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Document 52018PC0148

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

COM/2018/0148 final - 2018/073 (CNS)

Brüssel, den 21.3.2018

COM(2018) 148 final

2018/0073(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

{SWD(2018) 81}
{SWD(2018) 82}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der digitale Binnenmarkt ist eine der wichtigsten politischen Prioritäten der Europäischen Kommission 1 , deren Ziel es ist, digitale Möglichkeiten für Menschen und Unternehmen in einem Markt mit mehr als 500 Millionen Verbrauchern in der EU zu eröffnen. Damit dieses Potenzial ausgeschöpft werden kann, benötigt der digitale Binnenmarkt einen modernen, stabilen Steuerrahmen, der Innovationen anregt, der Marktfragmentierung entgegenwirkt und es allen Marktteilnehmern ermöglicht, unter fairen und ausgewogenen Bedingungen ihren Platz in der neuen Marktdynamik zu finden. Eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft ist auch Teil der Agenda der Europäischen Kommission zu einem fairen und effizienten Steuersystem in der Europäischen Union 2 . 

Die digitale Wirtschaft verändert die Art und Weise, wie wir interagieren, konsumieren und Geschäfte machen. Digitale Unternehmen wachsen weitaus schneller als die Wirtschaft insgesamt, und dieser Trend wird sich fortsetzen. Digitale Technologien bringen für die Gesellschaft viele Vorteile mit sich; aus steuerlicher Sicht eröffnen sie Chancen für die Steuerbehörden und bieten Lösungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, und sie erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden sowie die Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Die politischen Entscheidungsträger haben jedoch derzeit damit zu kämpfen, Lösungen zu finden, die eine faire und wirksame Besteuerung der sich immer rascher wandelnden digitalen Gesellschaft sicherstellen können, da die bestehenden Körperschaftsteuervorschriften überholt sind und dieser Entwicklung nicht Rechnung tragen. Die derzeitigen Vorschriften passen insbesondere deshalb nicht mehr in den heutigen Kontext, weil der grenzüberschreitende Online-Handel ohne physische Präsenz erleichtert wurde, Unternehmen sich weitgehend auf schwer zu bewertende immaterielle Vermögenswerte stützen und durch Nutzer generierte Inhalte sowie Datenerfassung zu einer wesentlichen Aktivität der Wertschöpfung digitaler Unternehmen geworden sind.

Auf internationaler Ebene hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bereits in ihrem 2015 herausgegebenen Bericht (Action 1 report) 3 im Rahmen des OECD/G20-Projekts „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ anerkannt, dass die Digitalisierung und einige der daraus resultierenden Geschäftsmodelle zu Herausforderungen für die internationale Besteuerung führen. Auf der Grundlage dieses Berichts unterstrichen die Finanzminister der G20 ihre Unterstützung für die Arbeit der OECD zur Besteuerung und Digitalisierung. Daher hat die OECD einen Zwischenbericht über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft 4 erarbeitet, der den Finanzministern der G20 im März 2018 vorgelegt wurde. Der Zwischenbericht analysiert die Notwendigkeit einer Anpassung des internationalen Steuersystems an die Digitalisierung der Wirtschaft und benennt die Aspekte, die von denjenigen Ländern zu berücksichtigen sind, die einstweilige Maßnahmen ergreifen möchten, um den steuerlichen Herausforderungen infolge der Digitalisierung zu begegnen.

Auf Unionsebene wurden diese Herausforderungen in der am 21. September 2017 angenommenen Mitteilung der Kommission „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den Binnenmarkt“ 5 benannt. Die derzeitige Initiative fand auch in der Absichtserklärung von Präsident Juncker, die zusammen mit seiner Rede zur Lage der Union 2017 vorgelegt wurde, Erwähnung. 6 Was die Mitgliedstaaten angeht, so haben mehrere EU-Finanzminister eine politische Erklärung unterzeichnet (mit dem Titel „Joint initiative on the taxation of companies operating in the digital economy“ – Gemeinsame Initiative zur Besteuerung von in der digitalen Wirtschaft tätigen Unternehmen), in der mit dem EU-Recht kompatible, wirksame Lösungen befürwortet werden, die auf dem Konzept der Einführung einer sogenannten „Umsatzausgleichsteuer“ auf die von digitalen Unternehmen in Europa erwirtschafteten Umsätze basieren. 7 In der Folge nahm der Europäische Rat am 19. Oktober 2017 Schlussfolgerungen 8 an, in denen die „Notwendigkeit eines wirksamen und fairen Steuersystems, das an das digitale Zeitalter angepasst ist“, hervorgehoben wurde. Ferner wurde in den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 5. Dezember 2017 9 das Interesse vieler Mitgliedstaaten an vorübergehenden Maßnahmen festgestellt, beispielsweise in Form einer Abgabe auf Erträge aus digitalen Aktivitäten in der Union, und es wurde in Erwägung gezogen, dass diese Maßnahmen von der Kommission geprüft werden könnten.

Der vorliegende Vorschlag ist die Reaktion auf diese Aufrufe und geht einstweilig das Problem der mangelnden Eignung der geltenden Körperschaftsteuervorschriften für die digitale Wirtschaft an.

Die derzeitigen Körperschaftsteuervorschriften wurden für traditionelle Unternehmen konzipiert. Sie folgen dem Grundsatz, dass Gewinne am Ort der Wertschöpfung besteuert werden sollten. Sie wurden überwiegend zu Beginn des 20. Jahrhunderts für traditionelle Unternehmen konzipiert und definieren, was ein Besteuerungsrecht in einem Land auslöst („Ort der Besteuerung“) und wie viel der Unternehmenserträge einem Land zugeordnet werden („Höhe der Steuer“), was hauptsächlich auf der Grundlage einer physischen Präsenz in dem Land geschieht. Dies bedeutet, dass steuerlich Nichtansässige in einem Land nur dann steuerpflichtig werden, wenn sie dort eine Präsenz haben, die einer Betriebsstätte gleichkommt. Anhand dieser Regeln gelingt es jedoch nicht, die globale Reichweite digitaler Aktivitäten zu erfassen, bei denen für die Erbringung digitaler Dienstleistungen keine physische Präsenz mehr erforderlich ist. Ferner weisen digitale Unternehmen andere Merkmale als traditionelle Unternehmen in Bezug auf die Frage auf, wie die Wertschöpfung erfolgt, da sie in der Lage sind, ihre Aktivitäten aus der Ferne zu betreiben, aber auch in Bezug auf den Beitrag der Endnutzer zur Wertschöpfung, die Bedeutung immaterieller Vermögenswerte sowie eine Tendenz hin zu Marktstrukturen, bei denen – aufgrund der starken Präsenz von Netzwerkeffekten und dem Wert der Big Data – der Stärkste am meisten profitiert.

Die Anwendung der derzeitigen Körperschaftsteuervorschriften auf die digitale Wirtschaft hat zu einer fehlenden Übereinstimmung zwischen dem Ort der Besteuerung der Gewinne und dem Ort der Wertschöpfung geführt, insbesondere im Falle von Geschäftsmodellen, die stark auf der Beteiligung der Nutzer basieren. Dies führt aus steuerlicher Sicht zu einer doppelten Herausforderung. Erstens könnte der Input, den ein Unternehmen von den Nutzern einholt und der die eigentliche Wertschöpfung für das Unternehmen darstellt, in einem Steuergebiet angesiedelt sein, in dem das Unternehmen, das eine digitale Aktivität ausübt, physisch nicht ansässig ist (und demzufolge gemäß den derzeitigen Vorschriften zu steuerlichen Zwecken nicht ansässig ist), und in dem folglich die Gewinne aus diesen Aktivitäten nicht besteuert werden können. Zweitens gilt, dass selbst wenn ein Unternehmen eine Betriebsstätte in demselben Steuergebiet hat, in dem die Nutzer ansässig sind, der durch den Beitrag der Nutzer geschaffene Wert nicht berücksichtigt wird, wenn entschieden wird, wie viel Steuern in jedem Land zu zahlen sind. Dies hat auch Folgen im Hinblick auf das Risiko einer künstlichen Umgehung der Vorschriften über Betriebsstätten, führt zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Akteuren des digitalen Markts und hat negative Auswirkungen auf die Erträge.

Nach Auffassung der Kommission wäre es angesichts der globalen Dimension dieser Herausforderung ideal, wenn multilaterale, internationale Lösungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft gefunden werden könnten. Die Kommission arbeitet eng mit der OECD zusammen, um die Entwicklung einer internationalen Lösung zu unterstützen. Angesichts des komplexen Charakters der Problematik und der großen Vielfalt an Fragen, die geklärt werden müssen, gestaltet sich die Erzielung von Fortschritten auf internationaler Ebene jedoch als Herausforderung, und die Erreichung eines internationalen Konsenses kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, und schlägt heute vor, die Körperschaftsteuervorschriften auf Unionsebene so anzupassen, dass diese den Merkmalen digitaler Unternehmen 10 Rechnung tragen, und zu empfehlen, dass die Mitgliedstaaten diese umfassende Lösung auf ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern ausdehnen 11 . Der ECOFIN-Rat brachte in seinen Schlussfolgerungen vom 5. Dezember 2017 auch zum Ausdruck, dass er eine globale Lösung bevorzugt und bestrebt ist, die zukünftigen internationalen Entwicklung genau zu verfolgen und geeignete Reaktionen zu prüfen, wobei er EU-Maßnahmen begrüßt. Trotz der vorliegenden Vorschläge ist die Arbeit auf der Ebene der OECD von entscheidender Bedeutung, um einen globalen Konsens zu diesem Thema zu erzielen. Die Kommission wird die Entwicklungen genau verfolgen.

In Erwartung der umfassenden Lösung, deren Annahme und Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, stehen die Mitgliedstaaten angesichts des Risikos, dass ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen im Lauf der Zeit erheblich ausgehöhlt werden, sowie angesichts der wahrgenommenen Ungerechtigkeit der Situation unter Zugzwang. Obwohl in 10 Mitgliedstaaten einseitige Maßnahmen eingeführt wurden oder konkret geplant sind, um dieses Problem auf beschränkte Weise anzugehen, verstärkt sich der Trend, und die angenommenen Maßnahmen unterscheiden sich erheblich, was den Geltungsbereich und die Begründung angeht. Solch unkoordinierte Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten einzeln getroffen werden, bergen die Gefahr einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts und verzerren den Wettbewerb, behindern die Entwicklung neuer digitaler Lösungen und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt.

Daher ist es erforderlich, dass die Kommission handelt und einen harmonisierten Ansatz für eine Zwischenlösung vorschlägt, die dieses Problem zielgerichtet angeht. Zu diesem Zweck sieht dieser Vorschlag das gemeinsame System einer Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen durch Steuerpflichtige vor (im Folgenden die „Digitalsteuer“). Das spezifische Ziel dieses Vorschlags besteht darin, eine Maßnahme vorzuschlagen, die auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen abzielt, leicht umsetzbar ist und zu gleichen Wettbewerbsbedingungen im Übergangszeitraum beiträgt, bis eine umfassende Lösung vorhanden ist.

Dies entspricht den allgemeinen Zielen dieses Vorschlags, der Folgendes bezweckt:

Schutz der Integrität des Binnenmarkts und Gewährleistung seines reibungslosen Funktionierens;

Gewährleistung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte in der Union und Schutz der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen vor einer Aushöhlung;

Wahrung der sozialen Gerechtigkeit und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle in der Union tätigen Unternehmen sowie

Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung und Schließung der zurzeit in den internationalen Vorschriften bestehenden Lücken, die es einigen digitalen Unternehmen ermöglichen, sich der Besteuerung in den Ländern zu entziehen, in denen sie tätig sind und ihre Wertschöpfung erzielen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ist Teil der auf Unionsebene und internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Anpassung des derzeitigen Steuerrahmens an die digitale Wirtschaft.

Auf internationaler Ebene wurde die Herausforderung, eine faire Besteuerung des Einkommens aller Akteure in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen, bereits im Rahmen der Maßnahme 1 des OECD/G20-Projekts BEPS anerkannt, und die OECD hat einen Zwischenbericht über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft erarbeitet, der den Finanzministern der G20 im März 2018 vorgelegt wurde.

Auf Unionsebene sind gerechte Steuervorschriften für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft Teil der Agenda der Kommission für eine faire Besteuerung, welche die in den letzten Jahren erreichten Verbesserungen des Rahmens für die Körperschaftsteuer ergänzen werden. In diesem Zusammenhang legte die Kommission 2016 den Vorschlag für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) 12 erneut vor, die einen wettbewerbsfähigen, fairen und stabilen Rahmen für die Besteuerung von Unternehmen im Binnenmarkt bieten wird. Auch im Bereich der Mehrwertsteuer stellt sich die Kommission den durch die digitale Wirtschaft entstehenden Herausforderungen mit ihrem im Dezember 2017 vom Rat angenommenen Vorschlag zum elektronischen Handel 13 , der in Einklang mit anderen Legislativmaßnahmen steht, die im Aktionsplan 2016 im Bereich der Mehrwertsteuer 14 dargelegt sind.

Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das auch einen Vorschlag für eine Richtlinie über eine umfassende Lösung 15 , eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Integration der umfassenden Lösung in ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern 16 sowie eine Mitteilung bezüglich des Kontexts und der Erläuterung der Artikel in den Vorschlägen 17 umfasst. Die Grundsätze, auf denen dieser Vorschlag und insbesondere das Konzept der Wertschöpfung durch die Nutzer basiert, sind mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über eine umfassende Lösung und mit der Empfehlung abgestimmt, wie in der Mitteilung dargelegt. Diese einstweilige Maßnahme deckt vor allem solche Fälle ab, bei denen der Beitrag der Nutzer zur Wertschöpfung eines Unternehmens bedeutender ist, während das Konzept der Wertschöpfung durch die Nutzer auch der Faktor ist, der bei der umfassenden Lösung in den Rahmen für die Körperschaftsteuer aufgenommen werden soll.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ist auch kohärent mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 18 , in deren Kontext sich die Kommission verpflichtet hat, den Zugang zu Online-Aktivitäten für Privatpersonen und Unternehmen unter fairen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten sowie digitale Chancen für Menschen und Unternehmen zu eröffnen und die weltweit führende Stellung Europas in der digitalen Wirtschaft zu stärken.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Bestimmung ermöglicht es dem Rat, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über andere Formen der indirekten Besteuerung anzunehmen, soweit eine solche Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht in Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip. In Erwartung einer gemeinsamen und koordinierten Aktion auf Unionsebene zur Reformierung des Rahmens für die Körperschaftsteuer dahingehend, dass digitale Aktivitäten von Unternehmen abgedeckt werden, können die Mitgliedstaaten einstweilig einseitige Maßnahmen einführen, um den Herausforderungen der Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft zu begegnen. Einige derartige Maßnahmen, die unterschiedlichster Natur sein können, sind bereits in Kraft oder werden von den Mitgliedstaaten geplant. Daher sind EU-Maßnahmen erforderlich, um die Fragmentierung des Binnenmarkts und die Entstehung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union infolge der Annahme solch unterschiedlicher einseitiger Maßnahmen auf nationaler Ebene abzumildern. Außerdem bewirkt eine EU-Lösung eher als verschiedene nationale Maßnahmen eine Verringerung des Befolgungsaufwands für die Unternehmen, die den neuen Vorschriften unterliegen, und setzt außerdem gegenüber der internationalen Gemeinschaft ein starkes Zeichen der Entschlossenheit der EU, einzugreifen, um die faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu gewährleisten.

Verhältnismäßigkeit

Die bevorzugte Option ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d. h., der Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Die Subsidiaritätsprüfung zeigt, dass die Mitgliedstaaten das Problem nicht lösen können, ohne den Binnenmarkt zu beeinträchtigen. Ferner sieht der vorliegende Vorschlag die Schaffung einer gemeinsamen Struktur der Steuer vor, während er den Mitgliedstaaten einen ausreichenden Spielraum einräumt, was die effektive Festlegung bestimmter Verwaltungsaspekte im Zusammenhang mit der Maßnahme angeht, wie zum Beispiel Rechnungslegungs-, Buchführungs- und sonstige Pflichten, durch die gewährleistet werden soll, dass die geschuldete Digitalsteuer tatsächlich entrichtet wird. Die Mitgliedstaaten können außerdem Maßnahmen zur Verhütung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch der Digitalsteuer festlegen, die Zahlung der Digitalsteuer durchsetzen sowie Steuerprüfungen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren durchführen. Siehe auch Abschnitt 9.4.2 der Folgenabschätzung 19 , die diesem Vorschlag beigefügt ist.

Wahl des Instruments

Es wird eine Richtlinie vorgeschlagen, die das einzige gemäß Artikel 113 AEUV vorgesehene Instrument ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

 Der Schwerpunkt der Konsultationsstrategie lag auf drei Hauptgruppen von Interessenträgern: den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, den Unternehmen und den Bürger(inne)n. Die beiden wichtigsten Konsultationsaktivitäten bestanden in der öffentlichen Konsultation mit insgesamt 446 Antworten über einen Zeitraum von 12 Wochen (vom 26. Oktober 2017 bis zum 3. Januar 2018) und einer gezielten Umfrage bei allen Steuerbehörden in der Union. Die Mitglieder der Platform of Tax Good Governance (diese umfasst alle Steuerbehörden der Union sowie 15 Organisationen, welche Unternehmen, die Zivilgesellschaft und Steuerfachleute vertreten) wurden ebenfalls über diese Initiative informiert und um Stellungnahme gebeten. Auch spontane Beiträge wurden berücksichtigt. Wie aus Anhang 2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu ersehen, wurde eine Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen von den Interessenträgern als bevorzugte Option für eine Zwischenlösung erachtet (10 von 21 nationalen Steuerbehörden und 53 % der Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation). 

Folgenabschätzung

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag am 7. Februar 2018. Er gab eine positive Stellungnahme zu dem Vorschlag zusammen mit einigen Empfehlungen ab, die in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses, die Empfehlungen und eine Erläuterung, inwiefern diese Berücksichtigung gefunden haben, sind in Anhang I der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag 20 enthalten. Siehe Anhang 3 dieser Unterlage für einen Überblick, wer von diesem Vorschlag in welcher Weise betroffen wäre.

In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden mehrere mögliche Optionen für eine Zwischenlösung geprüft. Aufgrund einiger rechtlicher Beschränkungen wurde allerdings klar, dass der Schwerpunkt auf einer Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen liegen sollte. Es wurden mehrere Optionen für das Konzept einer solchen Digitalsteuer geprüft (siehe Abschnitt 9.2 der Folgenabschätzung), insbesondere im Hinblick auf ihren Geltungsbereich (welche Dienstleistungen unterliegen der Steuer) die Anwendung einer Umsatzschwelle (welche Unternehmen werden erfasst), den Steuersatz und die Erhebung der Steuer.

Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, ist die bevorzugte Option eine Steuer mit engem Geltungsbereich, die auf die Bruttoerträge eines Unternehmens aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen erhoben wird, bei denen die Wertschöpfung durch die Nutzer eine entscheidende Rolle spielt, und es würden nur solche Unternehmen der Digitalsteuer unterliegen, die zwei ertragsbezogene Schwellenwerte überschreiten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der Richtlinie nach deren Annahme und Anwendung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwachen und bewerten, ob diese Initiative ordnungsgemäß funktioniert und inwieweit ihre Ziele erreicht wurden, wobei sie sich auf die Indikatoren gemäß Abschnitt 10 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag stützt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen verschiedener Konzepte, die für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie erforderlich sind.

Steuerbare Erträge (Artikel 3)

In diesem Artikel wird festgelegt, welche Erträge für die Zwecke dieser Richtlinie als steuerbare Erträge gelten.

Die Digitalsteuer ist eine Steuer mit einem zielgerichteten Geltungsbereich, die auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen erhoben wird, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Wertschöpfung durch die Nutzer erfolgt. Bei den Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen, stellt die Beteiligung eines Nutzers an einer digitalen Aktivität einen wesentlichen Input für das Unternehmen dar, das diese Aktivität ausführt, und das Unternehmen kann daraus Erträge erwirtschaften. In anderen Worten: Die von dieser Richtlinie erfassten Geschäftsmodelle könnten in ihrer derzeitigen Form ohne die Beteiligung der Nutzer nicht existieren. Die Rolle der Nutzer dieser digitalen Dienstleistungen ist einzigartig und komplexer als die Rolle, die traditionell von einem Kunden wahrgenommen wird. Diese Dienstleistungen können aus der Ferne erbracht werden, ohne dass der Dienstleister notwendigerweise physisch in dem Steuergebiet niedergelassen sein muss, in dem sich die Nutzer befinden und in dem die Wertschöpfung stattfindet. Aus diesem Grund entsteht durch solche Geschäftsmodelle die höchste Divergenz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung. Was jedoch der Besteuerung unterliegt, sind die Erträge aus der Monetarisierung des Inputs der Nutzer, nicht die Beteiligung der Nutzer an sich.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Beteiligung der Nutzer zum Wert eines Unternehmens beitragen kann. So können digitale Unternehmen beispielsweise Daten über die Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen sammeln, was typischerweise gemacht wird, um für solche Nutzer gezielt Werbung zu platzieren; solche Daten können aber auch gegen Entgelt an Dritte übermittelt werden. Eine andere Möglichkeit besteht im aktiven, laufenden Zugriff von Nutzern auf mehrseitige digitale Schnittstellen, wodurch Netzwerkeffekte entstehen und grob gesagt der Wert der Dienstleistung mit der Zahl der Nutzer steigt, die auf die Schnittstelle zugreifen. Der Wert solcher Schnittstellen liegt in den Verbindungen zwischen Nutzern und der Interaktion zwischen ihnen, die häufig darin besteht, dass sie Informationen hochladen oder über das Netzwerk austauschen. Solche mehrseitigen digitalen Schnittstellen können auch die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen, was eine weitere offensichtliche Form der Nutzerbeteiligung darstellt.

Basierend auf den vorstehend beschriebenen verschiedenen Formen der Nutzerbeteiligung würden solche Erträge in den Geltungsbereich dieser Steuer fallen (steuerbare Erträge), die durch die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen (steuerbare Dienstleistungen) erwirtschaftet werden, wie in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt:

Dienstleistungen, die in der Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle bestehen, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet, sowie die Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden;

Dienstleistungen, die in der Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen für Nutzer bestehen, die auch als „Vermittlungsdienste“ bezeichnet werden können, welche es den Nutzern erlauben, andere Nutzer zu finden und mit diesen zu interagieren, und welche auch die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen den Nutzern ermöglichen können.

Die Erbringung von Werbediensten, die in der Platzierung von Werbung eines Kunden auf einer digitalen Schnittstelle bestehen, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet, wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im weiteren Sinne entsprechend den analysierten Geschäftsmodellen definiert. Zu begründen ist dies damit, dass die Platzierung solcher Werbung in einem digitalen Kontext für das Unternehmen, das die Anzeige der Werbung auf einer digitalen Schnittstelle ermöglicht, typischerweise der Weg ist, den Nutzerverkehr und die für die Zwecke der Platzierung berücksichtigten Daten zu monetarisieren. Bei der Definition der Dienstleistung bleibt unberücksichtigt, ob der Erbringer des Werbedienstes Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist, auf dem die Werbung platziert wird. Allerdings wird in Artikel 3 Absatz 3 klargestellt, dass in Fällen, in denen es sich beim Erbringer des Werbedienstes und beim Eigentümer der digitalen Schnittstelle um verschiedene Rechtsträger handelt, letzterer nicht als Erbringer einer steuerbaren Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gilt. Hierdurch sollen Kaskadeneffekte und eine mögliche Doppelbesteuerung derselben Erträge verhindert werden. (Ein Teil der von dem Rechtsträger, der die Werbung eines Kunden platziert, erwirtschafteten Erträge wird an den Eigentümer der digitalen Schnittstelle gezahlt, auf der eine solche Werbung platziert werden soll, als Gegenleistung für die Vermietung von digitalem Raum auf dieser Schnittstelle.)

Vermittlungsdienste werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unter Bezugnahme auf mehrseitige digitale Schnittstellen definiert, welche die Nutzer in die Lage versetzen, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, was es den Anbietern solcher Dienstleistungen erlaubt, Netzwerkeffekte zu nutzen. Die Fähigkeit dieser Schnittstellen, eine Verbindung zwischen den Nutzern zu schaffen, unterscheidet die Vermittlungsdienste von anderen Dienstleistungen, die ebenfalls als die Interaktion zwischen Nutzern ermöglichend gelten können, bei denen die Nutzer jedoch nicht miteinander in Verbindung treten können, es sei denn, sie haben bereits über andere Mittel eine solche Verbindung hergestellt (z. B. über Sofortnachrichtendienste). Die Wertschöpfung solcher anderer Dienstleistungen, die im Allgemeinen als Kommunikations- oder Zahlungsdienste definiert werden können, liegt in der Entwicklung und im Verkauf von Unterstützungssoftware, die eine solche Interaktion ermöglicht, und ist weniger an die Beteiligung der Nutzer gebunden. Daher fallen Kommunikations- oder Zahlungsdienste nicht in den Geltungsbereich der Steuer, wie in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a klargestellt.

Wenn mehrseitige digitale Schnittstellen eingesetzt werden, die eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern der Schnittstelle ermöglichen, fallen die von den Nutzern durch diese Transaktionen erzielten Erträge nicht in den Geltungsbereich der Steuer. Die Erträge aus Einzelhandelsaktivitäten, bestehend aus dem Verkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen, die online über die Website des Anbieters solcher Gegenstände oder Dienstleistungen gekauft werden (dies kann im Wege des so genannten „e-Commerce“ geschehen), unterliegen ebenfalls nicht der Digitalsteuer, da die Wertschöpfung für den Einzelhändler durch die gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen entsteht und die digitale Schnittstelle lediglich als Kommunikationsmittel genutzt wird.

In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a wird auch klargestellt, dass Dienstleistungen, die in der Lieferung digitaler Inhalte wie Video- und Audiodateien oder Texte durch einen Rechtsträger an Nutzer bestehen – unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte Eigentum dieses Rechtsträgers sind oder der Rechtsträger die Rechte am Vertrieb der Inhalte erworben hat –, nicht als Vermittlungsdienste zu betrachten sind und folglich vom Geltungsbereich der Steuer ausgenommen werden sollten, da es weniger gewiss ist, inwieweit die Beteiligung der Nutzer eine zentrale Rolle bei der Wertschöpfung für das Unternehmen spielt. Dieser Punkt muss geklärt werden, da einige Anbieter digitaler Inhalte über eine digitale Schnittstelle eine Art der Interaktion zwischen den Empfängern dieser Inhalte zulassen können und folglich davon ausgegangen werden könnte, dass sie unter die Definition von mehrseitigen digitalen Schnittstellen fallen, die Vermittlungsdienste ermöglichen. Unter solchen Umständen bleibt die Interaktion zwischen den Nutzern jedoch eine Nebendienstleistung zur Lieferung digitaler Inhalte, während der einzige oder Hauptzweck für einen Nutzer darin besteht, von dem Rechtsträger, der die digitale Schnittstelle bereitstellt, digitale Inhalte zu bekommen (z. B. würde die Lieferung eines Videospiels durch einen Rechtsträger an einen Nutzer über eine digitale Schnittstelle als Lieferung digitaler Inhalte durch diesen Rechtsträger gelten, die nicht der Digitalsteuer unterliegt, unabhängig davon, ob solch ein Nutzer in der Lage ist, mit anderen Nutzern zu spielen, wodurch eine gewisse Interaktion zwischen ihnen entsteht).

Die Lieferung digitaler Inhalte über eine digitale Schnittstelle durch einen Rechtsträger an Nutzer, die nicht der Digitalsteuer unterliegt, sollte unterschieden werden von der Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle, über die Nutzer digitale Inhalte hochladen und mit anderen Nutzern teilen können, oder von der Bereitstellung einer Schnittstelle, die eine zugrunde liegende Bereitstellung digitaler Inhalte unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht. Diese letzteren Dienstleistungen stellen einen Vermittlungsdienst des Rechtsträgers dar, der die mehrseitige digitale Schnittstelle bereitstellt, und sollten somit der Digitalsteuer unterliegen, und zwar unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Transaktion. Daher wird in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a betont, dass die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht der Digitalsteuer unterliegt, durch den Rechtsträger erfolgen muss, der die digitale Schnittstelle bereitstellt, über die der digitale Inhalt geliefert wird, und nicht durch Nutzer dieser Schnittstelle an andere Nutzer.

Steuerbare Dienstleistungen, die in der Übermittlung gesammelter Nutzerdaten bestehen, werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c unter Bezugnahme auf Daten definiert, die durch solche Nutzeraktivitäten auf digitalen Schnittstellen generiert wurden. Zu begründen ist dies damit, dass die in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallenden Dienstleistungen digitale Schnittstellen für Nutzer-Input einsetzen, im Gegensatz zu Dienstleistungen, bei denen Schnittstellen zur Übermittlung anderweitig generierter Daten eingesetzt werden. Die Digitalsteuer ist daher keine Steuer auf die Sammlung von Daten oder auf die Nutzung der von einem Unternehmen für seine internen Zwecke gesammelten Daten, und auch nicht auf den unentgeltlichen Austausch der von einem Unternehmen gesammelten Daten mit Dritten. Vielmehr zielt die Digitalsteuer auf die entgeltliche Übermittlung von Daten ab, die durch eine sehr spezifische Aktivität (die Aktivitäten von Nutzern auf digitalen Schnittstellen) generiert werden.

In Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c wird bestimmt, dass die in Anhang I Abschnitt A Nummern 1 bis 9 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 21 geregelten Dienstleistungen, die von Handelsplätzen oder systematischen Internalisierern, wie in der genannten Richtlinie festgelegt, oder aber von regulierten Crowdfunding-Dienstleistern erbracht werden, nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen. Auch Dienstleistungen, die in der Gewährung von Darlehen bestehen und von regulierten Crowdfunding-Dienstleistern erbracht werden, fallen nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer. Regulierte Crowdfunding-Dienstleister sind Erbringer von Dienstleistungen, die etwaigen künftigen Unionsvorschriften unterliegen, die gemäß Artikel 114 AEUV zur Regulierung von Crowdfunding-Dienstleistungen erlassen werden.

Mehrseitige digitale Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, Geschäftstransaktionsdienste, Wertpapierdienstleistungen oder Finanzanalysedienste der Art, die von den oben genannten Rechtsträgern bereitgestellt werden, in Anspruch zu nehmen oder Kenntnis von ihnen zu erhalten, erfordern häufig eine Interaktion des Nutzers. Der Nutzer spielt hier jedoch keine zentrale Rolle bei der Wertschöpfung des Rechtsträgers, der die digitale Schnittstelle zur Verfügung stellt. Vielmehr wird der Wert durch die Fähigkeit eines solchen Rechtsträgers geschaffen, Käufer und Verkäufer von Finanzprodukten unter spezifischen, klar vorgegebenen Bedingungen zusammenzubringen, was ansonsten nicht der Fall wäre (beispielsweise im Vergleich zu Transaktionen, die außerhalb solcher Schnittstellen direkt zwischen den Parteien erfolgen). Eine Dienstleistung, die in der Bereitstellung einer digitalen Schnittstelle durch einen solchen Rechtsträger besteht, geht über das reine Ermöglichen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten zwischen den Nutzern einer solchen Schnittstelle hinaus. Insbesondere zielen die regulierten Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, darauf ab, eine sichere Umgebung für Finanztransaktionen zu bieten. Der Rechtsträger, der diese Dienstleistungen anbietet, bestimmt daher die spezifischen Bedingungen, unter denen solche Finanztransaktionen durchgeführt werden können, um unverzichtbare Elemente sicherzustellen, wie etwa die Qualität der Transaktionsdurchführung, das Maß an Transparenz auf dem Markt und die faire Behandlung der Anleger. Schließlich haben solche Dienstleistungen das entscheidende, eindeutige Ziel, Finanzierungen sowie Anlage- und Sparaktivitäten zu erleichtern.

Was Crowdfunding-Plattformen anbelangt, so fällt investitionsbasiertes und kreditbasiertes Crowdfunding nicht in den Geltungsbereich der Steuer, da die Anbieter solcher Dienstleistungen dieselbe Rolle wahrnehmen wie Handelsplätze und systematische Internalisierer und somit keinen reinen Vermittlungsdienst erbringen. Von Crowdfunding-Plattformen erbrachte Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um investitionsbasiertes und kreditbasiertes Crowdfunding handelt und die einen Vermittlungsdienst darstellen, wie zum Beispiel Crowdfunding auf der Basis von Spenden oder Gegenleistungen, oder Dienstleistungen solcher Plattformen, die in der Platzierung von Werbung bestehen, fallen jedoch in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.

Da die Datenübermittlung durch Handelsplätze, systematische Internalisierer und regulierte Crowdfunding-Dienstleister auf die Erbringung der vorstehend beschriebenen regulierten Finanzdienstleistungen beschränkt ist und in deren Rahmen erfolgt und als solche durch das Unionsrecht geregelt ist, sollte die Erbringung von Datenübermittlungsdiensten durch diese Rechtsträger ebenfalls vom Geltungsbereich der Digitalsteuer ausgenommen werden, wie in Artikel 3 Absatz 5 festgelegt.

In Artikel 3 Absatz 2 wird klargestellt, dass die Digitalsteuer auf die Bruttoerträge eines Unternehmens aus der Erbringung der in den Geltungsbereich der Steuer fallenden digitalen Dienstleistungen erhoben wird, abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger ähnlicher Steuern.

In Artikel 3 Absatz 7 wird klargestellt, dass Erträge aus der Erbringung steuerbarer Dienstleistungen zwischen Rechtsträgern einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe nicht als steuerbare Erträge gelten.

Artikel 3 Absatz 8 besagt: Wenn ein Rechtsträger, der einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehört, eine steuerbare Dienstleistung für einen Dritten erbringt, das Entgelt für eine solche Dienstleistung jedoch an einen anderen Rechtsträger derselben Gruppe gezahlt wird, dann gilt das Entgelt als von dem Rechtsträger erwirtschaftet, der die steuerbare Leistung erbracht hat. Diese Bestimmung dient als Schutzmechanismus, um auszuschließen, dass sich ein Rechtsträger, der steuerbare Dienstleistungen erbringt und die Erträge aus diesen Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger derselben Gruppe erwirtschaftet, der Digitalsteuerpflicht entzieht.

Steuerpflichtiger (Artikel 4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt ein Rechtsträger, der beide nachstehenden Schwellenwerte überschreitet, für die Zwecke der Digitalsteuer als Steuerpflichtiger:

Die von dem Rechtsträger für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr insgesamt gemeldeten weltweiten Erträge (hierzu muss ein Jahresabschluss vorliegen) überschreiten 750 000 000 EUR, und

die von dem Rechtsträger in diesem Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 50 000 000 EUR.

Der erste Schwellenwert (jährliche Gesamterträge weltweit) beschränkt die Anwendung der Steuer auf Unternehmen einer gewissen Größe, d. h. auf solche, die eine starke Marktposition innehaben, welche es ihnen erlaubt, relativ mehr Nutzen aus Netzwerkeffekten und der Nutzung von Big Data zu ziehen und folglich ihre Geschäftsmodelle auf der Nutzerbeteiligung aufzubauen. Diese Geschäftsmodelle, die zu größeren Differenzen zwischen dem Ort der Besteuerung und dem Ort der Wertschöpfung führen, sind diejenigen, die in den Geltungsbereich der Steuer fallen. Die wirtschaftliche Kapazität der Unternehmen, die als Steuerpflichtige gelten, sollte als Ausdruck ihrer Kapazität betrachtet werden, eine große Menge von Nutzern anzuziehen, was erforderlich ist, damit diese Geschäftsmodelle tragfähig sind. Außerdem verfügen größere Unternehmen über Möglichkeiten aggressiver Steuerplanung. Aus diesem Grund wurde derselbe Schwellenwert auch in anderen Initiativen der Union vorgeschlagen, zum Beispiel für die Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB). Ein solcher Schwellenwert soll auch Rechtssicherheit gewährleisten und es einfacher und weniger kostspielig für Unternehmen und Finanzbehörden machen, zu bestimmen, ob ein Rechtsträger der Digitalsteuer unterliegt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass einige dieser Unternehmen die Erträge aus Aktivitäten, die in den Geltungsbereich dieser Steuer fallen, vielleicht nicht gesondert aufzeichnen. Dieser Schwellenwert sollte auch kleine Unternehmen und Start-ups ausschließen, für welche die Befolgungskosten der neuen Steuer wahrscheinlich unverhältnismäßige Auswirkungen hätten.

Der zweite Schwellenwert (jährliche steuerbare Gesamterträge in der Union) beschränkt dagegen die Anwendung der Steuer auf Fälle, in denen ein signifikanter digitaler Fußabdruck auf Unionsebene in Bezug auf die unter die Digitalsteuer fallenden Erträge entsteht. Dieser Schwellenwert wird auf Unionsebene festgelegt, damit mögliche Unterschiede der Marktgröße innerhalb der Union außer Acht bleiben.

Wenn das Unternehmen einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehört, müssen die Schwellenwerte auf die Erträge der ganzen konsolidierten Gruppe angewandt werden, wie in Artikel 4 Absatz 6 festgelegt.

Ein Unternehmen, das beide obigen Bedingungen erfüllt, wäre steuerpflichtig, ungeachtet der Tatsache, ob es in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig ist. Je nachdem, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, können die Szenarios, unter denen eine Digitalsteuerpflicht gegeben ist, Fälle umfassen, in denen ein in einem Drittland ansässiger Steuerpflichtiger die Digitalsteuer in einem Mitgliedstaat zahlen muss, aber auch solche, in denen ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger Digitalsteuer in einem anderen Mitgliedstaat zahlen muss, oder in denen ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger im selben Mitgliedstaat Digitalsteuer zu entrichten hat.

Ort der Besteuerung (Artikel 5)

Artikel 5 legt fest, welcher Anteil der von einem Rechtsträger erwirtschafteten steuerbaren Erträge für die Zwecke dieser Steuer als in einem Mitgliedstaat erwirtschaftet gilt. Entsprechend dem Konzept der Wertschöpfung durch die Nutzer, welches dem objektiven Geltungsbereich der Digitalsteuer zugrunde liegt, sieht diese Bestimmung vor, dass die Digitalsteuer in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten geschuldet wird, in dem/denen die Nutzer ansässig sind.

Dieser Ansatz basiert auf der Logik, dass es die Beteiligung der Nutzer an den digitalen Aktivitäten eines Unternehmens ist, welche den Wert für dieses Unternehmen schafft, was nicht notwendigerweise einer Zahlung durch die Nutzer entspricht (beispielsweise für Betrachter von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle), oder was zu einer Zahlung nur seitens mancher Nutzer führt (beispielsweise mehrseitige digitale Schnittstellen, bei denen nur bestimmte Nutzer für den Zugang zur Schnittstelle zahlen müssen, während andere freien Zugang haben). Folglich ist es der Mitgliedstaat, in dem der Nutzer ansässig ist, der Steueransprüche in Bezug auf die Digitalsteuer hat, ungeachtet des Umstands, ob der Nutzer finanziell zur Ertragsgenerierung des Unternehmens beigetragen hat. Spezifische Vorschriften zur Bestimmung, wann ein Nutzer in einem Mitgliedstaat ansässig ist, werden vorgelegt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die steuerbaren Erträge aus der Erbringung einer steuerbaren Dienstleistung als während eines Steuerzeitraums in einem Mitgliedstaat erzielt, wenn ein Nutzer einer solchen steuerbaren Dienstleistung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 als während des genannten Steuerzeitraums in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt, wobei diese Bestimmungen auf jede Art von steuerbarer Dienstleistung anzuwenden sind. Sind die Nutzer einer steuerbaren Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig, so wären die von einem Rechtsträger durch die Erbringung dieser Dienstleistung erzielten steuerbaren Erträge jedem Mitgliedstaat anteilig zuzuordnen, und zwar auf Basis bestimmter in Artikel 5 Absatz 3 für jede Art von steuerbarer Dienstleistung festgelegter Verteilungsschlüssel. Solche Verteilungsschlüssel wurden entsprechend der Art jeder steuerbaren Dienstleistung und den verschiedenen Elementen festgelegt, die für den Anbieter einer solchen Dienstleistung Erträge generieren.

Im Fall einer steuerbaren Dienstleistung, die in der Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle besteht, wird für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der Erträge, der einem bestimmten Mitgliedstaat während eines bestimmten Steuerzeitraums zuzuordnen ist, berücksichtigt, wie oft die Werbung in diesem Mitgliedstaat während dieses Steuerzeitraums auf den Geräten der Nutzer angezeigt wurde.

Hinsichtlich der Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen wird für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der einem bestimmten Mitgliedstaat zuzuordnenden steuerbaren Erträge unterschieden zwischen Fällen, in denen die Schnittstelle zugrunde liegende Transaktionen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht, und Fällen, in denen dies nicht zutrifft. In Fällen, in denen zugrunde liegende Transaktionen ermöglicht werden, erfolgt die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat danach, wie viele Nutzer während dieses Steuerzeitraums eine solche Transaktion durch die Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat vornehmen. Zu begründen ist dies damit, dass in der Regel durch diese Transaktion Erträge für den Rechtsträger, der die Schnittstelle bereitstellt, erwirtschaftet werden. Die Rechte zur Besteuerung der Erträge von Unternehmen, die die Schnittstelle bereitstellen, liegen bei denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Nutzer ansässig sind, die zugrunde liegende Transaktionen durchführen, und zwar unabhängig davon, ob die Nutzer die zugrunde liegenden Gegenstände oder Dienstleistungen verkaufen oder kaufen. Zu begründen ist dies damit, dass beide durch ihre Beteiligung Wertschöpfung für die mehrseitige digitale Schnittstelle generieren, sofern die Schnittstelle für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage ausgelegt ist. Wird hingegen im Rahmen des Vermittlungsdienstes keine zugrunde liegende Transaktion ermöglicht, so werden die Erträge typischerweise durch periodische Zahlungen nach Registrierung oder nach Eröffnung eines Kontos auf einer digitalen Schnittstelle erzielt. Für die Zwecke der Zuordnung der steuerbaren Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem bestimmten Mitgliedstaat wird daher die Zahl der Nutzer berücksichtigt, die während dieses Steuerzeitraums ein Konto besitzen, das mittels eines Geräts in diesem Mitgliedstaat eröffnet wurde, und zwar ganz gleich, ob die Eröffnung in dem betreffenden oder in einem früheren Steuerjahr stattfand.

Was die Übermittlung von Nutzerdaten anbelangt, so richtet sich die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat nach der Zahl der Nutzer, deren Daten während dieses Steuerzeitraums aufgrund ihrer Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat übertragen wurden.

In Artikel 5 Absatz 4 wird weiter klargestellt, dass für die Zwecke der Bestimmung des Ortes der Besteuerung der Ort, von dem aus die Zahlung der steuerbaren Dienstleistungen erfolgt, nicht zu berücksichtigen ist. In Fällen, welche die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen den Nutzern einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle umfassen, wird der Ort, an dem diese zugrunde liegenden Transaktionen stattfanden, ebenfalls nicht berücksichtigt.

Basierend auf Artikel 5 Absatz 5 gelten Nutzer als im Mitgliedstaat der IP-Adresse des von ihnen verwendeten Geräts ansässig bzw. in dem mit einer anderen Methode der Geolokalisierung bestimmten Mitgliedstaat, sofern diese Methode genauer ist. Die IP-Adresse ist eine einfache und effektive Möglichkeit zur Bestimmung des Ortes, an dem sich der Nutzer befindet. Wenn der Steuerpflichtige über andere Mittel der Geolokalisierung feststellt, dass sich der Nutzer nicht in dem Mitgliedstaat befindet, der über die IP-Adresse bestimmt wurde, dürfte sich der Steuerpflichtige auf dieses andere Mittel der Geolokalisierung zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung verlassen.

Steueranspruch, Berechnung der Steuer und Steuersatz (Artikel 6-8)

Gemäß Artikel 6 entsteht der Anspruch auf Erhebung der neuen Steuer in einem Mitgliedstaat für den Anteil der von einem Steuerpflichtigen während eines Steuerzeitraums erwirtschafteten steuerbaren Erträge, der als in diesem Mitgliedstaat erwirtschaftet gilt.

Artikel 7 enthält die Vorschrift, wie die Digitalsteuer berechnet werden sollte.

Artikel 8 legt einen einheitlichen Steuersatz für die gesamte Union in Höhe von 3 % fest.

Pflichten (Artikel 9-19)

In den Artikeln 9 bis 19 sind die Pflichten festgelegt, die Steuerpflichtige erfüllen müssten, die der Digitalsteuerpflicht unterliegen.

In Artikel 9 wird klargestellt, dass der Steuerpflichtige, der steuerbare Dienstleistungen erbringt, die Steuer entrichten und die in Kapitel 3 dargelegten Pflichten erfüllen muss. Außerdem wird dort bestimmt, dass eine zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe die Option hat, für die Zwecke der Entrichtung der Digitalsteuer und der Erfüllung der in Kapitel 3 aufgeführten Pflichten einen einzigen Rechtsträger innerhalb der Gruppe zu benennen, der diese Aufgaben im Namen jedes der Digitalsteuer unterliegenden Steuerpflichtigen in dieser Gruppe wahrnimmt.

Um die Verwaltungsaspekte im Zusammenhang mit dieser Steuer anzugehen, wird ein Vereinfachungsmechanismus in Form einer einzigen Anlaufstelle für alle Steuerpflichtigen vorgesehen. Die Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle basiert auf der Idee, dass ein Steuerpflichtiger, der in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Digitalsteuer unterliegt, in den Genuss einer einzigen Kontaktstelle kommen sollte (dem Mitgliedstaat der Identifizierung), über die er all seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer nachkommen kann (Identifizierung, Einreichung der Digitalsteuererklärung und Entrichtung der Steuer). Der Mitgliedstaat der Identifizierung ist dafür zuständig, diese Informationen mit den übrigen Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer anfällt, auszutauschen und den Anteil der im Namen der übrigen Mitgliedstaaten eingezogenen Digitalsteuer an diese weiterzuleiten.

Wie in Artikel 10 dargelegt, bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat der Identifizierung“ den Mitgliedstaat, in dem ein Steuerpflichtiger der Digitalsteuer unterliegt, es sei denn, er ist in mehr als einem Mitgliedstaat digitalsteuerpflichtig, wobei er in diesem Fall den Mitgliedstaat der Identifizierung unter den betreffenden Mitgliedstaaten auswählen kann.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger für Körperschaftsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat ansässig sein kann, hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Mitgliedstaats der Identifizierung für die Zwecke der Digitalsteuer, da es sich hierbei um eine andere Steuer handelt. Damit wird auch bezweckt, keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verursachen, in denen ein Steuerpflichtiger für Körperschaftsteuerzwecke ansässig sein kann, wo er jedoch unter Umständen nicht der Digitalsteuer unterliegt. Daher wird ein Steuerpflichtiger, der in mehreren Mitgliedstaaten der Digitalsteuer unterliegt, in der Lage sein, die einzige Anlaufstelle in seinem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf all seine Pflichten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob er dort für Körperschaftsteuerzwecke steuerlich ansässig ist. So wird beispielsweise ein Steuerpflichtiger, der in zwei Mitgliedstaaten der Digitalsteuer unterliegt (Mitgliedstaat A, in dem er für Körperschaftsteuerzwecke ansässig ist, und Mitgliedstaat B, in dem er nicht für Körperschaftsteuerzwecke ansässig ist) und der Mitgliedstaat B als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt hat, in der Lage sein, seinen Digitalsteuerpflichten in Bezug auf beide Mitgliedstaaten A und B über die einzige Anlaufstelle nachzukommen.

Artikel 10 bestimmt, dass ein Steuerpflichtiger verpflichtet ist, über ein System der Selbsterklärung den Mitgliedstaat der Identifizierung darüber zu informieren, dass er in der Union der Digitalsteuer unterliegt, und spezifiziert die mitzuteilenden Daten. Dieser Steuerpflichtige erhält eine Identifikationsnummer gemäß Artikel 11. Unterliegt ein Steuerpflichtiger in der Union nicht mehr der Digitalsteuer, so hat er dies dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 12 mitzuteilen, und der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht diesen Steuerpflichtigen aus seinem Identifikationsregister. Artikel 13 klärt die Vorschriften bezüglich einer möglichen Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung.

Ferner muss der Steuerpflichtige gemäß Artikel 14 im Mitgliedstaat der Identifizierung eine Digitalsteuererklärung einreichen, die die in Artikel 15 genannten Angaben enthält. Dies bedeutet insbesondere, dass für jeden Mitgliedstaat, in dem für den relevanten Steuerzeitraum Digitalsteuer anfällt, der Gesamtbetrag der steuerbaren Erträge, die als von einem Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat erwirtschaftet gelten, zusammen mit der für diesen Betrag geschuldeten Digitalsteuer angegeben werden muss. Die in allen Mitgliedstaaten insgesamt geschuldete Digitalsteuer und die Informationen zu den für die Zwecke des Artikels 4 geltenden Schwellenwerten müssen ebenfalls mitgeteilt werden.

Die Zahlungsmodalitäten sind in Artikel 16 geregelt, der ferner vorsieht, dass eine mögliche Erstattung der Steuer an einen Steuerpflichtigen, nachdem die Digitalsteuer bereits vom Mitgliedstaat der Identifizierung an den Mitgliedstaat, in dem die Digitalsteuer geschuldet wird, weitergeleitet wurde, durch letzteren direkt an diesen Steuerpflichtigen erfolgen sollte. Um Unterschiede in der Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle zu vermeiden, wurde in Artikel 17 eine Bestimmung bezüglich möglicher Änderungen der Digitalsteuererklärung vorgesehen. Artikel 18 betrifft die Rechnungslegungs-, Buchführungs- und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. In dieser Bestimmung wird zudem klargestellt, dass die Existenz einer einzigen Anlaufstelle und eines Mitgliedstaats der Identifizierung nichts daran ändert, dass der Steuerpflichtige die Digitalsteuer unmittelbar jedem Mitgliedstaat schuldet, in dem Digitalsteuer anfällt, und dass ein solcher Mitgliedstaat dazu befugt ist, die Zahlung der Digitalsteuer unmittelbar gegenüber dem Steuerpflichtigen durchzusetzen sowie Steuerprüfungen und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

Artikel 19 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde für die Zwecke aller Verwaltungspflichten in Bezug auf die Digitalsteuer sowie für die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Kapitel 4 benennen muss.

Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf Pflichten (Artikel 20-23)

Die in den Artikeln 20-23 enthaltenen Bestimmungen regeln den erforderlichen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierung der Steuerpflichtigen und die Einreichung der Digitalsteuererklärungen sowie die Überweisung von Finanzmitteln in Höhe der Digitalsteuer-Zahlungen durch den Mitgliedstaat der Identifizierung an die übrigen Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer geschuldet wird.

2018/0073 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 22 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das digitale Zeitalter hält mit schnellen Schritten Einzug in die Weltwirtschaft, was dazu geführt hat, dass neue Geschäftsmodelle entstanden sind. Digitale Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Geschäftstätigkeit eng mit dem Internet verknüpft ist. Insbesondere basieren digitale Geschäftsmodelle in hohem Maße auf der Fähigkeit, Tätigkeiten aus der Ferne und mit beschränkter oder ganz ohne physische Präsenz auszuüben, auf dem Beitrag der Endnutzer zur Wertschöpfung und auf der Bedeutung immaterieller Vermögenswerte.

(2)Die geltenden Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer wurden größtenteils im 20. Jahrhundert für herkömmliche Unternehmen erlassen. Sie stützen sich auf das Konzept, dass die Besteuerung dort erfolgen sollte, wo die Wertschöpfung stattfindet. Die Anwendung der geltenden Vorschriften auf die digitale Wirtschaft hat jedoch zu einer Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung geführt; dies betrifft vor allem Geschäftsmodelle, die in hohem Maße von der Nutzerbeteiligung abhängig sind. Es hat sich also gezeigt, dass die geltenden Körperschaftsteuervorschriften für die Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft ungeeignet sind und einer Überarbeitung bedürfen.

(3)Diese Überarbeitung stellt ein wichtiges Element des digitalen Binnenmarkts 24 dar, da dieser ein modernes und stabiles Steuerrecht für die digitale Wirtschaft erfordert, um Innovationen anzuregen, der Marktfragmentierung entgegenzuwirken und es allen Marktteilnehmern zu ermöglichen, unter fairen und ausgewogenen Bedingungen ihren Platz in der neuen Marktdynamik zu finden.

(4)In ihrer Mitteilung „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“ 25 vom 21. September 2017 benannte die Kommission die Herausforderungen, die sich durch die digitale Wirtschaft für die geltenden Steuervorschriften ergeben haben, und verpflichtete sich zu einer Analyse der verfügbaren Politikoptionen. In den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 5. Dezember 2017 26 wurde die Kommission ersucht, Vorschläge zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gewinnbesteuerung in der digitalen Wirtschaft vorzulegen und zugleich zur Kenntnis zu nehmen, dass zahlreiche Mitgliedstaaten ihr Interesse an befristeten Maßnahmen im Hinblick auf Erträge aus der Geschäftstätigkeit im digitalen Bereich in der Union zum Ausdruck gebracht haben, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben würden.

(5)Da das Problem der Besteuerung der digitalen Wirtschaft eine globale Dimension aufweist, wäre eine multilaterale, internationale Lösung der ideale Ansatz. Aus diesem Grund beteiligt sich die Kommission aktiv an der internationalen Debatte. Derzeit laufen bei der OECD entsprechende Arbeiten. Die Erzielung von Fortschritten auf internationaler Ebene gestaltet sich jedoch als Herausforderung. Deshalb werden Maßnahmen getroffen, um die Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer auf Unionsebene anzugleichen 27 und um Vereinbarungen mit Drittländern zu fördern 28 , sodass der Rahmen für die Körperschaftsteuer an die neuen digitalen Geschäftsmodelle angepasst werden kann.

(6)Bis zur Ergreifung solcher Maßnahmen, deren Annahme und Durchführung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, stehen die Mitgliedstaaten angesichts des Risikos, dass ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen im Lauf der Zeit erheblich ausgehöhlt werden, unter Zugzwang. Unkoordinierte Einzelmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten können zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und dadurch die Entwicklung neuer digitaler Lösungen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt beeinträchtigen. Daher bedarf es eines harmonisierten Konzepts für eine Zwischenlösung, die dieses Problem gezielt angeht, bis eine umfassende Lösung gefunden wird.

(7)Diese Zwischenlösung sollte darin bestehen, dass das gemeinsame System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen durch bestimmte Rechtsträger geschaffen wird. Hierbei dürfte es sich um eine leicht umzusetzende Maßnahme zur Besteuerung der Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen handeln, bei denen die Nutzer in erheblichem Maße zum Wertschöpfungsprozess beitragen. Dieser Faktor (Wertschöpfung durch die Nutzer) untermauert die Maßnahme im Hinblick auf die Körperschaftsteuervorschriften, wie im Erwägungsgrund 5 beschrieben.

(8)Folgende Elemente der Digitalsteuer sollten festgelegt werden: die steuerbaren Erträge (was besteuert wird), der Steuerpflichtige (wer besteuert wird), der Ort der Besteuerung (welcher Anteil der steuerbaren Erträge in einem Mitgliedstaat eingezogen werden soll und wann), der Steueranspruch, die Berechnung der Steuer, der Steuersatz und die damit zusammenhängenden Pflichten, einschließlich einer einzigen Anlaufstelle für die Steuererhebung.

(9)Die Digitalsteuer sollte nur auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen erhoben werden. Dies sollten diejenigen digitalen Dienstleistungen sein, die in hohem Maße auf der Wertschöpfung durch die Nutzer basieren, da hierbei die Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort, an dem die Nutzer ansässig sind, typischerweise am größten ist. Besteuert werden sollten die Erträge aus der Verarbeitung des Nutzer-Inputs, nicht die Beteiligung der Nutzer selbst.

(10)Insbesondere sollten Erträge aus der Erbringung folgender Dienstleistungen versteuert werden: i) Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet; ii) Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen können (bisweilen als „Vermittlungsdienstleistungen“ bezeichnet), und iii) Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden. Wenn durch die Erbringung solcher Dienstleistungen keine Erträge erzielt werden, sollte es keine Pflicht zur Entrichtung einer Digitalsteuer geben. Sonstige Erträge des Rechtsträgers, die nicht unmittelbar durch die Erbringung solcher Leistungen erzielt werden, sollten ebenfalls nicht der Steuer unterliegen.

(11)Dienstleistungen, die in der Platzierung von Werbung eines Kunden auf einer digitalen Schnittstelle bestehen, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet, sollten nicht im Hinblick darauf definiert werden, wer der Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist, über die die Werbung auf dem Gerät eines Nutzers erscheint, sondern vielmehr im Hinblick darauf, welcher Rechtsträger die Anzeige der Werbung auf dieser Schnittstelle ermöglicht. Zu begründen ist dies damit, dass sich für ein Unternehmen, das die Werbung eines Kunden auf einer digitalen Schnittstelle platziert, der Wert aus dem Nutzerverkehr und den Nutzerdaten ergibt, die typischerweise für die Zwecke der Platzierung berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Schnittstelle dem Unternehmen selbst oder einem Dritten gehört, der den digitalen Raum, in dem die Werbung geschaltet wird, vermietet. Allerdings sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen es sich beim Erbringer des Werbedienstes und beim Eigentümer der digitalen Schnittstelle um verschiedene Rechtsträger handelt, letzterer nicht als Erbringer einer steuerbaren Dienstleistung für die Zwecke der Digitalsteuer gelten sollte. Hierdurch sollen Kaskadeneffekte und eine mögliche Doppelbesteuerung verhindert werden.

(12)Über mehrseitige digitale Schnittstellen erbrachte Dienstleistungen sollten im Hinblick auf ihre Fähigkeit definiert werden, den Nutzern das Auffinden anderer Nutzer und die Interaktion mit ihnen zu ermöglichen. Das Unterscheidungsmerkmal mehrseitiger digitaler Schnittstellen besteht darin, dass sie eine Nutzerinteraktion ermöglichen, die ohne die Schnittstelle nicht möglich wäre (das heißt, die Schnittstelle ermöglicht es den Nutzern, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten). Einige Dienstleistungen, die üblicherweise als Kommunikations- oder Zahlungsdienste bezeichnet werden, wie zum Beispiel Sofortnachrichtendienste (Instant-Messaging-Dienste), E-Mail-Dienste oder elektronische Zahlungsdienste, ermöglichen ebenfalls die Interaktion zwischen Nutzern über eine digitale Schnittstelle, doch hierbei können die Nutzer in der Regel nicht miteinander in Kontakt treten, sofern sie den Kontakt nicht auf anderem Wege hergestellt haben. Die Erträge aus der Erbringung von Kommunikations- oder Zahlungsdiensten sollten daher nicht der Steuer unterliegen, da solche Anbieter nicht als Marktplatz fungieren, sondern vielmehr Unterstützungssoftware oder sonstige Informationstechnologien bereitstellen, die den Kunden die Kontaktaufnahme mit anderen Personen ermöglichen, zu denen sie meist schon vorher in Verbindung gestanden haben.

(13)Wenn mehrseitige digitale Schnittstellen eingesetzt werden, die eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern der Schnittstelle ermöglichen, sollten die zugrunde liegenden Transaktionen und die von den Nutzern durch diese Transaktionen erzielten Erträge nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen. Die Erträge aus Einzelhandelsaktivitäten, bestehend aus dem Verkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen, die online über die Website des Anbieters solcher Gegenstände oder Dienstleistungen gekauft werden, wobei der Anbieter nicht als Intermediär fungiert, sollten ebenfalls nicht der Digitalsteuer unterliegen, da die Wertschöpfung für den Einzelhändler durch die gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen entsteht und die digitale Schnittstelle lediglich als Kommunikationsmittel genutzt wird. Ob ein Anbieter Gegenstände oder Dienstleistungen online im eigenen Namen verkauft oder Vermittlungsdienste erbringt, wäre unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Substanz einer Transaktion zu bestimmen, wie in den Vereinbarungen der betreffenden Parteien festgelegt. So könnte beispielsweise ein Anbieter einer digitalen Schnittstelle, auf der Gegenstände eines Dritten zur Verfügung gestellt werden, als Vermittlungsdienstleister betrachtet werden (in anderen Worten: als Anbieter einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle), wenn von keinem wesentlichen Bestandsrisiko auszugehen ist oder wenn letztlich der Dritte den Preis der betreffenden Gegenstände festlegt.

(14)Dienstleistungen, die in der Bereitstellung digitaler Inhalte durch einen Rechtsträger über eine digitale Schnittstelle bestehen, sollten vom Geltungsbereich der Steuer ausgenommen sein, und zwar unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte Eigentum dieses Rechtsträgers sind oder der Rechtsträger die Rechte am Vertrieb der Inhalte erworben hat. Selbst wenn eine gewisse Interaktion zwischen den Empfängern solcher digitaler Inhalte erlaubt sein kann und der Erbringer solcher Dienstleistungen daher als Anbieter einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle erachtet werden könnte, ist es weniger eindeutig, dass der Nutzer eine zentrale Rolle bei der Wertschöpfung des Unternehmens spielt, das die digitalen Inhalte bereitstellt. In Bezug auf die Wertschöpfung liegt der Fokus stattdessen auf den digitalen Inhalten selbst, die von dem Rechtsträger bereitgestellt werden. Daher sollten die Erträge aus der Erbringung solcher Dienstleistungen nicht in den Geltungsbereich der Steuer fallen.

(15)Der Begriff „digitale Inhalte“ sollte Daten bezeichnen, die in digitaler Form bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) zugegriffen wird, und bei denen es sich nicht um Daten handelt, die zur digitalen Schnittstelle selbst gehören. Durch diese Definition sollen die verschiedenen Formen erfasst werden, die digitale Inhalte beim Erwerb durch den Nutzer aufweisen können, was allerdings nichts daran ändert, dass der einzige oder Hauptzweck aus Sicht des Nutzers der Erwerb der digitalen Inhalte ist.

(16)Die im Erwägungsgrund 14 beschriebene Dienstleistung sollte unterschieden werden von einer Dienstleistung, die in der Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle besteht, über die Nutzer digitale Inhalte hochladen und mit anderen Nutzern teilen können, oder in der Bereitstellung einer Schnittstelle, die eine zugrunde liegende Bereitstellung digitaler Inhalte unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht. Diese letzteren Dienstleistungen stellen einen Vermittlungsdienst dar und sollten somit der Digitalsteuer unterliegen, und zwar unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Transaktion.

(17)Steuerbare Dienstleistungen, die in der Übermittlung gesammelter Nutzerdaten bestehen, sollten nur für Daten gelten, die durch solche Nutzeraktivitäten auf digitalen Schnittstellen generiert wurden, nicht jedoch für Daten, die durch Sensoren oder sonstige Mittel generiert und in digitaler Form gesammelt wurden. Zu begründen ist dies damit, dass die in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallenden Dienstleistungen digitale Schnittstellen für Nutzer-Input einsetzen sollten, durch den sie Erträge erzielen, im Gegensatz zu Dienstleistungen, bei denen Schnittstellen nur zur Übermittlung anderweitig generierter Daten eingesetzt werden. Die Digitalsteuer sollte daher keine Steuer auf die Sammlung von Daten oder auf die Nutzung der von einem Unternehmen für seine internen Zwecke gesammelten Daten sein, und auch nicht auf den unentgeltlichen Austausch der von einem Unternehmen gesammelten Daten mit Dritten. Abzielen sollte die Digitalsteuer auf die Erwirtschaftung von Erträgen durch die Übermittlung von Daten, die durch eine sehr spezifische Aktivität (die Aktivitäten von Nutzern auf digitalen Schnittstellen) generiert werden.

(18)Die in Anhang I Abschnitt A Nummern 1 bis 9 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 29 geregelten Dienstleistungen, die von Handelsplätzen oder systematischen Internalisierern, wie in der genannten Richtlinie festgelegt, oder aber von regulierten Crowdfunding-Dienstleistern erbracht werden, sollten nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen. Auch Dienstleistungen, die in der Gewährung von Darlehen bestehen und von regulierten Crowdfunding-Dienstleistern erbracht werden, sollten nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen. Regulierte Crowdfunding-Dienstleister sind Erbringer von Dienstleistungen, die etwaigen künftigen Unionsvorschriften unterliegen, die gemäß Artikel 114 AEUV zur Regulierung von Crowdfunding-Dienstleistungen erlassen werden.

(19)Mehrseitige digitale Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, Geschäftstransaktionsdienste, Wertpapierdienstleistungen oder Finanzanalysedienste der Art, die von den oben genannten Rechtsträgern bereitgestellt werden, in Anspruch zu nehmen oder Kenntnis von ihnen zu erhalten, erfordern häufig eine Interaktion des Nutzers. Der Nutzer spielt hier jedoch keine zentrale Rolle bei der Wertschöpfung des Rechtsträgers, der die digitale Schnittstelle zur Verfügung stellt. Vielmehr wird der Wert durch die Fähigkeit eines solchen Rechtsträgers geschaffen, Käufer und Verkäufer von Finanzprodukten unter spezifischen, klar vorgegebenen Bedingungen zusammenzubringen, was ansonsten nicht der Fall wäre (beispielsweise im Vergleich zu Transaktionen, die außerhalb solcher Schnittstellen direkt zwischen den Parteien erfolgen). Eine Dienstleistung, die in der Bereitstellung einer digitalen Schnittstelle durch einen solchen Rechtsträger besteht, geht über das reine Ermöglichen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten zwischen den Nutzern einer solchen Schnittstelle hinaus. Insbesondere zielen die regulierten Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, darauf ab, eine sichere Umgebung für Finanztransaktionen zu bieten. Der Rechtsträger, der diese Dienstleistungen anbietet, bestimmt daher die spezifischen Bedingungen, unter denen solche Finanztransaktionen durchgeführt werden können, um unverzichtbare Elemente sicherzustellen, wie etwa die Qualität der Transaktionsdurchführung, das Maß an Transparenz auf dem Markt und die faire Behandlung der Anleger. Schließlich haben solche Dienstleistungen das entscheidende, eindeutige Ziel, Finanzierungen sowie Anlage- und Sparaktivitäten zu erleichtern.

(20)Was Crowdfunding-Plattformen anbelangt, so sollte investitionsbasiertes und kreditbasiertes Crowdfunding nicht in den Geltungsbereich der Steuer fallen, da die Anbieter solcher Dienstleistungen dieselbe Rolle wahrnehmen wie Handelsplätze und systematische Internalisierer und somit keinen Vermittlungsdienst erbringen. Von Crowdfunding-Plattformen erbrachte Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um investitionsbasiertes und kreditbasiertes Crowdfunding handelt und die einen Vermittlungsdienst darstellen, wie zum Beispiel Crowdfunding auf der Basis von Spenden oder Gegenleistungen, oder Dienstleistungen solcher Plattformen, die in der Platzierung von Werbung bestehen, sollten jedoch in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(21)Da die Datenübermittlung durch Handelsplätze, systematische Internalisierer und regulierte Crowdfunding-Dienstleister auf die Erbringung der vorstehend beschriebenen regulierten Finanzdienstleistungen beschränkt ist und in deren Rahmen erfolgt und als solche durch das Unionsrecht geregelt ist, sollte die Erbringung von Datenübermittlungsdiensten durch diese Rechtsträger ebenfalls vom Geltungsbereich der Digitalsteuer ausgenommen werden.

(22)Nur bestimmte Rechtsträger sollten als Steuerpflichtige für die Zwecke der Digitalsteuer gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Steuergebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands niedergelassen sind. Insbesondere sollte ein Rechtsträger nur dann als Steuerpflichtiger gelten, wenn er beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt: i) die von dem Rechtsträger für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr insgesamt gemeldeten weltweiten Erträge (hierzu muss ein Jahresabschluss vorliegen) überschreiten 750 000 000 EUR, und ii) die von dem Rechtsträger in diesem Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 50 000 000 EUR.

(23)Der erste Schwellenwert (jährliche Gesamterträge weltweit) sollte die Anwendung der Digitalsteuer auf Unternehmen einer bestimmten Größe beschränken; dabei handelt es sich um diejenigen Unternehmen, die hauptsächlich dazu in der Lage sind, digitale Dienstleistungen zu erbringen, bei denen der Beitrag der Nutzer eine entscheidende Rolle spielt, und die sich in hohem Maße auf ausgedehnte Nutzernetzwerke, einen umfangreichen Nutzerverkehr und die Ausnutzung einer starken Marktposition stützen. Solche Geschäftsmodelle, die zur Erzielung von Erträgen von der Wertschöpfung durch die Nutzer abhängen und nur für Unternehmen einer bestimmten Größe möglich sind, weisen eine höhere Divergenz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung auf. Außerdem verfügen größere Unternehmen über Möglichkeiten aggressiver Steuerplanung. Aus diesem Grund wurde derselbe Schwellenwert auch in anderen Initiativen der Union 30 vorgeschlagen. Ein solcher Schwellenwert soll darüber hinaus Rechtssicherheit garantieren, da er die Festlegung, ob ein Rechtsträger der Digitalsteuer unterliegt, für Unternehmen und Steuerbehörden einfacher und kostengünstiger machen würde. Des Weiteren schließt der Schwellenwert kleine Unternehmen und Start-ups aus, für die der durch die neue Steuer entstehende Befolgungsaufwand unverhältnismäßig wäre.

(24)Der zweite Schwellenwert (jährliche steuerbare Gesamterträge in der Union) sollte die Anwendung der Steuer auf Fälle beschränken, in denen ein signifikanter digitaler Fußabdruck auf Unionsebene in Bezug auf die Art der unter die Digitalsteuer fallenden Erträge entsteht. Er sollte auf Unionsebene festgelegt werden, damit mögliche Unterschiede der Marktgröße innerhalb der Union außer Acht bleiben.

(25)Damit dem bestehenden Rechtsrahmen Rechnung getragen wird, sollte jeder Rechtsträger, der als steuerpflichtig gilt und steuerbare Erträge erzielt, die als in einem Mitgliedstaat erzielte Erträge behandelt werden, in diesem Mitgliedstaat der Digitalsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob der Rechtsträger im Steuergebiet dieses Mitgliedstaats, eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands niedergelassen ist.

(26)Für Rechtsträger, die einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören, sollten besondere Vorschriften festgelegt werden. Die von einem Rechtsträger durch Lieferungen an andere Rechtsträger derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe erzielten Erträge sollten vom Geltungsbereich der neuen Steuer ausgenommen werden. Für die Zwecke der Festlegung, ob ein Rechtsträger über den geltenden Schwellenwerten liegt und somit als steuerpflichtig gilt, sollten die Schwellenwerte auf die Erträge der ganzen konsolidierten Gruppe angewandt werden.

(27)Zur Abmilderung der negativen Auswirkungen einer möglichen Doppelbesteuerung, bei der dieselben Erträge der Körperschaftsteuer und der Digitalsteuer unterliegen, wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten es den Unternehmen ermöglichen werden, die entrichtete Digitalsteuer in ihrem Hoheitsgebiet als Kosten von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob beide Steuern im selben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten entrichtet werden.

(28)Die steuerbaren Erträge eines Rechtsträgers sollten als während eines Steuerzeitraums in einem Mitgliedstaat erzielt gelten, wenn die Nutzer einer von diesem Rechtsträger erbrachten Dienstleistung in diesem Mitgliedstaat ansässig sind. Als während eines Steuerzeitraums in einem Mitgliedstaat ansässig sollte ein Nutzer auf der Grundlage bestimmter, spezifischer Vorschriften gelten, die für jede der steuerbaren Dienstleistungen und anhand des Ortes, an dem das Gerät eines Nutzers eingesetzt wurde, festgelegt werden.

(29)Sind die Nutzer einer gegebenen steuerbaren Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig, so sollten die durch diese Dienstleistung erzielten steuerbaren Erträge jedem Mitgliedstaat anteilig zugeordnet werden, und zwar auf Basis bestimmter, spezifischer Verteilungsschlüssel. Solche Schlüssel sollten entsprechend der Art jeder steuerbaren Dienstleistung und den verschiedenen Elementen festgelegt werden, die für den Anbieter einer solchen Dienstleistung Erträge generieren.

(30)Im Fall einer steuerbaren Dienstleistung, die in der Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle besteht, sollte für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der steuerbaren Erträge, der einem bestimmten Mitgliedstaat während eines bestimmten Steuerzeitraums zuzuordnen ist, berücksichtigt werden, wie oft die Werbung in diesem Mitgliedstaat während dieses Steuerzeitraums auf den Geräten der Nutzer angezeigt wurde.

(31)Hinsichtlich der Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen sollte für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der einem bestimmten Mitgliedstaat zuzuordnenden steuerbaren Erträge unterschieden werden zwischen Fällen, in denen die Schnittstelle zugrunde liegende Transaktionen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht, und Fällen, in denen dies nicht zutrifft. In Fällen, in denen zugrunde liegende Transaktionen ermöglicht werden, sollte die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat danach erfolgen, wie viele Nutzer während dieses Steuerzeitraums eine solche Transaktion durch die Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat vornehmen. Zu begründen ist dies damit, dass in der Regel durch diese Transaktion Erträge für das Unternehmen, das die Schnittstelle bereitstellt, erwirtschaftet werden. Die Rechte zur Besteuerung der Erträge von Unternehmen, die die Schnittstelle bereitstellen, sollten bei denjenigen Mitgliedstaaten liegen, in denen die Nutzer ansässig sind, die zugrunde liegende Transaktionen durchführen, und zwar unabhängig davon, ob die Nutzer die zugrunde liegenden Gegenstände oder Dienstleistungen verkaufen oder kaufen. Zu begründen ist dies damit, dass beide durch ihre Beteiligung Wertschöpfung für die mehrseitige digitale Schnittstelle generieren, sofern die Schnittstelle für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage ausgelegt ist. Wird hingegen im Rahmen des Vermittlungsdienstes keine zugrunde liegende Transaktion ermöglicht, so werden die Erträge typischerweise durch periodische Zahlungen nach Registrierung oder nach Eröffnung eines Kontos auf einer digitalen Schnittstelle erzielt. Für die Zwecke der Zuordnung der steuerbaren Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem bestimmten Mitgliedstaat sollte daher die Zahl der Nutzer berücksichtigt werden, die während dieses Steuerzeitraums ein Konto besitzen, das mittels eines Geräts in diesem Mitgliedstaat eröffnet wurde, und zwar ganz gleich, ob die Eröffnung in dem betreffenden oder in einem früheren Steuerjahr stattfand.

(32)Was die Übermittlung von Nutzerdaten anbelangt, so sollte sich die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat nach der Zahl der Nutzer richten, deren Daten während dieses Steuerzeitraums aufgrund ihrer Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat übertragen wurden.

(33)Die Ermittlung des Ortes der Nutzung eines Nutzergeräts und somit des Ortes der Besteuerung dürfte über die Internet-Protocol-Adresse (IP-Adresse) des Nutzergeräts oder, falls dies zu einer genaueren Bestimmung führt, über andere Methoden der Geolokalisierung möglich sein. Beim Ort der Besteuerung sollte unberücksichtigt bleiben, ob die Nutzer monetär zur Erzielung der Erträge beigetragen haben, an welchem Ort die Zahlung der Lieferungen, die der Digitalsteuer unterliegen, vorgenommen wurde, oder an welchem Ort eine mögliche Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen erfolgt ist, die über eine mehrseitige digitale Schnittstelle beauftragt wurde.

(34)Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 erfolgen; dies gilt auch für die Verarbeitung entsprechender Daten, die im Zusammenhang mit IP-Adressen oder anderen Mitteln der Geolokalisierung erforderlich sein kann. Besonderes Augenmerk sollte der Notwendigkeit gelten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen werden müssen, um den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit und Sicherheit von Verarbeitungsaktivitäten, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Wann immer möglich, sollten personenbezogene Daten anonymisiert werden.

(35)Die steuerbaren Erträge sollten den Gesamtbruttoerträgen eines Steuerpflichtigen entsprechen, abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger ähnlicher Steuern. Steuerbare Erträge sollte als von einem Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt erzielt gelten, zu dem sie fällig sind, unabhängig davon, ob sie bis dahin tatsächlich gezahlt wurden. Die Digitalsteuer sollte in einem Mitgliedstaat auf den Anteil der von einem Steuerpflichtigen während eines Steuerzeitraums erwirtschafteten steuerbaren Erträge erhoben werden, der als in einem Mitgliedstaat erzielt gilt, und die Berechnung sollte durch Anwendung des Digitalsteuersatzes auf diesen Anteil erfolgen. Um Verzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern, sollte ein einziger Digitalsteuersatz auf Unionsebene gelten. Der Digitalsteuersatz sollte auf 3 % festgesetzt werden, wodurch ein geeignetes Gleichgewicht zwischen den durch die Steuer generierten Erträgen und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Auswirkungen der Digitalsteuer auf Unternehmen mit verschiedenen Gewinnspannen geschaffen wird.

(36)Steuerpflichtige, die steuerbare Dienstleistungen erbringen, sollten der Digitalsteuer unterliegen und eine Reihe administrativer Pflichten haben. Für Steuerpflichtige, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten digitalsteuerpflichtig sind, sollte eine Vereinfachung in Form einer einzigen Anlaufstelle vorgesehen werden, sodass sie all ihren Pflichten in Bezug auf die Digitalsteuer (Identifizierung, Einreichung der Digitalsteuererklärung und Entrichtung der Steuer) auf einmal nachkommen können. Die Pflichten sollten in einem einzigen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung) erfüllt werden; dieser sollte im Namen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer geschuldet wird, die entsprechenden Informationen einholen und die Steuer einziehen und anschließend mit diesen Staaten die betreffenden Informationen austauschen und ihnen die eingezogenen Digitalsteuerbeträge weiterleiten. Von einem solchen Verfahren bleibt der Umstand unberührt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar gegenüber jedem Mitgliedstaat, in dem Digitalsteuer geschuldet wird, digitalsteuerpflichtig ist. Demzufolge sollte jeder Mitgliedstaat, in dem Digitalsteuer geschuldet wird, dazu befugt sein, die Zahlung der Digitalsteuer unmittelbar gegenüber dem Steuerpflichtigen durchzusetzen sowie Steuerprüfungen und Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Digitalsteuerpflicht eines Steuerpflichtigen durchzuführen. Solche Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen sollten nach den geltenden Vorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem die Digitalsteuer geschuldet wird, erfolgen.

(37)Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Rechnungslegungs-, Buchführungs- oder sonstige Pflichten, durch die die tatsächliche Entrichtung der Digitalsteuer gewährleistet werden soll, sowie andere Maßnahmen zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Steuermissbrauch festzulegen.

(38)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie im Hinblick auf die zu erfüllenden administrativen Pflichten und den für das Funktionieren der einzigen Anlaufstelle erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Außerdem sollte es der Kommission möglich sein, gemeinsame, von den Mitgliedstaaten zu erlassende Vorschriften in Bezug auf Rechnungslegungs-, Buchführungs- oder sonstige Pflichten vorzuschlagen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 32  ausgeübt werden.

(39)Die Mitgliedstaaten sollten, wo erforderlich, die von der Union erlassenen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen anwenden, zum Beispiel die Richtlinien des Rates 2011/16/EU 33 und 2010/24/EU 34 , oder andere auf internationaler Ebene zur Verfügung stehende Maßnahmen, zum Beispiel das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen sowie das OECD-Musterabkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen.

(40)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 35 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(41)Durch diese Richtlinie sollen die Integrität des Binnenmarkts geschützt, sein reibungsloses Funktionieren sichergestellt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund ihrer Art von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel 1

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird das gemeinsame System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„Rechtsträger“ bezeichnet eine juristische Person oder ein juristisches Konstrukt, die bzw. das entweder durch ein Unternehmen oder mittels einer für steuerliche Zwecke transparenten Struktur Geschäfte tätigt;

(2)„zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe“ bezeichnet alle Rechtsträger, die vollständig in konsolidierte Abschlüsse gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats einbezogen sind;

(3)„digitale Schnittstelle“ bezeichnet jede Art von Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, auf die Nutzer zugreifen können;

(4)„Nutzer“ bezeichnet eine natürliche Person oder ein Unternehmen;

(5)„digitaler Inhalt“ bezeichnet in digitaler Form bereitgestellte Daten, wie zum Beispiel Computerprogramme, Anwendungen, Musik, Videos, Texte, Spiele und sonstige Software, wobei es sich nicht um die Daten handelt, die Bestandteil einer digitalen Schnittstelle sind;

(6)„Internet-Protocol-Adresse (IP-Adresse)“ bezeichnet eine Folge von Ziffern, die einem Netzwerkgerät zugeordnet ist, um dessen Kommunikation über das Internet zu ermöglichen;

(7)„Steuerzeitraum“ bezeichnet ein Kalenderjahr.

Artikel 3

Steuerbare Erträge

1.Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die aus der Erbringung jeder der folgenden Dienstleistungen durch einen Rechtsträger erwirtschafteten Erträge als „steuerbare Erträge“:

(a)die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet;

(b)die Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle für Nutzer, die es diesen ermöglicht, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen kann;

(c)die Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden.

2.Die Bezugnahme auf Erträge in Absatz 1 entspricht den Gesamtbruttoerträgen abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger ähnlicher Steuern.

3.Absatz 1 Buchstabe a gilt unabhängig davon, ob die digitale Schnittstelle Eigentum des Rechtsträgers ist, der für die Platzierung der Werbung auf dieser Schnittstelle verantwortlich zeichnet. Handelt es sich bei dem Rechtsträger, der die Werbung platziert, nicht um den Eigentümer der digitalen Schnittstelle, so gilt nicht der Eigentümer der Schnittstelle, sondern dieser Rechtsträger als Erbringer einer unter Buchstabe a fallenden Dienstleistung.

4.Absatz 1 Buchstabe b umfasst nicht Folgendes:

(a)die Bereitstellung einer digitalen Schnittstelle, wenn der einzige oder Hauptzweck der Bereitstellung darin besteht, dass der Rechtsträger den Nutzern über diese Schnittstelle digitale Inhalte liefern oder Kommunikations- oder Zahlungsdienste erbringen will;

(b)die Erbringung einer in Anhang I Abschnitt A Nummern 1 bis 9 der Richtlinie 2014/65/EU geregelten Dienstleistung durch einen Handelsplatz oder einen systematischen Internalisierer;

(c)die Erbringung einer in Anhang I Abschnitt A Nummern 1 bis 9 der Richtlinie 2014/65/EU geregelten Dienstleistung oder einer Dienstleistung, die in der Gewährung von Darlehen besteht, durch einen regulierten Crowdfunding-Dienstleister.

5.Absatz 1 Buchstabe c umfasst nicht die Übermittlung von Daten durch einen Handelsplatz, einen systematischen Internalisierer oder einen regulierten Crowdfunding-Dienstleister.

6.Für die Absätze 4 und 5 gilt Folgendes:

(a)Die Ausdrücke „Handelsplatz“ und „systematischer Internalisierer“ haben die in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 24 bzw. 20 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegte Bedeutung;

(b)der Ausdruck „regulierter Crowdfunding-Dienstleister“ bezeichnet einen Erbringer von Crowdfunding-Dienstleistungen, der der Genehmigung und Überwachung im Rahmen etwaiger Harmonisierungsvorschriften unterliegt, die gemäß Artikel 114 AEUV zur Regulierung von Crowdfunding-Dienstleistungen erlassen werden.

7.Die Erträge aus der Erbringung einer unter Absatz 1 fallenden Dienstleistung durch einen Rechtsträger, der einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehört, für einen anderen Rechtsträger derselben Gruppe gelten für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als steuerbare Erträge.

8.Wenn ein Rechtsträger, der einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehört, eine unter Absatz 1 fallende Dienstleistung erbringt und die die Erträge aus der Erbringung dieser Dienstleistung von einem anderen Rechtsträger derselben Gruppe erwirtschaftet werden, gelten diese Erträge für die Zwecke dieser Richtlinie als von dem Rechtsträger erwirtschaftet, der die Dienstleistung erbracht hat.

9.Unter Absatz 1 fallende Dienstleistungen werden in den Kapiteln 2 und 3 als „steuerbare Dienstleistungen“ bezeichnet.

Artikel 4

Steuerpflichtiger

1.Der Ausdruck „Steuerpflichtiger“ bezeichnet in Bezug auf einen Steuerzeitraum einen Rechtsträger, der beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

(a)Die von dem Rechtsträger für das relevante Geschäftsjahr insgesamt gemeldeten weltweiten Erträge überschreiten 750 000 000 EUR;

(b)die von dem Rechtsträger in dem relevanten Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 50 000 000 EUR.

2.Meldet oder erwirtschaftet ein Rechtsträger Erträge in einer anderen Währung als Euro, so werden die Erträge für die Zwecke des Absatzes 1 unter Zugrundelegung des am letzten Tag des relevanten Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurses oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt ist, unter Zugrundelegung des am Vortag veröffentlichten Wechselkurses umgerechnet.

3.In den Absätzen 1 und 2 bezeichnet der Ausdruck „ das relevante Geschäftsjahr“ das Geschäftsjahr, für das der Rechtsträger den letzten verfügbaren Jahresabschluss vor Ablauf des fraglichen Steuerzeitraums vorgelegt hat.

4.Die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 gilt für die Festlegung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, ob steuerbare Erträge innerhalb der Union erwirtschaftet werden.

5.Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten steuerbare Erträge als zu dem Zeitpunkt erwirtschaftet, zu dem sie fällig sind, unabhängig davon, ob die betreffenden Beträge tatsächlich gezahlt wurden.

6.Wenn der in Absatz 1 genannte Rechtsträger einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehört, wird der genannte Absatz stattdessen auf die von der gesamten Gruppe gemeldeten weltweiten Erträge und die von ihr innerhalb der Union erwirtschafteten steuerbaren Erträge angewandt.

Kapitel 2

ORT DER BESTEUERUNG, STEUERANSPRUCH UND BERECHNUNG DER STEUER

Artikel 5

Ort der Besteuerung

1.Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die während eines Steuerzeitraums von einem Rechtsträger erwirtschafteten steuerbaren Erträge als während dieses Steuerzeitraums in einem Mitgliedstaat erzielt, wenn die Nutzer der steuerbaren Dienstleistung während des genannten Steuerzeitraums in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.

Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob diese Nutzer monetär zur Erzielung der Erträge beigetragen haben.

2.Ein Nutzer gilt in Bezug auf eine steuerbare Dienstleistung als während eines Steuerzeitraums in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)Im Fall einer Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erscheint die fragliche Werbung auf dem Gerät des Nutzers zu einem Zeitpunkt, zu dem das Gerät während des betreffenden Steuerzeitraums in dem betreffenden Mitgliedstaat für den Zugriff auf eine digitale Schnittstelle verwendet wird;

(b)im Fall einer Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b:

i)wenn für die Dienstleistung eine mehrseitige digitale Schnittstelle genutzt wird, die die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht, verwendet der Nutzer während des betreffenden Steuerzeitraums in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Gerät für den Zugriff auf die digitale Schnittstelle und führt während des betreffenden Steuerzeitraums auf dieser Schnittstelle eine zugrunde liegende Transaktion durch;

ii)wenn für die Dienstleistung eine nicht unter Ziffer i fallende mehrseitige digitale Schnittstelle genutzt wird, besitzt der Nutzer für den gesamten Steuerzeitraum oder einen Teil davon ein Konto, das ihm den Zugriff auf die digitale Schnittstelle erlaubt, und dieses Konto wurde mittels eines Geräts in dem betreffenden Mitgliedstaat eröffnet;

(c)im Fall einer Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden die von dem Nutzer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Gerät für den Zugriff auf eine digitale Schnittstelle verwendet hat, während des betreffenden oder eines früheren Steuerzeitraums generierten Daten in dem betreffenden Steuerzeitraum übermittelt.

3.Für jeden Steuerzeitraum wird der Anteil der steuerbaren Gesamterträge eines Rechtsträgers, der gemäß Absatz 1 als in einem Mitgliedstaat erwirtschaftet gilt, wie folgt ermittelt:

(a)im Fall steuerbarer Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a anteilig dazu, wie oft die Werbung während des betreffenden Steuerzeitraums auf den Geräten der Nutzer angezeigt wurde;

(b)im Fall steuerbarer Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b:

i)wenn für die Dienstleistung eine mehrseitige digitale Schnittstelle genutzt wird, die die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht, anteilig zur Zahl der Nutzer, die während des betreffenden Steuerzeitraums auf der digitalen Schnittstelle zugrunde liegende Transaktionen durchgeführt haben;

ii)wenn für die Dienstleistung eine nicht unter Ziffer i fallende mehrseitige digitale Schnittstelle genutzt wird, anteilig zur Zahl der Nutzer, die für den gesamten Steuerzeitraum oder einen Teil davon ein Konto besitzen, das ihnen den Zugriff auf die digitale Schnittstelle erlaubt;

(c)im Fall steuerbarer Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c anteilig zur Zahl der Nutzer, von denen während des betreffenden Steuerzeitraums Daten übermittelt wurden, die aufgrund ihrer Nutzung eines Geräts für den Zugriff auf eine digitale Schnittstelle während des betreffenden oder eines früheren Steuerzeitraums generiert wurden.

4.Für die Zwecke der Bestimmung des Ortes der Besteuerung der steuerbaren Erträge, die der Digitalsteuer unterliegen, finden folgende Elemente keine Berücksichtigung:

(a)im Fall einer zugrunde liegenden Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen den Nutzern einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ort, an dem diese zugrunde liegende Lieferung stattfindet;

(b)der Ort, von dem aus die Zahlung der steuerbaren Dienstleistung erfolgt.

5.Für die Zwecke dieses Artikels wird der Mitgliedstaat, in dem ein Nutzergerät genutzt wird, unter Bezugnahme auf die Internet-Protocol-Adresse (IP-Adresse) des Geräts oder, falls dies zu einer genaueren Bestimmung führt, über andere Methoden der Geolokalisierung ermittelt.

6.Die Nutzerdaten, die für die Zwecke dieser Richtlinie gesammelt werden dürfen, beschränken sich auf die Daten, aus denen hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat sich die Nutzer befinden, wobei die Identifizierung dieser Nutzer nicht erlaubt ist.

Artikel 6

Steueranspruch

Der Anspruch auf Erhebung der Digitalsteuer in einem Mitgliedstaat entsteht für den Anteil der von einem Steuerpflichtigen während eines Steuerzeitraums erwirtschafteten steuerbaren Erträge, der gemäß Artikel 5 als in diesem Mitgliedstaat erwirtschaftet gilt. Die Digitalsteuer wird in diesem Mitgliedstaat am nächsten Arbeitstag nach Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums fällig.

Artikel 7

Berechnung der Steuer

Die Digitalsteuer für einen Mitgliedstaat für einen Steuerzeitraum wird durch die Anwendung des Digitalsteuersatzes auf den Anteil der in Artikel 6 genannten steuerbaren Erträge berechnet.

Artikel 8

Steuersatz

Der Digitalsteuersatz beträgt 3 %.

Kapitel 3

PFLICHTEN

Artikel 9

Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten

1.Die Digitalsteuer wird von dem Steuerpflichtigen geschuldet, der die steuerbaren Dienstleistungen erbringt, und ihm obliegen auch die in diesem Kapitel aufgeführten Pflichten.

2.Einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe ist es gestattet, für die Zwecke der Entrichtung der Digitalsteuer und der Erfüllung der in diesem Kapitel aufgeführten Pflichten einen einzigen Rechtsträger innerhalb der Gruppe zu benennen, der diese Aufgaben im Namen jedes der Digitalsteuer unterliegenden Steuerpflichtigen in dieser Gruppe wahrnimmt.

Artikel 10

Identifizierung

1.Ein Steuerpflichtiger teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass der Steuerpflichtige in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Digitalsteuer unterliegt.

2.Die Mitteilung muss auf elektronischem Wege spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf des ersten Steuerzeitraums erfolgen, für den der Steuerpflichtige gemäß dieser Richtlinie der Digitalsteuer unterliegt (im Folgenden der „erste Veranlagungszeitraum“).

3.Der Mitgliedstaat der Identifizierung ist

(a)der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige für den ersten Veranlagungszeitraum der Digitalsteuer unterliegt;

(b)wenn der Steuerpflichtige für diesen Steuerzeitraum in mehreren Mitgliedstaaten der Digitalsteuer unterliegt, derjenige Mitgliedstaat, den der Steuerpflichtige auswählt.

4.Die Mitteilung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben zum Steuerpflichtigen umfassen:

(a)Name;

(b)Handelsname, falls vom Namen abweichend;

(c)Postanschrift;

(d)E-Mail-Adresse;

(e)nationale Steuernummer, falls vorhanden;

(f)Name der Kontaktperson;

(g)Telefonnummer;

(h)Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige der Digitalsteuer unterliegt;

(i)IBAN oder OBAN.

5.Der Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der gemäß Absatz 4 übermittelten Angaben mit.

6.Wenn ein Rechtsträger nach Artikel 9 Absatz 2 benannt wird, müssen die von diesem benannten Rechtsträger gemäß diesem Artikel übermittelten Angaben für jeden Steuerpflichtigen in der Gruppe auch Angaben zu ihm selbst bezüglich der Punkte unter Absatz 4 Buchstaben a bis g umfassen.

7.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein gemeinsames Format für die gemäß diesem Artikel vorgeschriebene Mitteilung festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 11

Identifikationsnummer

1.Der Mitgliedstaat der Identifizierung weist dem Steuerpflichtigen eine individuelle Identifikationsnummer für die Zwecke der Digitalsteuer zu und teilt dem Steuerpflichtigen diese Nummer innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Artikel 10 eingegangen ist, auf elektronischem Wege mit.

2.Der individuellen Identifikationsnummer wird zur Kennzeichnung des Mitgliedstaats der Identifizierung ein Präfix nach dem ISO-Code 3166 Alpha 2 vorangestellt. Griechenland und das Vereinigte Königreich verwenden jedoch das Präfix „EL“ bzw. „UK“.

3.Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Identifikationssysteme die Identifizierung der Steuerpflichtigen ermöglichen, und führen ein Identifikationsregister mit allen von ihnen zugewiesenen individuellen Identifikationsnummern.

Artikel 12

Streichung aus dem Identifikationsregister

1.Ein Steuerpflichtiger informiert den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege in folgenden Fällen:

(a)Der Steuerpflichtige erwirtschaftet keine steuerbaren Erträge mehr, die gemäß dieser Richtlinie als in der Union erwirtschaftet gelten;

(b)der Steuerpflichtige gilt nicht mehr als Steuerpflichtiger;

(c)der Steuerpflichtige existiert nicht mehr;

(d)der Steuerpflichtige unterliegt aus einem anderen Grund in der Union nicht mehr der Digitalsteuer.

2.Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen am Ende eines Zeitraums von 60 Arbeitstagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem die Angaben gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, aus dem Identifikationsregister.

3.Artikel 10 gilt, wenn nach der Streichung eines Steuerpflichtigen aus dem Identifikationsregister der Steuerpflichtige in der Union erneut der Digitalsteuer unterliegt. Bezugnahmen in Artikel 10 auf den ersten Veranlagungszeitraum sind entsprechend zu verstehen.

Artikel 13

Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung

1.Hat ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b einen Mitgliedstaat der Identifizierung ausgewählt, so ist der Steuerpflichtige für den ersten Veranlagungszeitraum sowie die beiden folgenden Steuerzeiträume an diese Wahl gebunden, über die eine Mitteilung gemäß Artikel 10 erfolgt.

2.Unterliegt jedoch der Steuerpflichtige in diesem gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählten Mitgliedstaat der Identifizierung nicht mehr der Digitalsteuer, so ändert der Steuerpflichtige seinen Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend den Anforderungen des Artikels 10.

3.Jede Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung eines Steuerpflichtigen ist dem aktuellen Mitgliedstaat der Identifizierung mitzuteilen, und diese Änderung gilt ab dem Steuerzeitraum nach dem Steuerzeitraum, in dem diese Mitteilung erfolgt. Der aktuelle Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 12 Absatz 2 aus dem Identifikationsregister.

4.Der Steuerpflichtige informiert gemäß Artikel 10 den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung, und die Bezugnahmen in dem genannten Artikel auf den ersten Veranlagungszeitraum betreffen den Steuerzeitraum, ab dem die Änderung wirksam ist.

Artikel 14

Digitalsteuererklärung

Ein Steuerpflichtiger legt dem Mitgliedstaat der Identifizierung für jeden Steuerzeitraum eine Digitalsteuererklärung vor. Die Erklärung ist auf elektronischem Wege innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des von der Erklärung abgedeckten Steuerzeitraums zu übermitteln.

Artikel 15

Angaben in der Digitalsteuererklärung

1.Die Digitalsteuererklärung muss folgende Angaben enthalten:

(a)die individuelle Identifikationsnummer gemäß Artikel 11;

(b)für jeden Mitgliedstaat, in dem für den relevanten Steuerzeitraum Digitalsteuer geschuldet wird, den Gesamtbetrag der steuerbaren Erträge, der als von dem Steuerpflichtigen während des betreffenden Steuerzeitraums in diesem Mitgliedstaat erwirtschaftet gilt, zusammen mit dem für diesen Betrag während des betreffenden Steuerzeitraums in diesem Mitgliedstaat geschuldeten Digitalsteuerbetrag;

(c)die von dem Steuerpflichtigen für den relevanten Steuerzeitraum in allen Mitgliedstaaten insgesamt geschuldete Digitalsteuer.

2.Aus der Digitalsteuererklärung müssen außerdem – bezogen auf den Steuerzeitraum – der Gesamtbetrag der weltweiten Erträge und der Gesamtbetrag der innerhalb der Union steuerbaren Erträge für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 hervorgehen.

3.Der Mitgliedstaat der Identifizierung kann verlangen, dass die Angaben in der Erklärung in seiner Landeswährung gemacht werden.

4.Beim Eingang einer Digitalsteuererklärung teilt der Mitgliedstaat der Identifizierung der Erklärung unverzüglich eine Nummer zu.

5.Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Identifikationssysteme die Identifizierung der Digitalsteuererklärungen ermöglichen, und führen ein Identifikationsregister mit allen von ihnen zugeteilten individuellen Nummern für Digitalsteuererklärungen.

6.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein gemeinsames Format für die Digitalsteuererklärung und deren Nummer festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 16

Zahlungsmodalitäten

1.Die von einem Steuerpflichtigen für einen Steuerzeitraum in allen Mitgliedstaaten insgesamt geschuldete Digitalsteuer wird von dem Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Identifizierung entrichtet.

2.Die insgesamt geschuldete Digitalsteuer wird dem Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens 30 Arbeitstage nach Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums gezahlt, und bei der Zahlung gibt der Steuerpflichtige die relevante Nummer der Digitalsteuererklärung an.

3.Wenn ein Steuerpflichtiger eine Zahlung ohne Angabe der relevanten Nummer der Digitalsteuererklärung tätigt oder die angegebene Nummer zu keiner offenen Digitalsteuererklärung gehört, kann der Mitgliedstaat der Identifizierung Schritte zur Klärung des Problems unternehmen. Bleibt das Problem ungelöst, wird die Zahlung an den Steuerpflichtigen zurück überwiesen, und sie gilt nicht als Zahlung für die Zwecke der Absätze 1 und 2.

4.Die Zahlung muss auf ein vom Mitgliedstaat der Identifizierung bezeichnetes Bankkonto erfolgen.

5.Der Mitgliedstaat der Identifizierung kann verlangen, dass die Zahlung in seiner Landeswährung getätigt wird.

6.Ein Mitgliedstaat der Identifizierung, der eine über die – gemäß den Angaben in der relevanten Digitalsteuererklärung – insgesamt geschuldete Digitalsteuer hinausgehende Zahlung erhält, erstattet dem betreffenden Steuerpflichtigen direkt den zu viel gezahlten Betrag.

7.Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung eine Zahlung in Bezug auf eine Digitalsteuererklärung erhalten, die sich später als unrichtig herausstellt und gemäß Artikel 17 geändert wird, und hat dieser Mitgliedstaat diesen Betrag bereits an alle Mitgliedstaaten verteilt, in denen Digitalsteuer anfällt, so erstatten diese Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer anfällt, dem Steuerpflichtigen direkt ihren jeweiligen Anteil an dem zu viel gezahlten Betrag.

Artikel 17

Änderung der Digitalsteuererklärung

1.Änderungen der in einer Digitalsteuererklärung genannten Zahlen dürfen nur mittels Änderung dieser Steuererklärung und nicht mittels Anpassung einer späteren Steuererklärung vorgenommen werden.

2.Die Änderungen gemäß Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Nach einem solchen Zeitraum vorgenommene Änderungen unterliegen den geltenden Vorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem die Digitalsteuer geschuldet wird.

3.Jede sich aus den Änderungen gemäß Absatz 1 ergebende zusätzliche Digitalsteuerzahlung eines Steuerpflichtigen hat gemäß Artikel 16 an den Mitgliedstaat der Identifizierung zu erfolgen, und die Bezugnahmen auf die „insgesamt geschuldete Digitalsteuer“ sind entsprechend zu verstehen. Jede sich aus den Änderungen gemäß Absatz 1 ergebende Erstattung gezahlter Digitalsteuer an einen Steuerpflichtigen hat gemäß Artikel 16 Absatz 7 zu erfolgen.

Artikel 18

Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen

1.Die Mitgliedstaaten legen Rechnungslegungs-, Buchführungs- und sonstige Pflichten fest, durch die gewährleistet werden soll, dass die den Steuerbehörden geschuldete Digitalsteuer tatsächlich entrichtet wird. Solche Vorschriften in einem Mitgliedstaat gelten für jeden Rechtsträger, der in diesem Mitgliedstaat der Digitalsteuer unterliegt, unabhängig vom Mitgliedstaat der Identifizierung dieses Steuerpflichtigen.

2.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

3.Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Verhütung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch der Digitalsteuer festlegen.

4.Ein gemäß Artikel 10 ausgewählter Mitgliedstaat der Identifizierung handelt für die Zwecke der in diesem Kapitel genannten Pflichten im Namen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer anfällt, doch der Steuerpflichtige schuldet die Digitalsteuer unmittelbar jedem Mitgliedstaat, in dem Digitalsteuer anfällt. Demzufolge ist jeder Mitgliedstaat, in dem Digitalsteuer anfällt, dazu befugt, die Zahlung der Digitalsteuer unmittelbar gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen durchzusetzen. Hierfür gelten die Vorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats, einschließlich der Vorschriften und Verfahren bezüglich Geldbußen, Verzugszinsen und sonstiger Strafen bei verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung der Digitalsteuer sowie der Vorschriften und Verfahren bezüglich der Zwangsbeitreibung.

5.Steuerprüfungen und Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten, durch die alle für die Bestimmung der Digitalsteuerpflicht eines Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat relevanten Informationen und Maßnahmen überprüft werden sollen, unterliegen den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften und Verfahren.

Artikel 19

Benennung der zuständigen Behörden

Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für alle Aspekte der in diesem Kapitel und in Kapitel 4 dargelegten Pflichten verantwortlich ist, und teilt der Kommission die Bezeichnung und die E-Mail-Adresse dieser Behörde mit. Die Bezeichnungen und E-Mail-Adressen der zuständigen Behörden werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Kapitel 4

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 20

Informationsaustausch über die Identifizierung

1.Der Mitgliedstaat der Identifizierung leitet jede gemäß Artikel 10 bei ihm eingegangene Mitteilung an die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats weiter, in dem Digitalsteuer anfällt. Die Mitteilung wird innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung weitergeleitet.

2.Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt außerdem jedem betroffenen Mitgliedstaat die individuelle Identifikationsnummer mit, die dem betreffenden Steuerpflichtigen gemäß Artikel 11 zugewiesen wurde.

3.Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert darüber hinaus jeden Mitgliedstaat, in dem Digitalsteuer anfällt, über gemäß Artikel 12 vorgenommene Streichungen aus dem Identifikationsregister, und zwar innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag der Streichung.

Artikel 21

Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung

1.Der Mitgliedstaat der Identifizierung leitet die Digitalsteuererklärungen und etwaige Änderungen der Digitalsteuererklärungen, die gemäß den Artikeln 14 bis 17 bei ihm eingereicht wurden, an die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats weiter, in dem Digitalsteuer anfällt. Die Steuererklärungen und die Änderungen werden innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag ihres Eingangs weitergeleitet.

2.Wird eine Digitalsteuererklärung in einer anderen Währung als Euro eingereicht, so nimmt der Mitgliedstaat der Identifizierung eine Umrechnung der Beträge in Euro vor, wobei er den am letzten Tag des für die Steuererklärung relevanten Steuerzeitraums im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt ist, den am Vortag veröffentlichten Wechselkurs zugrunde legt, und er leitet diese Informationen zusammen mit der ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Steuererklärung oder Änderung an die betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

3.Der Mitgliedstaat der Identifizierung leitet den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem Digitalsteuer anfällt, alle sonstigen Informationen weiter, die für die Zuordnung jeder Zahlung zur entsprechenden Digitalsteuererklärung erforderlich sind.

Artikel 22

Informationsaustausch über die Zahlung

1.Der Mitgliedstaat der Identifizierung gewährleistet, dass der von einem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 16 gezahlte Betrag, der der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Identifizierung geschuldeten Digitalsteuer entspricht, an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats weitergeleitet wird. Die Weiterleitung erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Zahlungseingangs.

2.Der in Absatz 1 genannte Betrag wird in Euro auf das von diesem anderen Mitgliedstaat bezeichnete Bankkonto überwiesen.

3.Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten die Nummer des für die Zwecke von Absatz 2 zu verwendenden Bankkontos mit.

4.Jeder beim Mitgliedstaat der Identifizierung in einer anderen Währung als Euro eingegangene Betrag wird unter Zugrundelegung des am letzten Tag des für die Steuererklärung relevanten Steuerzeitraums im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurses oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt ist, unter Zugrundelegung des am Vortag veröffentlichten Wechselkurses umgerechnet.

5.Zahlt ein Steuerpflichtiger nur einen Teil der insgesamt geschuldeten Digitalsteuer, so stellt der Mitgliedstaat der Identifizierung sicher, dass dieser Teil an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer anfällt, anteilig zu der in jedem Mitgliedstaat geschuldeten Steuer weitergeleitet wird. Der Mitgliedstaat der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer anfällt, hiervon in Kenntnis.

6.Hat ein Mitgliedstaat, in dem Digitalsteuer anfällt, gemäß Artikel 16 Absatz 7 dem Steuerpflichtigen einen zu viel gezahlten Betrag direkt erstattet, so informiert dieser Mitgliedstaat den Mitgliedstaat der Identifizierung über die Höhe der erstatteten Beträge.

Artikel 23

Mittel des Informationsaustauschs

1.Die gemäß diesem Kapitel weiterzuleitenden Informationen und Unterlagen werden elektronisch übermittelt.

2.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die technischen Einzelheiten für die Übermittlung solcher Informationen und Unterlagen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Kapitel 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 25

Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [31. Dezember 2019] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [1. Januar 2020] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    COM(2015) 192 final.
(2)    COM(2015) 302 final.
(3)    OECD (2015), „Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy: Action 1 – 2015 Final Report“, OECD Publishing, Paris.
(4)    OECD (2018), „Tax Challenges Arising from Digitalisation – Interim Report 2018: Inclusive Framework on BEPS“, OECD Publishing, Paris.
(5)    COM(2017) 547 final.
(6)    Lage der Union 2017. Absichtserklärung an Präsident Antonio Tajani und Ministerpräsident Jüri Ratas, 13. September 2017, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/letter-of-intent-2017_de.pdf  
(7)    Politische Erklärung: Gemeinsame Initiative zur Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft – http://www.mef.gov.it/inevidenza/banner/170907_joint_initiative_digital_taxation.pdf , die der estnischen Ratspräsidentschaft im September 2017 von Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien vorgelegt wurde.
(8)

   Sitzung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) – Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17).

(9)    Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 – Bewältigung der Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft (FISC 346 ECOFIN 1092).
(10)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018) 147 final).
(11)    Empfehlung der Kommission bezüglich der Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018) 1650 final).
(12)    COM(2016) 685 final und COM(2016) 683 final.
(13)    Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
(14)    COM(2016) 148 final.
(15)    COM(2018) 147 final.
(16)    C(2018) 1650 final.
(17)    COM(2018) 146 final.
(18)    COM(2015) 192 final.
(19)    SWD(2018) 81 final.
(20)    SWD(2018) 81 final.
(21)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(22)    ABl. C  vom , S. .
(23)    ABl. C  vom , S. .
(24)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015) 192 final vom 6.5.2015).
(25)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“ (COM(2017) 547 final vom 21.9.2017).
(26)    Schlussfolgerungen des Rates zu den mit der Digitalwirtschaft verbundenen Herausforderungen für die direkte Besteuerung (5. Dezember 2017) (FISC 346 ECOFIN 1092).
(27)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018) 147 final).
(28)    Empfehlung der Kommission zur Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018) 1650 final).
(29)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(30)    Siehe Artikel 2 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016) 683 final).
(31)     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(32)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(33)     Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(34)     Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
(35)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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