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Document 52015PC0072

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

/* COM/2015/072 final - 2015/0037 (NLE) */

52015PC0072

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun /* COM/2015/072 final - 2015/0037 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) ist eine regionale Fischereiorganisation (RFO), die während des gesamten Vertriebs für die Bewirtschaftung des Südlichen Blauflossenthuns (SBF) zuständig ist. Das Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun trat am 20. Mai 1994 in Kraft.

Die erweiterte CCSBT-Kommission wurde im April 2001 eingesetzt, damit sich neben Staaten auch andere Rechtsträger im Fischereisektor an der Arbeit der CCSBT beteiligen können. Gegenwärtig umfasst die erweiterte CCSBT-Kommission alle Mitglieder der CCSBT und Rechtsträger im Fischereisektor. In der Praxis verabschiedet die CCSBT die von der erweiterten Kommission getroffenen Entscheidungen ohne weitere Beratungen.

Die Europäische Union ist seit 2006 kooperierendes Nichtmitglied der erweiterten CCSBT-Kommission. Kooperierende Nichtmitglieder beteiligen sich uneingeschränkt an den Aktivitäten der CCSBT, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Der Status des kooperierenden Nichtmitglieds erfordert die Beachtung der Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen der CCSBT.

Die EU-Flotte befischt SBF nicht gezielt. Fänge von SBF in seinem Verbreitungsgebiet durch die EU-Flotte sind auf beschränkte Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Thunfisch und verwandte Arten zurückzuführen, und zwar hauptsächlich im Übereinkommensgebiet der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC).

Seit 2006 wird der EU eine jährliche Quote von 10 Tonnen SBF als Beifang im Gebiet des CCSBT-Übereinkommens gewährt. In der Verordnung über Fangmöglichkeiten für 2014[1] wird die gezielte Befischung von SBF verboten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die der EU zugewiesene Quote von 10 Tonnen ausschließlich zur Abdeckung von Beifängen genutzt werden darf.

Dem CCSBT-Übereinkommen können nur Staaten beitreten; Organisationen der Regionalen Wirtschaftsintegration (ORWI) wie die EU sind daher ausgeschlossen. Am 1. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union auf eine Änderung der Bestimmungen der CCSBT hinzuwirken, sodass die Europäische Union eine Vertragspartei werden kann.[2]

Nach mehrjährigen Verhandlungen änderte die CCSBT die Resolution über die erweiterte Kommission während ihrer 20. Sitzung im Oktober 2013 dahingehend, dass auch interessierte ORWI der erweiterten Kommission als Mitglied beitreten können (zuvor konnten ORWI lediglich den Status eines kooperierenden Nichtmitglieds erhalten). Die Aufnahme erfolgt im Wege eines Briefwechsels, in dem der Antragsteller gegenüber der CCSBT seine feste Entschlossenheit ausdrückt, die Bedingungen des Übereinkommens sowie die Entscheidungen der erweiterten CCSBT-Kommission zu befolgen.

Nach Abschluss dieses Verfahrens wäre die EU zur Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der erweiterten CCSBT-Kommission und im erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss berechtigt.

Das Interesse der EU an der CCSBT liegt insbesondere an den Überschneidungen bei der Bewirtschaftung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) und Atlantischem Rotem Thun (ICCAT) und der Bestrebung, eine einheitliche Bewirtschaftung dieser Bestände zu gewährleisten.

Daher empfiehlt die Kommission, entsprechend vorzugehen, um die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der EU in allen Ozeanen weiter zu fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen zu bekräftigen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Mit diesem Vorschlag soll die Ermächtigung für den Briefwechsel zwischen der EU und der CCSBT erteilt werden, sodass die EU von einem kooperierenden Nichtmitglied zu einem ordentlichen Mitglied der erweiterten CCSBT-Kommission werden kann. Die Europäische Union ist seit 2006 kooperierendes Nichtmitglied der erweiterten CCSBT-Kommission.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährlichen Ausgaben sind abhängig von dem EU-Beitrag zum Haushalt der CCSBT, der bei der Jahrestagung der CCSBT festgelegt und gegenwärtig auf rund 70 000 EUR pro Jahr geschätzt wird.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

2015/0037 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.

(2)       Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates ([3]) Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

(3)       Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates ([4]) Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische.

(4)       Am 1. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union auf eine Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun hinzuwirken, sodass die Europäische Union eine Vertragspartei werden kann.

(5)       Im Rahmen ihrer 20. Sitzung im Oktober 2013 änderte die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun die Resolution über die erweiterte Kommission, um es der Europäischen Union zu ermöglichen, im Wege eines Briefwechsels die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT-Kommission zu erlangen.

(6)       Da Fischereifahrzeuge unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten Bestände im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns befischen, liegt es im Interesse der Union, den Briefwechsel für die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT-Kommission zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden, um wirksam an der Umsetzung des Übereinkommens teilhaben zu können.

(7)       Nach Abschluss dieses Verfahrens wäre die EU zur Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der erweiterten CCSBT-Kommission und im erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss berechtigt.

(8)       Eine solche Vorgehensweise wird auch die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der EU in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen bekräftigen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Briefwechsel im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und finanzielle Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

2) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Briefwechsels im Namen der Europäischen Union zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[5]

11 03: Förderung nachhaltiger Fischerei und gesunder Meere weltweit (Regionale Fischereiorganisationen (RFO) und partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SPFA))

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[6].

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Beitrag zu einer weltweit langfristig nachhaltigen Fischerei, gemessen an der Anzahl repräsentativer Thunfischbestände, die mit einer fischereilichen Sterblichkeit in Höhe der wissenschaftlich empfohlenen Fmsy-Werte oder darunter befischt werden.

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel „RFO und SFPA“

Beitrag zur weltweit langfristigen Nachhaltigkeit der Fischerei durch aktive Beteiligung an internationalen Organisationen und Abschluss partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

ABB-Maßnahme 11 03: Förderung nachhaltiger Fischerei und gesunder Meere weltweit (RFO und SFPA)

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Mit dem Vorschlag soll der Beitrag der EU zu einer langfristigen Bewirtschaftung des Südlichen Blauflossenthuns im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten gewährleistet werden, indem die EU von einem kooperierenden Nichtmitglied zu einem Mitglied der erweiterten CCSBT-Kommission und des erweiterten wissenschaftlichen Ausschusses wird.

Kooperierende Nichtmitglieder beteiligen sich uneingeschränkt an den Aktivitäten der CCSBT, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Der Status des kooperierenden Nichtmitglieds erfordert die Beachtung der Bewirtschaftungs- und Erhaltungsziele und ‑maßnahmen der CCSBT.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

- Teilnahme der EU an den Sitzungen des CCSBT

- verbesserte langfristige Nachhaltigkeit der Bestände des Südlichen Blauflossenthuns

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Bei ihrer Jahresversammlung 2013 öffnete die CCSBT die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT-Kommission für Organisationen der regionalen Integration (ORI).

Der Beschluss des Rates soll der EU ermöglichen, Mitglied in der erweiterten CCSBT-Kommission zu werden. Dadurch wird das Stimmrecht der EU bei den Beratungen der CCSBT gewährleistet, die hauptsächlich darauf abzielen, durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Südlichem Blauflossenthun zu fördern.

1.5.2.     Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Das Interesse der EU an der CCSBT liegt insbesondere an den Überschneidungen bei der Bewirtschaftung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) und Atlantischem Rotem Thun (ICCAT) und der Bestrebung, eine einheitliche Bewirtschaftung dieser Bestände zu gewährleisten.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die EU, vertreten durch die Kommission, engagiert sich aktiv in sechs Thunfisch-Organisationen und elf regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für andere Bestände als Thunfisch. RFO sind internationale Zusammenschlüsse von Ländern mit Fischereiinteressen in einem bestimmten Gebiet. Einige RFO bewirtschaften die gesamten Fischbestände in einem bestimmten Gebiet, andere konzentrieren sich hingegen auf besondere weit wandernde Arten, vor allem Thunfisch, in sehr großen geografischen Gebieten. Die Organisationen stehen sowohl den Ländern in der entsprechenden Region („Küstenstaaten“) als auch anderen Ländern offen, die sich an der dortigen Fischerei beteiligen.

Während einige RFO rein beratend tätig sind, verfügen die meisten Organisationen über Befugnisse im Bereich der Bewirtschaftung und können Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen sowie technische Maßnahmen festlegen und die Einhaltung von Verpflichtungen überwachen.

Vor dem Hintergrund bisheriger Erfahrungen sollte sich die EU der Hauptprobleme annehmen, die den RFO bei der Erfüllung ihrer Mandate im Wege stehen, indem sie Maßnahmen auf der Basis folgender politischer Leitlinien ergreift:

•        Die Funktionsweise der RFO sollte durch systematisch durchgeführte Leistungsüberprüfungen im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen verbessert werden.

•        Den RFO sollten zuverlässigere wissenschaftliche Daten und Gutachten zur Verfügung stehen; zu diesem Zweck sollte die EU verstärkt in die Bereiche Datenerfassung, angewandte Forschung, wissenschaftliche Erkenntnisse und Forschungstätigkeiten der RFO investieren und auch andere RFO-Mitglieder auffordern, es ihr gleichzutun. Die EU sollte auch ein breiteres Spektrum in der wissenschaftlichen Beratung fördern, indem sie insbesondere den Vorsorge- und den Ökosystemansatz umsetzt und diese durch die Instrumente der soziökonomischen Analyse ergänzt.

•        Um die gegenwärtig mangelnde Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO durch einige Mitgliedstaaten zu verbessern, sollte die EU folgende Maßnahmen unterstützen:

–        Eine regelmäßige Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch jede einzelne Partei in der jeweiligen RFO.

–        Feststellung der Gründe für die mangelnde Einhaltung (z. B. unzureichende Kapazitäten in Entwicklungsländern) und Ergreifen geeigneter, gezielter Abhilfemaßnahmen.

–        Ausarbeitung und Durchsetzung transparenter, nicht diskriminierender Sanktionen im Fall einer eindeutigen Nichteinhaltung der Vorschriften oder mangelnden politischen Engagements der Parteien. Dieses Verfahren könnte durch Anreize zur Belohnung von „regelkonformen“ und „transparenten“ Akteuren (Flaggenstaaten oder Flotten) ergänzt werden.

•        Das Problem der Überkapazitäten muss auf multilateraler Ebene (die EU ergreift gemeinsam mit ihren wichtigsten Partnern eine Initiative) und auf Ebene der RFO angegangen werden. Die EU sollte darauf hinwirken, dass den Überkapazitäten durch eine Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten über nachhaltige Fangmengen und durch die Erwägung von Abhilfemaßnahmen begegnet wird. Zu solchen Maßnahmen könnte das Einfrieren oder die Verringerung der Fangkapazitäten zählen, wobei die Bestrebungen der Entwicklungsländer, einen eigenen Fischereisektor aufzubauen, berücksichtigt werden.

•        Wenn Beschlüsse über Bewirtschaftungsmaßnahmen im Konsens verabschiedet werden, gewährleistet dies am ehesten ein hohes Maß an Einhaltung der Vorschriften. Dennoch sollte die EU für eine Reform der Entscheidungsfindung in RFO eintreten, um insbesondere eine Abstimmung zu ermöglichen, wenn dies erforderlich ist.

1.5.4.     Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Dieser Vorschlag unterstützt die globale und multilaterale Agenda zur Förderung einer weltweit nachhaltigen Fischerei, mit der zentrale Fragen, wie die Unterbindung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) oder die Verringerung von Überkapazitäten, angegangen werden sollen.

Die Politikbereiche Fischerei, Entwicklung, Umwelt und Handel sowie andere Bereiche werden besser integriert, um das Ziel der nachhaltigen und verantwortungsvollen Verwaltung voranzubringen.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– ¨  Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

– X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

– ¨ durch Exekutivagenturen.

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung des Haushaltsvollzugs an:

– ¨ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben),

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds,

– ¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

– ¨ öffentliche Einrichtungen

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie angemessene finanzielle Garantien vorlegen

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Haushaltsplan der CCBST wird jährlich verabschiedet. Die erweiterte Kommission kann den vom CCSBT-Sekretariat übermittelten Haushaltsentwurf prüfen, bestätigen und kommentieren. Ebenso wird jedes Jahr die Durchführung des Haushalts von den Vertragsparteien überprüft. Der Haushalt muss von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen werden.

Auch die Berichterstattung durch das CCSBT-Sekretariat erfolgt jährlich.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Die CCSBT-Mitglieder leisten ihre Beiträge regelmäßig und gegenwärtig werden keine Zahlungsrückstände verzeichnet.

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die Ausgaben der CCSBT werden durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss geprüft. Bestimmte Programme werden einer Prüfung unterzogen.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Beschränkte Kosten. Peer-Review. Nachfolgende Überprüfungen.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Der Haushaltsplan sowie die Ausgaben werden vom CCBST-Sekretariat vorbereitet, vom Finanz- und Verwaltungsausschuss geprüft und gebilligt und von der erweiterten CCSBT-Kommission genehmigt.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge

Anzahl: || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| 11 03 02 Beiträge zu internationalen Organisationen (2) || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

|| 11 01 04 01: Beiträge zu internationalen Organisationen – Verwaltungsausgaben (2) || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

|| 11 01 02 11: Sonstige Verwaltungsausgaben (5) || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge

Nummer || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| || || || || ||

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Die jährlichen Ausgaben sind abhängig von dem durch die EU zu entrichtenden Beitrag zum Haushalt der Organisation. Dieser wird in der jährlichen Sitzung der CCSBT festgelegt (gegenwärtig auf rund 70 000 EUR geschätzt).

3.2.1.     Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen ||

|| GD MARE || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr  2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

|| Ÿ Operative Mittel || || || || || || ||

|| 11 03 02 || Verpflichtungen || (1) || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,42

|| Zahlungen || (2) || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,42

|| Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || ||

|| Zahlungen || (2 a) || || || || || || ||

|| Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben || || || || || || ||

|| Nummer der Haushaltslinie 11.01 04 01 || || (3) || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060

|| Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,48

|| Zahlungen || =2+2a +3 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,48

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,42

Zahlungen || (5) || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,42

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,60

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,48

Zahlungen || =5+ 6 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,48

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD MARE || || ||

Ÿ Personalausgaben || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,156

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,048

GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,204

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,204

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,684

Zahlungen || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,684

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ||

|| || ERGEBNISSE ||

Art || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Ge-samt-zahl || Gesamt-kosten ||

Einzelziel Nr. 1 RFO und SFPA: Beitrag zur weltweit langfristigen Nachhaltigkeit der Fischerei durch aktive Beteiligung an internationalen Organisationen und Abschluss partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Mitgliedschaft in der CCSBT || || || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,42 ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,42 ||

GESAMTKOSTEN || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,42 ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,156

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,048

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,204

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060

INSGESAMT || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,264

Der Mittelbedarf für Personal und andere Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Umschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr  N+3 || Jahr  N+4 || Jahr  N+5 ||

|| Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || ||

|| XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 ||

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) ||

|| XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || ||

|| XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy || – am Sitz || || || || || || ||

|| – in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || || || || || || ||

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Erarbeitung und Mitwirkung an der Festlegung von EU-Vorgaben in Bezug auf politische, wirtschaftliche und technische Aspekte der länderübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Fischerei. Vertretung der EU bei Sitzungen der CCSBT, um die Position der EU im Einklang mit den relevanten internen und institutionellen Verfahren vorzubringen und zu verteidigen. Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen der erweiterten Kommission, den Mitgliedstaaten und dem CCSBT-Sekretariat bei der Ausführung von Arbeiten und Aufgaben zwischen den Sitzungen im Rahmen der CCSBT.

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

– X    Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨    Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨    Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber/kofinan­zierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X    Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨    Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[7]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               Siehe Anhang IG der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014), ABl. L 24 vom 28.1.2014.

[2]               16936/09 PECHE 364

[3]               ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

[4]               ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.

[5]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management/ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[6]               Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[7]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT)

A. Schreiben der Europäischen Union

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die Resolution zur Einsetzung einer erweiterten Kommission und eines erweiterten wissenschaftlichen Ausschusses (im Folgenden „die Resolution“), geändert im Rahmen der 20. Sitzung der CCSBT im Oktober 2013.

Gemäß Nummer 6 der Resolution können alle Organisationen der Regionalen Wirtschaftsintegration, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor, unter deren Flagge Schiffe zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Kalenderjahre südlichen Blauflossenthun befischt haben, dem Exekutivsekretär der Kommission ihr Interesse an der Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission und dem erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss bekunden. Zu diesem Zweck leitet der Exekutivsekretär der CCSBT in ihrem Namen einen Briefwechsel mit den Vertretern der betroffenen Organisation der Regionalen Wirtschaftsintegration, des Rechtsträgers oder des Rechtsträgers im Fischereisektor in die Wege.

Bezüglich Nummer 7 der Resolution bleibt die Quote der EU von 10 Tonnen für die Jahre 2015-2017 unverändert.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Erhalt dieses Schreibens bestätigen und zustimmen könnten, dass dieses Schreiben in Verbindung mit Ihrem Antwortschreiben ein Übereinkommen zwischen der CCSBT und der Europäischen Union über die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT-Kommission und dem erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss in Übereinstimmung mit den in der vorgenannten Resolution enthaltenen Bestimmungen darstellt.

Die EU möchte an dieser Stelle ihre feste Entschlossenheit zum Ausdruck bringen, die Bedingungen des CCSBT-Übereinkommens und die Entscheidungen der erweiterten Kommission weiterhin zu befolgen.

Dieses Übereinkommen gilt ab dem auf Ihre Antwort folgenden Tag.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

                                                                       Der Präsident

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