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Document 52017PC0772

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

    COM/2017/0772 final - 2017/0309 (COD)

    Brüssel, den 23.11.2017

    COM(2017) 772 final

    2017/0309(COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Der Vorschlag zielt darauf ab, einige gezielte Änderungen an dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Rates (im Folgenden „Beschluss“) über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) vorzunehmen. Mit dem Unionsverfahren unterstützt, koordiniert und ergänzt die Europäische Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und bewältigung im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union. Ausgehend von den Grundsätzen der Solidarität und der geteilten Verantwortung besteht das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags darin, zu gewährleisten, dass die Union für die Bürgerinnen und Bürger in Europa und darüber hinaus bessere Krisen- und Soforthilfe leisten kann. Mit dem Vorschlag wird anerkannt, dass die Bemühungen um die Katastrophenprävention entscheidend dazu beitragen, den Bedarf an Krisen- und Soforthilfe zu begrenzen.

    In der nach Artikel 34 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU kürzlich durchgeführten Zwischenbewertung des Katastrophenschutzverfahrens 1 und in anderen Leistungsbewertungen, z. B. in der vom Europäischen Rechnungshof durchgeführten Leistungsbewertung des Katastrophenschutzverfahrens 2 , wurde festgestellt, dass sich das Unionsverfahren als nützliches Instrument erwiesen hat, um die von den Teilnehmerstaaten zur Bewältigung von Krisen inner- und außerhalb der Union zur Verfügung gestellte Hilfe zu mobilisieren und zu koordinieren, was ein konkreter Beleg für die europäische Solidarität ist. Aus einigen Schlussfolgerungen, die aus diesen Unterlagen sowie aus weiteren Ergebnissen gezogen wurden, ging jedoch hervor, dass in bestimmten Bereichen Änderungen der Rechtsvorschriften angebracht sind. In diesem Zusammenhang kommt den gesammelten praktischen Erfahrungen hohe Bedeutung zu, denn sie haben die Grenzen des derzeitigen Rahmens deutlich werden lassen und sind somit ein wichtiger Faktor für die vorliegende Initiative.

    Seit 2013 war die Union mit einer großen Anzahl von Katastrophen konfrontiert, die zu tragischen Todesfällen führten und darüber hinaus auch andere schwerwiegende Folgen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, die Gemeinschaften und die Umwelt hatten. Konkret erwies sich die Bewältigung einer Reihe von Katastrophen der jüngsten Zeit als echte Belastungsprobe für das Unionsverfahren. Zu nennen sind hier die humanitären Folgen der Flüchtlings- und Migrationskrise, der Mangel an verfügbaren Einsatzmitteln während der Waldbrandsaison 2016 und 2017, die 2017 besonders lang und intensiv war und mehr als 100 Menschenleben forderte, sowie die schwerwiegenden Auswirkungen einer Reihe von Wirbelstürmen in der Karibik und heftiger Stürme und Überschwemmungen in der EU. Eine besondere Belastungsprobe stellten gravierende Notsituationen dar, von denen mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betroffen waren. Unter diesen Umständen erwiesen sich die von den Mitgliedstaaten geleisteten Beiträge zur Katastrophenbewältigung aufgrund ihres freiwilligen Charakters vielfach als unzureichend, und die Lücken bei bestimmten kritischen Bewältigungskapazitäten, auf die in dem Anfang 2017 veröffentlichten Bericht über die Kapazitätslücken 3 hingewiesen wurde, zeigten sich überaus deutlich. Das augenfälligste Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die kollektiven Kapazitäten der EU nicht ausreichten, um auf alle 17 Hilfeersuchen zu reagieren, die bei Waldbränden eingingen. Lediglich 10 dieser Hilfeersuchen konnte nachgekommen werden und auch dies teils nur mit zeitlichen Verzögerungen, sodass die Bewältigungsmaßnahmen nicht immer so rechtzeitig wie nötig erfolgten.

    Vor diesem Hintergrund bestehen somit fundierte Gründe für eine gezielte Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften für das Unionsverfahren, damit dieses die wichtigsten Herausforderungen der heutigen Zeit bewältigen kann. Konkret bedeutet dies, dass die in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen auf folgende Ziele ausgerichtet sind:

    a) größere Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagementzyklus sowie stärkere Verknüpfung mit anderen wichtigen EU-Strategien im Bereich der Katastrophenprävention und -bewältigung;

    b) Stärkung der kollektiven Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Katastrophen und zur Schließung wiederkehrender und neu entstehender Kapazitätslücken, vor allem durch die Schaffung einer speziellen Reserve auf Unionsebene – mit der Bezeichnung „rescEU“ –, über deren Entsendung die Kommission entscheidet und die der Führung und Kontrolle der Kommission untersteht. rescEU wird mit speziellen Notfallkapazitäten ausgestattet, um gegebenenfalls auf Waldbrände, Überschwemmungen, Erdbeben und gesundheitliche Notlagen reagieren zu können. Aus einer Diskussion mit den Mitgliedstaaten ging hervor, dass auch ein Feldlazarett, das rasch innerhalb und außerhalb der Union als Teil des Europäischen Medizinischen Korps eingesetzt werden kann, für Fälle von Epidemien wie Ebola und Zika vorgesehen werden sollte. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext auch, dass Europa mehrfach Ziel von Terroranschlägen war. Die Bereitstellung solcher Kapazitäten auf EU-Ebene wird auch dazu beitragen, Größenvorteile zu erzielen und im Vergleich zur individuellen Beschaffung dieser Kapazitäten zu einer Kostensenkung führen.

    c) Gewährleistung flexibler und wirksamer Verwaltungsprozesse im Rahmen des Unionsverfahrens mit Blick auf die Unterstützung von Notfalleinsätzen.

    Angesichts der im Katastrophenbereich festzustellenden Trends, zu denen u. a. extreme Wetterereignisse gehören, und der Sorgen bezüglich der inneren Sicherheit ist weithin anerkannt, dass der europäische Katastrophenschutz gestärkt werden muss. Dieser Vorschlag stützt sich auf weitere neuere Analysen und genaue Überlegungen zu den ermittelten Lücken, in die auch die zuständigen Katastrophenschutzbehörden eingebunden waren.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Dieser Vorschlag leistet einen Beitrag zu einer der zehn politischen Prioritäten der Kommission für den Zeitraum 2015 – 2019, d. h. zur Verwirklichung des Ziels „Ein auf gegenseitigem Vertrauen basierender Raum des Rechts und der Grundrechte“. Das gegenseitige Vertrauen ist untrennbar verknüpft mit dem Grundsatz der Solidarität, der dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU zugrunde liegt, und soll ebenso wie die Grundsätze der geteilten Verantwortung und der Rechenschaftspflicht durch diesen Vorschlag gestärkt werden.

    Die vorgeschlagenen Änderungen stehen vollauf im Einklang mit dem umfassenderen Ziel, ein „Europa, das schützt“ zu schaffen, das die Arbeit der Kommission in den letzten Jahren geleitet hat und dies auch künftig tun wird. Der vorliegende Vorschlag baut auf den positiven Ergebnissen auf, zu denen der bisherige Rechtsrahmen geführt hat, und soll durch eine Stärkung der Bestimmungen die festgestellten Mängel beheben, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich weiterhin unterstützt, koordiniert und ergänzt werden können.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die im Rahmen des überarbeiteten Unionsverfahrens geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Union, zu gewährleisten, dass alle einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente der EU einen Beitrag zur Stärkung der Katastrophenrisikomanagementkapazitäten der Union leisten, von der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung bis hin zu Wiederaufbaumaßnahmen. Der Vorschlag entspricht auch dem in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziel, die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

    Besondere Aufmerksamkeit wird darauf verwandt, eine weitgehende Abstimmung und Kohärenz mit Maßnahmen zu gewährleisten, die in anderen Politikbereichen der EU durchgeführt werden, etwa zur Anpassung an den Klimawandel, sowie mit Instrumenten, die in anderen Bereichen – wie Kohäsion, ländliche Entwicklung, Forschung, Gesundheit und Migrations- und Sicherheitspolitik – zur Katastrophenprävention und Verringerung der Katastrophenrisiken beitragen. Außerdem soll der Vorschlag stärkere Synergien mit der Politik im Bereich der humanitären Hilfe schaffen, insbesondere bei der Reaktion auf Notsituationen außerhalb der Union.

    Die Ziele dieses Vorschlags können derzeit durch keinen Gesetzgebungsakt im Rahmen anderer Politikbereiche der Union verwirklicht werden. Daher dürfte es auch nicht zu einer Überschneidung von Maßnahmen in diesem Bereich kommen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Das Katastrophenschutzverfahren der Union wurde geschaffen, weil schwere Katastrophen die Bewältigungskapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überfordern können. Den Kern des Unionsverfahrens bildet die koordinierte und zügige gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander.

    Neben Änderungen, die auf die Gewährleistung der Kohärenz und auf Vereinfachungen abzielen, sieht dieser Vorschlag auch zusätzliche Möglichkeiten zur Stärkung der kollektiven Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und -bewältigung vor. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn eine oder mehrere Katastrophen mit weitreichenden Folgen eingetreten sind, die zum gleichen Zeitpunkt die Kapazitäten einer kritischen Anzahl von Mitgliedstaaten übersteigen und die gegenseitige Unterstützung unmöglich machen. Dies gilt auch für die Kapazitäten, die bei Katastrophenszenarien mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, jedoch potenziell schwerwiegenden Auswirkungen erforderlich wären. In diesen Fällen liegt es auf der Hand, dass die Mitgliedstaaten allein keine ausreichende Reaktion gewährleisten können und die EU somit im Einklang mit Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen muss.

    Angesichts des Nutzens – mehr Menschenleben können gerettet und ökologische, wirtschaftliche und materielle Schäden können verringert werden – bringt der Vorschlag einen klaren EU-Mehrwert mit sich.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die von ihm verfolgten Ziele zu erreichen. Er geht die Lücken an, die bei der Zwischenbewertung und in anderen neueren Leistungsbewertungen des Katastrophenschutzverfahrens (Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz 4 , Bericht der Kommission über Fortschritte und verbleibende Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität 5 (siehe oben) und in der EU-Risikoübersicht 6 ) ermittelt wurden und enthält Lösungsvorschläge, die mit dem von Rat und Europäischem Parlament erteilten Mandat in Einklang stehen.

    Der Verwaltungsaufwand für die Union und die Mitgliedstaaten ist begrenzt und geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die mit dem Vorschlag verfolgten Ziele zu erreichen. Darüber hinaus werden die Vereinheitlichung bestimmter EU-Kofinanzierungssätze und die Abschaffung der Kofinanzierung in bestimmten Bereichen den Verwaltungsaufwand verringern.

    Wahl des Instruments

    Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Der Vorschlag soll die Mängel angehen, die im Zuge der praktischen Umsetzung sowie anhand der kürzlich im Rahmen der Zwischenbewertung des Unionverfahrens 7 durchgeführten umfassenden Konsultation der Interessenträger ermittelt wurden. Hauptziel der Konsultation war es, den Interessenträgern die Möglichkeit zu geben, sich zu den Leistungen des Unionsverfahrens während der ersten Hälfe des Umsetzungszeitraums zu äußern. Im Einzelnen wurden dabei folgende Ziele verfolgt:

    (a)Ansichten und Meinungen der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu den bislang im Rahmen des Unionsverfahrens erzielten Ergebnissen einzuholen;

    (b)zu erfassen, welche Bedeutung EU-weit den einzelnen Prioritäten des Katastrophenrisikomanagements beigemessen wird;

    (c)gezielte Rückmeldungen und fachliche Beratung von den wichtigsten Interessenträgern des Unionsverfahrens zu erhalten;

    (d)zu jedem der Hauptbewertungskriterien Fakten zu sammeln, um die Zwischenbewertung des Unionsverfahrens zu untermauern.

    Vier Hauptgruppen von Interessenträgern wurden während der Konsultationen angesprochen:

    Einrichtungen/Stellen, die das Unionsverfahren umsetzen: Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten, die mit Modulen und/oder Experten einen Beitrag zur Europäischen Notfallbewältigungskapazität leisten; sonstige Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten, Katastrophenschutzbehörden der Teilnehmerstaaten 8 .

    Stellen, die vom Unionsverfahren betroffen sind: Gastgeberländer, die Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens erhalten haben (EU-Länder, Beitrittsländer, Länder der Europäischen Nachbarschaft und sonstige Drittländer), Europäisches Parlament, Ausschuss der Regionen, lokale Behörden.

    Stellen mit einem berechtigten Interesse am Unionsverfahren: sonstige Behörden der Mitgliedstaaten, sonstige Behörden der Teilnehmerstaaten, Organisationen der Vereinten Nationen, Weltbank, NRO, Privatwirtschaft, Stiftungen usw.

    Stellen, die über für das Unionsverfahren relevantes Fachwissen verfügen (d. h. im Bereich des Katastrophenrisikomanagements): Hochschulen/Exzellenzzentren und Denkfabriken, vor allem in den Teilnehmerstaaten.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Zwischenbewertung, auf die sich dieser Vorschlag stützt, wurde zwischen September 2016 und Juni 2017 von externer Seite durchgeführt. Sie basierte auf den Beiträgen im Zuge der Beratungen mit den Teilnehmerstaaten (Ausschuss für Katastrophenschutz, Gruppe „Katastrophenschutz“ des Rates und Sitzungen der Generaldirektoren) und berücksichtigt die Informationen, die im Rahmen einer offenen Konsultation gesammelt wurden, sowie den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes über das Unionsverfahren und den Bericht der Kommission über Fortschritte und verbleibende Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.

    Die Bewertung umfasste drei Phasen:

    (i)die Anfangsphase, zu der auch eine Aktenprüfung der Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens und Vorgespräche mit zuständigen Sachbearbeitern gehörten;

    (ii)Recherchen, einschließlich einer gezielten Konsultation der wichtigsten Interessenträger des Unionsverfahrens 9 in Form von Online-Erhebungen, persönlichen und telefonischen Befragungen und drei Fallstudien (Waldbrände auf Zypern, Modulübung in Estland, Migrationskrise).

    (iii)Analyse und Synthese, einschließlich Datentriangulation, Ausarbeitung von Schlussfolgerungen und Empfehlungen, Abfassung der Zwischenbewertung.

    Bei der oben genannten offenen Online-Konsultation handelte es sich um eine drei Monate (von November 2016 bis Februar 2017) dauernde offene Online-Konsultation, bei der rund 130 Einsatzkräfte aus ganz Europa Feedback zum Unionsverfahren gaben. Ein Bericht über die Ergebnisse der offenen Konsultation wurde Ende März 2017 10 veröffentlicht.

    Folgenabschätzung

    Auf eine Folgenabschätzung wurde verzichtet, da die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen angesichts der Lücken bei den auf europäischer Ebene verfügbaren kritischen Kapazitäten, die insbesondere durch die Waldbrandbekämpfungssaison 2017 deutlich wurden, äußerst dringlich ist. Diese Lücken haben die Katastrophenbewältigungsmaßnahmen der EU erheblich beeinträchtigt, was zu einer hohen Zahl von Todesopfern führte, gravierende wirtschaftliche Folgen hatte und schwere Umweltschäden verursachte.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Die vorgeschlagene Änderung ist von ihrer Art und ihrem Geltungsbereich her begrenzt, trägt den Interessen der Mitgliedstaaten ausgewogen Rechnung und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem, was in der Praxis notwendig ist.

    Da es sich hier um eine Änderung einer bestehenden Rechtsvorschrift handelt, hat die Kommission auf Möglichkeiten der Vereinfachung und der Verringerung des Aufwands geachtet. Zwar konnte eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen ermittelt werden (siehe unten), doch war es angesichts der unzureichenden Datenlage und des engen zeitlichen Rahmens nicht möglich, diese zu quantifizieren.

    Der Vorschlag dient dem Bürokratieabbau, denn er enthält einen spezifischen Verweis auf die Verwendung von Stückkosten, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen bei der Kofinanzierung der Transportkosten. Außerdem werden durch die Straffung der Kofinanzierungsregeln die bisherigen Verwaltungsverfahren vereinfacht.

    Generell zielt dieser Vorschlag auf eine Aktualisierung der operativen Verfahren ab, um sicherzustellen, dass sie ihren Zweck erfüllen und flexibel, leicht verständlich und leicht anzuwenden sind, sodass gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten bei Bedarf Unterstützung und Erleichterungen im Rahmen des Unionsverfahrens in Anspruch nehmen können. Die jüngsten Katastrophen haben beispielsweise gezeigt, dass die Union für die Bewältigung von Notsituationen mit weitreichenden Auswirkungen, die mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen (z. B. Waldbrände, extreme Wetterereignisse, großflächige Überschwemmungen, Erdbeben, Epidemien – wie etwa Ebola – oder Terroranschläge), möglicherweise nicht ausreichend ausgestattet sind. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten nicht immer in der Lage, Unterstützung anzubieten.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Wie in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU angegeben, beläuft sich die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens im mehrjährigen Finanzrahmen 2014 bis 2020 auf 368,4 Mio. EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Beitrag von 223,8 Mio. EUR aus der Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ und von 144,6 Mio. EUR aus der Rubrik 4 „Europa in der Welt“. Hinzu kommen insgesamt rund 52,5 Mio. EUR aus Rubrik 5 zur Deckung von Personal- und Verwaltungskosten.

    Es sollen insbesondere folgende in Abschnitt 1 genannte Ziele erreicht werden:

    Stärkung der kollektiven Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Katastrophen durch Schaffung einer speziellen Reserve von Bewältigungskapazitäten, die der Führung und Kontrolle der Kommission untersteht (rescEU);

    höhere Kofinanzierungssätze (75 %) für die Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung gestellt werden. Er gilt auch für Anpassungs-, Reparatur-, Transport- und operative Kosten;

    noch stärkere Konzentration auf Präventionsmaßnahmen sowie Stärkung der Kohärenz mit anderen wichtigen EU-Strategien und

    Stärkung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Nachbarschaft.

    Mit diesem Vorschlag wird eine generelle Aufstockung der Mittelausstattung des Unionsverfahrens für den Zeitraum 2018 bis 2020 um zusätzliche 280 Mio. EUR angestrebt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Maßgeblich ist Artikel 34 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union. Er sieht vor, dass Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, regelmäßig überwacht werden, um ihre Durchführung zu verfolgen. Er verpflichtet die Kommission zudem generell dazu, die Anwendung des Beschlusses zu bewerten und einen Zwischenbericht, einen Bericht über die Ex-post-Bewertung sowie eine Mitteilung über die Durchführung vorzulegen. Diese Bewertungen sollten sich auf die in Artikel 3 des Beschlusses genannten Indikatoren stützen.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Mit diesem Vorschlag wird eine begrenzte Anzahl von Artikeln des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU geändert, damit die oben erläuterten Ziele erreicht werden können.

    Das erste Ziel, d. h. die Stärkung der kollektiven Fähigkeit zur Bewältigung von Katastrophen und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung jener Art von Katastrophen, die in den letzten Jahren am häufigsten das soziale Gefüge in Europa beeinträchtigt haben (d. h. Kapazitäten zur Brandbekämpfung aus der Luft, Hochleistungspumpen, Such- und Rettungskapazitäten für Einsätze in Städten, Feldlazarette und medizinische Notfallteams), soll auf folgendem Weg erreicht werden:

    Schaffung einer speziellen Reserve von Einsatzmitteln: rescEU. Dieser Vorschlag gestattet der Kommission ausdrücklich, eigene operative Kapazitäten zu erwerben und Vorkehrungen zur Gewährleistung des schnellen Zugangs zu diesen Kapazitäten zu treffen, um eine spezielle Reserve von Einsatzmitteln zu schaffen, die dazu beitragen wird, die bestehenden Lücken auf nationaler Ebene zu schließen. Kapazitäten, die über EU-Verträge gemietet oder geleast oder mithilfe einer vollständigen EU-Finanzierung erworben werden, würden Bestandteil von rescEU. Alle Kosten dieser Kapazitäten würden vollständig durch EU-Mittel abgedeckt werden, wobei die EU bei Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens die operative Führung und Kontrolle über diese Ressourcen übernehmen und über ihre Entsendung entscheiden würde. Welche zusätzlichen Kapazitäten benötigt werden, wird in Konsultation mit einer rescEU-Expertengruppe ermittelt.

    Ausbau der Europäischen Notfallbewältigungskapazität, für die die Mitgliedstaaten nationale Abwehrkapazitäten bereithalten können (z. B. für folgende Zwecke: Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme, Wasserreinigung, Waldbrandbekämpfung am Boden, Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen oder andere Kapazitäten wie z. B. mobile Labore). Sie wird unter der Bezeichnung „Europäischer Katastrophenschutz-Pool“ weiterhin ein Kernstück des Unionsverfahrens sein. Mit diesem Vorschlag wird das Anreizsystem für die Bereithaltung von Einsatzmitteln für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool geändert, d. h. die Kofinanzierungssätze werden angehoben und die Arten der förderfähigen Kosten erweitert. Insbesondere sollen im Rahmen des neuen Vorschlags bei Einsatzmitteln, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgestellt und im Rahmen des Unionsverfahrens für Maßnahmen innerhalb der Union eingesetzt werden, 75 % aller Kosten abgedeckt werden, einschließlich Anpassungs-, Reparatur-, Transport- und operative Kosten.

    Kapazitäten, die in irgendeiner Form in den Genuss einer EU-Kofinanzierung kommen, müssen in den Europäischen Katastrophenschutz-Pool eingebracht werden. Um das System zu vereinfachen und die Verfügbarkeit von Ressourcen vorhersehbarer zu machen, wird für Einsatzmittel außerhalb des Europäischen Katastrophenschutz-Pools keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt werden. Außerdem werden verstärkte Anreize für die Bündelung von Kapazitäten geboten (d. h. die Kommission wird die Transportkosten übernehmen, wenn zum Zweck der Bündelung Sachhilfe von einem Mitgliedstaate in den anderen transportiert wird, und sie wird die Transit- und Lagerhaltungskosten decken, wenn die gebündelte Hilfe in Drittländern erbracht wird).

    In Bezug auf das zweite Ziel wurden die Verbindungen zwischen Prävention, Vorsorge und Abwehr gestärkt, indem die Risikobewertungen mit der Risikomanagementplanung verknüpft und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, ihre Risikomanagementpläne der Kommission bis spätestens 31. Januar 2019 vorzulegen. Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten wirksame Präventionsmaßnahmen einführen und rescEU nicht als Ersatz für nationale Kapazitäten benutzt wird, kann die Kommission einen oder mehrere Mitgliedstaaten dazu auffordern, spezifische Präventions- und Vorsorgepläne vorzulegen. Die Präventionspläne müssen neben kurzfristigen Präventionsmaßnahmen auch langfristige Präventionsanstrengungen umfassen, die der allgemeinen Anpassung an die zunehmend spürbaren Folgen des Klimawandels Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte die Planung von Szenarios künftig auf Risikobewertungen und Kapazitätseinsätzen, sodass eine engere, echte Verbindung zwischen Prävention, Vorsorge und Bewältigung hergestellt wird.

    Ferner wird die Kohärenz mit anderen Instrumenten der Union im Bereich Katastrophenrisikoprävention und -management verstärkt, indem eine Verbindung zwischen dem Unionsverfahren und politischen Maßnahmen zur Förderung der Kohäsion, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Gesundheit und der Forschung geschaffen wird. Fortschritte der Mitgliedstaaten im Bereich der Katastrophenprävention und -vorsorge sollen bei Finanzierungsbeschlüssen in diesem Bereich berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen der EU im Bereich der Katastrophenbewältigung wird zudem die Komplementarität und/oder Synchronisierung zwischen der finanziellen Unterstützung, die im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt wird, und der finanziellen Unterstützung im Rahmen anderer Instrumente der Union (wie der Verordnung über humanitäre Hilfe) ebenfalls verbessert. In diesem Zusammenhang wird eine Ausnahme von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 11 eine bessere Nutzung bestehender Finanzierungsmöglichkeiten ermöglichen und die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verbessern. Zudem wird die Sichtbarkeit der EU durch einen speziellen Artikel gestärkt.

    In Bezug auf das zweite Ziel und in Bemühung um größere politische Kohärenz enthält der Vorschlag außerdem Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass die Auszahlung von EU-Mitteln über das Unionsverfahren mit einer angemessenen Sichtbarkeit der Union einhergeht. Hinzu kommt, dass dieser Vorschlag auch den Weg für die Entwicklung einer als Netzwerk ausgelegten Struktur bereitet, das EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz. Es soll in enger Kooperation mit den zuständigen nationalen Strukturen die Schulungskomponente des Unionsverfahrens stärken.

    In Bezug auf das dritte Ziel schließlich wird mit dem Vorschlag eine Straffung der Verwaltungsverfahren angestrebt, damit die Entsendung von Hilfe zügiger abgewickelt werden kann. Er vereinfacht das derzeitige System durch die Einführung einer einzigen Kategorie von Bewältigungskapazitäten – deren Einsatz eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten und den EU-Haushalt erfordert – in Form des Europäischen Katastrophenschutz-Pools. Eingeführt wird ein spezifischer Verweis auf die Verwendung von Stückkosten, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen in Bezug auf die Kofinanzierung der Transportkosten, um die Kohärenz und die Effizienz zu steigern. Darüber hinaus wurden besondere Bestimmungen aufgenommen, um die Aktivierung des Unionsverfahrens auf einen Zeitraum von 90 Tagen zu begrenzen (falls nichts anderes gerechtfertigt ist). Dadurch soll der Geltungsbereich klarer abgegrenzt und ein Anreiz für die Nutzung der Einsatzmittel in der unmittelbaren Katastrophenbewältigungsphase geschaffen werden.

    2017/0309 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 12 geregelt ist, stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

    (2)In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union.

    (3)Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen können sich überall auf der Welt ereignen, und meist geschieht dies ohne Vorwarnung. Sowohl Naturkatastrophen als auch vom Menschen verursachte Katastrophen treten immer häufiger und in zunehmend extremer und komplexer Form auf, werden durch die Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft und machen vor nationalen Grenzen nicht halt. Katastrophen können enorme Folgen für Mensch, Umwelt und Wirtschaft verursachen.

    (4)Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Inanspruchnahme freiwilliger Angebote gegenseitiger Unterstützung, die über das Unionsverfahren koordiniert und erleichtert werden, nicht immer gewährleistet, dass ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die grundlegenden Bedürfnisse der von Katastrophen betroffenen Menschen in zufriedenstellender Weise zu decken und Umwelt und Eigentum angemessen zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von wiederkehrenden Katastrophen betroffen sind und die kollektiven Kapazitäten nicht ausreichen.

    (5)Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Risikobewertungen sowie Zusammenfassungen ihrer Katastrophenrisikomanagementplanung austauschen, um ein integriertes Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem Risikopräventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen miteinander verbunden sind, zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte die Kommission in der Lage sein, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, spezifische Präventions- und Vorsorgepläne für bestimmte Arten von Katastrophen vorzulegen, insbesondere mit Blick auf die bestmögliche Gesamtunterstützung der Union für das Katastrophenrisikomanagement. Der Verwaltungsaufwand sollte verringert und die Präventionsmaßnahmen sollten gestärkt werden, auch durch Gewährleistung der nötigen Verknüpfung mit anderen wichtigen Politikbereichen und Instrumenten der Union, insbesondere mit den in Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 13 aufgeführten Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

    (6)Die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und -bewältigung muss insbesondere durch gegenseitige Unterstützung innerhalb Europas gestärkt werden. Neben dem Ausbau der bereits bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der Europäischen Notfallbewältigungskapazität („EERC“ oder „Freiwilliger Pool“), die ab sofort als „Europäischer Katastrophenschutz-Pool“ bezeichnet wird, sollte die Kommission auch rescEU einrichten. rescEU sollte spezielle Notfallbewältigungskapazitäten umfassen, um auf Waldbrände, großflächige Überschwemmungen und Erdbeben reagieren zu können, sowie ein Feldlazarett und medizinische Teams nach den Standards der Weltgesundheitsorganisation, die rasch entsandt werden können.

    (7)Die Union sollte in der Lage sein, Mitgliedstaaten zu unterstützen, in denen die verfügbaren Kapazitäten für eine wirksame Katastrophenbewältigung nicht ausreichen, entweder durch eine Beteiligung an der Finanzierung von Leasing- oder Mietverträgen, um den schnellen Zugang zu diesen Kapazitäten zu gewährleisten, oder durch die Finanzierung ihres Erwerbs. Die Gewährleistung der Verfügbarkeit von Kapazitäten in Fällen, in denen eine wirksame Katastrophenbewältigung ansonsten nicht gewährleistet wäre, insbesondere bei Katastrophen mit weitreichenden Auswirkungen auf eine große Anzahl von Mitgliedstaaten, würde die Wirksamkeit des Unionsverfahrens erheblich erhöhen. Die Beschaffung von Kapazitäten durch die Union dürfte zu Größenvorteilen und einen besseren Koordinierung der Katastrophenbewältigung führen.

    (8)Zur Stärkung des Europäischen Katastrophenschutz-Pools muss die Union mehr Finanzmittel für die Anpassung und Reparatur von Kapazitäten sowie zur Deckung der operativen Kosten bereitstellen.

    (9)Zur Stärkung der Effizienz und Wirksamkeit von Schulungsmaßnahmen und Übungen sowie für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit zwischen nationalen Katastrophenschutzbehörden und -diensten muss auf der Grundlage der bestehenden Strukturen ein EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz eingerichtet werden.

    (10)Um eine funktionierende rescEU-Kapazität zu schaffen, sollten zusätzliche Finanzmittel für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden.

    (11)Die Verfahren des Unionsverfahrens müssen vereinfacht werden, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten schnellstmöglich Zugang zu Hilfeleistungen und Kapazitäten erhalten, die für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen nötig sind.

    (12)Für einen optimalen Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe, insbesondere bei der Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union, sollte eine Ausnahme von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 vorgesehen werden, wenn die Finanzierung gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gewährt wird.

    (13)Es muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen wirksam zu verhindern und ihre Auswirkungen zu mildern. Entsprechende Bestimmungen sollten die stärkere Verknüpfung von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens fördern. Ferner sollte die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Katastrophenprävention und des Katastrophenrisikomanagements gewährleistet werden, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Gefahrenprävention und -bewältigung wie etwa bei schwerwiegenden grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren 15 . Ebenso sollte die Kohärenz mit internationalen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, dem Übereinkommen von Paris und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sichergestellt werden.

    (14)Die Befugnisübertragung an die Kommission im Rahmen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollte geändert werden, damit die Europäische Union mit einer wirksamen Europäischen Notfallbewältigungskapazität (rescEU) ausgestattet werden kann. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um zusätzliche Arten von Bewältigungskapazitäten auf der Grundlage der ermittelten Risiken und unter Berücksichtigung eines Mehrgefahren-Ansatzes festzulegen.

    (15)Da die Ziele dieses Beschlusses nicht in ausreichendem Maße durch die Mitgliedstaaten allein erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (16)Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

    „e)Verbesserung der Verfügbarkeit und des Einsatzes wissenschaftlicher Erkenntnisse über Katastrophen.“

    b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die der Kommission ihre Risikobewertungen, eine Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit und eine Zusammenfassung ihrer Planung im Bereich Katastrophenmanagement nach Artikel 6 zur Verfügung gestellt haben;“

    2.In Artikel 4 wird folgende Nummer 12 angefügt:

    „(12) ,Teilnehmerstaat‘ ein Drittland, das im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 an dem Unionsverfahren teilnimmt.“

    3.Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern und den Austausch von Fachwissen, Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, zu erleichtern;“

    4.Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    „a)Sie erstellen Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene und stellen sie der Kommission bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle drei Jahre zur Verfügung;

    b)sie entwickeln und verfeinern ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Buchstabe a und unter Berücksichtigung der Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit gemäß Buchstabe c sowie der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.“

    b)Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

    „Eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Risikomanagementplanung, einschließlich Informationen über die ausgewählten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen, wird der Kommission bis zum 31. Januar 2019 und danach alle drei Jahre zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, spezifische Pläne zur Prävention und Vorsorge vorzulegen, die sowohl kurz- als auch langfristigen Maßnahmen .umfassen. Die Union wird bei einem künftigen Mechanismus für Ex-ante-Konditionalitäten im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Katastrophenprävention und -vorsorge in angemessener Weise berücksichtigen.“

    c)Folgender Buchstabe e wird angefügt:

    „e)Die Kommission kann zudem spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, um eine angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen von Mitgliedstaaten, die ähnlichen Katastrophen ausgesetzt sind, zu unterstützen.“

    4.Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Planung der Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenbewältigung auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, durch die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.

    5.Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)Der Titel erhält folgende Fassung:

    Europäischer Katastrophenschutz-Pool

    b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)Es wird ein Europäischer Katastrophenschutz-Pool geschaffen. Er besteht aus einem Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Experten.

    (2)Die Kommission legt auf der Grundlage von ermittelten Risiken fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für den Europäischer Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“). Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und die verbleibenden Lücken und ermutigt die Mitgliedstaaten, diese Lücken zu schließen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen.

    c)Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

    „(7)Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen, werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt, es sei denn, die Mitgliedstaaten befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.

    (8)Die Bewältigungskapazitäten bleiben im Falle ihrer Entsendung unter der Führung und Kontrolle der Mitgliedstaaten, die sie zur Verfügung stellen, und können jederzeit abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch eine Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, daran gehindert wird, diese Bewältigungskapazitäten weiterhin zur Verfügung zu halten. In diesen Fällen ist die Kommission zu konsultieren.

    Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.“

    d)Folgender Absatz 10 wird angefügt:

    „(10)Verweise auf die Europäischen Notfallbewältigungskapazität, die EERC, und den freiwilligen Pool gelten als Verweise auf den Europäischen Katastrophenschutz-Pool.“

    6.Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „rescEU

    (1)Die Reserve rescEU wird eingerichtet, um Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Kapazitäten für eine wirksame Katastrophenbewältigung nicht ausreichen.

    (2)rescEU umfasst folgende Kapazitäten:

    a)    Waldbrandbekämpfung aus der Luft;

    b)    Hochleistungspumpen;

    c)    Kapazitäten für Such- und Rettungsmaßnahmen in städtischen Gebieten;

    d)    Feldlazarette und medizinische Notfallteams.

    (3)Die Kommission kann Kapazitäten, die in den in Absatz 1 genannten Fällen entsendet werden, im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union erwerben, mieten, leasen, und/oder in anderer Weise unter Vertrag nehmen.

    (4)Auf der Grundlage von ermittelten Risiken und unter Berücksichtigung eines Mehrgefahren-Ansatzes wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um festzulegen, welche Arten von Bewältigungskapazitäten zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten benötigt werden, und die Zusammensetzung der Kapazitäten von rescEU entsprechend anzupassen. Dabei wird die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union gewährleistet.

    Wenn im Falle einer Katastrophe oder unmittelbar drohenden Katastrophe Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 31 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

    (5)Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen.

    (6)Die Kommission gewährleistet die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der in Absatz 2 genannten Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens.

    (7)Die Kapazitäten von rescEU werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Kommission entscheidet über die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, die ihrer Führung und Kontrolle unterstehen.

    (8)Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat. Während der Einsätze unterstützt der hilfeersuchende Mitgliedstaat die operative Koordinierung zwischen seinen eigenen Kapazitäten und den rescEU-Kapazitäten.

    (9)Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.

    (10)Beschafft die Kommission Ausrüstung, z. B. für die Waldbrandbekämpfung aus der Luft, durch Erwerb, Leasing oder Miete, muss Folgendes gewährleistet sein:

    a)im Falle des Erwerbs der Ausrüstung eine Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, die deren Registrierung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorsieht;

    b)im Falle von Leasing oder Miete die Registrierung der Ausrüstung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

    (11)Die Mitgliedstaaten werden durch das CECIS über die Einsatzbereitschaft der rescEU-Kapazitäten informiert.“

    7.Folgender Artikel 12 a wird eingefügt:

    „Artikel 12a
    Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

    Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über die Maßnahmen und Fortschritte im Hinblick auf die Artikel 11 und 12.“

    8.In Artikel 13 Absatz 1 erhalten der Titel und Satz 1 folgende Fassung:

    „EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz

    (1) Die Kommission richtet ein Netz relevanter Akteure und Institutionen im Bereich Katastrophenschutz und -management ein, das gemeinsam mit der Kommission das EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz bildet.

    Dieses Netz nimmt in den Bereichen Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung in enger Abstimmung mit den jeweiligen Wissenszentren die folgenden Aufgaben wahr:“

    9.Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann der betroffene Mitgliedstaat über das ERCC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.“

    10.Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann das betroffene Land über das ERCC um Hilfe ersuchen. Hilfe kann auch über oder durch die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale Organisationen angefordert werden. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.“

    11.Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 631 566 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

    480 630 000 EUR in jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ des mehrjährigen Finanzrahmens und 150 936 000 EUR in jeweiligen Preisen aus der Rubrik 4 „Europa in der Welt“ bereitgestellt.“

    12.Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

    „Artikel 20a
    Sichtbarkeit

    Bei allen Hilfeleistungen oder Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses wird die angemessene Sichtbarkeit der Union gewährleistet, auch durch die deutliche Hervorhebung des Emblems der Union bei den Kapazitäten nach den Artikeln 11 und 12 sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c.“

    13.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

    „j)Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von rescEU gemäß Artikel 12.“

    b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)Kosten für die Nachrüstung oder Reparatur von Bewältigungskapazitäten sodass sie ein solches Maß an Bereitschaft und Verfügbarkeit erreichen, dass sie als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools im Einklang mit den Qualitätsanforderungen dieses Pools und gegebenenfalls den im Zertifizierungsprozess formulierten Empfehlungen eingesetzt werden können (im Folgenden „Anpassungskosten“). Diese Anpassungskosten können Ausgaben für die Operabilität und Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten, Autonomie-, Autarkie-, Transportfähigkeits-, Verpackungs- und andere notwendige Kosten umfassen, sofern diese in konkretem Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am Europäischen Katastrophenschutz-Pool stehen.

    Die Anpassungskosten können Folgendes umfassen:

    i) 75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Nachrüstung, sofern dabei 50 % der Durchschnittskosten für die Entwicklung der Kapazität nicht überschritten werden;

    ii) 75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Reparatur.

    Die nach den Ziffern i und ii finanzierten Bewältigungskapazitäten werden für einen Mindestzeitraum von 5 bzw. 10 Jahren als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt, es sei denn, ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer ist kürzer.

    Bei Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie handeln.“

    ii) Buchstabe d wird gestrichen.

    c) Folgende Absätze werden angefügt:

    „(3)Die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe j umfasst alle Kosten, die anfallen, um im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb der Union oder eines Teilnehmerstaates die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten umfassen gegebenenfalls:

    a)Kosten für Erwerb, Anmietung und/oder Leasing von rescEU-Kapazitäten;

    b)Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz von rescEU-Kapazitäten, einschließlich Transport;

    c)Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dienstleistungen öffentlicher oder privater Einrichtungen, die für den Einsatz von rescEU- Kapazitäten erforderlich sind.

    4.Bei den Kosten gemäß Absatz 3 Buchstabe a kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kapazitätskategorie oder -art handeln.“

    14.Artikel 23 wird wie folgt geändert:

    a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen

    b) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(2)Die finanzielle Unterstützung der Union für Ressourcen, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgestellt werden, ist begrenzt auf höchstens 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich Transport, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb der Union oder eines Teilnehmerstaates.

    (3)Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport kann bis zu 75 % der gesamten förderfähigen Kosten abdecken, die in Zusammenhang mit dem Transport von für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten anfallen, wenn diese im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe gemäß Artikel 16 außerhalb der Union entsendet werden.

    (4)Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen, die in Zusammenhang mit für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten gemäß Artikel 11 anfallen, kann darüber hinaus bis zu 100 % der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn dies erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:

    a)die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird;

    b)den Transport von dem Mitgliedstaat, der die Hilfe anbietet, zu dem Mitgliedstaat, der ihren koordinierten Transport unterstützt;

    c)die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können, oder

    e)Transport vor Ort, Transit und Lagerung der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.“

    e) Folgender Absatz wird angefügt:

    „(8)Bei den Transportkosten kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kostenkategorie handeln.“

    15.Artikel 26 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt. Abweichend davon steht eine finanzielle Unterstützung nach den Artikeln 21, 22 und 23 dieses Beschlusses einer Unterstützung durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unter den darin festgelegten Bedingungen nicht entgegen.

    Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über eine finanzielle Unterstützung, die sie aus anderen Quellen, auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, erhalten, sowie über laufende Anträge auf eine solche Unterstützung informieren.

    (2) Es sind Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union anzustreben, z. B. den Instrumenten zur Unterstützung der Kohäsion, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Forschung, der Gesundheit sowie der Migrations- und Sicherheitspolitik. Im Falle der Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind.“

    16.Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Internationale Organisationen, regionale Organisationen oder Länder, die in die Europäischen Nachbarschaftspolitik eingebunden sind, können an Aktivitäten im Rahmen des Unionsverfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte dies zulassen.“

    17.Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

    „g)    Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von rescEU gemäß Artikel 12, einschließlich Kriterien für Entsendebeschlüsse und Einsatzverfahren;

    h)    Einrichtung und Organisation des EU-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Ziel(e)

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1:7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 16  

    23 01 - VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ“

    23 03 - UNIONSVERFAHREN FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 17  

    X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

      Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Mit diesem Beschluss wird das übergeordnete Ziel verfolgt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu stärken und die Koordinierung zu erleichtern, wenn es um die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen geht.

    1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en):

    Einzelziel Nr. 1

    Hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der potenziellen Auswirkungen von Katastrophen, durch Förderung einer Präventionskultur und durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Diensten.

    Einzelziel Nr. 2

    Bessere Vorsorge der Mitgliedstaaten und der Union auf den Katastrophenfall.

    Einzelziel Nr. 3

    Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht.

    Einzelziel Nr. 4:

    Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen.

    ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

    23 01 - VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ“

    23 03 - UNIONSVERFAHREN FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Mit dem Vorschlag wird    

    die Union in die Lage versetzt, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Katastrophenschutz durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „das Unionsverfahren“) während der Laufzeit des MFR 2014-2020 zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen. Dazu gehören unter anderem:

    a) Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und

    b) Maßnahmen zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge in der EU, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der EU-Bürger,

    c) Maßnahmen zur Hilfeleistung im Katastrophenfall im Rahmen des Unionsverfahrens;

    Das derzeitige Unionsverfahren hat sich als nützliches Instrument erwiesen, um die von den Teilnehmerstaaten in Reaktion auf Krisen inner- und außerhalb der Union zur Verfügung gestellte Hilfe zu mobilisieren und zu koordinieren. Aufbauend auf diesen Stärken wird der Vorschlag einigen Bestimmungen des derzeitigen Rahmens mehr Wirksamkeit verleihen, um die kollektive Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Katastrophenbewältigung durch eine effizientere europäische Katastrophenschutzkapazität, die unter der Bezeichnung „rescEU“ firmieren wird, zu verbessern. Diese neuen Reservekapazitäten sowie höhere Kofinanzierungssätze für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool (bisher „Europäische Notfallbewältigungskapazität“, EERC) werden zur Bewältigung struktureller und neu auftretender Lücken bei kritischen Bewältigungskapazitäten beitragen. Mit dieser Initiative werden auch die interne Kohärenz des Unionsverfahrens verbessert und durch administrative Vereinfachung und Straffung der Verfahren die Effizienz gesteigert.

    1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Einzelziel: Hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und durch Förderung einer Präventionskultur

    1.    Anzahl der Mitgliedstaaten mit nationalen Risikobewertungs- und Katastrophenrisikomanagementkapazitäten.

    2.    Anzahl der Mitgliedstaaten, die eine Zusammenfassung ihrer Katastrophenmanagementplanung vorgelegt haben.

    Einzelziel: Bessere Vorbereitung der Union auf den Katastrophenfall

    1.    Anzahl der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union geschulten Experten, die im Rahmen des Unionsverfahrens mit einem Katastrophenschutzteam eingesetzt werden;

    2.    Anzahl der Austausche von Experten innerhalb der EU und mit den Staaten der Nachbarschaft;

    3.    Anzahl und Art der für recEU erworbenen Einsatzmittel;

    4.    Anzahl und Art der Einsatzmittel, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zertifiziert wurden.

    5.    Anzahl der Mitgliedstaaten, die Einsatzmittel für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitstellen;

    6.    Anzahl der rescEU-Missionen im Vergleich zur Gesamtzahl der vom Europäischer Katastrophenschutz-Pool durchgeführten Missionen.

    Einzelziel: Erleichterung rascher und wirksamer Notfallbewältigungsmaßnahmen, wenn schwere Katastrophen eingetreten sind oder einzutreten drohen;

    1.    Einsatztempo: Zeitspanne zwischen dem Hilfeersuchen und der Entsendung der Hilfe vor Ort sowie bis zur vollständigen Einsatzbereitschaft der Bewertungs- und Koordinierungsteams;

    2.    Prozentuales Verhältnis zwischen den von rescEU und den vom Europäischen Katastrophenschutz-Pool entsendeten Einsatzmitteln;

    3.    Anzahl der Transportzuschüsse und -dienste;

    4.    Höhe der für rescEU-Maßnahmen innerhalb und außerhalb Europas bereitgestellten EU-Finanzmittel (für operative und Transportkosten unter außergewöhnlichen Umständen);

    5.    Höhe der EU-Kofinanzierung für Maßnahmen des Europäischen Katastrophenschutz-Pools innerhalb und außerhalb Europas (Transport);

    6.    Gesamtbetrag der für die Mitgliedstaaten bereitgestellten EU-Kofinanzierungsmittel;

    7.    Anzahl der Fälle, in denen Einsatzmittel gebündelt wurden, im Vergleich zur Gesamtzahl der Einsätze im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union

    Einzelziel 4: „Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen“

    1.    Anzahl der Teilnehmer/der Besucher der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens finanzierten Website von ÖPP zur Stärkung des Risikobewusstseins

    2.    Stärkere Sensibilisierung der EU-Bürger für das Katastrophenschutzverfahren der Union (Erhebung unter EU-Bürgern)

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Der Europäische Katastrophenschutz hat sich in den letzten Jahren rasch entwickelt. Seit der Einrichtung des ersten Verfahrens im Jahr 2001 (Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz ) wurde die Rechtsgrundlage des Katastrophenschutzes auf EU-Ebene gestärkt, (mit dem Vertrag von Lissabon wurde 2009 ein entsprechender Verweis in den EU-Vertrag eingeführt) und seine operativen Kapazitäten wurden ausgebaut (Schaffung der EERC)/des EMC, des Zentrums der Europäischen Kommission für die Koordination von Notfallmaßnahmen – ERCC usw.). Das derzeitige Katastrophenschutzverfahren der Union kam mehr als 80 Mal bei Notfällen in und außerhalb Europas zum Einsatz, es hat zur Weiterentwicklung und Verbreitung von Know-how und Fachwissen im Bereich des Katastrophenmanagements beigetragen und eine Präventionskultur in den Teilnehmerstaaten gefördert.

    Allerdings wurde in der kürzlich durchgeführten Zwischenbewertung und anderen wichtigen Berichten und Unterlagen auf einige Bereiche verwiesen, in denen Verbesserungen erzielt werden könnten. Vor diesem Hintergrund sieht dieser Vorschlag Änderungen der derzeitigen Rechtsvorschriften vor, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen:

    b) Stärkung der kollektiven Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Katastrophen und zur Schließung wiederkehrender und neu entstehender Kapazitätslücken, vor allem durch die Schaffung einer speziellen Reserve auf Unionsebene mit der Bezeichnung „rescEU“.

    a) stärkere Konzentration auf Präventionsmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagementzyklus sowie Stärkung der Kohärenz mit anderen wichtigen EU-Strategien im Bereich der Katastrophenprävention und -bewältigung;

    c) Gewährleistung flexibler und wirksamer Verwaltungsprozesse im Rahmen des Unionsverfahrens mit Blick auf die Unterstützung von Notfalleinsätzen.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

    Der Mehrwert des Tätigwerdens der EU ergibt durch:

    - die Verringerung der Verluste an Menschenleben und der ökologischen, wirtschaftlichen und materiellen Schäden,

    - bessere Koordinierung der Katastrophenschutzmaßnahmen, da alle Hilfeangebote über das ERCC an die Behörden des betroffenen Staates zur Annahme weitergeleitet werden,

    - größere Kostenwirksamkeit, da die von dem betroffenen Staat angenommene Hilfe über das Transportverfahren mit der Hilfe anderer Länder gebündelt werden kann,

    - größere Effizienz dank einer besseren Vorbereitung und einem kohärenteren Katastrophenrisikomanagement,

    - eine kohärente und wirksame Katastrophenbewältigung durch die Einrichtung von rescEU, die bei Bedarf jederzeit und überall in der EU und in den Teilnehmerstaaten eingesetzt werden kann,

    - größere Sichtbarkeit der Katastrophenbewältigung durch die EU,

    - bessere Nutzung der begrenzten Kapazitäten durch gemeinsamen Zugriff auf die von der EU finanzierten Einsatzmittel,

    - Stärkung der regionalen Koordinierung und Weitergabe von Wissen durch die Entwicklung eines Netzes von EU-Zentren für den Katastrophenschutz.

    1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Die Vorschläge stützen sich auf:

    - Zwischenbewertung des Katastrophenschutzverfahrens (2014 – 2016), die von einem externen Berater im August 2017 durchgeführt wurde;

    - Sonderbericht Nr. 33/2016 des Europäischen Rechnungshofes „Unionsverfahren für den Katastrophenschutz: Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen außerhalb der EU waren weitgehend wirksam“;

    - Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Overview of Natural and Man-made Disaster Risks the European Union may face“ vom 23.5.2017, SWD(2017) 176 final;

    - Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Fortschritte und verbleibende Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität, COM(2017)78 final vom 17.2.2017, Erfahrungen, die seit der Einführung des Verfahrens im Jahr 2001 bei Notfällen gesammelt wurden;

    - Erfahrungen aus den Projekten, die im Rahmen der seit 2013 eingeleiteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich Vorsorge und Prävention finanziert wurden,

    - Erfahrungen aus dem Pilotprojekt, das im Rahmen der 2008 eingeleiteten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ein Pilotprojekt zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Waldbrandbekämpfung finanziert wurde,

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Kohärenz mit:

    - Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe    

    - Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    - Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

    - Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

    - Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

    - Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“)

    - Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union.



    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

     Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

       Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

    ◻Finanzielle Auswirkungen: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

    X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    X Umsetzung mit einer Anlaufphase vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2020

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 18  

    X Direkte Verwaltung durch die Kommission

    X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

    ◻ durch Exekutivagenturen

     Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

    X Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    ◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

    X internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

    ◻die EIB und den Europäische Investitionsfonds;

    ◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

    ◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    ◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    […]

    […]

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Für Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses erhalten, ist ein regelmäßiges Monitoring vorgesehen.

    Die Kommission erstellt und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

    - spätestens zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbewertungsbericht (bereits geschehen),

    - spätestens zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieses Beschlusses,

    - spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken

    Angesichts der Ausweitung der Rolle des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen könnte bei Verzicht auf die Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Stellen ein Personalmangel entstehen, der es unmöglich macht,

    - allen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der Zunahme der Katastrophenschutzeinsätze und den politischen Erfordernissen im Rahmen der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen und der Solidaritätsklausel ergeben,
    - Aktivitäten auszuweiten bzw. zu ergänzen,

    - neue technologische Systeme zu nutzen bzw. zu entwickeln, die eine ununterbrochene Verfügbarkeit gewährleisten,

    - angemessen auf drohende Katastrophenschutz-Notsituationen zu reagieren,

    - das unter 2.2.2. beschriebene System der internen Kontrolle angemessen umzusetzen.

    2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

    Das bereits bestehende System der internen Kontrolle der GD ECHO soll gewährleisten, dass die im Rahmen des neuen Instruments verfügbaren Mittel ordnungsgemäß und den einschlägigen Bestimmungen entsprechend verwendet werden.

    Das derzeitige System ist wie folgt aufgebaut:

    1. Internes Kontrollteam innerhalb der GD ECHO zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Verwaltungsverfahren und Vorschriften im Bereich des Katastrophenschutzes. Der von der Kommission eingeführte Rahmen für die interne Kontrolle kommt zur Anwendung.

    2. Regelmäßige Rechnungsprüfung der auf der Grundlage des Instruments vergebenen Finanzhilfen und Aufträge durch externe Prüfer der GD ECHO, die vollständig in den jährlichen Prüfungsplan der GD ECHO integriert ist.

    3. Evaluierung der Tätigkeiten durch externe Partner

    Die Maßnahmen können auch von OLAF (Betrugsfälle) und vom Rechnungshof geprüft werden.

    2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

    Die Kosten der Kontrollstrategie der GD ECHO werden auf 1,9 % des Budgets für 2016 veranschlagt. Dieser Indikator umfasst folgende Hauptkomponenten:

    - Die gesamten Personalkosten der ECHO-Experten vor Ort sowie der finanziellen und operativen Einheiten, multipliziert mit dem geschätzten Anteil des Zeitaufwands (50 %), der für die Qualitätssicherung, die Kontrolle und das Monitoring der Tätigkeiten erforderlich ist;

    - die Gesamtressourcen, die im für externes Audit zuständigen ECHO-Referat für Rechnungsprüfungen und sonstige Überprüfungen eingesetzt werden.

    Angesichts der sehr geringen Kosten solcher Kontrollen sowie der damit verbundenen quantifizierbaren (Korrekturen und Wiedereinziehungen) und nicht quantifizierbaren (Abschreckungs- und Qualitätssicherungseffekt der Kontrollen) Nutzwirkungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die quantifizierbaren und nicht quantifizierbaren Nutzwirkungen der Kontrollen deren begrenzte Kosten bei Weitem aufwiegen.

    Untermauert wird dies durch die mehrjährige Restfehlerquote von 1,02 %, die die Kommission für ihren Dienst für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz 2016 gemeldet hat.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD ECHO wird im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) genutzt, um unter anderem sicherzustellen, dass

    - die von der GD ECHO durchgeführten internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind;

    - das Betrugsrisikomanagement der GD ECHO darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

    Im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Aufdeckung von Doppelfinanzierungen).

    Bei Bedarf können Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen im Bereich des Katastrophenschutzes geschaffen werden.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Beitrag

    Nummer und Bezeichnung

    GM/NGM. 19

    von EFTA-Ländern 20

    von Kandidatenländern 21

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    3

    23 03 01 01 - Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union

    GM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    4

    23 03 01 01 - Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in Drittländern

    GM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    3

    23 03 02 01 - Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in der Union

    GM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    4

    23 03 02 02 - Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in Drittländern

    GM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    4

    23 01 04 - Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz“

    NGM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    Nummer

    Rubrik 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    GD ECHO – Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe

    2018

    2019

    2020

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    23 03 01 01

    Verpflichtungen

    (1)

    14,000

    105,900

    109,279

    229,179

    Zahlungen

    (2)

    7,000

    46,560

    104,395

    157,955

    23 03 02 01

    Verpflichtungen

    (1a)

    5,157

    9,300

    13,218

    27,675

    Zahlungen

    (2a)

    4,000

    10,000

    11,000

    25,000

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 22  

    Nummer der Haushaltslinie

    (3)

    2018

    2019

    2020

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    für die GD ECHO

    Verpflichtungen

    =1+1a +3

    19,157

    115,200

    122,497

    256,854

    Zahlungen

    =2+2a

    +3

    11,000

    56,560

    115,395

    182,955






    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    19,157

    115,200

    122,497

    256,854

    Zahlungen

    (5)

    11,000

    56,560

    115,395

    182,955

    • Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben

    (6)

    0

    0

    0

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 3
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    19,157

    115,200

    122,497

    256,854

    Zahlungen

    =5+ 6

    11,000

    56,560

    115,395

    182,955

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    Nummer

    Rubrik 4 „Europa in der Welt“

    GD ECHO – Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe

    2018

    2019

    2020

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    23 03 01 02

    Verpflichtungen

    (1)

    -

    -

    -

    -

    Zahlungen

    (2)

    -

    -

    -

    -

    23 03 02 02

    Verpflichtungen

    (1a)

    2

    2

    2,284

    6,284

    Zahlungen

    (2a)

    0,8

    1,8

    2,014

    4,614

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 23  

    Nummer der Haushaltslinie

    (3)

    2018

    2019

    2020

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    für die GD ECHO

    Verpflichtungen

    =1+1a +3

    2

    2

    2,284

    6,284

    Zahlungen

    =2+2a

    +3

    0,8

    1,8

    2,014

    4,614






    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    2

    2

    2,284

    6,284

    Zahlungen

    (5)

    0,8

    1,8

    2,014

    4,614

    • Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben

    (6)

    0

    0

    0

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter RUBRIK 4
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    2

    2

    2,284

    6,284

    Zahlungen

    =5+ 6

    0,8

    1,8

    2,014

    4,614



    Rubrik des mehrjährigen Finanz
    rahmens

    5

    „Verwaltungsausgaben“

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2018

    2019

    2020

    INSGESAMT

    GD ECHO – Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe

    • Personalausgaben

    1,682

    5,034

    9,436

    16,152

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,1500

    0,230

    0,330

    0,710

    INSGESAMT GD ECHO

    Mittel

    1,832

    5,264

    9,766

    16,862

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    (Verpflichtungen insg. = Zahlungen insg.)

    1,832

    5,264

    9,766

    16,862

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2018

    2019

    2020

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    22,989

    122,464

    134,547

    280,000

    Zahlungen

    13,632

    63,624

    127,174

    204,430

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 24

    Durchschnitts-
    kosten

    Nummer
     

    Kosten

    Nummer

    Kosten

    Nummer

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamt-
    kosten

    EINZELZIEL Nr. 1 - Prävention 25

    Zahl der finanzierten Präventionsprojekte

    Finanzhilfevereinbarungen

    0,3

    15

    3

    15

    3

    15

    3

    45

    9

    Studien

    Anzahl der Verträge

    0,1

    5

    0,5

    5

    0,5

    5

    0,5

    15

    1,5

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    20

    3,5

    20

    3,5

    20

    3,5

    60

    10,5

    EINZELZIEL Nr. 2 – Vorbereitung auf den Katastrophenfall

    Anzahl der finanzierten Vorbereitungsprojekte (einschließlich Schulungen und Übungen)

    Finanzhilfevereinbarungen und Verträge

    0,5

    100

    5

    100

    5

    100

    5

    300

    15

    Frühwarnsysteme

    Anzahl der Verwaltungsvereinbarungen

    1,25

    2

    2,5

    2

    2,5

    2

    2,5

    6

    7,5

    Notfallbewältigungskapazität

    Anzahl der Finanzhilfevereinbarungen und Verträge

    1

    7

    7

    13

    13

    20

    20

    40

    40

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    109

    14,5

    115

    20,5

    122

    27,5

    346

    62,5

    EINZELZIEL Nr. 3 - Katastrophenbewältigung 26

    Entsendung von Experten

    Anzahl der Verträge

    0,005

    200

    1

    200

    1

    200

    1

    600

    3

    Anzahl der Maßnahmen innerhalb der EU

    Finanzhilfevereinbarungen/Dienstleistungsverträge

    0,1

    80

    8

    80

    8

    80

    8

    240

    24

    Anzahl der Transportoperationen außerhalb der EU

    Finanzhilfevereinbarungen/Dienstleistungsverträge

    0,13

    40

    5,2

    40

    5,2

    40

    5,2

    120

    15,6

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

    320

    14,2

    320

    14,2

    320

    14,2

    960

    42,6

    GESAMTKOSTEN

    449

    32,2

    455

    38,2

    462

    45,2

    1366

    115,6

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.Übersicht

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2018

    2019

    2020

    INSGESAMT

    RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    1,682

    5,034

    9,436

    16,152

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,15

    0,23

    0,33

    0,710

    Zwischensumme RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    1,832

    5,264

    9,766

    16,862

    Mittel außerhalb der RUBRIK 5 27
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    0

    0

    0

    0

    INSGESAMT

    1,832

    5,264

    9,766

    16,862

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:*

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr
    N

    Jahr N+1

    Jahr N+2

    2018

    2019

    2020

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    23 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    7

    12

    16

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 28

    23 01 02 01 (VB, LAK und ANS der Globaldotation)

    10

    24

    31

    XX 01 02 02 (VB, LAK, JSD, ÖB und ANS in den Delegationen)

    XX 01 04 yy 29

    - am Sitz 30

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (VB, LAK, ANS der indirekten Forschung)

    10 01 05 02 (VB, LAK, ANS der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    17

    36

    47

    * Diese Zahlen werden möglicherweise um zusätzliche 15 VZÄ ergänzt, die über einen Aufruf zur Interessensbekundung durch Umsetzungen aus anderen GDs bereitgestellt werden.

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Das für den Zeitraum 2018-2020 beantragte zusätzliche Personal ist für die Ausführung der folgenden Aufgaben notwendig: a) Aufbau und Verwaltung der neu geschaffenen Kapazität RescEU; b) Stärkung des freiwilligen Pools; c) Unterstützung der zuständigen Referate, einschließlich bei Präventionsmaßnahmen; d) Entwicklung des Konzepts der Europäischen Akademie für Katastrophenschutz und e) Wahrnehmung von Management- und Unterstützungsmaßnahmen.

    Der größte Teil des zusätzlichen Personals wird für den Aufbau von RescEU eingesetzt, d. h. für Aufgaben wie die Verwaltung des Erwerbs und/oder des Leasings von Einsatzmitteln (Verträge), die Verwaltung der Einsatzmittel, Monitoring- und Koordinierungsaufgaben sowie Kommunikationsaufgaben.

    Externes Personal

    Gewährleistung des Rund-um-die-Uhr-Betriebs des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen; anfallende Tätigkeiten vor Ort; administrative Unterstützung.

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    ◻Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    X    Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Die folgenden Beträge werden umgeschichtet:

     

    Rubrik 3

    2018

    2019

    2020

    Insgesamt

     

    Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft

     

     

     

     

    33,0201

    Grundrechtsschutz und Stärkung der Bürgerteilhabe

     

    1,34

    1,55

    2,89

    33,0202

    Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung

     

    0,98

    1,22

    2,2

     

    Justiz

     

     

     

     

    33,0301

    Förderung und Unterstützung der Justizausbildung

     

    4,93

    5,25

    10,18

    33,0302

    Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen

     

    4,77

    5,02

    9,79

     

    Rubrik 3 insgesamt

     

    12,02

    13,04

    25,06

     

    Rubrik 4

    2018

    2019

    2020

    Insgesamt

    21,020703

    Menschliche Entwicklung (DCI)

    2,00

     

     

    2,00

    22,020302

    Unterstützung der Türkei - Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand (IPA II - Türkei)

     

    2,00

    2,28

    4,284

     

    Rubrik 4 insgesamt

    2,00

    2,00

    2,28

    6,284

    X    Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

     

    2018

    2019

    2020

    Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

    19,157

    103,18

    109,457

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    Insgesamt

    Geldgeber/ kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT



    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf sonstige Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 31

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    […]

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    […]

    (1)    ICF, „Interim Evaluation of the Union Civil Protection Mechanism, 2014-2016“, („Zwischenbewertung des Katastrophenschutzverfahrens der Union für den Zeitraum 2014-2016“), Abschlussbericht (August 2017), (im Folgenden „Zwischenbewertung“). Der endgültige Zwischenbewertungsbericht ist abrufbar unter: https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/eb41bfee-78c3-11e7-b2f2-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF
    (2)    Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes (2016), Unionsverfahren für den Katastrophenschutz: Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen außerhalb der EU waren weitgehend wirksam. Abrufbar unter: http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR16_33/SR_DISASTER_RESPONSE_DE.pdf
    (3)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Fortschritte und verbleibende Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität vom 17.2.2017.
    (4)    Siehe Fußnote 2.
    (5)    Siehe Fußnote 3.
    (6)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Overview of Natural and Man-made Disaster Risks the European Union may face, 23.5.2017, SWD(2017) 176 final.
    (7)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Zwischenbewertung des Katastrophenschutzverfahrens der Union für den Zeitraum 2014-2016 vom 30.8.2017, COM (2017) 460 final.
    (8)    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Montenegro, Norwegen, Serbien und die Türkei.
    (9)    Geäußert haben sich u. a. folgende Interessenträger: Katastrophenschutzbehörden von 26 Teilnehmerstaaten (Online-Umfragen); Katastrophenschutzbehörden von 17 Teilnehmerstaaten (Interviews); Nationale Schulungskoordinatoren von 21 Teilnehmerstaaten (Online-Umfragen); 137 Experten, die am Expertenaustauschprogramm teilgenommen haben, und 23 Leiter von Projekten, die im Rahmen des Unionsverfahrens gefördert wurden, aus 13 Teilnehmerstaaten (Online-Umfragen); 14 internationale Partner wie VN-Organisationen, OECD, Weltbank, Rotes Kreuz usw. (Interviews); 15 Generaldirektionen und Dienste der EU (Interviews).
    (10)    Der Bericht ist abrufbar unter:  http://ec.europa.eu/echo/EUCPM-consult_en .
    (11)

       Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (12)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
    (13)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
    (14)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
    (15)    Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
    (16)    ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (17)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (18)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
    (19)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (20)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (21)    Kandidatenländer sowie gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (22)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (23)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (24)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (25)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
    (26)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
    (27)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (28)    VB = Vertragsbedienstete, LAK = Leiharbeitskräfte („Intérimaire“), JSD = Junge Sachverständige in Delegationen, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige,
    (29)    Teilobergrenze für   aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (30)    Im Wesentlichen für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).
    (31)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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