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Document 52018PC0147

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz

COM/2018/0147 final - 2018/072 (CNS)

Brüssel, den 21.3.2018

COM(2018) 147 final

2018/0072(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz

{SWD(2018) 81 final}
{SWD(2018) 82 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die digitale Wirtschaft verändert die Art und Weise, wie wir interagieren, konsumieren und Geschäfte tätigen. Digitale Unternehmen wachsen weitaus stärker als die Wirtschaft insgesamt, und dieser Trend wird sich wahrscheinlich fortsetzen. Digitale Technologien bringen viele Vorteile für die Gesellschaft mit sich, und aus steuerlicher Sicht schaffen sie Möglichkeiten für die Steuerverwaltungen und bieten Lösungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, erleichtern die Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und tragen zudem zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei.

Die Digitalisierung übt jedoch auch Druck auf die internationalen Steuersysteme aus, da sich die Geschäftsmodelle ändern. Die politischen Entscheidungsträger haben derzeit Mühe, Lösungen für eine faire und wirksame Besteuerung zu finden, da der digitale Wandel der Wirtschaft immer rascher voranschreitet und die vorhandenen Körperschaftsteuervorschriften mit dieser Entwicklung nicht mithalten können. Die Anwendung der bestehenden Körperschaftsteuervorschriften auf die digitale Wirtschaft hat zu einer Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung geführt. Die derzeitigen Vorschriften sind insbesondere nicht mehr zeitgemäß, da der grenzüberschreitende Online-Handel ohne physische Präsenz möglich ist, die Unternehmen von schwer zu beziffernden immateriellen Vermögenswerten abhängen und nutzergenerierte Inhalte und Datenerhebung zu Kerntätigkeiten bei der Wertschöpfung digitaler Unternehmen geworden sind. Die Notwendigkeit, die Körperschaftsteuervorschriften an die digitale Wirtschaft anzupassen, wird auf internationaler Ebene von Gremien wie den G20 anerkannt. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat diese Problematik im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 untersucht. 1 Auf ihrer Tagung vom März 2017 haben die G20 die OECD ersucht, den G20-Finanzministern im April 2018 einen Zwischenbericht über die steuerlichen Auswirkungen der Digitalisierung vorzulegen. Eine Einigung auf globaler Ebene dürfte jedoch schwierig werden.

Die damit verbundenen Herausforderungen wurden in der am 21. September 2017 angenommenen Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“ ermittelt. In dieser Mitteilung präsentierte die Kommission ihre Analyse der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der globalen Wirtschaft. In den anschließenden Schlussfolgerungen des Europäischen Rates 2 vom 19. Oktober 2017 wurde „die Notwendigkeit eines wirksamen und fairen Steuersystems, das an das digitale Zeitalter angepasst ist“, unterstrichen und mitgeteilt, „dass der Europäische Rat entsprechenden Vorschlägen der Kommission bis Anfang 2018 erwartungsvoll entgegensieht“. Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ ging in seinen Schlussfolgerungen vom 5. Dezember 2017 3 ebenfalls davon aus, dass die Kommission Anfang 2018 geeignete Vorschläge vorlegen wird, „in denen die relevanten Entwicklungen bei der laufenden Arbeit der OECD berücksichtigt werden und die auf einer Bewertung der rechtlichen und technischen Durchführbarkeit ebenso wie der wirtschaftlichen Auswirkungen möglicher Maßnahmen zur Bewältigung der Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft basieren“.

Die derzeitigen Körperschaftsteuervorschriften basieren auf dem Grundsatz, dass Gewinne am Ort der Wertschöpfung besteuert werden sollten. Diese Vorschriften wurden jedoch hauptsächlich zu Beginn des 20. Jahrhunderts für „herkömmliche“ Unternehmen konzipiert und definieren, welcher Sachverhalt ein Besteuerungsrecht in einem Land begründet („wo wird besteuert“) und welcher Anteil der Unternehmenseinnahmen einem Land zugewiesen wird („wie viel wird besteuert“), und zwar weitgehend ausgehend von der physischen Präsenz in dem betreffenden Land und ohne Berücksichtigung der Wertschöpfung, die durch die Beteiligung der Nutzer in diesem Steuergebiet generiert wird. Das bedeutet, dass steuerlich nicht Ansässige in einem Land nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie dort eine Betriebsstätte haben 4 . Derartige Vorschriften erfassen jedoch nicht die globale Reichweite digitaler Geschäftstätigkeiten, bei denen die physische Präsenz für die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen nicht mehr erforderlich ist. Daher werden neue Indikatoren für eine signifikante wirtschaftliche Präsenz benötigt, um Besteuerungsrechte in Bezug auf die neuen digitalen Geschäftsmodelle zu begründen.

Ist erst einmal die Steuerpflicht eines Unternehmens in einem Land festgestellt, müssen noch die von dem Unternehmen erwirtschafteten Gewinne ermittelt werden, die diesem Land zuzuordnen sind. Im Rahmen der derzeitigen Körperschaftsteuervorschriften dienen die Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung dazu, die Gewinne multinationaler Unternehmensgruppen verschiedenen Ländern zuzuordnen, und zwar auf der Grundlage einer Analyse der Funktionen, Vermögenswerte und Risiken innerhalb der Wertschöpfungskette der betreffenden Gruppe. Bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen, die einer Betriebsstätte zuzuordnen sind, wird von einem separaten Rechtsträger ausgegangen 5 , und die OECD-Verrechnungspreisleitlinien gelten analog. Die derzeitigen Vorschriften, die für „herkömmliche“ Geschäftsmodelle entwickelt wurden, spiegeln jedoch nicht die Tatsache wider, dass sich digitale Geschäftsmodelle in Bezug auf die Art der Wertschöpfung von herkömmlichen Geschäftsmodellen unterscheiden. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen und hat negative Auswirkungen auf die öffentlichen Einnahmen. Die digitale Wirtschaft beruht zum großen Teil auf immateriellen Vermögenswerten wie beispielsweise Nutzerdaten und benutzt Datenanalysemethoden, um Wert aus den erhobenen Nutzerdaten zu schöpfen. Diese Geschäftsmuster werden immer wichtigere Wertschöpfungsfaktoren innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen, sind aber nur schwer zu beziffern. Die Ermittlung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte sowie die Bestimmung ihres Anteils an der Wertschöpfung einer Unternehmensgruppe erfordert neue Methoden der Gewinnzuordnung, die die Wertschöpfung in den neuen Geschäftsmodellen besser erfassen.

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, eine umfassende Lösung für die mit der digitalen Wirtschaft zusammenhängenden Fragen innerhalb der vorhandenen Körperschaftsteuersysteme der Mitgliedstaaten zu finden. Er sieht ein gemeinsames System für die Besteuerung digitaler Geschäftstätigkeiten in der EU vor, das die Merkmale der digitalen Wirtschaft angemessen berücksichtigt.

In diesem Vorschlag werden zunächst Vorschriften für die Ermittlung des steuerlichen Anknüpfungspunkts für grenzüberschreitend tätige digitale Unternehmen ohne physische Präsenz (im Folgenden „signifikante digitale Präsenz“) festgelegt. Neue Indikatoren für eine solche signifikante digitale Präsenz werden benötigt, um Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten in Bezug auf die neuen digitalen Geschäftsmodelle zu begründen und zu schützen.

Zweitens werden in diesem Vorschlag Grundsätze für die Zuordnung von Gewinnen zu einem digitalen Unternehmen festgelegt. Durch diese Grundsätze sollte die Wertschöpfung digitaler Geschäftsmodelle besser erfasst werden, die in hohem Maß von immateriellen Vermögenswerten abhängen.

Sobald die vorliegende Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt ist, wird sie für grenzüberschreitende digitale Geschäftstätigkeiten in der Union gelten, auch wenn die anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten nicht entsprechend geändert wurden. Sie wird ebenfalls gelten, wenn ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen eine signifikante digitale Präsenz in einem Mitgliedstaat hat, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittland besteht.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ist Teil der Bemühungen auf EU- und internationaler Ebene, den derzeitigen steuerlichen Rahmen an die digitale Wirtschaft anzupassen.

Auf internationaler Ebene wurde bereits im Rahmen des Aktionspunkts 1 des OECD-/G20-Projekts zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und in dem Zwischenbericht der OECD über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft, der den G20-Finanzministern im März 2018 vorgelegt wurde, festgestellt, dass die faire Besteuerung des Einkommens aller Akteure der digitale Wirtschaft 6 sichergestellt werden muss. Der Zwischenbericht zeigt mehrere Optionen auf, um diese Herausforderung anzugehen, und die OECD bemüht sich darum, bis 2020 eine Konsenslösung zu finden.

Die Kommission erkennt an, dass es angesichts der globalen Dimension dieses Problems ideal wäre, wenn multilaterale, internationale Lösungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft gefunden werden könnten. Die Kommission arbeitet eng mit der OECD zusammen, um die Entwicklung einer Lösung auf internationaler Ebene zu unterstützen. Aufgrund der Komplexität des Problems und der Vielzahl der zu lösenden Probleme stellt die Erzielung von Fortschritten auf internationaler Ebene eine echte Herausforderung dar, und es könnte einige Zeit in Anspruch nehmen, einen internationalen Konsens zu zielen. Deshalb hat die Kommission beschlossen tätig zu werden. Der Vorschlag soll einen Beitrag zu den auf OECD-Ebene laufenden Arbeiten leisten, die für die Erzielung einer Einigung auf internationaler Ebene weiterhin große Bedeutung haben. Die Vorstellungen der EU in Bezug darauf, wie die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft in umfassender Weise angegangen werden können, werden in der vorgeschlagenen Richtlinie erläutert und können als Beispiel in die internationalen Diskussionen über eine globale Lösung einfließen. Die EU sollte ihre globalen Partner ermuntern und Schritte in diese Richtung unterstützen.

Auf EU-Ebene baut der vorliegende Vorschlag auf zahlreichen Initiativen der Kommission auf, die eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Union sicherstellen sollen. 7  

Allgemein sollte unterstrichen werden, dass der Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) die optimale Lösung wäre, um eine fairere und effizientere Unternehmensbesteuerung in der EU sicherzustellen. Die GKKB würde jedoch mit ihrem derzeitigen Geltungsbereich keine strukturelle Lösung für einige bedeutende Herausforderungen der Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft bieten, da sie einen beschränkten Geltungsbereich hat (sie ist nur für große multinationale Unternehmen verbindlich vorgeschrieben) und die Definition der Betriebsstätte in der GKKB auf der derzeit international angewandten Definition basiert. Darüber hinaus erfassen die Vorschriften zur Zuordnung von Gewinnen in der GKKB (Formelzerlegung) die digitalen Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens unter Umständen nicht ausreichend. Die Vorschriften für einen steuerlichen Anknüpfungspunkt für digitale Geschäftstätigkeiten sollten in die GKKB aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die Gewinnzuordnung in großen multinationalen Unternehmensgruppen das Verfahren der Formelzerlegung der GKKB angepasst werden, damit digitale Geschäftstätigkeiten effizient erfasst werden. Die Kommission begrüßt die Änderungen in den Berichten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und zur GKKB als guten Ausgangspunkt für weitere Arbeiten im Hinblick auf eine faire Besteuerung digitaler Geschäftstätigkeiten. 8 Die Kommission ist bereit, mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament zusammenzuarbeiten, um zu prüfen, wie die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in die GKKB integriert werden können.

Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines Pakets, das außerdem eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Aufnahme entsprechender Vorschriften für eine signifikante digitale Präsenz und die Gewinnzuordnung in ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern, einen Vorschlag für eine Richtlinie einschließlich einer Zwischenlösung sowie eine Mitteilung umfasst, in der der Kontext dargestellt wird und die Verbindungen zwischen den Vorschlägen erläutert werden.

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern aufzunehmen, da im Falle eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens Vorrang vor den Bestimmungen hinsichtlich einer signifikanten digitalen Präsenz haben können.

Die Kommission legt darüber hinaus heute einen Vorschlag für eine Richtlinie für eine Zwischenlösung, die Steuer auf digitale Dienstleistungen (Digital Services Tax – DST), als einfache Zwischenlösung für die Besteuerung digitaler Geschäftstätigkeiten in der EU vor. Die DST ist eine Steuer, die sich aus der Bereitstellung bestimmter digitaler Dienstleistungen ableitet. 9 Die DST sollte vorübergehend angewandt werden, bis eine umfassende Lösung eingeführt wird.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag entspricht der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 10 , in der sich die Kommission verpflichtet hat, Personen und Unternehmen unter fairen Wettbewerbsbedingungen Zugang zu Online-Aktivitäten zu gewährleisten, den Menschen und Unternehmen digital Möglichkeiten zu eröffnen und die Position Europas als weltweit führend in der digitalen Wirtschaft auszubauen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsvorschriften der Union im Bereich Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuern fallen unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Bestimmung sieht vor, dass sich die Maßnahmen zur Angleichung von Vorschriften gemäß diesem Artikel unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken müssen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Da digitale Unternehmen ohne physische Präsenz grenzüberschreitend sowohl innerhalb der Union als auch von Drittländern aus tätig sein können, sind einheitliche Vorschriften erforderlich, um sicherzustellen, dass sie dort Steuern zahlen, wo sie Gewinne erwirtschaften. Aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension digitaler Geschäftstätigkeiten ist eine Initiative auf EU-Ebene erforderlich und erbringt im Vergleich zu einer Vielzahl nationaler Maßnahmen einen Mehrwert. Eine gemeinsame Initiative für den gesamten Binnenmarkt ist notwendig, um die Vorschriften bei einer signifikanten digitalen Präsenz in der Union direkt und einheitlich anzuwenden, damit für alle Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen herrscht. Einseitige und unterschiedliche Ansätze einzelner Mitgliedstaaten könnten wirkungslos sein und aufgrund gegensätzlicher nationaler Strategien, Verzerrungen und steuerlicher Hindernisse für Unternehmen in der Union zur Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Sollen Lösungen beschlossen werden, die für den gesamten Binnenmarkt funktionieren, so kann dies nur durch koordinierte Initiativen auf EU-Ebene erfolgen.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Richtlinie ist notwendig, geeignet und angemessen, um das anvisierte Ziel zu erreichen. Sie impliziert keine Harmonisierung der Körperschaftsteuersätze in der EU und beschränkt daher nicht die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, die angestrebte Höhe des Körperschaftsteueraufkommens zu beeinflussen. Die Richtlinie hat keinen Einfluss auf politische Entscheidungen hinsichtlich des Umfangs staatlicher Eingriffe und der Zusammensetzung der Steuereinnahmen. Sie schlägt eine effizientere Form der Besteuerung digitaler Geschäftstätigkeiten von in der EU tätigen Unternehmen vor, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.

Wahl des Instruments

Die vorstehend genannten Verzerrungen auf dem Binnenmarkt können nur durch verbindliche Rechtsvorschriften und die Annäherung der Steuervorschriften mittels eines gemeinsamen Rechtsrahmens angegangen werden. Rechtlich nicht verbindliche Maßnahmen wären nicht die beste Wahl, da es den Mitgliedstaaten freigestellt wäre, die Maßnahmen zu ergreifen, oder eine unsystematische Anwendung erfolgen könnte. Eine solche Entwicklung wäre höchst unerwünscht. Sie könnte Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige zur Folge haben und das Ziel eines koordinierten und kohärenten Systems der Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt gefährden.

Gemäß Artikel 115 AEUV „erlässt der Rat ... einstimmig ... Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.“ Der Vertrag schreibt daher vor, dass Rechtsvorschriften im Bereich der Besteuerung mit Ausnahme der Umsatzsteuer (die unter Artikel 113 AEUV fällt) ausschließlich in Form von Richtlinien erlassen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Konsultation der Interessenträger konzentrierte sich auf drei Hauptgruppen: die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, die Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger. Die beiden wichtigsten Konsultationstätigkeiten umfassten eine öffentliche Konsultation, zu der innerhalb von zwölf Wochen (26. Oktober 2017 – 3. Januar 2018) insgesamt 446 Antworten eingingen, und eine gezielte Konsultation aller EU-Steuerverwaltungen. In Bezug auf eine umfassende Lösung bevorzugen mehr als die Hälfte der Teilnehmer an der Konsultation der Interessenträger einen Vorschlag für eine digitale Präsenz in der EU. 11 Die bevorzugte Option war bei beiden Interessenträgergruppen identisch: 14 von 21 nationalen Steuerverwaltungen sowie 58 % der 446 Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation sind der Meinung, dass der Vorschlag zur „digitalen Präsenz in der EU“ am besten geeignet ist, die derzeitigen Probleme hinsichtlich der internationalen Vorschriften für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu lösen. Die Interessenträger wurden nicht ausdrücklich zu ihrem bevorzugten Ansatz für Drittländer befragt. Die Mitglieder der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen (die alle Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten und 15 Einrichtungen umfasst, die die Unternehmen, die Zivilgesellschaft und Steuerfachleute vertreten) wurden ebenfalls über diese Initiative unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Auch spontane Beiträge wurden berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission hat die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag am 7. Februar 2018 geprüft. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme zum Vorschlag ab und machte einige Empfehlungen, die aufgegriffen wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses, die Empfehlungen und eine Erläuterung dazu, inwiefern diese Berücksichtigung gefunden haben, sind in Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag enthalten. Siehe Anhang 3 für einen Überblick darüber, wer wie von diesem Vorschlag betroffen wäre.

In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden sowohl grundlegende Reformen als auch andere Optionen für Änderungen im Rahmen des bestehenden internationalen Steuersystems geprüft. Aufgrund rechtlicher Zwänge und/oder Gründen der politischen Durchführbarkeit wurden grundlegendere Reformen verworfen, da sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt unrealistische Optionen sind. Die Lösung sollte sich stattdessen auf eine Überarbeitung des derzeitigen Begriffs der Betriebsstätte und der Vorschriften für die Gewinnzuordnung konzentrieren. Gleichermaßen wurde eine Lösung allein im Rahmen des Vorschlags für eine GKKB aus dem Grund abgelehnt, dass der Geltungsbereich zu eng wäre, um eine strukturelle Lösung vorzuschlagen, die auch Chancen hätte, über die EU hinaus eine Lösung zu forcieren. Die bevorzugte Option zur Lösung des Problems innerhalb der EU ist daher eine eigenständige Richtlinie zur Modernisierung der Vorschriften für Betriebsstätten und für die Gewinnzuordnung.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die im vorliegenden Vorschlag dargelegten Vorschriften sollten in die Körperschaftsteuersysteme der Mitgliedstaaten und den Vorschlag der Kommission für eine GKKB aufgenommen werden und sich letztlich in entsprechenden Änderungen des OECD-Mustersteuerabkommens auf internationaler Ebene niederschlagen. Die Kommission wird die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie nach ihrer Annahme in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwachen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich (Artikel 2)

Der vorliegende Vorschlag betrifft körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, die in der EU eingetragen oder niedergelassen sind, sowie Unternehmen, die in einem Drittland eingetragen oder niedergelassen sind, das kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Mitgliedstaat abgeschlossen hat, in dem eine signifikante digitale Präsenz des Steuerpflichtigen festgestellt wurde. Unternehmen, die in einem Drittland eingetragen oder niedergelassen sind, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Mitgliedstaat abgeschlossen hat, in dem eine signifikante digitale Präsenz des Steuerpflichtigen festgestellt wurde, sind von dem Vorschlag nicht betroffen, um etwaige Verstöße gegen diese Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden. Diese Sachlage kann sich ändern, wenn das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittland eine vergleichbare Bestimmung zur signifikanten digitalen Präsenz enthält, die ähnliche Rechte und Pflichten in Bezug auf dieses Drittland begründet.

Begriffsbestimmungen (Artikel 3)

In diesem Artikel werden mehrere Begriffe definiert, die für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie erforderlich sind (wie digitale Dienstleistungen, digitale Schnittstelle, Erträge, Rechtsträger, Nutzer und Steuerzeitraum).

Eine digitale Dienstleistung ist eine Dienstleistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk erbracht wird und deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt. Diese Definition entspricht der Definition von „elektronisch erbrachten Dienstleistungen“ in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, und umfasst dieselbe Art von Dienstleistungen.

Um einen steuerlichen Anknüpfungspunkt auszuschließen, der lediglich auf dem Ort des Verbrauchs beruht, gilt der bloße Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz nicht als digitale Dienstleistung. Beispiel: Die (entgeltliche) Gewährung des Zugangs zu einem digitalen Marktplatz für den Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen ist eine digitale Dienstleistungen, der eigentliche Kauf eines Autos über eine solche Website allerdings nicht.

Minimale menschliche Beteiligung bedeutet, dass die Dienstleistung eine minimale menschliche Beteiligung aufseiten des Erbringers erfordert; das Ausmaß der menschlichen Beteiligung aufseiten des Nutzers spielt dagegen keine Rolle. Eine Dienstleistung wird auch dann als nur mit minimaler menschlicher Beteiligung verbunden angesehen, wenn der Erbringer ein System einrichtet, es regelmäßig pflegt oder bei betriebsbedingten Problemen repariert.

Signifikante digitale Präsenz (Artikel 4)

Der Begriff der signifikanten digitalen Präsenz dient dazu, einen steuerlichen Anknüpfungspunkt in einem Steuergebiet herzustellen. Er ist daher als Ergänzung zum Begriff der Betriebsstätte anzusehen. Die vorgeschlagenen Vorschriften zur Herstellung eines steuerlichen Anknüpfungspunkts eines digitalen Unternehmens in einem Mitgliedstaat basieren auf den Erträgen aus der Bereitstellung digitaler Dienstleistungen, der Zahl der Nutzer digitaler Dienstleistungen oder der Zahl der Verträge über digitale Dienstleistungen. Diese Kriterien sind Anhaltspunkte für die Bestimmung des „digitalen Fußabdrucks“ eines Unternehmens in einem Steuergebiet, die auf bestimmten Indikatoren der Wirtschaftstätigkeit basieren. Sie sollten widerspiegeln, dass sich digitale Unternehmen auf eine große Nutzerbasis, die Einbindung und die Beiträge der Nutzer sowie auf die Wertschöpfung stützen, die diese Nutzer für diese Unternehmen generieren. Die Kriterien sollten verschiedene Arten von Geschäftsmodellen abdecken. Digitale Geschäftsmodelle sind sehr unterschiedlich. Einige Modelle können eine sehr große Nutzerbasis haben, während andere vielleicht über eine kleinere Nutzerbasis, aber trotzdem über eine hohe Nutzerbeteiligung verfügen, weil jeder einzelne Nutzer eine hohe Wertschöpfung beisteuert. Darüber hinaus sollten die Kriterien eine vergleichbare Behandlung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unabhängig von deren Größe sicherstellen und Bagatellfälle außer Acht lassen.

Für die drei vorstehend genannten nutzerbasierten Kriterien (Erträge, Zahl der Nutzer und Zahl der Verträge) werden unterschiedliche Schwellenwerte festgelegt. Eine signifikante digitale Präsenz in einem Mitgliedstaat liegt vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: Die Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen an Nutzer in einem Steuergebiet übersteigen 7 000 000 EUR in einem Steuerzeitraum, die Zahl der Nutzer einer digitalen Dienstleistung in einem Mitgliedstaat übersteigt 100 000 Nutzer in einem Steuerzeitraum, oder die Zahl der Geschäftsverträge über digitale Dienstleistungen übersteigt 3000 Verträge.

Wie in der Folgenabschätzung 12 dargelegt wird, ist es wichtig, dass jeder Schwellenwert ausreichend hoch ist, damit kleine Fälle, bei denen die einer digitalen Präsenz zuzuordnenden Gewinne nicht einmal die steuerlichen Befolgungskosten einer Betriebsstätte abdecken würden, zuverlässig ausgeschlossen werden, sodass die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei der Anwendung dieser drei alternativen Schwellenwerte sichergestellt ist. Der Schwellenwert bei den Erträgen ist so angesetzt, dass sie die geschätzten Befolgungskosten für den Betrieb einer zusätzlichen Betriebsstätte selbst bei niedrigen Sätzen deckt. Der Schwellenwert für die Zahl der Nutzer sollte einen vergleichbaren monetären Wert widerspiegeln, der auf den durchschnittlichen Erträgen je Nutzer basiert. Der Schwellenwert für die Zahl der Geschäftsverträge sollte widerspiegeln, dass nur Verträge zwischen Unternehmen berücksichtigt werden, da der Wert dieser Verträge wahrscheinlich viel höher ist als der Wert von mit Privatpersonen geschlossenen Verträgen. Ein Schwellenwert für die Zahl der Verträge zwischen Unternehmen sollte daher deutlich niedriger sein als ein nutzerbasierter Schwellenwert.

Der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnende Gewinne (Artikel 5)

Die vorgeschlagenen Vorschriften für die Zuordnung von Gewinnen zu einer signifikanten digitalen Präsenz bauen auf dem derzeitigen Rahmen für Betriebsstätten auf. Sie bestätigen den Grundsatz, wonach einer signifikanten digitalen Präsenz die Gewinne zugeordnet werden sollten, die sie mit bestimmten signifikanten wirtschaftlichen Tätigkeiten über eine digitale Schnittstelle erzielt hätte, insbesondere im Verkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, wenn sie als separates und unabhängiges Unternehmen die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte; dabei sind die ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken zu berücksichtigen. Daher bleibt der sogenannte „Authorised OECD Approach“ (AOA) auch weiterhin der Ansatz, der der Gewinnzuordnung zu einer signifikanten digitalen Präsenz zugrundeliegt. Gleichwohl muss der Rahmen konsequent angepasst werden, um die Art und Weise widerzuspiegeln, wie die Wertschöpfung bei digitalen Geschäftstätigkeiten erfolgt. Denn in der Funktionsanalyse der Betriebsstätte reicht das Kriterium der maßgeblichen Personalfunktionen, das für die Übernahme der Risiken und das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten im Kontext digitaler Geschäftstätigkeiten relevant ist, nicht aus, um eine Gewinnzuordnung zu der signifikanten digitalen Präsenz sicherzustellen, die die Wertschöpfung widerspiegelt. Zu dieser Situation kommt es, wenn eine signifikante digitale Präsenz über eine digitale Schnittstelle ohne jegliche physische Präsenz in einem Steuergebiet vorliegt oder wenn keine maßgeblichen Personalfunktionen im Steuergebiet der signifikanten digitalen Präsenz vorhanden sind.

In der Funktionsanalyse der signifikanten digitalen Präsenz sollten Geschäftstätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Daten und Nutzer, die über eine digitale Schnittstelle erfolgen, als wirtschaftlich signifikante Funktionen angesehen werden, die für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Vermögenswerten und der Risiken zu der signifikanten digitalen Präsenz relevant sind. Bei der Gewinnzuordnung sollten Entwicklung, Ausweitung, Pflege, Schutz und Nutzung der immateriellen Vermögenswerte bei der Durchführung der wirtschaftlich signifikanten Tätigkeiten durch die digitale Präsenz berücksichtigt werden, auch wenn diese nicht mit Personalfunktionen in demselben Mitgliedstaat verknüpft sind.

Beispiel: Wenn neue Nutzer für ein soziales Netzwerk gewonnen werden sollen, spielen die immateriellen Vermögenswerte, die dem Unternehmen des sozialen Netzwerks zuzuordnen sind, eine wichtige Rolle für die Gewährleistung positiver Netzwerkexternalitäten, d. h. dass die Nutzer sich mit einer hohen Zahl anderer Nutzer verbinden können. Die Ausweitung des Netzwerks, die durch die signifikante digitale Präsenz erreicht wird, vergrößert diese immateriellen Vermögenswerte. Diese immateriellen Vermögenswerte würden durch die Verarbeitung von Daten auf Nutzerebene weiter vergrößert, wodurch das soziale Netzwerk Werbeflächen zu einem höheren Preis verkaufen könnte, da die Werbeflächen auf die Interessen der Nutzer zugeschnitten sind.

Daraus folgt, dass die Funktionen in Bezug auf Entwicklung, Ausweitung, Pflege, Schutz und Nutzung einzigartiger immaterieller Vermögenswerte ein typisches Merkmal für eine signifikante digitale Präsenz wären. Jede der wirtschaftlich signifikanten Tätigkeiten trägt auf einzigartige Weise zur Wertschöpfung in digitalen Geschäftsmodellen bei und ist ein fester Bestandteil dieser Modelle. Die Gewinnaufteilungsmethode würde daher häufig als die geeignetste Methode angesehen, Gewinne der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen. In diesem Zusammenhang könnten die Ausgaben für Forschung, Entwicklung und Vermarktung (die – im Gegensatz zu den der Hauptverwaltung und/oder signifikanten digitalen Präsenzen in anderen Mitgliedstaaten zuzuordnenden Ausgaben – der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind) sowie die Zahl der Nutzer in einem Mitgliedstaat und die je Mitgliedstaat erhobenen Daten als mögliche Aufteilungsfaktoren dienen.

Die vorgeschlagenen Vorschriften enthalten nur allgemeine Grundsätze für die Zuordnung von Gewinnen zu einer signifikanten digitalen Präsenz, da speziellere Leitlinien für die Zuordnung von Gewinnen in den entsprechenden internationalen Gremien oder auf EU-Ebene entwickelt werden könnten.

2018/0072 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 13 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Aufgrund der raschen Veränderung der globalen Wirtschaft infolge der Digitalisierung steigt der Druck auf die Körperschaftsteuersysteme sowohl auf Unionsebene als auch international; gleichzeitig stellt sich die Frage, ob sie geeignet sind festzulegen, wo digitale Unternehmen ihre Steuern zahlen und wie viele Steuern sie zahlen sollten. Obwohl die Notwendigkeit, die Körperschaftsteuervorschriften an die digitale Wirtschaft anzupassen, auf internationaler Ebene von Gremien wie den G20 anerkannt wird, dürfte eine Einigung auf globaler Ebene schwierig werden.

(2)In dem von der OECD im Oktober 2015 veröffentlichten Bericht zu Aktionspunkt 1 der Initiative zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“, werden unterschiedliche Ansätze für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgestellt, die im Zwischenbericht 2018 der OECD „Tax Challenges Arising from Digitalisation (Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung)“ weiter geprüft werden. Da der digitale Wandel der Wirtschaft immer rascher voranschreitet, wird es zunehmend dringlicher, Lösungen für eine faire und wirksame Besteuerung digitaler Unternehmen zu finden.

(3)In der am 21. September 2017 angenommenen Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“ heißt es, dass es neuer internationale Vorschriften im Zusammenhang mit den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft bedarf, was die Bestimmung des Ortes der Wertschöpfung von Unternehmen und die Zuordnung dieses Wertes zu Steuerzwecken angeht. Diese neuen Vorschriften würden eine Reform der derzeitigen internationalen Steuervorschriften zur Definition der Betriebsstätte und der Gewinnzuordnung in Bezug auf digitale Tätigkeiten erfordern.

(4)In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2017 wurde unterstrichen, dass ein faires und effizientes Steuersystem erforderlich ist, das an das digitale Zeitalter angepasst ist, und die Kommission aufgefordert, bis Anfang 2018 geeignete Vorschläge vorzulegen. 15 In den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 5. Dezember 2017 wurde betont, dass „eine weltweit akzeptierte Definition des Begriffs der Betriebsstätte und die damit verbundenen Vorschriften für die Verrechnungspreisgestaltung und die Gewinnzuordnung auch dann das Schlüsselmoment bleiben sollten, wenn es gilt, die Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft zu bewältigen“, und „eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU, der OECD und anderen internationalen Partnern bei den Maßnahmen zur Bewältigung der Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft“ empfohlen. 16

Im Hinblick darauf sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Vorschriften in ihre nationalen Körperschaftsteuersysteme aufzunehmen, um ihre Besteuerungsrechte auszuüben. Die verschiedenen in den Mitgliedstaaten geltenden Körperschaftsteuern sollten daher präzisiert werden. In diesen Vorschriften sollte die Definition der Betriebsstätte ausgeweitet und ein steuerlicher Anknüpfungspunkt für eine signifikante digitale Präsenz in den jeweiligen Steuergebieten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten allgemeine Grundsätze für die Zuordnung steuerpflichtiger Gewinne zu einer solchen digitalen Präsenz aufgestellt werden. Diese Vorschriften sollten grundsätzlich für alle Körperschaftsteuerpflichtigen gelten, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union steuerlich ansässig sind.

(5)Die Vorschriften sollten jedoch nicht für Rechtsträger gelten, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, mit dem der Mitgliedstaat der signifikanten digitalen Präsenz ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, es sei denn, das Abkommen umfasst Bestimmungen hinsichtlich einer signifikanten digitalen Präsenz, die ähnliche Rechte und Pflichten in Bezug auf das Drittland begründet, wie sie mit der vorliegende Richtlinie geschaffen werden. Hierdurch sollen Konflikte mit Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern vermieden werden, da Drittländer im Allgemeinen nicht dem Unionsrecht unterliegen.

(6)Im Hinblick auf eine robuste Definition des steuerlichen Anknüpfungspunkts eines digitalen Unternehmens in einem Mitgliedstaat muss eine solche Definition auf den Erträgen aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen, der Zahl der Nutzer oder der Zahl der Geschäftsverträge über digitale Dienstleistungen basieren. Die anwendbaren Schwellenwerte sollten die Bedeutung der digitalen Präsenz für verschiedene Arten von Geschäftsmodellen widerspiegeln und die unterschiedlichen Beiträge zum Wertschöpfungsprozess berücksichtigen. Darüber hinaus sollten sie eine abgestimmte Behandlung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unabhängig von der Unternehmensgröße sicherstellen und Bagatellfälle außer Acht lassen. Der Verkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk sollte nicht als digitale Dienstleistung im Sinne der vorliegenden Richtlinie gelten.

(7)Damit die signifikante digitale Präsenz eines Unternehmens in einem anderen Steuergebiet gemäß dem betreffenden innerstaatlichen Recht besteuert werden kann, müssen die Grundsätze für die Zuordnung der Gewinne zu dieser signifikanten digitalen Präsenz festgelegt werden. Die Vorschriften sollten auf den derzeitigen Grundsätzen für die Gewinnzuordnung aufbauen und auf einer Funktionsanalyse der von einer signifikanten digitalen Präsenz ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken bei der Ausübung wirtschaftlich signifikanter Tätigkeiten über eine digitale Schnittstelle basieren. Besonderes Augenmerk sollte der Tatsache gelten, dass ein signifikanter Teil der Wertschöpfung eines digitalen Unternehmens dort erfolgt, wo die Nutzer ansässig sind, die Nutzerdaten erhoben und verarbeitet werden und die digitalen Dienstleistungen erbracht werden. Da die von einer signifikanten digitalen Präsenz ausgeübten wirtschaftlich signifikanten Tätigkeiten auf einzigartige Weise zur Wertschöpfung digitaler Geschäftsmodelle beitragen, sollte die Gewinnaufteilungsmethode normalerweise dafür genutzt werden, eine gerechte Zuordnung der Gewinne zur signifikanten digitalen Präsenz zu erreichen. Dies sollte einen Steuerpflichtigen jedoch nicht davon abhalten, eine andere, auf international anerkannten Grundsätzen basierende Methode anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige anhand der Ergebnisse der Funktionsanalyse nachweisen kann, dass diese alternative Methode geeigneter ist. Darüber hinaus ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Faktoren der Gewinnaufteilung eng mit der Wertschöpfung zusammenhängen.

(8)Ein zentrales Ziel der vorliegenden Richtlinie besteht darin, die Resilienz des Binnenmarkts gegenüber den Herausforderungen der Besteuerung in der digitalisierten Wirtschaft insgesamt zu verbessern. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß erreicht werden, weil digitale Unternehmen ohne jegliche physische Präsenz in einem Steuergebiet grenzüberschreitend tätig sein können, und daher muss durch entsprechende Vorschriften sichergestellt werden, dass diese Unternehmen in den Steuergebieten Steuern bezahlen, in denen sie Gewinne erwirtschaften. Aufgrund dieser grenzüberschreitenden Dimension bietet eine Initiative auf EU-Ebene im Vergleich zu einer Vielzahl nationaler Maßnahmen einen zusätzlichen Nutzen. Eine gemeinsame Initiative im gesamten Binnenmarkt ist erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in Bezug auf eine signifikante digitale Präsenz in der Union sicherzustellen. Einseitige und unterschiedliche Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten könnten wirkungslos sein und aufgrund gegensätzlicher nationaler Strategien, Verzerrungen und steuerlicher Hindernisse für Unternehmen in der Union zur Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Da die Ziele dieser Richtlinie auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 erfolgen, einschließlich der Verpflichtungen zur Bereitstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Personenbezogene Daten sollten nach Möglichkeit anonymisiert werden.

(10)Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln. Zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie sollte ein beratender DigiTax-Ausschuss eingerichtet werden.

(11)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 18 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf die vorliegende Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(12)Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ab dem nächsten nach Ablauf der Umsetzungsfrist beginnenden Steuerzeitraum anwenden müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die neuen Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten ab einem möglichst eng aufeinander abgestimmten Datum gelten und berücksichtigt wird, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Besteuerungszeiträume gelten können —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Richtlinie enthält Vorschriften, mit denen der für die Zwecke der Körperschaftsteuer in den Mitgliedstaaten verwendete Begriff der Betriebsstätte auf eine signifikante digitale Präsenz ausgedehnt wird, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. In der vorliegenden Richtlinie werden außerdem bestimmte Grundsätze für die Zuordnung der Gewinne zu oder im Zusammenhang mit einer signifikanten digitalen Präsenz zum Zweck der Körperschaftsteuer festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die vorliegende Richtlinie gilt für Rechtsträger unabhängig davon, ob sie für Körperschaftsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.

Bei Rechtsträgern, die für Körperschaftsteuerzwecke in einem Drittland ansässig sind, mit dem der betreffende Mitgliedstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, gilt die vorliegende Richtlinie jedoch nur, wenn dieses Abkommen mit den Artikeln 4 und 5 vergleichbare Bestimmungen in Bezug auf das Drittland enthält und diese Bestimmungen in Kraft sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

(1) „Körperschaftsteuer“ eine der in Anhang I genannten Körperschaftsteuern oder eine ähnliche, später eingeführte Steuer;

(2) „digitale Schnittstelle“ eine Software, z. B. eine Website oder Teile einer Website, und Anwendungen, z. B. mobile Anwendungen, die für Nutzer zugänglich sind;

(3) „Internet-Protokoll-Adresse (IPAdresse)“ eine Ziffernfolge, die vernetzten Geräten zugewiesen wird, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen;

(4) „Nutzer“ eine Einzelperson oder ein Unternehmen;

(5) „digitale Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und die ohne Informationstechnologie nicht erbracht werden könnten, insbesondere:

a) die Überlassung digitaler Produkte allgemein, z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Upgrades;

b) Dienste, die in elektronischen Netzwerken eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen;

c) von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateninputs des Dienstleistungsempfängers;

d) die Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und die Beteiligten durch eine automatische, computergenerierte E-Mail über das Zustandekommen eines Verkaufs unterrichtet werden;

e) Internet-Service-Pakete mit Informationen, in denen die Telekommunikationskomponente ein ergänzender oder untergeordneter Bestandteil ist, d. h. Pakete, die mehr ermöglichen als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet und die weitere Elemente wie etwa Nachrichten, Wetterberichte, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines oder ähnliche Elemente umfassen;

f) die in Anhang II genannten Dienstleistungen.

Digitale Dienstleistungen umfassen nicht die in Anhang III genannten Dienstleistungen oder den Verkauf von Gegenständen oder anderen Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz;

(6) „Erträge“ monetäre oder nichtmonetäre Erlöse aus Verkäufen und anderen Transaktionen, ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben, die im Namen von staatlichen Stellen erhoben werden, einschließlich Erlösen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und Rechten sowie Zinsen, Dividenden und anderen Arten der Gewinnausschüttung, Liquidationserlösen, Lizenzgebühren, Subventionen und Zuschüsse, Zuwendungen, Schadenersatzzahlungen und freiwillige Leistungen. Erträge schließen auch Sachzuwendungen eines Körperschaftsteuerpflichtigen ein. Vom Körperschaftsteuerpflichtigen aufgebrachtes Eigenkapital oder Erlöse aus beglichenen Forderungen werden nicht zu den Erträgen gerechnet;

(7) „Rechtsträger“ eine juristische Person oder Rechtsgestaltung, die eine Geschäftstätigkeit über ein Unternehmen oder eine steuerlich transparente Struktur ausübt;

(8) „Steuerzeitraum“ ein Körperschaftsteuerjahr oder jeden anderen für Körperschaftsteuerzwecke geltenden Zeitraum;

(9) „verbundenes Unternehmen“ einen Rechtsträger, der auf eine oder mehrere der folgenden Arten mit dem fraglichen Rechtsträger verbunden ist:

a) einer der Rechtsträger ist an der Geschäftsführung des anderen Rechtsträgers beteiligt oder kann einen erheblichen Einfluss auf den anderen Rechtsträger ausüben;

b) einer der Rechtsträger ist über eine Holdinggesellschaft direkt oder indirekt mit mehr als 20 % der Stimmrechte an der Kontrolle des anderen Rechtsträgers beteiligt;

c) einer der Rechtsträger ist über ein Eigentumsrecht, das direkt oder indirekt mehr als 20 % des Kapitals ausmacht, am Kapital des anderen Rechtsträgers beteiligt.

Wenn mehr als ein Rechtsträger an der Geschäftsführung, an der Kontrolle oder am Kapital desselben Rechtsträgers auf eine oder mehrere der in den Buchstaben a bis c genannten Arten beteiligt ist, werden alle diese Rechtsträger auch als miteinander verbundene Unternehmen angesehen.

Wenn derselbe Rechtsträger an der Geschäftsführung, an der Kontrolle oder am Kapital auf eine oder mehrere der in den Buchstaben a bis c genannten Arten beteiligt ist, werden alle diese Rechtsträger auch als miteinander verbundene Unternehmen angesehen.

Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Kriterien der Buchstaben b und c durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Ein Rechtsträger mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte.

KAPITEL II

SIGNIFIKANTE DIGITALE PRÄSENZ

Artikel 4

Signifikante digitale Präsenz

1. Für Körperschaftsteuerzwecke wird von einer Betriebsstätte ausgegangen, wenn eine signifikante digitale Präsenz vorhanden ist, über die die Gesamtheit oder ein Teil einer Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

2. Absatz 1 versteht sich zusätzlich jeglicher anderer – ob nun speziell im Zusammenhang mit der Erbringung digitaler Dienstleistungen oder in einem anderen Kontext – Prüfung gemäß EU- oder nationalem Recht, mit der für die Zwecke der Körperschaftsteuer das Vorliegen einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat festgestellt wird, und beeinträchtigt oder begrenzt in keinem Fall deren Anwendung.

3. Von einer „signifikanten digitalen Präsenz“ in einem Mitgliedstaat in einem Steuerzeitraum wird ausgegangen, wenn die durch sie ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise aus der Bereitstellung digitaler Dienstleistungen über eine digitale Schnittstelle besteht und eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen im Hinblick auf die Bereitstellung dieser Dienstleistungen durch den Rechtsträger, der die Geschäftstätigkeit ausübt, erfüllt sind, wobei die Erbringung sämtlicher solcher Dienstleistungen über eine digitale Schnittstelle durch jedes mit diesem Rechtsträger verbundene Unternehmen berücksichtigt wird:

a) der Anteil der Gesamterträge dieses Steuerzeitraums aus der Bereitstellung dieser digitalen Dienstleistungen an Nutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum übersteigt 7 000 000 EUR;

b) die Zahl der Nutzer einer oder mehrerer dieser digitalen Dienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum übersteigt 100 000;

c) die Zahl der Geschäftsverträge über die Bereitstellung solcher digitalen Dienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum abgeschlossen wurden, übersteigt 3000.

4. Im Hinblick auf die Nutzung digitaler Dienstleistungen gilt ein Nutzer als in einem Mitgliedstaat in einem Steuerzeitraum ansässig, wenn der Nutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum ein Gerät benutzt, um auf die digitale Schnittstelle zuzugreifen, über die die digitalen Dienstleistungen bereitgestellt werden.

5. Im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen über die Erbringung digitaler Dienstleistungen:

a) gilt ein Vertrag als Geschäftsvertrag, wenn der Nutzer den Vertrag im Rahmen der Ausübung einer Geschäftstätigkeit abschließt;

b) gilt ein Nutzer als in einem Mitgliedstaat in einem Steuerzeitraum ansässig, wenn der Nutzer für Körperschaftsteuerzwecke in dem betreffenden Mitgliedstaat und Steuerzeitraum ansässig ist oder wenn der Nutzer für Körperschaftsteuerzwecke in einem Drittland ansässig ist, aber in dem betreffenden Steuerzeitraum über eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat verfügt.

6. Der Mitgliedstaat, in dem ein Gerät eines Nutzers verwendet wird, wird anhand der Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Geräts oder, falls dies genauer ist, über eine andere Methode der Geolokalisierung bestimmt.

7. Der Anteil der Gesamterträge nach Absatz 3 Buchstabe a wird im Verhältnis dazu bestimmt, wie oft Geräte im betreffenden Steuerzeitraum durch Nutzer weltweit genutzt werden, um auf die digitale Schnittstelle zuzugreifen, über die die digitalen Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Artikel 5

Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen

1. Die Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz in einem Mitgliedstaat zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen, unterliegen nur in diesem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer.

2. Die Gewinne, die der signifikanten digitalen Präsenz in einem Mitgliedstaat zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen, entsprechen den Gewinnen, die mit der digitalen Präsenz erzielt worden wären, wenn diese als separates und unabhängiges Unternehmen die gleiche oder eine ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte, insbesondere im Verkehr mit anderen Teilen des Unternehmens; dabei sind die über eine digitale Schnittstelle ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken zu berücksichtigen.

3. Für die Zwecke des Absatzes 2 basiert die Bestimmung der Gewinne, die der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen, auf einer Funktionsanalyse. Um die Funktionen der signifikanten digitalen Präsenz zu bestimmen und dieser das wirtschaftliche Eigentum an den dazugehörigen Vermögenswerten und die Risiken zuzuordnen, werden die wirtschaftlich signifikanten Tätigkeiten dieser Präsenz über eine digitale Schnittstelle berücksichtigt. Zu diesem Zweck gelten die von dem Unternehmen über eine digitale Schnittstelle ausgeübten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Daten oder Nutzern als wirtschaftlich signifikante Tätigkeiten der signifikanten digitalen Präsenz, anhand der die Risiken und das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten dieser Präsenz zugeordnet werden.

4. Bei der Bestimmung der zuzuordnenden Gewinne gemäß Absatz 2 werden die wirtschaftlich signifikanten Tätigkeiten der signifikanten digitalen Präsenz, die für Entwicklung, Ausweitung, Wartung, Schutz und Nutzung der immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens wichtig sind, gebührend berücksichtigt.

5. Zu den wirtschaftlich signifikanten Tätigkeiten, die die signifikante digitale Präsenz über eine digitale Schnittstelle ausübt, zählen unter anderem folgende Tätigkeiten:

a)    Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse, Bereitstellung und Verkauf von Daten auf Nutzerebene;

b)    Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Anzeige nutzergenerierter Inhalte;

c)    Verkauf von Online-Werbeflächen;

d)    Bereitstellung von Inhalten Dritter über einen digitalen Marktplatz;

e)    Bereitstellung anderer digitaler Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben a bis d aufgeführt sind.

6. Bei der Bestimmung der zuzuordnenden Gewinne gemäß den Absätzen 1 bis 4 verwenden die Steuerpflichtigen die Gewinnaufteilungsmethode, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass eine andere, auf international anerkannten Grundsätzen basierende Methode in Bezug auf die Ergebnisse der Funktionsanalyse geeigneter ist. Als Faktoren für die Aufteilung können Ausgaben für Forschung, Entwicklung und Vermarktung sowie die Zahl der je Mitgliedstaat vorhandenen Nutzer und erhobenen Daten verwendet werden.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Überprüfung

1. Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Bewertung der Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Informationen.

Artikel 7

Ausschuss für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft

1. Es wird ein beratender Ausschuss für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft, der „DigiTax-Ausschuss“, eingerichtet.

2. Der DigiTax-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

3. Der DigiTax-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Der DigiTax-Ausschuss prüft Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, die ihm der Vorsitz des Ausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt, und teilt der Kommission seine Schlussfolgerungen mit.

Artikel 8

Begrenzung der bei den Nutzern erhobenen Daten

Die Daten, die bei den Nutzern zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erhoben werden können, beschränken sich auf die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Nutzer ansässig sind, und ermöglichen keine Identifizierung des einzelnen Nutzers.

Artikel 9

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 für Steuerzeiträume an, die an und nach diesem Datum beginnen.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    OECD-Bericht über BEPS-Aktionspunkt 1, „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“, 2015.
(2)

   Tagung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) – Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17).

(3)    Schlussfolgerungen des Rates zu den mit der Digitalwirtschaft verbundenen Herausforderungen für die direkte Besteuerung (5. Dezember 2017) (FISC 346 ECOFIN 1092).
(4)    Artikel 5 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen.
(5)    Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen.
(6)    OECD (2018), Tax Challenges Arising from Digitalisation (Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung) – Zwischenbericht 2018: Inclusive Framework on BEPS (Inklusiver Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung), OECD Publishing, Paris: http://dx.doi.org/10.1787/9789264293083-en .
(7)    COM(2015) 302 final.
(8)    Bericht vom 22. Februar 2018 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016)0685 – C8-0472/2016 – 2016/0337(CNS)) und Bericht vom 26. Februar 2018 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über einen Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016)0683 – C8-0471/2016 – 2016/0336(CNS)).
(9)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen, COM(2018) 148 final.
(10)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015) 192 final vom 6.5.2015).
(11)    Siehe Anhang 2 der Folgenabschätzung.
(12)    In Abschnitt 6.3.
(13)    ABl. C vom , S. .
(14)    ABl. C vom , S. .
(15)    Tagung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) – Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17).
(16)    Schlussfolgerungen des Rates zu den mit der Digitalwirtschaft verbundenen Herausforderungen für die direkte Besteuerung (5. Dezember 2017) (FISC 346 ECOFIN 1092).
(17)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(18)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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Brüssel, den21.3.2018

COM(2018) 147 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Rates

zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz

{SWD(2018) 81 final}
{SWD(2018) 82 final}


ANHANG I

Liste der Steuern gemäß Artikel 3 Absatz 1:

— impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,

— корпоративен данък in Bulgarien,

— daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,

— selskabsskat in Dänemark,

— Körperschaftsteuer in Deutschland,

— tulumaks in Estland,

— corporation tax in Irland,

— φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,

— impuesto sobre sociedades in Spanien,

— impôt sur les sociétés in Frankreich,

— porez na dobit in Kroatien,

— imposta sul reddito delle società in Italien,

— φόρος εισοδήματος in Zypern,

— uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

— pelno mokestis in Litauen,

— impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

— társasági adó, osztalékadó in Ungarn,

— taxxa fuq l-income in Malta,

— vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

— Körperschaftsteuer in Österreich,

— podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

— imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,

— impozit pe profit in Rumänien,

— davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

— daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

— yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

— statlig inkomstskatt in Schweden,

— corporation tax im Vereinigten Königreich.



ANHANG II

Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:

(a)Webhosting (Websites und Webpages),

(b)automatisierte Online-Fernwartung von Programmen,

(c)Fernverwaltung von Systemen,

(d)Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Wege),

(e)Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf,

(f)Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Software (z. B. Beschaffungs- oder Buchführungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates,

(g)Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Werbebannern),

(h)Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen Computern und Peripheriegeräten wie z. B. Druckern),

(i)automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites,

(j)automatisierte Online-Installation von Firewalls,

(k)Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Desktop-Gestaltungen,

(l)Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern,

(m)digitalisierter Inhalt von E-Books und anderen elektronischen Publikationen,

(n)Abonnement von Online-Zeitungen und -Zeitschriften,

(o)Web-Protokolle und Website-Statistiken,

(p)Online-Nachrichten, -Verkehrsinformationen und -Wetterberichte,

(q)Online-Informationen, die automatisch mittels eines Programms anhand spezifischer, vom Dienstleistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- oder Finanzbereich generiert werden (z. B. Börsendaten in Echtzeit),

(r)Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages),

(s)Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen,

(t)Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Musik auf Computer und Mobiltelefone,

(u)Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen,

(v)Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Filmen,

(w)Herunterladen von Spielen auf Computer und Mobiltelefone,

(x)Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netzwerke laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind,

(y)automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, einschließlich sogenannter virtueller Klassenzimmer, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dienen nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler,

(``)Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.


ANHANG III

Liste der Dienstleistungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz nicht als digitale Dienstleistungen gelten:

a) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,

b) Telekommunikationsdienstleistungen,

c) Gegenstände bei elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung,

d) CD-ROMs, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger,

e) Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften,

f) CDs und Audiokassetten,

g) Videokassetten und DVDs,

h) Spiele auf CD-ROM,

i) Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Finanzberater usw. per E-Mail,

j) Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, d. h. über einen Remote Link, erteilt,

k) physische Offline-Reparatur von EDV-Ausrüstung,

l) Offline-Data-Warehousing,

m) Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung,

n) Telefon-Helpdesks,

o) Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post,

p) Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden,

q) Videofonie, d. h. Telekommunikationsdienstleistungen mit Video-Komponente,

r) Gewährung des Zugangs zum Internet und zum World Wide Web,

s) Internettelefonie.

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