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Document 52015PC0072
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, and provisional application of the Exchange of Letters to obtain membership of the Extended Commission of the Convention for the Conservation of Southern Bluefin Tuna
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun
/* COM/2015/072 final - 2015/0037 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun /* COM/2015/072 final - 2015/0037 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem
Blauflossenthun (CCSBT) ist eine regionale Fischereiorganisation (RFO), die
während des gesamten Vertriebs für die Bewirtschaftung des Südlichen
Blauflossenthuns (SBF) zuständig ist. Das Übereinkommen über die Erhaltung von
Südlichem Blauflossenthun trat am 20. Mai 1994 in Kraft. Die erweiterte CCSBT-Kommission wurde im April
2001 eingesetzt, damit sich neben Staaten auch andere Rechtsträger im
Fischereisektor an der Arbeit der CCSBT beteiligen können. Gegenwärtig umfasst
die erweiterte CCSBT-Kommission alle Mitglieder der CCSBT und Rechtsträger im
Fischereisektor. In der Praxis verabschiedet die CCSBT die von der erweiterten
Kommission getroffenen Entscheidungen ohne weitere Beratungen. Die Europäische Union ist seit 2006
kooperierendes Nichtmitglied der erweiterten CCSBT-Kommission. Kooperierende
Nichtmitglieder beteiligen sich uneingeschränkt an den Aktivitäten der CCSBT,
ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Der Status des kooperierenden
Nichtmitglieds erfordert die Beachtung der Bewirtschaftungs- und
Erhaltungsmaßnahmen der CCSBT. Die EU-Flotte befischt SBF nicht gezielt.
Fänge von SBF in seinem Verbreitungsgebiet durch die EU-Flotte sind auf
beschränkte Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Thunfisch und verwandte
Arten zurückzuführen, und zwar hauptsächlich im Übereinkommensgebiet der
Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC). Seit 2006 wird der EU eine jährliche Quote von
10 Tonnen SBF als Beifang im Gebiet des CCSBT-Übereinkommens gewährt. In
der Verordnung über Fangmöglichkeiten für 2014[1]
wird die gezielte Befischung von SBF verboten und ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die der EU zugewiesene Quote von 10 Tonnen
ausschließlich zur Abdeckung von Beifängen genutzt werden darf. Dem CCSBT-Übereinkommen können nur Staaten
beitreten; Organisationen der Regionalen Wirtschaftsintegration (ORWI) wie die
EU sind daher ausgeschlossen. Am 1. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die
Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union auf eine Änderung der
Bestimmungen der CCSBT hinzuwirken, sodass die Europäische Union eine
Vertragspartei werden kann.[2] Nach mehrjährigen Verhandlungen änderte die
CCSBT die Resolution über die erweiterte Kommission während ihrer 20. Sitzung
im Oktober 2013 dahingehend, dass auch interessierte ORWI der erweiterten
Kommission als Mitglied beitreten können (zuvor konnten ORWI lediglich den
Status eines kooperierenden Nichtmitglieds erhalten). Die Aufnahme erfolgt im
Wege eines Briefwechsels, in dem der Antragsteller gegenüber der CCSBT seine
feste Entschlossenheit ausdrückt, die Bedingungen des Übereinkommens sowie die
Entscheidungen der erweiterten CCSBT-Kommission zu befolgen. Nach Abschluss dieses Verfahrens wäre die EU
zur Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der erweiterten CCSBT-Kommission und im
erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss berechtigt. Das Interesse der EU an der CCSBT liegt
insbesondere an den Überschneidungen bei der Bewirtschaftung von Südlichem
Blauflossenthun (CCSBT) und Atlantischem Rotem Thun (ICCAT) und der Bestrebung,
eine einheitliche Bewirtschaftung dieser Bestände zu gewährleisten. Daher empfiehlt die Kommission, entsprechend
vorzugehen, um die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der EU in allen Ozeanen
weiter zu fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und
nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen zu bekräftigen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Mit diesem Vorschlag soll die Ermächtigung für
den Briefwechsel zwischen der EU und der CCSBT erteilt werden, sodass die EU
von einem kooperierenden Nichtmitglied zu einem ordentlichen Mitglied der
erweiterten CCSBT-Kommission werden kann. Die Europäische Union ist seit 2006
kooperierendes Nichtmitglied der erweiterten CCSBT-Kommission. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die jährlichen Ausgaben sind abhängig von dem
EU-Beitrag zum Haushalt der CCSBT, der bei der Jahrestagung der CCSBT festgelegt
und gegenwärtig auf rund 70 000 EUR pro Jahr geschätzt wird. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 2015/0037 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der
Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die
Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist befugt,
Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern
und internationalen Organisationen einzugehen. (2) Die Europäische Union ist
gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates ([3])
Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das alle
Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, bei der Erhaltung und
Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten. (3) Die Europäische Union ist
gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates ([4])
Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in
Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
und Bestände weit wandernder Fische. (4) Am 1. Dezember 2009
ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union
auf eine Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Erhaltung von
Südlichem Blauflossenthun hinzuwirken, sodass die Europäische Union eine
Vertragspartei werden kann. (5) Im Rahmen ihrer
20. Sitzung im Oktober 2013 änderte die Kommission für die Erhaltung von
Südlichem Blauflossenthun die Resolution über die erweiterte Kommission, um es
der Europäischen Union zu ermöglichen, im Wege eines Briefwechsels die
Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT-Kommission zu erlangen. (6) Da Fischereifahrzeuge unter
der Flagge von EU-Mitgliedstaaten Bestände im Verbreitungsgebiet des Südlichen
Blauflossenthuns befischen, liegt es im Interesse der Union, den Briefwechsel
für die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT-Kommission zu unterzeichnen und
vorläufig anzuwenden, um wirksam an der Umsetzung des Übereinkommens teilhaben
zu können. (7) Nach Abschluss dieses
Verfahrens wäre die EU zur Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der erweiterten
CCSBT-Kommission und im erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss berechtigt. (8) Eine solche Vorgehensweise
wird auch die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der EU in allen Ozeanen fördern
und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
der weltweiten Fischereiressourcen bekräftigen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung im Namen der Europäischen
Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der
Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die
Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun wird hiermit im Namen der Europäischen
Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Briefwechsel im Namen der
Europäischen Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM-/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit
der Maßnahme und finanzielle Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem Mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative 1)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der
Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die
Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun 2)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Briefwechsels im
Namen der Europäischen Union zur Erlangung der Mitgliedschaft in der
erweiterten Kommission des Übereinkommens für die Erhaltung von Südlichem
Blauflossenthun 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[5]
11
03: Förderung nachhaltiger Fischerei und gesunder Meere weltweit (Regionale
Fischereiorganisationen (RFO) und partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige
Fischerei (SPFA)) 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[6]. X Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Beitrag
zu einer weltweit langfristig nachhaltigen Fischerei, gemessen an der Anzahl
repräsentativer Thunfischbestände, die mit einer fischereilichen Sterblichkeit
in Höhe der wissenschaftlich empfohlenen Fmsy-Werte oder darunter befischt
werden. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel „RFO und SFPA“ Beitrag
zur weltweit langfristigen Nachhaltigkeit der Fischerei durch aktive
Beteiligung an internationalen Organisationen und Abschluss partnerschaftlicher
Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern. ABM/ABB-Tätigkeit(en): ABB-Maßnahme 11 03:
Förderung nachhaltiger Fischerei und gesunder Meere weltweit (RFO und SFPA) 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Mit
dem Vorschlag soll der Beitrag der EU zu einer langfristigen Bewirtschaftung
des Südlichen Blauflossenthuns im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten
gewährleistet werden, indem die EU von einem kooperierenden Nichtmitglied zu
einem Mitglied der erweiterten CCSBT-Kommission und des erweiterten
wissenschaftlichen Ausschusses wird. Kooperierende
Nichtmitglieder beteiligen sich uneingeschränkt an den Aktivitäten der CCSBT,
ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Der Status des kooperierenden
Nichtmitglieds erfordert die Beachtung der Bewirtschaftungs- und
Erhaltungsziele und ‑maßnahmen der CCSBT. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. -
Teilnahme der EU an den Sitzungen des CCSBT -
verbesserte langfristige Nachhaltigkeit der Bestände des Südlichen
Blauflossenthuns 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Bei
ihrer Jahresversammlung 2013 öffnete die CCSBT die Mitgliedschaft in der
erweiterten CCSBT-Kommission für Organisationen der regionalen Integration
(ORI). Der
Beschluss des Rates soll der EU ermöglichen, Mitglied in der erweiterten
CCSBT-Kommission zu werden. Dadurch wird das Stimmrecht der EU bei den Beratungen
der CCSBT gewährleistet, die hauptsächlich darauf abzielen, durch die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien die langfristige Erhaltung und nachhaltige
Nutzung von Südlichem Blauflossenthun zu fördern. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des
Tätigwerdens der EU Das
Interesse der EU an der CCSBT liegt insbesondere an den Überschneidungen bei
der Bewirtschaftung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) und Atlantischem
Rotem Thun (ICCAT) und der Bestrebung, eine einheitliche Bewirtschaftung dieser
Bestände zu gewährleisten. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Die
EU, vertreten durch die Kommission, engagiert sich aktiv in sechs
Thunfisch-Organisationen und elf regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für
andere Bestände als Thunfisch. RFO sind internationale Zusammenschlüsse von
Ländern mit Fischereiinteressen in einem bestimmten Gebiet. Einige RFO
bewirtschaften die gesamten Fischbestände in einem bestimmten Gebiet, andere
konzentrieren sich hingegen auf besondere weit wandernde Arten, vor allem
Thunfisch, in sehr großen geografischen Gebieten. Die Organisationen stehen
sowohl den Ländern in der entsprechenden Region („Küstenstaaten“) als auch
anderen Ländern offen, die sich an der dortigen Fischerei beteiligen. Während
einige RFO rein beratend tätig sind, verfügen die meisten Organisationen über
Befugnisse im Bereich der Bewirtschaftung und können Fang- und
Fischereiaufwandsbeschränkungen sowie technische Maßnahmen festlegen und die
Einhaltung von Verpflichtungen überwachen. Vor
dem Hintergrund bisheriger Erfahrungen sollte sich die EU der Hauptprobleme
annehmen, die den RFO bei der Erfüllung ihrer Mandate im Wege stehen, indem sie
Maßnahmen auf der Basis folgender politischer Leitlinien ergreift: • Die
Funktionsweise der RFO sollte durch systematisch durchgeführte
Leistungsüberprüfungen im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der
Vereinten Nationen verbessert werden. • Den
RFO sollten zuverlässigere wissenschaftliche Daten und Gutachten zur Verfügung
stehen; zu diesem Zweck sollte die EU verstärkt in die Bereiche Datenerfassung,
angewandte Forschung, wissenschaftliche Erkenntnisse und Forschungstätigkeiten
der RFO investieren und auch andere RFO-Mitglieder auffordern, es ihr
gleichzutun. Die EU sollte auch ein breiteres Spektrum in der
wissenschaftlichen Beratung fördern, indem sie insbesondere den Vorsorge- und
den Ökosystemansatz umsetzt und diese durch die Instrumente der
soziökonomischen Analyse ergänzt. • Um
die gegenwärtig mangelnde Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
der RFO durch einige Mitgliedstaaten zu verbessern, sollte die EU folgende
Maßnahmen unterstützen: – Eine
regelmäßige Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch jede einzelne Partei
in der jeweiligen RFO. – Feststellung
der Gründe für die mangelnde Einhaltung (z. B. unzureichende Kapazitäten
in Entwicklungsländern) und Ergreifen geeigneter, gezielter Abhilfemaßnahmen. – Ausarbeitung
und Durchsetzung transparenter, nicht diskriminierender Sanktionen im Fall
einer eindeutigen Nichteinhaltung der Vorschriften oder mangelnden politischen
Engagements der Parteien. Dieses Verfahren könnte durch Anreize zur Belohnung
von „regelkonformen“ und „transparenten“ Akteuren (Flaggenstaaten oder Flotten)
ergänzt werden. • Das
Problem der Überkapazitäten muss auf multilateraler Ebene (die EU ergreift
gemeinsam mit ihren wichtigsten Partnern eine Initiative) und auf Ebene der RFO
angegangen werden. Die EU sollte darauf hinwirken, dass den Überkapazitäten
durch eine Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten über
nachhaltige Fangmengen und durch die Erwägung von Abhilfemaßnahmen begegnet
wird. Zu solchen Maßnahmen könnte das Einfrieren oder die Verringerung der
Fangkapazitäten zählen, wobei die Bestrebungen der Entwicklungsländer, einen eigenen
Fischereisektor aufzubauen, berücksichtigt werden. • Wenn
Beschlüsse über Bewirtschaftungsmaßnahmen im Konsens verabschiedet werden,
gewährleistet dies am ehesten ein hohes Maß an Einhaltung der Vorschriften.
Dennoch sollte die EU für eine Reform der Entscheidungsfindung in RFO
eintreten, um insbesondere eine Abstimmung zu ermöglichen, wenn dies
erforderlich ist. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Dieser
Vorschlag unterstützt die globale und multilaterale Agenda zur Förderung einer
weltweit nachhaltigen Fischerei, mit der zentrale Fragen, wie die Unterbindung
illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) oder
die Verringerung von Überkapazitäten, angegangen werden sollen. Die
Politikbereiche Fischerei, Entwicklung, Umwelt und Handel sowie andere Bereiche
werden besser integriert, um das Ziel der nachhaltigen und verantwortungsvollen
Verwaltung voranzubringen. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ – ¨ Finanzielle
Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, – anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung X Direkte Verwaltung durch die Kommission –
X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres
Personals in den Delegationen der Union –
¨ durch Exekutivagenturen. ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung des Haushaltsvollzugs
an: –
¨ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen, –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben), –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds, –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung –
¨ öffentliche Einrichtungen –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie angemessene finanzielle Garantien vorlegen –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind. – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung
angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Der
Haushaltsplan der CCBST wird jährlich verabschiedet. Die erweiterte Kommission
kann den vom CCSBT-Sekretariat übermittelten Haushaltsentwurf prüfen,
bestätigen und kommentieren. Ebenso wird jedes Jahr die Durchführung des
Haushalts von den Vertragsparteien überprüft. Der Haushalt muss von den
Vertragsparteien einvernehmlich angenommen werden. Auch
die Berichterstattung durch das CCSBT-Sekretariat erfolgt jährlich. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
CCSBT-Mitglieder leisten ihre Beiträge regelmäßig und gegenwärtig werden keine
Zahlungsrückstände verzeichnet. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Die
Ausgaben der CCSBT werden durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss geprüft.
Bestimmte Programme werden einer Prüfung unterzogen. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos Beschränkte
Kosten. Peer-Review. Nachfolgende Überprüfungen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Der
Haushaltsplan sowie die Ausgaben werden vom CCBST-Sekretariat vorbereitet, vom
Finanz- und Verwaltungsausschuss geprüft und gebilligt und von der erweiterten
CCSBT-Kommission genehmigt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge Anzahl: || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || 11 03 02 Beiträge zu internationalen Organisationen (2) || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || 11 01 04 01: Beiträge zu internationalen Organisationen – Verwaltungsausgaben (2) || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || 11 01 02 11: Sonstige Verwaltungsausgaben (5) || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge Nummer || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || || || || || || 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben Die jährlichen Ausgaben sind abhängig von dem
durch die EU zu entrichtenden Beitrag zum Haushalt der Organisation. Dieser
wird in der jährlichen Sitzung der CCSBT festgelegt (gegenwärtig auf rund
70 000 EUR geschätzt). 3.2.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen || || GD MARE || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT || Operative Mittel || || || || || || || || 11 03 02 || Verpflichtungen || (1) || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,42 || Zahlungen || (2) || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,42 || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2 a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 11.01 04 01 || || (3) || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060 || Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,48 || Zahlungen || =2+2a +3 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,48 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,42 Zahlungen || (5) || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,42 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,60 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,48 Zahlungen || =5+ 6 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,080 || 0,48 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD MARE || || || Personalausgaben || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,156 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,048 GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,204 Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,204 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,684 Zahlungen || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,114 || 0,684 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT || || || ERGEBNISSE || Art || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Ge-samt-zahl || Gesamt-kosten || Einzelziel Nr. 1 RFO und SFPA: Beitrag zur weltweit langfristigen Nachhaltigkeit der Fischerei durch aktive Beteiligung an internationalen Organisationen und Abschluss partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern || || || || || || || || || || || || || || || || || || Mitgliedschaft in der CCSBT || || || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,42 || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,42 || GESAMTKOSTEN || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,07 || 1 || 0,42 || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,156 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,048 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,034 || 0,204 Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060 INSGESAMT || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,264 Der Mittelbedarf für
Personal und andere Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Umschichtung gedeckt. Hinzu kommen
etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen
GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) || || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy || – am Sitz || || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw.
Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Erarbeitung und Mitwirkung an der Festlegung von EU-Vorgaben in Bezug auf politische, wirtschaftliche und technische Aspekte der länderübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Fischerei. Vertretung der EU bei Sitzungen der CCSBT, um die Position der EU im Einklang mit den relevanten internen und institutionellen Verfahren vorzubringen und zu verteidigen. Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen der erweiterten Kommission, den Mitgliedstaaten und dem CCSBT-Sekretariat bei der Ausführung von Arbeiten und Aufgaben zwischen den Sitzungen im Rahmen der CCSBT. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. Mittel in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[7] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] Siehe
Anhang IG der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vom
20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für
Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014), ABl. L 24 vom 28.1.2014. [2] 16936/09
PECHE 364 [3] ABl.
L 179 vom 23.6.1998, S. 1. [4] ABl.
L 189 vom 3.7.1998, S. 14. [5] ABM:
Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management/ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [6] Im
Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [7] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben. ANHANG des Vorschlags für einen Beschluss des
Rates über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zur Erlangung der
Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die
Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT)
A. Schreiben
der Europäischen Union Sehr
geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf die Resolution zur Einsetzung
einer erweiterten Kommission und eines erweiterten wissenschaftlichen
Ausschusses (im Folgenden „die Resolution“), geändert im Rahmen der
20. Sitzung der CCSBT im Oktober 2013. Gemäß Nummer 6 der Resolution können alle Organisationen der
Regionalen Wirtschaftsintegration, Rechtsträger und Rechtsträger im
Fischereisektor, unter deren Flagge Schiffe zu einem beliebigen Zeitpunkt
innerhalb der letzten drei Kalenderjahre südlichen Blauflossenthun befischt
haben, dem Exekutivsekretär der Kommission ihr Interesse an der Erlangung der
Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission und dem erweiterten wissenschaftlichen
Ausschuss bekunden. Zu diesem Zweck leitet der Exekutivsekretär der CCSBT in
ihrem Namen einen Briefwechsel mit den Vertretern der betroffenen Organisation
der Regionalen Wirtschaftsintegration, des Rechtsträgers oder des Rechtsträgers
im Fischereisektor in die Wege. Bezüglich Nummer 7 der Resolution bleibt die Quote der EU von
10 Tonnen für die Jahre 2015-2017 unverändert. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Erhalt dieses
Schreibens bestätigen und zustimmen könnten, dass dieses Schreiben in
Verbindung mit Ihrem Antwortschreiben ein Übereinkommen zwischen der CCSBT und
der Europäischen Union über die Mitgliedschaft in der erweiterten
CCSBT-Kommission und dem erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss in
Übereinstimmung mit den in der vorgenannten Resolution enthaltenen Bestimmungen
darstellt. Die EU möchte an dieser Stelle ihre feste Entschlossenheit zum Ausdruck
bringen, die Bedingungen des CCSBT-Übereinkommens und die Entscheidungen der
erweiterten Kommission weiterhin zu befolgen. Dieses Übereinkommen gilt ab dem auf Ihre Antwort
folgenden Tag. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Europäische Union Der
Präsident