei der Wahl von Standorten für FBBE-Angebote, berücksichtigen.

    ERSCHWINGLICHKEIT

    9.Bei Kindern, die nicht unter die Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder fallen und die effektiven und kostenlosen Zugang zu FBBE-Angeboten erhalten sollten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Nettokosten der FBBE in einem zumutbaren Verhältnis zu anderen Haushaltsausgaben und zum verfügbaren Einkommen stehen, wobei einkommensschwachen Haushalten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten angehalten,

    a)den Selbstkostenanteil für Eltern zu begrenzen,

    b)gegebenenfalls gestaffelte Gebühren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Familieneinkommen stehen, oder eine Höchstgebühr für die FBBE einzuführen.

    ZUGÄNGLICHKEIT

    10.Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse für den Zugang zu FBBE kontinuierlich beseitigen. In diesem Zusammenhang sollten folgende Aspekte besonders beachtet werden:

    a)Bereitstellung von Lösungen für Eltern mit untypischen Arbeitszeiten zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben,

    b)Berücksichtigung der Bedürfnisse von Alleinerziehenden,

    c)Gewährleistung des Zugangs zur FBBE unabhängig vom Beschäftigungsstatus der Eltern in einer Weise, die mit der Schaffung von Arbeitsanreizen im Einklang steht;

    d)Gewährleistung der Barrierefreiheit von Gebäuden, Einrichtungen und Verkehrsmitteln sowie von Lernmaterial und digitalen Hilfsmitteln für Eltern und Kinder mit Behinderungen oder mit besonderen Bedürfnissen,

    e)Bereitstellung wirksamer Unterstützung und angemessener Informations- und Kommunikationsangebote für Kinder und Eltern mit Behinderungen oder mit besonderen Bedürfnissen sowie Beseitigung sprachlicher und kultureller Barrieren, um den Besuch von regulären inklusiven und segregationsfreien Einrichtungen zu ermöglichen,

    f)aktive Bereitstellung verständlicher Informationen über die Vorteile der Inanspruchnahme von FBBE-Angeboten und über bestehende Möglichkeiten, Regeln für die Förderfähigkeit und Verwaltungsverfahren für den Zugang zu FBBE-Angeboten,

    g)administrative Unterstützung bei der Anmeldung unter besonderer Berücksichtigung von Eltern, die sich in einer schutzbedürftigen Lage befinden oder aus benachteiligten Verhältnissen stammen.

    11.Die Mitgliedstaaten sollten einen Rechtsanspruch auf FBBE einführen. Bei der Festlegung des Anfangsalters für den Rechtsanspruch sollten die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit und Dauer eines angemessen bezahlten Urlaubs aus familiären Gründen berücksichtigen, um Lücken zwischen dem Ende dieses Urlaubs und dem Beginn der FBBE zu vermeiden.

    AUSSERSCHULISCHE BETREUUNG

    12.Zusätzlich zur FBBE sollten die Mitgliedstaaten für einen umfassenden Ansatz zur Betreuung von Kindern sorgen, bei dem der Betreuungsbedarf von Kindern unterschiedlichen Alters, so auch von Kindern im Grundschulalter, berücksichtigt wird, indem sie eine erschwingliche und hochwertige außerschulische Betreuung für alle Kinder in der Grundschule (Betreuung nach dem Unterricht und während der Ferien) und auch für Kinder mit Behinderungen oder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der nationalen Regelungen für Unterrichts- und Ferienzeiten anbieten. Dies sollte auch eine Unterstützung bei den Hausaufgaben umfassen, insbesondere für schutzbedürftige Kinder oder Kinder aus benachteiligten Verhältnissen.

    KENNTNIS DER RECHTE

    13.Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern ihre jeweiligen Rechte kennen, einschließlich des Anspruchs auf einen Platz in der FBBE, wobei zu berücksichtigen ist, dass unterschiedliche Traditionen und Hintergründe das Wissen, die Wahrnehmung und das Vertrauen in das FBBE-System beeinflussen können.

    14.Die Mitgliedstaaten werden angehalten, die Eltern aktiv über die Möglichkeiten, Vorteile und Kosten sowie über gegebenenfalls vorhandene finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für die Inanspruchnahme der FBBE zu informieren. Folgende Aspekte sollten dabei beachtet werden:

    a)Informationsbedarf der Eltern zur FBBE unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Qualifikationen und Fähigkeiten sowie ihres sozioökonomischen Hintergrunds und einer gegebenenfalls bestehenden Behinderung,

    b)Bereitstellung von leicht zugänglichen Informationen – sowohl online als auch offline – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen sprachlichen Erfordernisse und der Verfügbarkeit digitaler Hilfsmittel.

    15.Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, unparteiische und zugängliche Beschwerdeverfahren einrichten, damit den zuständigen Behörden Probleme oder Vorfälle gemeldet werden können.

    ARBEITSBEDINGUNGEN UND QUALIFIKATION DES PERSONALS

    16.Die Mitgliedstaaten sollten für faire Arbeitsbedingungen für das FBBE-Personal sorgen, insbesondere durch die Förderung des sozialen Dialogs und der Tarifverhandlungen sowie durch die Unterstützung attraktiver Löhne in der Branche, wobei die Tarifautonomie zu wahren ist.

    17.Die Mitgliedstaaten sollten auf den Qualifikationsbedarf und den Arbeitskräftemangel in der FBBE reagieren, indem sie insbesondere

    a)die Aus- und Weiterbildung verbessern, damit sich das derzeitige und künftige FBBE-Personal die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen aneignen kann,

    b)Laufbahnen im FBBE-Sektor schaffen, für die entsprechende Weiterbildungs-, Umschulungs-, Informations- und Beratungsangebote vorhanden sind,

    c)für einen attraktiven beruflichen Status und attraktive Karriereaussichten der FBBE-Beschäftigten sorgen,

    d)Maßnahmen umsetzen, um den Geschlechterstereotypen und der geschlechtsspezifischen Trennung entgegenzutreten und den Beruf sowohl für Männer als auch Frauen attraktiv zu machen.

    GESCHLECHTSSPEZIFISCHES BETREUUNGSGEFÄLLE

    18.Die Mitgliedstaaten sollten eine gleichmäßige Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern fördern durch:

    a)die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und die Förderung einer ausgewogenen gleichberechtigten Einbeziehung beider Elternteile in Betreuungs- und Pflegeaufgaben, unter anderem durch Kommunikationskampagnen,

    b)die Förderung und Unterstützung familienfreundlicher Arbeitszeitregelungen und der Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen durch beide Elternteile, insbesondere Männer, in allen Lebensphasen.

    STEUERUNG UND DATENERHEBUNG

    19.Die Mitgliedstaaten sollten eine solide und wirksame Steuerung ihrer Politik im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung gewährleisten, insbesondere durch:

    a)die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen verschiedenen politischen Entscheidungsträgern und FBBE-Einrichtungen und die Unterstützung der Zusammenarbeit mit anderen politischen Entscheidungsträgern und Einrichtungen, die für frühkindliche Entwicklung und Bildung zuständig sind, und

    b)die Mobilisierung und kostenwirksame Nutzung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, unter anderem durch den Einsatz von Mitteln und Instrumenten der Europäischen Union und durch Verfolgung einer Politik, die der nachhaltigen Finanzierung von Kinderbetreuungsdiensten förderlich ist, die mit der allgemeinen Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen im Einklang stehen.

    20.Die Mitgliedstaaten sollten die Datenerhebung in folgenden Bereichen weiterentwickeln oder verbessern:

    a)Betreuungsquote von Kindern in der FBBE auf Jahresbasis mit angemessener Stichprobengröße, auch in Bezug auf schutzbedürftige Kinder und Kinder aus benachteiligten Verhältnissen,

    b)Unterschiede beim Zeitaufwand für bezahlte und unbezahlte Arbeit zwischen Frauen und Männern mit Betreuungsaufgaben, vorzugsweise durch Zeitverwendungserhebungen auf Grundlage der harmonisierten europäischen Zeitverwendungserhebungen,

    c)Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen nach Geschlecht aus Verwaltungsdaten in einer EU-weit harmonisierten Weise und durch Übernahme des Rahmens der Indikatoren für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der von der gemeinsamen Untergruppe des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz entwickelt wurde,

    d)Arbeitsbedingungen des Personals in der FBBE, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Empfehlungen 16 und 17 genannten Aspekte,

    e)Mangel an FBBE-Angeboten, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität der FBBE regelmäßig mindestens alle sechs Jahre, und die territoriale Verteilung der FBBE, insbesondere zur Bewertung des regionalen Gefälles, auch in abgelegenen und ländlichen Gebieten.

    21.Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anstrengungen verstärken, um sicherzustellen, dass die Daten auf EU-Ebene mit ausreichender Granularität vergleichbar sind.

    UMSETZUNG, ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    22.Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bis zum [ein Jahr nach Annahme] über Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung unterrichten.

    23.Die Mitgliedstaaten sollten mit der Kommission mit Blick auf ihr Bestreben zusammenarbeiten,

    a)die regelmäßige Bereitstellung von Daten zu verbessern, indem Folgendes auf der Eurostat-Website sowie auf dem Portal zur Überwachung der Gleichstellungsstrategie verfügbar gemacht wird:

    1.eine weitere Aufschlüsselung nach dem Alter der Kinder, die FBBE-Angebote besuchen, der zeitlichen Intensität der Betreuung und der Betreuungsquote bei von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern,

    2.Konfidenzintervalle für den EU-SILC-Hauptindikator „Kinder in formaler Kinderbetreuung oder Bildung“ und andere relevante Indikatoren neben den Betreuungsquoten, um die Vergleichbarkeit über Jahre und Länder hinweg zu gewährleisten,

    3.ausführlichere Erläuterungen zu den erhobenen Daten, insbesondere für FBBE-Programme, die unter die Definition der Indikatoren fallen.

    b)Mittel der Europäischen Union zur Unterstützung nationaler Reformen und Investitionen in die FBBE zu mobilisieren,

    c)die Umsetzung dieser Empfehlung im Rahmen des Jahresberichts über die Gleichstellung der Geschlechter in der Union und des Europäischen Semesters zu überwachen, gegebenenfalls auch durch länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, und dem Rat innerhalb von fünf Jahren über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung Bericht zu erstatten,

    d)die Entwicklung weiterer Indikatoren im Ausschuss für Sozialschutz und im Beschäftigungsausschuss, den Austausch bewährter Verfahren und das wechselseitige Lernen zwischen den Mitgliedstaaten sowie Maßnahmen zum Aufbau technischer Kapazitäten zu erleichtern und die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Konzeption und Umsetzung von Reformen im Bereich der FBBE weiter zu unterstützen, insbesondere durch den strategischen Rahmen für den Europäischen Bildungsraum und das Instrument für technische Unterstützung,

    e)Agenturen der Union wie das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen und Eurofound anzuhalten, regelmäßig Daten zu erheben, Indikatoren zu entwickeln und Analysen zum geschlechtsspezifischen Betreuungsgefälle, zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und zum Zeitaufwand für bezahlte und unbezahlte Arbeit, individuelle und soziale Tätigkeiten durch Frauen und Männer mit Betreuungsaufgaben und zu Arbeitsregelungen während ihres gesamten Berufslebens durchzuführen.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    COM(2022) 440.
    (2)    COM(2022) 441.
    (3)    Europäischer Rat (Barcelona), 15. und 16. März 2002 (2002), SN 100/1/02 REV 1.
    (4)    Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Bericht über die Barcelona-Ziele (2013), Barcelona-Ziele (europa.eu).
    (5)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“, COM(2020) 152 final.
    (6)    Mit dem geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälle wird die Differenz in Prozentpunkten zwischen der Beschäftigungsquote von Männern und Frauen bezeichnet.
    (7)    Eurostat, „Beschäftigung und Erwerbstätigkeit nach Geschlecht und Alter – jährliche Daten“, abrufbar unter: Beschäftigte und Erwerbspersonen nach Alter und Geschlecht – jährliche Daten [LFSI_EMP_A] .
    (8)    Bericht der Europäischen Kommission, „Report on gender equality in the EU“ (Bericht über die Gleichstellung der Geschlechter in der EU) (2021), annual_report_ge_2021_en.pdf (europa.eu) .
    (9)     Statistik | Eurostat (europa.eu)
    (10)    Eurofound, „Frauen und Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt: Macht COVID-19 die jüngsten Erfolge wieder zunichte?“ (2020), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.
    (11)    Eurostat-Datenbanktabelle LFSA_IGAR, „Care of adults with disabilities or children and other family or personal reasons“ (Betreuung von Erwachsenen mit Behinderungen oder Kindern und sonstige familiäre oder persönliche Gründe), Anteil an den Nichterwerbspersonen, die arbeiten möchten, Altersklasse 15–64 Jahre.
    (12)    EIGE, Research note on gender equality and the socio-economic impact of COVID-19 (Forschungsnotiz über die Gleichstellung der Geschlechter und die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19) (2021), S. 15, Gender equality and the socio-economic impact of the COVID-19 pandemic | Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (europa.eu – auf Englisch) .
    (13)    EIGE, „Gender inequalities in care and consequences for the labour market“ (Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der Betreuung und Folgen für den Arbeitsmarkt) (2020), Gender inequalities in care and consequences for the labour market | Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (europa.eu – auf Englisch) .
    (14)    Eurofound, „Sixth European working conditions survey: overview report“ (2019), (Sechste Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen – Übersichtsbericht), Eurofound (europa.eu).
    (15)    Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, „Division of Childcare and Housework among Men and Women during COVID-19 lockdowns“ (Aufteilung der Kinderbetreuung und Hausarbeit zwischen Männern und Frauen während der COVID-19-Lockdowns) (2022), JRC128157, https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC128157.
    (16)    EIGE, Research note on gender equality and the socio-economic impact of COVID-19 (Forschungsnotiz über die Gleichstellung der Geschlechter und die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19), (2021), S. 36, Gleichstellung der Geschlechter und die sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (europa.eu – auf Englisch) .
    (17)    Eurofound-Bericht über Leben, Arbeiten und COVID-19 (2020), Living, working and COVID-19, Eurofound (europa.eu).
    (18)    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).
    (19)    Europäische Kommission, European Economy Brief, „The Macro-Economic Benefits of Gender Equality“ (Die makroökonomischen Vorteile der Gleichstellung der Geschlechter), März 2022; siehe auch Proposal for a Joint Employment Report (Vorschlag für einen gemeinsamen Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates) vom 24.11.2021, COM(2021) 743 final.
    (20)    ILO, „Care at work: Investing in care leave and services for a more gender equal world of work“ (IAO-Bericht zu Betreuungs- und Pflegeberufen: Investitionen in Betreuungsurlaub und ‑angebote für eine bessere Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt), 7. März 2022.
    (21)    Internationale Arbeitsorganisation (IAO), 2022: ILO Care Policy Investment Simulator, Genf, noch nicht veröffentlicht.
    (22)    Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Slowenien, Finnland und Schweden.
    (23)    Zu den vorstehend genannten Ländern kommen noch Belgien, Frankreich, Luxemburg, Polen, Spanien und Tschechien hinzu; Europäische Kommission, Eurydice Brief: Schlüsselzahlen zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, 2019, S. 6; einen detaillierten Überblick über die Systeme der Mitgliedstaaten findet man bei der Europäischen Kommission, Structural Indicators for Monitoring Education and Training Systems in Europe, Eurydice Background Report (Strukturindikatoren für die Überwachung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa, Eurydice-Hintergrundbericht), 2021, S. 12.
    (24)    So beispielsweise die Slowakei, vgl. Commission Staff Working Document, Analysis of the recovery and resilience plan of Slovakia (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Analyse des Aufbau- und Resilienzplans der Slowakei), SWD(2021) 161 final vom 21.6.2021.
    (25)    Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, Strategischer Rahmen 2020 (2020), ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
    (26)    Europäische Kommission, Annual Report on Employment and Social Developments in Europe: Young Europeans: employments and social challenges ahead, chapter 5 (Europäische Kommission, Jahresbericht über die Beschäftigungs- und Sozialentwicklung in Europa: Junge Europäer, Beschäftigung und künftige soziale Herausforderungen, Kapitel 5), Juni 2022.
    (27)    Empfehlung der Europäischen Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“(2013/112/EU) (ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5).
    (28)    Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 4).
    (29)    Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).
    (30)    Europäische Kommission, „Benefits of early childhood education and care and the conditions for obtaining them“ (Vorteile der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und dafür bestehende Voraussetzungen), Amt für Veröffentlichungen, 2018.
    (31)    Internationale Arbeitsorganisation, „Meeting of Experts on Policy Guidelines on the promotion of decent work for early education staff“, abrufbar unter: https://www.ilo.org/sector/Resources/codes-of-practice-and-guidelines/WCMS_236528/lang--en/index.htm
    (32)    Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“, COM(2020) 152 final.
    (33)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die EU-Kinderrechtsstrategie, COM(2021) 142 final vom 24.3.2021, S. 1–23.
    (34)    Europäische Kommission, „Schaffung einer Union der Gleichheit: Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“, angenommen am 4. März 2021, COM(2021) 102 final.
    (35)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörige“, COM(2017) 252 final vom 26.4.2017, S. 1–16.
    (36)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025, COM(2020) 625 final vom 30.9.2020, S. 1–29.
    (37)    Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021–2030) (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1).
    (38)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die EU-Kinderrechtsstrategie, COM(2021) 142 final vom 24.3.2021, S. 1–23.
    (39)    Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen zur EU-Kinderrechtsstrategie, 10024/22, 9. Juni 2022, siehe: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10024-2022-INIT/en/pdf .
    (40)    Europäische Kommission, Annual Report on Employment and Social Developments in Europe: Young Europeans: employments and social challenges ahead (Jahresbericht Beschäftigung und soziale Entwicklungen in Europa: Junge Europäerinnen und Europäer – Künftige beschäftigungspolitische und soziale Herausforderungen) , Kapitel 5, ISSN 2315-2540, Juni 2022.
    (41)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2050“, COM(2020) 565 final vom 18.9.2020, S. 1–26.
    (42)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft („Rassismusbekämpfungsrichtlinie“) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrichtlinie“), COM(2021) 139 final vom 19.3.2021, S. 1–26.
    (43)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“, COM(2020) 620 final vom 7.10.2020, S. 1–17.
    (44)    Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (ABl. C 93 vom 19.3.2021, S. 1).
    (45)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027“, COM(2020) 758 final vom 24.11.2020, S. 1–25.
    (46)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030“, COM(2021) 101 final vom 3.3.2021, S. 1–29.
    (47)    Europäische Kommission, Konferenz zur Zukunft Europas, Bericht über das Endergebnis, Mai 2022.
    (48)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Zusammenfassung der Konsultationstätigkeiten, SWD(2022) 440.
    (49)    Bei der Kommission gingen 1041 eigenständige schriftliche Beiträge ein. 67,5 % der Beiträge stammten von Einzelpersonen. Viele Bürger nutzten die Gelegenheit, um ihre persönliche Situation zu schildern, insbesondere Menschen mit Behinderungen und Frauen mit Betreuungsaufgaben: SWD(2021) 46_EN_autre_document_travail_service_part1_v8 (2).pdf
    (50)    Bei der öffentlichen Konsultation wurden insgesamt 473 Antworten eingereicht. 133 Stellungnahmen stammten von Einzelpersonen. Die Langzeitpflege wurde im Zusammenhang mit der Autonomie älterer Menschen und der Gewährleistung ihrer häuslichen Pflege erörtert, wodurch neue Beschäftigungsmöglichkeiten und Qualifikationserfordernisse entstehen. Darüber hinaus wurde betont, dass die Rentenansprüche pflegender Angehöriger und Nahestehender anerkannt werden müssen. Siehe: Grünbuch zum Thema Altern: Zusammenfassender Bericht über die öffentliche Konsultation: 090166e5de9b0583.pdf
    (51)    Die Konsultation war vom 8. März bis zum 31. Mai 2019 online verfügbar. Es gingen dazu 1335 Antworten ein, davon 73 % von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern (970 Antworten). Die Teilnehmer wurden insbesondere gefragt, welche spezifischen Ziele sie bei EU-Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen priorisieren würden. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12114-Gender-equality-strategy-2020-2024/public-consultation_de .
    (52)    Ein Beispiel ist die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2018–2020 (2021/2020(INI)).
    (53)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2022 zu dem Thema „Hin zu gemeinsamen europäischen Maßnahmen im Bereich Pflege und Betreuung“ (2021/2253(INI)).
    (54)    Als Beispiele sind zu nennen: Stellungnahme des EWSA „Geschlechtergleichstellung auf dem Arbeitsmarkt in Europa“ (SOC/586-EESC-2018); Stellungnahme des EWSA „Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und Pflegepersonen“ (SOC/529-EESC-2018); Stellungnahme des EWSA zum Thema „Gleichstellungsfragen“ (SOC/610-EESC-2018); Stellungnahme des EWSA „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (SOC/679-EESC-2021).
    (55)    Schlussfolgerungen des Rates zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles: Bewertung und Aufteilung von bezahlter Erwerbsarbeit und unbezahlter Betreuungs-, Pflege- und Hausarbeit“, 13584/20 vom 2.12.2020.
    (56)     Schlussfolgerungen des Rates zu den sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 auf die Gleichstellung der Geschlechter, 8884/21 vom 14.6.2021, S. 1–26.
    (57)     Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Kinderrechtsstrategie, 10024/22 vom 9.6.2022, S. 3.
    (58)    Beratender Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern, Stellungnahme „The care gap in the EU: a holistic and gender-transformative approach“, 13. September 2021, opinion_care_gap_2021_en.pdf (europa.eu) . .
    (59)    Flisi, S., Blasko, Z., und Stepanova, E., „Indicators for early education and care. Reconsidering some aspects of the Barcelona target“ (Indikatoren für frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung. Überprüfung einiger Aspekte des Barcelona-Ziels), JRC Science for Policy Report, 2022.
    (60)    Narazani, E., Agúndez García, A., Christl, M., und Figari, F., „Impact on women employment of revision the Barcelona targets for children“ (Auswirkungen der Überprüfung der Barcelona-Ziele für Kinder auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen) (GENDERMOD), JRC Working Paper on Taxation & Structural Reforms, 2022.
    (61)    Nieuwenhuis, R., Yerkes, M., Backman, L., und Strigén J., „Early Childhood Education and Care (ECEC): A focus review of reform impact studies“ (Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE): schwerpunktmäßiger Überblick über die Studien zu den Auswirkungen der Reformen), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022.
    (62)     Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (europa.eu)
    (63)    Europäische Kommission, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, Monitoring Portal, abrufbar unter: ges-monitor.page.main (europa.eu) .
    (64)    Europäischer Rat (Barcelona), 15. und 16. März 2002 (2002), SN 100/1/02 REV 1.
    (65)    Eurostat-Datenbanktabelle LFSA_IGAR, „Care of adults with disabilities or children and other family or personal reasons“ (Betreuung von Erwachsenen mit Behinderungen oder Kindern und sonstige familiäre oder persönliche Gründe), Anteil an den Nichterwerbspersonen, die arbeiten möchten, Altersklasse 15–64 Jahre.
    (66)    Richtlinie (EU) 2019/1159 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).
    (67)    Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 4).
    (68)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die EU-Kinderrechtsstrategie, COM(2021) 142 final vom 24.3.2021, S. 1–23.
    (69)    Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).
    (70)    Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).
    (71)    Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (ABl. C 93 vom 19.3.2021).
    (72)    Datenquelle: EU-SILC Ad-hoc-Modul 2016 über den Zugang zu Dienstleistungen, ilc_ats04 „Kinder nach Haushaltstyp, Einkommensgruppe, Verstädterungsgrad und Hauptgrund, warum formale Kinderbetreuung nicht in Anspruch genommen wird“ (Datum der Extraktion 20.6.2022).
    (73)    Datenquelle: Ad-hoc-Modul 2016 der EU-SILC über den Zugang zu Dienstleistungen, ilc_ats03 „Kinder in formaler Kinderbetreuung nach Alter, Haushaltstyp, Einkommensgruppe, Verstädterungsgrad und Schwierigkeitsgrad der Bezahlbarkeit der Kinderbetreuungskosten“ (Datum der Extraktion 20.6.2022).
    (74)    Empfehlung (EU) 2022/554 der Kommission zur Anerkennung der Qualifikationen von Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 1).
    (75)    Internationale Arbeitsorganisation, „Meeting of Experts on Policy Guidelines on the promotion of decent work for early education staff“, abrufbar unter: https://www.ilo.org/sector/Resources/codes-of-practice-and-guidelines/WCMS_236528/lang--en/index.htm .
    (76)    Datenquelle: Eurostat, EU-SILC 2020, „Kinder in formaler Kinderbetreuung oder Bildung nach Altersklassen und zeitlicher Nutzung – % der Population in der Altersklasse – EU“, Online-Datencode: [ilc_caindformal].
    (77)    Datenquelle: Eurostat, UOE-Datenerhebung, „Schüler zwischen 3 Jahren und dem Schulpflichtalter für den Primarbereich, nach Geschlecht – in % der entsprechenden Altersgruppe in der Bevölkerung“, Online-Datencode: [educ_uoe_enra21].
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