EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020DC0354

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex übertragen wurde

COM/2020/354 final

Brüssel, den 4.8.2020

COM(2020) 354 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex übertragen wurde






1.Hintergrund

Die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex 1 wurde im Mai 2016 erlassen.

In Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/792 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung kann diese Befugnis zur Änderung der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP) 2 in Anhang I genutzt werden. Artikel 4 Absatz 5 sieht die Befugnis vor, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 4 Absatz 4 zu erlassen, und gemäß Artikel 5 Absatz 8 kann die Befugnis zur Änderung der Liste der ausgenommenen Teilindizes genutzt werden.

Nach Artikel 10 Absatz 3 wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 13. Juni 2016 übertragen. Diese Befugnis verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von 5 Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erheben Einwände.

Die Kommission ist verpflichtet, spätestens 9 Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

2.Ausübung der nach der Verordnung (EU) 2016/792 übertragenen Befugnisse durch die Kommission

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EU) 2016/792 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/792 hat die Kommission keine Notwendigkeit gesehen, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 8 oder Anhang I zu aktualisieren. Voraussichtlich muss jedoch Anhang I in den nächsten 5 Jahren aktualisiert werden, damit Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen Rechnung getragen wird. Durch diese Aktualisierung wird die Relevanz der harmonisierten Verbraucherpreisindizes für die derzeitigen Wirtschaftsstrukturen erhöht.

3.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EU) 2016/792 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sie weiterhin über diese übertragenen Befugnisse verfügen sollte, da sie in Zukunft möglicherweise einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 8 oder Anhang I zwecks Verbesserung der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und des Häuserpreisindex erlassen muss.

(1)

     ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11.

(2)

     Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs. Bei der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs handelt es sich um eine Fassung der von den Vereinten Nationen geführten COICOP.

Top