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Document 52018PC0817

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020

COM/2018/817 final

Brüssel, den 7.12.2018

COM(2018) 817 final

2018/0414(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag sollen zwei Rechtsakte der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angepasst werden, um für Sicherheit und Kontinuität bei der Gewährung von Unterstützung für europäische Landwirte in den Jahren 2019 und 2020 zu sorgen.

Im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums sind einige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums) erforderlich, um die Kontinuität der Politik in den letzten Jahren des Programmplanungszeitraums und einen reibungslosen Übergang zum nächsten Programmplanungszeitraum zu gewährleisten. Diese Änderungen betreffen einen neuen Zeitplan für das schrittweise Auslaufen der Zahlungen für Gebiete, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt, und die Nutzung der technischen Hilfe im Rahmen des ELER auf Initiative der Kommission für Maßnahmen, durch die die Durchführung der künftigen GAP vorbereitet wird.

Im Bereich der Direktzahlungen gelten einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Verordnung über Direktzahlungen) nicht für das Kalenderjahr 2020, da die Ausgaben für das Kalenderjahr 2020 im Haushaltsjahr 2021 getätigt werden, d. h. im ersten Jahr des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027. Als die Verordnung erlassen wurde, war es nicht möglich, Verpflichtungen einzugehen, die den künftigen MFR betreffen. Würde die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht geändert, hätte dies in einigen Mitgliedstaaten gravierende finanzielle Auswirkungen auf die Direktzahlungen im Kalenderjahr 2020, die über die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem neuen MFR (MFR 2021–2027) hinausgingen. In diesen Mitgliedstaaten käme es zu erheblichen Änderungen beim Umfang der Direktzahlungen und der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, was beträchtliche Auswirkungen auf die Zahlungen an die Betriebsinhaber im Rahmen der beiden Säulen hätte. Darüber hinaus werden weitere technische Aspekte geregelt, um die Durchführung des derzeitigen Rechtsrahmens zu erleichtern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und der Verordnung über Direktzahlungen. Somit steht der Vorschlag im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der GAP.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß AEUV fällt die Landwirtschaft in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Die Union übt ihre Zuständigkeit durch die Annahme verschiedener Rechtsakte aus, mit denen eine Gemeinsame Agrarpolitik der EU gemäß den Artikeln 38 bis 44 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt und durchgeführt wird. Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 wurde ein System zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums sowie zur Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geschaffen. Gemäß Artikel 39 AEUV besteht eines der Vertragsziele der GAP darin, Landwirten eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, und die vorgeschlagene Initiative steht im Einklang mit diesem Ziel. Dementsprechend werden durch die GAP im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) Direktzahlungen finanziert. Diese Zahlungen sind auf Unionsebene durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt. Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums ist integraler Bestandteil der GAP und trägt zu den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten GAP-Zielen bei. Der Mehrwert des Vorschlags besteht darin, für Sicherheit und Stabilität bei der direkten Einkommensstützung für europäische Landwirte im Jahr 2020 und bei der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in den letzten Jahren des laufenden Programmplanungszeitraums zu sorgen. Diese Ziele können nur durch eine Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 durch die gesetzgebenden Organe der EU erreicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält keine neuen politischen Aspekte gegenüber den Rechtsakten, die geändert werden sollen. Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Verordnungen nur insoweit geändert, als dies zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Da es sich bei den ursprünglichen Rechtsakten um Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, müssen die Änderungen ebenfalls in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Vorschlag weicht von der in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und dem dazugehörigen Instrumentarium festgelegten gängigen Praxis ab. Eine solche Abweichung ist aus den folgenden Gründen erforderlich:

- Der Vorschlag ist in seinem Anwendungsbereich sehr komplex.

- Die Initiative ist auf die letzten Jahre des laufenden Programmplanungszeitraums begrenzt.

- Es werden keine neuen politischen Verpflichtungen eingegangen.

Eine Folgenabschätzung, eine öffentliche Konsultation und ein Fahrplan sind für diesen Vorschlag somit nicht angebracht. Da die Rechtsvorschriften bereits 2019 in Kraft sein müssen, ist zudem eine schnelle Annahme durch die gesetzgebenden Organe erforderlich.

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Option, wonach die Mitgliedstaaten die derzeitige Flexibilität zwischen den Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums im Kalenderjahr 2020 (Haushaltsjahr 2021) beibehalten können, und die Übertragung des geschätzten Aufkommens der Kürzungen von den Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums im selben Jahr können sich – je nach Entscheidung der Mitgliedstaaten – auf die Aufteilung zwischen den Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums auswirken. Alle derartigen Übertragungen sind jedoch in Bezug auf die Gesamtmittelbindungen haushaltsneutral.

Weitere Einzelheiten zu den finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Vorschlags sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der diesem Vorschlag beigefügt ist.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

·Entwicklung des ländlichen Raums

Durch diesen Vorschlag können die Mitgliedstaaten den Zeitplan für die degressiven Zahlungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums für Gebiete ändern, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum solche Zahlungen erhalten hatten, im laufenden Programmplanungszeitraum aber nicht mehr als Gebiete eingestuft sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt. Diese Änderung ergibt sich daraus, dass die Frist für die neue Abgrenzung solcher Gebiete mit der Verordnung (EU) 2017/2393 bis 2019 verlängert wurde, wodurch die Betriebsinhaber, die diese Zahlungen dann nicht mehr erhalten, am Ende des laufenden Programmplanungszeitraums weniger Zeit für die Anpassung haben. Durch diese Änderung könnten auf der Grundlage der Zahlungsbeträge für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 Übergangszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 berechnet werden. Außerdem werden die Übergangszahlungen weniger drastisch zurückgefahren, da sie von den Mitgliedstaaten so festzusetzen sind, dass sie am Ende noch die Hälfte der Anfangszahlung betragen.

Gemäß dem Vorschlag kann die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte technische Hilfe auf Initiative der Kommission auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die künftige GAP genutzt werden. Der Vorschlag betrifft ausschließlich den Anwendungsbereich der technischen Hilfe, ohne dass dadurch die finanzielle Unterstützung geändert würde.

·Flexibilität zwischen den Säulen im Jahr 2020 und Übertragung des Aufkommens der Kürzung der Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums

Der Vorschlag enthält Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten im Kalenderjahr 2020 (das dem Haushaltsjahr 2021 entspricht) Mittel zwischen den Säulen übertragen können. Im Zeitraum 2015–2019 hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Mittel für Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen und umgekehrt. Eine solche Flexibilität ist nach den geltenden Vorschriften für das Kalenderjahr 2020/Haushaltsjahr 2021 nicht vorgesehen. Dieser Finanzierungsmechanismus ist ein wichtiges Instrument, um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Verwaltung ihrer finanziellen Mittel einzuräumen und die verfügbaren Mittel optimal einzusetzen. Er hat sich für die Mitgliedstaaten als wirksames Instrument erwiesen, sodass einige von ihnen eine erhebliche Summe zwischen den beiden Säulen übertragen. Würde diese Flexibilität zwischen den Säulen im Kalenderjahr 2020/Haushaltsjahr 2021 nicht bestehen, hätte dies für Betriebsinhaber in einigen Mitgliedstaaten wahrscheinlich gravierende finanzielle Folgen, da sich dies erheblich auf die ihnen gewährten Mittel auswirken könnte. Dementsprechend soll gemäß dem Vorschlag eine Übertragung zwischen den Säulen im Kalenderjahr 2020 unter denselben Bedingungen wie bisher möglich sein und soll das geschätzte Aufkommen der Kürzungen weiterhin von den Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums übertragbar sein.

2018/0414 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bildet den derzeitigen Rechtsrahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Darin ist eine Förderung von Gebieten vorgesehen, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt. Da die Frist für die neue Abgrenzung solcher Gebiete, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt, mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bis 2019 verlängert wurde und die Betriebsinhaber, die dann keine Förderung mehr erhalten, weniger Zeit für die Anpassung haben, sollten die degressiven Übergangszahlungen, die erst ab 2019 gezahlt werden, anfangs höchstens 80 % der für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 festgelegten durchschnittlichen Zahlungen betragen. Die Höhe der Zahlungen sollte so festgesetzt werden, dass sie am Ende des Jahres 2020 noch die Hälfte der Anfangszahlung ausmachen.

(2)Um die Mitgliedstaaten und Interessenträger dabei zu unterstützen, die künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) rechtzeitig vorzubereiten, und um für einen reibungslosen Übergang zum nächsten Programmplanungszeitraum zu sorgen, sollte klargestellt werden, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die künftige GAP im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission finanziert werden können.

(3)Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bildet den derzeitigen Rechtsrahmen für Direktzahlungen. Die meisten der darin enthaltenen Bestimmungen können so lange gelten, wie die Verordnung in Kraft bleibt, andere Bestimmungen beziehen sich dagegen ausdrücklich auf die Kalenderjahre 2015 bis 2019, die unter den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 fallen. Bei einigen anderen Bestimmungen war eine Anwendung über das Kalenderjahr 2019 hinaus nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Juni 2018 hat die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung vorgelegt, durch die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ersetzt werden soll, allerdings erst ab dem 1. Januar 2021. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in einigen Punkten entsprechend angepasst werden, damit sie im Kalenderjahr 2020 problemlos angewandt werden kann.

(4)Die Verpflichtung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei den Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den über 150 000 EUR hinausgehenden Teilbetrag zu kürzen, gilt so lange, wie die genannte Verordnung in Kraft ist. Gemäß dem genannten Artikel müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen derzeit jedoch lediglich für die Jahre 2015 bis 2019 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen auch für das Jahr 2020 mitteilen müssen.

(5)Bei der Flexibilität zwischen den Säulen handelt es sich um eine optionale Übertragung von Haushaltsmitteln zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten diese Flexibilität für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 nutzen. Um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2020, das dem Haushaltsjahr 2021 entspricht, möglich sein.

(6)Als Folge der Änderung des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich des Kalenderjahrs 2020 sollten auch die Bestimmungen angepasst werden, in denen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Wert der Zahlungsansprüche bei Schwankungen der jährlichen nationalen Obergrenze, die sich aus den Mitteilungen über die Anwendung der Flexibilität zwischen den Säulen ergeben, linear zu kürzen oder zu erhöhen, auf diesen Artikel Bezug genommen wird.

(7)Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)Um den Mitgliedstaaten zeitnah die notwendige Flexibilität einzuräumen und die Kontinuität der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in den letzten Jahren des Programmplanungszeitraums 2014–2020 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. März 2019 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 31 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für degressive Zahlungen, die erst ab dem Jahr 2019 beginnen, dass sie anfangs höchstens 80 % der für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 festgelegten durchschnittlichen Zahlungen betragen dürfen. Die Höhe der Zahlungen ist so festzusetzen, dass sie am Ende des Jahres 2020 noch die Hälfte der Anfangszahlung ausmachen.“

2.In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung der GAP im folgenden Programmplanungszeitraum können aus dem ELER finanziert werden.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellt.“

2.In Artikel 11 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Für das Jahr 2020 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 31. Dezember 2019.“

3.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 6 angefügt:

„Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt.“

b)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 6 angefügt:

„Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Maßgabe der vom Rat nach Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnung verabschiedet wurden, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt.“

4.Artikel 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 53 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN

FINANZBOGEN

FS/18/CS/pl 5249450

6.15.2018.1

DATUM: 13.9.2018

1.

HAUSHALTSLINIE: derzeitiger MFR: Rubrik 2, Vorschlag für den MFR 2021–2027: Rubrik 3

Haushaltsentwurf 2019:

05 03 Direktzahlungen nach Haushaltsdisziplin:

05 04 60 Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)

MITTELANSATZ:

in Mio. EUR

40 981,6

14 673,6

2.

TITEL:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020

3.

RECHTSGRUNDLAGE:

Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4.

ZIELE:

Mit diesem Vorschlag soll die Kontinuität bei der Unterstützung europäischer Landwirte in den Jahren 2019 und 2020 gewahrt werden, indem zwei Rechtsakte der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angepasst werden: die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Entwicklung des ländlichen Raums und die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über Direktzahlungen.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

ZEITRAUM VON 12 MONATEN


(in Mio. EUR)

LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR

2018

(in Mio. EUR)

FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR

2019

(in Mio. EUR)

5.0

AUSGABEN ZULASTEN

-    DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALER HAUSHALTE

-    ANDERER

nicht zutreffend

nicht zutreffend

5.1

EINNAHMEN

-    EIGENMITTEL DER EU
(ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE)

-    AUF NATIONALER EBENE

2017

2018

2019

2020

5.0.1

VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN

5.1.1

VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN

5.2

BERECHNUNGSMETHODE:

Siehe Anmerkungen

6.0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES AKTUELLEN HAUSHALTSPLANS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

nicht zutreffend

6.1

IST EINE FINANZIERUNG DURCH ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN KAPITELN DES AKTUELLEN HAUSHALTSPLANS MÖGLICH?

nicht zutreffend

6.2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

NEIN

6.3

SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?

JA (siehe Anmer-kungen)

ANMERKUNGEN:

Im Bereich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) betrifft der Vorschlag die Haushaltsjahre 2019–2021. Die vorgeschlagenen Änderungen für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 betreffen dagegen das Kalenderjahr 2020/das Haushaltsjahr 2021.

Der Vorschlag führt nicht zu höheren Ausgaben.

Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Beträge zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen im Kalenderjahr 2020/Haushaltsjahr 2021 und dem ELER im Haushaltsjahr 2021 zu übertragen und das geschätzte Aufkommen der im Kalenderjahr 2020 vorgenommenen Kürzung der Direktzahlungen im Haushaltsjahr 2021 auf den ELER zu übertragen. Die Auswirkungen hängen von der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten ab und lassen sich daher derzeit nicht quantifizieren.

Solche Übertragungen werden in jedem Fall insgesamt haushaltsneutral bleiben, da etwaige Kürzungen der Direktzahlungen mit einer entsprechenden Erhöhung der ELER-Zuweisungen einhergehen werden und umgekehrt.

Falls die Durchführung dieser Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten zu einer Nettoübertragung auf den ELER führt, könnte dies bei den Mitteln für Zahlungen – im Vergleich zu der Situation, in der die Mitgliedstaaten eine Nettoübertragung auf die Mittel für Direktzahlungen oder gar keine Mittelübertragung vornehmen – zu einer geringfügigen Verschiebung von Zahlungen aus dem Haushaltsjahr 2021 auf die folgenden Jahre führen.

Dieser Effekt lässt sich gegenwärtig jedoch nicht quantifizieren, dürfte aber in jedem Fall minimal bleiben.

Ohne den Entscheidungen der Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2020/das Haushaltsjahr 2021 vorzugreifen, seien hier als Beispiele die Haushaltsjahre 2018 und 2019 angeführt: Hier führt die Flexibilität zu Nettoübertragungen an den ELER in Höhe von 612 Mio. EUR bzw. 920 Mio. EUR. Die Übertragung des geschätzten Aufkommens aus den Kürzungen an den ELER beläuft sich in den genannten Haushaltsjahren auf 110 Mio. EUR bzw. 111 Mio. EUR.

Angesichts der bisherigen Erfahrungen und der für den Zeitraum 2021–2027 vorgeschlagenen Mittelausstattung erscheint eine Nettoübertragung auf den EGFL unwahrscheinlich, kann aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollständig ausgeschlossen werden. Um die geltenden Obergrenzen einzuhalten, müssten getrennte Ausgaben, wie die Zahlungen im Rahmen des ELER, in einem solchen Fall möglicherweise nachrangig behandelt werden.

(1)    ABl. C  vom , S. .
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(3)    Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
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