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Document 52018PC0636

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Ein Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der EU-Führungsspitzen in Salzburg am 19./20. September 2018

COM/2018/636 final

Brüssel, den 12.9.2018

COM(2018) 636 final

2018/0328(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

FMT:ItalicEin Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der EU-Führungsspitzen in Salzburg am 19./20. September 2018


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Demokratie ist einer der Grundwerte, die das Fundament der Europäischen Union bilden. Um eine repräsentative Demokratie auf europäischer Ebene zu gewährleisten, sehen die Verträge vor, dass die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union im Europäischen Parlament direkt vertreten werden.

Politische Parteien erfüllen in einer repräsentativen Demokratie eine wichtige Rolle: Sie schaffen eine direkte Verbindung zwischen den Bürgern und dem politischen System und stützen damit seine Legitimität. Nach Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union „[tragen] politische Parteien auf europäischer Ebene [...] zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei“. Derselbe Grundsatz ist auch in Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Im Februar 2018 richtete die Kommission ihre Empfehlung zur Stärkung des europäischen Charakters und der effizienten Durchführung der Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament 1 an die Mitgliedstaaten und die europäischen und nationalen politischen Parteien. Darin empfahl sie den europäischen und nationalen politischen Parteien, die Transparenz ihrer jeweiligen Zugehörigkeit und Verbindungen zu verbessern, und rief sie dazu auf, die Bürgerinnen und Bürger auf die auf europäischer Ebene anstehenden Fragen aufmerksam zu machen und darüber zu informieren, wie sie diese Fragen in der kommenden Legislaturperiode anzugehen gedenken.

Der Datenschutz ist in der EU ein Grundrecht, und die Datenschutz-Grundverordnung 2 enthält strenge Vorschriften zum Schutz dieses Grundrechts. Insbesondere müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden.

Mittels Online-Kommunikation ist ein intensiverer und direkter Austausch zwischen politischen Akteuren und europäischen Bürgern möglich. Allerdings erhöht dies auch die Gefahr, dass personenbezogene Daten von Bürgern beispielsweise im Vorfeld von Wahlen unrechtmäßig verarbeitet werden. Wie die jüngsten Ereignisse deutlich gemacht haben‚ können durch Missbrauch der Datenschutzvorschriften nicht nur die demokratische Debatte, sondern auch freie Wahlen, wie die Wahl zum Europäischen Parlament, beeinflusst werden.

Im Jahr 2018 hat der Fall „Facebook-Cambridge Analytica“, bei dem es um die mutmaßlich unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten von Anwendern geht, die das Unternehmen Cambridge Analytica von Facebook bezogen hat, ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Datenschutzverletzungen auf den Verlauf von Wahlen aufgeworfen. Dieser Fall wird derzeit unter anderem von der britischen Datenschutzbehörde (UK Information Commissioner’s Office), die die europäischen Ermittlungen leitet, in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Datenschutzbehörden geprüft. Die Kommission steht in engem Kontakt mit den Datenschutzbehörden und verfolgt diesen Fall aufmerksam. Auch die Federal Trade Commission der USA hat einschlägige Untersuchungen eingeleitet. Im Europäischen Parlament wurden mehrere Anhörungen zu dem Fall und seinen Auswirkungen auf die personenbezogenen Daten der Menschen in der Union abgehalten.

Die Verordnung Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen 3 wurde erlassen, um die Sichtbarkeit, Anerkennung, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht europäischer politischer Parteien und der ihnen angeschlossenen politischen Stiftungen zu erhöhen. Mit dieser Verordnung wurde europäischen politischen Parteien und Stiftungen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, die Möglichkeit eingeräumt, durch Eintragung auf europäischer Ebene europäischen Rechtsstatus zu erlangen und damit Zugang zu Finanzhilfen der EU zu erhalten. Zu diesen Bedingungen zählt unter anderem, dass die Parteien und Stiftungen in ihren Programmen und Aktivitäten die Werte, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, achten, und zwar: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Zum Zweck der Eintragung, Überwachung und gegebenenfalls Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und Stiftungen wurde eine unabhängige Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) eingerichtet, die auch Fällen nachgeht, in denen solchen Einrichtungen eine Missachtung dieser europäischen Grundwerte vorgeworfen wird.

Die bestehenden Vorschriften ermöglichen jedoch keine wirksame Abschreckung und Ahndung von Verstößen gegen Datenschutzvorschriften, die sich auf die demokratische Debatte und freie Wahlen auswirken können.

Um sicherzustellen, dass Wahlen zum Europäischen Parlament unter Einhaltung strikter demokratischer Regeln und unter uneingeschränkter Wahrung der europäischen Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Grundrechte vonstattengehen, schlägt die Kommission eine gezielte Änderung der Verordnung Nr. 1141/2014 vor, die darauf abzielt, für europäische politische Parteien und Stiftungen, die Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ausnutzen, um auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament bewusst Einfluss zu nehmen oder Einfluss zu nehmen zu versuchen, finanzielle Sanktionen vorzusehen.

Die Bestimmungen dieses Vorschlags sollen es der Behörde zudem ermöglichen, wirksam und reibungslos zu arbeiten, da sie vorsehen, dass die Behörde über eigene Mitarbeiter und einen als Anstellungsbehörde fungierenden Direktor verfügen wird. Dies soll die Behörde in die Lage versetzen, sowohl ihre bisherigen als auch die mit dem vorliegenden Vorschlag neu hinzukommenden Aufgaben in vollem Umfang und vollständig unabhängig wahrzunehmen. Parallel dazu ist die Kommission – angesichts der Schlüsselrolle der Behörde im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament und um der Forderung der Behörde nach einer Aufstockung ihrer Belegschaft nachzukommen – bereit, ab sofort die sechs von der Behörde benötigten zusätzlichen Bediensteten abzuordnen, die dort so lange im Amt bleiben werden, bis die Bestimmungen für die ständige Personalausstattung der Behörde umgesetzt sind.

Das Verfahren für die Wahl zum Europäischen Parlament richtet sich in jedem Mitgliedstaat nach seinen einzelstaatlichen Bestimmungen. Politische Parteien erfüllen in einer repräsentativen Demokratie eine wichtige Rolle: Sie schaffen eine direkte Verbindung zwischen den Bürgern und dem politischen System. Nationale und regionale politische Parteien stellen ihre Kandidaten auf und organisieren Wahlkampagnen. Für die Überwachung der Wahl auf nationaler Ebene sind die nationalen Behörden zuständig. Europäische politische Parteien organisieren zusätzlich Kampagnen auf europäischer Ebene, auch Kampagnen für ihren Spitzenkandidaten für den Posten des Präsidenten der Europäischen Kommission.

Die Änderungsverordnung sowie die am selben Tag angenommenen Leitlinien der Kommission für die Anwendung des EU-Datenschutzrechts bei Wahlen 4 , die Empfehlung der Kommission zu Wahlkooperationsnetzen, zu Online-Transparenz und zum Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament 5 und eine Mitteilung der Kommission zur Gewährleistung freier und fairer Europawahlen 6 sind Teil eines Sicherheitspakets. Das Paket ist ein Beitrag der Europäischen Kommission zur Tagung der Staats- und Regierungschefs am 19./20. September 2018 in Salzburg

In der Empfehlung werden die Datenschutzbehörden in Anwendung des geltenden Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts aufgefordert, die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen unverzüglich und proaktiv über sämtliche Entscheidungen zu informieren, mit denen festgestellt wird, dass eine europäische politische Partei, eine europäische politische Stiftung oder eine sonstige natürliche oder juristische Person gegen die geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verstoßen hat. Die Meldung sollte erfolgen, wenn aus dieser Entscheidung folgt oder aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass der Verstoß mit politischen Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung im Hinblick auf die Wahl zum Europäischen Parlament zusammenhängt. In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten außerdem aufgefordert, in Fällen, in denen Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausgenutzt werden, um auf die Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss zu nehmen oder Einfluss zu nehmen zu versuchen, gegen die betreffenden nationalen oder regionalen politischen Parteien sachgerechte Sanktionen zu verhängen.

Die zielgerichteten Änderungen an der Verordnung Nr. 1141/2014 sollten vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 in Kraft treten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung 7 in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie legt hohe Datenschutzstandards fest, die den Anforderungen im Hinblick auf die digitale Wirtschaft gerecht werden, und erlegt Organisationen, die Daten verarbeiten – auch den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen – mehr Rechenschaftspflichten und Verantwortung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf.

In ihrer Empfehlung vom 14. Februar 2018 zur Stärkung des europäischen Charakters und der effizienten Durchführung der Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament 8 forderte die Kommission die zuständigen nationalen Behörden auf, bewährte Vorgehensweisen bei der Feststellung, Minderung und Handhabung von Risiken für das Wahlverfahren, die von Cyberattacken und Desinformation ausgehen, zu ermitteln. Im April 2018 hielt die Kommission eine Sitzung mit den Wahlkommissionen der Mitgliedstaaten ab, um Informationen und bewährte Vorgehensweisen auszutauschen und die nationalen Behörden für Sicherheitsfragen, Desinformationskampagnen und die Durchsetzung von Wahlvorschriften im Internet zu sensibilisieren.

Im April 2018 legte die Kommission eine Mitteilung über die „Bekämpfung von Desinformation im Internet“ 9 vor, in der die Rollen und Zuständigkeiten der Beteiligten festgelegt und eine Reihe von Maßnahmen dargelegt wurden, darunter die Stärkung der Kommunikationsstrategie der Kommission hinsichtlich ihrer Reaktion auf Desinformation.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation (e-Datenschutzverordnung) 10 , die die bestehende Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 11 ersetzen soll. Diese Verordnung zielt darauf ab, mehr Transparenz zu schaffen und den Schutz über die herkömmlichen Telekommunikationsbetreiber hinaus auf internetgestützte elektronische Kommunikationsdienste auszuweiten. Die beiden gesetzgebenden Organe dürften diese Verordnung in Kürze erlassen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge „das Europäische Parlament und der Rat […] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest[legen]“, sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 12 .

Subsidiarität

Da mit der bestehenden Verordnung ein System auf EU-Ebene einschließlich einer spezifischen europäischen Rechtspersönlichkeit für Parteien und Stiftungen sowie einer Finanzierung aus dem EU-Haushalt eingerichtet wurde, können Mängel dieses Systems nur durch EU-Rechtsvorschriften behoben werden. Maßnahmen der Mitgliedstaaten alleine können keine Abhilfe schaffen.

Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen entsprechen somit dem Grundsatz der Subsidiarität voll und ganz. Regeln betreffend das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen können nur auf EU-Ebene festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung der möglichen Änderungsmaßnahmen hat sich die Kommission bemüht, die im den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 enthaltenen Grundsätze zu befolgen.

Verhältnismäßigkeit

Wie in Abschnitt 5 dargelegt, gehen die vorgeschlagenen gezielten Maßnahmen nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um das langfristige Ziel der Entwicklung und Stärkung der Demokratie in Europa sowie der Legitimität der EU-Organe zu erreichen.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagenen Sanktionen stützen sich auf das System der Verordnung (EG) Nr. 1141/2014, mit dem verhältnismäßige Sanktionen festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stellen sicher, dass dieselbe Handlung nicht doppelt geahndet wird, da Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften jeweils von der nach der Datenschutz-Grundverordnung eingerichteten zuständigen Datenschutzbehörde zu ahnden sind. Nach diesem Vorschlag sollen Handlungen geahndet werden, die darin bestehen, dass Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ausgenutzt werden, um auf die Wahl zum Europäischen Parlament bewusst Einfluss zu nehmen oder Einfluss zu nehmen zu versuchen. Für Verstöße gegen Datenschutzvorschriften an sich wird die Behörde keine Sanktionen verhängen.

Wahl des Instruments

Eine bestehende Verordnung kann nur im Wege einer Verordnung geändert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigte die Kommission die während der Debatten und Anhörungen im Europäischen Parlament zum Fall Facebook-Cambridge Analytica‚ bei denen es um die mutmaßliche Verwendung von Daten von Facebook-Anwendern durch Cambridge Analytica und die Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten in der Union ging, geäußerten Forderungen (Anhörungen vom 4. Juni 2018, 25. Juni 2018 und 2. Juli 2018). 

Diese Debatten und Anhörungen führten zu der Erkenntnis, dass die Verwendung irreführender und manipulativer Mikrotargeting-Techniken, die darauf abzielen, das Ergebnis von Umfragen auf unlautere Weise zu beeinflussen, eng mit der Frage der illegalen Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängt. Die EU-Vorschriften gewährleisten bereits einen wirksamen Schutz personenbezogener Daten.

   Folgenabschätzung

Dem Vorschlag liegt keine eigene Folgenabschätzung bei, da er keine bedeutenden Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft oder Umwelt haben dürfte. Die vorgeschlagenen Änderungen stützen sich auf das mit der Verordnung Nr. 1141/2014 eingeführte bestehende Überprüfungs- und Sanktionierungssystem.

Grundrechte

Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt Folgendes: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

Nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 EUV „[beruht] die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie“ und „[sind] die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten“. In Absatz 4 dieses Artikels heißt es: „Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.“ Die Artikel 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewähren das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung. Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation.“ In Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist Folgendes festgeschrieben: „(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“

Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Änderungen tragen den Zielen dieser Bestimmungen Rechnung und stehen mit den in den Artikeln 7, 8 und 12 der Charta garantierten Grundrechten in Einklang und setzen diese durch.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Damit dieser Vorschlag Wirkung entfalten kann, muss er, da er zusätzliche Aufgaben für die Behörde vorsieht, der Behörde eine ständige Personalausstattung gewährleisten. Die entsprechenden Auswirkungen auf den Haushalt sind in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen dargelegt. Das ständige Personal sollte durch Umschichtung vorhandener Ressourcen gebildet werden und wird die Änderung der Stellenpläne der beitragenden Organe erfordern. Daher sollten diese Elemente in das nächste Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans 2019 aufgenommen werden. In Anbetracht der Größe der Behörde wird ein gesonderter Stellenplan nicht erforderlich sein. Der Umfang und die Art des Personals wird vielmehr in einer Fußnote im Einzelplan I – Europäisches Parlament angegeben werden.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Um gegen europäische politische Parteien oder Stiftungen, die Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ausnutzen, um auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament bewusst Einfluss zu nehmen oder Einfluss zu nehmen zu versuchen, finanzielle Sanktionen zu verhängen, schlägt die Kommission folgende gezielte Änderungen der Verordnung vor:

Es soll ein Überprüfungsverfahren in Bezug auf Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingeführt werden, das die Behörde dazu verpflichtet, kurz nach einer Entscheidung einer zuständigen Datenschutzbehörde eine Stellungnahme des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten einzuholen. Die Stellungnahme des Ausschusses soll innerhalb einer von der Behörde festgelegten kurzen Frist abgegeben werden und bewerten, ob die fraglichen Verstöße ausgenutzt wurden, um auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament bewusst Einfluss zu nehmen oder Einfluss zu nehmen zu versuchen. Die Einleitung dieses neuen Verfahrens soll nicht verhindern, dass in Fällen, in denen eine europäische politische Partei oder Stiftung offensichtlich und schwerwiegend gegen die Grundwerte der Union verstößt, das Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen gemäß Artikel 10 der Verordnung eingeleitet wird. Das neue Verfahren soll mittels eines neuen Artikels 10a eingeführt werden.

Um sicherzustellen, dass das Verfahren jederzeit und auch noch kurz vor dem Wahltermin der Europawahl eingeleitet werden kann, soll durch Änderung von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 präzisiert werden, dass die Fristen für die in Artikel 10 festgelegte Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen in diesem Fall nicht gelten.

Artikel 11 über den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten soll geändert werden, um einen Verweis auf die Stellungnahme hinsichtlich einer Beeinflussung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament aufzunehmen.

In Artikel 27 soll ein neuer Tatbestand für finanzielle Sanktionen eingefügt werden, der als gegeben gilt, wenn der Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten in seiner Stellungnahme zu dem Schluss gelangt, dass eine europäische politische Partei oder Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte.

Dieser neue Tatbestand soll durch Änderung des Artikels 18 in die Liste der Verstöße aufgenommen werden, die eine europäische politische Partei oder Stiftung daran hindern, in dem Jahr, in dem die Sanktion verhängt wurde, Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu beantragen.

Da das neue Überprüfungsverfahren durch eine Entscheidung einer zuständigen Datenschutzbehörde ausgelöst werden soll, wird vorgeschlagen, durch Einfügung eines neuen Absatzes in Artikel 27 festzulegen, dass im Falle der Aufhebung der Entscheidung der zuständigen Datenschutzbehörde oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung die betreffende Sanktion geändert werden kann.

Um der Behörde zu ermöglichen, unabhängig und wirksam zu arbeiten, schlägt die Kommission vor, der Behörde ständiges Personal zur Verfügung zu stellen ihrem Direktor durch Änderung von Artikel 6 Absatz 5 die Befugnisse einer Anstellungsbehörde zu übertragen.



2018/0328 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

Ein Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der EU-Führungsspitzen in Salzburg am 19./20. September 2018

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 15 wurde ein spezifischer europäischer Rechtsstatus für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen geschaffen und ihre Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geregelt. Die Verordnung enthält zudem die Bestimmungen zur Einrichtung einer Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“).

(2)Um die Behörde in die Lage zu versetzen, sowohl ihre bisherigen als auch die mit der vorliegenden Verordnung neu hinzukommenden Aufgaben in vollem Umfang und vollständig unabhängig wahrzunehmen, muss die Behörde über einen ständigen Mitarbeiterstab verfügen und ihr Direktor muss die Befugnisse einer Anstellungsbehörde haben.

(3)Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, welche Gefahren von der rechtswidrigen Verwendung personenbezogener Daten für Wahlen und die Demokratie ausgehen können. Infolgedessen gilt es, die Integrität der europäischen demokratischen Prozesse zu schützen, indem für Situationen, in denen europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ausnutzen, um auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss zu nehmen, finanzielle Sanktionen vorgesehen werden.

(4)Zu diesem Zweck sollte ein Überprüfungsverfahren eingeführt werden, das die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten aufzufordern, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte. Ist dies nach Auffassung des Ausschusses der Fall, sollte die Behörde wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß dem mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingeführten System verhängen.

(5)Das neue Verfahren sollte die bereits bestehenden Verfahren ergänzen, die zur Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen und in Fällen offensichtlicher und schwerwiegender Verstöße gegen die Werte, auf die sich die Union gründet, zum Einsatz kommen. Die Fristen, die für die Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 anwendbar sind, sollten für das neue Verfahren jedoch nicht gelten.

(6)Da das neue Verfahren durch eine Entscheidung einer zuständigen Datenschutzbehörde ausgelöst wird, sollten die betroffenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Möglichkeit haben, die Sanktion im Falle der Aufhebung der Entscheidung der Datenschutzbehörde oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung überprüfen zu lassen.

(7)Um sicherzustellen, dass die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2019 nach strikten demokratischen Regeln und unter uneingeschränkter Wahrung der europäischen Werte, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Grundrechte, verläuft, ist es wichtig, dass das vorgeschlagene Überprüfungsverfahren rasch in Kraft tritt und so bald wie möglich Anwendung findet. Um dies zu ermöglichen, sollten die mit dieser Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Der Direktor der Behörde wird von Mitarbeitern unterstützt, in Bezug auf die er die Befugnisse ausübt, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“) 16 . Die Behörde kann in allen Bereichen ihrer Arbeit zusätzlich abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht bei der Behörde beschäftigtes Personal einsetzen.

Für das Personal der Behörde gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des genannten Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.“

2.In Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In Bezug auf das in Artikel 10a festgelegte Verfahren gilt diese Frist nicht.“;

3.folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

Erhält die Behörde Kenntnis von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 , mit der festgestellt wird, dass eine natürliche oder juristische Person gegen geltende Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen hat, und folgt aus dieser Entscheidung oder ist aus anderen Gründen davon auszugehen, dass der Verstoß mit politischen Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung im Rahmen einer Wahl zum Europäischen Parlament zusammenhängt, befasst die Behörde den gemäß Artikel 11 eingerichteten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten mit dieser Angelegenheit. Der Ausschuss nimmt zu der Frage Stellung, ob die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie diesen Verstoß ausnutzte. Die Behörde erbittet die Stellungnahme unverzüglich und spätestens 1 Monat nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb einer von der Behörde festgelegten kurzen und angemessenen Frist ab.

Das in Artikel 10 festgelegte Verfahren bleibt von dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren unberührt.“;

4.Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Behörde nimmt der Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten zu der Frage Stellung, ob eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte. In beiden Fällen kann der Ausschuss alle maßgeblichen Unterlagen und Belege von der Behörde, dem Europäischen Parlament, der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, anderen politischen Parteien, politischen Stiftungen oder anderen Interessenträgern anfordern und verlangen, deren Vertreter anzuhören. Bei Stellungnahmen zu der Frage, ob eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte, arbeiten die in Artikel 10a genannten Aufsichtsbehörden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften mit dem Ausschuss zusammen.“;

5.in Artikel 18 Absatz 2 werden die Wörter „und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und vi“ durch die Wörter „und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii“ ersetzt;

6.Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 Buchstabe a wird folgende Ziffer vii angefügt:

„vii) wenn der Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 10a in seiner Stellungnahme zu dem Schluss gelangt, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte.“;

b)folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Wurde eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 10a aufgehoben oder ist ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung erfolgreich, überprüft die Behörde auf Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung die gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii verhängten Sanktionen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

1.2.Politikbereich(e)

Grundrechte

1.3.Der Vorschlag betrifft: 

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 18  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenfassung mehrerer Maßnahmen zu einer anderen/neuen Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, welche Gefahren von der rechtswidrigen Verwendung personenbezogener Daten für Wahlen und die Demokratie ausgehen können. Infolgedessen gilt es, die Integrität der europäischen demokratischen Prozesse zu schützen, indem für Situationen, in denen europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ausnutzen, um auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss zu nehmen, finanzielle Sanktionen vorgesehen werden.

1.4.2.Einzelziel(e) 

Es sollte ein Überprüfungsverfahren eingeführt werden, das die durch Artikel 6 der Verordnung (EU/Euratom) Nr. 1141/2014 eingerichtete Behörde („die Behörde“) unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten aufzufordern, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte. Ist dies nach Auffassung des Ausschusses der Fall, sollte die Behörde wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß dem mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingeführten System verhängen.

Es ist notwendig, dass die Behörde für die vollständige Erfüllung ihrer sowohl der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehenen Aufgaben als auch der im vorliegenden Änderungsvorschlag vorgesehenen neuen Aufgaben ausreichende Ressourcen zur Verfügung hat. Dies erfordert eine stabile personelle Ausstattung und eine Stärkung der personellen Ressourcen, die die Behörde derzeit zur Verfügung hat.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der Vorschlag zielt darauf ab, europäische politische Parteien oder Stiftungen davon abzuhalten, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften auszunutzen, um auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament bewusst Einfluss zu nehmen oder Einfluss zu nehmen zu versuchen, indem er für solche Handlungen finanzielle Sanktionen vorsieht.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Jede europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die nachweislich Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ausgenutzt hat, um das Ergebnis von Wahlen zum Europäischen Parlament bewusst zu beeinflussen, sollte rasch sanktioniert werden.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Das oben genannte Sanktionierungssystem sollte bereits im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 in Kraft sein, damit es für die beschriebenen Handlungen abschreckend wirken kann. Um dies zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Behörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in vollem Umfang gerüstet ist, sollten so bald wie technisch möglich zusätzliche Humanressourcen bereitgestellt werden, wobei zunächst Personal umgeschichtet werden sollte, das diese Aufgaben vor der Einrichtung der Behörde bereits wahrgenommen hat.

Um dem Direktor der Behörde die Arbeit zu erleichtern und mehr Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollten ihm die Befugnisse einer Anstellungsbehörde im Sinne des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften [Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1)] übertragen werden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Der vorliegende Vorschlag betrifft die Regelungen für die auf europäischer Ebene geschaffenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen. Gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt es sich bei diesen um Einrichtungen mit europäischer Rechtspersönlichkeit. Die Behörde ist ebenfalls eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach dem Unionsrecht. Die oben beschriebenen Ziele können daher nur durch Maßnahmen auf Unionsebene verfolgt werden.

Der Vorschlag wird seine Ziele erreicht haben, wenn entweder a) das vorgeschlagene Sanktionierungssystem die europäischen politischen Parteien und Stiftungen davon abhält, Ergebnisse von Verstößen gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unsachgemäß zu verwenden, oder b) derartige Handlungen ordnungsgemäß geahndet werden.

Die Behörde sollte in der Lage sein, ihre gesamten Aufgaben insbesondere im Vorfeld und nach Abschluss der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 uneingeschränkt wahrzunehmen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Im ersten Jahresbericht der Behörde für das Jahr 2017 heißt es: „Die APPF [die Behörde] umfasst derzeit zwei Vollzeitbeschäftigte und den Direktor. Im Einzelnen: Im November 2016 entsandte das Europäische Parlament einen Verwaltungsassistenten zur Unterstützung des Direktors bei der Einrichtung der APPF und bei der Registrierung von europäischen Parteien und Stiftungen. Im Juni 2017 stieß ein Jurist zur APPF, der damit betraut wurde, zu verfahrenstechnischen, inhaltlichen und finanziellen Fragen zu beraten. Bislang wird das Personal der APPF zur Gänze vom Europäischen Parlament gestellt. Die derzeitige Personalstärke der APPF reicht nicht aus, um die ihr durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Darüber hinaus kann der Mangel an Personal auch die Unabhängigkeit und die Geschäftskontinuität der APPF beeinträchtigen.“

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der vorliegende Vorschlag soll keine Änderung des im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Höchstbetrags der Verwaltungsausgaben für die Organe der Union verursachen.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die vorgeschlagene Personalaufstockung für die Behörde soll in erster Linie durch eine Umschichtung der vorhandenen Ressourcen erreicht werden.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 19  

X Direkte Mittelverwaltung durch das Europäische Parlament über die Behörde

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Die Behörde wird aus einem spezifischen Titel (Titel 5) des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments finanziert. Die Anzahl der Mitarbeiter und ihre Zusammensetzung sind in den Erläuterungen zu dem jeweiligen Haushaltstitel anzugeben. Die Aufgaben des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments werden gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 dem Direktor der Behörde übertragen.

 

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Behörde wird auch künftig Jahresberichte gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014 erstellen. Das Europäische Parlament wird im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Rechnungslegung in der Union über die einschlägigen Finanzvorgänge berichten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Angesichts der besonderen Struktur der Behörde (unabhängige Einrichtung, deren Haushalt jedoch Teil des Haushalts des Europäischen Parlaments ist) stellen die vorgeschlagenen Schritte angesichts der oben dargelegten Anforderungen die einzige logische Verfahrensweise dar.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die finanziellen Risiken sind dieselben wie bei allen übrigen Verwaltungsausgaben der Unionsorgane; in diesem Fall würden sie vom bestehenden internen Kontrollsystem des Europäischen Parlaments erfasst.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Es wird kein neues internes Kontrollsystem vorgeschlagen, und die zusätzliche Belastung, die durch diese Änderungen für das interne Kontrollsystem des Europäischen Parlaments entsteht, ist nicht wesentlich.


2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Für die vorliegende Maßnahme sollen die im Europäischen Parlament bestehenden Bestimmungen für Verwaltungsausgaben gelten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 20

von EFTA-Ländern 21

von Kandidatenländern 22

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

5

Einzelplan I - Europäisches Parlament

GM/NGM

Keine

Keine

Keine

Keine

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Europäisches Parlament

• Personal

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

10,01

• Sonstige Verwaltungsausgaben

Europäisches Parlament INSGESAMT

Mittel

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

10,01

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

10,01

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 23

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

10,01

Zahlungen

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

10,01

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 24

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 25

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

KOSTEN INSGESAMT

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausstattung der Behörde 

Die unten angegebenen personellen Mittel entsprechen den im vorstehenden Abschnitt 3.2.1 beschriebenen Mitteln. Sie werden hier erneut aufgeführt, um klarzustellen, dass alle betreffenden Stellen für die Behörde bestimmt sind.

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 26

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Beamte/Zeitbedienstete (Funktionsgruppe AD)

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

Beamte/Zeitbedienstete (Funktionsgruppe AST)

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

Vertragsbedienstete,

Abgeordnete nationale Sachverständige,

INSGESAMT

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

1,43

10,01

Personalbedarf (VZÄ):

Jahr
N 27

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Beamte/Zeitbedienstete (Funktionsgruppe AD)

5

5

5

5

5

5

5

5

Beamte/Zeitbedienstete (Funktionsgruppe AST)

5

5

5

5

5

5

5

5

Vertragsbedienstete,

Abgeordnete nationale Sachverständige,

INSGESAMT

10

10

10

10

10

10

10

70

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der Einrichtung oder deren interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Einrichtung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zugeteilt werden.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung innerhalb der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 28 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar::

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 29

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

(1)    Empfehlung (EU) 2018/234 der Kommission vom 14. Februar 2018 zur Stärkung des europäischen Charakters und der effizienten Durchführung der Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 40).
(2)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(3)    ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(4)    COM(2018) 638.
(5)    C(2018) 5949.
(6)    COM(2018) 637.
(7)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(8)    Empfehlung (EU) 2018/234 der Kommission vom 14. Februar 2018 zur Stärkung des europäischen Charakters und der effizienten Durchführung der Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 40).
(9)    COM(2018) 235 final.
(10)    COM(2017) 10 final.
(11)    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(12)     https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/consolidated_version_of_the_treaty_establishing_the_european_atomic_energy_community_de.pdf  
(13)    ABl. C , vom , S. .
(14)    ABl. C , vom , S. .
(15)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
(16)    Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385).
(17)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(18)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(19)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(20)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(21)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(22)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(23)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das vermutlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(24)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z  B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(25)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(26)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das vermutlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(27)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das vermutlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(28)    Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
(29)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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