EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.5.2018
COM(2018) 316 final
2018/0160(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Kodifizierter Text)
BEGRÜNDUNG
1.Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.
Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.
2.Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987 ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.
3.Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.
Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.
Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.
4.Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.
5.Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 24 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang XI der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.
ê 1236/2005 (angepasst)
2018/0160 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Kodifizierter Text)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise Õ der Europäischen Ö Union Õ, insbesondere auf Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
ê
(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 1 (angepasst)
(2)Gemäß Artikel Ö 2 Õ des Vertrags über die Europäische Union gehört die Achtung der Menschenrechte zu den Ö Werten Õ, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Ö Europäische Õ Gemeinschaft hat sich 1995 entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Beziehungen zu Drittstaaten zu machen. Zu diesem Zweck wurde beschlossen, in alle neuen Handels-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen allgemeiner Natur, die die Gemeinschaft mit Drittstaaten Ö schloss Õ, eine entsprechende Klausel aufzunehmen.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 2 (angepasst)
(3)Das bedingungslose und umfassende Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgeschrieben. Andere Bestimmungen, insbesondere die VN-Erklärung Ö über den Schutz aller Personen vor Õ Folter Ö und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Õ und das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, verpflichten die Staaten, Folterungen zu verhindern.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
(4)Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Ö (Grundrechtecharta) Õ darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Am Ö 22. April 2013 Õ billigte der Rat die „Ö EU-Leitlinien Õ Ö zur Õ Todesstrafe“ und legte fest, dass die Union nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe streben wird.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 4 (angepasst)
(5)Gemäß Artikel 4 der Ö Grundrechtecharta Õ darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Am Ö 20. März 2012 Õ billigte der Rat die „Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Ö (Aktualisierung der Leitlinien) Õ“. Ö Gemäß Õ diesen Leitlinien Ö sollten Õ Drittländer dazu aufgefordert werden, die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Ausrüstungsgegenständen zu verhindern, die dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen, und auch dem Missbrauch anderer Ausrüstungsgegenstände zu solchen Zwecken vorzubeugen. Ö Darüber hinaus sollte Õ das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe auch der Anwendung der Todesstrafe deutliche Grenzen Ö setzen Õ. Daher kann die Todesstrafe unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe angesehen werden.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 7 (angepasst)
(6)Es ist daher angebracht, in Bezug auf den Handel mit Drittländern mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, und Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, Ö Unionsregeln Õ aufzustellen. Diese Regeln tragen maßgeblich zur Achtung des menschlichen Lebens und der grundlegenden Menschenrechte bei und dienen damit auch dem Schutz der öffentlichen Werteordnung. Mit diesen Regeln soll gewährleistet werden, dass die Wirtschaftsakteure der Ö Union Õ keinerlei Nutzen aus Handelsbeziehungen ziehen, die hinsichtlich Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine Politik fördern oder sonst erleichtern, die mit den einschlägigen Leitlinien der EU, der Ö Grundrechtecharta Õ sowie mit internationalen Übereinkommen und Verträgen unvereinbar ist.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 8 (angepasst)
2016/2134 Erwägungsgrund 2
(7)Für die Zwecke dieser Verordnung wird es als angemessen angesehen, Ö bezüglich des Begriffs Folter die im Õ VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und der Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen Ö vorgesehene Begriffsbestimmung Õ anzuwenden. Diese Begriffsbestimmung sollte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung des entsprechenden Begriffs in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den einschlägigen, von der Union oder ihren Mitgliedstaaten angenommenen Texten ausgelegt werden. Die Begriffsbestimmung von „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“, die nicht in diesem Übereinkommen enthalten ist, sollte in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Ö stehen Õ. Die Bedeutung des Ausdrucks „gesetzlich zulässige Strafen“ in den Begriffsbestimmungen von „Folter“ und „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ sollte die politische Linie der Union in der Frage der Todesstrafe berücksichtigen.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 9 (angepasst)
(8)Es wird für notwendig angesehen, die Ein- und Ausfuhr von Ö Gütern Õ, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe praktisch nicht zu verwenden sind, Ö sowie die Erbringung technischer Hilfe in Bezug auf diese Güter zu untersagen Õ.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 13 (angepasst)
(9)Sofern sich diese Güter in Drittländern befinden, muss Vermittlern in der Union verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Gütern zu erbringen.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 20
(10)Als Beitrag zur Abschaffung der Todesstrafe in Drittländern und zur Verhütung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird es als notwendig angesehen, die Leistung technischer Hilfe für Drittländer zu verbieten, wenn sie in Verbindung mit Gütern erfolgt, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 17 (angepasst)
(11)Es ist ebenfalls angebracht, Vermittlern und Erbringern technischer Hilfe zu verbieten, Schulungen zur Verwendung dieser Güter in Drittländern durchzuführen, und zudem verboten wird, diese Güter im Rahmen von Messen oder Ausstellungen in der Union zu bewerben sowie Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit im Fernsehen oder im Radio im Zusammenhang mit diesen Gütern zu verkaufen oder zu erwerben.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 18 (angepasst)
(12)Um Wirtschaftsbeteiligte daran zu hindern, einen Nutzen aus der Beförderung von Gütern zu ziehen, die dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet zu werden, Ö und die auf dem Weg in ein Drittland durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden, Õ muss die Beförderung dieser Güter in der Union verboten werden, falls sie in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt werden.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 19 (angepasst)
(13)Es sollte Ö möglich sein Õ, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften Maßnahmen ergreifen, mit denen die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern Ö , die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, Õ beschränkt wird.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
(14)Mit Ö dieser Õ Verordnung wird ein Ausfuhrgenehmigungssystem Ö festgelegt Õ, mit dem verhindert werden soll, dass Ö bestimmte Õ Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 10 (angepasst)
(15)Es ist Ö daher Õ notwendig, die Ausfuhr bestimmter Güter zu kontrollieren, die nicht nur zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sondern auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Kontrollen sollten für Güter gelten, die in erster Linie für Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung verwendet werden, sowie — sofern solche Kontrollen nicht unverhältnismäßig wären — für andere Ausrüstungsgegenstände und Produkte, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden könnten.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 11
(16)In Bezug auf Polizeiausrüstungen sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 3 des VNVerhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen Beamte mit Polizeibefugnissen nur dann Gewalt anwenden dürfen, wenn dies unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maße, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert. Gemäß den Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen, die 1990 auf dem Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurden, haben Beamte mit Polizeibefugnissen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten so weit wie möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch machen.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 12
(17)Dementsprechend wird in den Grundprinzipien die Entwicklung von nicht-tödlichen kampfunfähig machenden Waffen zum Einsatz in bestimmten Situationen empfohlen, wobei zugleich eingeräumt wird, dass der Einsatz solcher Waffen sorgfältig überwacht werden sollte. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Ausrüstungen, die von der Polizei traditionellerweise zur Selbstverteidigung oder zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen eingesetzt werden, so modifiziert worden, dass damit Elektroschocks verabreicht und chemische Stoffe abgegeben werden können, um Personen handlungsunfähig zu machen. Es gibt Hinweise darauf, dass in mehreren Ländern derartige Waffen zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 13 (angepasst)
(18)In den Grundprinzipien wird hervorgehoben, dass Beamte mit Polizeibefugnissen mit Ausrüstungen zur Selbstverteidigung ausgestattet werden sollten. Daher Ö sollte Õ diese Verordnung nicht für den Handel mit traditionellen Ausrüstungen für die Selbstverteidigung, wie z. B. Schilde Ö , gelten Õ.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 14 (angepasst)
(19)Diese Verordnung sollte für den Handel mit bestimmten chemischen Stoffen gelten, die verwendet werden, um Personen handlungsunfähig zu machen.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 15
(20)Was Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln sowie Fesseln und Schellen betrifft, so wird auf Artikel 33 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen verwiesen, wonach Zwangsmittel niemals zur Bestrafung verwendet werden dürfen. Ferner dürfen Ketten oder Eisen nicht als Zwangsmittel verwendet werden. Die Mindestgrundsätze sehen auch vor, dass andere Zwangsmittel nur als Sicherungsmaßnahme gegen Entweichungen während eines Transports, aus medizinischen Gründen auf Anweisung des Arztes oder, wenn andere Sicherungsmaßnahmen versagen, um einen Gefangenen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer oder von einer Sachbeschädigung abzuhalten, Verwendung finden dürfen.
ê 775/2014 Erwägungsgrund 13
(21)Um Personal und andere Personen davor zu schützen, angespuckt zu werden, müssen Gefangene manchmal sogenannte Spuckschutzhauben tragen. Da eine solche Haube den Mund und häufig auch die Nase bedeckt, ist damit ein inhärentes Erstickungsrisiko verbunden. Bei Kombination mit Fesseln wie Handschellen besteht zudem das Risiko von Halsverletzungen. Die Ausfuhr von Spuckschutzhauben sollte daher kontrolliert werden.
ê 775/2014 Erwägungsgrund 17 (angepasst)
(22)Zusätzlich zu tragbaren Waffen Ö sollte der Anwendungsbereich der Ausfuhrkontrollen auch Õ fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit größerem räumlichen Einsatzbereich Ö erfassen Õ, die gegen mehrere oder viele Zielpersonen eingesetzt werden können. Solche Waffen werden häufig als „nichttödliche“ Waffen bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Elektroimpulswaffen.
ê 775/2014 Erwägungsgrund 19
(23)Da fest montierte Geräte für die Ausbringung reizender chemischer Substanzen zur Verwendung innerhalb von Gebäuden vermarktet werden und ein Einsatz solcher Substanzen in Innenräumen mit dem Risiko verbunden ist, dass schwere Schmerzen oder Leiden verursacht werden, zu denen es beim herkömmlichen Einsatz im Freien nicht kommt, sollte die Ausfuhr solcher Geräte kontrolliert werden.
ê 775/2014 Erwägungsgrund 20
(24)Außerdem sollten fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender Substanzen bestimmt sind, Ausfuhrkontrollen unterworfen werden, sofern diese Ausrüstungen nicht bereits den Ausfuhrkontrollen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates unterliegen. Solche Ausrüstungen werden häufig als „nichttödliche“ Technologie bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Waffen und Geräte. Auch wenn Wasser nicht zu den handlungsunfähig machenden oder reizenden chemischen Stoffen gehört, können Wasserwerfer zur Ausbringung solcher Stoffe in flüssiger Form verwendet werden, weshalb die Ausfuhr von Wasserwerfern kontrolliert werden sollte.
ê 775/2014 Erwägungsgrund 21 (angepasst)
(25)Die Ausfuhrkontrollen für Oleoresin Capsicum (OC) und Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) sollten durch Kontrollen der Ausfuhr von bestimmten, diese Substanzen enthaltenden Gemischen ergänzt werden, die entweder als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden können. Etwaige Bezugnahmen auf handlungsunfähig machende oder reizende chemische Stoffe Ö sollten dahingehend ausgelegt werden, dass sie Õ sich Ö gegebenenfalls Õ auch auf Oleoresin Capsicum und Gemische, die es enthalten, erstrecken.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 18 (angepasst)
(26)Es ist sinnvoll, spezifische Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle vorzusehen, damit die Arbeit der Polizeikräfte der Mitgliedstaaten und die Durchführung von friedenssichernden Maßnahmen und Krisenmanagementoperationen nicht behindert wird.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 16
(27)In Anbetracht dessen, dass einige Mitgliedstaaten die Ein- und Ausfuhr solcher Güter bereits verboten haben, sollte den Mitgliedstaaten das Recht gewährt werden, die Ein- und Ausfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und anderen tragbaren Elektroschock-Geräten als Elektroschock-Gürtel zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Befugnis erhalten, die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette im geschlossenen Zustand 240 mm überschreitet, zu kontrollieren, falls sie dies wünschen.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 11 (angepasst)
(28)Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer eine Globalgenehmigung für in Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Güter zu erteilen, um zu verhindern, dass die betreffenden Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.
ê 1352/2011 Erwägungsgrund 2 (angepasst)
(29)In einigen Fällen wurden in Drittländer ausgeführte Arzneimittel zweckentfremdet oder für die Todesstrafe eingesetzt, insbesondere in Form der Verabreichung tödlicher Überdosierungen per Injektion. Die Union lehnt die Todesstrafe unter allen Umständen ab und strebt nach ihrer weltweiten Abschaffung. Die Ausführer erhoben Einwände dagegen, mit der Verwendung ihrer zu medizinischen Zwecken entwickelten Produkte in Verbindung gebracht zu werden.
ê 1352/2011 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
(30)Daher ist es notwendig, die Liste der Güter zu ergänzen, die Handelsbeschränkungen unterlegen sind, um die Verwendung bestimmter Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern und sicherzustellen, dass alle Arzneimittel-Ausführer in der Union die gleichen Bedingungen in dieser Hinsicht erfüllen. Die betreffenden Produkte wurden u. a. für die Anästhesie und Sedierung entwickelt.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 4
(31)Das Ausfuhrgenehmigungssystem sollte nicht über ein angemessenes Maß hinausgehen. So sollte es nicht die Ausfuhr von Arzneimitteln verhindern, die zu legitimen therapeutischen Zwecken eingesetzt werden.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 9
(32)Die Liste der Güter, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, damit verhindert wird, dass sie zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden, sollte nur solche Güter enthalten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, verwendet worden sind, sowie Güter, die von solchen Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt, aber noch nicht zu diesem Zweck verwendet wurden. Es sollten in ihr keine nicht zum Tode führenden Güter aufgeführt werden, die für die Hinrichtung eines Verurteilten nicht erforderlich sind, wie beispielsweise Standardmobiliar, das auch im Hinrichtungsraum vorhanden sein kann.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 5 (angepasst)
(33)Angesichts der Unterschiede zwischen der Todesstrafe einerseits und Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe andererseits sollte ein spezifisches Ausfuhrgenehmigungssystem Ö festgelegt Õ werden, um zu verhindern, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. Ein solches System sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass mehrere Länder die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und in dieser Hinsicht internationale Verpflichtungen eingegangen sind. Da die Gefahr einer Wiederausfuhr in Länder besteht, die dies nicht getan haben, sollten für die Genehmigung der Ausfuhr in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben, bestimmte Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden. Insofern ist es angemessen, für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 6 (angepasst)
(34)Hat ein Land die Todesstrafe nicht vollständig abgeschafft und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt, so sollten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung eines Antrags auf Ausfuhrgenehmigung prüfen, ob die Gefahr besteht, dass der Endverwender im Bestimmungsland die ausgeführten Güter für die Vollstreckung der Todesstrafe einsetzt. Es sollten geeignete Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden, um den Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch den Endverwender zu kontrollieren. Bei Mehrfachlieferungen zwischen denselben Ausführern und Endverwendern sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den Status des Endverwenders in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel alle sechs Monate, statt bei jeder Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für eine Lieferung zu prüfen, wovon das Recht der zuständigen Behörden unberührt bliebe, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen, soweit angebracht, für ungültig zu erklären, auszusetzen, abzuändern, zurückzunehmen oder zu widerrufen.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 7 (angepasst)
(35)Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer während eines festgelegten Zeitraums für alle seine Lieferungen von Arzneimitteln an einen bestimmten Endverwender eine Globalgenehmigung zu erteilen, in der erforderlichenfalls eine Menge angegeben wird, die der normalerweise vom Endverwender benötigten Menge dieser Güter entspricht. Eine solche Genehmigung Ö sollte Õ eine Gültigkeitsdauer von einem bis drei Jahren haben, die um bis zu zwei Jahre verlängert werden könnte.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 8 (angepasst)
(36)Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallen, an einen Großhändler in ein Land ausführen möchte, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 10 (angepasst)
(37)Die dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallenden Arzneimittel können gemäß internationalen Übereinkommen im Bereich Suchtstoffe und psychotrope Stoffe wie etwa dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollen unterzogen werden. Da diese Kontrollen nicht darauf abzielen, die Verwendung der betreffenden Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern, sondern darauf, den illegalen Drogenhandel zu verhindern, sollten zusätzlich zu den internationalen Kontrollen die Ausfuhrkontrollen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten ermuntert werden, für beide Kontrollsysteme nur ein Verfahren anzuwenden.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 12 (angepasst)
(38)Die Ausfuhrkontrollen gemäß dieser Verordnung sollten nicht auf Güter Anwendung finden, die den Ausfuhrkontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 14 (angepasst)
(39)Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und die Erbringung technischer Hilfe in Bezug auf die in Anhang III oder Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Güter sollten genehmigungspflichtig sein, um zu verhindern, dass die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Hilfe dazu beitragen, dass die Güter, auf die sie sich beziehen, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 15
(40)Als Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe, die im Sinne dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, sollten Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe verstanden werden, die aus der Union heraus erbracht werden, d. h. aus Gebieten im räumlichen Geltungsbereich der Verträge, was den Luftraum und sämtliche Luftfahrzeuge und Schiffe umfasst, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 16 (angepasst)
(41)Bei der Genehmigung der Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gütern sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, sicherzustellen, dass technische Hilfe und Schulungen zur Verwendung derartiger Güter, die im Zusammenhang mit der beantragten technischen Hilfe bereitgestellt oder angeboten werden, so erbracht werden, dass Strafverfolgungs- und Vollzugsnormen gefördert werden, in deren Rahmen die Menschenrechte geachtet werden und die dazu beitragen, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verhindert werden.
(42)Ö Um Wirtschaftsbeteiligte daran zu hindern, einen Nutzen aus der Beförderung von Gütern zu ziehen, die dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet zu werden, und die auf dem Weg in ein Drittland durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden, muss, falls die betreffenden Güter in den Anhängen III oder IV dieser Verordnung aufgeführt sind, die Beförderung dieser Güter in der Union verboten werden, sofern der Wirtschaftsbeteiligte Kenntnis der beabsichtigten Verwendung hat. Õ
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 19
(43)Gemäß den Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe beziehen die Missionschefs in Drittländern in ihre regelmäßigen Berichte eine Analyse der Vorkommnisse von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in dem Staat, in dem sie akkreditiert sind, sowie der entsprechenden Gegenmaßnahmen ein. Es ist sinnvoll, diese Berichte wie auch ähnliche Berichte einschlägiger internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen zu berücksichtigen. In solchen Berichten sollten ferner alle Ausrüstungen beschrieben werden, die in Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 20 (angepasst)
(44)Während die Zollbehörden bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden teilen sollten, indem sie das Zollrisikomanagementsystem gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union verwenden, sollten die zuständigen Behörden nach dieser Verordnung bestimmte Informationen mit anderen zuständigen Behörden teilen. Es ist angemessen zu verlangen, dass die zuständigen Behörden ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen über Ablehnungen einsetzen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission im bestehenden, gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eingerichteten System eine neue Funktionalität bereitstellen.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 21 (angepasst)
(45)Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, sollten die Verarbeitung und der Austausch von Informationen mit den geltenden Vorschriften für die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang stehen.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 22 (angepasst)
(46)Um die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IX dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 23 (angepasst)
(47)Um es der Union zu ermöglichen, rasch reagieren zu können, wenn neue Güter entwickelt werden, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, und sofern die eindeutige und unmittelbare Gefahr besteht, dass diese Güter für Zwecke verwendet werden, die derartige Menschenrechtsverletzungen beinhalten, sollte für die unmittelbare Anwendung des einschlägigen Rechtsakts der Kommission Vorsorge getroffen werden, wenn im Falle einer Änderung der Anhänge II oder III dieser Verordnung die Änderung aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Um es der Union zu ermöglichen, rasch reagieren zu können, wenn ein oder mehrere Drittländer entweder bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe zulassen oder eine internationale Zusage, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, abgeben oder sie brechen, sollte für die unmittelbare Anwendung des einschlägigen Rechtsakts der Kommission Vorsorge getroffen werden, wenn dies im Falle einer Änderung der Anhänge IV oder V dieser Verordnung aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Wird das Dringlichkeitsverfahren angewendet, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 24
(48)Es sollte eine Koordinierungsgruppe eingerichtet werden. Die Gruppe sollte als Plattform dienen, auf der Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Verwaltungspraxis austauschen können und Fragen zur Auslegung dieser Verordnung, technische Fragen zu den aufgeführten Gütern, Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung und alle sonstigen Fragen, die sich ergeben können, erörtern können. Die Gruppe kann insbesondere Fragen zu der Beschaffenheit und der beabsichtigten Wirkung von Gütern und ihrer Verfügbarkeit in Drittländern sowie dazu erörtern, ob Güter speziell zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konstruiert oder geändert wurden. Beschließt die Kommission, die Gruppe bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu konsultieren, sollte sie dabei die Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung einhalten.
ê 2016/2134 Erwägungsgrund 25 (angepasst)
(49)Die Kommission beschafft keine Ausrüstungen für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke, da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Durchführung von Strafverfahren und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Kommission über in den Listen nicht aufgeführte Ausrüstungen und Produkte, die Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken dienen und in der Union vermarktet werden, informiert wird, um sicherzustellen, dass die Listen der Güter, deren Handel verboten ist oder Kontrollen unterliegt, laufend aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Stellt ein Mitgliedstaat einen Antrag bei der Kommission, so sollte er seinen Antrag auf Aufnahme von Gütern in Anhang II, Anhang III oder Anhang IV dieser Verordnung an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleiten.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 21 (angepasst)
(50)Zweck der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist die Verhinderung der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Drittländern. Sie umfassen Maßnahmen zur Beschränkung des Drittlandhandels mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Es wird nicht für erforderlich angesehen, für den Handel innerhalb der Union entsprechende Beschränkungen einzuführen, da die Mitgliedstaaten die Todesstrafe abgeschafft haben und geeignete Maßnahmen ergriffen haben dürften, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verbieten und zu verhindern.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 22 (angepasst)
(51)Um wirksam gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorzugehen, sollten nach den Leitlinien Ö für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Õ Maßnahmen zur Verhinderung der Herstellung und Verwendung von sowie des Handels mit Ausrüstungsgegenständen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die notwendigen Beschränkungen im Hinblick auf die Herstellung und Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände einzuführen und durchzusetzen.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 24
(52)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und weitere einschlägige Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen.
ê 1236/2005 Erwägungsgrund 26
(53)Die Mitgliedstaaten sollten die Regeln über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein —
ê 1236/2005 (angepasst)
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 1
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung stellt Unionsvorschriften für den Drittlandshandel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten, technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und Werbung im Zusammenhang mit derartigen Gütern auf.
ê 1236/2005
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 2 Buchst. a)
a)„Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;
b)„Andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ jede Handlung, durch die einer Person körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, die einen bestimmten Mindestschweregrad erreichen, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;
c)„Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ jede Behörde, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden;
d)„Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e)„Einfuhr“ jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Verwahrung, der Verbringung in eine Freizone, der Überführung in ein besonderes Verfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
ê 1236/2005
f)„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;
g)„Museum“ eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt;
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 2 Buchst. b)
h)„Zuständige Behörde“ eine in Anhang I aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 20 über Genehmigungsanträge entscheidet oder Ausführern die Inanspruchnahme der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union verbieten kann;
i)„Antragsteller“
1.den Ausführer, bei Ausfuhren gemäß Artikel 3, 11 oder 16;
2.die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter innerhalb des Zollgebiets der Union befördert, bei Durchfuhren gemäß Artikel 5;
3.den Erbringer der technischen Hilfe, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 3;
4.das Museum, in dem die Güter ausgestellt werden sollen, bei Einfuhren und Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 4;
5.den Erbringer der technischen Hilfe bzw. der Vermittler, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 15 oder Vermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 18;
ê 2016/2134 Art. 1 Ziff. 2 Buchst. c)
j)„Zollgebiet der Union“ die Gebiete gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
k)„Vermittlungstätigkeiten“
1.die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung einschlägiger Güter von einem Drittland in ein anderes Drittland oder
2den Verkauf oder Kauf einschlägiger Güter, die sich in einem Drittland befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung;
l)„Vermittler“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt;
m)„Erbringer von technischer Hilfe“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt;
n)„Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, Organisation oder Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist die Person, Organisation oder Einrichtung Ausführer, die die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen. Steht nach diesem Vertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen Person, Organisation oder Einrichtung zu, so gilt als Ausführer die in der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei;
o)„Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ die Genehmigung für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d in bestimmte Länder, die allen Ausführern erteilt wird, die die in Anhang V aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;
p)„Einzelgenehmigung“ die
1.einem bestimmten Ausführer für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland erteilte Genehmigung, die ein oder mehrere Güter abdeckt;
2.einem bestimmten Vermittler erteilte Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Sinne des Buchstaben k an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland, die ein oder mehrere Güter abdeckt; oder
3.einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb des Zollgebietes der Union Güter zum Zwecke der Durchfuhr im Sinne des Buchstaben s befördert, erteilte Genehmigung;
q)„Globalgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer oder Vermittler erteilte Genehmigung im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern, die gültig ist für
1.Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;
2.Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Großhändlern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Ausführer ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;
3.die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Endverwender in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;
4.die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Großhändler in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Vermittler ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;
r)„Großhändler“ einen Wirtschaftsbeteiligten, der Großhandelstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III Punkt 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ausübt, beispielsweise den Erwerb solcher Güter bei Herstellern oder die Lagerung, Lieferung oder Ausfuhr solcher Güter; keine Großhandelstätigkeit ist der Erwerb solcher Güter durch Krankenhäuser, Apotheken oder Angehörige medizinischer Berufe, wenn diese Güter ausschließlich zur Abgabe an die Öffentlichkeit bestimmt sind;
s)„Durchfuhr“ die Beförderung von Nichtunionswaren innerhalb des Zollgebietes der Union, die durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebietes der Union verbracht werden.
ê 1236/2005
KAPITEL II
Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben
Artikel 3
Verbot der Ausfuhr
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 3
(1) Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.
Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.
Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen.
ê 1236/2005
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.
Artikel 4
Verbot der Einfuhr
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 4
(1) Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Union ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.
ê 1236/2005
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Einfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 5 (angepasst)
Artikel 5
Verbot der Durchfuhr
(1) Jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.
Artikel 6
Verbot von Vermittlungstätigkeiten
Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern — unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter — zu erbringen.
Artikel 7
Verbot von Ausbildungsmaßnahmen
Einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten.
Artikel 8
Handelsmessen
Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, ist es unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, untersagt, in Anhang II aufgeführte Güter im Rahmen einer Ausstellung oder einer Messe in der Union auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, außer wenn nachgewiesen wird, dass das Ausstellen bzw. Anbieten zum Verkauf aufgrund der Art der Ausstellung bzw. der Messe für den Verkauf oder die Lieferung der betreffenden Güter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland weder ausschlaggebend ist noch einen solchen Verkauf bzw. eine solche Lieferung fördert.
Artikel 9
Werbung
Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, sowie juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, ist es untersagt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit für Fernsehen oder Radio im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu verkaufen oder von diesen zu erwerben.
Artikel 10
Einzelstaatliche Maßnahmen
(1) Unbeschadet der anzuwendenden Unionsvorschriften, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um die Beförderung, Finanzdienstleistungen, die Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu beschränken.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen Ö oder deren Õ Änderungen und Aufhebungen vor ihrem Inkrafttreten mit.
ê 1236/2005
KAPITEL III
Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
Artikel 11
Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 6 (angepasst)
(1) Für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.
Anhang III enthält ausschließlich die folgenden Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten:
a)Güter, die vor allem zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verwendet werden,
b)Güter, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale ein erhebliches Risiko aufweisen, dass sie zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.
Anhang III enthält nicht:
a)Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,
b)Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen,
c)Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.
ê 1236/2005 (angepasst)
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in die in Anhang VI aufgeführten Gebiete der Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Zollgebiets der Ö Union Õ sind, sofern die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs/Vollzugsbefugnisse hat. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und können beschließen, dass die Ausfuhr nicht erfolgen darf, solange eine solche Überprüfung noch aussteht.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in Drittländer, sofern die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Solange eine solche Überprüfung noch aussteht, darf die Ausfuhr nicht erfolgen.
Artikel 12
Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 7 Buchst. a)
(1) Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.
ê 1236/2005
è1 Berichtigung, Abl. L 79 vom 16.3.2006, S. 32
è1 (2) Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang III aufgeführte Güter ç von einer Strafverfolgungs/Vollzugsbehörde oder jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Drittland zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich gerichtlich angeordneter körperlicher Züchtigung, verwendet werden könnten.
Die zuständige Behörde berücksichtigt:
a)verfügbare internationale Gerichtsurteile,
b)die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union sowie die Berichte des vom Europarat eingesetzten Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des VNSonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Andere relevante Informationen, einschließlich verfügbarer nationaler Gerichtsurteile, Berichte oder sonstiger Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Informationen über Ausfuhrbeschränkungen des Bestimmungslandes in Bezug auf die in den Anhängen II und III aufgeführten Güter können berücksichtigt werden.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 7 Buchst. b) (angepasst)
(3) Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die Regeln Ö der Unterabsätze 2 und 3 Õ.
Wenn ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr solcher Güter an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Güter und gegebenenfalls die Erzeugnisse, in denen sie Verwendung finden werden, nicht zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.
Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.
(4) Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 8
Artikel 13
Verbot der Durchfuhr
Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden.
ê 1236/2005 (angepasst)
Artikel 14
Einzelstaatliche Maßnahmen
(1) Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 11 und 12 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Aus- und Einfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten beschließen oder aufrechterhalten.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet, eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Der betreffende Mitgliedstaat wendet Kapitel III und V auf solche Handschellen an.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten Ö mit Õ.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 9 (angepasst)
Artikel 15
Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen
(1) Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:
a)technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und
b)Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.
(2) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern gilt Artikel 12 entsprechend.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern sind die in Artikel 12 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,
a)ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, und
b)ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang III aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten, die die Güter, auf sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn
a)die technische Hilfe einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats oder militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats, wie in Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 dargelegt, erbracht wird,
b)die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder
c)wenn die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang III aufgeführten Güter, deren Ausfuhr im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Erbringung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten aufrechterhalten. Erhält ein Mitgliedstaat ein solches Verbot aufrecht, so teilt er es der Kommissionmit, wenn Maßnahmen Ö , welche zuvor gemäß Artikel 7a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ergriffen und mitgeteilt wurden, Õ geändert oder aufgehoben werden.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 10 (angepasst)
KAPITEL IV
Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten
Artikel 16
Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung
(1) Für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.
Anhang IV enthält ausschließlich Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden. Er enthält nicht:
a)Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,
b)Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen, und
c)Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.
(2) Ist für die Ausfuhr von Arzneimitteln eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erforderlich und bestehen überdies für diese Ausfuhr Genehmigungserfordernisse gemäß internationalen Übereinkommen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wie dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, können die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach dem betreffenden Übereinkommen ein einheitliches Verfahren anwenden.
Artikel 17
Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen
(1) Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IV aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.
(2) Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die in Anhang IV aufgeführten Güter in einem Drittland zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.
(3) Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die Regeln Ö der Unterabsätze 2, 3 und 4 Õ:
Wenn der Hersteller von in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr eines solchen Erzeugnisses an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass die Güter nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.
Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.
Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Leitlinien für bewährte Verfahren hinsichtlich der Beurteilung der Endverwendung und des Zwecks, für den technische Hilfe eingesetzt würde, erlassen.
(4) Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer verhältnismäßige und angemessene Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
Artikel 18
Verbot der Durchfuhr
Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland verwendet zu werden.
Artikel 19
Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen
(1) Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:
a)technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und
b)Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.
(2) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern gilt Artikel 17 entsprechend.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern sind die in Artikel 17 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,
a)ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, und
b)ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang IV aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn
a)die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder
b)wenn die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang IV aufgeführten Güter, deren Ausfuhr im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.
ê 1236/2005
KAPITEL V
Genehmigungsverfahren
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 11 (angepasst)
Artikel 20
Arten von Genehmigungen und ausstellende Behörden
(1) Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Anhang V geschaffen.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigung durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf die Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an die Bedingungen dieser Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über alle Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass ein bestimmter Ausführer nicht versuchen wird, in Anhang IV aufgeführte Güter über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Für den diesbezüglichen Informationsaustausch wird ein sicheres, verschlüsseltes System eingesetzt.
(2) Für nicht in Absatz 1 genannte Ausfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist. Wenn es sich um in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführte Güter handelt, kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder einer Globalgenehmigung erteilt werden. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.
(3) Für die Durchfuhr von in Anhang II genannten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter durch das Zollgebiet der Union befördert, ansässig oder niedergelassen ist. Wenn diese Person, Organisation oder Einrichtung nicht in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Eine solche Genehmigung wird in Form einer Einzelgenehmigung erteilt.
(4) Für Einfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich das Museum befindet. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.
(5) Genehmigungen für technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern werden erteilt von
a)der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn dies auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde, wenn die Hilfe für ein Museum in einem Drittland erbracht werden soll, oder
b)der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Museum befindet, wenn die Hilfe für ein Museum in der Union erbracht werden soll.
(6) Für die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn dies auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde.
(7) Für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn dies auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Vermittler besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde. Eine solche Genehmigung wird für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen eindeutig angegeben werden.
(8) Die Antragsteller übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalgenehmigung für Ausfuhren oder für Vermittlungstätigkeiten, auf Erteilung einer Genehmigung für technische Hilfe, einer Einzeleinfuhrgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung für die Durchfuhr.
In Bezug auf Ausfuhren haben die zuständigen Behörden alle Informationen zu erhalten, insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der Güter.
In Bezug auf Vermittlungstätigkeiten haben die zuständigen Behörden insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, der betreffenden Menge, der an der Transaktion beteiligten Dritten, des Bestimmungsdrittlands, des Endverwenders in diesem Land und seines genauen Standorts zu erhalten.
Gegebenenfalls kann die Erteilung einer Genehmigung von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.
(9) Abweichend von Absatz 8 hat ein Hersteller oder der Vertreter eines Herstellers, der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführte Güter zu einem Großhändler in einem Drittland ausführt oder an ihn verkauft und zu ihm befördert, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und zu den Maßnahmen zu machen, mit denen die Verwendung der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder die Verwendung der in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter.
(10) Auf Anfrage eines im Rahmen des Fakultativprotokolls zum Ö VN- Õ Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichteten nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter können die zuständigen Behörden beschließen, die Angaben, die sie von einem Antragsteller zum Bestimmungsland, zum Empfänger, zur Endverwendung und zum Endverwender oder gegebenenfalls zum Großhändler und zu den in Absatz 9 genannten Vereinbarungen und Maßnahmen erhalten haben, dem nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter zur Verfügung zu stellen. Die zuständigen Behörden hören den Antragsteller an, bevor die Angaben zur Verfügung gestellt werden, und können Beschränkungen für die Verwendung der Angaben auferlegen. Die zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(11) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 12 (angepasst)
Artikel 21
Genehmigungen
(1) Die Genehmigungen für die Aus-, Ein- und Durchfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VII erteilt. Die Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VIII erteilt. Die Genehmigungen für technische Hilfe werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang IX erteilt. Solche Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer einer Globalgenehmigung beträgt ein Jahr bis drei Jahre und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(2) Eine im Einklang mit Artikel 12 oder Artikel 17 erteilte Ausfuhrgenehmigung umfasst eine Genehmigung für den Ausführer, dem Endverwender technische Hilfe zu erbringen, sofern diese für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur der Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist.
(3) Die Genehmigungen können auf elektronischem Wege erteilt werden. Die speziellen Verfahren werden auf nationaler Ebene festgelegt. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission entsprechend.
(4) Genehmigungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr und für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungstätigkeiten unterliegen den Auflagen und Bedingungen, die von der zuständigen Behörde als angemessen erachtet werden.
(5) Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Genehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen.
ê 1236/2005
Artikel 22
Zollformalitäten
(1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Ausführer oder der Einführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach Anhang VII als Nachweis dafür vor, dass die für die Aus- oder Einfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer oder Einführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 13
(2) Wird für Güter, die in den Anhängen II, III oder IV aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen den Ausführer oder Einführer auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 14
Artikel 23
Notifizierungs- und Konsultationspflicht
(1) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn seine in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden die Ablehnung eines Genehmigungsantrags nach Maßgabe dieser Verordnung beschließen oder wenn sie eine bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären. Eine solche Notifizierung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Tag der Entscheidung oder Ungültigerklärung.
(2) Die zuständige Behörde hält, sofern erforderlich oder geeignet über diplomatische Kanäle, Rücksprache mit der oder den Behörden, die in den vorangegangenen drei Jahren einen Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Verordnung abgelehnt hat oder haben, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten eingereicht wird, die im Wesentlichen identisch mit einer Transaktion ist bzw. sind, die Gegenstand eines solchen früheren Antrags war bzw. waren, und sie der Auffassung ist, dass eine Genehmigung trotzdem erteilt werden sollte.
(3) Beschließt die zuständige Behörde nach den Rücksprachen gemäß Absatz 2, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat umgehend die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Entscheidung und erläutert — gegebenenfalls unter Vorlage unterstützender Informationen — die Gründe hierfür.
(4) Wird ein Antrag aufgrund eines nationalen Verbots gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 4 abgelehnt, so stellt dies keine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels dar.
(5) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben werden mit Hilfe eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Informationsaustausch übermittelt.
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KAPITEL VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen
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Artikel 24
Änderung der Anhänge
Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I bis IX zu ändern. Die Angaben in Anhang I zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert.
Ist dies im Falle der Änderung von Anhang II, III, IV oder V aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 30 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 16
Artikel 25
Anträge auf Aufnahme von Gütern in eine der Listen
(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von Gütern, die für Strafverfolgungs- oder Vollzugszwecke ausgelegt oder auf dem Markt sind, in Anhang II, Anhang III oder Anhang IV stellen. Der Antrag muss Informationen enthalten über:
a)die Konstruktion und die Merkmale der Güter,
b)alle Zwecke, zu denen die Güter verwendet werden können, und
c)die internationalen und nationalen Vorschriften, gegen die eine Verwendung der Güter zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verstoßen würde.
Wenn der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag der Kommission übermittelt, übermittelt er ihn gleichzeitig auch den übrigen Mitgliedstaaten.
(2) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren relevanten Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren relevanten Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen. Die Kommission übermittelt ihre Nachfragen den übrigen Mitgliedstaaten. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission auch weitere Informationen zur Bewertung des Antrags zukommen lassen.
(3) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von zwanzig Wochen nach Erhalt des Antrags bzw. nach Erhalt der zusätzlichen Informationen das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.
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Artikel 26
Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission
(1) Unbeschadet des Artikels 23 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.
(2) Relevante Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen umfassen zumindest die Art der Entscheidung, die Darlegung der Gründe für die Entscheidung oder eine zusammenfassende Darstellung davon, die Namen der Empfänger und, wenn es sich nicht um dieselben handelt, die Namen der Endbenutzer sowie die betreffenden Güter.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Kommission, einen jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsbericht mit Informationen über die Zahl der eingegangenen Anträge, die von diesen Anträgen betroffenen Güter und Länder sowie über die in Bezug auf diese Anträge getroffenen Entscheidungen. Dieser Bericht enthält keine Informationen, deren Weitergabe ein Mitgliedstaat als unvereinbar mit seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 17
(4) Die Kommission erstellt einen Jahresbericht, bestehend aus den in Absatz 3 genannten jährlichen Tätigkeitsberichten. Dieser Jahresbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
ê 1236/2005
(5) Mit Ausnahme der Lieferung der in Absatz 2 genannten Informationen an die Behörden des anderen Mitgliedstaats und an die Kommission berührt dieser Artikel nicht die geltenden innerstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis.
(6) Wird eine Genehmigung aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 14 Absatz 1 verweigert, so stellt dies nicht eine verweigerte Genehmigung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dar.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 18
Artikel 27
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung und der Austausch personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
ê 1236/2005
Artikel 28
Verwendung von Informationen
Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
ê 2016/2134 Art. 1 Ziff. 19
Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 20 (angepasst)
Artikel 30
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren von Artikel 29 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 31
Anti-Folter-Koordinierungsgruppe
(1) Es wird eine Anti-Folter-Koordinierungsgruppe eingesetzt, in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.
(2) Die Gruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich, ohne abschließend zu sein, des Informationsaustauschs zur Verwaltungspraxis und jeglicher Fragen, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
(3) Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe kann, wann immer sie dies für erforderlich hält, Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Hilfe und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, konsultieren.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe vor.
Bei der Erstellung des Jahresberichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe sind vertraulich zu behandeln.
Artikel 32
Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft bis zum 31. Juli 2020 und anschließend alle fünf Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Im Rahmen der Überprüfung wird beurteilt, ob es notwendig ist, die Tätigkeiten von EU-Bürgern im Ausland einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.
(2) Der Bericht enthält eigene Abschnitte zu folgenden Punkten:
a)der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe und deren Tätigkeiten. Bei der Erstellung des Berichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe sind vertraulich zu behandeln;
b)Informationen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 1 ergriffenen und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 gemeldeten Maßnahmen.
ê 1236/2005 (angepasst)
Artikel 33
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Ö unverzüglich Õ jede Änderung Ö der gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 gemeldeten Vorschriften über Sanktionen Õ mit.
Artikel 34
Räumlicher Geltungsbereich
ê 2016/2134 Art. 1 Nr. 21
(1) Diese Verordnung hat denselben räumlichen Anwendungsbereich wie die Verträge, außer Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, den Artikeln 5, 11, 13, 14, 16 und 18, Artikel 20 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 22, die auf folgende Gebiete Anwendung finden:
–das Zollgebiet der Union,
–die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,
–das deutsche Gebiet Helgoland.
ê 1236/2005 (angepasst)
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Ö Union Õ behandelt.
ê
Artikel 35
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.
ê 1236/2005 (angepasst)
Artikel 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident