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Document 52016PC0683

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

COM/2016/0683 final - 2016/0336 (CNS)

Straßburg, den 25.10.2016

COM(2016) 683 final

2016/0336(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

{SWD(2016) 341 final}
{SWD(2016) 342 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 16. März 2011 hat die Kommission eine Richtlinie für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer–Bemessungsgrundlage (GKKB) vorgeschlagen. Der Vorschlag, über den der Rat noch nicht entschieden hat, zählt zu den REFIT-Initiativen der Kommission und soll Unternehmen einen einheitlichen Rahmen der Unternehmensbesteuerung für Geschäftsaktivitäten im Binnenmarkt an die Hand geben. Der GKKB-Vorschlag aus dem Jahr 2011 würde es Unternehmen somit ermöglichen, die Europäische Union für Körperschaftsteuerzwecke als Binnenmarkt zu nutzen, und auf diese Weise ihre grenzübergreifenden Tätigkeiten vereinfachen sowie Handel und Investitionen fördern.

In den letzten Jahren ist es für die internationale Gemeinschaft offensichtlich geworden, dass die derzeitigen Regeln für die Unternehmensbesteuerung nicht mehr zeitgemäß sind. Im Zeitalter der Digitalisierung ist das wirtschaftliche Umfeld globaler, mobiler und digitaler geworden, aber Unternehmenseinkünfte werden in der Regel nach wie vor auf nationaler Ebene besteuert. Geschäftsmodelle und Unternehmensstrukturen sind komplexer, was die Verlagerung von Gewinnen erleichtert. 1 Unterschiede bei den nationalen Steuersystemen trugen dazu bei, dass die aggressive Steuerplanung im vergangenen Jahrzehnt deutlich zunahm. Werden nationale Vorschriften ohne Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Dimension von Geschäftstätigkeiten aufgesetzt, so entstehen leicht Diskrepanzen bei der Interaktion zwischen den unterschiedlichen nationalen Körperschaftsteuerregelungen. Solche Diskrepanzen schaffen Risiken der Doppelbesteuerung und doppelten Nichtbesteuerung und beeinträchtigen somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. In einem solchen Umfeld fällt es den Mitgliedstaaten zunehmend schwer, aggressive Steuerplanungspraktiken 2 im Alleingang wirksam zu bekämpfen, um ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen vor Erosion und Gewinnverlagerung zu schützen.

Da es zu Europas aktuellen Prioritäten zählt, Investitionen und nachhaltiges Wachstum in einem fairen und stärker integrierten Binnenmarkt zu fördern, wird ein neuer Rahmen für eine gerechte und effiziente Besteuerung von Unternehmensgewinnen benötigt. In diesem Zusammenhang ist die GKKB ein wirksames Instrument, um Einnahmen dort zuzuweisen, wo die Wertschöpfung erfolgt, und zwar mithilfe einer Formel, die auf drei gleich gewichteten Faktoren (Vermögen, Arbeit und Umsatz) beruht. Da diese Faktoren an den Ort gebunden sind, an dem ein Unternehmen seine Gewinne erwirtschaftet, sind sie widerstandsfähiger gegen aggressive Steuerplanungspraktiken als die für die Zuweisung von Gewinnen weit verbreiteten Verrechnungspreismethoden.

Das neu aufgegriffene GKKB-Projekt würde nicht nur zur Bekämpfung der Steuervermeidung beitragen, sondern auch weiterhin als ein System der Unternehmensbesteuerung fungieren, das grenzüberschreitenden Handel und Investitionen im Binnenmarkt erleichtert. Bislang müssen grenzübergreifend tätige Unternehmen 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen entsprechen. Dies ist sehr aufwändig, sowohl was die aufgebrachte Zeit als auch die Kosten betrifft, und schmälert die für den eigentlichen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit verfügbaren Kapazitäten. Die neu aufgelegte GKKB würde weiterhin die Vorteile des Vorschlags aus dem Jahr 2011 bieten, demzufolge Unternehmensgruppen mit steuerlicher Präsenz in mindestens einem Mitgliedstaat ihre steuerlichen Angelegenheiten in der Europäischen Union (EU) nach einem einzigen Vorschriftenkatalog für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage regeln und somit einer einzigen Steuerverwaltung („einzige Anlaufstelle“) unterliegen. Der grenzübergreifende Verlustausgleich wäre weiterhin die automatische Folge der Konsolidierung, und Verrechnungspreisregelungen wären innerhalb der Gruppe nicht anwendbar, da die Verteilung der gruppenweiten Erträge anhand der Aufteilungsformel berechnet würde.

Allerdings würde die neu aufgelegte Initiative, im Gegensatz zu dem Vorschlag aus dem Jahr 2011, zwingende Bestimmungen für Gruppen ab einer bestimmten Größe enthalten, um die Widerstandsfähigkeit des Systems gegen aggressive Steuerplanung zu stärken. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, dass die Vorschriften fakultativ auch Körperschaften zur Verfügung gestellt werden, die zwar in der Union der Körperschaftssteuer unterliegen, aber nicht die Kriterien des gemeinsamen Rahmens erfüllen.

Vorgehen im Hinblick auf eine GKKB

Die Erörterungen im Rat seit 2011 haben gezeigt, dass der GKKB-Vorschlag – ein sehr ehrgeiziges Projekt – wahrscheinlich nicht ohne einen stufenweisen Ansatz in allen seinen Teilen angenommen würde. Verschiedene Elemente (insbesondere die steuerliche Konsolidierung) haben kontroverse Diskussionen ausgelöst und könnten die Fortschritte bei anderen wesentlichen Merkmalen des Systems bremsen. In dem Bemühen, ohne weitere derartige Verzögerungen Fortschritte zu erzielen, hat sich die Kommission in ihrem Aktionsplan vom Juni 2015 für ein schrittweises Vorgehen bei der GKKB ausgesprochen. Dazu schlägt sie vor, die Arbeiten an der Konsolidierung zu vertagen, bis eine Einigung über eine Reihe verbindlicher Vorschriften für die gemeinsame Grundlage, d. h. die gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, erzielt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Kommission die beiden Vorschläge, d. h. für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und eine GKKB, gleichzeitig im Rahmen einer einzigen Initiative unterbreiten wird. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011, der derzeit noch im Rat anhängig ist, wird zurückgezogen, sobald die Kommission die neuen Vorschläge annimmt. In diesem Zusammenhang ist es von grundlegender Bedeutung, dass die steuerliche Konsolidierung ein wesentliches Element der GKKB-Initiative bleibt, da die größten steuerlichen Hindernisse, denen Unternehmen in der Union gegenüberstehen, am wirksamsten innerhalb einer konsolidierten Gruppe bekämpft werden können.

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie konzentriert sich auf den so genannten „zweiten Schritt“ des stufenweisen Ansatzes, der zum Tragen kommt, nachdem eine politische Einigung über die Komponenten der gemeinsamen Bemessungsgrundlage erzielt worden ist. Bis dahin wird der Vorschlag für eine GKKB weiterhin im Rat zur Prüfung anhängig sein. Die GKKB enthält die Bedingungen für die Mitgliedschaft in einer Gruppe, eine Erläuterung der möglichen Formen einer Gruppe sowie Bestimmungen über die Modalitäten der Konsolidierung. Es sind darin nicht nur die erforderlichen Anpassungen für den Eintritt in die bzw. den Austritt aus der Gruppe festgelegt, sondern auch Bestimmungen über die Umstrukturierung von Unternehmen, wobei die Besonderheiten grenzübergreifender Gruppen und insbesondere die Behandlung von Verlusten und nicht realisierten Veräußerungsgewinnen schwerpunktmäßig thematisiert werden. Ferner enthält die GKKB Bestimmungen über die Beziehungen zwischen der Gruppe und sonstigen Unternehmen. Diese betreffen in erster Linie die Behandlung von Quellensteuern und die Entlastung von Doppelbesteuerung. Eines der wichtigsten Elemente des Vorschlags ist die formelbasierte Aufteilung, d. h. der Gewichtungsmechanismus, der für die Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe auf die infrage kommenden Mitgliedstaaten verwendet wird. Während Unternehmen nach Maßgabe der Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage grundsätzlich ihre nationalen Vorschriften für die Festlegung ihrer Steuerpflicht weiterhin anwenden dürfen, würde die GKKB einen besonderen Verwaltungsrahmen für die Berücksichtigung der Strukturen grenzüberschreitender Gruppen erfordern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Wiederaufnahme des GKKB-Vorschlags ist das Herzstück der Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU, die am 17. Juni 2015 angenommen wurde. Im Aktionsplan 3 wurden fünf Schlüsselbereiche für Maßnahmen konkretisiert. Er gibt einen Überblick über die bestehende Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union und sieht die Schaffung eines Systems der Unternehmensbesteuerung in der EU vor, nach dem Unternehmensgewinne in dem Land besteuert werden, in dem sie tatsächlich erzielt wurden. Die GKKB wird als eine übergreifende Initiative vorgelegt, die ein äußerst wirksames Instrument sein könnte, um die Ziele einer gerechteren und effizienteren Besteuerung zu erreichen.

Der neue Vorschlag für eine GKKB würde außerdem Bestimmungen enthalten, mit denen auf einige der zentralen Maßnahmen der OECD-Initiative zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) eingegangen werden soll. Diese Elemente sind nunmehr in Form von Mindeststandards in die kürzlich verabschiedete Richtlinie 2016/1164/EU des Rates 4 (auch Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung genannt) eingeführt worden. Es ist davon auszugehen, dass für die GKKB die Elemente der Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung übernommen werden, jedoch an den neuen rechtlichen Kontext angepasst. Insbesondere müssten die Normen Teil eines gemeinsamen, EU-weiten Systems der Unternehmensbesteuerung sein und absolute Regeln anstatt Mindeststandards beschreiben.

Die vorliegende Initiative für die Neuauflage der GKKB nimmt unter den im Bereich der gerechteren Besteuerung geplanten Vorhaben der Kommission eine vorrangige Stellung ein. Sie soll der Öffentlichkeit am selben Tag vorgestellt werden wie der Vorschlag für eine Richtlinie über hybride Gestaltungen, an denen Drittländer beteiligt sind (mit der die Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung geändert wird), und eine Richtlinie über die Beilegung von Streitigkeiten. Außerdem baut der Vorschlag auf jüngst angenommenen Initiativen im Steuerbereich auf, und zwar – neben der Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung – den Änderungen der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften (2014 und 2015) und dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (2011). Die Initiative im Bereich Mutter- und Tochtergesellschaften sowie einige in Bezug auf die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren erörterte Änderungen spiegeln die derzeitigen politischen Prioritäten zur Stärkung des EU-Steuerrechts gegenüber aggressiver Steuerplanung wider.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die GKKB ist Teil der Initiativen der Kommission für eine gerechtere Besteuerung und würde zur Beseitigung der Hindernisse beitragen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes entgegenstehende Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag weitgehend komplementär zu den EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Unternehmensrechts und passt hervorragend zu Initiativen wie z. B. der Kapitalmarktunion und den verschiedenen Projekten zur steuerlichen Transparenz, zum Informationsaustausch und zur Bekämpfung der Geldwäsche.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag fällt unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der AEUV sieht vor, dass sich die Maßnahmen zur Angleichung von Vorschriften gemäß diesem Artikel unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken müssen.

Die Neuauflage der GKKB-Initiative zielt darauf ab, Geschäftstätigkeiten innerhalb der EU zu erleichtern, indem Steuerpflichtige in der EU einem einheitlichen Regelwerk für die Körperschaftsteuer unterliegen, das für den gesamten Binnenmarkt gilt und darüber hinaus das System robuster und widerstandsfähiger gegenüber aggressiver Steuerplanung machen wird. Beide Ziele sind mit maßgeblichen und direkten Auswirkungen auf den Binnenmarkt verbunden, da sie der Beseitigung von Verzerrungen in seiner Funktionsweise dienen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Subsidiaritätsgrundsatz ist mit dieser Initiative gewahrt.

Obwohl die Probleme und die Gründe für ein Tätigwerden, wie in den vorangegangenen Abschnitten erläutert, unterschiedliche Ursachen haben, lassen sich ihre schädlichen Auswirkungen offenbar nur im Rahmen einer gemeinsamen Lösung wirksam eindämmen: Die Angleichung der Körperschaftsteuersysteme in der Union würde Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abschwächen, indem gerechtere und kohärente steuerliche Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeiten von Unternehmen geschaffen würden. Es liegt auf der Hand, dass sich diese Ziele nicht durch unkoordinierte Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten verwirklichen lassen, sondern dass auf Unionsebene gehandelt werden muss. Initiativen, die von jedem Mitgliedstaat einzeln geplant und umgesetzt werden, würden die derzeitige Situation nur verfestigen oder gar verschlimmern, da sich Steuerpflichtige nach wie vor mit 28 unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Steuersystemen auseinandersetzen müssten.

Die geplante Neuauflage der GKKB soll eine Antwort auf die Notwendigkeit von mehr Wachstum und Beschäftigung im Binnenmarkt darstellen und aggressiver Steuerplanung entgegenwirken. Mit all diesen Zielen sollen über einen einzelnen Mitgliedstaat hinaus bestehende Probleme angegangen werden; deshalb ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich. Die Maßnahmen können somit nur dann wirklich greifen, wenn sie einheitlich im gesamten Binnenmarkt angewendet werden. Andernfalls bliebe die Unternehmensbesteuerung weiterhin fragmentiert, so dass steuerliche Hindernisse und unlauterer Steuerwettbewerb weiterhin gedeihen könnten.

Darüber hinaus wird Steuervermeidung heutzutage vor allem in einem länderübergreifenden Kontext praktiziert. In der Tat schafft gerade das Zusammenwirken verschiedener Steuersysteme Möglichkeiten für Missbrauch bzw. erleichtert das Ausnutzen von Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuervorschriften. Die EU ist ein Binnenmarkt mit einem hohen Maß an Integration; dies ist mit verstärkter grenzübergreifender Aktivität verbunden, weshalb die Vereinbarung koordinierter Lösungen umso bedeutender ist.

Angesichts des Umfangs und der Auswirkungen der geplanten Neuauflage sind deren Ziele – die Verringerung der Marktverzerrungen infolge der derzeitigen Wechselwirkung von 28 nationalen Steuerregelungen und die Schaffung günstigerer Bedingungen für grenzüberschreitende Investitionen im Binnenmarkt – auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Die Hauptaspekte der GKKB-Regelung können überwiegend nur durch kollektive Maßnahmen umgesetzt werden. Beispielsweise würden Inkongruenzen bei der rechtlichen Einordnung von Unternehmen oder Zahlungen, die zu Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung führen, in Beziehungen zwischen Unternehmen, die die gemeinsamen Körperschaftsteuervorschriften anwenden, beseitigt. Isolierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten würden diese Probleme bestenfalls nur bilateral lösen. Der grenzübergreifende Verlustausgleich kann grundsätzlich dann am besten funktionieren, wenn er von allen Mitgliedstaaten gewährt wird, auch wenn der bilaterale Ansatz als zweitbeste Option nicht ausgeschlossen werden sollte. Darüber hinaus haben steuerfreie konzerninterne Umstrukturierungen, die Beseitigung komplizierter konzerninterner Verrechnungspreise sowie die Aufteilung von Erträgen nach einer Formel auf der Ebene einer Gruppe grenzüberschreitenden Charakter und können nur im Rahmen einer gemeinsamen Regelung angegangen werden.

Verhältnismäßigkeit

Die geplanten Maßnahmen sind sowohl geeignet als auch erforderlich, um den erwünschten Zweck zu erfüllen. Sie gehen nicht über eine Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage hinaus, die die Grundvoraussetzung für den Abbau der festgestellten, den Binnenmarkt verzerrenden Hindernisse darstellt. Darüber hinaus schränkt die neu aufgelegte GKKB die Souveränität der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des zur Einhaltung ihrer haushaltspolitischen Ziele erforderlichen Betrags der Steuereinnahmen nicht ein. In dieser Hinsicht berührt sie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre eigenen Körperschaftsteuersätze festzulegen.

Zwar hat die Kommission konsequent die Notwendigkeit der Koordinierung nationaler Steuerpraktiken betont, es liegt jedoch auf der Hand, dass eine Koordinierung allein nicht ausreichen würde, um steuerlich bedingte Verzerrungen im Binnenmarkt zu beseitigen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Koordinierung ein langwieriger Prozess ist, und die Ergebnisse bisheriger Initiativen fallen eher bescheiden aus. Darüber hinaus werden im Rahmen der Steuerkoordinierung in der Regel nur spezifische, gezielte Fragen behandelt und nicht die ganze Bandbreite der Probleme aufgegriffen, mit denen Unternehmen im Binnenmarkt konfrontiert sind, da diese eine ganzheitliche Lösung erfordern.

Der verbindliche Anwendungsbereich der neu aufgelegten GKKB soll so definiert werden, dass er lediglich die erforderlichen Kategorien von Steuerpflichtigen erfasst, d. h. Unternehmensgruppen ab einer bestimmten Größe, und zwar weil Gruppen mit hohen Erträgen in der Regel über ausreichend Mittel verfügen, um aggressive Steuerplanung zu betreiben.

Daraus folgt, dass die geplanten Vorschriften nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um die Ziele des Vertrags für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zu erreichen.

Wahl des Instruments

Die vorstehend genannten Verzerrungen auf dem Binnenmarkt können nur durch verbindliche Rechtsvorschriften und einen gemeinsamen Rechtsrahmen angegangen werden. Die Einführung von unverbindlichem Recht („soft law“) wäre riskant, da sich die Mitgliedstaaten gegen eine Umsetzung entscheiden könnten oder eine stückweise Vorgehensweise die Folge sein könnte. Eine solche Entwicklung wäre höchst unerwünscht. Sie könnte Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige zur Folge haben und die Ziele für ein koordiniertes und kohärentes System der Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt gefährden. Da davon auszugehen ist, dass sich die Architektur der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage, insbesondere durch die Aufteilungsformel, auf die nationalen Haushalte auswirken wird, ist es darüber hinaus von entscheidender Bedeutung, dass die Regeln für ihre Zusammensetzung einheitlich und effizient angewendet werden. Dies kann mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit durch verbindliche Rechtsvorschriften erreicht werden.

Gemäß Artikel 115 AEUV „erlässt der Rat (...) einstimmig (...) Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.“ Der Vertrag sieht folglich vor, dass Rechtsvorschriften im Bereich der direkten Besteuerung ausschließlich in Form von Richtlinien erlassen werden dürfen. Gemäß Artikel 288 AEUV ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel für das Erreichen dieses Ziels. In diesem Sinne sollte die Richtlinie allgemeiner Natur sein, da die Ausgestaltung und die technischen Einzelheiten dem Erwägen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission führte eine öffentliche Konsultation durch, um alle Akteure einzubeziehen und interessierten Parteien die Möglichkeit zu bieten, ihren Beitrag zur Neuauflage der GKKB zu leisten. 175 Teilnehmer trugen zu diesem Konsultationsprozess bei. Der größte Anteil der Antworten (37 %) entfiel auf eingetragene Vereine, gefolgt von Unternehmen (32 %), von denen die meisten KMU waren; dies zeigt das Interesse kleinerer Unternehmen an dem Vorschlag.

Je nach Art der Befragten gibt es Meinungsunterschiede in Bezug auf die Frage, ob die GKKB ist das geeignete Instrument für die Bekämpfung der Gewinnverlagerung und die Senkung der Verwaltungslasten ist. Während der Vorschlag insgesamt als positiv angesehen wird, betonen NRO und öffentliche Stellen die Auswirkungen der GKKB auf Steuerplanungsaktivitäten. Unternehmen weisen eher darauf hin, wie wichtig es sei, die Befolgungskosten zu senken und ein unternehmensfreundliches Umfeld für Investitionen zu schaffen. Sie betonen jedoch auch das Risiko, dass höhere Verwaltungskosten entstehen könnten, falls die Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung das System beherrschen.

Die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge sind in die Folgenabschätzung eingeflossen, und zwar durch Bezugnahmen in verschiedenen Abschnitten sowie einen gesonderten Anhang.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Folgenabschätzung enthält die Ergebnisse aus drei Studien.

1. Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführte CORTAX-Studie. Das CORTAX-Modell ist ein allgemeines Gleichgewichtsmodell, mit dem die Auswirkungen von Unternehmenssteuerreformen in 28 EU-Ländern anhand detaillierter Daten aus verschiedenen Quellen bewertet werden sollen. 

2. Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) über die Auswirkungen von Steuerreformen zur Behebung von Verschuldungsanreizen auf Kapitalkosten und effektive Steuersätze. Im Rahmen der Studie wird in erster Linie bewertet, wie verbreitet die verschuldungsfreundliche Besteuerung der Unternehmen in den Steuersystemen der EU-28 ist, und die grundsätzliche Eignung unterschiedlicher Reformoptionen zur Eindämmung von Verschuldungsanreizen in der Unternehmensbesteuerung und zur Förderung von Investitionen untersucht.

3. Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) über die Auswirkungen von Steuerplanung auf effektive Steuersätze. In der Studie werden effektive Durchschnitts- und Grenzsteuersätze abgeleitet, die Möglichkeiten für eine ausgeklügelte Steuerplanung durch multinationale Unternehmen bieten, u. a. die Nutzung von Steuervergünstigungsregelungen.

Folgenabschätzung

Als wichtigste politische Option wurde ein Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage erwogen. Eine wichtige Grundsatzentscheidung ist hinsichtlich des Geltungsbereichs einer solchen Bemessungsgrundlage zu treffen, d. h. auf wen sie Anwendung finden würde. Dabei wurde in erster Linie abgewogen, die GKKB entweder verbindlich für alle Unternehmen oder nur für eine Untergruppe von Unternehmen einzuführen. Verschiedene Optionen wurden in Erwägung gezogen, um den Verschuldungsanreizen in den derzeitigen Steuersystemen entgegenzuwirken. Zwei zentrale Maßnahmen stehen zur Verfügung: Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung der Abzugsfähigkeit von Kosten sowohl für Fremd- als auch Eigenkapitalfinanzierungen. Was Anreize für Forschung und Entwicklung betrifft, so sehen die zentralen Optionen unterschiedlich hohe Steuerfreibeträge für Ausgaben für FuE-Investitionen vor.

Aus der Bewertung der verschiedenen Optionen ist eine bevorzugte Option hervorgegangen: eine obligatorische GKKB für große Unternehmen mit einem „Freibetrag für Wachstum und Investitionen“ und einem Freibetrag für FuE-Ausgaben. Im Rahmen des Freibetrags für Wachstum und Investitionen werden Abzüge für die Kosten der Beschaffung von Fremd- und Eigenkapital gewährt, jedoch innerhalb bestimmter Grenzen, um so Missbrauch und Steuerplanung zu vermeiden. Der Freibetrag für FuE-Ausgaben ist so ausgelegt, dass mindestens die bestehenden Steueranreize für FuE beibehalten werden. Die Analyse zeigt, dass die GKKB klare Vorteile gegenüber der Alternative (d. h. kein Tätigwerden) besitzt.

Die Umsetzung der bevorzugten Option soll erwartungsgemäß dazu führen, dass durch die wirksame Beseitigung von Anreizen für aggressive Steuerplanung in der EU die Fairness der Steuersysteme erhöht wird und gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden. Dadurch könnte besser gewährleistet werden, dass Unternehmen einen fairen Beitrag zum Steueraufkommen leisten und die Steuermoral steigt. Darüber hinaus würden grenzübergreifende steuerliche Hindernisse innerhalb der EU wirksam beseitigt. Die Verzerrungen bei den Finanzentscheidungen der Unternehmen werden durch einen Freibetrag für Wachstum und Investitionen verringert, wobei Eigen- und Fremdkapital gleich behandelt werden. Steueranreize für FuE werden nicht nur erhalten, sondern verstärkt und gestrafft.

Es ist davon auszugehen, dass der Vorschlag wirtschaftliche Vorteile bringt. Die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage mit einem Freibetrag für Wachstum und Investitionen würde zu einer Zunahme von Investitionen und Beschäftigung von bis zu 3,4 % bzw. 0,6 % führen. Das Wachstum würde insgesamt um bis zu 1,2 % zunehmen. Die Befolgungskosten würden erwartungsgemäß verringert (10 % beim Zeitaufwand und 2,5 % bei den Kosten). Die Kosten für die Errichtung einer Tochtergesellschaft würden um bis zu 67 % zurückgehen, was den Unternehmen (einschließlich KMU) den Gang ins Ausland erleichtern würde.

Von der bevorzugten Option werden keine relevanten Umweltauswirkungen erwartet. Die sozialen Auswirkungen werden ebenfalls begrenzt sein.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Befolgungskosten im Steuerbereich sind eine große Bürde für Unternehmen; ein wesentlicher Vorteil der Umsetzung der GKKB wird daher die Senkung dieser Kosten sein. Die Befolgungskosten machen für große Unternehmen schätzungsweise ca. 2 % und für KMU rund 30 % der gezahlten Steuern aus. Schätzungen zufolge steigen die Befolgungskosten bei grenzüberschreitender Tätigkeit und höherer Anzahl von Tochtergesellschaften. Daten zu Steuerreformen lassen darauf schließen, dass infolge der Krise zahlreiche Körperschaftsteuerreformen vorgenommen wurden und viele Maßnahmen auf die Stärkung des internationalen Rahmens zur Verhinderung von Missbrauch abzielten. Auch vor diesem Hintergrund sind reduzierte Befolgungskosten bei der Gründung von Tochtergesellschaften ein bedeutender Vorteil: Der Zeitaufwand für die Gründung einer neuen Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat wird schätzungsweise um 62-67 % zurückgehen. Bei ausschließlicher Berücksichtigung wiederkehrender Kosten (ohne einmalige Umstellungskosten) geht die Folgenabschätzung von einem Rückgang der für Befolgungstätigkeiten aufgebrachten Zeit um 8 % nach Einführung der GKKB aus. Auf der Grundlage dieser Zeitersparnis können die Kosteneinsparungen, die sich insgesamt durch die GKKB ergeben würden, überschlägig berechnet werden. Expandierten 5 % der mittleren Unternehmen im Ausland, so wäre eine einmalige Einsparung von rund 1 Mrd. EUR zu erwarten. Würden alle multinationalen Unternehmen die GKKB anwenden, so könnten die Befolgungskosten um etwa 0,8 Mrd. EUR sinken.

Die Steuerverwaltungen werden davon profitieren, weniger Verrechnungspreisfragen und Fälle bearbeiten zu müssen, da die Steuerangelegenheiten einer Unternehmensgruppe in erster Linie von der Verwaltung des Mitgliedstaats bearbeitet werden, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist. Andererseits werden die nationalen Verwaltungen – solange die GKKB nicht für alle Unternehmen verpflichtend ist – aufgrund der erforderlichen Erhaltung zweier paralleler Systeme zusätzliche Befolgungskosten tragen müssen.

Um das Ziel eines gerechteren Steuersystems in angemessener Weise zu erreichen, sieht die für die GKKB bevorzugte Option deren obligatorische Anwendung ausschließlich für eine Untergruppe von Unternehmen auf Grundlage deren Größe vor. Kleinstunternehmen sowie KMU sind somit nicht verpflichtet, die GKKB anzuwenden. Indem die obligatorische Anwendung auf Gruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. EUR begrenzt wird, kann ein Großteil (ca. 64 %) des Umsatzes von Gruppen erreicht und gleichzeitig das Risiko, dass rein inländische Gruppen mit einbegriffen werden, gering gehalten werden. Dieser Schwellenwert entspricht dem Ansatz bei anderen EU-Initiativen zur Bekämpfung der Steuervermeidung. Gleichzeitig bietet der Vorschlag Unternehmen, die nicht zur Anwendung der GKKB verpflichtet sind, die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme am GKKB-System. KMU und Kleinstunternehmen verfügen so über ein Höchstmaß an Flexibilität und können von den Vorteilen einer GKKB profitieren, ohne dass diese für derartige Unternehmen verpflichtend wäre.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Siehe Erwägungsgrund 18.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist der „zweite Schritt“ eines 2-stufigen Ansatzes für ein EU-weites System der Unternehmensbesteuerung mit grenzübergreifender Konsolidierung der Steuerergebnisse von Unternehmen einer Gruppe.

Geltungsbereich: Abweichend von dem Vorschlag aus dem Jahr 2011, mit dem ein fakultatives System für alle beschrieben wurde, wird dieser Vorschlag für Unternehmensgruppen jenseits einer bestimmten Größe verpflichtend sein. Der größenabhängige Schwellenwert wird auf der Grundlage der gesamten konsolidierten Einnahmen einer Unternehmensgruppe bestimmt, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt und zu der das Unternehmen gehört. Ferner werden die gemeinsamen Regeln optional einem breiten Spektrum von Gruppen zur Verfügung stehen, die den Schwellenwert nicht erreichen.

Definition einer Gruppe (unverändert gegenüber dem Vorschlag von 2011): Die Konsolidierungsfähigkeit einer Steuergruppe wird anhand eines doppelten Kriteriums festgestellt, indem (i) die Beherrschung (mehr als 50 % der Stimmrechte) und (ii) die Kapitalbeteiligung (mehr als 75 % des Eigenkapitals) oder die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung (mehr als 75 %) geprüft werden. Die beiden Schwellenwerte für die Beherrschung und die Kapitalbeteiligung bzw. die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung müssen während des gesamten Steuerjahres eingehalten werden; andernfalls muss das Unternehmen die Gruppe unverzüglich verlassen. Ferner müssen die Schwellenwerte mindestens neun aufeinanderfolgende Monate lang eingehalten werden, damit ein Unternehmen zur Gruppe gehört.

Umstrukturierung von Unternehmen & Besteuerung von Verlusten und nicht realisierten Veräußerungsgewinnen (unverändert gegenüber dem Vorschlag von 2011) Der vorgeschlagene Rahmen regelt in erster Linie die Behandlung von Verlusten und nicht realisierten Veräußerungsgewinnen bei Eintritt in die bzw. Austritt aus der Gruppe.

Tritt ein Unternehmen der Gruppe bei, werden vor der Konsolidierung entstandene Betriebsverluste vorgetragen und mit seinem zugewiesenen Anteil verrechnet. Verlässt ein Unternehmen die Gruppe, werden ihm keine während des Konsolidierungszeitraums entstandenen Verluste zugewiesen. Der vorliegende Vorschlag enthält eine Verbesserung der Vorschrift aus dem Jahr 2011: Bei umfassenden Umstrukturierungen in Fällen, in denen mehr als ein Unternehmen eine verlustbringende Gruppe verlassen muss, wird ein Schwellenwert bestimmt, um die Bedingungen festzulegen, unter denen Unternehmen eine Gruppe nicht mehr ohne Verluste verlassen können, wobei es stattdessen eine Aufteilung der Verluste auf die konsolidierte Gruppe geben wird.

Die Vorschlag enthält Bestimmungen für die Behandlung nicht realisierter Veräußerungsgewinne, die in Bezug auf Vermögenswerte in dem Fall erzielt wurden, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter innerhalb kurzer Zeit nach Eintritt in die bzw. Austritt aus der Gruppe veräußert werden. Ein Mitgliedstaat (bei Eintritt in eine Gruppe) oder die Gruppe (bei Austritt aus einer Gruppe) erhalten das Recht, zugrundeliegende Veräußerungsgewinne zu besteuern, die in seinem/ihrem Steuerhoheitsgebiet entstanden sind. Darüber hinaus ist für die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern ein individueller Ansatz erforderlich, bei dem diese Gewinne anhand einer geeigneten Ersatzgröße wie Aufwendungen für Forschung und Entwicklung oder Marketing und Werbung während eines bestimmten Zeitraums bestimmt werden.

Quellensteuern (unverändert gegenüber dem Vorschlag von 2011): Die Erlöse aus der Quellensteuer auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren durch Steuerpflichtige werden entsprechend der Formel des betreffenden Steuerjahres aufgeteilt. Auf Dividenden erhobene Quellensteuer wird nicht aufgeteilt, da Dividenden im Gegensatz zu Zinsen und Lizenzgebühren nach Abzug der Steuern ausgeschüttet werden und nicht zu einem vorherigen Abzug führen, der von allen Unternehmen der Gruppe getragen wird.

Verhinderung des Missbrauchs von Steuerbefreiungen (unverändert gegenüber dem Vorschlag von 2011): Die Steuerbefreiung zugunsten der Veräußerung von Anteilen wird untersagt, wenn diese unrechtmäßig auch auf den Verkauf anderer Anlageformen als Anteile angewendet wird. Dies ist der Fall, wenn Vermögenswerte innerhalb der Gruppe ohne steuerliche Auswirkungen auf ein Gruppenmitglied übertragen werden, das dann aus der Gruppe verkauft wird. Für diese Vermögenswerte kommt somit unter dem Deckmantel des Verkaufs des Unternehmens die für die Veräußerung von Anteilen vorgesehene Steuerbefreiung zum Tragen. Eine ähnliche Vorgehensweise gibt es für gruppeninterne Übertragungen von Vermögenswerten, die dann im laufenden oder im folgenden Jahr aus der Gruppe verkauft werden. In diesem Fall erfolgt eine Anpassung mit dem Ziel, den Vermögenswert so zu behandeln, als ob er die Gruppe aus dem Mitgliedstaat verlassen hätte, in dem er sich ursprünglich befand, d. h. vor der gruppeninternen Übertragung.

Formelbasierte Aufteilung (unverändert gegenüber dem Vorschlag von 2011): Die Formel umfasst drei gleich gewichtete Faktoren (Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz nach Bestimmungsort). Diese Kombination beruht auf einem ausgewogenen Konzept für die Aufteilung der steuerpflichtigen Gewinne zwischen den infrage kommenden Mitgliedstaaten. Der Faktor Arbeit wird anhand von Lohnsumme und Beschäftigtenzahl (jeweils zur Hälfte) berechnet, um die unterschiedlich hohen Löhne und Gehälter in der Union zu berücksichtigen und damit für eine gerechtere Aufteilung zu sorgen. Der Faktor Vermögenswerte umfasst alle materiellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Immaterielle Wirtschaftsgüter und Finanzanlagevermögen werden nicht in die Formel einbezogen, da sie mobil sind und die Gefahr besteht, dass das System umgangen wird. Durch diese Faktoren und Gewichtungen dürfte sichergestellt sein, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie tatsächlich anfallen. Als Ausnahme sieht eine Schutzklausel eine alternative Methode für die Zuweisung der Einkünfte in Fällen vor, in denen das Ergebnis der Aufteilung den Umfang der Geschäftstätigkeit nicht angemessen wiederspiegelt.

Da das allgemeine System der formelbasierten Aufteilung den Besonderheiten bestimmter Branchen nicht Rechnung tragen kann, gibt es Regeln für angepasste Formeln, um die Bedürfnisse von Wirtschaftszweigen wie Finanzdienstleistungen und Versicherungen, Öl und Gas sowie See- und Luftverkehr besser zu berücksichtigen.

Verwaltungsverfahren: Anders als im Vorschlag von 2011 sind die gemeinsamen Verwaltungsvorschriften auf die konsolidierte Gruppe beschränkt. Grundsätzlich unterliegen einzelne Steuerzahler, die die unter die „erste Stufe“ fallenden Vorschriften anwenden, weiterhin ihren nationalen Verwaltungsvorschriften.

Gruppen werden mit einer einzigen Steuerverwaltung („Hauptsteuerbehörde“) in der EU zu tun haben, die auch die zentrale Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) genannt wird. Diese Behörde befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft („Hauptsteuerpflichtiger“) steuerlich ansässig ist. Prüfungen werden durch die Hauptsteuerbehörde initiiert und koordiniert. Die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem die Gewinne eines Mitglieds der Gruppe der Steuer unterliegen, können die Einleitung einer Prüfung beantragen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem ein Gruppenmitglied ansässig oder niedergelassen ist, kann eine Entscheidung der Hauptsteuerbehörde über die Mitteilung, dass eine Gruppe oder eine geänderte Steuerveranlagung vorliegt, beanstanden. Zu diesem Zweck wird bei den Gerichten des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde Klage eingereicht. Für Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden ist ein Verwaltungsorgan zuständig, das gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde erstinstanzlich entscheidet.

2016/0336 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 5 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind aufgrund des Vorhandenseins und der Wechselwirkung von 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen mit großen Hindernissen und Marktverzerrungen konfrontiert. Im Laufe der Zeit sind die Steuerplanungsstrukturen zudem immer ausgefeilter geworden, da sie sich länderübergreifend entwickeln und die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen ausnutzen, um die Steuerschuld der Unternehmen zu senken. Obwohl es hier um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte geht, werden in beiden Fällen Hindernisse geschaffen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme sollten daher bei beiden Arten von Marktdefiziten ansetzen.

(2)Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte die Unternehmensbesteuerung in der Union nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass die Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern in den Ländern bezahlen, in denen die Gewinne erzielt werden. Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Unternehmen davon abhalten, Inkongruenzen zwischen nationalen Steuersystemen auszunutzen, um ihre Steuerschuld zu senken. Ebenso wichtig ist es, Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Binnenmarkt durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Unternehmensinvestitionen anzukurbeln. Hierzu müssen sowohl das Risiko der Doppelbesteuerung als auch das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung in der Union beseitigt werden, und zwar durch den Abbau der Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuersystemen. Die Unternehmen brauchen gleichzeitig einfache und praktikable steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen, um ihre Geschäftstätigkeit zu entwickeln und grenzüberschreitend in der Union auszuweiten. In diesem Zusammenhang sollten auch noch verbleibende Diskriminierungen abgebaut werden.

(3)Wie im Vorschlag vom 16. März 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) 7 dargelegt, würde ein Körperschaftsteuersystem, das die Union für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen als Binnenmarkt ansehen würde, grenzüberschreitende Tätigkeiten von in der Union ansässigen Unternehmen vereinfachen und die Union als Standort für internationale Investitionen attraktiver machen. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011 war auf das Ziel ausgerichtet, die Erweiterung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen innerhalb der Union zu erleichtern. Neben diesem Ziel sollte auch berücksichtigt werden, dass eine GKKB durch die Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien beträchtlich dazu beitragen kann, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Aus diesen Gründen sollte die Initiative für eine GKKB neu aufgelegt werden, damit gleichermaßen der Handel erleichtert und die Steuervermeidung bekämpft wird. Ein solcher Ansatz würde dem Ziel, Verzerrungen des Binnenmarkts zu beseitigen, am besten dienen.

(4)Da schnell gehandelt werden muss, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem dieser einerseits unternehmens- und investitionsfreundlicher und andererseits widerstandsfähiger gegen Steuervermeidungsstrategien gemacht wird, sollte die ehrgeizige GKKB-Initiative in zwei separate Vorschläge aufgeteilt werden. Als erster Schritt sollten Vorschriften für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vereinbart werden, bevor als zweiter Schritt die Aufgabe der Konsolidierung in Angriff genommen wird.

(5)Viele aggressive Steuervermeidungsstrukturen treten tendenziell in einem grenzüberschreitenden Kontext auf, was impliziert, dass die teilnehmenden Gruppen von Unternehmen über ein Mindestmaß an Ressourcen verfügen. Ausgehend von dieser Annahme sollten die Vorschriften für eine GKKB aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur für Unternehmensgruppe von erheblicher Größe verpflichtend gelten. Hierzu sollte ein größenabhängiger Schwellenwert auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Unternehmensgruppe festgelegt werden, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt. Um Handel und Investitionen im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten außerdem die GKKB-Vorschriften optional auch Gruppen offenstehen, die den größenabhängigen Schwellenwert nicht erfüllen.

(6)Die Konsolidierungsfähigkeit einer Steuergruppe sollte anhand eines doppelten Kriteriums festgestellt werden, indem zum einen die Beherrschung (mehr als 50 % der Stimmrechte) und zum anderen die Kapitalbeteiligung (mehr als 75 % des Eigenkapitals) oder die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung (mehr als 75 %) geprüft werden. Eine solche Prüfung würde ein hohes Maß an wirtschaftlicher Integration zwischen den Gruppenmitgliedern gewährleisten. Um die Integrität des Systems sicherzustellen, sollen die beiden Schwellenwerte für die Beherrschung und die Kapitalbeteiligung bzw. die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung während des gesamten Steuerjahres eingehalten werden; andernfalls soll das Unternehmen die Gruppe unverzüglich verlassen. Um Manipulationen der Steuerergebnisse durch Unternehmen, die der Gruppe kurzfristig beitreten oder diese verlassen, zu verhindern, sollten die Schwellenwerte mindestens neun aufeinanderfolgende Monate lang eingehalten werden, damit eine Mitgliedschaft in der Gruppe besteht.

(7)Vorschriften für Unternehmensumstrukturierungen sollten sicherstellen, dass die Auswirkungen solcher Umstrukturierungen auf die Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Wenn ein Unternehmen einer Gruppe betritt, sollten die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder der Gruppe steuerlich ansässig oder niedergelassen sind, daher nicht die zusätzlichen Kosten tragen, die dem Unternehmen nach den Vorschriften eines anderen Körperschaftsteuersystems, das auf das Unternehmen vor den Bestimmungen dieser Richtlinie anwendbar war, entstanden sind. Vor der Konsolidierung entstandene Betriebsverluste eines Unternehmens, das einer Gruppe beitritt, sollten daher vorgetragen und mit seinem zugewiesenen Anteil verrechnet werden. Dementsprechend sollten einem Gruppenmitglied während des Konsolidierungszeitraums entstandene Verluste nicht ausschließlich diesem Gruppenmitglied zugewiesen werden, sondern vielmehr auf die Gruppe verteilt werden. Bei umfassenden Umstrukturierungen in Fällen, in denen mehr als ein Unternehmen eine verlustbringende Gruppe verlässt, muss ein Schwellenwert bestimmt werden, um die Bedingungen festzulegen, unter denen Unternehmen eine verlustbringende Gruppe nicht mehr ohne Zuweisung vorzutragender Verluste verlassen können. Eine ähnliche Anpassung sollte in Bezug auf Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung bestimmter Vermögenswerte innerhalb eines kurzen Zeitraums, nachdem diese Werte durch ein beitretendes oder austretendes Unternehmen in eine Gruppe aufgenommen wurden oder diese verlassen haben, vorgenommen werden. In diesen Fällen sollte der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen diese Gewinne entstanden sind, das Recht der Besteuerung erhalten, auch wenn die Vermögenswerte möglicherweise nicht mehr seiner/ihrer Steuerzuständigkeit unterliegen. Die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten erfordert einen individuellen Ansatz, da diese Vermögenswerte häufig nicht in der Finanzbuchhaltung eines Unternehmens aufgeführt sind und es offenbar keine Möglichkeit gibt, ihren Wert genau zu berechnen. Entstandene Veräußerungsgewinne sollten daher anhand einer geeigneten Ersatzgröße wie Aufwendungen für Forschung und Entwicklung oder Marketing und Werbung während eines bestimmten Zeitraums bestimmt werden.

(8)Die Erträge aus der Quellensteuer auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren sollten entsprechend der Formel für die Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage für das Steuerjahr, in dem die Steuer geschuldet wird, aufgeteilt werden, um einen Ausgleich für die Tatsache zu schaffen, dass Zins- und Lizenzgebührzahlungen zuvor zu einem Abzug geführt hätten und die Gruppe die Gewinne geteilt hätten. Die Erträge aus der Erhebung von Quellensteuern auf Dividenden sollten jedoch nicht geteilt werden. Im Gegensatz zu Zins- und Lizenzgebührzahlungen werden Dividenden von Gewinnen ausgeschüttet, die bereits der Unternehmensbesteuerung unterzogen wurden, und somit bringt eine Dividendenausschüttung keine Vorteile im Sinne eines Abzugs von Betriebsaufwendungen für die Mitglieder der Gruppe.

(9)Um den Missbrauch der Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen zu verhindern, sollte diese steuerfreie Behandlung untersagt werden, sofern sie unrechtmäßig auch auf den Verkauf anderer Anlageformen als Anteile angewendet wird. Dies wäre der Fall, wenn Vermögenswerte innerhalb der Gruppe ohne steuerliche Auswirkungen auf ein Gruppenmitglied mit der Absicht übertragen werden, die Anteile an diesem Gruppenmitglied zu veräußern und die Vermögenswerte in diesen Verkauf aufzunehmen. In solchen Fällen wäre auf die Vermögenswerte tatsächlich – unter dem Deckmantel einer Veräußerung von Anteilen – die für die Veräußerung von Anteilen geltende Steuerbefreiung anwendbar. Dementsprechend wäre es ebenfalls erforderlich, gruppeninternen Übertragungen von Vermögenswerten, die dann innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren aus der Gruppe verkauft werden, Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte eine Anpassung vorgenommen werden, um einen Vermögenswert so zu behandeln, als ob er die Gruppe aus dem Mitgliedstaat verlassen hätte, in dem er sich ursprünglich befand, d. h. vor der gruppeninternen Übertragung, und auf diese Weise die künstliche gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten (Anteile ausgenommen) an Mitgliedstaaten mit günstigen Steuerregelungen für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten entgegenzuwirken.

(10)Die Formel für die Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage sollte drei gleich gewichtete Faktoren (Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz nach Bestimmungsort) umfassen. Diese gleich gewichteten Faktoren sollten auf einem ausgewogenen Ansatz der Aufteilung steuerpflichtiger Gewinne zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten beruhen und sicherstellen, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie tatsächlich anfallen. Arbeit und Vermögenswerte sollten daher dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die Arbeit ausgeführt wird oder die Vermögenswerte belegen sind, wodurch den Interessen des Quellenmitgliedstaats angemessen Rechnung getragen werden wird, während der Umsatz dem Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände oder Dienstleistungen zuzuordnen wäre. Um die unterschiedlich hohen Löhne und Gehälter in der Union zu berücksichtigen und damit für eine gerechtere Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage zu sorgen, sollte der Faktor Arbeit anhand von Lohnsumme und Beschäftigtenzahl (jeweils zur Hälfte) berechnet werden. Der Faktor Vermögenswerte sollte dagegen alle nicht abschreibungsfähigen Sachanlagen, nicht aber immaterielle Wirtschaftsgüter und Finanzanlagevermögen umfassen, da diese mobil sind und die Gefahr besteht, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie umgangen werden. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, so sollte eine Schutzklausel eine alternative Methode für die Zuweisung der Einkünfte in Fällen vorsehen, in denen das Ergebnis der Aufteilung den Umfang der Geschäftstätigkeit nicht angemessen wiederspiegelt.

(11)Aufgrund ihrer Besonderheiten benötigen bestimmte Wirtschaftszweige wie Finanzdienstleistungen und Versicherungen, Öl und Gas sowie See- und Luftverkehr angepasste Formeln für die Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage.

(12)Um den einheitlichen Rahmen der Unternehmensbesteuerung in der EU für die Bestimmung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage von Gruppen optimal nutzen zu können, sollten Unternehmensgruppen die Möglichkeit haben, nur eine einzige Steuerverwaltung („Hauptsteuerbehörde“) als Ansprechpartner zu haben. Grundsätzlich sollte diese Hauptsteuerbehörde in dem Mitgliedstaat ihren Sitz haben, in dem die Muttergesellschaft der Gruppe („Hauptsteuerpflichtiger“) steuerlich ansässig ist. In diesem Zusammenhang sollten auch gemeinsame Verfahrensvorschriften für die Verwaltung des Systems vorgesehen werden.

(13)Steuerprüfungen sollten prinzipiell von der Hauptsteuerbehörde initiiert und koordiniert werden; da aber die erste Phase, nämlich die Berechnung der gemeinsamen Bemessungsgrundlage, auf lokaler Ebene erfolgt, sollten die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem ein Mitglied der Gruppe steuerpflichtig ist, die Einleitung einer Prüfung beantragen können. Dementsprechend sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem ein Mitglied einer Gruppe steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte niedergelassen ist, zum Schutz der nationalen Bemessungsgrundlage in der Lage sein, eine Entscheidung der Hauptsteuerbehörde über die Mitteilung über die Bildung einer Gruppe oder eine Entscheidung über eine geänderte Steuerveranlagung bei den Gerichten des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde zu beanstanden. Für Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden sollte ein Verwaltungsorgan erster Instanz zuständig sein, um die Zahl der Fälle, die vor Gericht gebracht werden, zu verringern. Dieses Organ, das erstinstanzlich entscheidet, sollte gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde aufgebaut und betrieben werden.

(14)Die vorliegende Richtlinie stützt sich auf die Richtlinie 2016/xx/EU des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (die gemeinsame Vorschriften zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen enthält) und konzentriert sich auf die Konsolidierung der steuerlichen Ergebnisse innerhalb der Gruppe. Es wäre daher notwendig, die Wechselwirkung zwischen den beiden Rechtsinstrumenten zu berücksichtigen und den Übergang bestimmter Komponenten der Steuerbemessungsgrundlage in den neuen Rechtsrahmen für die Gruppe zu regeln. Zu solchen Komponenten sollten insbesondere die Zinsschranke, die Switch-over-Klausel und die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen sowie hybride Gestaltungen gehören.

(15)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angehört. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie muss im Einklang mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG 9 erfolgen, die durch die Verordnung (EU) 2016/679 10 geändert wird, sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 11 .

(16)Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich (i) der Berücksichtigung von Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern und zur entsprechenden Änderung der Anhänge I und II; (ii) der Festlegung zusätzlicher Begriffsbestimmungen; und (iii) der Ergänzung der Vorschrift zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen durch Vorschriften für die Verhinderung der Fragmentierung, um den Risiken der Steuervermeidung, die innerhalb einer Gruppe entstehen können, besser zu begegnen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(17)Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um (i) jährlich ein Verzeichnis der Drittlands-Gesellschaftsformen festzulegen, die den in Anhang I aufgeführten Gesellschaftsformen vergleichbar sind; (ii) Durchführungsrechtsakte zur Berechnung der Faktoren Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz, zur Zuweisung von Beschäftigten und Lohnsumme, Wirtschaftsgütern und Umsätzen zum jeweiligen Faktor sowie zur Bewertung der Wirtschaftsgüter zu erlassen; (iii) einen Rechtsakt zur Einführung eines Standardformblattes für die Bildung einer Gruppe anzunehmen; und (iv) Vorschriften für die elektronische Einreichung der konsolidierten Steuererklärung, die Form der konsolidierten Steuererklärung, die Form der Steuererklärung des einzelnen Steuerpflichtigen und die erforderlichen Belege festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.

(18)Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts durch Bekämpfung von Praktiken der internationalen Steuervermeidung und die Erleichterung grenzüberschreitender Unternehmensexpansionen innerhalb der Union, durch isolierte und unterschiedliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil hierfür ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist, und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, weil die Richtlinie auf Mängel des Binnenmarkts abzielt, die auf die Wechselwirkungen der unterschiedlichen nationalen Steuervorschriften zurückgehen, die wiederum den Binnenmarkt beeinträchtigen und grenzüberschreitende Tätigkeiten erschweren, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da ihr verbindlicher Geltungsbereich auf Gruppen ab einer bestimmten Größe beschränkt ist.

(19)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 13 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf die vorliegende Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(20)Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH
UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

1.    Mit dieser Richtlinie wird ein System zur Konsolidierung der Steuerbemessungsgrundlagen im Sinne der Richtlinie 2016/xx/EU des Rates 14 von Unternehmen eingeführt, die einer Gruppe angehören, und die Aufteilung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auf die Mitgliedstaaten und deren Verwaltung durch die nationalen Steuerbehörden geregelt.

2.    Ein Unternehmen, das die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anwendet, unterliegt in Bezug auf alle in dieser Richtlinie geregelten Fragen nicht länger dem nationalen Körperschaftsteuerrecht, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 2
Anwendungsbereich

1.Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)das Unternehmen hat eine der in Anhang I genannten Rechtsformen;

(b)das Unternehmen unterliegt einer der in Anhang II genannten Körperschaftsteuern oder einer ähnlichen, später eingeführten Steuer;

(c)es ist Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 750 000 000 EUR im Geschäftsjahr vor dem entsprechenden Geschäftsjahr;

(d)es gilt als Muttergesellschaft oder qualifizierte Tochtergesellschaft im Sinne des Artikels 5 dieser Richtlinie und/oder verfügt über eine oder mehrere Betriebsstätten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2016/xx/EU.

2.Die vorliegende Richtlinie gilt auch für Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden, in Bezug auf ihre Betriebsstätten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, falls das Unternehmen die in Absatz 1 Buchstaben b bis d festgelegten Bedingungen erfüllt.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a reicht es aus, dass ein Unternehmen in einem Drittland eine ähnliche Rechtsform wie die in Anhang I genannten Rechtsformen hat. Hierzu legt die Kommission jährlich ein Verzeichnis der Rechtsformen von Unternehmen in Drittländern fest, die mit den in Anhang I aufgeführten Rechtsformen vergleichbar sind. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 77 Absatz 2 erlassen. Die Richtlinie kann auch auf Drittlands-Rechtsformen angewendet werden, die nicht in diesem Verzeichnis genannt sind.

3.Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d erfüllt, jedoch nicht die des Buchstabens c, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, für einen Zeitraum von fünf Steuerjahren die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich automatisch um fünf weitere Steuerjahre, wenn diese Vereinbarung nicht gemäß Artikel 47 Unterabsatz 2 gekündigt wird. Bei jeder Verlängerung müssen die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d erfüllt sein.

4.Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nicht auf Reedereien anwendbar, für die Steuersonderregelungen gelten. Eine Reederei mit Steuersonderregelungen wird bei der Bestimmung der Unternehmen berücksichtigt, die zu einer Gruppe gemäß den Artikeln 5 und 6 gehören.

5.Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um Änderungen in den Gesetzen der Mitgliedstaaten über Rechtsformen und Körperschaftsteuern Rechnung zu tragen.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„Steuerpflichtiger“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(2)„einzelner Steuerpflichtiger“ bezeichnet ein Unternehmen, das den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie nicht unterliegt, sich aber für die Anwendung der Richtlinie 2016/xx/EU entschieden hat;

(3)„Nichtsteuerpflichtiger“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(4)„gebietsansässiger Steuerpflichtiger“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(5)„gebietsfremder Steuerpflichtiger“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(6)„Erträge“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(7)„Aufwendungen“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(8)„Steuerjahr“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(9)„Gewinn“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 8 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(10)„Verlust“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 9 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(11)„Hauptsteuerpflichtiger“ hat eine der folgenden Bedeutungen:

(a)ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der mit seinen qualifizierten Tochtergesellschaften, einer oder mehreren seiner in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten oder einer oder mehr Betriebsstätten einer in einem Drittland ansässigen qualifizierten Tochtergesellschaft eine Gruppe bildet;

(b)ein von der Gruppe benannter gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der nur aus zwei oder mehr gebietsansässigen Steuerpflichtigen besteht, die als Tochtergesellschaften einer in einem Drittland ansässigen Muttergesellschaft unmittelbar qualifiziert sind;

(c)ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger als qualifizierte Tochtergesellschaft einer in einem Drittland ansässigen Muttergesellschaft, wenn er nur mit einer oder mehreren Betriebsstätten seiner Muttergesellschaft eine Gruppe bildet;

(d)eine von einem gebietsfremden Steuerpflichtigen benannte Betriebsstätte, die nur mit seinen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten eine Gruppe bildet;

(12)„zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 10 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(13)„Forschung und Entwicklung“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 11 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(14)„Fremdkapitalkosten“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 12 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(15)„überschüssige Fremdkapitalkosten“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 13 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(16)„steuerlicher Wert“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 17 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(17)„Marktwert“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 18 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(18)„Anlagevermögen“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 19 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(19)„Finanzanlagevermögen“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 20 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(20)„wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 28 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(21)„Finanzunternehmen“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 29 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(22)„Mitglied einer Gruppe“ bezeichnet alle Steuerpflichtigen derselben Gruppe gemäß Artikel 5 und 6. Unterhält ein Steuerpflichtiger eine steuerliche Präsenz in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem er steuerlich ansässig ist, wird jede steuerliche Präsenz als Mitglied der Gruppe behandelt;

(23)„konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage“ bezeichnet die Summe der gemäß der Richtlinie 2016/xx/EU berechneten Steuerbemessungsgrundlagen aller Mitglieder der Gruppe;

(24)„gruppeninterne Transaktion“ bezeichnet eine Transaktion zwischen Parteien, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Transaktion erfolgt und die damit verbundenen Erträge und Aufwendungen erfasst werden, der Gruppe angehören;

(25)„zugewiesener Anteil“ bezeichnet den Anteil der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage einer Gruppe, der einem Mitglied der Gruppe gemäß Kapitel VIII zugewiesen wird;

(26)„zuständige Behörde“ bezeichnet die Behörde, die jeder Mitgliedstaat zur Verwaltung aller Fragen bei der Umsetzung dieser Richtlinie benannt hat;

(27)„Hauptsteuerbehörde“ bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hauptsteuerpflichtige steuerlich ansässig ist, oder im Falle einer Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen, des Mitgliedstaats, in dem die Betriebsstätte belegen ist;

(28)„nationales Körperschaftsteuergesetz“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 32 der Richtlinie 2016/xx/EU.

Die Kommission kann gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte erlassen, um weitere Begriffe festzulegen.

KAPITEL II

STEUERSITZ- UND TERRITORIALITÄTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4
Steuersitz

1.Ein Unternehmen, dessen Sitz, Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich in einem Mitgliedstaat befindet und das gemäß den Bedingungen eines Abkommens, das dieser Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossen hat, nicht als in diesem Drittstaat steuerlich ansässig erachtet wird, wird als in dem betreffenden Mitgliedstaat als steuerlich ansässig erachtet.

2.Ein Unternehmen, das in mehreren Mitgliedstaaten steuerlich ansässig ist, gilt als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

3.Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines im Seefrachtverkehr oder in der Binnenschifffahrt tätigen Konzernunternehmens, der sich an Bord eines Wasserfahrzeugs befindet, gilt als in dem Mitgliedstaat steuerlich ansässig, in dem sich der Heimathafen des Wasserfahrzeugs befindet, oder, in Ermangelung eines Heimathafens, in dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber des Wasserfahrzeugs steuerlich ansässig ist.

4.Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger unterliegt der Körperschaftsteuer für sämtliche Einkünfte aus allen Quellen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist.

5.Ein gebietsfremder Steuerpflichtiger unterliegt der Körperschaftsteuer für sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte.

KAPITEL III

KONSOLIDIERUNG

Artikel 5
Muttergesellschaft und qualifizierte Tochtergesellschaften

1.Qualifizierte Tochtergesellschaften sind alle Tochter- und Enkelgesellschaften, an denen die Muttergesellschaft die folgenden Rechte hält:

(a)das Recht, mehr als 50 % der Stimmrechte auszuüben; und

(b)ein Eigentumsrecht an mehr als 75 % des Kapitals der Tochtergesellschaft oder mehr als 75 % der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung.

2.Bei Enkelgesellschaften werden die Schwellenwerte nach Absatz 1 wie folgt berechnet:

(a)bei Erreichen des Schwellenwerts für die Stimmrechte bei einer Tochtergesellschaft gilt die Beteiligung der Muttergesellschaft als Beteiligung zu 100 %;

(b)der Anspruch auf Gewinnbeteiligung und die Kapitalbeteiligung werden durch Multiplikation der direkt oder indirekt an Tochtergesellschaften gehaltenen Beteiligungen auf jeder Stufe berechnet. Bei der Berechnung werden auch Beteiligungen von bis zu 75 %, die direkt oder indirekt von der Muttergesellschaft gehalten werden, einschließlich Rechte an Gesellschaften mit Sitz in Drittländern, berücksichtigt.

Artikel 6
Gruppen

1.Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger bildet eine Gruppe mit

(a)allen seinen in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten;

(b)allen seinen in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten, die zu seinen in einem Drittland ansässigen qualifizierten Tochtergesellschaften gehören;

(c)allen seinen qualifizierten Tochtergesellschaften, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, einschließlich der Betriebsstätten dieser Tochtergesellschaften, sofern die die betreffenden Betriebsstätten in einem Mitgliedstaat belegen sind;

(d)anderen gebietsansässigen Steuerpflichtigen, einschließlich derer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten, sofern alle diese gebietsansässigen Steuerpflichtigen qualifizierte Tochtergesellschaften eines Nichtsteuerpflichtigen sind, der in einem Drittland steuerlich ansässig ist, eine ähnliche Rechtsform wie die in Anhang I aufgeführten Unternehmensformen hat und die Bedingung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

2.Ein gebietsfremder Steuerpflichtiger bildet eine Gruppe in Bezug auf alle seine in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten und alle seine qualifizierten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften, einschließlich der Betriebsstätten von Tochtergesellschaften, sofern diese Betriebsstätten auch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind.

3.    Ein in Insolvenz oder Abwicklung befindliches Unternehmen darf keiner Gruppe beitreten. Ein Steuerpflichtiger, der für insolvent erklärt oder abgewickelt wird, muss unverzüglich die Gruppe verlassen.

Artikel 7
Wirkung der Konsolidierung

1.Die Steuerbemessungsgrundlagen aller Mitglieder einer Gruppe werden zu einer konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage zusammengerechnet.

2.Ist die konsolidierte Bemessungsgrundlage negativ, wird der Verlust vorgetragen und mit der nächsten konsolidierten Bemessungsgrundlage verrechnet. Ist die konsolidierte Bemessungsgrundlage positiv, wird sie gemäß Kapitel VIII aufgeteilt.

Artikel 8
Maßgeblicher Zeitpunkt

1.Ein Steuerpflichtiger, der ein Mitglied der Gruppe ist, muss die in Artikel 5 genannten Schwellenwerte ohne Unterbrechung während des gesamten Steuerjahres einhalten.

2.Ein Steuerpflichtiger wird an dem Tag, an dem die Schwellenwerte des Artikels 5 erreicht sind, Mitglied einer Gruppe. Die Schwellenwerte müssen mindestens neun aufeinanderfolgende Monate lang eingehalten werden, andernfalls wird der Steuerpflichtige behandelt, als ob er nie Mitglied der Gruppe gewesen wäre.

3.Ein Steuerpflichtiger ist ab dem Tag kein Mitglied der Gruppe mehr, der auf den Tag folgt, an dem er die Schwellenwerte gemäß Artikel 5 nicht mehr einhält.

Artikel 9
Nichtberücksichtigung gruppeninterner Transaktionen

1.Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 42 Unterabsatz 2 und Artikel 43 werden Gewinne und Verluste aus gruppeninternen Transaktionen bei der Berechnung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

2.Zur Aufzeichnung gruppeninterner Transaktionen wendet die Gruppe eine einheitliche, hinreichend dokumentierte Methode an. Die Gruppe darf die Methode nur am Anfang eines Steuerjahres ändern, sofern stichhaltige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

3.Anhand der Methode zur Aufzeichnung gruppeninterner Transaktionen können alle gruppeninternen Übertragungen und Veräußerungen zu den niedrigsten Kosten bei nicht abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern oder zum steuerlichem Wert bei abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern ermittelt werden.

4.Gruppeninterne Übertragungen ändern den Status selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte nicht.

Artikel 10
Quellensteuern

Auf gruppeninterne Transaktionen werden keine Quellensteuern erhoben.

KAPITEL IV

EINTRITT IN DIE UND AUSTRITT AUS DER GRUPPE

Artikel 11
Behandlung von Anlagevermögen bei Eintritt in die Gruppe

1.In Bezug auf nicht abschreibungsfähige oder einzeln abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts eines Steuerpflichtigen in eine Gruppe in dessen wirtschaftlichem Eigentum befanden und die binnen fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt veräußert werden, wird der Anteil des Gruppenmitglieds, das zum Zeitpunkt des Eintritts wirtschaftlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter war, entsprechend angepasst, indem die Erlöse aus der Veräußerung diesem Anteil hinzugefügt und die Kosten für nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter und der steuerliche Wert abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter von diesem Anteil abgezogen werden. Die Anpassung erfolgt in dem Steuerjahr, in dem die Veräußerung der Vermögenswerte stattfand.

2.Die in Absatz 1 genannte Anpassung erfolgt auch in Bezug auf das Finanzanlagevermögen, ausgenommen eigene Anteile und Beteiligungen, die von der Steuer befreite Einkünfte schaffen.

3.Die in Absatz 1 genannte Anpassung erfolgt nicht, wenn der der Gruppe beitretende Steuerpflichtige aus einer anderen Gruppe stammt, die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegt.

4.Bei einem Steuerpflichtigen, der infolge einer Unternehmensumstrukturierung nicht mehr besteht oder in dem Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Gruppe steuerlich ansässig war, keine Betriebsstätte mehr hat, wird davon ausgegangen, dass er für die Zwecke dieses Artikels in diesem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte hat.

Artikel 12
Behandlung von Verträgen mit langer Laufzeit bei Eintritt in die Gruppe

1.Erträge und Aufwendungen, die gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2016/xx/EU erzielt wurden bzw. entstanden sind, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Steuerpflichtigen galten, die aber noch nicht in die Steuerbemessungsgrundlage nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuergesetz einbezogen waren, werden nach den Vorschriften, die im nationalen Recht für den Erfassungszeitpunkt gelten, zum Anteil des entsprechenden Gruppenmitglieds hinzuaddiert bzw. davon abgezogen.

2.Erträge, die vor Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen nach nationalem Körperschaftsteuerrecht höher besteuert waren, als wenn sie in die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2016/xx/EU einbezogen gewesen wären, werden im ersten Steuerjahr, in dem die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen anwendbar werden, vom Anteil des entsprechenden Gruppenmitglieds abgezogen.

3.Reicht der einem Mitglied der Gruppe in einem Steuerjahr zugeteilte Anteil nicht aus, um die abzugsfähigen Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang auszugleichen, so werden die nicht ausgeglichenen Beträge auf künftige Jahre vorgetragen, bis sie mit dem zugewiesenen Anteil dieses Gruppenmitglieds verrechnet sind.

Artikel 13
Behandlung von Rückstellungen, Erträgen und Abzügen bei Eintritt in die Gruppe

1.Rückstellungen und Abzüge uneinbringlicher Forderungen gemäß Artikel 23 bzw. Artikel 25 der Richtlinie 2016/xx/EU sind nur insoweit abzugsfähig, als sie sich aus Tätigkeiten oder Transaktionen ergeben, die ausgeführt wurden, nachdem die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen anwendbar wurden.

2.Erträge, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2016/xx/EU erzielt wurden, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Steuerpflichtige galten, die aber noch nicht in die Steuerbemessungsgrundlage nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuergesetz einbezogen waren, werden nach den Vorschriften, die im nationalen Körperschaftsteuergesetz für den Erfassungszeitpunkt gelten, zum Anteil des entsprechenden Gruppenmitglieds hinzuaddiert.

3.Aufwendungen, die entstanden sind, nachdem die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen anwendbar wurden, sich aber auf vor dem Geltungsbeginn der Richtlinie durchgeführte Tätigkeiten oder Transaktionen beziehen und für die nach dem anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht kein Abzug erfolgt ist, sind nur im Verhältnis zum Anteil des entsprechenden Gruppenmitglieds abzugsfähig, sofern sie nicht mehr als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Beitritts des Steuerpflichtigen zur Gruppe entstanden sind.

Nach dem nationalen Körperschaftsteuerrecht entstandene Aufwendungen, für die noch kein Abzug erfolgt war, als die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen anwendbar wurden, sind nur im Verhältnis zum gemäß dieser Richtlinie berechneten Anteil des entsprechenden Gruppenmitglieds abzugsfähig, und zwar zu gleichen auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilten Beträgen. Aufwendungen, die Fremdkapitalkosten umfassen, sind gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2016/xx/EU abzugsfähig.

Reicht der einem Mitglied der Gruppe in einem Steuerjahr zugeteilte Anteil nicht aus, um die Beträge gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 in vollem Umfang auszugleichen, so werden die nicht ausgeglichenen Beträge auf künftige Jahre vorgetragen, bis sie mit dem zugewiesenen Anteil dieses Gruppenmitglieds verrechnet sind.

4.Beträge, die bereits abgezogen wurden, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen anwendbar wurden, dürfen nicht erneut abgezogen werden.

Artikel 14
Erfassungszeitpunkt für Abschreibungen bei Eintritt in eine oder Austritt aus einer Gruppe

Die Abschreibung der Vermögenswerte eines Steuerpflichtigen, der im Laufe eines Steuerjahres einer Gruppe beitritt oder aus einer Gruppe austritt, wird proportional berechnet, wobei die Zahl der Kalendermonate berücksichtigt wird, in denen der Steuerpflichtige während des Steuerjahres der Gruppe angehört hat.

Artikel 15
Vor Eintritt in das System entstandene Verluste

Nicht ausgeglichene Verluste, die einem Gruppenmitglied gemäß dem nationalen Körperschaftsteuerrecht oder der Richtlinie 2016/xx/EU entstanden sind, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie auf dieses Gruppenmitglied anwendbar wurden, können mit dem zugewiesenen Anteil dieses Gruppenmitglieds verrechnet werden, wenn und soweit dies nach dem nationalen Körperschaftsteuergesetz oder der Richtlinie 2016/xx/EU vorgesehen ist.

Artikel 16
Auflösung einer Gruppe

Das Steuerjahr einer Gruppe endet, wenn die Gruppe aufgelöst wird. Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage und nicht ausgeglichenen Verluste der Gruppe werden den einzelnen Gruppenmitgliedern gemäß Kapitel VIII auf Grundlage der für das Jahr der Auflösung geltenden Aufteilungsfaktoren zugewiesen.

Artikel 17
Abschreibung bei Auflösung einer Gruppe

Bei Auflösung einer Gruppe wird die Abschreibung ihrer Vermögenswerte im Steuerjahr der Auflösung proportional berechnet, wobei die Zahl der Kalendermonate berücksichtigt wird, in denen die Gruppe während dieses Steuerjahres tätig war.

Artikel 18
Behandlung von Verlusten nach Auflösung der Gruppe

Nach Auflösung einer Gruppe werden die Verluste dieser Gruppe wie folgt behandelt:

(a)die Verluste eines Steuerpflichtigen, der sich für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/xx/EU entscheidet, werden vorgetragen und gemäß Artikel 41 der genannten Richtlinie ausgeglichen;

(b)die Verluste eines Steuerpflichtigen, der einer anderen Gruppe beitritt, werden vorgetragen und mit dem zugewiesenen Anteil des entsprechenden Gruppenmitglieds verrechnet, wobei die Einschränkungen des Artikels 41 Absatz 3 der Richtlinie 2016/xx/EU gelten;

(c)die Verluste eines Steuerpflichtigen, für den wieder das nationale Körperschaftsteuerrecht gilt, werden vorgetragen und nach dem nationalen Körperschaftsteuergesetz, das anwendbar wird, ausgeglichen, als ob diese Verluste entstanden wären, während der Steuerpflichtige diesem nationalen Gesetz unterlag.

Artikel 19
Behandlung von Anlagevermögen bei Austritt aus der Gruppe

Bei der Veräußerung nicht abschreibungsfähiger oder einzeln abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, ausgenommen Wirtschaftsgüter, für die eine eingeschränkte Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt, innerhalb von drei Jahren, nachdem der Steuerpflichtige, der wirtschaftlicher Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter ist, die Gruppe verlassen hat, werden die Erlöse zu der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe im Jahr der Veräußerung hinzuaddiert. Die Kosten für nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter und der steuerliche Wert einzeln abschreibungsfähiger Sachanlage werden von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen.

Dies gilt auch für Finanzanlagevermögen, ausgenommen eigene Anteile und Beteiligungen, die von der Steuer befreite Einkünfte schaffen.

Die Erlöse aus diesen Veräußerungen, die zu der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe hinzuaddiert werden, dürfen nicht anderweitig besteuert werden.

Artikel 20
Behandlung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter

Verlässt ein Steuerpflichtiger, der wirtschaftlicher Eigentümer eines oder mehrerer selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter ist, die Gruppe, so wird zu der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage am Ende des Steuerjahres ein Betrag in Höhe der Kosten für Forschung, Entwicklung, Vermarktung und Werbung im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftsgütern in den vergangenen fünf Jahren hinzuaddiert. Der hinzuaddierte Betrag darf jedoch nicht den Wert der Wirtschaftsgüter zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige die Gruppe verlässt, übersteigen. Diese Kosten werden dem austretenden Steuerpflichtigen zugewiesen und nach dem nationalen Körperschaftsteuergesetz behandelt, das auf den Steuerpflichtigen nach dem Austritt angewendet wird; falls der Steuerpflichtige einer anderen Gruppe beitritt, werden diese Kosten in dem Steuerjahr zugewiesen, in dem der Steuerpflichtige dieser anderen Gruppe beigetreten ist.

Artikel 21
Behandlung von Verlusten bei Austritt aus der Gruppe

Einem Gruppenmitglied, das aus der Gruppe austritt, dürfen keine Verluste zugewiesen werden.

KAPITEL V

UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN

Artikel 22
Umstrukturierung von Unternehmen innerhalb einer Gruppe

1.Eine Umstrukturierung innerhalb einer Gruppe oder die Verlegung des eingetragenen Sitzes eines Steuerpflichtigen generiert weder Gewinne noch Verluste für die Zwecke der Bestimmung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage.

2.Werden infolge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Reihe von Transaktionen zwischen den Mitgliedern einer Gruppe innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren im Wesentlichen alle Wirtschaftsgüter eines Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, wodurch sich der Faktor Vermögenswerte erheblich ändert, so werden die verlagerten Wirtschaftsgüter in den fünf Jahren nach der Verlagerung dem Faktor Vermögenswerte des verlagernden Steuerpflichtigen zugewiesen, solange ein Mitglied der Gruppe wirtschaftlicher Eigentümer bleibt.

3.Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels wird der übertragende Steuerpflichtige gemäß Absatz 2, der nicht mehr besteht oder in dem Mitgliedstaat, aus dem die Wirtschaftsgüter verlagert wurden, keine Betriebsstätte mehr hat, so behandelt, als hätte er noch eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat.

Artikel 23
Behandlung von Verlusten bei einer Umstrukturierung zwischen zwei oder mehr Gruppen

1.Werden im Gefolge einer Unternehmensumstrukturierung eine oder mehrere Gruppen bzw. zwei oder mehr Mitglieder einer Gruppe Teil einer anderen Gruppe, so werden nicht ausgeglichene Verluste der zuvor bestehenden Gruppe(n) entsprechend Kapitel VIII auf der Grundlage der am Ende des Steuerjahres, in dem die Umstrukturierung erfolgt, geltenden Faktoren jedem Mitglied der Gruppe(n) zugewiesen. Nicht ausgeglichene Verluste der vorherigen Gruppe(n) werden auf künftige Jahre vorgetragen.

Werden zwei oder mehr Mitglieder einer Gruppe Teil einer anderen Gruppe, so werden nicht ausgeglichene Verluste der ersten Gruppe gemäß Absatz 1 zugewiesen, sofern der gemeinsame Wert der Faktoren Anlagevermögen und Arbeit der ausscheidenden Gruppenmitglieder weniger als 20 % des Wertes dieser beiden Faktoren für die gesamte erste Gruppe beträgt.

2.Bei der Fusion von zwei oder mehr Hauptsteuerpflichtigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/133/EG des Rates 15 werden unberücksichtigte Verluste einer Gruppe entsprechend Kapitel VIII auf der Grundlage der für das Steuerjahr, in dem die Fusion erfolgt, geltenden Faktoren, den Mitgliedern der Gruppe zugewiesen. Nicht ausgeglichene Verluste werden auf künftige Jahre vorgetragen.

KAPITEL VI

TRANSAKTIONEN UND BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GRUPPE UND SONSTIGEN UNTERNEHMEN

Artikel 24
Nichtanerkennung der steuerfreien Veräußerung von Anteilen

1.Bei Steuerpflichtigen, die aufgrund einer Veräußerung von Anteilen die Gruppe verlassen und im laufenden oder vorangehenden Steuerjahr in einer gruppeninternen Transaktion ein oder mehr Wirtschaftsgüter für das Anlagevermögen erworben haben, deren Abschreibung nicht in einem Sammelposten erfolgt, ist ein diesen Wirtschaftsgütern entsprechender Betrag von der Steuerbefreiung gemäß Artikel 8 Buchstabe c der Richtlinie 2016/xxx/EU ausgeschlossen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die gruppeninterne Transaktion aus stichhaltigen wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist.

2.Bei dem von der Steuerbefreiung ausgeschlossenen Betrag gemäß Absatz 1 handelt es sich um den Marktwert des Wirtschaftsguts oder der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Steuerpflichtigen aus der Gruppe, abzüglich des steuerlichen Werts der Wirtschaftsgüter oder der Kosten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2016/xx/EU.

3.Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der veräußerten Anteile um einen Nichtsteuerpflichtigen oder einen gebietsfremden Steuerpflichtigen, dessen Anteile seinem Hauptsitz oder seiner Betriebsstätte in einem Drittland zugewiesen werden, so wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige, der die Wirtschaftsgüter vor der gruppeninternen Transaktion nach Absatz 1 gehalten hat, den Marktwert des Wirtschaftsgutes oder der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile abzüglich des steuerlichen Werts erhalten hat.

Artikel 25
Ausgleich für Steuergutschriften

1.Eine Steuergutschrift nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2016/xx/EU wird gemäß Kapitel VIII zwischen den Mitgliedern der Gruppe aufgeteilt.

2.Die Steuergutschrift gemäß Absatz 1 wird für jeden Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland sowie für jede Einkunftsart getrennt berechnet. Sie darf nicht den Betrag übersteigen, der sich aus dem Körperschaftsteuersatz ergibt, den der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist oder in dem die Betriebsstätte belegen ist, auf das dem Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte zugewiesene Einkommen erhebt.

Artikel 26
Quellensteuer

Zinsen und Lizenzgebühren, die ein Gruppenmitglied einem Empfänger außerhalb der Gruppe zahlt, können in dem Mitgliedstaat, in dem das Gruppenmitglied steuerlich ansässig oder niedergelassen ist, einer Quellensteuer nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und nach etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen. Die Quellensteuer wird gemäß der Formel, die in dem Steuerjahr gilt, in dem die Steuer erhoben wird, zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VIII aufgeteilt.

KAPITEL VII

STEUERLICH TRANSPARENTE UNTERNEHMEN

Artikel 27
Vorschriften zur Feststellung der steuerlichen Transparenz bei Drittlandsunternehmen

Halten mindestens zwei Mitglieder einer Gruppe eine Beteiligung an einem Rechtsträger in einem Drittland, so wird deren Behandlung von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Hauptsteuerbehörde.

KAPITEL VIII

AUFTEILUNG DER GEMEINSAMEN KONSOLIDIERTEN KÖRPERSCHAFTSTEUER-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen

1.Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage wird in jedem Steuerjahr anhand einer Formel auf die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt. Der Anteil eines Gruppenmitglieds A bemisst sich nach der folgenden Formel, in der die Faktoren Umsatz, Arbeit und Vermögenswerte gleichermaßen gewichtet sind:

2.Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage einer Gruppe wird nur aufgeteilt, wenn sie positiv ist.

3.Die Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage erfolgt am Ende des Steuerjahres der Gruppe.

4.Ein Zeitraum von 15 Tagen oder mehr in einem Kalendermonat gilt als ganzer Monat.

5.Bei der Bestimmung des Anteils eines Gruppenmitglieds werden die Faktoren Umsatz, Arbeit und Vermögenswerte gleichermaßen gewichtet.

Artikel 29
Schutzklausel

Ist der Hauptsteuerpflichtige bzw. eine zuständige Behörde der Auffassung, dass das Ausmaß der Geschäftstätigkeit eines Gruppenmitglieds durch den ihm zugewiesenen Anteil an der konsolidierten Bemessungsgrundlage nicht angemessen wiedergegeben wird, so kann der Hauptsteuerpflichtige bzw. die zuständige Behörde in Abweichung von Artikel 28 um die Anwendung einer anderen Methode für die Berechnung des steuerlichen Anteils jedes Gruppenmitglieds ersuchen. Eine Alternativmethode kann nur verwendet werden, wenn nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls Diskussionen nach den Artikeln 77 und 78 alle diese Behörden der alternativen Methode zustimmen. Der Mitgliedstaat, in dem die Hauptsteuerbehörde liegt, unterrichtet die Kommission über die angewandte Alternativmethode.

Artikel 30
Eintritt in die und Austritt aus der Gruppe

Der zugewiesene Anteil eines Steuerpflichtigen, der im Laufe eines Steuerjahres einer Gruppe beitritt oder aus einer Gruppe austritt, wird proportional berechnet, wobei die Zahl der Kalendermonate berücksichtigt wird, in denen der Steuerpflichtige während des Steuerjahres der Gruppe angehört hat.

Artikel 31
Steuerlich transparente Unternehmen

Hält ein Gruppenmitglied eine Beteiligung an einem steuerlich transparenten Unternehmen, werden Umsatz, Lohnsumme und Vermögenswerte des transparenten Unternehmens im Verhältnis zu der Beteiligung des Steuerpflichtigen an dessen Gewinnen und Verlusten in seinen zugewiesenen Anteil einbezogen.

Artikel 32
Zusammensetzung des Faktors Arbeit

1.Der Faktor Arbeit ergibt sich zur einen Hälfte aus der Lohnsumme eines Gruppenmitglieds im Zähler und der Lohnsumme der Gruppe im Nenner und zur anderen Hälfte aus der Zahl der Beschäftigten eines Gruppenmitglieds im Zähler und der Zahl der Beschäftigten der Gruppe im Nenner. Ist ein Beschäftigter in den Faktor Arbeit eines Gruppenmitglieds einbezogen, so wird die Lohnsumme dieses Beschäftigten dem Faktor Arbeit dieses Gruppenmitglieds zugewiesen.

2.Die Anzahl der Beschäftigten wird am Ende des Steuerjahres festgestellt.

3.Was unter einem Beschäftigten zu verstehen ist, regelt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende tätig ist.

Artikel 33
Zuweisung von Beschäftigten und Lohnsumme

1.Beschäftigte werden in den Faktor Arbeit desjenigen Gruppenmitglieds einbezogen, von dem sie ihr Entgelt beziehen.

2.Führen Beschäftigte ihre Tätigkeiten unter der Aufsicht und Verantwortung eines anderen Gruppenmitglieds als desjenigen aus, von dem sie ihre Vergütung beziehen, werden sie abweichend von Absatz 1 zusammen mit der entsprechenden Lohnsumme in den Faktor Arbeit des erstgenannten Gruppenmitglieds einbezogen.

Dies gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)das Beschäftigungsverhältnis hat eine Dauer von mindestens drei ununterbrochenen Monaten;

(b)die betreffenden Beschäftigten machen mindestens 5 % aller Beschäftigten des Gruppenmitglieds aus, von dem sie ihre Vergütung beziehen.

3.Als Beschäftigte gelten auch solche Personen, die nicht unmittelbar von einem Gruppenmitglied beschäftigt werden, aber ähnliche Tätigkeiten ausführen wie unmittelbar Beschäftigte.

4.    Die Lohnsumme umfasst alle Kosten von Löhnen und Gehältern, Sondervergütungen und sonstigen Vergütungen für Beschäftigte, einschließlich des Arbeitgeberanteils für soziale Sicherheit und Altersversorgung sowie Aufwendungen der Arbeitgeber entsprechend den Kosten für Personen gemäß Absatz 3.

5.Lohnsummenkosten werden zu dem Betrag der Aufwendungen bewertet, die vom Arbeitgeber in einem Steuerjahr als abzugsfähig behandelt werden.

Artikel 34
Zusammensetzung des Faktors Vermögenswerte

1.Der Faktor Vermögenswerte ergibt sich aus dem durchschnittlichen Wert aller Sachanlagen, die das Mitglied einer Gruppe besitzt oder gemietet bzw. geleast hat, im Zähler und dem durchschnittlichen Wert aller Sachanlagen, die die Gruppe besitzt oder gemietet bzw. geleast hat, im Nenner.

2.In den fünf Jahren nach dem Eintritt eines Steuerpflichtigen in eine bestehende oder neue Gruppe wird in dessen Faktor Vermögenswerte auch der Gesamtbetrag der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Forschung, Entwicklung, Vermarktung und Werbung in den sechs Jahren vor seinem Eintritt in die Gruppe einbezogen.

Artikel 35
Zuweisung von Vermögenswerten

1.Unbeschadet des Artikels 22 Absätze 2 und 3 werden Wirtschaftsgüter in den Faktor Vermögenswerte ihres wirtschaftlichen Eigentümers einbezogen. Kann der wirtschaftliche Eigentümer nicht festgestellt werden, wird das Wirtschaftsgut in den Faktor Vermögenswerte des rechtlichen Eigentümers einbezogen.

Ein Wirtschaftsgut, dessen tatsächliche Nutzung nicht durch seinen wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt, wird in den Faktor des Gruppenmitglieds einbezogen, das ihn tatsächlich nutzt, sofern das Wirtschaftsgut mehr als 5 % des steuerlichen Werts aller Sachanlagen des Gruppenmitglieds ausmacht, das das Wirtschaftsgut tatsächlich nutzt.

2.Ge- oder verleaste Wirtschaftsgüter werden, ausgenommen im Fall von Leasingverhältnissen zwischen Gruppenmitgliedern, in den Faktor Vermögenswerte des Gruppenmitglieds einbezogen, das Leasinggeber bzw. Leasingnehmer des Vermögenswertes ist. Dasselbe gilt für ge- oder vermietete Vermögenswerte.

Artikel 36
Bewertung

1.Grundstücke und andere nicht abschreibungsfähige Sachanlagen werden zu ihren ursprünglichen Kosten bewertet.

2.Eine einzeln abschreibungsfähige Sachanlage wird zu ihrem durchschnittlichen steuerlichen Wert am Anfang und Ende eines Steuerjahres bewertet.

Wird eine einzeln abschreibungsfähige Sachanlage als Ergebnis einer oder mehrerer gruppeninterner Transaktionen für weniger als ein Jahr in den Faktor Vermögenswerte eines Gruppenmitglieds einbezogen, so wird der zu berücksichtigende Wert in Bezug auf die Zahl der Monate berechnet, in denen die Sachanlage in den Faktor Vermögenswerte dieses Gruppenmitglieds einbezogen war.

3.Der Sammelposten mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2016/xx/EU wird zum durchschnittlichen steuerlichen Wert am Anfang und Ende eines Steuerjahres bewertet.

4.Ist der Mieter oder Leasingnehmer eines Wirtschaftsguts nicht sein wirtschaftlicher Eigentümer, bewertet er gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter zum Achtfachen der jährlich geschuldeten Nettomiete oder Nettoleasingzahlung abzüglich etwaiger Erträge aus Untervermietung oder Sub-Leasing.

Vermietet oder verleast ein Gruppenmitglied ein Wirtschaftsgut, ohne dessen wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, bewertet er das vermietete oder verleaste Wirtschaftsgut zum achtfachen der jährlich geschuldeten Nettomiete oder Nettoleasingzahlung.

5.Ein Wirtschaftsgut, das von einem Gruppenmitglied nach einer gruppeninternen Übertragung, die im selben oder im vorangehenden Steuerjahr erfolgt ist, an einen Käufer außerhalb der Gruppe veräußert wird, wird für den Zeitraum zwischen der gruppeninternen Übertragung und der Veräußerung an den externen Käufer in den Faktor Vermögenswerte des übertragenden Gruppenmitglieds einbezogen, es sei denn, die betroffenen Gruppenmitglieder weisen nach, dass die gruppeninterne Übertragung aus echten wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist.

Artikel 37
Zusammensetzung des Faktors Umsatz

1.Der Faktor Umsatz ergibt sich aus dem einem Gruppenmitglied zugewiesenen Gesamtumsatz, einschließlich Betriebsstätten, die gemäß Artikel 22 Absatz 3 als bestehend gelten, im Zähler und dem Gesamtumsatz der Gruppe im Nenner.

2.Als Umsatz gilt der Erlös aus allen Verkäufen von Gegenständen oder Dienstleistungen nach Abzug von Rabatten und Retouren und ohne Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern und Abgaben. Steuerfreie Erträge, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werden im Faktor Umsatz nicht erfasst, es sei denn, es handelt sich um Erträge, die im Zuge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt wurden. Verkäufe von Gegenständen und Dienstleistungen innerhalb der Gruppe werden nicht in den Faktor Umsatz einbezogen.

3.Die Umsätze werden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2016/xx/EU bewertet.

Artikel 38
Zuordnung von Umsätzen nach dem Bestimmungsort

1.Verkäufe von Gegenständen werden in den Faktor Umsatz des Gruppenmitglieds einbezogen, das in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Versand oder die Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet. Kann dieser Ort nicht festgestellt werden, wird der Verkauf dem Gruppenmitglied in demjenigen Mitgliedstaat zugeordnet, in dem sich die Gegenstände nachweislich zuletzt befanden.

2.Dienstleistungen werden in den Faktor Umsatz des Gruppenmitglieds einbezogen, das in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.

3.In den Faktor Umsatz einbezogene steuerfreie Erträge, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren sowie Erlöse aus der Veräußerung von Vermögenswerten werden dem wirtschaftlichen Eigentümer dieser Erträge, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und Erlöse zugeordnet.

4.Ist in dem Mitgliedstaat, in den Gegenstände geliefert oder in dem Dienstleistungen erbracht werden, kein Gruppenmitglied ansässig oder sind die Lieferungen oder Dienstleistungen für ein Drittland bestimmt, werden der Verkauf von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in den Faktor Umsatz aller Gruppenmitglieder im Verhältnis zu den jeweiligen Faktoren Arbeit und Vermögenswerte einbezogen.

5.Sind in dem Mitgliedstaat, in den Gegenstände geliefert oder in dem Dienstleistungen erbracht werden, mehrere Gruppenmitglieder ansässig, werden die Umsätze in den Faktor Umsatz aller in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gruppenmitglieder im Verhältnis zu den jeweiligen Faktoren Arbeit und Vermögenswerte einbezogen.

Artikel 39
Detaillierte Vorschriften für die Berechnung der Faktoren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Berechnung der Faktoren Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz, zur Zuweisung von Beschäftigten und Lohnsumme, Wirtschaftsgütern und Umsätzen zum jeweiligen Faktor sowie zur Schätzung des Werts der Wirtschaftsgüter erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 77 Absatz 2 erlassen.

Artikel 40
Berechnung der Faktoren Vermögenswerte und Umsatz eines Finanzinstituts

1.Der Faktor Vermögenswerte eines Finanzinstituts gemäß Artikel 4 Absatz 29 Buchstaben a, d, e, f, g, h und i der Richtlinie 2016/xx/EU schließt 10 % des Werts von Finanzanlagevermögen ein, ausgenommen eigene Anteile und Beteiligungen, die von der Steuer befreite Einkünfte schaffen. Das Finanzanlagevermögen umfasst zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2016/xx/EU. Das Finanzanlagevermögen wird in den Faktor Vermögenswerte des Gruppenmitglieds einbezogen, in dessen Büchern es erfasst war, als das Mitglied der Gruppe beitrat.

2.Der Faktor Umsatz eines Finanzinstituts gemäß Artikel 4 Absatz 29 Buchstaben a, d, e, f, g, h und i der Richtlinie 2016/xx/EU schließt 10 % seiner Erträge in der Form von Zinsen, Gebühren, Provisionen und Erträgen aus Wertpapieren ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Steuern und Abgaben ein. Gruppeninterne Verkäufe werden nicht berücksichtigt. Für die Zwecke des Artikels 38 Absatz 2 gelten Finanzdienstleistungen bei einem besicherten Darlehen als in dem Mitgliedstaat ausgeführt, in dem die Sicherheit belegen ist, oder, wenn dieser Mitgliedstaat nicht festgestellt werden kann, in dem Mitgliedstaat, in dem die Sicherheit registriert ist. Andere Finanzdienstleistungen gelten als in dem Mitgliedstaat des Darlehensnehmers oder der Person erbracht, die Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte zahlt. Können der Darlehensnehmer oder die Person, die Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte zahlt, nicht festgestellt werden, oder kann der Mitgliedstaat, in dem die Sicherheit belegen oder registriert ist, nicht festgestellt werden, wird der Umsatz allen Gruppenmitgliedern proportional zu ihren Faktoren Arbeit und Vermögenswerte zugewiesen.

Artikel 41
Berechnung der Faktoren Vermögenswerte und Umsatz von Versicherungsunternehmen

1.Der Faktor Vermögenswerte von Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 29 Buchstaben b und c der Richtlinie 2016/xx/EU beträgt 10 % des Wertes des Finanzanlagevermögens nach Artikel 40 Absatz 1.

2.Der Faktor Umsatz eines Versicherungsunternehmens gemäß Artikel 4 Absatz 29 Buchstaben b und c der Richtlinie 2016/xx/EU schließt 10 % aller eingenommenen Beiträge für eigene Rechnung, technische Zinserträge, sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung sowie Erträge aus Kapitalanlagen, Gebühren und Provisionen, ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Steuern und Abgaben, ein. Für die Zwecke von Artikel 38 Absatz 2 gelten Versicherungsdienstleistungen als im Mitgliedstaat des Versicherungsnehmers erbracht. Andere Umsätze werden allen Gruppenmitgliedern proportional zu ihren Faktoren Arbeit und Vermögenswerte zugewiesen.

Artikel 42
Öl und Gas

Die Umsätze eines Gruppenmitglieds, dessen Haupttätigkeit die Erschließung oder Förderung von Öl oder Gas ist, werden abweichend von Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 dem Gruppenmitglied in dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem das Öl oder Gas gefördert oder erzeugt werden soll.

Ist kein Gruppenmitglied im Mitgliedstaat der Exploration oder Förderung von Öl oder Gas ansässig oder erfolgen diese in einem Drittland, in dem das Gruppenmitglied, das diese Tätigkeiten ausführt, keine Betriebsstätte unterhält, werden die Umsätze abweichend von Artikel 38 Absätze 4 und 5 diesem Gruppenmitglied zugewiesen.

Artikel 43
Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Luftverkehr

Erträge, Aufwendungen und andere abziehbare Posten eines Gruppenmitglieds, dessen Haupttätigkeit der Betrieb von Schiffen oder Flugzeugen im internationalen Verkehr oder der Betrieb von Binnenschiffen ist, werden von der konsolidierten Bemessungsgrundlage ausgeschlossen und nicht nach den Vorschriften gemäß Artikel 28 aufgeteilt. Vielmehr werden diese Erträge, Aufwendungen und andere abzugsfähigen Posten diesem Gruppenmitglied auf der Grundlage jedes einzelnen Geschäftsvorgangs zugewiesen und unterliegen Preisberichtigungen gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2016/xx/EU.

Beteiligungen des Gruppenmitglieds und an ihm werden bei der Feststellung, ob es sich um eine Gruppe gemäß den Artikeln 5 und 6 handelt, berücksichtigt.

Artikel 44
Vom zugewiesenen Anteil abzugsfähige Posten

Folgende Posten werden vom zugewiesenen Anteil abgezogen:

(a)nicht ausgeglichene Verluste gemäß Artikel 15, die der Steuerpflichtige erlitten hat, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie auf ihn anwendbar wurden;

(b)nicht ausgeglichene Verluste auf Gruppenebene gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 18 Buchstabe b und gemäß Artikel 23;

(c)Beträge für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern gemäß Artikel 11, Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen mit langer Laufzeit gemäß Artikel 12 und künftige Aufwendungen gemäß Artikel 13 Absatz 3;

(d)bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen gemäß Artikel 28 Buchstabe d der Richtlinie 2016/xx/EU;

(e)Zuwendungen und Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die nach nationalem Recht gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2016/xx/EU abzugsfähig sind;

(f)Pensionsrückstellungen an gemeinnützige Einrichtungen, die nach nationalem Recht gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2016/xx/EU abzugsfähig sind.

Artikel 45
Steuerschuld

Die Steuerschuld eines Gruppenmitglieds ist das Ergebnis der Anwendung des nationalen Steuersatzes auf den zugewiesenen Anteil; dieser Anteil wird nach Artikel 44 angepasst und um die Abzüge gemäß Artikel 25 weiter vermindert.

KAPITEL IX

VERWALTUNG UND VERFAHREN

Artikel 46
Mitteilung über die Bildung einer Gruppe

1.Der Hauptsteuerpflichtige übermittelt der Hauptsteuerbehörde im Namen der übrigen Mitglieder der Gruppe mindestens drei Monate vor Beginn des Steuerjahres, ab dem die Gruppe die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden möchte, eine Mitteilung über die Bildung einer Gruppe.

2.Die Mitteilung nach Absatz 1 betrifft alle Gruppenmitglieder, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Reedereien.

3.Die Hauptsteuerbehörde übermittelt die Mitteilung unverzüglich an die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen Gruppenmitglieder steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte niedergelassen sind. Diese Behörden können der Hauptsteuerbehörde binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung ihren Standpunkt darlegen und alle relevanten Informationen zur Gültigkeit und zum Gegenstand der Mitteilung vorlegen.

4.Wird keine Mitteilung übermittelt, nimmt die Hauptsteuerbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung, dass keine Mitteilung vorliegt, für die Steuerjahre des angenommenen Bestehens der Gruppe Steuerveranlagungen vor. Diese Veranlagungen dürfen keinesfalls weiter zurückreichen als die vorherigen fünf Steuerjahre.

Artikel 47
Laufzeit der Inanspruchnahme des Systems durch eine Gruppe

1.    Diese Richtlinie findet einen Monat, nachdem die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen Gruppenmitglieder steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte niedergelassen sind, die Mitteilung über die Bildung einer Gruppe gemäß Artikel 46 Absatz 3 erhalten haben, erstmalig Anwendung. Die Hauptsteuerbehörde unterrichtet den Hauptsteuerpflichtigen dahingehend.

2.    Gruppen wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie an, wenn diese für sie gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 gelten. Erfüllt die Gruppe als Ganzes die Bedingungen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr, unterrichtet der Hauptsteuerpflichtige die Hauptsteuerbehörde über den Anwendungsverzicht.

3.    Ein Steuerpflichtiger, der den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr unterliegt, kann diese weiter anwenden, sofern er die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 erfüllt. Dieser Steuerpflichtige kann sich auch dann für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/xx/EU entscheiden, wenn er die Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt.

4.    Ein Hauptsteuerpflichtiger, der sich für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 3 entschieden hat und der beschließt, die Anwendung nach Ablaufen des Zeitraums von fünf Steuerjahren einzustellen, unterrichtet die Hauptsteuerbehörde darüber.

5.    Ein Hauptsteuerpflichtiger, der sich für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 3 entschieden hat und der beschließt, die Anwendung nach Ablaufen des Zeitraums von fünf Steuerjahren fortzuführen, legt der Hauptsteuerbehörde Nachweise vor, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d erfüllt sind.

Artikel 48
Angaben in der Mitteilung über die Bildung einer Gruppe

Die Mitteilung über die Bildung einer Gruppe muss folgende Angaben enthalten:

(a)Identität der Gruppenmitglieder;

(b)Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Artikeln 5 und 6;

(c)Angaben zu allen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 56 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(d)Rechtsform, satzungsmäßiger Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Steuerpflichtigen;

(e)Steuerjahr der Bildung der Gruppe.

Die Kommission kann einen Rechtsakt zur Einführung eines Standardformblattes für die Mitteilung über die Bildung einer Gruppe annehmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 77 Absatz 2 erlassen.

Artikel 49
Überprüfung der Mitteilung über die Bildung einer Gruppe

1.Die Hauptsteuerbehörde, der die Mitteilung über die Bildung einer Gruppe ordnungsgemäß vorgelegt wurde, überprüft auf der Grundlage der in der Mitteilung enthaltenen Informationen, ob die Gruppe die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Die Mitteilung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang von der Hauptsteuerbehörde abgelehnt wird.

2.Hat der Steuerpflichtige alle gemäß Artikel 48 erforderlichen Informationen vollständig offengelegt und wird später festgestellt, dass die Liste der Gruppenmitglieder nicht korrekt ist, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Mitteilung über die Bildung einer Gruppe. Die nicht korrekte Mitteilung wird berichtigt; alle anderen erforderlichen Maßnahmen werden ab Beginn des Steuerjahres, in dem der Fehler festgestellt wurde, getroffen.

3.Wurden die Informationen nicht vollständig offengelegt, kann die Hauptsteuerbehörde mit Zustimmung der übrigen betroffenen zuständigen Behörden die ursprüngliche Mitteilung für ungültig erklären; in diesem Fall werden geänderte Veranlagungen der Steuerverbindlichkeiten der Gruppe/Gruppenmitglieder gemäß den in Artikel 56 festgelegten Fristen ausgestellt.

Artikel 50
Steuerjahr

1.Für alle Gruppenmitglieder gilt dasselbe Steuerjahr.

2.In dem Jahr, in dem ein Steuerpflichtiger einer Gruppe beitritt, stimmt er sein Steuerjahr auf das der Gruppe, der er beitritt, ab. Der zugewiesene Anteil des Steuerpflichtigen für dieses Steuerjahr wird proportional anhand der Zahl der Kalendermonate berechnet, in denen das Unternehmen der Gruppe angehört hat.

3.Der zugewiesene Anteil eines Steuerpflichtigen für das Jahr, in dem er eine Gruppe verlässt, wird proportional berechnet, wobei die Zahl der Kalendermonate berücksichtigt wird, in denen das Unternehmen der Gruppe angehört hat.

Artikel 51
Steuererklärungen und Steuerveranlagungen

1.Der Hauptsteuerpflichtige reicht die konsolidierte Steuererklärung der Gruppe bei der Hauptsteuerbehörde ein.

2.Die konsolidierte Steuererklärung gilt als Veranlagung der Steuerverbindlichkeiten aller Gruppenmitglieder („Steuerveranlagung“). Sieht die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates vor, dass eine Steuererklärung die Rechtskraft einer Steuerveranlagung hat und wie ein Vollstreckungstitel für Steuerschulden zu behandeln ist, so hat die konsolidierte Steuererklärung in Bezug auf ein Gruppenmitglied, das in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig ist, dieselbe Wirkung.

3.In Mitgliedstaaten, in denen die konsolidierte Steuererklärung nicht die Rechtskraft einer Steuerveranlagung für die Zwecke der Vollstreckung einer Steuerschuld hat, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates in Bezug auf ein Gruppenmitglied, das dort steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte niedergelassen ist, auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften einen Vollstreckungstitel ausstellen, der zur Vollstreckung in diesem Mitgliedstaat ermächtigt. Dieser Titel enthält die Daten der konsolidierten Steuererklärung, die das Gruppenmitglied betreffen. Rechtsbehelfe gegen den Titel dürfen sich ausschließlich auf formale Elemente und nicht auf die zugrunde liegende Steuerveranlagung beziehen. Für das Verfahren gelten die nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates.

4.Dem Hauptsteuerpflichtigen obliegen alle verfahrensrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Besteuerung von Betriebsstätten gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 22 Absatz 3.

5.Die konsolidierte Steuererklärung ist innerhalb von neun Monaten nach Ende des Steuerjahres bei der Hauptsteuerbehörde einzureichen.

Artikel 52
Inhalt der konsolidierten Steuererklärung

Die konsolidierte Steuererklärung enthält folgende Angaben:

(a)Identität des Hauptsteuerpflichtigen;

(b)Identität aller Gruppenmitglieder;

(c)Angabe aller verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 56 der Richtlinie 2016/xx/EU;

(d)Steuerjahr, auf das sich die Steuererklärung bezieht;

(e)Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für jedes Gruppenmitglied;

(f)Berechnung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage;

(g)Berechnung des zugewiesenen Anteils für jedes Gruppenmitglied;

(h)Berechnung der Steuerverbindlichkeit für jedes Gruppenmitglied.

Artikel 53
Mitteilung von Fehlern in der konsolidierten Steuererklärung

Der Hauptsteuerpflichtige setzt die Hauptsteuerbehörde über Fehler in der konsolidierten Steuererklärung in Kenntnis. Die Hauptsteuerbehörde stellt gegebenenfalls eine geänderte Steuerveranlagung gemäß Artikel 56 Absatz 3 aus.

Artikel 54
Versäumte Einreichung einer Steuererklärung

Reicht der Hauptsteuerpflichtige keine konsolidierte Steuererklärung ein, nimmt die Hauptsteuerbehörde auf der Grundlage einer Schätzung eine Steuerveranlagung vor, bei der die verfügbaren Informationen berücksichtigt werden. Der Hauptsteuerpflichtige kann einen Rechtsbehelf gegen diese Steuerveranlagung einlegen.

Artikel 55
Elektronische Einreichung, Steuererklärungen und Belege

Die Kommission kann Rechtsakte erlassen, mit denen die elektronische Einreichung der konsolidierten Steuererklärung, die Form der konsolidierten Steuererklärung, die Form der Steuererklärung des einzelnen Steuerpflichtigen und die erforderlichen Belege geregelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 77 Absatz 2 erlassen.

Artikel 56
Geänderte Steuerveranlagungen

1.Die Hauptsteuerbehörde prüft, ob die konsolidierte Steuererklärung im Einklang mit Artikel 52 steht.

2.Die Hauptsteuerbehörde stellt gegebenenfalls spätestens drei Jahre nach dem letzten Termin für die Einreichung der konsolidierten Steuererklärung oder, wenn keine Steuererklärung vor diesem Termin eingereicht wurde, spätestens drei Jahre nach Vornahme einer Steuerveranlagung gemäß Artikel 54 eine geänderte Steuerveranlagung aus.

Eine geänderte Steuerveranlagung kann innerhalb von zwölf Monaten nicht mehr als einmal für dieselbe Gruppe vorgenommen werden.

3.Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Steuerveranlagung infolge einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde gemäß Artikel 65 oder eines Verständigungs- oder Schlichtungsverfahrens mit einem Drittland geändert wird. Eine solche geänderte Steuerveranlagung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde oder dem Abschluss des Verständigungs- oder Schlichtungsverfahrens vorgenommen.

4.Abweichend von Absatz 2 kann eine geänderte Steuerveranlagung innerhalb von sechs Jahren nach dem letzten Datum für die Einreichung der konsolidierten Steuererklärung vorgenommen werden, wenn dies aufgrund falscher Angaben, die der Steuerpflichtige vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht hat, gerechtfertigt ist, oder innerhalb von zwölf Jahren ab diesem Datum, wenn aufgrund falscher Angaben ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Diese geänderte Veranlagung wird innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung der falschen Angaben vorgenommen, sofern nicht die objektive Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Überprüfungen besteht, die eine Verlängerung der Frist erforderlich machen. Diese geänderten Steuerveranlagungen beziehen sich ausschließlich auf die falschen Angaben.

5.Vor der Änderung einer Steuerveranlagung konsultiert die Hauptsteuerbehörde die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem ein Gruppenmitglied steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte niedergelassen ist. Diese Behörden können binnen eines Monats nach der Konsultation Stellung nehmen.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein Gruppenmitglied steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte niedergelassen ist, kann die Hauptsteuerbehörde auffordern, eine geänderte Steuerveranlagung vorzunehmen. Teilt die Hauptsteuerbehörde der zuständigen Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Aufforderung mit, dass sie sich zur Ausstellung dieser geänderten Steuerveranlagung verpflichtet, so gilt dies als Ablehnung.

6.Es wird keine geänderte Steuerveranlagung zur Anpassung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage vorgenommen, wenn der Unterschied zwischen der in der Steuererklärung angegebenen konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage und der berichtigten konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage höchstens 5 000 EUR oder 1 % der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage beträgt.

Es wird keine geänderte Steuerveranlagung zur Anpassung der Berechnung der zugewiesenen Anteile vorgenommen, wenn die Summe der zugewiesenen Anteile der Gruppenmitglieder, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, um weniger als 0,5 % korrigiert würde.

Artikel 57
Zentrale Datenbank

Die vom Hauptsteuerpflichtigen eingereichte konsolidierte Steuererklärung und die Belege werden in einer zentralen Datenbank gespeichert, auf die alle zuständigen Behörden Zugriff haben. Die zentrale Datenbank wird regelmäßig durch alle weiteren Informationen und Unterlagen sowie sämtliche Entscheidungen und Mitteilungen der Hauptsteuerbehörde aktualisiert.

Artikel 58
Änderung des Hauptsteuerpflichtigen

Der Hauptsteuerpflichtige kann nicht geändert werden, es sei denn er erfüllt die Kriterien des Artikel 3 Absatz 11 nicht mehr. In diesem Fall benennt die Gruppe einen neuen Hauptsteuerpflichtigen.

In Ausnahmefällen können die zuständigen Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Gruppenmitglieder ansässig sind oder über eine Betriebsstätte verfügen, innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Artikel 46 oder innerhalb von sechs Monaten nach einer Umstrukturierung, die den Hauptsteuerpflichtigen betrifft, in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, dass ein anderer Steuerpflichtiger als der von der Gruppe benannte Hauptsteuerpflichtiger wird.

Artikel 59
Führen von Aufzeichnungen

Jedes Gruppenmitglied verfügt über ausreichend detaillierte Aufzeichnungen und Belege, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und die Durchführung von Steuerprüfungen gemäß Artikel 64 Absatz 2 zu ermöglichen.

Artikel 60
Erteilung von Auskünften an die zuständigen Behörden

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist oder über eine Betriebsstätte verfügt, erteilt der Steuerpflichtige alle Auskünfte, die für die Feststellung seiner Steuerverbindlichkeit voraussichtlich erheblich sind. Auf Ersuchen der Hauptsteuerbehörde erteilt der Hauptsteuerpflichtige außerdem alle Auskünfte, die für die Festlegung der konsolidierten Bemessungsgrundlage oder der Steuerverbindlichkeit jedes Gruppenmitglieds voraussichtlich erheblich sind.

Artikel 61
Ersuchen um Stellungnahme der zuständigen Behörde

1.Ein Steuerpflichtiger kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist oder über eine Betriebsstätte verfügt, um eine Stellungnahme zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf eine bestimmte Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen, deren Durchführung er plant, ersuchen. Er kann auch um eine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Zusammensetzung einer Gruppe ersuchen. Die zuständige Behörde unternimmt sämtliche Schritte, um auf das Ersuchen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu antworten.

Sofern alle relevanten Informationen über die geplante Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen offengelegt wurden, ist die von der zuständigen Behörde abgegebene Stellungnahme verbindlich, es sei denn, die Gerichte des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde entscheiden gemäß Artikel 65 in der Folge anders. Teilt der Steuerpflichtige den in der Stellungnahme enthaltenen Standpunkt nicht, kann er gemäß seiner eigenen Auslegung vorgehen, muss aber in der konsolidierten Steuererklärung darauf hinweisen.

2.Sind zwei oder mehr Gruppenmitglieder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unmittelbar an einer bestimmten Transaktion oder einer Reihe von Transaktionen beteiligt oder betrifft das Ersuchen die vorgeschlagene Zusammensetzung einer Gruppe, so einigen sich die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Stellungnahme.

Artikel 62
Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden

1.Die Informationsübermittlung im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des Gemeinsamen Kommunikationsnetzwerks/der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI).

2.Wird eine zuständige Behörde gemäß Richtlinie 2011/16/EU des Rates 16 um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch in Bezug auf ein Gruppenmitglied ersucht, so übermittelt sie ihre Antwort im Einklang mit den Fristen gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie.

Artikel 63
Geheimhaltungsklausel

1.Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erhält, unterliegen dem Dienstgeheimnis in diesem Mitgliedstaat und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Diese Auskünfte dürfen

(a)nur Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Steuerveranlagung oder mit der verwaltungsmäßigen Überprüfung der Steuerveranlagung unmittelbar befasst sind;

(b)darüber hinaus nur im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, das Sanktionen zur Folge haben kann und im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung oder der Überprüfung der Steuerveranlagung steht, nur den unmittelbar an solchen Verfahren Beteiligten bekannt gegeben, jedoch in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsurteilen offengelegt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaates keine Einwände erhebt;

(c)unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, das Sanktionen zur Folge haben kann und im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung oder der Überprüfung der Steuerveranlagung steht, verwendet werden.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Auskünfte zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 2011/16/EU fallen, verwendet werden.

2.Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU erhaltenen Informationen für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

Artikel 64
Steuerprüfungen

1.Die Hauptsteuerbehörde kann die Steuerprüfung von Gruppenmitgliedern veranlassen und koordinieren. Eine Steuerprüfung kann auch auf Ersuchen einer zuständigen Behörde veranlasst werden.

Die Hauptsteuerbehörde und die anderen betroffenen zuständigen Behörden bestimmen gemeinsam den Umfang und Inhalt einer Steuerprüfung sowie die zu prüfenden Gruppenmitglieder.

2.Eine Steuerprüfung wird im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgenommen, in dem die Prüfung durchgeführt wird, und unterliegt solchen Anpassungen, die für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich sind. Solche Prüfungen können Untersuchungen, Inspektionen oder Prüfungen jeglicher Art beinhalten, mit denen festgestellt werden soll, ob der Steuerpflichtige den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommt.

3.Die Hauptsteuerbehörde trägt die Ergebnisse aller Steuerprüfungen zusammen.

Artikel 65
Uneinigkeit zwischen Mitgliedstaaten

1.Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem ein Gruppenmitglied steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte niedergelassen ist, mit einer gemäß Artikel 49 oder Artikel 56 Absatz 2 oder 4 oder Artikel 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung der Hauptsteuerbehörde nicht einverstanden, kann sie diese Entscheidung vor den Gerichten des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde innerhalb von drei Monaten anfechten.

2.Dabei verfügt die zuständige Behörde über mindestens dieselben Verfahrensrechte, die einem Steuerpflichtigen gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates im Verfahren gegen eine Entscheidung der Hauptsteuerbehörde zustehen.

Artikel 66
Rechtsbehelfe

1.Ein Hauptsteuerpflichtiger kann unter anderem gegen die folgenden Verwaltungsakte einen Rechtsbehelf einlegen:

(a)Entscheidung zur Ablehnung einer Mitteilung über die Bildung einer Gruppe;

(b)Aufforderung zur Offenlegung von Unterlagen oder Informationen;

(c)geänderte Steuerveranlagung;

(d)Feststellung der Nichtabgabe einer konsolidierten Steuererklärung;

(e)Ungültigerklärung der ursprünglichen Mitteilung über die Bildung einer Gruppe durch die Hauptsteuerbehörde gemäß Artikel 49 Absatz 2.

Der Rechtsbehelf ist innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt des Verwaltungsaktes, der beanstandet werden soll, einzulegen.

2.Der Rechtsbehelf hat für die Steuerverbindlichkeit des Steuerpflichtigen keine aufschiebende Wirkung.

3.Abweichend von Artikel 56 Absatz 2 kann eine geänderte Steuerveranlagung vorgenommen werden, um dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens Rechnung zu tragen.

Artikel 67
Rechtsbehelfe auf Verwaltungsebene

1.Für Rechtsbehelfe gegen geänderte Steuerveranlagungen oder Steuerveranlagungen gemäß Artikel 54 ist eine Verwaltungsinstanz zuständig, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde befugt ist, über Beschwerden in erster Instanz zu verhandeln. Diese Behörde ist von den Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde unabhängig. Ist in diesem Mitgliedstaat keine solche zuständige Verwaltungsinstanz vorhanden, kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar an ein Gericht wenden.

2.Ihren Vortrag bei der Verwaltungsinstanz gemäß Absatz 1 stimmt die Hauptsteuerbehörde eng mit den anderen zuständigen Behörden ab.

3.Die Verwaltungsinstanz gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls fordern, dass der Hauptsteuerpflichtige und die Hauptsteuerbehörde über die steuerlichen Angelegenheiten der Gruppenmitglieder und anderer verbundener Unternehmen sowie über die Rechtsvorschriften und Praktiken der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise zur Verfügung stellen. Die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten leisten der Hauptsteuerbehörde jede erforderliche Unterstützung.

4.Ändert die Verwaltungsinstanz gemäß Absatz 1 die Entscheidung der Hauptsteuerbehörde, so ersetzt die geänderte Entscheidung die ursprüngliche Entscheidung der Hauptsteuerbehörde und gilt als Entscheidung dieser Hauptsteuerbehörde.

5.Die Verwaltungsinstanz gemäß Absatz 1 entscheidet innerhalb von sechs Monaten über den Rechtsbehelf. Wird dem Hauptsteuerpflichtigen innerhalb dieser Frist keine Entscheidung zugestellt, gilt die Entscheidung der Hauptsteuerbehörde als bestätigt.

6.Wurde die Entscheidung bestätigt oder geändert, kann sich der Hauptsteuerpflichtige innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Entscheidung der Verwaltungsinstanz gemäß Absatz 1 unmittelbar an die Gerichte des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde wenden.

7.Wird die Entscheidung für nichtig erklärt, verweist die Verwaltungsinstanz gemäß Absatz 1 die Angelegenheit an die Hauptsteuerbehörde zurück. Die Hauptsteuerbehörde trifft innerhalb von sechzig Tagen nach dem Datum, an dem ihr die Entscheidung der Verwaltungsinstanz zugestellt wurde, eine neue Entscheidung. Der Hauptsteuerpflichtige kann gegen eine solche neue Entscheidung entweder gemäß Absatz 1 oder unmittelbar bei den Gerichten des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Entscheidung Rechtsbehelf einlegen. Trifft die Hauptsteuerbehörde innerhalb von sechzig Tagen keine neue Entscheidung, kann der Hauptsteuerpflichtige gegen die ursprüngliche Entscheidung der Hauptsteuerbehörde vor den Gerichten des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde Rechtsbehelf einlegen.

Artikel 68
Gerichtliche Rechtsbehelfe

1.Für einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Hauptsteuerbehörde gelten vorbehaltlich Absatz 3 die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde.

2.Ihren Vortrag bei den Gerichten stimmt die Hauptsteuerbehörde mit den anderen zuständigen Behörden ab.

3.Ein nationales Gericht kann anordnen, dass der Hauptsteuerpflichtige und die Hauptsteuerbehörde über die steuerlichen Angelegenheiten der Gruppenmitglieder und anderer verbundener Unternehmen sowie über die Rechtsvorschriften und Praktiken der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise vorlegen. Die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten leisten der Hauptsteuerbehörde jede erforderliche Unterstützung.

KAPITEL X

WECHSELWIRKUNGEN MIT DER RICHTLINIE 2016/xx/EU

Artikel 69

Zinsschranke

1.Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt eine Gruppe als ein einziger Steuerpflichtiger gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2016/xx/EU. Die Gruppe wird vom Hauptsteuerpflichtigen vertreten.

2.Findet Absatz 1 Anwendung, so werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet und umfassen die Ergebnisse aller Gruppenmitglieder. Der in Artikel 13 der Richtlinie 2016/xx/EU genannte Betrag von 3 000 000 EUR wird auf 5 000 000 EUR erhöht.

3.Die Kommission kann gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte erlassen, um für die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten ausführlichere Vorschriften zur Verhinderung der Fragmentierung festzulegen.

Artikel 70
Bewertung

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2016/xx/EU nicht für Gruppen, wenn alle Mitglieder der Gruppe in Mitgliedstaaten belegen sind, die den Euro (EUR) nicht eingeführt haben; in diesem Fall bestimmt der Hauptsteuerpflichtige die geltende Währung.

Artikel 71
Verlustausgleich und Nachbesteuerung

1.Artikel 41 der Richtlinie 2016/xx/EU über den Verlustausgleich und die Nachbesteuerung verliert mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie automatisch seine Geltung.

2.Übertragene Verluste, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie noch nicht nachbesteuert wurden, bleiben dem Steuerpflichtigen erhalten, auf den sie übertragen wurden.

Artikel 72
Switch-over

Für die Zwecke dieser Richtlinie findet keine Bezugnahme auf den gesetzlichen Körperschaftsteuersatz statt, dem der Steuerpflichtige gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2016/xx/EU unterliegen würde; stattdessen gilt der in allen Mitgliedstaaten anwendbare durchschnittliche gesetzliche Körperschaftsteuersatz.

Artikel 73
Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Anwendungsbereich der Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2016/xx/EU auf die Beziehungen zwischen Gruppenmitgliedern und steuerlich ansässigen Unternehmen oder in einem Drittland belegenen Betriebsstätten begrenzt.

Artikel 74
Hybride Gestaltungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen für hybride Gestaltungen gemäß Artikel 61 der Richtlinie 2016/xx/EU auf die Beziehungen zwischen Gruppenmitgliedern und Nichtgruppenmitgliedern, die verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 56 der Richtlinie 2016/xx/EU sind, begrenzt.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 75
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 69 Absatz 3 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie für unbestimmte Zeit übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 69 Absatz 3 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 69 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 76
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten Einwänden und von einem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 77
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 78
Konsultationen zu Artikel 29

Der Ausschuss nach Artikel 77 kann in Einzelfällen auch die Anwendung von Artikel 29 erörtern.

Artikel 79
Überprüfung

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Analyse der Auswirkungen des in Kapitel VIII dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus zur Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlagen zwischen den Mitgliedstaaten.

Artikel 80
Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 81
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 82
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ( SWD(2015) 121 final ) gibt einen detaillierten Überblick über die historische Entwicklung und die derzeitigen Probleme und Herausforderungen bei der Besteuerung der Gewinne multinationaler Unternehmen.
(2) „Aggressive Steuerplanung besteht darin, die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen auszunutzen, um die Steuerschuld zu senken“ (Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung ( C(2) 8806 final ).
(3) Mitteilung COM(2015) 302 final der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. Juni 2015 über eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte.
(4) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
(5) ABl. C … vom …, S. ….
(6) ABl. C … vom …, S. ….
(7) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011) 121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.
(8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(9) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(13) Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu Erläuternde Dokumente (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14).
(14) [vollständiger Titel der Richtlinie (ABl. L [ ] vom [ ], S.[ ])].
(15) Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34).
(16) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64/1 vom 11.3.2011, S. 1).
Top

Straßburg, den 25.10.2016

COM(2016) 683 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Rates

über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

{SWD(2016) 341 final}
{SWD(2016) 342 final}


ANHANG I

a)    Europäische Gesellschaft oder Societas Europaea (SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 1 und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates 2 ;

b)    Europäische Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates 3 und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates 4 ;

c)    Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“/„société anonyme“, „commanditaire vennootschap op aandelen“/„société en commandite par actions“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée à responsabilité limitée“, „coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société coopérative à responsabilité limitée“, „coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“/„société coopérative à responsabilité illimitée“, „vennootschap onder firma“/„société en nom collectif“, „gewone commanditaire vennootschap“/„société en commandite simple“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

d)    Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателното дружество“, „командитното дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“, „акционерното дружество“, „командитното дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;

e)    Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní společnost“, „družstvo“;

f)    Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;

g)    Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

h)    Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;

i)    nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

j)    Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „αvώvυμη εταιρεία“, „εταιρεία περιορισμέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“;

k)    Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

l)    Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurances mutuelles“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, öffentliche Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

m)    Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“, „društvo s ograničenom odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen;

n)    Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

o)    Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze;

p)    Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

q)    nach litauischem Recht gegründete Gesellschaften;

r)    Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’État, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ und andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

s)    Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“, „szövetkezet“;

t)    Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet“;

u)    Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

v)    Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;

w)    Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“, „spółdzielnia“, „przedsiębiorstwo państwowe“;

x)    Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;

y)    Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăți pe acțiuni“, „societăți în comandită pe acțiuni“, „societăți cu răspundere limitată“;

z)    Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“, „družba z neomejeno odgovornostjo“;

aa)    Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“, „verejná obchodná spoločnosť“, „družstvo“;

bb)    Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;

cc)    Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“;

dd)    nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften.

ANHANG II

België/Belgique

Vennootschapsbelasting/Impôt des sociétés

България

корпоративен данък

Česká republika

Daň z příjmů právnických osob

Danmark

Selskabsskat

Deutschland

Körperschaftsteuer

Eesti

Tulumaks

Éire/Ireland

Cáin chorparáide/Corporation Tax

Ελλάδα

Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα

España

Impuesto sobre sociedades

France

Ιmpôt sur les sociétés

Republika Hrvatska

Porez na dobit

Italia

Imposta sul reddito delle società

Κύπρος

Φόρος Εισοδήματος

Latvija

Uzņēmumu ienākuma nodoklis

Lietuva

Pelno mokestis

Luxembourg

Impôt sur le revenu des collectivités

Magyarország

Társasági adó

Malta

Taxxa fuq l-income

Nederland

Vennootschapsbelasting

Österreich

Körperschaftsteuer

Polska

Podatek dochodowy od osób prawnych

Portugal

Imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas

România

impozit pe profit

Slovenija

Davek od dobička pravnih oseb

Slovensko

Daň z príjmov právnických osôb

Suomi/Finland

Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund

Sverige

Statlig inkomstskatt

United Kingdom

Corporation Tax

(1) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
(4) Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).
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