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Document 52016PC0052

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

COM/2016/052 final - 2016/030 (COD)

Brüssel, den 16.2.2016

COM(2016) 52 final

2016/0030(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 25 final}
{SWD(2016) 26 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Verordnungsentwurf soll gewährleistet werden, dass alle Mitgliedstaaten über geeignete Instrumente zur Vorbereitung auf einen Gasversorgungsengpass und zu dessen Bewältigung verfügen, gleichgültig, ob dieser auf eine Versorgungsunterbrechung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage zurückzuführen ist. Die Zuständigkeiten für die Gasversorgungssicherheit sind auf drei Ebenen angesiedelt. Erdgasunternehmen sind – auf der Grundlage der Marktmechanismen – in erster Linie für die Gasversorgung verantwortlich. Bei einem Marktversagen in einem Mitgliedstaat, müssen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates und der Mitgliedstaaten der Region geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen. Auf einer dritten Ebene übernimmt die Europäische Kommission die allgemeine Koordinierung und gewährleistet die Kohärenz der getroffenen Maßnahmen.

Damit dieses Ziel erreicht wird, werden in dem Verordnungsentwurf eine stärkere Koordinierung auf regionaler Ebene und die Festlegung bestimmter Grundsätze und Standards auf EU-Ebene vorgeschlagen. Das vorgeschlagene Konzept sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der regionalen Risikobewertungen eng mit den Mitgliedstaaten ihrer Region zusammenarbeiten. Im Interesse einer EU-weiten Kohärenz werden regionale Risikobewertungen auf der Grundlage einer EU-weiten Simulation nach gemeinsamen Standards und einem spezifischen Szenario vorgenommen. Sämtliche Risiken, die bei regionalen Risikobewertungen ermittelt werden, sollen dann Gegenstand regionaler Präventions- und Notfallpläne sein, die einer Begutachtung durch Sachverständige unterzogen und von der Kommission gebilligt werden müssen.

Damit die Risikobewertungen und die Pläne umfassend und untereinander kohärent sind, enthält die Verordnung obligatorische Vorlagen, in denen die Aspekte aufgeführt sind, die bei den Risikobewertungen und der Erstellung der Pläne zu berücksichtigen sind. Da eine Versorgungsstörung leicht mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen kann, muss die regionale Zusammenarbeit verstärkt werden. Nationale Risikobewertungen und Pläne sind für die Bewältigung solcher Situationen nicht geeignet.

Durch die Verordnung wird ferner die Anwendung des Versorgungsstandards auf geschützte Kunden (vor allem Privathaushalte) und des Infrastrukturstandards (Möglichkeit von Gaslieferungen bei Ausfall der größten Infrastruktur) verbessert. Sie ermöglicht die Schaffung permanenter Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen. Schließlich wird die Einführung zusätzlicher Maßnahmen für eine größere Transparenz bei Erdgaslieferverträgen vorgeschlagen, da diese Verträge sich auf die Versorgungssicherheit in der EU auswirken können.

Fünf Jahre nach der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 994/2010 ist die Frage der Gasversorgungssicherheit angesichts der anhaltenden Spannungen zwischen der Ukraine und Russland nach wie vor von großer Bedeutung. In den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene werden Anstrengungen unternommen, um die Versorgungssicherheit für den Winter 2015/2016 und darüber hinaus zu erhöhen.

Eine Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bedeutet nicht die Schaffung neuer institutioneller Strukturen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die wichtigsten Strategiepapiere im Bereich der Versorgungssicherheit sind:

1. die Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung 1 ,

2. die Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie 2 .

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden die Vorschläge der Strategie für eine Energieunion und der Strategie für die Energieversorgungssicherheit umgesetzt.

Kohärenz mit der Politik der Europäischen Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag stellt einen Beitrag zu den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt dar, da marktbasierten Maßnahmen der Vorrang zukommt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit dem Verordnungsentwurf werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit in der Europäischen Union vorgeschlagen. Die Rechtsgrundlage für die Verordnung ist daher der Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der EU-Rechtsakt wird im Rahmen des Artikels 194 AEUV vorgeschlagen, durch den anerkannt wird, dass zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Energiemarktes und der Energieversorgungssicherheit der Union ein gewisses Maß an Koordinierung, Transparenz und Zusammenarbeit in Bezug auf die Strategien der EU-Mitgliedstaaten für die Versorgungssicherheit notwendig ist.

Die zunehmende Verflechtung der EU-Gasmärkte und der „Korridor-Ansatz“ 3 zur Ermöglichung von Umkehrflüssen in Gasverbindungsleitungen erfordern koordinierte Maßnahmen. Ohne eine solche Koordinierung ist es wahrscheinlich, dass auf nationaler Ebene ergriffene Versorgungssicherheitsmaßnahmen andere Mitgliedstaaten bzw. die Versorgungssicherheit auf EU-Ebene beeinträchtigen werden. Bei einer schweren Störung der Gaslieferungen in die EU macht die Gefährdung nicht an nationalen Grenzen halt, vielmehr können mehrere Mitgliedstaaten direkt oder indirekt betroffen sein. Die Kältewelle 2012 und der Stresstest 2014 haben gezeigt, dass eine Koordinierung der Maßnahmen und solidarisches Handeln von entscheidender Bedeutung sind. Es besteht klarer Handlungsbedarf auf EU-Ebene, da eine nationale Vorgehensweise zu suboptimalen Maßnahmen führt und die Folgen einer Krise noch verschärft. Eine Maßnahme eines Landes kann zu einem Gasversorgungsengpass in benachbarten Ländern führen. So wirkten sich die im Februar 2012 von Bulgarien verhängten Stromausfuhrbeschränkungen negativ auf den Strom- und Gassektor in Griechenland aus.

Bisher wurden die Möglichkeiten effizienterer und kostengünstigerer Maßnahmen im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit noch nicht voll ausgeschöpft, was für die Verbraucher in der EU von Nachteil ist. Aus dem Stresstest ging zum einen hervor, dass gut funktionierende Märkte von entscheidender Bedeutung für eine sichere Gasversorgung sind, zum anderen hat er gezeigt, dass koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten, insbesondere in Notfällen, die Versorgungssicherheit erheblich verbessern können. Dies gilt für die bessere Koordinierung nicht nur der nationalen Folgenminderungsmaßnahmen in Notfällen, sondern auch der nationalen Präventionsmaßnahmen, z. B. der Vorschläge für eine bessere Koordinierung der nationalen Speicherung oder der Konzepte für LNG, die in einigen Regionen von strategischer Bedeutung sein können. Die Zusammenarbeit sollte auch auf spezifische Maßnahmen zur Förderung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Versorgungssicherheit ausgedehnt werden.

Maßnahmen auf EU-Ebene können ferner in bestimmten Situationen erforderlich sein, wenn die Versorgungssicherheit der EU von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend gewährleistet werden kann (z. B. bei einem EU-weiten oder regionalen Notfall) und wegen des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen besser auf EU-Ebene zu erreichen ist.

Verhältnismäßigkeit

Ziel dieser Verordnung ist eine ausreichende Vorbereitung auf Krisen, bevor diese eintreten, und die Minderung der Folgen eines unerwarteten Ereignisses, das zu einer Unterbrechung der Gasversorgung führt, für die Kunden. Im Hinblick darauf wird eine stärkere Koordinierung auf regionaler Ebene und die Festlegung bestimmter Grundsätze und Standards auf EU-Ebene vorgeschlagen. Das vorgeschlagene Konzept sieht bei der regionalen Risikobewertung eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der jeweiligen Region vor. Im Interesse einer EU-weiten Kohärenz sollen regionale Risikobewertungen auf der Grundlage einer EU-weiten Simulation nach gemeinsamen Standards und einem spezifischen Szenario vorgenommen werden. Sämtliche Risiken, die bei regionalen Risikobewertungen ermittelt werden, sollen Gegenstand regionaler Präventions- und Notfallpläne sein, die einer Begutachtung durch Sachverständige unterzogen und von der Kommission gebilligt werden müssen.

Im Verordnungsentwurf wird keine vollständige Harmonisierung vorgeschlagen, bei der alle Maßnahmen auf EU-Ebene vorgeschrieben würden.

Eine verstärkte regionale Zusammenarbeit und die Festlegung bestimmter Grundsätze und Standards auf EU-Ebene sind notwendig, um die Mängel des derzeitigen Systems (nationale Risikobewertung und nationale Pläne) zu beheben, und ermöglichen eine Problemlösung auf regionaler Ebene, ohne übermäßig präskriptiv zu sein. Daher ist der im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Ansatz verhältnismäßig (siehe auch Folgenabschätzung, S. 34–46 und S. 50).

Wahl des Instruments

Der geltende einschlägige Rechtsakt ist die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates. Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt sollen die Maßnahmen und Verfahren der geltenden Verordnung verbessert und verstärkt werden. Daher wurde beschlossen, dass eine Verordnung das geeignete Instrument ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Einklang mit der Überwachungsverpflichtung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 994/2010 hat die Kommission 2014 einen Bericht 4 über die Durchführung der Verordnung und mögliche Wege zur weiteren Verbesserung der Versorgungssicherheit erstellt. Der Bericht enthält eine detaillierte Bewertung der zahlreichen, in der Verordnung genannten Instrumente, wobei der Schwerpunkt auf deren Anwendung durch die Mitgliedstaaten und darauf liegt, wie jeder Mitgliedstaat zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und der Notfallvorsorge in der EU beigetragen hat.

Dem Bericht zufolge hat die Verordnung bereits viel zur Verbesserung der Sicherheit der europäischen Gasversorgung beigetragen, sowohl hinsichtlich der Vorsorge als auch hinsichtlich der Folgenminderung. Die Mitgliedstaaten sind jetzt besser auf eine Versorgungskrise vorbereitet, denn sie müssen eine vollständige Risikobewertung durchführen und auf der Grundlage der Ergebnisse Präventions- und Notfallpläne aufstellen. In den Mitgliedstaaten ist auch das Schutzniveau gestiegen, da ein EU-weiter Versorgungsstandard und ein Infrastrukturstandard eingehalten werden müssen.

Gleichzeitig zeigt der Bericht, dass es immer noch ernsten Anlass zur Besorgnis gibt, und zwar hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (die überwiegend nationalen Maßnahmen sind nicht geeignet, Gasversorgungsprobleme zu beheben), der Anwendung des Versorgungsstandards auf geschützte Kunden (hauptsächlich Privathaushalte) und die Anwendung des Infrastrukturstandards. Außerdem sind die Gaslieferverträge zwischen Erdgasunternehmen und Lieferanten aus Drittländern nicht transparent genug. Diese Mängel behindern im Krisenfall effektives Handeln.

Bei dem im Sommer 2014 durchgeführten Stresstest hat sich gezeigt, dass eine gravierende Unterbrechung der Gaslieferungen aus dem Osten (z. B. Russland) noch immer erhebliche Folgen für die gesamte EU hätte. In einigen Gebieten, vor allem in Osteuropa, wären die wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Gasverknappung nach wie vor schwerwiegend. Während der Kältewelle 2012 stiegen die „Day-ahead“-Großhandelspreise für Gas auf europäischen Handelsplätzen um mehr als 50 % im Vergleich zu den Preisen vor der Kältewelle. In Italien erhöhten sich die Preise von 38 EUR/MWh auf 65 EUR/MWh, während sie im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Österreich 38 EUR/MWh (zuvor 23 EUR/MWh) erreichten 5 .

Die derzeitige Situation resultiert aus einer Vielzahl unterschiedlich großer Probleme, einschließlich Verhaltensmustern (rein nationaler Ansatz bei der Versorgungssicherheit), externen Faktoren (Verhalten von Lieferanten aus Drittländern) und technischen Fragen (Mangel an geeigneten Infrastrukturen oder unzureichender Schutz von Infrastrukturen).

Die Verordnung sieht Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel vor.

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Interessenträger zwischen dem 15. Januar und dem 8. April 2015 gingen 106 Antworten ein. Die Konsultation war somit sehr umfassend 6 . Die meisten Antworten stammten aus dem Privatsektor und von Verbraucher-, Regulierungs- und Branchenverbänden, es nahm jedoch auch eine relativ große Zahl von Behörden an der Konsultation teil.

Die Konsultation folgte der dualen Struktur der bestehenden Verordnung, die sich auf die Aspekte Prävention und Folgenminderung stützt. Mit den Fragen zur Prävention sollte ermittelt werden, ob die geltenden Rechtsvorschriften verbessert werden müssen. Es gab jedoch auch einen gewissen Spielraum für neue Ideen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Maßnahmen zur Einhaltung des Versorgungsstandards. Mit den Fragen zur Folgenminderung sollte festgestellt werden, ob die Mitgliedstaaten auf die Bewältigung einer Krisensituation vorbereitet sind und in diesem Zusammenhang effiziente, koordinierte Lösungen in Betracht ziehen, anstatt auf rein nationaler Ebene vorzugehen und kontraproduktive Maßnahmen zu ergreifen, die nachteilige Folgen für ihre Nachbarn haben.

Die meisten Behörden verwiesen vor allem auf Mängel bei der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, während nach Auffassung der Privatunternehmen und Verbände bei der Bewältigung von Versorgungssicherheitsproblemen marktbezogene Maßnahmen Vorrang haben sollten. Die Kommission trägt diesen Standpunkten Rechnung und schlägt eine engere regionale Zusammenarbeit und eine klare Priorität marktbasierter Maßnahmen bei der Bewältigung von Risiken für die Versorgungssicherheit vor. Die Stellungnahmen der Interessenträger schlagen sich auch in der Bewertung und in den Auswirkungen der Politikoptionen in den Abschnitten 6 und 7 der Folgenabschätzung nieder.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Erarbeitung dieses Vorschlags wurden bei verschiedenen Fragen externe Berater hinzugezogen. Es wurde eine Studie zu möglichen Maßnahmen betreffend unterirdische Gasspeicher und deren Auswirkungen durchgeführt 7 , und die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) lieferte Analysen zur Unterstützung der Folgenabschätzung. Eine weitere Studie, in der Ansätze zur Stärkung der Verhandlungsposition der EU auf den Erdgasmärkten untersucht wurden 8 , lieferte Beiträge zu Politikoptionen, bei denen es um die Einhaltung des Versorgungsstandards geht (Mechanismen für den gemeinsamen Einkauf).

Folgenabschätzung

Alle vorgeschlagenen Maßnahmen werden durch die Folgenabschätzung gestützt.

Der „Ausschuss für Folgenabschätzung“ gab am 16. Dezember 2015 eine befürwortende Stellungnahme ab.

In der Folgenabschätzung wurden vier Politikoptionen betrachtet:

1. bessere Durchführung und nicht verbindliche Maßnahmen,

2. bessere Koordinierung und maßgeschneiderte Lösungen,

3. bessere Koordinierung mit einigen auf EU-Ebene festgelegten Grundsätzen/Standards,

4. vollständige Harmonisierung.

Die Optionen 1 und 2 wurden nicht in Betracht gezogen, da sie im Hinblick auf Wirksamkeit und Effizienz nicht überzeugten. Die bei der Ex-post-Bewertung (Bericht von 2014) und bei dem Stresstest im Sommer 2014 festgestellten Mängel des derzeitigen Systems würden durch sie nicht in ausreichendem Umfang behoben.

Die Option 4 beinhaltet einige Ansätze, die wirksamer sind als die der Optionen 1 und 2. Einige sind jedoch nicht effektiver als die unter Option 3 vorgeschlagenen. Darüber hinaus sind sie kostspieliger, und einige könnten sogar kontraproduktiv sein. Aus diesem Grund wurde Option 4 ebenfalls nicht weiterverfolgt.

Letztendlich wird die Option 3 als das effektivste Maßnahmenpaket vorgeschlagen. In Bezug auf die Wirksamkeit und Effizienz handelt es sich um die beste Option. Folgende Aspekte wurden geprüft:

1. Kosten und Auswirkungen auf die Preise

Die generellen Auswirkungen auf Kosten und Preise werden sehr gering sein. Mit einigen Vorschlägen sollen unnötige Kosten vermieden und Synergien bei Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit genutzt werden. Dies dürfte eine Senkung der Gesamtkosten der Versorgungssicherheitsmaßnahmen für alle Verbraucher bewirken. Durch Maßnahmen wie die regionalen Risikobewertungen, die regionalen Pläne oder die Bestimmungen über Verträge werden sich die Kosten nicht wesentlich erhöhen. Sie werden sich möglicherweise auf den Verwaltungsaufwand auswirken.

Die Anpassung der N-1-Berechnungen und die Umkehrflussverpflichtungen dürften eher Folgen für die Kosten haben. Im Zusammenhang mit dem N-1-Standard ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die Anpassung der Formel dazu führt, dass ein Mitgliedstaat, der die Vorschriften derzeit erfüllt, sie dann nicht mehr erfüllt (dies würde Investitionen erforderlich machen). Es besteht nach wie vor die Möglichkeit, nachfrageseitige Maßnahmen zur Erfüllung des N-1-Standards zu treffen. Ein angepasster N-1-Standard kann zu höheren Investitionen führen, dies würde jedoch auf der Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats und einem besseren Überblick über die tatsächlichen Kapazitäten beruhen. Daher erscheint diese Maßnahme angesichts der Vorteile einer besseren Analyse des Sektors bei minimalen Investitionen (z. B. Ermittlung des tatsächlichen Beitrags der Speicheranlagen dank einer realistischeren Einschätzung der Entnahmemengen je nach Umfang der gespeicherten Gasvorräte) als kostengünstig. Die hydraulische Berechnung 9 dürfte keine zusätzlichen Kosten verursachen, da die Fernleitungsnetzbetreiber über die Instrumente für solche Berechnungen verfügen. Die EU-weiten Simulationen können von ENTSOG im Rahmen der jährlichen Sommer- und Winterversorgungsprognosen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 durchgeführt werden. Sie können zur Ermittlung kosteneffizienter Maßnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen beitragen.

2. Auswirkungen auf die Interessenträger, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen

Insgesamt dürfte sich die Option 3 auf Marktteilnehmer und Verbraucher positiv auswirken. Eine bessere Überwachung der Maßnahmen zum Versorgungsstandard wird gewährleisten, dass dieser auf transparente und kosteneffiziente Weise eingehalten wird. Viele aus der Industrie stammende Teilnehmer der öffentlichen Konsultation wünschten eine größere Transparenz und umfassend begründete Maßnahmen, die regelmäßig überprüft oder getestet werden sollten.

Kleine und mittlere Unternehmen werden weiterhin als „geschützte Kunden“ behandelt werden, wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt, so dass ihnen durch diese Option keine Nachteile entstehen. Bei dieser Option besteht der Hauptunterschied darin, dass sie nicht mehr unbedingt unter den Solidaritätsgrundsatz fallen. Allerdings ist das Ziel dieses Grundsatzes die Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung der Privathaushalte und der grundlegenden sozialen Dienste in Notfällen. Es handelt sich also um ein letztes Mittel, das nur in Situationen extremen Gasmangels zum Einsatz kommen soll. Die überarbeitete Verordnung zielt darauf ab, derartige Situationen zu vermeiden, wir müssen aber dennoch darauf vorbereitet sein.

3. Vollendung des Binnenmarktes

Die Option 3 dürfte zu einem besser funktionierenden Energiebinnenmarkt beitragen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden bewirken, dass eine Situation, in der nationale Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung den Wettbewerb verzerren oder zu einer Diskriminierung von Ausländern führen, wesentlich unwahrscheinlicher werden. Erstens dürften die obligatorischen Folgenabschätzungen bei neuen, nicht marktbasierten Maßnahmen der Mitgliedstaaten verhindern, dass schädliche Maßnahmen in Kraft treten und in die Pläne aufgenommen werden. Ferner werden bestehende Maßnahmen von den anderen Mitgliedstaaten in einer Region geprüft. Dadurch dürften Situationen vermieden werden, in denen in einem Land ergriffene Maßnahmen nachteilige Folgen für die Nachbarländer haben. Zweitens dürften durch das Begutachtungsverfahren (Peer-Review) und die Überwachung durch die Kommission Probleme im Zusammenhang mit Versorgungssicherheitsmaßnahmen ermittelt und behoben werden können.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag wird in begrenztem Umfang zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands führen. Die Ursachen hierfür sind die vorgeschriebenen regionalen Risikobewertungen und die Aufstellung der Präventionspläne und Notfallpläne. Da die Option 3 aber auf den bestehenden obligatorischen regionalen Konsultationen zu den Plänen aufbaut und diese durch einen klareren Rahmen für eine ergebnisorientierte regionale Zusammenarbeit und Koordinierung ergänzt, wird der Verwaltungsaufwand nicht wesentlich zunehmen. Diese Lösung ist technisch und rechtlich durchführbar, wie die gemeinsamen Präventionspläne des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie der gemeinsame Bericht der baltischen Staaten und Finnlands über den Stresstest 2014 belegen.

Damit die Pläne rechtzeitig durchgeführt werden können, müssen die Zuständigkeiten und Fristen eindeutig festgelegt werden. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen. In einigen Fällen existiert ein Sekretariat, andere Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit auf eine turnusmäßige Übernahme der Zuständigkeiten für einen Plan zurückgegriffen. Die Kommission ist bereit, den Prozess gegebenenfalls zu erleichtern und Leitlinien bereitzustellen, wie sie es bereits während des Stresstests für die „Fokusgruppen“ sowie in der BEMIP-Fokusgruppe für regionale Zusammenarbeit zwischen den baltischen Staaten und Finnland getan hat.

Der Verwaltungsaufwand wird zunehmen, auch wenn die regionalen Pläne die nationalen Pläne ersetzen sollen, wodurch Doppelarbeit vermieden wird. Es könnte vorgebracht werden, dass eine Abstimmung über Pläne auf regionaler Ebene mehr Zeit in Anspruch nehmen und zusätzliche Vorkehrungen erfordern dürfte. Aus diesem Grund und zur Begrenzung des zusätzlichen Aufwands könnte eine Aktualisierung der regionalen Risikobewertungen und Pläne alle vier Jahre vorgesehen werden (anstatt alle zwei Jahre, wie nach der geltenden Verordnung vorgeschrieben).

Die im Rahmen dieser Verordnung erstellten Pläne sollten sich im Einklang mit den strategischen Planungs- und Berichterstattungsinstrumenten der Energieunion befinden. Allerdings handelt es sich bei den im Rahmen dieser Verordnung zu erstellenden Präventions- und Notfallplänen nicht um Strategiepapiere, in denen strategische Entscheidungen dargelegt werden. Sie sind vielmehr technischer Art und sollen Notfälle oder deren Eskalation verhindern bzw. deren Folgen eindämmen.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird überwachen, wie die Mitgliedstaaten die mit der Verordnung zur sicheren Erdgasversorgung eingeführten Änderungen umsetzen werden. Eine stärkere Einbeziehung sowie Überwachungs- und Kontrollbefugnisse dürften dafür sorgen, dass EU-weit die Vorschriften besser eingehalten werden. Bei Bedarf wird die Kommission den Mitgliedstaaten anbieten, ihnen bei der erforderlichen Änderung der Rechtsvorschriften behilflich zu sein, entweder im Rahmen von Workshops mit allen Mitgliedstaaten oder in bilateralen Treffen, sofern einzelne Mitgliedstaaten dies wünschen. Die Kommission wird erforderlichenfalls das in Artikel 258 AEUV niedergelegte Verfahren anwenden, falls ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen zur Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts nicht nachkommt.

Die Kommission wird ferner fortlaufend die Versorgungssicherheit in der EU überwachen und der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig Bericht erstatten.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die überarbeitete Verordnung enthält folgende Elemente:

1. Verbesserte regionale Zusammenarbeit und Koordinierung als kosteneffizientester Ansatz zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in der gesamten EU:

- obligatorische regionale Präventions- und Notfallpläne (die „Pläne“) und regionale Risikobewertungen, die auf der Grundlage der im Anhang der Verordnung enthaltenen verbindlichen Vorlagen gemeinsam zu erstellen sind;

- Anhang I der Verordnung enthält einen Vorschlag für die Zusammensetzung der Regionen anhand der in Artikel 3 Absatz 7 festgelegten Kriterien (d. h. entsprechend der Karte der Option 2 in der Folgenabschätzung) als Grundlage für die regionale Zusammenarbeit. Nach Auffassung der Kommission bietet dieser Vorschlag die beste Möglichkeit zur Gewährleistung einer sicheren Gasversorgung im Notfall. Soweit möglich baut er auf den vorhandenen, von den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffenen Strukturen für die regionale Zusammenarbeit auf, insbesondere auf den regionalen Gruppen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur 10 (TEN-E-Verordnung) eingerichtet wurden. Da jedoch die vorliegende Verordnung und die TEN-E-Verordnung unterschiedliche Ziele haben, wurden Größe und Zusammensetzung der regionalen Gruppen geändert. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die nachstehenden, in Artikel 3 Absatz 7 festgelegten Kriterien für die Bildung regionaler Gruppen: Versorgungsmuster; bestehende und geplante Verbindungsleitungen und Verbindungskapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten; Marktentwicklung und -reife; bestehende Strukturen der regionalen Zusammenarbeit; Zahl der Mitgliedstaaten in einer Region (diese sollte nicht zu groß sein, damit die Verfahren praktikabel bleiben).

So baut die Region „Nordwest“(Vereinigtes Königreich und Irland) auf der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf. Die Basis für die vorgeschlagene Zusammensetzung der meisten Regionen (Südlicher Gaskorridor, Mitte-Ost, Süd-Ost, Energiemarkt im Ostseeraum I und II) ist das Versorgungsmuster im Falle von Unterbrechungen der Lieferungen aus Russland. Die Zusammensetzung der Region Nord-Süd-Westeuropa (Belgien, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Niederlande und Portugal) trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gasmarkt in diesem Teil der EU gut entwickelt und ausgereift ist. Dies könnte sich als die beste Möglichkeit zur Vermeidung eines Notfalls oder, falls ein solcher eintritt, zur Minderung seiner Folgen erweisen.

- Die regionalen Pläne werden einer Begutachtung durch Sachverständige unterzogen. Diese wird von der Kommission organisiert, die die Mitglieder der Gutachterteams (eines je Region) aus den Reihen der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten auswählt. Die Kommission nimmt an den Begutachtungen als Beobachterin teil.

- Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ erörtert die Pläne auf der Grundlage der Ergebnisse der Begutachtungen, damit die Pläne der unterschiedlichen Regionen untereinander kohärent sind.

- Am Ende des Verfahrens kann die Kommission per Kommissionsbeschluss Änderungen an den Plänen verlangen und die Pläne schließlich genehmigen.

2. Detailliertere Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass die notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht:

- Der N-1-Berechnung müssen eine hydraulische Berechnung für den jeweiligen Mitgliedstaat sowie von ENTSOG durchgeführte EU-weite Simulationen beigefügt werden, die denen ähnlich sind, die für die Stresstests im Sommer 2014 durchgeführt wurden.

- Alle Netzkopplungspunkte müssen über permanente Kapazitäten für den Umkehrfluss verfügen, es sei denn, für sie gilt eine Ausnahmeregelung.

i) Die Entscheidung, eine Ausnahme zu gewähren oder den Umfang der zu schaffenden Kapazitäten festzulegen, ist von den zuständigen Behörden auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes nach Rücksprache mit anderen Mitgliedstaaten entlang des Gaskorridors, der Kommission und der ACER gemeinsam zu treffen (im Folgenden „gemeinsame Entscheidung“).

ii) Die ACER muss zu der gemeinsamen Entscheidung der zuständigen Behörden Stellung nehmen.

iii) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ACER einen Beschluss fassen, in dem sie Änderungen der gemeinsamen Entscheidung der zuständigen Behörden verlangt. Die Befugnis der Kommission zum Erlass eines Beschlusses in diesem Bereich wird nicht mehr nur auf Fälle von Uneinigkeit zwischen Mitgliedstaaten beschränkt sein.

iv) Kommt innerhalb einer bestimmten Frist keine gemeinsame Entscheidung zustande, erarbeitet die ACER einen Entscheidungstext, der einen Vorschlag für eine Ausnahmeregelung oder eine bestimmte Umkehrflusskapazität enthält. Die Entscheidung der ACER bildet die Grundlage für einen Beschluss der Kommission, in dem die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung oder eine bestimmte Umkehrflusskapazität festgelegt werden.

v) Bestehende Ausnahmeregelungen müssen im Einklang mit dem neuen Verfahren überprüft werden.

3. Bessere Risikobewertung und -prävention:

- besserer Zugang zu Informationen:

i) geringfügige Zunahme des Umfangs der vertraglichen Informationen, die der Kommission im Rahmen der bestehenden Regelungen automatisch übermittelt werden (mindestens die täglichen, monatlichen und jährlichen Gasmengen). Diese Daten werden nicht mehr in zusammengefasster Form vorgelegt;

ii) die zuständigen Behörden werden befugt sein, von Erdgasunternehmen schon im Vorfeld eines Notfalls, jedoch unter gebührend begründeten Umständen (z. B. bei einer möglichen Bedrohung) zusätzliche Informationen (auch vertraglicher Art) anzufordern. Die Kommission kann selbst Zugang zu solchen Informationen verlangen, aber auch die zuständigen Behörden auffordern, die Informationen einzuholen. Die Bestimmung wurde aufgrund der Erfahrungen der Kommission im Winter 2014–15 aufgenommen. Die Kommission hatte damals einen Rückgang der russischen Gaslieferungen an einige Erdgasunternehmen der EU festgestellt. Sie erhielt jedoch kaum Informationen, anhand deren sie diese Entwicklung hätte beurteilen können, weil die zuständigen Behörden keine Rechtsgrundlage hatten, um von den betreffenden Unternehmen diese spezifischen Informationen anzufordern, da es sich nicht um einen Notfall handelte;

iii) die Erdgasunternehmen müssen der zuständigen nationalen Behörde und der Kommission automatisch alle Verträge melden, die für die Gasversorgungssicherheit relevant sind, sobald diese unterzeichnet oder geändert werden. Für die Versorgungssicherheit relevante Verträge sind langfristige Verträge (d. h. solche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr), die einzeln oder zusammen mit anderen Verträgen, die mit demselben Lieferanten oder mit ihm verbundenen Unternehmen geschlossen wurden, die Lieferung von mehr als 40 % des jährlichen Erdgasverbrauchs in dem betreffenden Mitgliedstaat an ein Erdgasunternehmen oder mit ihm verbundene Unternehmen beinhalten;

iv) wird ein Vertrag geschlossen oder geändert, der den Schwellenwert erreicht, ist automatisch eine Meldung zu übermitteln. Allerdings können auch Verträge, die dieses Kriterium nicht erfüllen, für die Beurteilung der Gasversorgungssicherheit relevant sein. Aufgrund der Marktentwicklung sind heute sehr langfristige Verträge selten, sie existieren jedoch immer noch. Wird kurz vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein langfristiger Vertrag abgeschlossen, fällt er nicht unter die automatische Meldepflicht gegenüber der zuständigen nationalen Behörde und der Kommission. Enthält außerdem ein solcher Vertrag eine Klausel, die den Preis an den Hub-Preis bindet, kann er mehrere Jahre lang nicht geändert werden. Dies bedeutet, dass die automatische Meldepflicht für Änderungen ebenfalls nicht greift.

Angesichts dieser Situation müssen die Kommission und die zuständigen Behörden befugt sein, die Meldung dieser Verträge auch dann zu verlangen, wenn diese nicht geändert wurden oder den Schwellenwert nicht erreichen. Daher können die Kommission oder die zuständigen Behörden nun in hinreichend begründeten Fällen wie den oben dargelegten die Meldung von Verträgen verlangen, wenn dies für die umfassende Bewertung der Auswirkungen eines Vertragsrahmens auf die Versorgungssicherheit in einem Mitgliedstaat, einer Region oder der EU insgesamt und insbesondere für Risikobewertungen sowie Präventions- und Notfallpläne erforderlich ist.

Da sich die Aufforderung der zuständigen Behörden oder der Kommission auf den gesamten Vertrag beziehen kann, können die zuständigen Behörden auch Informationen über Preise erhalten. Die Kommission kann diese vertraglichen Informationen zur Beurteilung der Versorgungssicherheitslage in der EU insgesamt nutzen, insbesondere zur Bewertung der Präventions- und Notfallpläne. Kommt ein Erdgasunternehmen seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten, dessen zuständige Behörden befugt sind, den Vertrag zu erhalten oder anzufordern.

Die Tatsache, dass die Kommission in Zukunft über einen besseren Zugang zu Informationen über kommerzielle Verträge verfügen wird, berührt in keiner Weise die laufende Überwachung des Gasmarktes. Die Kommission wird eingreifen, wenn Marktmissbrauch festgestellt wird.

- Verpflichtung, bei der Risikobewertung alle relevanten Risiken einzubeziehen (u. a. Naturkatastrophen und technische, geschäftliche, finanzielle, soziale, politische und marktbezogene Risiken). Die Pläne sollten wirksame, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Bewältigung aller einschlägigen Risiken enthalten. Mit dieser Verpflichtung soll die Transparenz erhöht und der Austausch bewährter Verfahren gefördert werden.

4. Verstärkte Überwachung der Verpflichtung zur Versorgung bestimmter Verbraucherkategorien mit Gas, auch unter schwierigen Bedingungen (Versorgungsstandard):

- keine Änderung des in der geltenden Verordnung festgelegten Standards, der geschützten Kunden für einen Zeitraum von – je nach Situation – mindestens 7 bzw. 30 Kalendertagen eine ununterbrochene Gasversorgung garantiert, auch im Falle knapper Gaslieferungen und/oder einer außergewöhnlich hohen Nachfrage;

- bessere Überwachung der bestehenden nationalen Maßnahmen zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtung durch die Kommission (über die Kommissionsbeschlüsse zu den Plänen), um einen zu geringen oder übermäßigen Schutz zu vermeiden, der sich nachteilig auf gefährdete Mitgliedstaaten auswirken könnte;

- für neue, nicht marktbasierte Maßnahmen zur Einhaltung des Versorgungsstandards muss eine öffentliche Folgenabschätzung vorgenommen und sie müssen der Kommission notifiziert werden; die Kommission beurteilt ihre Verhältnismäßigkeit sowie ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt und auf die Versorgungssicherheit der anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, in dem sie Änderungen der Maßnahmen fordert; diese können nicht in Kraft treten, solange sie nicht dem Beschluss der Kommission entsprechen.

5. Der Solidaritätsgrundsatz wird ausdrücklich neu in die Verordnung aufgenommen.

- Wendet ein Mitgliedstaat – wie laut Verordnung erlaubt – einen höheren Versorgungsstandard an, was zu einer Verringerung der Gasflüsse von einem Land zum anderen und somit zu einer Verschlechterung der Versorgungssicherheitslage in einem benachbarten Mitgliedstaat führen kann, muss dieser höhere Versorgungsstandard bei Eintreten eines Notfalls wieder auf den EU-Standard (der die Versorgung aller geschützten Kunden garantiert) gesenkt werden.

- Die Anwendung des Solidaritätsgrundsatzes auf der Grundlage der technischen und administrativen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten wird obligatorisch sein. Andere Kunden als Privathaushalte, grundlegende soziale Dienste und Fernwärmeanlagen dürfen in einem Mitgliedstaat nicht mehr mit Gas versorgt werden – auch, wenn in diesem kein Notfall gegeben ist – solange in einem anderen, sich in einer Notsituation befindenden Mitgliedstaat, der mit dem Fernleitungsnetz des ersten Landes verbunden ist, die Versorgung von Privathaushalten, grundlegenden sozialen Diensten und Fernwärmeanlagen nicht gewährleistet ist.

6. Die Definition des Begriffs „geschützter Kunde“ wird aufrechterhalten (d. h. kleine und mittlere Unternehmen können weiterhin als „geschützte Kunden“ angesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt). Allerdings müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Pläne Maßnahmen einführen, durch die technische Probleme gelöst werden und die vermeiden, dass nicht geschützte Kunden Gas verbrauchen, das für geschützte Kunden bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Art dieser Maßnahmen.

7. Anwendung der Verordnung zwischen den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und den EU-Mitgliedstaaten. Die überarbeitete Verordnung wird besondere grenzübergreifende Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten gegenüber den Vertragsparteien enthalten und sollte mit der anschließenden Annahme eines gemeinsamen Rechtsakts in der Energiegemeinschaft einhergehen, mit dem die Verordnung in der Energiegemeinschaft übernommen und auf Gegenseitigkeit beruhende Verpflichtungen der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft in den Beziehungen mit den Mitgliedstaaten eingeführt werden. Diese Verpflichtungen werden erst gelten, nachdem die Kommission einen Beschluss gefasst hat, in dem sie die Anwendbarkeit der auf Gegenseitigkeit beruhenden Verpflichtungen zwischen jeder Vertragspartei und den Mitgliedstaaten bestätigt. Die Verpflichtungen betreffen den Rahmen für Risikobewertungen, Risikopräventions- und Notfallmaßnahmen.

8. In Bezug auf Mechanismen für den gemeinsamen Einkauf geht aus der Verordnung klar hervor, dass die Mitgliedstaaten und die Erdgasunternehmen mögliche Vorteile eines gemeinsamen Einkaufs von Erdgas zur Bewältigung von Engpässen frei nutzen können. Solche Mechanismen sollten im Einklang mit den Regeln der WTO und den Wettbewerbsregeln der EU stehen, insbesondere mit den Leitlinien der Kommission für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit.

2016/0030 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 11 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 12 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Erdgas (Gas) spielt in der Energieversorgung der Union nach wie vor eine zentrale Rolle. Ein großer Teil des Erdgases wird aus Drittländern in die Union eingeführt.

(2)Eine größere Störung der Gasversorgung kann alle Mitgliedstaaten, die Union in ihrer Gesamtheit wie auch Vertragsparteien des am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft treffen. Sie kann der Wirtschaft der Union schweren Schaden zufügen und auch erhebliche soziale Auswirkungen, vor allem für sensible Kundengruppen, nach sich ziehen.

(3)Diese Verordnung soll sicherstellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um in der gesamten Union und insbesondere für geschützte Kunden unter schwierigen klimatischen Verhältnissen oder bei Versorgungsstörungen eine unterbrechungsfreie Gasversorgung zu gewährleisten. Diese Ziele sollten durch die kosteneffizientesten Maßnahmen und ohne Wettbewerbsverzerrungen an den Energiemärkten erreicht werden.

(4)Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung hat sich bereits positiv auf die Sicherheit der Gasversorgung in der Union auswirkt, sowohl in Bezug auf die Vorbereitung als auch die Folgenminderung. Die Mitgliedstaaten sind besser auf die Bewältigung von Versorgungskrisen vorbereitet, da sie nun Pläne mit Präventions- und Notfallmaßnahmen aufstellen müssen, und sie sind besser geschützt, da sie nun eine Reihe von Verpflichtungen im Hinblick auf Infrastrukturkapazität und Gasversorgung erfüllen müssen. Im Bericht über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 vom Oktober 2014 wurden jedoch Bereiche aufgezeigt, in denen die Versorgungssicherheit der Union durch Verbesserungen an der Verordnung weiter gestärkt werden könnte.

(5)In der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Krisenfestigkeit des europäischen Gassystems vom Oktober 2014 13 wurden die Auswirkungen einer teilweisen oder vollständigen Unterbrechung der Gaslieferungen aus Russland untersucht und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass rein nationale Ansätze im Falle einer schweren Versorgungsstörung aufgrund ihres zwangsläufig begrenzten Rahmens nicht sehr effektiv sind. Dieser Stresstest zeigte, wie mit einem kooperativeren Herangehen der Mitgliedstaaten die Folgen sehr schwerer Störungen in den am stärksten gefährdeten Mitgliedstaaten erheblich verringert werden könnten.

(6)In ihrer Mitteilung zur „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ 14 vom Februar 2015 hat die Europäische Kommission betont, dass die Energieunion auf Solidarität und Vertrauen als notwendiger Grundlage für die Sicherheit der Energieversorgung beruht. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die Solidarität und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um so den Weg für die Verwirklichung der Energieunion zu ebnen.

(7)Ein reibungslos funktionierender Gasbinnenmarkt bietet die beste Garantie dafür, dass die Energieversorgungssicherheit in der gesamten Union gewährleistet bleibt und dass die Gefährdung einzelner Mitgliedstaaten durch die schädlichen Folgen von Versorgungsstörungen verringert wird. Ist die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats bedroht, so besteht das Risiko, dass von diesem Mitgliedstaat einseitig ergriffene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Gasbinnenmarkts gefährden und die Gasversorgung der Kunden in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Damit der Gasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es Vorkehrungen für Solidarität und Koordinierung bei Versorgungskrisen zu treffen, und zwar sowohl in Bezug auf die Prävention als auch die Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen.

(8)Bisher wurden die Möglichkeiten effizienterer und kostengünstigerer Maßnahmen mittels regionaler Zusammenarbeit noch nicht voll ausgeschöpft. Dabei geht es nicht nur um eine bessere Koordinierung der nationalen Folgenminderungsmaßnahmen in Notfällen, sondern auch um nationale Präventionsmaßnahmen, z. B. die nationale Speicherung oder Konzepte für Flüssigerdgas (LNG), die in einigen Regionen von strategischer Bedeutung sein können.

(9)Eine von Solidarität getragene regionale Zusammenarbeit unter Einbeziehung sowohl der Behörden als auch der Erdgasunternehmen sollte das Leitprinzip dieser Verordnung bilden, damit die einschlägigen Risiken in jeder Region ermittelt, der Nutzen koordinierter Maßnahmen zu ihrer Eindämmung optimiert und die kosteneffizientesten Maßnahmen für die Verbraucher in der Union durchgeführt werden.

(10)Bestimmte Kunden, wie Privathaushalte und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, sind besonders gefährdet und benötigen möglicherweise sozialen Schutz. Die Definition solcher geschützten Kunden sollte nicht im Widerspruch zu den Solidaritätsmechanismen der Union stehen.

(11)Die sichere Erdgasversorgung sollte Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der durch ihre zuständigen Behörden handelnden Mitgliedstaaten und der Kommission liegen. Diese gemeinsame Verantwortung erfordert eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren. Aber auch Kunden, die Gas zur Stromerzeugung oder für industrielle Zwecke verwenden, können für die Sicherheit der Gasversorgung von großer Bedeutung sein, da sie auf eine Krise mit nachfrageseitigen Maßnahmen reagieren können, zum Beispiel durch unterbrechbare Verträge und Brennstoffwechsel, die sich direkt auf das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auswirken.

(12)Gemäß der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 sollten die zuständigen Behörden bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden, insbesondere mit nationalen Regulierungsbehörden, zusammenarbeiten.

(13)Der Infrastrukturstandard sollte die Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung einer Mindestinfrastruktur verpflichten, um bei Ausfall der größten einzelnen Infrastruktur ein gewisses Maß an Redundanz im System zu gewährleisten. Da eine Analyse bezogen auf den N-1-Indikator ausschließlich von der Kapazität ausgeht, sollten die N-1-Ergebnisse durch eine ausführliche Analyse ergänzt werden, die auch die Gasflüsse erfasst.

(14)Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, auf allen grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen permanent Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen zu ermöglichen, es sei denn, es wurde eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gewährt. Dies soll sicherstellen, dass der potenzielle Nutzen permanenter Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen bei der Planung neuer Verbindungsleitungen stets berücksichtigt wird. Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen können aber für Gaslieferungen in die benachbarten Mitgliedstaaten oder in andere Mitgliedstaaten entlang des Gasversorgungskorridors genutzt werden. Der Nutzen, der sich aus der Ermöglichung von Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen für die Versorgungssicherheit ergibt, ist daher in einer weiter gefassten Perspektive, im Geiste der Solidarität und einer verstärkten Zusammenarbeit zu sehen. Deswegen sollte bei Überlegungen zur Schaffung von Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung des gesamten Transportkorridors durchgeführt werden. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 gewährten Ausnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der regionalen Risikobewertungen zu überprüfen.

(15)Die Richtlinie 2008/114/EG 16 sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, auch bestimmter Gasinfrastrukturen, in der Union verbessert werden soll. Die Richtlinie 2008/114/EG trägt zusammen mit dieser Verordnung zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Union bei.

(16)Mit dieser Verordnung werden Standards für die Versorgungssicherheit festgelegt, die hinreichend harmonisiert sind und zumindest die Bewältigung einer Situation ermöglichen, wie sie im Januar 2009 aufgetreten ist, als die Gasversorgung aus Russland unterbrochen wurde. Diese Standards tragen den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten sowie den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Kundenschutz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG Rechnung. Die Standards für die Versorgungssicherheit sollten zur Gewährleistung der notwendigen Rechtssicherheit stabil sein, sie sollten klar definiert sein und die Erdgasunternehmen nicht unangemessen und unverhältnismäßig belasten. Außerdem sollten sie einen gleichen Zugang der Erdgasunternehmen der Union zu nationalen Kunden gewährleisten.

(17)Ein regionales Herangehen an die Risikobewertung und die Festlegung und Annahme von Präventions- und Folgenminderungsmaßnahmen ermöglicht ein koordiniertes Vorgehen und bietet beträchtliche Vorteile in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahmen und einen optimalen Ressourceneinsatz. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Versorgung geschützter Kunden unter besonders schwierigen Bedingungen und zur Eindämmung der Folgen eines Notfalls. Dank einer Bewertung korrelierter Risiken auf regionaler Ebene, die sowohl umfassender als auch genauer ist, werden die Mitgliedstaaten besser auf Krisen vorbereitet sein. Überdies ermöglicht ein koordiniertes und im Voraus vereinbartes Konzept für die Versorgungssicherheit im Notfall eine abgestimmte Reaktion und verringert das Risiko nachteiliger Auswirkungen, die rein nationale Maßnahmen in benachbarten Mitgliedstaaten haben könnten.

(18)Soweit möglich sollten die Regionen auf der Grundlage vorhandener, von den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffener Strukturen für die regionale Zusammenarbeit festgelegt werden, insbesondere ausgehend von den regionalen Gruppen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur 17 (TEN-E-Verordnung) eingerichtet wurden. Da die vorliegende Verordnung und die TEN-E-Verordnung unterschiedliche Ziele haben, können sich die regionalen Gruppen jedoch in Größe und Zusammensetzung unterscheiden.

(19)Für die Zwecke dieser Verordnung sollten daher bei der Festlegung der regionalen Gruppen die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: Versorgungsmuster, bestehende und geplante Verbindungsleitungen und Verbindungskapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten, Marktentwicklung und -reife, bestehende Strukturen der regionalen Zusammenarbeit und die Zahl der Mitgliedstaaten in einer Region, die begrenzt sein sollte, damit die Gruppe eine handhabbare Größe behält.

(20)Damit die regionale Zusammenarbeit funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten in jeder Region einen Mechanismus der Zusammenarbeit einrichten. Solche Mechanismen sollten rechtzeitig eingerichtet werden, damit es möglich ist, auf regionaler Ebene die Risikobewertung durchzuführen und sinnvolle Pläne aufzustellen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, sich auf einen Mechanismus der Zusammenarbeit zu verständigen, der sich für eine bestimmte Region am besten eignet. Die Kommission sollte den Gesamtprozess moderieren und bewährte Verfahren für die Einrichtung der regionalen Zusammenarbeit verbreiten, z. B. eine rotierende Koordinierungsrolle innerhalb der Region bei der Vorbereitung der verschiedenen Dokumente oder die Bildung besonderer Gremien. Wird keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit erzielt, kann die Kommission einen geeigneten Mechanismus der Zusammenarbeit für eine bestimmte Region vorschlagen.

(21)Bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung, die auf regionaler Ebene erfolgen soll, sollten die zuständigen Behörden auf natürliche, technische, geschäftliche, finanzielle, soziale, politische und marktbezogene Risiken sowie auf alle sonstigen relevanten Risiken, zu denen gegebenenfalls auch die Störung der Versorgung durch den größten einzelnen Lieferanten gehört, eingehen. Allen Risiken sollte mit wirksamen, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Maßnahmen begegnet werden, die im Präventionsplan und im Notfallplan darzulegen sind. Die Ergebnisse der Risikobewertungen sollten auch in die in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 18 vorgesehenen Bewertungen aller Katastrophenrisiken einfließen.

(22)Als Zuarbeit zu den Risikobewertungen sollte der Europäische Verbund der Gasfernleitungsnetzbetreiber („ENTSOG“) in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-E“) unionsweite Simulationen ähnlich den Stresstests von 2014 durchführen.

(23)Im Interesse der bestmöglichen Vorbereitung und um eine Versorgungsstörung zu verhindern bzw. ihre Folgen zu mindern, falls es dennoch dazu kommt, müssen die zuständigen Behörden einer bestimmten Region nach Anhörung der Interessenträger Präventions- und Notfallpläne aufstellen. Die regionalen Pläne sollten den besonderen Merkmalen jedes Mitgliedstaats Rechnung tragen. Außerdem sollten darin die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Erdgasunternehmen und der zuständigen Behörden eindeutig festgelegt werden. Bei der Konzeption nationaler Maßnahmen sollten die in den Präventions- und den Notfallplänen vorgesehenen regionalen Maßnahmen vollständig berücksichtigt werden. Sie sollten so konzipiert werden, dass sie die Bewältigung nationaler Risiken in einer Weise erlauben, die die Vorteile der regionalen Zusammenarbeit voll zu Geltung bringt. Die Pläne sollten technischer und operativer Art sein, da sie helfen sollen, das Auftreten oder die Verschärfung eines Notfalls zu verhindern und dessen Folgen einzudämmen. Die Pläne sollten die Sicherheit der Stromnetze berücksichtigen und mit den strategischen Planungs- und Berichterstattungsinstrumenten der Energieunion im Einklang stehen.

(24)Die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden sollten daher genau festgelegt werden, damit insbesondere auch im Fall von Versorgungsstörungen und Krisen ein ordnungsgemäß funktionierender Gasbinnenmarkt aufrecht erhalten werden kann. Die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sollte so erfolgen, dass sichergestellt ist, dass dabei ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz verfolgt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden. Diese Verordnung sollte Erdgasunternehmen und Kunden in die Lage versetzen, sich im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen zu können. Sie sollte jedoch auch Mechanismen vorsehen, auf die zurückgegriffen werden kann, falls die Märkte allein eine Störung der Erdgasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können.

(25)Im Fall einer Versorgungskrise sollten die Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit erhalten, mit marktbasierten Maßnahmen auf die Lage zu reagieren. Sind die Marktmaßnahmen ausgeschöpft worden und reichen noch nicht aus, so sollten die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Versorgungskrise zu beheben oder einzudämmen.

(26)Wenn Mitgliedstaaten beabsichtigen, nicht marktbasierte Maßnahmen zu ergreifen, sollte den Maßnahmen eine Beschreibung der wirtschaftlichen Folgen beigefügt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass die Kunden die von ihnen benötigten Informationen über die Kosten solcher Maßnahmen erhalten und dass die Maßnahmen transparent sind, insbesondere bezüglich des Anteils ihrer Kosten am Gaspreis.

(27)Im März 2015 bat der Rat um eine Prüfung von Optionen für freiwillige Mechanismen zur Nachfragebündelung, die mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) und den Wettbewerbsregeln der Union vereinbar sind. Dies würde Mitgliedstaaten und Erdgasunternehmen in die Lage versetzen, mögliche Vorteile des gemeinsamen Einkaufs von Erdgas als ein mit diesen Regeln im Einklang stehendes Mittel zur Bewältigung von Versorgungsengpässen zu nutzen.

(28)Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel oder eine Verringerung der Gaslieferungen an industrielle Großkunden in einer wirtschaftlich effizienten Reihenfolge können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Versorgungsstörung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren. Es sollte mehr getan werden, um eine effiziente Energienutzung zu fördern, insbesondere dann, wenn nachfrageseitige Maßnahmen notwendig sind. Die Umweltauswirkungen vorgeschlagener nachfrage- und angebotsseitiger Maßnahmen müssen angemessen berücksichtigt werden, und es sollte soweit wie möglich den Maßnahmen der Vorzug gegeben werden, die die Umwelt am wenigsten belasten. Gleichzeitig müssen die Gesichtspunkte der Versorgungssicherheit und der Wahrung des Wettbewerbs berücksichtigt werden.

(29)Bei der Aufstellung und Umsetzung des Präventionsplans und des Notfallplans sollten die zuständigen Behörden stets auf den sicheren Betrieb des Gasnetzes auf regionaler und nationaler Ebene achten. Sie müssen in diesen Plänen die technischen Beschränkungen aufführen, die den Betrieb des Netzes beeinflussen, einschließlich technischer Gründe und Sicherheitsgründe, die im Notfall zur Reduzierung der Gasflüsse führen können.

(30)In bestimmte Regionen der Union wird niederkalorisches Erdgas geliefert. Angesichts seiner Eigenschaften kann dieses Gas nicht in Geräten verwendet werden, die für hochkalorisches Gas konstruiert sind. Es ist jedoch möglich, hochkalorisches Gas in Geräten zu verwenden, die für niederkalorisches Gas konstruiert sind, wenn das Gas vorab, zum Beispiel durch Zugaben von Stickstoff, in niederkalorisches Gas umgewandelt wird. Die besonderen Eigenschaften von niederkalorischem Gas sollten auf nationaler und regionaler Ebene beachtet werden und bei der Risikobewertung und in den Präventions- und Notfallplänen Berücksichtigung finden.

(31)Es ist notwendig, die Vorhersehbarkeit der im Notfall zu treffenden Maßnahmen zu gewährleisten, damit alle Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit haben, darauf zu reagieren und sich auf solche Umstände vorzubereiten. In der Regel sollten sich die zuständigen Behörden deshalb an ihre Notfallpläne halten. Unter ausreichend begründeten besonderen Umständen sollte es ihnen aber erlaubt sein, Maßnahmen zu ergreifen, die von diesen Plänen abweichen. Ferner ist es wichtig, die Art und Weise, wie Notfälle bekanntgegeben werden, transparenter und vorhersehbarer zu machen. Hierbei können Informationen über den Netzbilanzierungsstatus (den Gesamtstatus des Fernleitungsnetzes), dessen Rahmen in der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission 19 festgelegt ist, eine wichtige Rolle spielen. Diese Informationen sollten den zuständigen Behörden und den nationalen Regulierungsbehörden, soweit sie nicht die zuständigen Behörden sind, in Echtzeit zur Verfügung stehen.

(32)Die Präventions- und Notfallpläne sollten regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden. Sie sollten einer Begutachtung durch Sachverständige unterzogen werden. Dieser Begutachtungsprozess soll eine frühzeitige Erkennung von Widersprüchen und Maßnahmen erlauben, welche die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden könnten, und dadurch gewährleisten, dass die Pläne verschiedener Regionen miteinander vereinbar sind. Außerdem ermöglicht er den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren.

(33)Damit die Notfallpläne stets aktuell und wirksam sind, sollten die Mitgliedstaaten zwischen den Überarbeitungen der Pläne Tests durchführen, in denen Szenarios mit großen und mittleren Auswirkungen und die Reaktionen darauf in Echtzeit simuliert werden. Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Tests der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ vorlegen.

(34)Verbindliche und vollständige Vorlagen, die alle von der Risikobewertung erfassten Risiken und alle Bestandteile der Präventions- und der Notfallpläne umfassen, werden benötigt, um die Risikobewertung und die Ausarbeitung der Pläne, deren Begutachtung durch Sachverständige und deren Bewertung seitens der Kommission zu erleichtern.

(35)Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission müssen die Risikobewertungen, die Präventions- und die Notfallpläne und alle anderen Dokumente und Formen des Informationsaustauschs, die unter diese Verordnung fallen, mittels eines standardmäßigen elektronischen Notifizierungssystems notifiziert werden.

(36)Wie der Stresstest vom Oktober 2014 verdeutlicht hat, ist Solidarität vonnöten, um die Versorgungssicherheit in der gesamten Union zu gewährleisten und die Gesamtkosten so gering wie möglich zu halten. Wird in einem Mitgliedstaat der Notfall ausgerufen, so sollte ein zweistufiges Konzept zur Anwendung kommen, um die Solidarität zu stärken. Erstens sollten alle Mitgliedstaaten, die einen höheren Versorgungsstandard eingeführt haben, diesen auf Standardwerte reduzieren, um die Liquidität des Gasmarkts zu erhöhen. Zweitens sollten, falls die erste Stufe nicht zu der erforderlichen Versorgung führt, weitere Maßnahmen benachbarter Mitgliedstaaten, selbst wenn sich diese nicht in einer Notfallsituation befinden, ausgelöst werden, um die Versorgung von Haushalten, grundlegenden sozialen Diensten und Fernwärmeanlagen in dem Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Details dieser Solidaritätsmaßnahmen in ihren Notfallplänen angeben und beschreiben und für eine gerechte und ausgewogene Entschädigung der Erdgasunternehmen sorgen.

(37)Bei Bedarf sollte europäische Solidarität auch durch Hilfe geübt werden, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzes geleistet wird. Solche Hilfsmaßnahmen sollten durch das mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates 20 eingeführte Katastrophenschutzverfahren der Union erleichtert und koordiniert werden, das die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärken und die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern soll, um die Wirksamkeit der Systeme zur Prävention sowie zur Vorbereitung und Reaktion auf Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(38)Für die Beurteilung der Versorgungssicherheitslage eines bestimmen Mitgliedstaats, einer Region oder der Union ist der Zugang zu den einschlägigen Informationen unverzichtbar. Insbesondere benötigen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen regelmäßigen Zugang zu Informationen der Erdgasunternehmen über die Hauptparameter der Gasversorgung als grundlegenden Ausgangspunkt für die Konzeption der Versorgungssicherheitsstrategien. Unabhängig von der Ausrufung eines Notfalls sollte unter gebührend begründeten Umständen auch der Zugang zu zusätzlichen Informationen möglich sein, die für die Beurteilung der Gesamtlage der Gasversorgung benötigt werden. Bei solchen zusätzlichen Informationen würde es sich in der Regel um nicht-preisbezogene Gaslieferinformationen, z. B. über Mindest- und Höchstgasmengen, Lieferpunkte oder Liefermargen, handeln. Sie könnten beispielsweise angefordert werden, wenn es zu einer Änderung der Muster der bisherigen Gaslieferungen an einen oder mehrere Abnehmer in einem Mitgliedstaat kommt, mit der unter normalen Marktbedingungen nicht zu rechnen wäre und die sich auf die Gasversorgung der Union oder von Teilen der Union auswirken könnte.

(39)Im März 2015 kam der Europäische Rat zu dem Schluss, dass Gaslieferverträge mit Lieferanten aus Drittländern transparenter gemacht und mit den Unionsvorschriften über die Energieversorgungssicherheit in Einklang gebracht werden sollten. In diesem Zusammenhang sollte ein effizienter und zielführender Mechanismus für den Zugang der Mitgliedstaaten zu wichtigen Gaslieferverträgen eine umfassende Bewertung der einschlägigen Risiken gewährleisten, die zu einer Versorgungsstörung führen oder die nötigen Folgenminderungsmaßnahmen, falls es dennoch zu einer Krise kommt, beeinträchtigen können. Im Rahmen dieses Mechanismus sollten bestimmte wichtige Gaslieferverträge unmittelbar nach Vertragsschluss den Mitgliedstaaten automatisch gemeldet werden. Jede automatische Meldepflicht muss jedoch verhältnismäßig sein. Eine Anwendung dieser Verpflichtung auf Verträge zwischen einem Lieferanten und einem Abnehmer, die 40 % des nationalen Marktes ausmachen, erscheint im Hinblick auf die Verwaltungseffizienz ausgewogen und erlegt den Marktteilnehmern klare Verpflichtungen auf. Dies bedeutet nicht, dass andere Gaslieferverträge für die Gasversorgungssicherheit nicht von Bedeutung sind. Folglich sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, Zugang zu anderen Verträgen zu verlangen, die die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats, einer Region oder der gesamten Union beeinträchtigen könnten. Angesichts ihrer Rolle bei der Beurteilung der Kohärenz und Wirksamkeit der Präventions- und der Notfallpläne zur Bewältigung der Risiken für die nationale, regionale und unionsweite Versorgungssicherheit sollte die Kommission den gleichen Zugang zu Gaslieferverträgen wie die Mitgliedstaaten haben. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, ihre Pläne zu ändern, um die aus den Verträgen erlangten Informationen zu berücksichtigen. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen sollte gewährleistet werden. Ein verbesserter Zugang der Kommission zu Informationen über kommerzielle Verträge sollte keine Auswirkungen auf die laufenden Bemühungen der Kommission um die Beobachtung des Gasmarkts haben, und die Kommission sollte eingreifen, wenn Verstöße gegen das Unionsrecht festgestellt werden. Diese Verordnung sollte das Recht der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten, sowie die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, unberührt lassen.

(40)Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ sollte im Falle eines Notfalls in der Union die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung beraten. Die Gruppe sollte auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sowie die Kohärenz der von verschiedenen Regionen aufgestellten und von Gutachterteams geprüften Präventions- und Notfallpläne überwachen.

(41)Eines der Ziele der Union ist die Stärkung der Energiegemeinschaft, um für eine wirksame Umsetzung des Unionsrechts im Energiebereich, für Energiemarktreformen und für Anreize im Energiesektor durch eine engere Integration der Energiemärkte der Union und der Energiegemeinschaft zu sorgen. Dazu gehört auch die Einführung eines gemeinsamen Krisenmanagements, wozu Präventions- und Notfallpläne auf regionaler Ebene unter Einbeziehung der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vorgeschlagen werden. Darüber hinaus wird in der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Krisenfestigkeit des europäischen Gassystems vom Oktober 2014 auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Vorschriften des Energiebinnenmarkts auch auf die Energieflüsse zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft anzuwenden. Im Hinblick darauf sollten zur Gewährleistung eines effizienten Krisenmanagements an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft nach der Annahme eines gemeinsamen Rechtsakts die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit eine spezifische Zusammenarbeit mit einzelnen Vertragsparteien der Energiegemeinschaft stattfinden kann, sobald die hierfür erforderlichen gegenseitigen Bestimmungen ordnungsgemäß geschaffen worden sind.

(42)Da Gaslieferungen aus Drittländern für die Gasversorgungssicherheit der Union von zentraler Bedeutung sind, sollte die Kommission Maßnahmen, die Drittländer betreffen, koordinieren und mit den Liefer- und Transitdrittländern Vereinbarungen treffen, um Krisensituationen zu bewältigen und einen stabilen Gasfluss in die Union zu gewährleisten. Die Kommission sollte eine Task-Force einsetzen können, die in Krisensituationen in Absprache mit den betreffenden Drittländern die Gasflüsse in die Union überwacht und im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland als Mittler und Moderator tätig wird.

(43)Liegen verlässliche Informationen über eine Situation außerhalb der Union vor, durch die die Versorgungssicherheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten bedroht wird und durch die ein Frühwarnsystem zwischen der Union und einem Drittland ausgelöst werden könnte, so sollte die Kommission die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ unverzüglich informieren, und die Union sollte angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Situation nach Möglichkeit zu entschärfen.

(44)Die Mitgliedstaaten können im Alleingang das Ziel der Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer sicheren Gasversorgung in der Union, nicht zufriedenstellend erreichen. Angesichts des Umfangs oder der Auswirkungen der Maßnahmen lässt sich das Ziel besser auf Unionsebene erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(45)Damit die Union rasch auf veränderte Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit der Gasversorgung reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung von Regionen und Vorlagen für Risikobewertungen und Pläne zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte sie gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(46)Die Verordnung (EG) Nr. 994/2010 sollte aufgehoben werden. Um Lücken zu vermeiden, sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/2010 aufgestellten Präventions- und Notfallpläne in Kraft bleiben, bis die neuen, entsprechend der vorliegenden Verordnung ausgearbeiteten Präventions- und Notfallpläne zum ersten Mal beschlossen werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas (im Folgenden auch „Gas“) reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, und indem sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für Notfälle auf der Ebene der Mitgliedstaaten, auf regionaler Ebene und Unionsebene und für die Reaktion auf derartige Notfälle festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/73/EG 21 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 .

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„geschützter Kunde“ bezeichnet einen Haushaltskunden, der an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist, und kann sich außerdem, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, auf eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten erstrecken:

(a)ein kleines oder mittleres Unternehmen, sofern es an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist, oder ein grundlegender sozialer Dienst, sofern er an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen ist, vorausgesetzt, dass diese Unternehmen oder Dienste zusammen nicht mehr als 20 % des jährlichen Gesamtgasendverbrauchs in dem betreffenden Mitgliedstaat ausmachen;

(b)eine Fernwärmeanlage, soweit sie Wärme an Haushaltskunden oder an die unter Buchstabe a genannten Kunden liefert, wenn diese Anlage keine Brennstoffwechsel vornehmen kann und an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen ist;

(2)„grundlegender sozialer Dienst“ bezeichnet einen Gesundheitsversorgungs-, Not- oder Sicherheitsdienst;

(3)„nationale Regulierungsbehörde“ bezeichnet eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt worden ist.

Artikel 3
Verantwortung für die Sicherheit der Erdgasversorgung

(1)Die sichere Erdgasversorgung liegt im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden sowie der Kommission.

(2)Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Regierungsbehörde oder eine nationale Regulierungsbehörde als seine zuständige Behörde, die die Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherstellt. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Durchführung dieser Verordnung zusammen. Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Aufgaben anderen Stellen zu übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in den in Artikel 7 genannten Plänen aufzuführen. Die Ausrufung einer der in Artikel 10 Absatz 1 aufgeführten Krisenstufen darf nur einer Behörde übertragen werden.

(3)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich den Namen der zuständigen Behörde sowie etwaige diesbezügliche Änderungen mit. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht den Namen der zuständigen Behörde.

(4)Bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen legt die zuständige Behörde die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure so fest, dass ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz verfolgt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden.

(5)Die Kommission koordiniert, soweit das geboten ist, insbesondere in einem regionalen oder unionsweiten Notfall im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 die Tätigkeit der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene und auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung unter anderem über die in Artikel 14 genannte Koordinierungsgruppe „Erdgas“ oder über das in Artikel 11 Absatz 4 genannte Krisenmanagementteam.

(6)Die Maßnahmen der Präventionspläne und der Notfallpläne zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit werden klar festgelegt, sind transparent, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und überprüfbar, dürfen den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und das effektive Funktionieren des Binnenmarkts für Erdgas nicht beeinträchtigen und die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union als Ganzes nicht gefährden.

(7)Die Zusammensetzung der Regionen für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen regionalen Zusammenarbeit beruht auf folgenden Kriterien:

(a)geografische Nähe;

(b)bestehende und geplante Verbindungen und Verbindungskapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Versorgungsstrukturen;

(c)Möglichkeit der Ressourcenbündelung und des Risikoausgleichs in Bezug auf die Sicherheit der Gasversorgung in der Region;

(d)Marktentwicklung und -reife;

(e)überschaubare Anzahl von Mitgliedstaaten in den einzelnen Regionen;

(f)im Rahmen des Möglichen bestehende regionale Strukturen der Zusammenarbeit.

Die Liste der Regionen und ihre Zusammensetzung ist Anhang I zu entnehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um Anhang I auf der Grundlage der Kriterien des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes zu ändern, wenn die Umstände Änderungen bezüglich einer Region erforderlich machen.

Artikel 4
Infrastrukturstandard

(1)Jeder Mitgliedstaat oder, wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, die zuständige Behörde gewährleistet, dass die erforderlichen Maßnahmen dafür ergriffen werden, dass bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur die technische Kapazität der verbleibenden Infrastruktur, die gemäß der N-1-Formel in Anhang II Nummer 2 bestimmt wurde, unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Deckung der Gesamtnachfrage nach Erdgas in dem berechneten Gebiet an einem Tag mit einer außerordentlich hohen Nachfrage benötigt wird, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt. Dies gilt unbeschadet der Verantwortung der Netzbetreiber, die entsprechenden Investitionen zu tätigen, und der Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2009/73/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.

(2)Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die verbleibende Infrastruktur über die technische Kapazität verfügt, um die Gesamtnachfrage nach Erdgas gemäß Absatz 1 zu decken, gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem Präventionsplan nachweist, dass eine Versorgungsstörung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann. Hierzu wird die Formel in Anhang II Nummer 4 angewandt.

(3)Wo dies angemessen ist, können entsprechend der Risikobewertung nach Artikel 6 die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten vereinbaren, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung gemeinsam zu erfüllen. In diesem Fall führen die zuständigen Behörden im Präventionsplan die Berechnung der N-1-Formel auf und erläutern, wie diese Verpflichtung durch die vereinbarten Maßnahmen erfüllt wird. Es gilt Anhang II Nummer 5.

(4)Die Fernleitungsnetzbetreiber ermöglichen die Schaffung dauerhafter physischer Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen (bidirektionale Kapazität) auf allen Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten, ausgenommen

(a)im Falle von Verbindungen zu Produktionsanlagen, zu LNG-Anlagen und zu Verteilernetzen oder

(b)in Fällen, in denen Ausnahmen von dieser Verpflichtung gewährt wurden.

Für das Verfahren zur Schaffung oder zum Ausbau dauerhafter Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen auf einer Verbindungsleitung oder für den Erhalt oder die Verlängerung einer Ausnahme von dieser Verpflichtung findet Anhang III Anwendung.

(5)Um mit der transparenten und ausführlichen Festlegung und Genehmigung der Tarife und Methoden gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angemessene Anreize zu bieten, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die angefallenen Kosten einer Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 und die Kosten der Schaffung permanenter Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen.

(6)Soweit eine Investition für die Schaffung oder den Ausbau permanenter Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen vom Markt nicht benötigt wird und wenn durch diese Investition Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat zum Nutzen eines anderen Mitgliedstaats entstehen, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden aller betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung, bevor eine Entscheidung über die Investition getroffen wird. Bei der Kostenaufteilung werden insbesondere der Anteil am Nutzen der Infrastrukturinvestitionen für die Erhöhung der Versorgungssicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten sowie die bereits für die betreffende Infrastruktur getätigten Investitionen berücksichtigt.

(7)Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch die Entwicklung eines gut angebundenen Netzes, gegebenenfalls auch mittels einer ausreichenden Zahl grenzüberschreitender Ein- und Ausspeisepunkte entsprechend der Marktnachfrage und den ermittelten Risiken, zur Versorgungssicherheit beiträgt. Die zuständigen Behörden stellen in der Risikobewertung fest, ob interne Engpässe bestehen und ob die nationale Einspeisekapazität und die nationalen Infrastrukturen und insbesondere die Fernleitungsnetze in der Lage sind, die nationalen und grenzüberschreitenden Gasflüsse an das in der Risikobewertung genannte Szenario eines Ausfalls der in der Risikobewertung ausgemachten größten einzelnen Gasinfrastruktur auf nationaler Ebene und der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse in der Region anzupassen.

(8)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Luxemburg, Slowenien und Schweden an die in Absatz 1 genannte Verpflichtung nicht gebunden, sie bemühen sich aber, diese einzuhalten, wobei sie die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 5 sicherstellen. Diese Ausnahme gilt

(a)für Luxemburg, solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen auf seinem Hoheitsgebiet verfügt;

(b)für Slowenien, solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen oder LNG-Anlagen auf seinem Hoheitsgebiet verfügt;

(c)für Schweden, solange über schwedisches Gebiet keine Gasdurchleitung in andere Mitgliedstaaten erfolgt, der jährliche Bruttogasverbrauch im Inland in Schweden unter 2 Mtoe liegt und weniger als 5 % des gesamten Primärenergieverbrauchs durch Erdgas gedeckt werden.

Luxemburg, Slowenien und Schweden stellen auf transparente, ausführliche und nicht diskriminierende Weise sicher, dass der Markt im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen getestet wird, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Tests. Sie informieren die Kommission über jede Änderung hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Ausnahme gilt nicht mehr, wenn mindestens eine der Bedingungen nicht mehr zutrifft.

Luxemburg, Slowenien und Schweden übermitteln der Kommission bis zum 3. Dezember 2018 einen Bericht, in dem sie die Lage in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten jeweiligen Bedingungen sowie die Prognosen für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Erfüllung des Infrastrukturstandards, der Ergebnisse der Gasmarkttests, der Gasmarktentwicklungen und von Gasinfrastrukturprojekten in der Region, darlegen. Auf der Grundlage des Berichts und falls die jeweiligen in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nach wie vor vorliegen, kann die Kommission beschließen, dass die Ausnahme weitere vier Jahre Anwendung findet. Im Falle eines stattgebenden Beschlusses wird das in diesem Unterabsatz festgelegte Verfahren nach vier Jahren wiederholt.

Artikel 5
Versorgungsstandard

(1)Die zuständige Behörde verpflichtet die von ihr bestimmten Erdgasunternehmen dazu, die Gasversorgung geschützter Kunden des Mitgliedstaats in den folgenden Fällen zu gewährleisten:

(a)extreme Temperaturen an sieben aufeinander folgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommen,

(b)ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, wie er mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommt,

(c)für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März 2017 ihre Definition von geschützten Kunden, die jährlichen Gasverbrauchsmengen der geschützten Kunden und ihren prozentualen Anteil am jährlichen Gesamtgasendverbrauch in diesem Mitgliedstaat. Bezieht ein Mitgliedstaat in seine Definition von geschützten Kunden die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kategorien ein, gibt er in seiner Notifizierung an die Kommission die Gasverbrauchsmengen der Verbraucher in diesen Kategorien und den prozentualen Anteil jeder dieser Verbrauchergruppen am jährlichen Gasendverbrauch an.

Die zuständige Behörde bestimmt die in Unterabsatz 1 genannten Erdgasunternehmen und gibt sie im Präventionsplan an. Alle neuen Maßnahmen zur Gewährleistung des Versorgungsstandards müssen mit dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 in Einklang stehen.

Die Mitgliedstaaten können der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung nachkommen, indem sie Gas durch andere Energieträger ersetzen, soweit das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

(2)Jeder erhöhte Versorgungsstandard, der die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Zeiträume von 30 Tagen überschreitet, oder jede zusätzliche Verpflichtung, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung auferlegt wird, fußt auf der Risikobewertung gemäß Artikel 6, schlägt sich im Präventionsplan nieder und

(a)entspricht Artikel 3 Absatz 6;

(b)wirkt sich nicht nachteilig auf die Fähigkeit der anderen Mitgliedstaaten aus, ihre geschützten Kunden in einem nationalen, regionalen oder unionsweiten Notfall gemäß diesem Artikel zu versorgen, und

(c)entspricht den in Artikel 11 Absatz 5 festgelegten Kriterien im Falle eines regionalen oder unionsweiten Notfalls.

Die Übereinstimmung der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen mit den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen ist im Präventionsplan zu begründen. Ferner müssen alle in Unterabsatz 1 genannten neuen Maßnahmen mit dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 in Einklang stehen.

(3)Nach Ablauf der gemäß Absatz 1 und 2 von der zuständigen Behörde festgelegten Fristen oder unter Bedingungen, die strenger sind als die in Absatz 1 festgelegten, halten die zuständigen Behörden und die Erdgasunternehmen die Gasversorgung insbesondere der geschützten Kunden so lange wie möglich aufrecht.

(4)Die den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Versorgungsstandards dürfen nicht diskriminierend sein und diese Unternehmen nicht ungebührlich belasten.

(5)Die Erdgasunternehmen dürfen ihre Verpflichtungen aufgrund dieses Artikels gegebenenfalls auf regionaler oder auf Unionsebene erfüllen. Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass die in diesem Artikel festgelegten Standards mit der allein auf ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Infrastruktur erfüllt werden müssen.

(6)Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Bedingungen für die Versorgung geschützter Kunden das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarkts nicht beeinträchtigen und der Preis entsprechend dem Marktwert der Lieferungen festgelegt wird.

Artikel 6
Risikobewertung

(1)Die zuständigen Behörden jeder in Anhang I aufgelisteten Region führen gemeinsam auf regionaler Ebene eine Bewertung aller Risiken durch, die sich auf die Sicherheit der Gasversorgung auswirken. In die Bewertung werden alle relevanten Risiken einbezogen, z. B. Naturkatastrophen, technologische, kommerzielle, soziale, politische und sonstige Risiken. Bei dieser Risikobewertung werden

(a)die in den Artikeln 4 und 5 angegebenen Standards verwendet. Die Risikobewertung enthält die Beschreibung der Berechnung der N-1-Formel auf nationaler Ebene und eine Berechnung der N-1-Formel auf regionaler Ebene. Die Risikobewertung enthält ferner die zugrunde gelegten Annahmen, auch für die Berechnung der N-1-Formel auf regionaler Ebene, und die für eine solche Berechnung notwendigen Daten. Die Berechnung der N-1-Formel auf nationaler Ebene wird ergänzt durch eine Simulation des Ausfalls der größten einzelnen Gasinfrastruktur anhand eines hydraulischen Modells sowie eine Berechnung der N-1-Formel bei einer angenommenen Gasmenge in Speichern von 30 % und 100 % der Gesamtkapazität;

(b)alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten berücksichtigt, insbesondere Marktvolumen, Netzkonfiguration, tatsächliche Gasflüsse, einschließlich Gasflüssen aus dem betroffenen Mitgliedstaat, die Möglichkeit physischer Gasflüsse in beide Richtungen, einschließlich der möglichen, daraus folgenden Notwendigkeit einer Stärkung des Leitungsnetzes, das Vorhandensein von Erzeugung und Speicherung und die Rolle von Gas im Energiemix, insbesondere hinsichtlich Fernwärme und Stromerzeugung und zum Betrieb von Industrieanlagen, sowie Sicherheitserwägungen und Erwägungen betreffend die Gasqualität;

(c)verschiedene Szenarios mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage und schwerer Versorgungsstörung simuliert, wobei die Geschichte, die Wahrscheinlichkeit, die Jahreszeit, die Häufigkeit und die Dauer ihres Auftretens berücksichtigt werden und ihre wahrscheinlichen Konsequenzen bewertet werden, z. B.:

i)Ausfall der für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastruktur, insbesondere der Fernleitungsinfrastruktur, Speicher oder LNG-Terminals, einschließlich der für die Berechnung der N-1-Formel ermittelten größten Infrastruktur, und

ii)Unterbrechung der Lieferungen aus Drittländern, sowie geopolitische Risiken, wo dies angemessen ist;

(d)die Interaktion und Risikokorrelation mit anderen Mitgliedstaaten in der Region ermittelt, soweit dies angemessen ist, unter anderem auch hinsichtlich Verbindungsleitungen, grenzüberschreitender Lieferungen, des grenzüberschreitenden Zugangs zu Speicheranlagen und von Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen;

(e)die Höchstkapazität der Verbindungsleitungen an jedem Grenzein- und Ausspeisepunkt und die verschiedenen Füllstände der Speicher berücksichtigt.

(2)Die zuständigen Behörden innerhalb jeder Region vereinbaren einen Mechanismus für die Zusammenarbeit bei der Durchführung der Risikobewertung innerhalb der in Absatz 5 dieses Artikels festgelegten Frist. Die zuständigen Behörden unterrichten die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ über den vereinbarten Mechanismus der Zusammenarbeit, dies geschieht 18 Monate vor der Frist für die Annahme der Risikobewertung und ihrer Aktualisierungen. Die Kommission kann bei der Ausarbeitung der Risikobewertung, insbesondere bei der Einrichtung des Mechanismus der Zusammenarbeit, allgemein die Rolle eines Moderators übernehmen. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb einer Region keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit, kann die Kommission einen solchen Mechanismus für diese Region vorschlagen.

Im Rahmen des vereinbarten Mechanismus der Zusammenarbeit verbreitet und aktualisiert jede zuständige Behörde ein Jahr vor der Frist für die Notifizierung der Risikobewertung alle nationalen Daten, die für die Ausarbeitung der Risikobewertung erforderlich sind, insbesondere für das Durchspielen der verschiedenen in Absatz 1 Buchstabe c genannten Szenarios.

(3)Die Risikobewertung ist gemäß der Vorlage in Anhang IV auszuarbeiten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um diese Vorlage zu ändern.

(4)Erdgasunternehmen, industrielle Gaskunden, die einschlägigen Organisationen, die die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Gasverbraucher vertreten, sowie die Mitgliedstaaten und die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, arbeiten mit der zuständigen Behörde zusammen und stellen ihr auf Antrag alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung.

(5)Sind alle Mitgliedstaaten in der Region mit der Risikobewertung einverstanden, wird diese der Kommission spätestens am 1. September 2018 erstmalig notifiziert. Die Risikobewertung wird alle vier Jahre aktualisiert, soweit die Umstände nicht häufigere Aktualisierungen erforderlich machen. Die Risikobewertung trägt den Fortschritten bei den Investitionen Rechnung, die erforderlich sind, um dem in Artikel 4 definierten Infrastrukturstandard sowie länderspezifischen Schwierigkeiten gerecht zu werden, die bei der Umsetzung neuer Alternativlösungen auftreten. Sie baut auch auf den durch die Simulation der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Notfallpläne erworbenen Erfahrungen auf.

(6)Bis zum 1. November 2017 führt der ENTSOG eine unionsweite Simulation von Szenarios zum Ausfall von Lieferungen und Infrastrukturen durch. Die Szenarios werden vom ENTSOG in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ festgelegt. Die zuständigen Behörden stellen dem ENTSOG die erforderlichen Daten für die Simulationen bereit, z. B. zu Spitzennachfrage, Produktionskapazitäten und nachfrageseitigen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Ergebnisse der Simulationen bei der Erstellung der Risikobewertung, der Präventionspläne und der Notfallpläne. Die unionsweite Simulation von Szenarios zum Ausfall von Lieferungen und Infrastrukturen wird alle vier Jahre aktualisiert, soweit die Umstände nicht häufigere Aktualisierungen erforderlich machen.

Artikel 7
Aufstellung eines Präventionsplans und eines Notfallplans

(1)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der einzelnen in Anhang I aufgeführten Regionen erstellen gemeinsam, nachdem sie die Erdgasunternehmen, die jeweiligen Organisationen, die die Interessen von Privathaushalten und industriellen Gaskunden vertreten, einschließlich der Stromerzeuger und der nationalen Regulierungsbehörden, soweit diese nicht mit den zuständigen Behörden identisch sind, konsultiert haben,

(a)in Übereinstimmung mit der Risikobewertung gemäß Artikel 6 und in Übereinstimmung mit Artikel 8 einen Präventionsplan mit den Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Minderung der in der betreffenden Region festgestellten Risiken, auch von Risiken mit rein nationaler Dimension, beschlossen werden sollen; und

(b)in Übereinstimmung mit Artikel 9 einen Notfallplan mit Maßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Folgen einer Störung der Erdgasversorgung in der Region, Ereignisse mit rein nationaler Dimension eingeschlossen.

(2)Die zuständigen Behörden innerhalb jeder Region vereinbaren rechtzeitig einen Mechanismus der Zusammenarbeit, um die Aufstellung der Pläne, ihre Notifizierung und die Notifizierung der aktualisierten Pläne zu ermöglichen.

Die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung und Minderung von Risiken mit rein nationaler Dimension sowie die Maßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Folgen von Ereignissen, denen aufgrund ihres begrenzten Ausmaßes nur auf nationaler Ebene zu begegnen ist, werden von den einzelnen zuständigen Behörden der Region erarbeitet und in die auf regionaler Ebene aufgestellten Pläne einbezogen. Solche nationalen Maßnahmen dürfen die Wirksamkeit von Maßnahmen auf regionaler Ebene in keiner Weise beeinträchtigen. Jede zuständige Behörde ermittelt auch Bereiche für die regionale Zusammenarbeit und mögliche gemeinsame Maßnahmen. Die nationalen Maßnahmen und die Vorschläge für die regionale Zusammenarbeit werden den anderen zuständigen Behörden in der Region ein Jahr vor der Frist für die Notifizierung der Pläne mitgeteilt.

Die zuständigen Behörden berichten der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig über die Fortschritte bei der Ausarbeitung und Annahme der Präventionspläne und der Notfallpläne. Insbesondere berichten die zuständigen Behörden der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ über den vereinbarten Mechanismus der Zusammenarbeit, dies geschieht 18 Monate vor der Frist für die Annahme der Pläne und der Aktualisierungen der Pläne. Die Kommission kann bei der Ausarbeitung der Pläne, insbesondere bei der Einrichtung des Mechanismus der Zusammenarbeit, allgemein die Rolle eines Moderators übernehmen. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb einer Region keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit, kann die Kommission einen solchen Mechanismus für diese Region vorschlagen. Die zuständigen Behörden gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Pläne.

(3)Der Präventionsplan und der Notfallplan werden gemäß den Vorlagen in Anhang V ausgearbeitet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um diese Vorlagen zu ändern.

(4)Die Präventionspläne und die Notfallpläne werden von allen Mitgliedstaaten in der Region angenommen, veröffentlicht und der Kommission spätestens bis zum 1. März 2019 notifiziert. Diese Notifizierung erfolgt nach Annahme der Pläne durch alle Mitgliedstaaten in der Region. Die Kommission unterrichtet die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ über die Notifizierung der Pläne und veröffentlicht sie auf der Website der Kommission.

(5)Innerhalb von vier Monaten nach ihrer Notifizierung durch die zuständigen Behörden bewertet die Kommission die Pläne, wobei sie die Begutachtung und die in der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ geäußerten Standpunkte gebührend berücksichtigt. Anhang VI findet auf das Verfahren für die Durchführung von Begutachtungen Anwendung.

Die Kommission richtet eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden der Region mit der Empfehlung zur Überprüfung des jeweiligen Präventionsplans oder Notfallplans, wenn sie der Auffassung ist, dass auf den betreffenden Plan einer der folgenden Punkte zutrifft:

(a)er ist nicht effektiv für die Minderung der in der Risikobewertung festgestellten Risiken;

(b)er ist nicht vereinbar mit den bewerteten Risikoszenarios oder den Plänen einer anderen Region;

(c)er kann zu Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Energiebinnenmarkts führen;

(d)er verstößt gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts;

(e)er gefährdet die Sicherheit der Gasversorgung in eines anderen Mitgliedstaats oder der Union insgesamt.

(6)Innerhalb von drei Monaten nach Notifizierung der in Absatz 4 genannten Stellungnahme der Kommission übermitteln die betroffenen zuständigen Behörden der Kommission den geänderten Plan oder teilen der Kommission die Gründe mit, aufgrund derer sie mit den Empfehlungen nicht einverstanden sind.

Im Falle einer Uneinigkeit kann die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörden einen Beschluss fassen, mit dem sie die Änderung des betreffenden Plans verlangt. Die zuständigen Behörden nehmen den Plan binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission an und veröffentlichen ihn.

(7)Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen ist sicherzustellen.

(8)Die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgestellten und gegebenenfalls aktualisierten Präventionspläne und Notfallpläne bleiben in Kraft, bis die in Absatz  1 genannten Präventionspläne und Notfallpläne erstmalig aufgestellt wurden.

Artikel 8
Inhalt des Präventionsplans

(1)Der Präventionsplan enthält:

(a)die Ergebnisse der Risikobewertung und eine Zusammenfassung der Szenarios, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c betrachtet werden;

(b)die Definition der geschützten Kunden in jedem Mitgliedstaat der Region und die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz;

(c)die erforderlichen Maßnahmen, Mengen und Kapazitäten zur Erfüllung der Infrastruktur- und Versorgungsstandards in den einzelnen Mitgliedstaaten der Region gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 und 5, und - soweit anwendbar - das Maß, bis zu dem nachfrageseitige Maßnahmen eine Versorgungsstörung gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausreichend und rechtzeitig ausgleichen können, die Festlegung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse im Falle der Anwendung des Artikels 4 Absatz 3, die erforderlichen Gasmengen für die einzelnen Kategorien geschützter Kunden und je Szenario gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie etwaige erhöhte Versorgungsstandards gemäß Artikel 5 Absatz 2 einschließlich einer Begründung der Erfüllung der Bedingungen von Artikel 5 Absatz 2 und eine Beschreibung eines Mechanismus zur befristeten Absenkung erhöhter Versorgungsstandards oder zur Verringerung zusätzlicher Verpflichtungen in Einklang mit Artikel 12;

(d)die Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen und anderen einschlägigen Stellen auferlegt werden und die voraussichtlich Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung haben, z. B. Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Gasnetzes;

(e)die anderen Präventivmaßnahmen zur Bewältigung der in der Risikobewertung festgestellten Risiken, zum Beispiel Maßnahmen betreffend die Notwendigkeit, die Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern, und die Möglichkeit, Gasversorgungswege und -bezugsquellen zu diversifizieren, um erforderlichenfalls die ermittelten Risiken zu bewältigen und die Gasversorgung für alle Kunden weitestgehend aufrechtzuerhalten;

(f)Angaben zu den wirtschaftlichen Auswirkungen, zur Wirksamkeit und Effizienz der in dem Plan enthaltenen Maßnahmen, einschließlich der Verpflichtungen gemäß Buchstabe k;

(g)die Beschreibung der Auswirkungen der in dem Plan enthaltenen Maßnahmen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes und nationale Märkte, einschließlich der Verpflichtungen gemäß Buchstabe k;

(h)die Beschreibung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und auf die Verbraucher;

(i)die Mechanismen der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, einschließlich der Verfahren für die Ausarbeitung und die Anwendung der Präventions- und der Notfallpläne;

(j)Informationen über bestehende und zukünftige Verbindungsleitungen, einschließlich derer für den Zugang zum Gasnetz der Union, über grenzüberschreitende Gasflüsse, den grenzüberschreitenden Zugang zu Speicheranlagen und LNG-Anlagen sowie über Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen, insbesondere in Notfällen;

(k)Angaben zu allen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die mit der Sicherheit der Gasversorgung in Zusammenhang stehen.

(2)Der Präventionsplan, insbesondere die Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 4 festgelegten Infrastrukturstandards, berücksichtigen den vom ENTSOG gemäß Artikel 8 Absatz  10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 auszuarbeitenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan.

(3)Der Präventionsplan beruht in erster Linie auf marktbasierten Maßnahmen, er belastet die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig und wirkt sich nicht negativ auf das Funktionieren des Gasbinnenmarktes aus.

(4)Die Mitgliedstaaten führen eine Folgenabschätzung zu allen nicht marktbasierten Präventivmaßnahmen durch, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen werden sollen, einschließlich der Maßnahmen zur Einhaltung des in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Versorgungsstandards und der Maßnahmen für den in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten erhöhten Versorgungsstandard. Diese Folgenabschätzung umfasst mindestens

(a)die Auswirkung der vorgeschlagenen Maßnahme auf die Entwicklung des nationalen Gasmarktes und den Wettbewerb auf nationaler Ebene;

(b)die Auswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Gasbinnenmarkt;

(c)die potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung in benachbarten Mitgliedstaaten, insbesondere betreffend Maßnahmen, die die Liquidität in regionalen Märkten verringern oder Gasflüsse in benachbarte Mitgliedstaaten beschränken könnten;

(d)die Kosten und den Nutzen der Maßnahmen im Vergleich zu alternativen marktbasierten Maßnahmen;

(e)die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Vergleich zu möglichen marktbasierten Maßnahmen;

(f)die Offenheit der Maßnahme, um gleiche Möglichkeiten für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten;

(g)die Beendigungsstrategie, die voraussichtliche Dauer der geplanten Maßnahme und einen angemessenen Zeitplan für Überprüfungen.

Die in Buchstabe a und b genannten Untersuchungen werden von den nationalen Regulierungsbehörden durchgeführt.

(5)Die Folgenabschätzung und die beschlossenen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde veröffentlicht und der Kommission notifiziert. Die Kommission fasst binnen vier Monaten nach der Notifizierung einen Beschluss und kann die Mitgliedstaaten auffordern, die beschlossenen Maßnahmen zu ändern. Diese Frist beginnt am Tag nach der vollständigen Übermittlung aller Informationen. Die Frist kann mit Zustimmung der Kommission und des Mitgliedstaats verlängert werden.

Die Kommission kann einen Beschluss fassen, der die Änderung oder Zurückziehung einer Maßnahme erforderlich macht, wenn diese Maßnahme

(a)wahrscheinlich zu Verzerrungen im Binnenmarkt der Union führen wird;

(b)wahrscheinlich zu Verzerrungen bei der Entwicklung des nationalen Gasmarktes führen wird;

(c)im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht erforderlich oder verhältnismäßig ist oder

(d)wahrscheinlich die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden wird.

Die beschlossene Maßnahme tritt nur in Kraft, wenn sie von der Kommission gebilligt oder entsprechend dem Beschluss der Kommission geändert wurde.

(6)Der Präventionsplan wird ab dem 1. März 2019 alle vier Jahre aktualisiert, soweit sich die Notwendigkeit häufigerer Aktualisierungen nicht aufgrund der Umstände oder auf Ersuchen der Kommission ergibt. Der aktualisierte Plan trägt der aktualisierten Risikobewertung und den Ergebnissen der gemäß Artikel 9 Absatz 2 durchgeführten Tests Rechnung. Artikel 7 Absätze 3 bis 7 findet auf den aktualisierten Plan Anwendung.

Artikel 9
Inhalt des Notfallplans

(1)Der Notfallplan muss

(a)sich auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Krisenstufen stützen;

(b)die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und industriellen Gaskunden einschließlich relevanter Stromerzeuger festlegen und dabei berücksichtigen, inwieweit diese jeweils durch von einer Störung der Gasversorgung betroffen sind, er muss ferner ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden auf jeder der in Artikel 10 Absatz 1 definierten Krisenstufen regeln;

(c)die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der anderen Stellen festlegen, an die Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf jeder der in Artikel 10 Absatz 1 definierten Krisenstufen delegiert wurden;

(d)sicherstellen, dass Erdgasunternehmen und industrielle Gaskunden, einschließlich relevanter Stromerzeuger, ausreichend Gelegenheit erhalten, auf jeder Krisenstufe zu reagieren;

(e)gegebenenfalls die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen, mit denen die möglichen Auswirkungen einer Störung der Erdgasversorgung auf die Fernwärmeversorgung und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom eingegrenzt werden sollen;

(f)die für die einzelnen Krisenstufen geltenden Verfahren und Maßnahmen detailliert festlegen, einschließlich der entsprechenden Pläne für den Informationsfluss;

(g)einen Krisenmanager oder ein Krisenteam bestimmen und dessen Aufgaben festlegen;

(h)aufzeigen, wie die marktbasierten Maßnahmen dazu beitragen können, im Falle einer Alarmstufe die Situation zu bewältigen und im Falle einer Notfallstufe die Folgen einzudämmen;

(i)aufzeigen, welchen Beitrag die nicht marktbasierten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewerten, inwieweit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist. Die Auswirkungen der nicht marktbasierten Maßnahmen sind zu bewerten und es sind Verfahren für ihre Umsetzung festzulegen. Nicht marktbasierte Maßnahmen dürfen nur dann angewendet werden, wenn Lieferungen, insbesondere an geschützte Kunden, mit marktbasierten Mechanismen allein nicht mehr gewährleistet werden können, oder wenn Artikel 12 Anwendung findet;

(j)die Mechanismen darlegen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten je nach Krisenstufe gelten;

(k)im Einzelnen darlegen, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der jeweiligen Alarm- und Notfallstufe unterliegen;

(l)die geltenden technischen oder rechtlichen Regelungen beschreiben, mit denen ein ungerechtfertigter Verbrauch durch nicht geschützte Kunden, die an ein Gasverteilernetz oder Gasfernleitungsnetz angeschlossen sind, verhindert werden soll;

(m)die geltenden technischen und finanziellen Regelungen für die Erfüllung der in Artikel 12 festgelegten Solidaritätsverpflichtungen beschreiben;

(n)eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht, dies beinhaltet geschäftliche Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Kompensationsmechanismen für Erdgasunternehmen, unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit sensibler Daten. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen.

(2)Die im Notfallplan enthaltenen Maßnahmen und Verfahren werden zwischen den in Absatz 3 genannten regelmäßigen vierjährlichen Aktualisierungen mindestens zwei Mal getestet. Um den Notfallplan zu testen, simulieren die Mitgliedstaaten Szenarios mit starken und mittleren Auswirkungen in Echtzeit entsprechend ihrem Notfallplan. Die zuständigen Behörden übermitteln der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ die Ergebnisse der Tests.

(3)Der Notfallplan wird ab dem 1. März 2019 alle vier Jahre aktualisiert, soweit sich die Notwendigkeit häufigerer Aktualisierungen nicht aufgrund der Umstände oder auf Ersuchen der Kommission ergibt. Der aktualisierte Plan trägt der aktualisierten Risikobewertung und den Schlussfolgerungen der Tests gemäß Absatz 2 Rechnung. Artikel 7 Absätze 3 bis 7 findet auf den aktualisierten Plan Anwendung.

(4)Der Notfallplan stellt sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 im Notfall, soweit technisch und sicherheitstechnisch möglich, aufrecht erhalten wird.

Artikel 10
Ausrufung einer Krise

(1)Die drei Krisenstufen sind:

(a)Frühwarnstufe (Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden;

(b)Alarmstufe (Alarm): Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen getroffen werden müssen;

(c)Notfallstufe (Notfall): Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Versorgungsstörung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Gasversorgung vor, und nachdem alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt wurden, reicht die Gasversorgung nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, so dass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 5 sicherzustellen;

(2)Ruft die zuständige Behörde eine der in Absatz 1 aufgeführten Krisenstufen aus, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Bei einem Notfall, der zu einem Hilfeersuchen an die Union und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Koordinierungszentrum der Kommission für Notfallmaßnahmen.

(3)Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die in ihrem Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission sowie die zuständigen Behörden der Region unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie zu ergreifen gedenkt. Unter gebührend begründeten besonderen Umständen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, die vom Notfallplan abweichen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission sowie die zuständigen Behörden der Region unverzüglich über jede derartige Maßnahme und gibt die Gründe dafür an.

(4)Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass

(a)keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Gasflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden,

(b)keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und

(c)der grenzüberschreitende Zugang zu den Infrastrukturen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan soweit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrecht erhalten wird.

(5)Die Kommission prüft so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt der Informationen der zuständige Behörde nach Absatz 2, ob die Ausrufung des Notfalls gemäß Absatz 1 Buchstabe c gerechtfertigt ist und ob die ergriffenen Maßnahmen sich möglichst genau an den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen ausrichten, die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten sowie im Einklang mit Absatz 4 stehen. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, von Erdgasunternehmen oder von sich aus die zuständige Behörde auffordern, die Maßnahmen zu ändern, wenn sie den in Satz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen zuwiderlaufen. Die Kommission kann auch von der zuständigen Behörde verlangen, die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, wenn ihr diese Ausrufung nicht oder nicht mehr als gemäß Absatz 1 Buchstabe c gerechtfertigt erscheint.

(6)Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt dies der Kommission mit oder unterrichtet die Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die betreffenden zuständigen Behörden und, falls sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen an den Maßnahmen ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, legt die zuständige Behörde eine Begründung für diese Entscheidung vor.

Artikel 11
Notfallmaßnahmen auf regionaler und Unionsebene

(1)Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, die einen Notfall ausgerufen hat, nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 5 einen regionalen Notfall bzw. einen unionsweiten Notfall ausrufen. Auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, und nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 5, ruft die Kommission, wenn die Gründe für diese Notfälle miteinander verbunden sind, gegebenenfalls einen regionalen oder unionsweiten Notfall aus. In allen Fällen holt die Kommission unter Heranziehung der der Lage am ehesten angemessenen Kommunikationsmittel die Ansichten der anderen zuständigen Behörden ein und berücksichtigt alle von ihnen gelieferten sachdienlichen Informationen gebührend. Gelangt sie zu der Einschätzung, dass die Tatsachen nicht mehr die Ausrufung eines Notfalls rechtfertigen, so erklärt sie den regionalen bzw. unionsweiten Notfall für beendet. In allen Fällen gibt die Kommission ihre Gründe dafür an und unterrichtet den Rat über ihren Beschluss.

(2)Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ein, sobald sie einen regionalen oder einen unionsweiten Notfall ausruft. Während des regionalen bzw. unionsweiten Notfalls kann die Kommission auf Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten für eine ganze Sitzung oder den Teil einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ die Teilnahme daran auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden beschränken.

(3)Bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die sachdienlichen Informationen und die Ergebnisse, die sich aus der Konsultation der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ergeben haben. Insbesondere

(a)gewährleistet die Kommission den Informationsaustausch;

(b)gewährleistet sie, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den unionsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind;

(c)koordiniert sie die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer.

(4)Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam bilden, dessen Mitglieder sich aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g genannten Krisenmanagern der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die Kommission kann in Absprache mit den Krisenmanagern andere relevante Akteure einladen, daran teilzunehmen. Die Kommission gewährleistet, dass die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig über die Arbeit des Krisenmanagementteams in Kenntnis gesetzt wird.

(5)Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass

(a)keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Gasflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden, insbesondere die Gasflüsse zu den betroffenen Märkten;

(b)keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und

(c)der grenzüberschreitende Zugang zu den Infrastrukturen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan soweit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrecht erhalten wird.

(6)Wenn die Kommission auf Antrag einer zuständigen Behörde oder eines Erdgasunternehmens oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall eine von einem Mitgliedstaat bzw. einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme oder das Verhalten eines Erdgasunternehmens den Bestimmungen von Absatz 5 widerspricht, fordert sie diesen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde auf, die Maßnahme abzuändern oder etwas zu unternehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 5 sicherzustellen, und teilt ihre Gründe hierfür mit. Dabei ist stets gebührend zu beachten, dass jederzeit ein sicherer Betrieb der Gasnetze gewährleistet sein muss.

Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurden, ändern der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilen dies der Kommission mit oder begründen gegenüber der Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden sind. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihre Aufforderung abändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen an den Maßnahmen ersucht. Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des Mitgliedstaats vom Standpunkt der Kommission ab, legen die zuständige Behörde bzw. der Mitgliedstaat die Gründe für ihre Entscheidung vor.

(7)Die Kommission erstellt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Task-Force, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Task-Force kann bei Bedarf außerhalb der Union eingesetzt werden; sie überwacht die Gasflüsse in die Union in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitländern und erstattet darüber Bericht.

(8)Die zuständige Behörde informiert das Koordinierungszentrum der Kommission für Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre - ERCC) über den etwaigen Hilfsbedarf. Das ERCC bewertet die Gesamtlage und hat beratende Funktion hinsichtlich der Hilfeleistungen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls für Drittländer.

Artikel 12
Solidarität

(1)Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 als Krisenstufe den Notfall ausgerufen, werden jeder erhöhte Versorgungsstandard oder jede zusätzliche Verpflichtung der Erdgasunternehmen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorübergehend auf das in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte Niveau gesenkt.

(2)So lange die Versorgung von Privathaushalten, grundlegenden sozialen Diensten und Fernwärmeanlagen in dem Mitgliedstaat, der den Notfall ausgerufen hat, trotz Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahme nicht gewährleistet ist, wird die Gasversorgung von anderen Kunden als Privathaushalten, grundlegenden sozialen Diensten und Fernwärmeanlagen in anderen Mitgliedstaaten, die direkt mit dem Mitgliedstaat verbunden sind, der den Notfall ausgerufen hat, in dem Maße eingeschränkt, das notwendig ist, um die Privathaushalte, grundlegenden sozialen Dienste und Fernwärmeanlagen in den Mitgliedstaaten, die den Notfall ausgerufen haben, versorgen zu können.

Der erste Unterabsatz gilt für grundlegende soziale Dienste und Fernwärmeanlagen, soweit sie in dem betroffenen Mitgliedstaat unter die Definition des Begriffs „geschützte Kunden“ fallen.

(3)Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Gas, das in der in Absatz 2 beschriebenen Notfallsituation nicht an andere Kunden als Privathaushalte, grundlegende soziale Dienste und Fernwärmeanlagen in ihrem Hoheitsgebiet geliefert wird, an den Mitgliedstaat, der sich in der im gleichen Absatz beschriebenen Notfallsituation befindet, zur Versorgung von Privathaushalten, grundlegenden sozialen Diensten und Fernwärmeanlagen in diesen Mitgliedstaat geliefert werden kann.

(4)Die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Anwendung von Absatz 3 werden von den direkt miteinander verbunden Mitgliedstaaten vereinbart und in den Notfallplänen für ihre jeweiligen Regionen beschrieben. Solche Regelungen können unter anderem die anzuwendenden Gaspreise, die Nutzung von Verbindungsleitungen, einschließlich bidirektionaler Kapazitäten, Gasmengen und die Deckung von Ausgleichskosten betreffen. Zur Erfüllung der in Absatz 3 festgelegten Verpflichtung sind marktbasierte Maßnahmen wie z. B. Auktionen das zu bevorzugende Mittel. Bei Änderungen der für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen ist der jeweilige Notfallplan entsprechend zu aktualisieren.

(5)Absatz 2 findet ab dem 1. März 2019 Anwendung.

(6)Erzielen die Mitgliedstaaten keine Einigung über die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen, kann die Kommission in ihrer Stellungnahme und ihrem Beschluss zu den Plänen einen Rahmen für diese Maßnahmen vorschlagen.

Artikel 13
Informationsaustausch

(1)Während eines Notfalls stellen die betreffenden Erdgasunternehmen der zuständigen Behörde insbesondere die folgenden Informationen täglich zur Verfügung:

(a)tägliche Prognosen zu Erdgas-Angebot und -Nachfrage für die folgenden drei Tage;

(b)tägliche Gasflüsse in Millionen Kubikmetern pro Tag (Mio. m3/Tag) an allen Grenzein- und -ausspeisepunkten sowie an allen Punkten, die eine Produktionsanlage, eine Speicheranlage oder ein LNG-Terminal mit dem Netz verbinden;

(c)Zeitraum in Tagen, über den voraussichtlich die Erdgasversorgung der geschützten Kunden gesichert werden kann.

(2)Im Falle eines regionalen oder unionsweiten Notfalls ist die Kommission berechtigt, die zuständige Behörde aufzufordern, ihr unverzüglich zumindest die folgenden Informationen zu übermitteln:

(a)die Informationen gemäß Absatz 1;

(b)Informationen zu den von der zuständigen Behörde zur Abschwächung des Notfalls geplanten und bereits umgesetzten Maßnahmen sowie Informationen zu deren Wirksamkeit;

(c)Aufforderungen an andere zuständige Behörden, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen;

(d)Maßnahmen, die auf Aufforderung anderer zuständiger Behörden umgesetzt wurden.

(3)Nach einem Notfall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach Behebung des Notfalls eine detaillierte Bewertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe oder erhaltenen Hilfe. Diese Bewertung wird der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder.

Die Kommission analysiert die Bewertungen der zuständigen Behörden und legt die Ergebnisse dieser Analyse den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ in zusammengefasster Form vor.

(4)Unter gebührend begründeten Umständen und unabhängig von der Ausrufung eines Notfalls kann die zuständige Behörde die Erdgasunternehmen auffordern, die in Absatz 1 genannten Informationen oder zusätzliche Informationen, die zur Beurteilung der Gesamtlage der Gasversorgung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind, bereitzustellen, einschließlich vertraglicher Informationen. Die Kommission kann die zuständigen Behörden auffordern, die von den Erdgasunternehmen bereitgestellten Informationen an sie weiterzuleiten.

(5)Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gasversorgung einer Region oder der gesamten Union gefährdet ist oder gefährdet sein könnte, kann sie die zuständigen Behörden auffordern, die zur Beurteilung der Situation der Gasversorgung in der Union erforderlichen Informationen zu sammeln und ihr vorzulegen. Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ über ihre Beurteilung unterrichten.

(6)Um den zuständigen Behörden und der Kommission die Beurteilung der Situation der Versorgungssicherheit auf nationaler, regionaler und Unionsebene zu ermöglichen, melden die Erdgasunternehmen

(a)den betroffenen zuständigen Behörden folgende Einzelheiten von Gaslieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr:

i)Laufzeit des Vertrags;

ii)kontrahierte Mengen insgesamt, auf Jahresbasis und durchschnittliche Menge pro Monat;

iii)im Falle einer Alarmstufe oder eines Notfalls die kontrahierte Tageshöchstmenge;

iv)kontrahierte Lieferpunkte;

v)die täglichen, monatlichen und jährlichen Mindestgasmengen;

vi)Bedingungen für die Aussetzung der Gaslieferungen.

(b)der zuständigen Behörde und der Kommission unmittelbar nach deren Abschluss oder Änderung die Gaslieferverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die nach dem [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen] geschlossen oder geändert wurden und die einzeln oder zusammen mit anderen Verträgen, die mit demselben Lieferanten oder mit ihm verbundenen Unternehmen bestehen, mehr als 40 % des jährlichen Erdgasverbrauchs in dem betreffenden Mitgliedstaat ausmachen. Die Meldeverpflichtung gilt nicht für die Änderungen, die sich nur auf den Gaspreis beziehen. Die Meldeverpflichtung gilt auch für alle kommerziellen Vereinbarungen, die für die Durchführung des Gasliefervertrags relevant sind.

Die zuständige Behörde notifiziert der Kommission die in Buchstabe a des ersten Unterabsatzes genannten Angaben bis Ende September jedes Jahres.

(7)Unter gebührend begründeten Umständen und wenn die zuständige Behörde oder die Kommission der Auffassung ist, dass ein Gasliefervertrag, der nicht unter Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels fällt, die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaates, einer Region oder der Union insgesamt gefährden könnte, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erdgasunternehmen, das den Vertrag geschlossen hat, tätig ist, oder die Kommission das Erdgasunternehmen auffordern, den Vertrag zwecks Beurteilung seiner Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit vorzulegen. Die Aufforderung kann sich auch auf sonstige kommerzielle Vereinbarungen erstrecken, die für die Durchführung des Gasliefervertrags relevant sind.

(8)Die zuständige Behörde berücksichtigt die aufgrund dieses Artikels erhaltenen Informationen bei der Erstellung der Risikobewertung, des Präventionsplans und des Notfallplans oder ihrer jeweiligen Aktualisierungen. Die Kommission kann einen Beschluss fassen, mit dem die zuständige Behörde aufgefordert wird, die Pläne entsprechend den aufgrund dieses Artikels erhaltenen Informationen zu ändern.

(9)Die zuständige Behörde und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

Artikel 14
Koordinierungsgruppe „Erdgas“

(1)Um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können, wird eine Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere ihrer zuständigen Behörden, sowie der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“), des ENTSOG sowie der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe unter Gewährleistung ihrer uneingeschränkten Repräsentativität. Die Kommission führt den Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ wird konsultiert und unterstützt die Kommission in Bezug auf folgende Fragen :

(a)Sicherheit der Gasversorgung — jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation;

(b)sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und unionsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind;

(c)bewährte Verfahren und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen;

(d)Niveau der Versorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethoden;

(e)nationale, regionale und unionsweite Szenarien und Überprüfung des Grades der Vorbereitung;

(f)Bewertung der Präventions- und der Notfallpläne und der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen;

(g)Koordinierung der Notfallmaßnahmen innerhalb der Union, mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind, und mit anderen Drittländern;

(h)erforderliche Hilfen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten.

(3)Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen wahrt.

Artikel 15
Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

(1)Artikel 3 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absätze 3, 4 und 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben b und e, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben e, g und i, Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben j und m, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 begründen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber einer Vertragspartei der Energiegemeinschaft entsprechend dem folgenden Verfahren:

(a)der Ministerrat der Energiegemeinschaft erlässt und übernimmt diese Verordnung in der Energiegemeinschaft mittels eines gemeinsamen Rechtsakts über die Versorgungssicherheit, mit dem auf Gegenseitigkeit beruhende Verpflichtungen von Vertragsparteien der Energiegemeinschaft in den Beziehungen mit den Mitgliedstaaten eingeführt werden,

(b)die Vertragspartei der Energiegemeinschaft setzt den gemeinsamen Rechtsakt um und notifiziert dem Sekretariat der Energiegemeinschaft ordnungsgemäß die vollständige Umsetzung, einschließlich eines Antrags auf Anwendung dieses Absatzes auf sie,

(c)das Sekretariat der Energiegemeinschaft notifiziert der Kommission die Umsetzung und einen Antrag auf Bestätigung der Anwendbarkeit der auf Gegenseitigkeit beruhenden Verpflichtungen zwischen der antragstellenden Vertragspartei der Energiegemeinschaft und den Mitgliedstaaten.

Nach der Notifizierung seitens des Sekretariats der Energiegemeinschaft fasst die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Absatzes einen Beschluss zur Bestätigung der Anwendbarkeit der auf Gegenseitigkeit beruhenden Verpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Vertragspartei der Energiegemeinschaft, in dem sie den Termin angibt, ab dem diese auf Gegenseitigkeit beruhenden Verpflichtungen gelten.

(2)Nachdem die Kommission den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst hat, werden die Vertreter der betreffenden Vertragspartei der Energiegemeinschaft zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingeladen, wenn Fragen erörtert werden, die diese Vertragspartei direkt betreffen und in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen.

Artikel 16
Überwachung durch die Kommission

Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Erdgasversorgungssicherheit und erstattet der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig hierüber Bericht.

Auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 5 genannten Bewertungen zieht die Kommission, sofern dies angebracht ist, Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Unionsebene und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, der erforderlichenfalls auch Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthält.

Artikel 17
Notifizierungen

Die Risikobewertungen, die Präventionspläne, die Notfallpläne sowie alle anderen Dokumente werden der Kommission elektronisch über die CIRCABC-Plattform notifiziert.

Der gesamte Schriftwechsel in Verbindung mit einer Notifizierung wird elektronisch übermittelt.

Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [OP: Datum des Inkrafttretens der Verordnung einsetzen] übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19
Ausnahme

Diese Verordnung gilt nicht für Malta und Zypern, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet keine Erdgasversorgung besteht. Malta und Zypern müssen innerhalb der nachfolgend genannten Fristen, nachdem in ihrem jeweiligen Staatsgebiet zum ersten Mal Erdgas geliefert wird, die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen erfüllen bzw. die den Mitgliedstaaten demnach zustehenden Wahlmöglichkeiten treffen:

(a)Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a: 12 Monate,

(b)Artikel 5 Absatz 1: 18 Monate,

(c)Artikel 7 Absatz 4: 24 Monate,

(d)Artikel 4 Absatz 4: 36 Monate,

(e)Artikel 4 Absatz 1: 48 Monate.

Artikel 20
Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, COM(2014) 330 final.
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank, COM(2015) 80 final.
(3) „Korridor-Ansatz“ bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten entlang einer Gasfernleitung alle potenziellen Vorteile eines permanenten Gastransports entgegen der Hauptflussrichtung auch jenseits ihrer Grenzen berücksichtigen sollten.
(4) https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/SWD%202014%20325%20Implementation%20of%20the%20Gas%20SoS%20Regulation%20en.pdf
(5) Quelle: Europäische Kommission.
(6) Die Liste der Teilnehmer kann hier abgerufen werden: https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/List%20of%20stakeholders%20FOR%20PUBLICATION%20-%20updated%2018%2006.pdf .
(7) Study on the role of gas storage in internal market and in ensuring security of supply (Studie über die Rolle der Gasspeicherung für den Binnenmarkt und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit), erstellt von REF4E, Mercados, E-Bridge für die GD Energie. https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/REPORT-Gas%20Storage-20150728.pdf.
(8) Economic analysis of costs and benefits of different approaches to enhancing the bargaining power of EU buyers in the wholesale markets of natural gas (Wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse unterschiedlicher Ansätze zur Stärkung der Verhandlungsposition von Käufern aus der EU auf den Großhandelserdgasmärkten). Die Kommission wird die Studie auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die hydraulische Berechnung wird durch Simulation anhand eines mathematischen Modells vorgenommen, das den Gastransport in einem (nationalen oder regionalen) Netz unter Berücksichtigung von dessen Topologie und physischen Gegebenheiten beschreibt. Das Modell berücksichtigt Druckbeschränkungen an den Lieferpunkten und Nachfrageprofile. Mit der Simulation des N-1-Szenarios anhand eines hydraulischen Modells kann man feststellen, ob das im System zur Verfügung stehende Gas bei Ausfall der größten Gasinfrastruktur alle Lieferpunkte noch erreichen kann.
(10) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).
(11) ABl. C  vom , S. .
(12) ABl. C  vom , S. .
(13) COM(2014) 654 final.
(14) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank, COM(2015) 80 final.
(15) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(16) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
(17) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).
(18) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 24).
(19) Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15).
(20) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 24).
(21) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(22) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
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Brüssel, den 16.2.2016

COM(2016) 52 final

ANHÄNGE

der

VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

{SWD(2016) 25 final}
{SWD(2016) 26 final}


ANHÄNGE

der

VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

ANHANG I

Regionale Zusammenarbeit

Die in Artikel 3 Absatz 7 genannten Regionen sind folgende:

Nordwest: Vereinigtes Königreich und Irland;

Westeuropa (Nord-Süd): Belgien, Frankreich, Luxemburg, Spanien, die Niederlande und Portugal;

Südlicher Gaskorridor: Bulgarien, Griechenland und Rumänien;

Mitte-Ost: Tschechische Republik, Deutschland, Polen und Slowakei;

Südost: Österreich, Kroatien, Ungarn, Italien und Slowenien;

Energiemarkt im Ostseeraum I (BEMIP I): Estland, Finnland, Lettland und Litauen;

Energiemarkt im Ostseeraum II (BEMIP II): Dänemark und Schweden;

Zypern;

Malta, solange es nicht mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist. Falls Malta mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden wird, wird Malta als Teil der Region dieses Mitgliedstaats betrachtet.



ANHANG II

Berechnung der N-1-Formel

1.Definition der N-1-Formel

Mit der N-1-Formel wird die Fähigkeit der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 definierten technischen Kapazität einer Gasinfrastruktur zur Deckung der gesamten Gasnachfrage in einem berechneten Gebiet bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage beschrieben, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt. 

Die Gasinfrastruktur umfasst das Gasfernleitungsnetz, einschließlich Verbindungsleitungen, und die mit dem berechneten Gebiet verbundenen Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speicher.

Die technische Kapazität der übrigen Gasinfrastruktur muss bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur mindestens der gesamten täglichen Nachfrage des berechneten Gebiets nach Gas entsprechen, die für die Dauer von einem Tag mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt, gegeben ist.

Die wie folgt berechneten Ergebnisse der N-1-Formel müssen mindestens 100 % betragen.

2.Methode zur Berechnung der N-1-Formel

, N – 1 ≥ 100 %

Die für die Berechnung verwendeten Parameter sind eindeutig zu beschreiben und zu begründen.

Für die Berechnung von EPm ist eine detaillierte Liste der Einspeisepunkte und ihrer jeweiligen Kapazität zur Verfügung zu stellen.

3.Definitionen der Parameter der N-1-Formel

„Berechnetes Gebiet“ bezeichnet ein geografisches Gebiet, für das die N-1-Formel berechnet wird, so wie es von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Definitionen auf der Nachfrageseite 

„Dmax“ bezeichnet die gesamte tägliche Gasnachfrage (Mio. m3/Tag) in dem berechneten Gebiet während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.

Definitionen auf der Angebotsseite 

„EPm“: Technische Kapazität von Einspeisepunkten (Mio. m3/Tag), außer von Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speichern gemäß Pm, LNGm und Sm – bezeichnet die Summe der technischen Kapazitäten an allen Grenzeinspeisepunkten, die geeignet sind, das berechnete Gebiet mit Gas zu versorgen.

„Pm“: Maximale technische Produktionskapazität (Mio. m3/Tag) – bezeichnet die Summe der größtmöglichen technischen Tagesproduktionskapazität sämtlicher Gasproduktionsanlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann.

„Sm“: Maximale technische Ausspeisekapazitäten (Mio. m3/Tag) – bezeichnet die Summe der maximalen technischen Tagesentnahmekapazitäten sämtlicher Speicheranlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann, unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Merkmale.

„LNGm“: Maximale technische Kapazität der LNG-Anlagen (Mio. m3/Tag) – bezeichnet die Summe der größtmöglichen Tagesausspeisungskapazitäten aller LNG-Anlagen in dem berechneten Gebiet unter Berücksichtigung von kritischen Faktoren wie Entladung, Hilfsdienste, vorübergehende Speicherung und Regasifizierung von LNG sowie technische Kapazität zur Ausspeisung in das Netz.

„Im“: Bezeichnet die technische Kapazität der größten einzelnen Gasinfrastruktur (Mio. m3/Tag) mit der größten Kapazität zur Versorgung des berechneten Gebiets. Wenn verschiedene Gasinfrastrukturen an eine gemeinsame vor- oder nachgelagerte Gasinfrastruktur angeschlossen sind und nicht getrennt betrieben werden können, sind sie als eine einzelne Gasinfrastruktur zu betrachten.

4.Berechnung der N-1-Formel unter Verwendung nachfrageseitiger Massnahmen

, N – 1 ≥ 100 %

Definitionen auf der Nachfrageseite

„Deff“ bezeichnet den Anteil (Mio. m3/Tag) von Dmax, der im Falle einer Versorgungsstörung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 2 hinreichend und zeitnah gedeckt werden kann.

5.Berechnung der N-1-Formel auf regionaler Ebene

Das in Nummer 3 genannte „berechnete Gebiet“ ist auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen. Es gelten die in Anhang I aufgeführten Regionen. Für die Berechnung der N-1-Formel auf regionaler Ebene wird die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt. Die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für eine Region ist die größte Gasinfrastruktur der Region, die direkt oder indirekt zur Gasversorgung der Mitgliedstaaten dieser Region beiträgt, und wird in der Risikobewertung festgelegt.

Die regionale N-1-Berechnung kann die nationale N-1-Berechnung nur dann ersetzen, wenn die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse von erheblicher Bedeutung für die Gasversorgung aller betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der gemeinsam erstellten Risikobewertung ist.

Für die Berechnungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 wird die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die in Anhang I aufgeführten Regionen zugrunde gelegt.



ANHANG III

Permanente Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen

1.Um die Kapazitäten einer Verbindungsleitung für Gasflüsse in beide Richtungen zu schaffen oder auszubauen oder um eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zu erhalten oder zu verlängern, übermitteln die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten der Verbindungsleitung ihren zuständigen Behörden („betreffende zuständige Behörden“) nach Konsultation aller Fernleitungsnetzbetreiber entlang des Gaskorridors Folgendes:

(a)einen Vorschlag für permanente Kapazitäten für Gasflüsse entgegen der Hauptflussrichtung („physische Kapazitäten für den Umkehrfluss“) oder

(b)ein Ersuchen um eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen.

Diese Übermittlung erfolgt für alle am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verbindungsleitungen spätestens am 1. Dezember 2018 und für neue Verbindungsleitungen nach Abschluss der Durchführbarkeitsstudie, jedoch vor Beginn der detaillierten technischen Entwurfsphase.

2.Der Vorschlag für die Schaffung oder den Ausbau von Kapazitäten für den Umkehrfluss bzw. für das Ersuchen um die Gewährung oder die Verlängerung einer Ausnahme fußt auf einer Bewertung der Marktnachfrage, auf Prognosen für Nachfrage und Angebot, auf einer Machbarkeitsstudie, auf den Kosten der Kapazitäten für den Umkehrfluss, einschließlich der notwendigen Verstärkung des Fernleitungsnetzes und der Vorteile für die Versorgungssicherheit, wobei der mögliche Beitrag der Kapazitäten für den Umkehrfluss zur Erfüllung des in Artikel 4 festgelegten Infrastrukturstandards berücksichtigt wird. Der Vorschlag muss eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten, die auf der Grundlage der Methode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 erstellt wird.

3.Nach Eingang des Vorschlags oder Ersuchens um eine Ausnahme konsultieren die betreffenden zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden entlang des Gaskorridors, die Agentur und die Kommission zu dem Vorschlag oder zu dem Ersuchen um eine Ausnahme. Die konsultierten Behörden können innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Konsultationsersuchens eine Stellungnahme abgeben.

4.Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist treffen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Risikobewertung, der in Absatz 2 angeführten Informationen, der im Anschluss an die Konsultation gemäß Absatz 3 eingegangenen Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Sicherheit der Gasversorgung und des Beitrags zum Gasbinnenmarkt eine gemeinsame Entscheidung, für die folgende Möglichkeiten bestehen:

(a)der Vorschlag zu den Kapazitäten für den Umkehrfluss wird angenommen; eine solche Entscheidung enthält eine Kosten-Nutzen-Analyse, eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung, einen Zeitplan für die Umsetzung und Regelungen für ihre spätere Verwendung;

(b)es wird eine befristete Ausnahme für einen Zeitraum von maximal vier Jahren gewährt oder verlängert, wenn aus der in der Entscheidung enthaltenen Kosten-Nutzen-Analyse hervorgeht, dass durch die Kapazitäten für den Umkehrfluss in keinem Mitgliedstaat entlang des Gaskorridors die Versorgungssicherheit verbessert würde oder wenn die Kosten der Investition den zu erwartenden Nutzen für die Versorgungssicherheit deutlich überwiegen würden;

(c)von den Fernleitungsnetzbetreibern wird verlangt, ihren Vorschlag zu überarbeiten und erneut vorzulegen.

5.Die betreffenden zuständigen Behörden übermitteln die gemeinsame Entscheidung, einschließlich der im Anschluss an die Konsultation gemäß Absatz 4 eingegangenen Stellungnahmen, unverzüglich den zuständigen Behörden entlang des Gaskorridors, der Agentur und der Kommission.

6.Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der gemeinsamen Entscheidung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entlang des Gaskorridors ihre Einwände gegen die gemeinsame Entscheidung geltend machen und sie den zuständigen Behörden, die die Entscheidung getroffen haben, der Agentur und der Kommission übermitteln. Die Einwände sind auf Fakten und auf eine Bewertung zu beschränken, insbesondere im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung, die nicht Gegenstand der Konsultation gemäß Absatz 4 war.

7.Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 5 gibt die Agentur eine Stellungnahme zu allen Aspekten der gemeinsamen Entscheidung unter Berücksichtigung etwaiger Einwände ab und übermittelt die Stellungnahme allen zuständigen Behörden entlang des Gaskorridors sowie der Kommission.

8.Innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 7 kann die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem Änderungen der gemeinsamen Entscheidung gefordert werden.

9.Gelingt es den betreffenden zuständigen Behörden nicht, eine gemeinsame Entscheidung innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist zu erlassen, unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden die Agentur und die Kommission darüber am Tag des Ablaufs der Frist. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Informationen verabschiedet die Agentur eine Stellungnahme mit einem Vorschlag, der alle Elemente der gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 4 einbezieht und übermittelt diese Stellungnahme allen betroffenen zuständigen Behörden und der Kommission.

10.Binnen vier Monaten nach Eingang der Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 9 verabschiedet die Kommission einen Beschluss, der alle Elemente der gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 4 einbezieht und der Stellungnahme Rechnung trägt. Wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert, beginnt die Viermonatsfrist am Tag des Eingangs der angeforderten vollständigen Informationen. Diese Frist kann mit Zustimmung aller zuständigen Behörden um weitere zwei Monate verlängert werden.

11.Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Fernleitungsnetzbetreiber behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

12.Ausnahmen von der Verpflichtung zur Schaffung von Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 erteilt wurden, bleiben bis zum 1. Dezember 2018 gültig, es sei denn, ihre Geltungsdauer läuft vorher ab.



ANHANG IV

Vorlage für die Risikobewertung

Die folgende Vorlage ist in englischer Sprache auszufüllen.

Allgemeine Angaben

Mitgliedstaaten in der Region

Name der an der Erstellung der vorliegenden Risikobewertung beteiligten zuständigen Behörden 2

1.Beschreibung des Netzes

1.1.Bitte beschreiben Sie das regionale Gasnetz kurz mit folgenden Angaben:

(a)Wichtigste Gasverbrauchszahlen 3 : jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Verbraucher 4 , Spitzennachfrage (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verbraucher in Mio. m³/Tag)

(b)Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes in der Region: Hauptgasflüsse (Einspeisung/Ausspeisung/Durchleitung), Kapazität der Infrastruktur der Einspeise-/Ausspeisepunkte für den Transport in die und aus der Region und je Mitgliedstaat (einschließlich Nutzungsrate), LNG-Anlagen (maximale tägliche Kapazität, Nutzungsrate und Zugangsregelung) usw. Soweit dies für die Mitgliedstaaten in der betreffenden Region relevant ist, beschreiben Sie auch das L-Gas-Netz.

(c)Aufschlüsselung der Gasimportquellen nach Herkunftsland 5

(d)Beschreibung der Rolle der für die Region relevanten Speicheranlagen, einschließlich des grenzüberschreitenden Zugangs:

(1)Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode

(2)maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode)

(e)Beschreiben Sie die Rolle der heimischen Produktion in der Region:

(1)Höhe der Produktion im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch

(2)maximale tägliche Produktionskapazität

(f)Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität)

1.2.Bitte beschreiben Sie das Gasnetz der einzelnen Mitgliedstaaten kurz mit folgenden Angaben:

(a)Wichtigste Gasverbrauchszahlen: jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Verbraucher, Spitzennachfrage (Mio. m³/Tag)

(b)Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes auf nationaler Ebene, einschließlich Infrastruktur (soweit nicht unter Absatz 1.1.(b) erfasst). Soweit vorhanden, ist das L-Gas-Netz aufzunehmen.

(c)Angabe der für die Versorgungssicherheit relevanten Schlüsselinfrastruktur.

(d)Aufschlüsselung auf nationaler Ebene der Gasimportquellen nach Herkunftsland

(e)Beschreibung der Rolle der Gasspeicherung in dem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:

(1)Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode

(2)maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode)

(a)Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion in der Region mit folgenden Angaben:

(1)Höhe der Produktion im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch

(2)maximale tägliche Produktionskapazität

(a)Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität)

2.Infrastrukturstandard (Artikel 4)

Bitte beschreiben Sie, wie die Einhaltung des Infrastrukturstandards erfolgt, mit Angabe der wichtigsten Werte, die für die N-1-Formel verwendet werden, ebenso wie alternative Optionen für seine Einhaltung (zusammen mit benachbarten Mitgliedstaaten, nachfrageseitigen Maßnahmen) und die vorhandenen Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen wie folgt:

2.1.Regionale Ebene

N-1-Formel

(a)Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Region

(b)Berechnung der N-1-Formel auf regionaler Ebene

(c)Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden)

(d)Angabe der für die Berechnung der Parameter in der Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methoden und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)

2.2.Nationale Ebene (pro Mitgliedstaat in der Region zu beschreiben)

(a)N-1-Formel

(1)Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur

(2)Berechnung der N-1-Formel auf nationaler Ebene

(3)Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden)

(4)Angabe der für die Berechnung der Parameter in der Formel (z. B. Dmax) ggf. zugrunde gelegten Methoden (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)

(5)Erläuterung der Ergebnisse der Berechnung der N-1-Formel unter Berücksichtigung eines Volumens der Speicheranlagen von 30 % und von 100 % ihrer Gesamtkapazität

(6)Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Simulation der N-1-Berechnung unter Verwendung eines hydraulischen Modells

(7)Falls vom Mitgliedstaat so beschlossen, Berechnung der N-1-Formel unter Verwendung von nachfrageseitigen Maßnahmen:

Berechnung der N-1-Formel gemäß Anhang II Nummer 5

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 2.2.(a)(3) beschriebenen Punkten abweichen)

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der Formel (z. B. Dmax) ggf. zugrunde gelegten Methoden (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)

Erläuterung der zum Ausgleich einer Versorgungsstörung getroffenen/zu treffenden marktbasierten nachfrageseitigen Maßnahmen und ihrer voraussichtlichen Auswirkungen (Deff)

(8)Falls von den zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten so vereinbart, gemeinsame Berechnung des N-1-Standards:

Berechnung der N-1-Formel gemäß Anhang II Nummer 5

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 2.2.(a)(3) beschriebenen Punkten abweichen).

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methoden und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)

Erläuterung der Vereinbarungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der N-1-Verpflichtung sicherzustellen

(a)Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen

(1)Angabe der Netzkopplungspunkte, die über Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen verfügen, und der Höchstkapazität der Gasflüsse in beide Richtungen

(2)Angabe der Regelungen, die für die Nutzung der Kapazitäten für den Umkehrfluss gelten (z. B. unterbrechbare Kapazität)

(3)Angabe der Netzkopplungspunkte, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 gewährt wurde, der Dauer der Ausnahme und der Gründe für ihre Erteilung

3.Ermittlung von Risiken

Beschreibung der Risikoquellen, die negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung in dem relevanten Mitgliedstaat und/oder in der relevanten Region haben könnten, der Wahrscheinlichkeit, dass das jeweilige Risiko eintritt, und der Folgen.

Nicht erschöpfende Liste der Arten von Risikoquellen:

politischer Art

Störung der Gasversorgung aus Drittländern aus unterschiedlichen Gründen

politische Unruhen (entweder im Herkunfts- oder im Transitland)

Krieg/Bürgerkrieg (entweder im Herkunfts- oder im Transitland)

Terrorismus

technologischer Art

Explosion/Brände

Brände (innerhalb einer bestimmten Anlage)

Leckagen

Fehlen angemessener Instandhaltung

Funktionsstörung der Ausrüstung (Nichtanspringen, Defekt während des Betriebs usw.)

Fehlende Stromversorgung (oder Versorgung durch eine andere Energiequelle)

IKT-Störung (Hardware- oder Software-Fehler, Internet, SCADA-Probleme usw.)

Cyberangriff

Folgen von Aushubarbeiten (Grabungen, Anbringen von Spundwänden.), Bodenarbeiten usw.

kommerzieller/marktbezogener/finanzieller Art

Vereinbarungen mit Lieferanten aus Drittländern

Handelsstreitigkeiten

Kontrolle der für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastruktur durch Einrichtungen aus Drittländern, was u. a. mit dem Risiko unzureichender Investitionen, dem Risiko einer Beeinträchtigung der Diversifizierung oder dem Risiko der Nichteinhaltung von Unionsrecht verbunden sein kann

Preisvolatilität

unzureichende Investitionen

plötzliche, unerwartete Nachfragespitzen

sonstige Risiken, die zu strukturellen Defiziten führen könnten

sozialer Art

Streiks (in verschiedenen verwandten Branchen, z. B. im Gassektor, im Hafen- und im Transportsektor usw.)

Sabotage

Vandalismus

Diebstahl

natürlicher Art

Erdbeben

Erdrutsche

Überschwemmungen (starke Regenfälle, Hochwasser bei Flüssen)

Stürme (See)

Lawinen

extreme Witterungsbedingungen

Brände (außerhalb der Anlage, z. B. in nahe gelegenen Wäldern, angrenzendem Grünland usw.)

3.1.Regionale Ebene

(a)Ermittlung der für die Region relevanten Risikoquellen, einschließlich ihrer Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen sowie ggf. den Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen Risiken zwischen Mitgliedstaaten

(b)Beschreibung der Kriterien, die verwendet wurden, um festzustellen, ob ein Netz hohen/inakzeptablen Risiken ausgesetzt ist

(c)Erstellung einer Liste relevanter Risikoszenarios entsprechend den Risikoquellen und Beschreibung, wie die Auswahl erfolgte

(d)Angabe, inwieweit vom ENTSOG erarbeitete Szenarios berücksichtigt wurden

3.2.Nationale Ebene (soweit relevant)

(a)Ermittlung der für den Mitgliedstaat relevanten Risikoquellen, einschließlich ihrer Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen

(b)Beschreibung der Kriterien, die verwendet wurden, um festzustellen, ob ein Netz hohen/inakzeptablen Risiken ausgesetzt ist

(c)Erstellung einer Liste relevanter Risikoszenarios entsprechend den Risikoquellen und ihrer Wahrscheinlichkeit und Beschreibung, wie die Auswahl erfolgte

4.Risikoanalyse und -bewertung

Analyse der gemäß Absatz 3 ermittelten relevanten Risikoszenarios. In die Simulation der Risikoszenarios sind die bestehenden Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung, darunter der N-1-Standard und der Standard für die Versorgungssicherheit, aufzunehmen. Pro Risikoszenario ist Folgendes vorzusehen:

(a)ausführliche Beschreibung des Risikoszenarios mit allen Annahmen und ggf. den ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methoden

(b)ausführliche Beschreibung der Ergebnisse der durchgeführten Simulationen mit einer Quantifizierung der Auswirkungen (z. B. nicht ausgelieferte Gasmengen, sozioökonomische Auswirkungen, Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung, Auswirkungen auf die Stromerzeugung)

5.Schlussfolgerungen

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung, einschließlich der ermittelten Risikoszenarios, die weitere Maßnahmen erfordern.



ANHANG V

Vorlagen für die Pläne

Die folgenden Vorlagen sind in englischer Sprache auszufüllen.

Vorlage für den Präventionsplan

Allgemeine Angaben

Mitgliedstaaten in der Region

Name der an der Erstellung des vorliegenden Plans beteiligten zuständigen Behörde 6

1.Beschreibung des Netzes

1.1.Bitte beschreiben Sie das regionale Gasnetz kurz mit folgenden Angaben:

(a)Wichtigste Gasverbrauchszahlen 7 : jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Verbraucher 8 , Spitzennachfrage (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verbraucher in Mio. m³/Tag)

(b)Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes in der Region: Hauptgasflüsse (Einspeisung/Ausspeisung/Durchleitung), Kapazität der Infrastruktur der Einspeise-/Ausspeisepunkte für den Transport in die und aus der Region und je Mitgliedstaat (einschließlich Nutzungsrate), LNG-Anlagen (maximale tägliche Kapazität, Nutzungsrate und Zugangsregelung) usw. Soweit dies für die Mitgliedstaaten in der betreffenden Region relevant ist, beschreiben Sie auch das L-Gas-Netz.

(c)Aufschlüsselung der Gasimportquellen nach Herkunftsland 9

(d)Beschreiben Sie die Rolle der für die Region relevanten Speicheranlagen, einschließlich des grenzüberschreitenden Zugangs:

(1)Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode

(2)maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode)

(e)Beschreiben Sie die Rolle der heimischen Produktion in der Region:

(1)Höhe der Produktion im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch

(2)maximale tägliche Produktionskapazität

(f)Beschreiben Sie die Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität)

1.2.Bitte beschreiben Sie das Gasnetz der einzelnen Mitgliedstaaten kurz mit folgenden Angaben:

(a)Wichtigste Gasverbrauchszahlen: jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Verbraucher, Spitzennachfrage (Mio. m³/Tag)

(b)Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes auf nationaler Ebene, einschließlich Infrastruktur (soweit nicht unter Absatz 1.1.(b) erfasst). Soweit vorhanden, ist das L-Gas-Netz aufzunehmen.

(c)Angabe der für die Versorgungssicherheit relevanten Schlüsselinfrastruktur.

(d)Aufschlüsselung auf nationaler Ebene der Gasimportquellen nach Herkunftsland

(e)Beschreibung der Rolle der Gasspeicherung in dem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:

(1)Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode

(2)maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode)

(f)Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion in der Region mit folgenden Angaben:

(1)Höhe der Produktion im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch

(2)maximale tägliche Produktionskapazität

(g)Beschreiben Sie die Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität)

2.Zusammenfassung der Risikobewertung

Bitte beschreiben Sie kurz die Ergebnisse der gemäß Artikel 6 durchgeführten Risikobewertung mit

(a)einer Liste der bewerteten Szenarios und einer kurzen Beschreibung der jeweils zugrunde gelegten Annahmen sowie der ermittelten Risiken/Defizite,

(b)den wichtigsten Schlussfolgerungen der Risikobewertung.

3.Infrastrukturstandard (Artikel 4)

Bitte beschreiben Sie, wie die Einhaltung des Infrastrukturstandards erfolgt, mit Angabe der wichtigsten Werte, die für die N-1-Formel verwendet werden, ebenso wie alternative Optionen für seine Einhaltung (zusammen mit benachbarten Mitgliedstaaten, nachfrageseitigen Maßnahmen) und die vorhandenen Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen wie folgt:

3.1.Regionale Ebene

N-1-Formel

(a)Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Region

(b)Berechnung der N-1-Formel auf regionaler Ebene

(c)Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden)

(d)Angabe der für die Berechnung der Parameter in der Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methoden und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)

3.2.Nationale Ebene

(a)N-1-Formel

(1)Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur

(2)Berechnung der N-1-Formel auf nationaler Ebene

(3)Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden)

(4)Angabe der für die Berechnung der Parameter in der Formel (z. B. Dmax) ggf. zugrunde gelegten Methoden (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)

(5)Falls vom Mitgliedstaat so beschlossen, Berechnung der N-1-Formel unter Verwendung von nachfrageseitigen Maßnahmen:

Berechnung der N-1-Formel gemäß Anhang II Nummer 5

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 3.2.(a)(3) beschriebenen Punkten abweichen)

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der Formel (z. B. Dmax) ggf. zugrunde gelegten Methoden (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)

Erläuterung der zum Ausgleich einer Versorgungsstörung getroffenen/zu treffenden marktbasierten nachfrageseitigen Maßnahmen und ihrer voraussichtlichen Auswirkungen (Deff)

(6)Falls von den zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten so vereinbart, gemeinsame Berechnung des N-1-Standards:

Berechnung der N-1-Formel gemäß Anhang II Nummer 5

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 3.2.(a)(3) beschriebenen Punkten abweichen).

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methoden und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)

Erläuterung der Vereinbarungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der N-1-Verpflichtung sicherzustellen

(b)Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen

(1)Angabe der Netzkopplungspunkte, die über Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen verfügen, und der Höchstkapazität der Gasflüsse in beide Richtungen

(2)Angabe der Regelungen, die für die Nutzung der Kapazitäten für den Umkehrfluss gelten (z. B. unterbrechbare Kapazität)

(3)Angabe der Netzkopplungspunkte, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 gewährt wurde, der Dauer der Ausnahme und der Gründe für ihre Erteilung

4.Einhaltung des Versorgungsstandards (Artikel 5)

Bitte beschreiben Sie hier pro Mitgliedstaat die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Versorgungsstandard sowie einen etwaigen erhöhten Versorgungsstandard oder eine zusätzliche, aus Gründen der Gasversorgungssicherheit eingeführte Verpflichtung einzuhalten:

(a)Definition des Begriffs „geschützte Kunden“, die angewandt wurde, einschließlich der Verbraucherkategorien, die unter diesen Begriff fallen, und ihres jährlichen Gasverbrauchs (pro Kategorie, Nettohöhe und Prozentsatz des jährlichen nationalen Endgasverbrauchs)

(b)Gasmengen, die benötigt werden, um den Versorgungsstandard nach den in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 beschriebenen Szenarios einzuhalten

(c)Kapazitäten, die benötigt werden, um den Versorgungsstandard nach den in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 beschriebenen Szenarios einzuhalten

(d)Maßnahme(n), die zur Einhaltung des Versorgungsstandards eingeführt wurden:

(1)Beschreibung der Maßnahme(n)

(2)Adressaten

(3)Sofern vorhanden, Beschreibung des Ex-ante-Monitoringsystems für die Einhaltung des Versorgungsstandards

(4)Sanktionsregelung, sofern vorhanden

(5)Beschreibung folgender Elemente pro Maßnahme:

wirtschaftliche Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahme

Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt

Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verbraucher

(6)Falls nicht marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, ist Folgendes (pro Maßnahme) vorzusehen:

Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann);

Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist)

Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme

(a)auf die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten

(b)auf den nationalen Markt

(c)auf den Binnenmarkt.

(7)Bei Maßnahmen, die nach dem [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] eingeführt werden, geben Sie bitte einen Link zur öffentlichen Folgenabschätzung der gemäß Artikel 8 Absatz 4 durchgeführten Maßnahmen an.

(e)Beschreiben Sie, sofern zutreffend, erhöhte Versorgungsstandards oder zusätzliche Verpflichtungen, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung eingeführt wurden:

(1)Beschreibung der Maßnahme(n)

(2)Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum der Versorgungsstandard erhöht werden muss, und, falls nicht marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann)

(3)Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum ein erhöhter Versorgungsstandard oder eine zusätzliche Verpflichtung das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist, und, falls nicht marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, weshalb die nicht marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist)

(4)Adressaten

(5)betroffene Gasmengen und Kapazitäten

(6)Mechanismus, um eine Reduzierung auf die üblichen Werte im Geiste der Solidarität und im Einklang mit Artikel 12 zu erreichen

(7)Angabe, wie diese Maßnahme die in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt

5.Präventionsmassnahmen

Bitte beschreiben Sie die bereits eingeführten oder die zu treffenden Präventionsmaßnahmen, einschließlich jener, die L-Gas betreffen:

(a)Beschreibung jeder einzelnen Präventionsmaßnahme, die für jedes gemäß der Risikobewertung ermittelte Risiko verabschiedet wurde, einschließlich einer Beschreibung

(1)ihrer nationalen oder regionalen Dimension

(2)ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz

(3)ihrer Umweltauswirkungen

(4)ihrer Auswirkungen auf die Verbraucher

Gegebenenfalls ist Folgendes anzugeben:

Maßnahmen zur Verbesserung der Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten

Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und -bezugsquellen

Maßnahmen zum Schutz von für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastrukturen im Hinblick auf die Kontrolle durch Einrichtungen in Drittländern (einschließlich, soweit von Bedeutung, allgemeiner oder sektorspezifischer Gesetze zur Überprüfung von Investitionen, besonderer Rechte für bestimmte Aktionäre usw.)

(b)Beschreibung anderer Maßnahmen, die nicht aufgrund der Risikobewertung, sondern aus anderen Gründen verabschiedet wurden, jedoch positive Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Region/des Mitgliedstaats haben

(c)Falls nicht marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, ist Folgendes (pro Maßnahme) vorzusehen:

(1)Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann)

(2)Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist)

(3)Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme

Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann)

Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist)

Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme

(a)auf die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten

(b)auf den nationalen Markt

(c)auf den Binnenmarkt.

(a)Erläuterung, in welchem Umfang Energieeffizienzmaßnahmen, unter Einbeziehung von Energieeffizienzmaßnahmen auf der Nachfrageseite, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden

(b)Erläuterung, in welchem Umfang erneuerbare Energiequellen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden

6.Sonstige Massnahmen und Verpflichtungen (z. B. sicherer Betrieb des Netzes)

Beschreiben Sie sonstige Maßnahmen und Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen und sonstigen relevanten Stellen auferlegt wurden und voraussichtlich Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung haben, z. B. Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Netzes, und auch, wer von dieser Verpflichtung betroffen sein könnte, und geben Sie die jeweiligen Mengen an. Erläutern Sie, wann genau und wie diese Maßnahmen angewandt werden würden.

7.Infrastrukturprojekte

(a)Beschreiben Sie künftige Infrastrukturprojekte in der Region, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mit einem voraussichtlichen Zeitplan für ihre Einführung, den Kapazitäten und den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Gasversorgungssicherheit in der Region.

(b)Geben Sie an, wie die Infrastrukturprojekte den vom ENTSOG gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erarbeiteten unionsweiten Zehnjahres-Netzentwicklungsplan berücksichtigen.

8.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit

Geben Sie die im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen an und beschreiben Sie sie kurz (Verwendung von Anhängen für ausführlichere Informationen). Legen Sie klar dar, von wem und wie diese Verpflichtungen einzuhalten sind. Beschreiben Sie, wie und wann diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ggf. greifen würden.

9.Mechanismen für die Zusammenarbeit

(a)Beschreiben Sie die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Region verwendet werden, auch für die Vorbereitung und Durchführung des Präventions- und des Notfallplans und des Artikels 12.

(b)Beschreiben Sie die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten außerhalb der Region für die Konzipierung und die Verabschiedung der für die Anwendung des Artikels 12 erforderlichen Bestimmungen verwendet werden.

10.Konsultation der Interessenträger

Beschreiben Sie bitte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1, welcher Mechanismus für die Konsultationen für die Erarbeitung dieses Plans sowie des Notfallplans verwendet wurde und welche Ergebnisse erzielt wurden bei den entsprechenden Konsultationen mit

(a)Gasunternehmen

(b)einschlägigen Organisationen, die die Interessen von Privathaushalten vertreten,

(c)einschlägigen Organisationen, die die Interessen gewerblicher Gasverbraucher einschließlich Stromerzeuger, vertreten

(d)nationalen Regulierungsbehörden

11.Nationale Besonderheiten

Nennen Sie nationale Gegebenheiten und Maßnahmen, die für die Versorgungssicherheit relevant sind und nicht in den vorausgegangenen Abschnitten dieses Plans erfasst wurden, wobei auch Gegebenheiten und Maßnahmen für die Lieferung von L-Gas anzugeben sind, wenn L-Gas auf regionaler Ebene nicht relevant ist.



Vorlage für den Notfallplan

Allgemeine Angaben

Mitgliedstaaten in der Region

Namen der an der Erstellung des vorliegenden Plans beteiligten zuständigen Behörden 10

1.Festlegung der Krisenstufen

(a)Geben Sie pro Mitgliedstaat die für die Ausrufung der einzelnen Krisenstufen zuständige Stelle sowie die bei der Ausrufung einer Krisenstufe jeweils zu befolgenden Verfahren an.

(b)Sofern vorhanden, sind hier die Indikatoren oder Parameter aufzuführen, die verwendet werden, um zu prüfen, ob ein Ereignis zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führen kann, und um zu entscheiden, ob eine bestimmte Krisenstufe ausgerufen wird.

2.Bei den einzelnen Krisenstufen zu treffende Massnahmen 11

2.1.Frühwarnstufe

(a)Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

(1)Kurze Beschreibung der Maßnahmen und der beteiligten Hauptakteure

(2)Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern vorhanden

(3)Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt

(4)Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren

2.2.Alarmstufe

(a)Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

(1)Kurze Beschreibung der Maßnahmen und der beteiligten Hauptakteure

(2)Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern vorhanden

(3)Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der auf der Alarmstufe gegebenen Lage

(4)Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren

(b)Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarmstufe unterliegen.

2.3.Notfallstufe

(a)Erstellen Sie eine Liste der vorab festgelegten Maßnahmen, die auf der Angebots- und der Nachfrageseite ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht; dies beinhaltet geschäftliche Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Kompensationsmechanismen für Erdgasunternehmen.

(b)Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

(1)Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure

(2)Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens

(3)Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage

(4)Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren

(c)Beschreiben Sie die auf der Notfallstufe geplanten oder durchzuführenden nicht marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

(1)Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure

(2)Eine Bewertung der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Bewältigung einer Krise und des Umfangs ihrer Verwendung

(3)Ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Durchführung der Maßnahme (Beispiel: Was würde die Einführung dieser Maßnahme auslösen, wer würde dies entscheiden?)

(4)Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage als Ergänzung zu marktbasierten Maßnahmen

(5)Bewertung anderer Auswirkungen der Maßnahme

(6)Begründung, weshalb die Maßnahme die in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten Bedingungen erfüllt

(7)Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren

(d)Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen unterliegen

3.Spezifische Massnahmen für den Stromsektor und für den Fernwärmesektor

(a)Fernwärmesektor

(1)Stellen Sie die voraussichtlichen Auswirkungen einer Versorgungsstörung im Fernwärmesektor dar

(2)Geben Sie Maßnahmen und Aktionen an, die zur Minderung potenzieller Folgen einer Gasversorgungsstörung auf den Fernwärmesektor eingeführt wurden. Alternativ ist anzugeben, weshalb die Annahme spezifischer Maßnahmen nicht angebracht ist.

(b)Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom

(1)Stellen Sie die voraussichtlichen Auswirkungen einer Versorgungsstörung im Stromsektor kurz dar.

(2)Geben Sie Maßnahmen und Aktionen an, die zur Minderung potenzieller Folgen einer Gasversorgungsstörung für den Stromsektor eingeführt wurden. Alternativ ist anzugeben, weshalb die Annahme spezifischer Maßnahmen nicht angebracht ist.

(3)Geben Sie die Mechanismen/bestehenden Bestimmungen zur Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung zwischen den wichtigsten Akteuren im Gas- und im Stromsektor, insbesondere der Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber, auf den verschiedenen Krisenstufen unter Einbeziehung des Informationsaustauschs an.

4.Krisenmanager oder Krisenteam

Geben Sie an, wer der Krisenmanager oder das Krisenteam ist und legen sie dessen Aufgaben fest.

5.Aufgaben und Zuständigkeiten verschiedener Akteure

(a)Legen Sie pro Krisenstufe unter Einbeziehung der Interaktion mit den zuständigen Behörden und ggf. mit den nationalen Regulierungsbehörden die Aufgaben und Zuständigkeiten folgender Akteure fest:

(1)Erdgasunternehmen

(2)gewerbliche Verbraucher

(3)relevante Stromerzeuger

(a)Legen Sie pro Krisenstufe die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden, fest.

6.Mechanismen für die Zusammenarbeit

(a)Beschreiben Sie die bestehenden Mechanismen für die Zusammenarbeit in der Region und zur Gewährleistung einer angemessenen Koordination für die einzelnen Krisenstufen. Beschreiben Sie, soweit sie existieren und nicht in Absatz 2 erfasst wurden, die Entscheidungsverfahren für angemessene Reaktionen auf regionaler Ebene und auf jeder Krisenstufe.

(b)Beschreiben Sie für jede Krisenstufe die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten außerhalb der Region und zur Koordinierung von Maßnahmen eingeführt wurden.

7.Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten

(a)Beschreiben Sie die Vereinbarungen, die zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Region getroffen wurden, damit die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Artikel 12 der Verordnung sichergestellt wird.

(b)Beschreiben Sie die Vereinbarungen, die zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Region und Mitgliedstaaten anderer Regionen getroffen wurden, damit die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Artikel 12 der Verordnung sichergestellt wird.

8.Massnahmen bei einem ungerechtfertigten Verbrauch durch nicht geschützte Kunden

Beschreiben Sie Maßnahmen, die eingeführt wurden, um zu verhindern, dass Gas, das während eines Notfalls für geschützte Kunden bestimmt ist, durch nicht geschützte Kunden verbraucht wird. Geben Sie die der Art der Maßnahme (administrative, technische usw.), die wichtigsten Akteure und die zu befolgenden Verfahren an.

9.Notfalltests

(a)Geben Sie den Zeitplan für die Echtzeit-Simulationen der Reaktionen auf Notfallsituationen an

(b)Geben Sie die beteiligten Akteure, die Verfahren und die konkret simulierten Szenarios mit starken und mittleren Auswirkungen an.

Für Aktualisierungen des Notfallplans: Beschreiben Sie kurz die seit der Vorlage des letzten Notfallplans durchgeführten Tests und die wichtigsten Ergebnisse. Geben Sie an, welche Maßnahmen infolge dieser Tests verabschiedet wurden.



ANHANG VI

Begutachtung der Präventions- und Notfallpläne

1.Jeder übermittelte Präventionsplan und Notfallplan ist Gegenstand einer Begutachtung durch ein Gutachterteam.

2.Pro Region wird ein Gutachterteam eingesetzt. In jedem Gutachterteam sind maximal fünf zuständige Behörden und ENTSOG vertreten, die jeweils eine Person entsenden, und die Kommission als Beobachter. Die Kommission wählt die Vertreter der zuständigen Behörden und des ENTSOG in den Gutachterteams unter Berücksichtigung des geografischen Gleichgewichts aus, wobei mindestens eine zuständige Behörde aus einem benachbarten Mitgliedstaat einzubeziehen ist. Mitglieder des Gutachterteams dürfen keiner zuständigen Behörde oder anderen Stellen oder Verbänden angehören, die an der Ausarbeitung der Pläne beteiligt waren, die Gegenstand der Begutachtung sind.

3.Die Kommission unterrichtet das Gutachterteam über die Übermittlung der Pläne. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterrichtung erstellt das jeweilige Gutachterteam einen Bericht und legt ihn der Kommission vor. Vor der Übermittlung des Berichts erörtert das Gutachterteam den Präventionsplan und den Notfallplan mindestens einmal mit den zuständigen Behörden, die die Pläne ausgearbeitet haben. Die Kommission veröffentlicht den Bericht.

4.Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ erörtert die Präventions- und die Notfallpläne unter Berücksichtigung des Begutachtungsberichts, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Regionen und in der Union insgesamt sicherzustellen.



ANHANG VII

Liste nicht marktbasierter Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung

Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans erwägt die zuständige Behörde die Anwendung von Maßnahmen, die in der folgenden nicht erschöpfenden Liste enthalten sind, ausschließlich im Notfall:

Maßnahmen auf der Angebotsseite:

Rückgriff auf strategische Gasvorräte;

Anordnung der Nutzung der Speicherbestände alternativer Brennstoffe (d. h. gemäß der Richtlinie 2009/119/EG 12 );

Anordnung der Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird;

Anordnung der Erhöhung der Produktionsniveaus;

Anordnung der Entnahme aus Speicheranlagen.

Maßnahmen auf der Nachfrageseite:

verschiedene Etappen einer verbindlichen Reduzierung der Nachfrage, einschließlich

Anordnung des Brennstoffwechsels;

Anordnung der Nutzung unterbrechbarer Verträge, wo diese nicht als Teil der marktbasierten Maßnahmen eingesetzt werden;

Anordnung der Abschaltung von Kunden.



ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 994/2010

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

-

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

-

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Anhang I

Anhang II

Artikel 7

Anhang III

Anhang IV

Anhang I

-

Anhang IV

-

Anhang V

Anhang II

-

Anhang III

Anhang VII

-

Anhang VI

-

Anhang VIII

(1) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlament und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).
(2) Falls diese Aufgabe von einer zuständigen Behörde delegiert wurde, geben Sie bitte den Namen der Stelle(n) an, die in ihrem Auftrag an der Erstellung der vorliegenden Risikobewertung beteiligt ist (sind).
(3) Für die erste Bewertung sind Daten der letzten beiden Jahre aufzunehmen. Für Aktualisierungen sind Daten der letzten vier Jahre aufzunehmen.
(4) Einschließlich industrieller Verbraucher, Stromerzeugung, Fernwärme, Wohnsektor sowie Dienstleistungssektor und sonstige (bitte geben Sie die Art der hier eingeschlossenen Verbraucher an). Geben Sie außerdem den Verbrauch der geschützten Kunden an.
(5) Beschreiben Sie die angewandte Methodik.
(6) Falls diese Aufgabe von einer zuständigen Behörde delegiert wurde, geben Sie bitte den Namen der Stelle(n) an, die in ihrem Auftrag an der Erstellung des vorliegenden Plans beteiligt ist (sind).
(7) Für den ersten Plan sind Daten der letzten beiden Jahre aufzunehmen. Für Aktualisierungen sind Daten der letzten vier Jahre aufzunehmen.
(8) Einschließlich industrieller Verbraucher, Stromerzeugung, Fernwärme, Wohnsektor sowie Dienstleistungssektor und sonstige (bitte geben Sie die Art der hier eingeschlossenen Verbraucher an). 
(9) Beschreiben Sie die angewandte Methodik.
(10) Falls diese Aufgabe von einer zuständigen Behörde delegiert wurde, geben Sie bitte den Namen der Stelle(n) an, die in ihrem Auftrag an der Erstellung des vorliegenden Plans beteiligt ist (sind).
(11) Regionale und nationale Maßnahmen sind einzuschließen.
(12) Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9).
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