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Document 52016PC0761

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

COM/2016/0761 final - 2016/0376 (COD)

Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 761 final

2016/0376(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 399 final}
{SWD(2016) 401 final}
{SWD(2016) 402 final}
{SWD(2016) 403 final}
{SWD(2016) 404 final}
{SWD(2016) 405 final}
{SWD(2016) 406 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

„Energieeffizienz an erster Stelle“ ist das zentrale Leitmotiv der Energieunion, das mit diesem Vorschlag in die Tat umgesetzt wird. Die günstigste, sauberste und sicherste Energie ist die, die wir erst gar nicht verbrauchen. Energieeffizienz ist daher wie eine eigene Energiequelle anzusehen. Sie bietet eine äußerst kostenwirksame Möglichkeit, den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft zu unterstützen und Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu fördern.

Der Rechtsrahmen der Europäischen Union beruht derzeit auf einem Energieeffizienzziel von 20 % für 2020. Dieses Ziel muss jetzt mit Blick auf den 2030-Zeitrahmen neu festgesetzt werden, nachdem sich der Europäische Rat 2014 auf eine Vorgabe von mindestens 27 % für das Jahr 2030 geeinigt und gefordert hat, dieses Ziel bis 2020 mit Blick auf ein mögliches Niveau von 30 % zu überprüfen. Zu berücksichtigen ist zudem die Forderung des Europäischen Parlaments, ein verbindliches Energieeffizienzziel von 40 % festzulegen.

Dieser Vorschlag sieht ein verbindliches Energieeffizienzziel von 30 % für 2030 auf EU-Ebene vor. Dies bietet den Mitgliedstaaten und Investoren ausreichend Zeit, um ihre politischen Maßnahmen und Investitionen zu planen und ihre Strategien an die Energieeffizienzvorgabe anzupassen. Auf der Grundlage spezifischer politischer Maßnahmen auf EU-weiter, nationaler und regionaler Ebene ist dieses Ziel mit zahlreichen erheblichen Vorteilen für Europa verbunden. Es entspricht einer Senkung des Endenergieverbrauchs um 17 % gegenüber 2005. Es fördert das Wirtschaftswachstum und führt zu einer BIP-Steigerung um ca. 0,4 % (70 Mrd. EUR). Eine höhere Energieeffizienz trägt durch die Begrenzung der Kosten auch zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen bei, da die Strompreise für Haushalts- und Industriekunden von durchschnittlich 161 auf 157 EUR/MWh sinken dürften. Dies eröffnet Chancen für die Unternehmen vor Ort und fördert die Beschäftigung, da Schätzungen zufolge bis 2030 in allen Sektoren – auch aufgrund des erhöhten Bedarfs an qualifizierter manueller Arbeit, insbesondere im Bausektor – voraussichtlich 400 000 neue Arbeitsplätze entstehen werden. Mit einem Anteil von 40 % am Endenergieverbrauch bilden Gebäude die größte Kategorie von Energieverbrauchern in Europa, weshalb ein Energieeffizienzziel von 30 % in diesem Sektor erhebliche Möglichkeiten eröffnet. Nicht zuletzt dürften auch die Umwelt- und Gesundheitskosten um 4,5-8,3 Mrd. EUR sinken, und die Energieversorgungssicherheit wird mit einem Rückgang der Gasimporte um 12 % bis 2030 stark verbessert.

Nach der Energieeffizienzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieversorger und –verteiler ihre Energieeinsparungen jährlich um 1,5 % erhöhen. Dies ist ein zentrales Element des EU-Energieeffizienzrahmens, das mithilfe spezifischer Verpflichtungssysteme und alternativer Maßnahmen umgesetzt wird. Von dieser Anforderung geht erfahrungsgemäß eine starke „Sogwirkung“ aus, da sie Endenergieeinsparungen, private Investitionen in die Energieeffizienz und den Markteintritt neuer Akteure fördert. Sie regt zu politischen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz an und erhöht die Gebäuderenovierungsrate sowie die Verbreitung energieeffizienter Geräte und Techniken. Sie ist somit ein zentrales politische Element, mit dem sich nach 2020 und darüber hinaus das Potenzial der erforderlichen privaten Investitionen und Geschäftsmöglichkeiten für EU-Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – erschließen lässt.

In dem Vorschlag wird die Energieeinsparverpflichtung daher über das Jahr 2020 hinaus verlängert, wobei die Geschwindigkeit von 1,5 % und die Möglichkeit, sowohl Energieeffizienzverpflichtungssysteme als auch alternative Maßnahme zu nutzen, beibehalten werden. Die Flexibilität der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung ihrer Einsparverpflichtung ihre politischen Rahmenbedingungen und Marktgegebenheiten zu berücksichtigen, bleibt somit vollständig erhalten. Diese Bestimmung ist für die Erreichung der Energie- und Klimaziele der Union von zentraler Bedeutung, da etwa die Hälfte der zusätzlichen Einsparungen, die erforderlich sind, um im Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 30 % zu erreichen, auf die Verlängerung über das Jahr 2020 hinaus zurückzuführen sein dürfte.

Im Interesse einer weiteren Stärkung der Stellung der Verbraucher als zentraler Akteure im Energiemarkt schlägt die Kommission vor, die Bestimmung über den Heiz- und Kühlenergieverbrauch zu verbessern und die Rechte der Verbraucher – insbesondere der Bewohner von Gebäuden mit mehreren Wohnungen – hinsichtlich der Wärmeverbrauchserfassung und abrechnung weiter auszubauen. Damit diese Informationen häufiger bereitgestellt werden können, wird die Verpflichtung zur Installation fernablesbarer Zähler eingeführt.

In dem Vorschlag werden die sozialen Aspekte der Energieeffizienz gestärkt, da die Verpflichtung vorgesehen ist, Energiearmut bei der Gestaltung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen Maßnahmen zu berücksichtigen. Von der Senkung der Energiekosten profitieren zudem insbesondere die wirtschaftlich schwächsten Verbraucher.

Dieser Vorschlag umfasst nur diejenigen Artikel der Richtlinie, die mit Blick auf den 2030-Zeitrahmen aktualisiert werden müssen, sowie Bestimmungen zur Verbrauchserfassung und Abrechnung. Mit Ausnahme technischer Änderungen an dem Standard-Koeffizienten in Anhang IV und an der Befugnisübertragung in Artikel 22 bleiben die anderen Artikel der Richtlinie unberührt.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Energieeffizienz und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sind das Kernstück der Strategie für die Energieunion. Der Vorschlag strafft und vereinfacht die bestehenden Bestimmungen und erhöht die Kohärenz mit anderen Bestandteile den Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“, nämlich der Verordnung über das Governance-System der Energieunion, den Vorschriften für die Umgestaltung des Strommarktes und den aktualisierten Rechtsvorschriften zu erneuerbaren Energien.

Durch die Förderung der Gebäuderenovierung zur Steigerung der Energieeffizienz ermöglicht er es zudem, das Potenzial der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig auszuschöpfen. Energieversorger und –verteiler setzen ihre Einsparverpflichtung von 1,5 % oft durch Energieeffizienzmaßnahmen in den Gebäuden ihrer Kunden um. Die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält Beispiele für empfehlenswerte Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz aus der gesamten Union 1 .

Energieeffizienzziele stehen zudem unter anderem mit Klimazielen im Zusammenhang; dies gilt insbesondere für die Lastenteilungsentscheidung („ESD“) 2 , in der Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt sind. Energieeffizienzstrategien können erheblich zur Verbreitung energiesparender Technologien im Gebäudesektor sowie in Industrie und Verkehr beitragen. Zudem sind Energieeffizienzmaßnahmen ein kosteneffizientes Mittel, mit dem die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ziele im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS) 3 und der ESD unterstützt werden können, da sie nach Artikel 7 der Richtlinie Energieeinsparungen erzielen müssen und somit in der Praxis zu Energieeffizienzmaßnahmen angeregt werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Vorschriften zur Verbrauchserfassung und Abrechnung tragen zur Kohärenz mit den Vorschriften für den Energiebinnenmarkt im Elektrizitätsbereich bei und unterstützen die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung 4 sowie die EU-Initiative „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Energiebereich darstellt. Dieser Artikel bildet auch die Grundlage für die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, die mit dem vorliegenden Vorschlag geändert wird. Da der AEUV eine spezifische Rechtsgrundlage für den Energiebereich enthält, sollte diese Rechtsgrundlage herangezogen werden.

   Subsidiarität

Die auf EU-Ebene erlassenen Instrumente auf dem Gebiet der Energieeffizienz sind Ausdruck der wachsenden Bedeutung der politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen im Energiebereich sowie der engen Wechselbeziehungen mit den Politikbereichen Energieversorgungssicherheit, Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Binnenmarkt und wirtschaftliche Entwicklung. Aufgrund unzureichender Marktkräfte und regulatorischer Mängel werden jedoch keine umfangreichen und kostenwirksamen Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen getätigt, sodass der der im Oktober 2014 vom Europäischen Rat vereinbarte Energieverbrauchswert für das Jahr 2030 überschritten wird. Zudem konnten die Mitgliedstaaten Energieeffizienzziele bislang allein nicht ausreichend verwirklichen, weshalb die Union tätig werden sollte, um die Einführung von Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erleichtern und zu unterstützen. Der Grundsatz der Subsidiarität wird eingehalten, da die Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Wahl ihrer strategischen Maßnahmen und ihres Konzepts zur Erreichung der erforderlichen Einsparungen bis 2030 – auch hinsichtlich der zeitlichen Planung – gewahrt bleibt.

   Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die vorgeschlagenen Änderungen nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Die vorgesehenen Änderungen zielen darauf ab, den geltenden Rechtsrahmen für den Zeitraum bis 2030 anzupassen und seine Klarheit und Durchführbarkeit zu verbessern. Die bevorzugte Option für Artikel 7 (Einsparverpflichtung bis 2030) geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. In der Folgenabschätzung sind Gründe dargelegt, warum dieselbe Rate von 1,5 % pro Jahr auch im folgenden Zeitraum (2021-2030) beibehalten werden sollte.

Der in den einzelnen Optionen vorgesehene Anwendungsbereich der Maßnahmen beschränkt sich auf diejenigen Aspekte, die Maßnahmen der Union erfordern (Festlegung der Einsparverpflichtung und Schaffung eines Rahmens, der sicherstellt, dass diese Einsparungen auf glaubwürdige Weise erreicht werden).

Die Änderungen zur Vereinfachung und Klärung werden es den Mitgliedstaaten einfacher machen, die Bestimmungen umzusetzen und ihre Energieeinsparverpflichtungen zu erfüllen.

Die Änderungen der Artikel 9 bis 11 dürften sich nicht wesentlich auf die Art und Weise auswirken, in der die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Verbrauchserfassung und Abrechnung für Energieverbraucher erfüllen; für Verpflichtungen in Bezug auf Fernablesegeräte wurden zudem geeignete Fristen festgesetzt.

   Wahl des Instruments

Da mit dem vorliegenden Vorschlag eine bestehende Richtlinie geändert wird, ist eine Änderungsrichtlinie das geeignete Instrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Konsultation der Interessenträger

Am 4. November 2015 wurde eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Rückmeldungen und Beiträge der Interessenträger einzuholen. Im Einklang mit der bewährten Praxis lief die Umfrage über einen Zeitraum von mehr als 12 Wochen.

Im Rahmen der Online-Umfrage wurden 332 Antworten eingereicht, und 69 weitere Dokumente gingen – ergänzend oder anstelle von Antworten im Rahmen der Umfrage – im funktionalen E-Mail-Postfach ein. Die meisten Beiträge stammten von Industrieverbänden (140), privaten Unternehmen (47) und NGO (33). Zudem reichten 19 zentrale öffentliche Einrichtungen Beiträge ein, davon 18 aus EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Von den 18 zentralen öffentlichen Einrichtungen aus der EU baten 3 darum, anonym zu bleiben. Die übrigen 15 stammten aus Österreich, Belgien, Kroatien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Lettland, Litauen, den Niederlanden, der Slowakei, Schweden und dem Vereinigten Königreich.

Gezieltere Konsultationen der Mitgliedstaaten fanden zudem am 2. Februar 2016 auf der Sitzung des Ausschusses für die Energieeffizienz-Richtlinie und am 17. und 18. März 2016 auf der Sitzung des Forums „Konzertierte Aktion“ statt.

Weitere Beiträge der Interessenträger wurden auf thematischen Workshops eingeholt, die insbesondere die Überwachung und Überprüfung (3. Februar 2016) sowie den Handel mit Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 (29. Februar 2016) betrafen.

Am 14. März 2016 wurden die politischen Optionen darüber hinaus bei einer eigenen Veranstaltung mit den Interessenträgern erörtert, und die Erörterungen wurden in die Folgenabschätzung einbezogen (siehe die nachstehenden Schlussfolgerungen).Auf dieser Veranstaltung diskutierten 282 Teilnehmer aus europäischen Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und den Mitgliedstaaten auch das 2030-Ziel. Soweit sich Interessenträger zu diesem Thema äußerten, unterstützten sie ein Ziel von bis zu 40 % für das Jahr 2030; offen blieb jedoch die Frage, ob das Ziel verbindlich sein sollte.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgende Studien wurden bei externen Unternehmen in Auftrag gegeben:

Abschlussbericht zur Bewertung der Umsetzung des Artikels 7 der Energieeffizienz-RL, Ricardo-AEA/CE Delft;

Entwurf eines Abschlussberichts zur Kosten-Nutzen-Bewertung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme („EEVS“), RAP;

Analyse zur Folgenabschätzung hinsichtlich Artikel 7 der Energieeffizienz-RL, Ricardo AEA/CE Delft (im Rahmen der 3. Folgestudie zu Artikel 7);

„Analysis of good practices and development of guidelines for accurate and fair allocation of costs for individual consumption of heating, cooling and domestic hot water in multi-apartment and multi-purpose buildings to support the implementation of relevant provisions of the Articles 9-11 of the Directive 2012/27/EU on energy efficiency“ („Analyse bewährter Verfahren und Entwicklung von Leitlinien für die genaue und gerechte Kostenverteilung für den individuellen Verbrauch von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmbrauchwasser in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden zur Unterstützung der Umsetzung relevanter Bestimmungen der Artikel 9 bis 11 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz“), Empirica.

Für die Änderungen der Artikel 1 und 3 wurde das Modell PRIMES der Nationalen Technischen Universität Athen (NTUA) genutzt, um das Energiesystem zu modellieren. Die makroökonomischen Modelle und Analysen stützten sich zudem auf die Expertise der NTUA, von Cambridge Econometrics sowie von Ernst and Young.

   Folgenabschätzung

Folgende Optionen wurden geprüft:

Hinsichtlich der Höhe des Ziels wurde eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs gegenüber 2007 um 27, 30, 33, 35 und 40 % in Betracht gezogen. Was die Formulierung des Ziels angeht, wurde geprüft, ob es sich auf den Primär- und/oder Endenergieverbrauch, die Einsparungen oder die Energieintensität beziehen sollte. Hinsichtlich der Art des Ziels wurden die folgenden Optionen betrachtet:

Option 1: indikative EU-weite und nationale Ziele;

Option 2: verbindliches EU-weites Ziel;

Option 3: verbindliche Ziele der Mitgliedstaaten.

In Bezug auf Artikel 7:

Option 1: keine Maßnahmen auf EU-Ebene – weitere Leitlinien zum Regulierungsrahmen und dessen Durchsetzung bis 2020;

Option 2: Verlängerung des Geltungszeitraums des Artikels 7 bis 2030;

Option 3: Verlängerung des Geltungszeitraums des Artikels 7 bis 2030, Vereinfachung und Aktualisierung;

Option 4: Verlängerung des Geltungszeitraums des Artikels 7 bis 2030 und Beschleunigung der Einsparungen.

In Bezug auf die Artikel 9 bis 11:

Option 1: verbesserte Anwendung und weitere Leitlinien (keine neuen Rechtsvorschriften);

Option 2: Klärung und Aktualisierung sowie Konsolidierung einiger Bestimmungen, um die Kohärenz mit den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sicherzustellen.

Alle Optionen werden in der Folgenabschätzung geprüft und mit dem Ausgangsszenario sowie miteinander verglichen. Wie die Prüfung ergab, würde ein Energieeffizienzziel von mehr als 27 % für das Jahr 2030 größere Vorteile hinsichtlich Beschäftigung, Wirtschaftswachstum, Versorgungssicherheit, Verringerung der Treibhausgasemissionen, Gesundheit und Umwelt nach sich ziehen. Auf der Grundlage dieser mehrdimensionalen Analyse wurde eine politische Entscheidung für ein verbindliches Energieeffizienzziel von 30 % getroffen. Der Analyse zufolge sind Option 3 für Artikel 7 und Option 2 für die Artikel 9-11 zu bevorzugen, da sie am wirksamsten und effizientesten dazu beitragen, die angestrebten Ziele zu erreichen, und mit anderen energiepolitischen Bereichen der EU im Einklang stehen.

Die Verlängerung des Geltungszeitraums von Artikel 7 bis 2030 im Rahmen der bevorzugten Option trägt dazu bei, den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen zu verringern und die Luftqualität zu verbessern.

Was die sozialen Auswirkungen betrifft, hätte die bevorzugte Option positive Folgen für die Beschäftigung. So hat eine Überprüfung von mehr als 20 Studien ergeben, dass von Investitionen von je 1,2 Mio. EUR in die Energieeffizienz etwa 23 Arbeitsplätze in der Energieeffizienzbranche abhängig sind. Bei Anwendung dieses Verhältnisses auf die Gesamtausgaben von Energieunternehmen z. B. in Österreich, Dänemark, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich und unter der Annahme einer Hebelwirkung von 2 ergibt sich daraus, dass in diesen Ländern bis zu 100 000 Arbeitsplätze mit Energieeffizienzverpflichtungssystemen im Zusammenhang stehen. Zudem werden positive Auswirkungen für Menschen erwartet, die von Energiearmut betroffen sind. So hat eine Studie für die Europäische Investitionsbank im Jahr 2013 gezeigt, dass eine Senkung der Energiekosten durch Energieeffizienzmaßnahmen dazu beitragen kann, Energiearmut zu verringern und Problemen im Zusammenhang mit Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag sieht keine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor; allerdings enthält die Richtlinie spezifische Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht dazu verpflichtet werden, alle vier Jahre einen Energieaudit durchzuführen. Die Mitgliedstaaten müssen Programme entwickeln, um KMU dazu anzuregen, Energieaudits durchzuführen, und können Förderprogramme einrichten, um die Kosten dieser Audits zu decken.

Die Energieeinsparverpflichtung in Artikel 7 der Richtlinie führt in der Praxis oft zu zahlreichen kleineren Energiesparmaßnahmen, insbesondere bei der Gebäuderenovierung. Von diesen geschäftlichen Möglichkeiten profitieren KMU wie z. B. kleine Bauunternehmen, und bei einer Verlängerung des Geltungszeitraums des Artikels 7 über sein derzeitiges Ende im Jahr 2020 hinaus auf 2030 wird diese positive Wirkung andauern. Aufgrund der Verbreitung von Energieleistungsverträgen nehmen Energieversorger darüber hinaus oft die Leistungen von Energiedienstleistern („ESCO“) in Anspruch, bei denen es sich häufig um KMU handelt.

Im Jahr 2016 hat die Kommission einen „Fitness-Test“ der Bauindustrie in den Bereichen Binnenmarkt und Energieeffizienz durchgeführt, der ergab, dass die EU-Vorschriften im Bereich Energieeffizienz insgesamt positive Auswirkungen auf die Baubranche hatten, da sie Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Gebäuderenovierung zur Erhöhung der Energieeffizienz eröffnen.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der Verbrauchserfassung und Abrechnung für Energieverbraucher werden die derzeit geltenden Bestimmungen geklärt und aktualisiert, um der Entwicklung und den Vorteilen von Fernablesegeräten für den Wärmeverbrauch Rechnung zu tragen und für eine häufigere und umfangreichere Bereitstellung von Informationen über den Energieverbrauch zu sorgen.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie wird die Umsetzung in den Mitgliedstaaten vereinfacht und geklärt, und die Überschneidungen mit anderen energiepolitischen Vorschriften und Strategien werden so weit wie möglich minimiert.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag zur Änderung einer bestehenden Richtlinie über die Energieeffizienz sieht eine Verlängerung des Geltungszeitraums der Anforderungen vor, was jedoch voraussichtlich nicht zu erheblichen zusätzlichen budgetären oder administrativen Belastungen für die Behörden der Mitgliedstaaten führen wird, da sie bereits über entsprechende Maßnahmen und Strukturen verfügen. In den meisten Fällen werden die mit den Energieeffizienzverpflichtungssystemen verbundenen Kosten an die Endkunden weitergereicht, die jedoch aufgrund des geringeren Energieverbrauchs von niedrigeren Energiekosten profitieren.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.SONSTIGE ELEMENTE

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der vorliegende Vorschlag sieht keine Änderungen an den derzeitigen Meldepflichten der Mitgliedstaaten vor. Der Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion wird sicherstellen, dass ein transparentes und zuverlässiges Planungs-, Berichterstattungs- und Monitoring-System eingerichtet wird, das auf integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten beruht, in denen die Umsetzung der nationalen Pläne regelmäßig bewertet wird. Dies verringert den administrativen Aufwand der Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Kommission, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer Energieeffizienzziele und des EU-Gesamtziels zu überwachen. Im Einklang mit der bevorzugten Option sollten nach der Verabschiedung des Vorschlags die folgenden Erfolgsindikatoren angewandt werden:

korrekte Umsetzung und Anwendung der geänderten Bestimmungen der Richtlinie;

weitere Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen und EU-weiten Energieeffizienzziele;

mehr Informationen für die Verbraucher über ihren Wärmeenergieverbrauch;

ein geringerer Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und eine bessere Berichterstattung über die Maßnahmen und Einsparungen der Mitgliedstaaten.

Eine der geänderten Bestimmungen der Richtlinie sieht eine Überprüfung der gesamten Richtlinie durch die Kommission bis zum 28. Februar 2024 vor. Die bestehenden Leitfäden zu Artikel 7 5 sowie zu den Artikeln 9 bis 11 6 werden aktualisiert, um den vorgeschlagenen Änderungen Rechnung zu tragen.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 und 3 der Richtlinie wird das verbindliche Energieeffizienzziel der Union von 30 % für das Jahr 2030 aufgenommen.

Es werden keine verbindlichen nationalen Ziele für die Mitgliedstaaten festgelegt; diese müssen ihre indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge für 2030 jedoch in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen übermitteln. Die Kommission wird die indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge für 2030 prüfen und im Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion ein Verfahren festlegen, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Summe der Beiträge dem Energieeffizienzziel der Union für 2030 entspricht. Zudem wird die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung des 2030-Ziels bewerten und zusätzliche Maßnahmen vorschlagen, wenn die Union dieses Ziel zu verfehlen droht. Die Bewertung der Kommission hinsichtlich des Gesamtfortschritts bei der Umsetzung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne ist in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung. Auch im Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion wird die Kommission dazu verpflichtet, die Fortschritte der Mitgliedstaaten und der gesamten Union bei der Erreichung der 2030-Ziele regelmäßig zu bewerten.

Artikel 4, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine langfristige Strategie zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen, wird aus der Richtlinie gestrichen und in die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aufgenommen, da sich dieser Artikel angesichts der Initiative für die intelligente Gebäudefinanzierung, der langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und des Ziels einer Verringerung der CO2-Emissionen von Gebäuden gut in diese Richtlinie einfügt.

In Artikel 7 wird der Verpflichtungszeitraum über 2020 hinaus bis 2030 verlängert, und es wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Energieeinsparungen durch ein Energieeffizienzverpflichtungssystem, alternative Maßnahmen oder eine Kombination beider Ansätze erzielen können. Die Mitgliedstaaten können die Installation neuer Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien an oder in Gebäuden in bestimmtem Umfang berücksichtigen. Anhang V wird geändert, um die Berechnung der Energieeinsparungen zu vereinfachen und zu klären, welche Einsparungen für die Zwecke des Artikels 7 angerechnet werden können. Dies ist insbesondere für Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Gebäuderenovierung relevant, die nun vollständig geltend gemacht werden können.

Die Berechnung der erforderlichen Einsparungen im Zeitraum 2021 bis 2030 wird auch weiterhin auf dem jährlichen, über den Dreijahreszeitraum vor Beginn des Verpflichtungszeitraums gemittelten Energieabsatz an Endkunden basieren. Die Mitgliedstaaten können in ihren Energieeffizienzverpflichtungssystemen mit Blick auf Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, bereits jetzt soziale Verpflichtungen vorsehen. Der geänderte Artikel 7 stärkt diese Vorschrift und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bei der Konzeption alternativer Maßnahmen dem Problem der Energiearmut Rechnung zu tragen. Die Kommission wird die Verfügbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen für Verbraucher, die von Energiearmut betroffen sind, auch weiterhin durch den Austausch bewährter Verfahren unterstützen.

Artikel 9 über die Verbrauchserfassung und Artikel 10 über die Abrechnung werden hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs auf den Gasbereich beschränkt und durch neue, ähnliche und klare Bestimmungen ergänzt, die sich ausschließlich auf Heizung, Kühlung und Warmbrauchwasser aus einer zentralen Quelle beziehen.

Es wird eine Unterscheidung zwischen Endkunden und Endverbrauchern getroffen, um die Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden zu klären. Zeitnahe und klare Rückmeldungen für die Verbraucher über ihren tatsächlichen Energieverbrauch können dazu beitragen, Energiekosten zu senken, sollten jedoch möglichst häufig erfolgen; daher sollten nach und nach fernablesbare Wärmemessgeräte installiert werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher häufig – letztlich monatlich – auf kostenwirksame Weise über ihren Verbrauch informiert werden. Ein weiterer Vorteil der Fernablesung besteht darin, dass die Verbraucher nicht vor Ort sein müssen, um Ableser hereinzulassen. Anhang VII wird geändert, um die Kohärenz mit den Artikeln 9 bis 11 sicherzustellen.

Die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 5 und 8 der Richtlinie zur Energieumwandlung, übertragung bzw. fernleitung und verteilung werden aufgehoben, sodass in die Legislativvorschläge im Rahmen der Initiative zur Umgestaltung des Energiemarktes neue, gleichwertige Bestimmungen aufgenommen werden können. Im Falle des Artikels 15 Absatz 8 wird sichergestellt, dass die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Bestimmungen vollständig erhalten bleiben.

In Artikel 23 über die Befugnisübertragung wird die derzeitige zeitliche Befristung gestrichen und gemäß der Verständigung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über delegierte Rechtsakte durch den üblichen Fünfjahreszeitraum ersetzt.

Artikel 24 wird durch den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion geändert.

Zudem wird eine allgemeine Überprüfungsklausel eingefügt, wonach die Kommission die Richtlinie bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Überprüfung vorlegen muss.

Der Standard-Primärenergiekoeffizient in Anhang IV wird geändert, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Wenngleich diese Änderung auch in einem delegierten Rechtsakt erfolgen könnte, ist es zweckmäßiger, sie in den vorliegenden Legislativvorschlag einzubeziehen.

2016/0376 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 8 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz trägt zum Umweltschutz bei, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut und fördert die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom Dezember 2015 in Paris abgegeben hat.

(2)Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- oder Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Gesellschaft in Europa – insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen – zu realisieren.

(3)Der Europäische Rat vom Oktober 2014 hat für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % festgelegt, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie für den 2030-Zeithorizont anzupassen.

(4)Auf nationaler Ebene werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen. Diese Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 23 % an Primärenergie und 17 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.

(5)Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, sollte aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 einbezogen werden, da sich eine solche Verpflichtung gut in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden einfügt.

(6)Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit einer höheren Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei Gebäuderenovierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen.

(7)Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 angenommen werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, aber erst im neuen Zeitraum getroffen werden und zu Energieeinsparungen führen.

(8)Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen werden, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits dürfen Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

(9)Die neuen Einsparungen sollten über bisherige Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht geltend gemacht werden können. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen können nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Bei der Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die vorgesehene Maßnahme entwickeln würde. Die strategische Maßnahme sollte mit diesem festgelegten Ausgangsszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Interventionen erfolgen könnten, die sich ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Einsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.

(10)Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahmen über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Da Gebäuderenovierungen für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung sind, ist es erforderlich klarzustellen, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden.

(11)Im Einklang mit der Strategie für die Energieunion und den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung sollte größeres Augenmerk auf die Überwachung und Überprüfung gelegt werden, etwa durch die Vorschrift, eine statistisch repräsentative Stichprobe von Maßnahmen zu prüfen. Verweise auf einen „statistisch signifikanten Prozentsatz, der eine repräsentative Stichprobe darstellt“ sollten dahingehend verstanden werden, dass eine statistische Masse (von Energieeinsparmaßnahmen) auszuwählen ist, die die Gesamtmasse (aller Energieeinsparmaßnahmen) korrekt widerspiegelt und es somit ermöglicht, angemessene und zuverlässige Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit aller Maßnahmen zu ziehen. 

(12)Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere Verbrauchern zugutekommen, die von Energiearmut betroffen sind. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher auch für Verbraucher zugänglich machen, die von Energiearmut betroffen sind.

(13)Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, zu dem sich die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer Konferenz im Dezember 2015 in Paris (COP21) verpflichtet haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine bestimmte Menge der an oder in Gebäuden für den Eigenverbrauch erzeugten erneuerbaren Energie auf die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen anrechnen können. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden können.

(14)Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher geändert werden, um eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sicherzustellen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gilt, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher Endkunden umfassen, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, sowie die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten.

(15)Einige Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieumwandlung, übertragung bzw. fernleitung und verteilung sollten aufgehoben werden. Bei der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Energiebereich können die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den einzelnen Rechtsakten im Energiebereich neu strukturiert werden. Diese Umstrukturierung sollte jedoch keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der substantiellen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU haben, die ganz oder teilweise in andere Rechtsakte übernommen werden können.

(16)Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüft werden, um Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom Rechnung zu tragen. Die Berechnungen des PEF für Strom beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der gesamten Primärenergie Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird die in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Der Gesamtwirkungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplung wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten berechnet. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der PEF für alle Energiequellen 1. Die Berechnungen beruhen auf der aktuellsten Version des PRIMES-Referenzszenarios. Der PEF-Wert stützt sich auf die Projektion für 2020. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten von ENTSO-E.

(17)Damit die Anhänge der Richtlinie und die in Artikel 14 Absatz 10 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte aktualisiert werden können, muss die Befugnisübertragung auf die Kommission verlängert werden.

(18)Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten.

(19)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 11 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(20)Die Richtlinie 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 30 % für 2030 erreicht werden, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Es werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele und -beiträge bis 2020 und 2030 vorgesehen.“

2.Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Energieeffizienzziele

1. Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Sie drücken diese Ziele dabei auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.

Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) der Energieverbrauch der Union darf im Jahr 2020 nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie betragen;

b) die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;

c) die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und

d)sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.

Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen – wie beispielsweise:

a) das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,

b) die Entwicklung und Prognosen des BIP,

c) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,

d) die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung und

e) frühzeitig getroffene Maßnahmen.

2. Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.

3. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:

a)sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele;

b) sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt;

c) sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus

i) einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, darunter auch die Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;

ii)den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene;

d) sie vergleicht die Ergebnisse nach den Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um im Jahr 2020 einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie zu erreichen.

4. Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziels der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.“

3.    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7
Energieeinsparverpflichtung

1.    Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

a)neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;

b)neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.

Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.

2.    Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3

a)die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1% für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;

b)das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;

c)zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;

d)Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 sowie darüber hinaus weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 anrechnen und

e)bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 1 die nachprüfbare Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde.

3.    Auf alle gemäß Absatz 2 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 genannten Energieeinsparungen entfallen. Bei der Anwendung der gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b Zeiträume separat wie folgt vor:

a)bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben a bis d anwenden;

b)bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben b bis e anwenden, sofern Einzelmaßnahmen im Sinne des Buchstaben d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten.

4.    Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, dürfen nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

5.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.

6.    Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Menge der Einsparungen gemäß Absatz 1 entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.

7.    Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.“

4.Die folgenden Artikel 7a und 7b werden eingefügt:

„Artikel 7a
Energieeffizienzverpflichtungssysteme

1.    Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit Hilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 genannten, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates tätigen verpflichteten Parteien die in Artikel 7 Absatz 1 genannten kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen.

2.    Die Mitgliedstaaten benennen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei sie auch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen einbeziehen können. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 5 Buchstabe b erzielt werden.

3.    Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfaktoren nach Anhang IV.

4.    Die Mitgliedstaaten richten ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem ein, in dessen Rahmen dokumentierte Audits für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.

5.    Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems

a)müssen die Mitgliedstaaten in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch die Vorgabe gehören kann, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in von Energiearmut betroffenen Haushalten und in Sozialwohnungen umzusetzen ist;

b)können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Genehmigungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;

c)können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht.

6.    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einmal jährlich die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.

Artikel 7b
Alternative strategische Maßnahmen

1.    Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtung zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mit Hilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.

2.    Bei der Konzeption alternativer strategischer Maßnahmen zur Erreichung der Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind.

3.    Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen dokumentierte Audits für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden und beauftragten Parteien.“

5.Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

„Erdgasverbrauchserfassung“;

b)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.“

c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

i)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Wenn und soweit Mitgliedstaaten intelligente Verbrauchserfassungssysteme und intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch im Einklang mit der Richtlinie 2009/73/EG einführen, gilt Folgendes:“

ii)Die Buchstaben c und d werden gestrichen;

6.folgender Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a
Verbrauchserfassung, Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

1.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben.

Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- und Fernkältenetz mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle stets ein Wärme- oder Warmwasserzähler installiert.

2.    In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen.

Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.

In neuen Gebäuden der im ersten Unterabsatz genannten Art oder bei größeren Renovierungen solcher Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU werden stets individuelle Zähler bereitgestellt.

3.    Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so führen die Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden ein, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten; dies betrifft unter anderem

a)Warmwasser für den Haushaltsbedarf;

b)von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);

c)die Heizung und Kühlung von Wohnungen.

4.    Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein.

Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.“

7.Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

„Abrechnungsinformationen für Erdgas“;

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1 für Gas genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.“

c)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.“

8.Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

1.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für alle Endnutzer gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch basieren, wenn Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden.

Diese Verpflichtung kann außer im Falle der Einzelverbrauchserfassung gemäß Artikel 9a Absatz 2 durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

2.    Die Mitgliedstaaten

a)schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch – soweit verfügbar – einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;

b)stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird;

c)stellen sicher, dass alle Endnutzer gemäß Anhang VII Nummer 3 mit ihrer auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhenden Abrechnung geeignete Informationen erhalten;

d)können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden.“

9.Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

„Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Gas“;

b)Absatz 2 wird gestrichen;

10. folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a
Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für die Wärme- und Kälteversorgung

1.    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endkunden alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und dass ihnen ferner in geeigneter Weise kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Kosten von Abrechnungsinformation über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser in Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden gemäß Artikel 9a Absatz 2 auf nichtkommerzieller Grundlage aufgeteilt. Kosten, die durch die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Dritten – etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger – entstehen und die die Messung, die Zurechnung und die Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs in diesen Gebäuden betreffen, können auf die Endnutzer umgelegt werden, soweit diese Kosten der Höhe nach angemessen sind.“

11.Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)Die Unterabsätze 1 und 2 werden gestrichen;

ii)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.“

b)Absatz 8 wird gestrichen.

12.Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Dezember 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

13.In Artikel 24 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„12. Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Überprüfung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.“

14.Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

1.Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum XXXX [bitte Datum einfügen; 12 Monate nach dem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) SWD (2016) 404.
(2) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009D0406
(3) Der Europäische Rat hat vereinbart, die Emissionen bis 2030 im Rahmen des EU-EHS um 43 % gegenüber 2005 und außerhalb des EHS (unter anderem im Rahmen der ESD und der LULUCF) um 30 % gegenüber 2005 zu senken, wobei Letzteres durch verbindliche nationale Ziele erreicht werden soll.
(4) COM(2016) 51 final vom 16.2.2016.
(5) SWD (2013) 451 final, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52013SC0451&from=EN  
(6) SWD (2013) 48 final, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52013SC0448&from=EN
(7) ABl. C vom , S. .
(8) ABl. C vom , S. .
(9) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(10) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(11) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 761 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

{SWD(2016) 399 final}
{SWD(2016) 401 final}
{SWD(2016) 402 final}
{SWD(2016) 403 final}
{SWD(2016) 404 final}
{SWD(2016) 405 final}
{SWD(2016) 406 final}


ANHANG

1.Die Anhänge IV und V werden wie folgt geändert:

a)In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung: „(3) Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,0 anwenden. Die Mitgliedstaaten können andere Koeffizienten anwenden, wenn sie dies rechtfertigen können.“

b)Anhang V erhält folgende Fassung:

Anhang V

Einheitliche Methoden und Grundsätze zur Berechnung der Auswirkungen der Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder anderer strategischer Maßnahmen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, nach den Artikeln 7a und 7b und nach Artikel 20 Absatz 6:

1.Methoden zur Berechnung von nicht auf steuerliche Maßnahmen zurückzuführende Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 7 Absätze 1 und 2, der Artikel 7a und 7b und des Artikels 20 Absatz 6

Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende öffentliche Stellen können zur Berechnung der Energieeinsparungen eine oder mehrere der folgenden Methoden anwenden:

a)Angenommene Einsparungen, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist „ex ante“.

b)Gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aus der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets mittels Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Beachtung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter, festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist „ex post“.

c)Geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z. B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn diese Schätzungen anhand national festgelegter Methoden und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind.

d)Mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz kann nur für Einsparungen verwendet werden, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er darf nicht für Einsparungen verwendet werden, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.

2.Für die Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke des Artikels 7 Absätze 1 und 2, der Artikel 7a und 7b und des Artikels 20 Absatz 6 gelten folgende Grundsätze:

a)Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, legen die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario fest, das beschreibt, wie sich der Energieverbrauch ohne die vorgesehene strategische Maßnahme entwickeln würde. Das Ausgangsszenario berücksichtigt mindestens die folgenden Faktoren: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf nationaler oder EU-Ebene umgesetzt werden;

b)aus der Durchführung verbindlicher Unionsvorschriften resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall auch ohne Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden Behörden erzielt worden wären, und können daher nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude, bei denen das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Teil 3 Buchstabe h erfüllt ist;

c)es dürfen nur Einsparungen angerechnet werden, die über folgende Schwellen hinausgehen:

i)Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ;

ii)Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind.

d)Strategien, mit denen eine höhere Energieeffizienz von Produkten, Ausrüstung, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten unterstützt werden soll, sind zulässig;

e)bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen, ist eine vollständige Anrechnung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden;

f)zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten bzw., wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden;

g)um den klimatischen Unterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einsparungen an einen Standardwert anzupassen oder unterschiedliche Energieeinsparungen entsprechend den Temperaturschwankungen zwischen den Regionen anzugeben;

h)bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen zu berücksichtigen. Dazu können die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen des Governance-Systems der Energieunion, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen nach Artikel 7b und Artikel 20 Absatz 6 die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)Die strategischen Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen bewirken nachprüfbare Endenergieeinsparungen.

b)Die Verantwortung jeder beauftragten oder teilnehmenden Partei bzw. durchführenden Behörde wird klar festgelegt.

c)Die erzielten bzw. zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt.

d)Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt.

e)Von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien und durchführenden öffentlichen Stellen werden Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen sowie ein Jahresbericht über die erzielten Energieeinsparungen vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht.

f)Die Ergebnisse werden überwacht, und falls keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen ergriffen.

g)Einsparungen, die sich aus einer Einzelmaßnahme ergeben, können von höchstens einer Partei für sich beansprucht werden.

h)Die geltend gemachten Einsparungen wurden nachweislich durch die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden öffentlichen Stelle bewirkt.

Bei strategischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden, sofern dies mit den Anforderungen des Artikels 7 und diesem Anhang im Einklang steht.

4.Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen, die gemäß Artikel 7b eingeführt wurden, gelten die folgenden Grundsätze:

a)Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen, die die in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates 3 oder in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 vorgegebenen Mindeststeuersätze für Kraftstoffe überschreiten.

b)Die für die Berechnung der Auswirkungen der (Energie-) Besteuerungsmaßnahmen verwendeten Preiselastizitäten müssen die Anpassung der Energienachfrage an Preisänderungen abbilden und werden auf der Grundlage aktueller und repräsentativer amtlicher Datenquellen geschätzt.

c)Die Energieeinsparungen aus flankierenden steuerpolitischen Instrumenten, einschließlich Steueranreizen oder Zahlungen in einen Fonds, werden getrennt verbucht.

5.Mitteilung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß dem künftigen Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion ihre geplanten detaillierten Verfahren für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternativen Maßnahmen nach den Artikeln 7a und 7b sowie nach Artikel 20 Absatz 6. Außer bei Steuern umfasst diese Meldung spezifische Angaben zu folgenden Aspekten:

a)Höhe der Energieeinsparverpflichtungen oder der zu erwartenden Einsparungen, die über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 hinweg angestrebt werden;

b)verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden;

c)Zielsektoren;

d)strategische Maßnahmen und im Rahmen der strategischen Maßnahme vorgesehene Einzelmaßnahmen, einschließlich der erwarteten kumulierten Gesamthöhe der Einsparungen pro Maßnahme;

e)Dauer des Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems;

f)im Rahmen der strategischen Maßnahmen vorgesehene Tätigkeiten;

g)Berechnungsmethode einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Ursächlichkeit festgestellt wurden und welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden;

h)Lebensdauer der Maßnahmen und Angaben, wie diese berechnet werden bzw. worauf diese beruhen;

i)Grundsätze für die Berücksichtigung unterschiedlicher Klimabedingungen innerhalb des Mitgliedstaates;

j)Überwachungs- und Prüfsysteme für Maßnahmen nach den Artikeln 7a und 7b sowie Methoden zur Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Systeme von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien;

k)Bei Steuern umfasst diese Meldung detaillierte Angaben zu folgenden Aspekten:

i)Zielsektoren und Steuerzahler-Segment;

ii)durchführende Behörde;

iii)erwartete Einsparungen, die angestrebt werden;

iv)Dauer der steuerlichen Maßnahme, und

v)Berechnungsmethode, einschließlich der verwendeten Preiselastizitäten und der Angabe, wie diese festgelegt wurden.“

2.Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

„Mindestanforderungen an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Gasverbrauchs“

b)folgender Anhang VIIa wird eingefügt:

Anhang VIIa

Mindestanforderungen für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs

1.Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich.

2.Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem [Hier bitte das Datum …. des Inkrafttretens einfügen] Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.

Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem 1. Januar 2022 mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden davon ausgenommen werden.

3.Mindestinformationen in der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

a)geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;

b)Informationen über den Brennstoffmix, einschließlich für Endnutzer, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz versorgt werden;

c)Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;

d)Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhalten werden können.

Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie in oder zusammen mit den Abrechnungen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden bzw. dass in den Abrechnungen darauf verwiesen wird.“

(1) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
(3) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
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