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Document 52013PC0550
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on interchange fees for card-based payment transactions
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
/* COM/2013/0550 final - 2013/0265 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge /* COM/2013/0550 final - 2013/0265 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Ziel dieses Vorschlags ist es, zur Entwicklung
eines EU-weiten Marktes für den Zahlungsverkehr beizutragen, der es
Verbrauchern, Einzelhändlern und anderen Unternehmen ermöglicht, sämtliche
Vorteile des EU-Binnenmarktes, einschließlich des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und der
Digitalen Agenda für Europa zu nutzen. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Förderung
EU-weiter Dienste, Effizienz und Innovation im Bereich
Kartenzahlungsinstrumente und kartengestützte Zahlungsvorgänge in einer
Offline- und Online- sowie mobilen Umgebung sind Rechtsklarheit und gleiche
Wettbewerbsbedingungen nötig. Des Weiteren sollten geschäftliche Regelungen und
sonstige Bedingungen untersagt sein, die verhindern, dass Verbraucher und
Einzelhändler genaue Informationen über die Entgelte im Zusammenhang mit
Zahlungsvorgängen erhalten, und dadurch die Schaffung eines reibungslos
funktionierenden Binnenmarktes behindern. Allgemeiner Kontext Der ordnungspolitische und rechtliche Rahmen
für den Massenzahlungsverkehr in der EU wurde im Laufe der vergangenen zwölf
Jahre entwickelt, wobei die Einführung des Euro eine beschleunigende Wirkung
entfaltet hat. Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über gleiche Gebühren für
Inlandszahlungen und grenzüberschreitende Zahlungen in Euro gab den Anstoß zu
weiteren Initiativen im Hinblick auf die Vollendung eines
Zahlungsverkehrsbinnenmarktes. Ergänzt wird dieser Rahmen durch eine Reihe
von Untersuchungen und Entscheidungen der Kommission zum Massenzahlungsverkehr,
die in den letzten Jahren im Zusammenhang mit dem EU-Wettbewerbsrecht
erfolgten. Sichere, effiziente, wettbewerbsfähige und
innovative elektronische Zahlungsformen sind für den Binnenmarkt für alle
Produkte und Dienstleistungen unabdingbar, und dies umso mehr, als sich
weltweit ein Trend vom direkten Kundenverkehr hin zum elektronischen
Geschäftsverkehr abzeichnet. In diesem Zusammenhang wurde die Verwirklichung
eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes im Bereich Zahlungskarten
durch die weit verbreitete Anwendung bestimmter restriktiver Geschäftsregeln
und -praktiken behindert. Solche Regeln und Praktiken bewirken zudem, dass
Verbraucher und Einzelhändler unzureichend über Transaktionskosten und -preise
informiert werden, was zu suboptimalen Marktergebnissen einschließlich
ineffizienter Preise führt. Eine der wichtigsten Praktiken, die die
Verwirklichung eines Binnenmarktes behindern, ist die weithin übliche Erhebung
sogenannter multilateraler Interbankenentgelte (MIF) bei den
„Vier-Parteien-Systemen“, dem gängigsten Kartensystemtyp. Hierbei handelt es
sich um Interbankenentgelte, die in der Regel vom akquirierenden und vom
ausgebenden Zahlungsdienstleister, die einem bestimmten System angehören,
kollektiv vereinbart werden. Diese von den akquirierenden
Zahlungsdienstleistern gezahlten Interbankenentgelte sind Teil der Gebühren,
die sie von den Händlern erheben („Merchant Service Charges“, Händlergebühren)
und die diese wiederum an die Verbraucher weitergeben. Somit ziehen hohe
Interbankenentgelte für die Händler höhere Endpreise für Waren und
Dienstleistungen nach sich, die von allen Verbrauchern gezahlt werden. Der
Wettbewerb zwischen den Kartensystemen scheint in der Praxis hauptsächlich
darauf gerichtet zu sein, möglichst viele ausgebende Zahlungsdienstleister dazu
zu veranlassen, die jeweils eigene Karte auszugeben, was normalerweise eher steigende
als sinkende Gebühren zur Folge hat, ganz im Gegensatz zum üblichen
Preisdisziplinierungseffekt des Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft. Derzeit gibt es in der EU keine
Rechtsvorschriften zur Regulierung von Interbankenentgelten, ausgenommen
indirekt im Fall Dänemarks bei den Händlergebühren für Präsenztransaktionen.
Allerdings haben zahlreiche nationale Wettbewerbsbehörden Verfahren zur
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts angestrengt, unter anderem im Vereinigten
Königreich, in Deutschland und in Italien. Des Weiteren erlassen zurzeit
mehrere Mitgliedstaaten einschlägige Rechtsvorschriften, darunter Polen,
Ungarn, das Vereinigte Königreich und Italien. Auswirkungen auf die Verbraucher Die durch Interbankenentgelte verursachten
Preiserhöhungen schaden den Verbrauchern, denen meist nicht bewusst ist, dass
die Händler für das von ihnen genutzte Zahlungsinstrument Gebühren zu zahlen
haben. Zugleich werden die Verbraucher durch zahlreiche Anreizpraktiken (zum
Beispiel Reisegutscheine, Prämien, Rabatte, Gebührenerstattungen oder
kostenlose Versicherungen) der ausgebenden Zahlungsdienstleister dazu gebracht,
Zahlungsinstrumente zu nutzen, die den ausgebenden Zahlungsdienstleistern hohe
Gebühren einbringen. Die bei Zahlungskartensystemen geltenden Regeln und die
von Zahlungsdienstleistern angewandten Praktiken umfassen meist keine Information
der Händler und Verbraucher über Gebührenunterschiede und schränken somit die
Markttransparenz ein, indem sie beispielsweise Gebühren „zusammenfassen“ (sog.
Blending) oder den Händlern verbieten, im Fall von Co-Branding eine
kostengünstigere Kartenmarke zu wählen oder die Verbraucher dazu anzuhalten,
eine solche kostengünstigere Karte zu nutzen. Selbst wenn den Händlern die
Kostenunterschiede bekannt sind, werden sie häufig durch die Kartensystemregeln
daran gehindert, Maßnahmen zur Senkung der Gebühren zu ergreifen. Von
besonderer Bedeutung ist dabei die Pflicht zur Annahme aller Karten („Honour
All Cards Rule“, HACR), nach der die Händler alle unter derselben Marke
ausgegebenen Produkte akzeptieren müssen, obwohl die Händlergebühren für diese
Karten innerhalb derselben Kartenkategorie (d. h. Kreditkarte oder
Debitkarte) um einen Faktor von 3-4 und zwischen verschiedenen Kartenkategorien
(z. B. Premiumkreditkarten im Vergleich zu kostengünstigen Debitkarten) um
einen Faktor von bis zu 25 variieren können. Die kollektiv vereinbarten
Gebühren und Maßnahmen zur Einschränkung der Transparenz bewirken, dass die
Banken bezüglich dieses Gebührenelements nicht miteinander in Wettbewerb treten
müssen, was höhere Einzelhandelspreise für die Verbraucher zur Folge hat, und
zwar auch für diejenigen, die nicht mit Karte zahlen oder eine Karte nutzen,
bei der nur geringe Gebühren anfallen. Die letztgenannten Verbraucher
subventionieren also die Verwendung teurerer Zahlungsmittel durch andere,
häufig wohlhabendere Verbraucher in Form höherer Einzelhandelspreise. Die
Interbankenentgelte führen nicht nur zu einer begrenzten Auswahl an
Zahlungsdienstleistern, beschränkter Innovationstätigkeit und höheren Preisen
für Zahlungsdienste, sondern sie stellen auch die Strategie der Kommission in
Frage, die Nutzung elektronischer Zahlungsformen zum Vorteil der Verbraucher zu
fördern und zu erleichtern[1].
Und schließlich hindert die mangelnde Auswahl an Zahlungsdienstleistern die
Verbraucher auch auf gesamteuropäischer Ebene effektiv daran, alle Vorteile des
Binnenmarktes auszuschöpfen, vor allem was den elektronischen Geschäftsverkehr
angeht. Auswirkungen auf den Binnenmarkt Derzeit werden im Rahmen der nationalen und
internationalen Zahlungskartensysteme unterschiedlichste Interbankenentgelte
erhoben, was zur Fragmentierung des Marktes führt und Händler und Verbraucher
daran hindert, die Vorteile eines Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen
zu nutzen. Selbst bei ausschließlicher Betrachtung der internationalen
Zahlungskartensysteme variieren die Interbankenentgelte um einen Faktor von bis
zu 10, woraus wesentliche Kostenunterschiede für die Händler in den
betreffenden Ländern resultieren. Aufgrund der erheblichen Gebührenunterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten gestaltet es sich für die Händler zudem schwierig,
eine EU-weite Preisstrategie für ihre Waren und Dienstleistungen – sowohl
online als auch offline – zu formulieren, was den Verbrauchern zum
Nachteil gereicht. Die Händler können die Gebührenunterschiede nicht umgehen,
indem sie Kartenakzeptanz-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die von Banken
in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden; spezifische Regeln für die
Zahlungssysteme schreiben vor, dass bei jedem Zahlungsvorgang das für die
Verkaufsstelle (Niederlassungsland des Händlers) festgelegte Interbankenentgelt
zu entrichten ist. Hierdurch wird verhindert, dass akquirierende Banken ihre
Dienstleistungen erfolgreich grenzüberschreitend anbieten und Händler ihre
Zahlungskosten zum Vorteil der Verbraucher senken können. Auswirkungen auf den Markteintritt Interbankenentgelte beschränken zudem den
Markteintritt, da die aus ihnen generierten Erträge für die ausgebenden
Zahlungsdienstleister als Mindestschwellenwert dienen, wenn es darum geht,
ausgebende Zahlungsdienstleister davon zu überzeugen, Zahlungskarten oder
andere Zahlungsinstrumente – wie etwa Online- oder mobile
Zahlungslösungen – neuer Marktteilnehmer auszugeben. Des Weiteren
gestaltet sich der Markteintritt für gesamteuropäische Anbieter nach wie vor schwierig,
da die inländischen Interbankenentgelte in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten
stark variieren, und neue Marktteilnehmer müssten Interbankenentgelte anbieten,
die mit denen jedes von ihnen anvisierten Marktes zumindest vergleichbar sind.
Dies hat Auswirkungen auf die Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells, unter
anderem auf mögliche Größen- oder Verbundvorteile. Es bietet außerdem eine
Erklärung dafür, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten die (in der Regel
kostengünstigeren) nationalen Kartensysteme weitgehend verschwunden sind. Die
auf diese Weise durch die Interbankenentgelte geschaffene Markteintrittshürde
für Online- und mobile Zahlungslösungen bewirkt darüber hinaus, dass die
Innovationstätigkeit nachlässt. Wie bereits ausgeführt, gibt es derzeit in der
EU keine Rechtsvorschriften zur Regulierung von Interbankenentgelten,
ausgenommen indirekt im Fall Dänemarks. Allerdings haben zahlreiche nationale
Wettbewerbsbehörden Verfahren zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts angestrengt.
Des Weiteren erlassen zurzeit mehrere Mitgliedstaaten einschlägige
Rechtsvorschriften. Die unterschiedlichen Zeitabläufe der nationalen Verfahren
und des Erlasses der geplanten Rechtsvorschriften bergen die Gefahr einer noch
stärkeren Marktfragmentierung. Mit der vorliegenden Verordnung wird daher die
Festlegung gemeinsamer Regeln für Interbankenentgelte in der Europäischen Union
vorgeschlagen, wobei für Transaktionen mit Zahlungskarten, deren Nutzung bei
den Verbrauchern weit verbreitet ist und die daher von den Händlern schwerlich zurückgewiesen
oder mit Aufschlägen belegt werden können, Gebührenobergrenzen vorgesehen sind.
Dies schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen, wodurch die derzeitige
Marktfragmentierung infolge unterschiedlicher Gebühren beendet wird. Außerdem
ermöglicht diese Maßnahme den erfolgreichen Markteintritt neuer
gesamteuropäischer Marktteilnehmer sowie Innovationen auf der Basis gleicher
Wettbewerbsbedingungen. Verbraucher und Händler werden somit von einer größeren
Auswahl an (neuen und etablierten) Zahlungsdienstleistern profitieren, und zwar
auch auf gesamteuropäischer Ebene. In der Verordnung werden darüber hinaus auch
Transparenzmaßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, dass Händler und
Verbraucher sachkundigere Entscheidungen über Zahlungsinstrumente treffen
können. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Diese Initiative ergänzt den bestehenden
Rechtsrahmen für Zahlungsdienste in der EU, insbesondere im Hinblick auf die
Vollendung eines Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr und die Umstellung auf gesamteuropäische
Zahlungsinstrumente. Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt (sogenannte Zahlungsdiensterichtlinie)[2] zielt im Interesse von
Verbrauchern und Unternehmen der gesamten Union auf standardisierte Bedingungen
und Rechte für auf dem Markt angebotene Zahlungsdienste ab. Diese Richtlinie,
die parallel zur Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags überarbeitet wird,
schafft den allgemeinen Rahmen für den Zahlungsverkehr in der EU. Sie wird
durch mehrere Verordnungen ergänzt, zum Beispiel die Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen oder die Verordnung (EU)
Nr. 260/2012, in der die Umstellungsdaten festgelegt wurden, bis zu denen
alle Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der EU von nationalen
Verfahren auf europaweite Verfahren umgestellt sein müssen. Die Verordnung (EU)
Nr. 260/2012 untersagt außerdem bei Lastschriften die Erhebung
multilateraler Interbankenentgelte pro Vorgang. Neben der Entwicklung des Rechtsrahmens haben
die Europäische Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden in den
vergangenen 20 Jahren eine Reihe von Kartellverfahren geführt, die
wettbewerbswidrige Praktiken auf dem Kartenzahlungsmarkt betrafen. Das Urteil
des Gerichts vom Mai 2012[3]
bestätigte die von der Kommission in ihrer Entscheidung bezüglich MasterCard
vom Dezember 2007[4]
getroffene Feststellung, dass multilaterale Interbankenentgelte den Wettbewerb
einschränken, da sie die Kosten der Akzeptanz von Karten durch die Händler
erhöhen, ohne dabei Vorteile für die Verbraucher zu bewirken. Das Argument,
multilaterale Interbankenentgelte seien für das Funktionieren eines
Zahlungskartensystems unerlässlich, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Um den
wettbewerbsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, hat die Kommission Zusagen
von Visa und MasterCard akzeptiert, für grenzüberschreitende (und einige
inländische) Transaktionen geringere multilaterale Interbankenentgelte zu
erheben: die Verpflichtungszusagen von MasterCard aus dem Jahr 2009
(Obergrenzen für grenzüberschreitende multilaterale Interbankenentgelte für die
Verbraucher in Höhe von 0,2 % bei Debitkarten und 0,3 % bei
Kreditkarten sowie Änderung der Regeln, die das Unternehmen über die akquirierenden
Zahlungsdienstleister den Händlern auferlegt) und die Verpflichtungszusagen von
Visa Europe aus dem Jahr 2010 (den Zusagen von MasterCard entsprechend, wobei
die Obergrenzen auf Debitkarten beschränkt sind, jedoch auch auf inländische
multilaterale Interbankenentgelte Anwendung finden, falls diese von Visa Europe
selbst und nicht von den nationalen Banken festgelegt werden). Im Jahr 2013 gab
Visa Europe außerdem Verpflichtungszusagen hinsichtlich grenzüberschreitender
Kreditkartentransaktionen in Bezug auf bestimmte Länder, falls die Gebühren von
Visa Europe festgelegt werden, sowie hinsichtlich grenzüberschreitender
Acquiring-Regeln. Wettbewerbsverfahren sind in einer Reihe weiterer
Mitgliedstaaten anhängig, darunter Polen, Ungarn, Italien, Lettland, das Vereinigte
Königreich, Deutschland und Frankreich. So hat beispielsweise die französische
Wettbewerbsbehörde die Verpflichtungszusagen des Groupement des Cartes
Bancaires – des nationalen Kartensystems – am 7. Juli 2011
für verbindlich erklärt, seine Interbankenentgelte für grenzüberschreitende
Transaktionen dahingehend zu senken, dass sie den von MasterCard und Visa
vereinbarten Sätzen entsprechen. Zwar existieren derzeit in der EU keine
Rechtsvorschriften zur Regulierung von Interbankenentgelten, ausgenommen indirekt
im Fall Dänemarks[5],
doch eine Reihe von Mitgliedstaaten ist dabei, einschlägige Rechtsvorschriften
zu erlassen, darunter Polen, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Italien. In
Polen ist das Parlament derzeit mit einem Gesetzentwurf zur Regulierung von
Interbankenentgelten befasst, der Folgendes vorsieht: schrittweise Absenkung
der Obergrenzen für die multilateralen Interbankenentgelte auf 0,5 % bis
Anfang 2016, Abschaffung der Verpflichtung zur Annahme aller Karten (HACR) und
Zulassung von Aufschlägen (nur bei Kreditkarten). In Ungarn wird derzeit ein
Gesetzentwurf diskutiert, der eine Obergrenze der Interbankenentgelte für
inländische Kredit- und Debittransaktionen in Höhe des jeweiligen Satzes für
grenzüberschreitende Transaktionen vorsieht, wobei die ungarische Zentralbank
für die Berechnung dieser Gebühren zuständig zeichnet. In Italien wurde im
Dezember 2012 ein Dekretentwurf des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen
zur Konsultation veröffentlicht, das folgende Aspekte betrifft: Einschränkung
des Blending, Vergleichbarkeit der Interbankenentgelte und Händlergebühren, da
letztere dem Transaktionsvolumen angepasst und für Zahlungen von geringerem
Wert niedriger sein sollten. Im Vereinigten Königreich hat die Regierung
vorgeschlagen, die Zahlungssysteme einer wirtschaftlichen Regulierung zu
unterstellen und zu diesem Zweck eine neue, wettbewerbsorientierte
Regulierungsstelle für Massenzahlungssysteme nach dem Vorbild des
Versorgungssektors zu schaffen[6]. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Die Ziele des Vorschlags stimmen mit der
allgemeinen Politik und den Zielen der Union überein. Zum einen verbessern sie
das Funktionieren des Binnenmarktes für Zahlungsdienste – und generell für
alle Waren und Dienstleistungen –, was den europäischen Verbrauchern und
Unternehmen zugutekommen wird. Und zum zweiten unterstützen sie auf breiter
Basis andere politische Strategien der Union, vor allem im Bereich der
Wettbewerbspolitik (durch die Schaffung gleicher Pflichten, Rechte und Möglichkeiten
für alle Marktteilnehmer sowie vereinfachte grenzüberschreitende
Zahlungsdienste, was sich wettbewerbsfördernd auswirkt). Die diesem Vorschlag
beigefügte Folgenabschätzung enthält die Schlussfolgerung, dass die
vorgeschlagenen Maßnahmen die Marktintegration für Verbraucher und Händler
vorantreiben, den europaweiten Markteintritt begünstigen und mehr
Rechtssicherheit bei Geschäftsmodellen für bestehende Kartensysteme und für
neue Marktteilnehmer bewirken würden. Sie böten zudem eine Antwort auf die
drohende Übertragung von Modellen, die auf wettbewerbswidrigen Praktiken
basieren, auf neue, innovative Zahlungsdienste.
Trotz des Gerichtsurteils, das die Bewertung
der Kommission bestätigte, dass die im Rahmen des MasterCard-Systems erhobenen
multilateralen Interbankenentgelte den Wettbewerb eingeschränkt und keine
Vorteile gezeitigt haben, welche die Nachteile für Händler und Verbraucher
überwogen hätten, scheinen die derzeit in der EU tätigen internationalen und
nationalen Kartensystembetreiber nicht bereit zu sein, ihre Praktiken proaktiv
dahingehend anzupassen, dass sie die europäischen und einzelstaatlichen
Wettbewerbsregeln erfüllen. Wenngleich die nationalen Wettbewerbsbehörden
dieses Problem in enger Zusammenarbeit mit der Kommission angehen, so könnte
doch wegen der unterschiedlichen Zeitabläufe und Verfahren die Durchsetzung
eines wirksamen Wettbewerbs nicht umfassend und rasch genug erfolgen, um das
Potenzial von Marktintegration und Innovation voll ausschöpfen zu können, was
nötig ist, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes
auf globaler Ebene sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der
EU-Wettbewerbsregeln und der Erfahrung der Kommission mit Wettbewerbssachen auf
dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zielt dieser Vorschlag daher darauf ab,
Rechtsklarheit zu schaffen, damit eine wirksame Integration und ein wirksamer
Wettbewerb gewährleistet sind, und hierdurch den wirtschaftlichen Wohlstand
aller betroffenen Interessenträger und insbesondere der Verbraucher zu mehren.
Durch die Erleichterung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb der Union wird auch
ein Beitrag zu den zentralen Zielen der Strategie EU 2020 geleistet. 2. Ergebnisse der Konsultation der
Interessenträger und Folgenabschätzung Konsultation der Interessenträger Konsultationsmethoden, wichtigste
Zielgruppen und allgemeines Profil der Antwortenden Am 11. Januar 2012 hat die Europäische
Kommission das Grünbuch Ein integrierter europäischer Markt für Karten-,
Internet- und mobile Zahlungen[7]
veröffentlicht und anschließend eine öffentliche
Konsultation durchgeführt. Die Kommission erhielt mehr als 300 Antworten auf ihre
öffentliche Konsultation. Aus den ausführlichen Reaktionen der Interessenträger[8] gingen wichtige Informationen über neue Entwicklungen der jüngsten Zeit
und über möglicherweise erforderliche Änderungen des bestehenden Rahmens für
Zahlungsvorgänge hervor. Am 4. Mai 2012 fand eine öffentliche
Anhörung statt, an der etwa 350 Interessenträger teilnahmen. Am 20. November 2012 nahm das Europäische
Parlament die Entschließung Ein integrierter europäischer Markt für Karten-,
Internet- und mobile Zahlungen[9]
an, die einen Bericht über das Grünbuch darstellt. Zusammenfassung der Antworten und
Modalitäten ihrer Berücksichtigung Aus dem Konsultationsprozess konnten einige
Schlüsselaussagen zum Anwendungsbereich dieser Verordnung gewonnen werden.
Interessenträger aller Kategorien waren sich darin einig, dass mehr Rechtsklarheit
für Interbankenentgelte geschaffen werden müsse. Zahlungsdienstleister stuften
dies als besonders relevant im Hinblick auf die laufenden Wettbewerbsverfahren
auf europäischer und nationaler Ebene ein. Als zweiten Aspekt nannten
insbesondere Händler, aber auch Interessenträger der anderen Kategorien,
Hindernisse für grenzüberschreitendes Acquiring, die durch einen echten
Binnenmarkt für Zahlungsdienste ausgeräumt werden sollten. Ein hohes Interesse
bestand auch an einer Erörterung der geschäftlichen Regelungen, wobei die
Ansichten zu dieser Frage je nach Kategorie der Interessenträger voneinander abwichen. Für Zahlungsdienstleister und Kartensysteme
stellt der Umstand, dass die Interbankenentgelte sich von einem Land zum
anderen sowie für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb desselben
Kartensystems stark unterscheiden, kein Problem dar und behindert die
Marktintegration nicht. Auf der anderen Seite waren Händler,
Verbraucherorganisationen und einige Nicht-Bank-Zahlungsdienstleister der
Ansicht, solche Unterschiede seien nicht gerechtfertigt und dieselben
Interbankenentgelte sollten für inländische und grenzüberschreitende
Transaktionen sowie in allen Mitgliedstaaten gelten. Öffentliche Stellen
vertraten den Standpunkt, dass Interbankenentgelte harmonisiert werden sollten,
damit ein einheitlicher Markt entsteht. Zahlungsdienstleister hatten Vorbehalte
gegen ein regulatorisches Vorgehen bei Interbankenentgelten mit dem Argument, dass
die Gebühren für Karteninhaber steigen und die Einzelhändler die Gewinne nicht
an die Verbraucher weitergeben würden. Auf der anderen Seite waren die
Einzelhändler der Ansicht, dass Interbankenentgelte zu einem umgekehrten
Wettbewerb führen, der die teuersten Zahlungsmethoden begünstigt und den Zugang
zum Markt erschwert und gleichzeitig ein Risiko von Spill-over-Effekten von
Karten- auf mobile und Internetzahlungen schafft. Die meisten
Verbraucherorganisationen unterstützten die Analyse der Händler im Hinblick auf
die negativen Auswirkungen von Interbankenentgelten auf Wettbewerb und
Verbraucherschutz, äußerten jedoch die Besorgnis, dass eine Begrenzung der
Interbankenentgelte zu höheren Kartengebühren und anderen
Verbraucherbelastungen führen könnte. Die Wettbewerbsbehörden befürworteten ein
Vorgehen zur Senkung der Interbankenentgelte, insbesondere für ausgereifte
Vier-Parteien-Systeme. Andere öffentliche Einrichtungen waren geteilter
Ansicht. Beim grenzüberschreitenden Acquiring sahen die
meisten Systembetreiber und Zahlungsdienstleister die Notwendigkeit einer
Harmonisierung lokaler Normen und Vorschriften, während Händler und Verbraucher
die Existenz zahlreicher lokaler Hindernisse für grenzüberschreitendes Acquiring
monierten. Anders als die Zahlungsdienstleister und Systembetreiber zogen die
Händler regulatorische Lösungen selbstregulierenden Mechanismen vor. Nach
Ansicht von Systembetreiber und Zahlungsdienstleistern sollte das Interbankenentgelt
des Landes gelten, in dem der Verkauf abgewickelt wird, während die meisten
Händler und Nicht-Bank-Zahlungsdienstleister ein einheitliches
Interbankenentgelt für den gesamten Binnenmarkt befürworteten. Eine obligatorische
vorherige Genehmigung für grenzüberschreitendes Acquiring wurde nur von Zahlungsdienstleistern
und etablierten Kartensystemen befürwortet. Bei den geschäftlichen Regelungen gab es
keinen Konsens über den Nutzen und die Notwendigkeit von Lenkungsmaßnahmen oder
einer Verpflichtung zur Annahme aller Karten („Honour All
Cards Rule – HACR”), die die Händler verpflichtet, alle Karten einer bestimmten
Marke anzunehmen, wenn sie eine Kategorie von Karten dieser Marke akzeptieren.
Die meisten Systeme und Zahlungsdienstleister befürworteten den Status quo,
während Händler, Verbraucher, Wettbewerbsbehörden und die meisten öffentlichen
Stellen sich dafür aussprachen, den Händlern zu erlauben, die Verbraucher durch
Regulierungsmaßnahmen zur Nutzung preiswerterer Zahlungsmittel zu lenken, wobei
die Verbraucher sich gegen übermäßige Kostenbelastungen aussprachen. Eine
Abschaffung der HACR wurde von Zahlungsdienstleistern und Systembetreibern
abgelehnt, von anderen Interessenträgern jedoch (durch
Regulierungsmaßnahmen) befürwortet, weil sie den Händlern ermöglichen würde,
nur preiswertere Zahlungsmittel zu akzeptieren, und sich positiv auf den
Wettbewerb auswirken würde, wobei die Verbraucher sich
zurückhaltender äußerten. Ein Verbot der Vermischung von Händlergebühren durch
Weitergabe an die Einzelhändler wurde von den meisten Interessenträgern
befürwortet– dabei waren Zahlungsdienstleister und Systembetreiber der Ansicht,
dass der Vermischung bereits nach den Selbstverpflichtungen und Zusagen von
MasterCard und Visa ein Ende gesetzt worden sei. Eine umfassende Übersicht über die Standpunkte
der Interessenträger und der Mitgliedstaaten zu den Interbankenentgelten findet
sich im Feedbackbericht über die öffentliche Konsultation zum Grünbuch[10]. Das Europäische Parlament hat in seinem aus
eigener Initiative erstellten Bericht über das Grünbuch die dort aufgeführten
Ziele und die Integrationshindernisse anerkannt und legislative Maßnahmen in
einigen Bereichen im Zusammenhang mit Kartenzahlungen gefordert, gleichzeitig
aber ein vorsichtigeres Vorgehen bei Internet- und mobilen Zahlungen
vorgeschlagen, weil diese Märkte noch unausgereift seien. Außerdem sprach sich
das Parlament eindeutig für mehr Klarheit für Marktteilnehmer bei Interbankenentgelten
aus und befürwortete einen stufenweisen Ansatz, bei dem durch
Regulierungsmaßnahmen auf eine Abschaffung der Interbankenentgelte hingewirkt
wird. Folgenabschätzung Die Kommission hat eine Folgenabschätzung
gemäß dem Arbeitsprogramm durchgeführt. Diese Folgenabschätzung wurde in
Abstimmung mit der EZB ausgearbeitet. Geprüft wurden sowohl Optionen für eine
Änderung der Richtlinie über Zahlungsdienste als auch für die Regulierung
Interbankenentgelte. In der Folgenabschätzung wird die Frage des
ineffektiven Wettbewerbs auf den Märkten für Kartenzahlungen und
kartengestützte Zahlungsvorgänge untersucht, der zu unbefriedigenden
Marktergebnissen und relativ hohen Gebühren führt, die an die Händler und von
denen wiederum an die Verbraucher weitergegeben werden. Eingeschränkte
Marktintegration, erschwerter Markteintritt für neue europaweit tätige
Marktteilnehmer, das Verschwinden nationaler (generell billigerer)
Kartensysteme sowie begrenzte Innovation werden in diesem Kontext ebenfalls
angesprochen. Die Interbankenentgelte werden als einer der Faktoren hinter
diesen Entwicklungen identifiziert. Die stark schwankenden Höhen von Interbankenentgelten
zwischen Mitgliedstaaten stellen außerdem ein Hindernis für die
Marktintegration dar. Diese Effekte werden von einer Reihe von Geschäftsregeln
verstärkt, die sich negativ auf Transparenz, die Möglichkeit von
Einzelhändlern, einen Acquirer in einem anderen
Mitgliedstaat auszuwählen (grenzüberschreitendes Acquiring), und die
Möglichkeit von Einzelhändlern auswirken, ihre Kunden zu effizienteren
Zahlungsmethoden zu motivieren oder teure Karten zurückzuweisen (HACR). Bei der Folgenabschätzung werden sechs
Szenarien für Interbankenentgelte geprüft: (i) kein Eingreifen der Kommission,
(ii) Regulierung des grenzüberschreitenden Acquiring und der Höhe von
Interbankenentgelten für grenzüberschreitende Transaktionen, (iii) Beauftragung
der Mitgliedstaaten, inländische Interbankenentgelte auf der Grundlage einer
gemeinsamen Methodik festzulegen, (iv) Regulierung einer gemeinsamen EU-weiten
Obergrenze für Interbankenentgelte, (a) wobei die Deckelung der
Interbankenentgelte – mit unterschiedlicher Höhe für Debit- und für
Kreditkarten – sowohl Debit- als auch Kreditkarten oder nur Debitkarten
betreffen kann und (b) wobei Interbankenenentgelte für
Debitkartentransaktionen entweder ganz verboten oder auf ein niedriges Niveau
reduziert werden, (v) Ausnahmeregelung von der Regulierung
der Interbankenentgelte oder nicht für (tendenziell teurere) Firmenkarten und von Drei-Parteien-Systemen ausgegebene Karten und (vi) Regulierung der Händlergebühren, also
Regulierung der Gebühren, die vom Einzelhändler an die Acquiring-Bank gezahlt
werden. Die
Deckelungen von 0,2 % und 0,3 % für Debit- bzw.
Kreditkartentransaktionen werden in den Szenarien(ii) und (iv) analysiert. Diese
Obergrenzen basieren auf dem in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur
entwickelten Grundsatz der Zahlungsmittelneutralität auf Händlerebene
(„Merchant Indifference Test“), einer Prüfung, anhand deren ermittelt wird,
welche Entgelte ein Händler bereit wäre zu zahlen, wenn er die Kosten der
Nutzung einer Zahlungskarte durch den Kunden mit den Kosten kartenloser (Bar-)
Zahlungen vergleicht (unter Berücksichtigung des an den Acquirer zu zahlenden
Dienstleistungsentgelts, das zusätzlich zum Interbankenenentgelt zu entrichten
ist). So wird die die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente angeregt, da
Karten gefördert werden, die größere transaktionsbezogene Vorteile bieten, und
gleichzeitig unverhältnismäßig hohe Händlerentgelte verhindert, die für andere
Verbraucher mit versteckten Kosten verbunden wären. Anderenfalls könnten die kollektiven
Vereinbarungen über Interbankenenentgelte zu übermäßig hohen Händlerentgelten
führen, da Händler aus Angst vor einem Umsatzverlust zögern könnten, teure
Zahlungsinstrumente abzulehnen. Berücksichtigt werden auch die Werte, die von
den Systemen (Visa Europe, MasterCard, Groupement Cartes Bancaires) in
Wettbewerbsverfahren vorgeschlagen und von den Wettbewerbsbehörden als
zufriedenstellend akzeptiert wurden. In der Folgenabschätzung wird das Fazit
gezogen, dass die vorteilhafteste Option eine Kombination folgender Ansätze
wäre: ·
einer Reihe von Maßnahmen zur Förderung eines reibungslos
funktionierenden Marktes einschließlich der Einschränkung der HACR, die es den Händlern ermöglichen würden, die Marke der Karte am
Point of Sale (Land des Einzelhändlers) für alle Karten und kartengestützten
Transaktionen auf der Grundlage des Vier-Parteien-Systems zu wählen; und ·
einer Deckelung der Höhe von Interbankenentgelten
für grenzüberschreitende Transaktionen mit Verbraucherdebit- und -kreditkarten
(als erstem Schritt) und anschließend einer Deckelung der Höhe von
Interbankenentgelten auch für inländische Transaktionen mit
Verbraucherkreditkarten und Verbraucherdebitkarten. Die Folgenabschätzung und ihr Anhang enthalten
eine detaillierte Erläuterung anderer Maßnahmen, die in der Verordnung
vorgeschlagen werden, um Markttransparenz und einen reibungslosen Marktablauf zu
gewährleisten, darunter die Abschaffung von Regeln, die Händler daran hindern
oder es ihnen erschweren, Kunden auf effizientere Zahlungsinstrumente
hinzulenken („no-steering rules“), die Zulassung der Kartenidentifizierung, das
parallele Aufbringen mehrerer Akzeptanzmarken („ Co-badging“), die
Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsempfänger Rechnungen
vorzulegen, sowie Verpflichtung zur individuellen Preisgestaltung
(„Unblending“). Diese in der Verordnung vorgeschlagenen
allgemeinen Transparenzmaßnahmen sollten zu einem effizienteren Markt für alle
Zahlungskarten und kartengestützten Zahlungsvorgänge auf der Grundlage
von Vier-Parteien-Kartensystemen beitragen. Da jedoch bestimmte Kategorien von Karten
mittlerweile in so großem Umfang von den Verbrauchern genutzt werden, dass sich
die Händler aus Furcht vor Umsatzeinbußen allgemein außerstande sehen, sie
zurückzuweisen oder die Verbraucher von ihrer Verwendung abzuhalten, sind
weitere Maßnahmen erforderlich, um einen integrierten Markt, dessen effizientes
Funktionieren und die Beseitigung wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken in
diesen Bereichen zu gewährleisten. Dies gilt für Verbraucher-Debitkarten und
-Kreditkarten. In einer ersten Phase würde vor allem Rechtsklarheit
geschaffen, indem Händlern die Wahl eines Anwerbers außerhalb ihres eigenen
Mitgliedstaates („grenzüberschreitende Anwerbung“) gestattet und die Höhe der
grenzüberschreitenden Interbankenentgelte geregelt würde. Dies würde sich zwar
möglicherweise nur auf große Händler auswirken, wäre aber der Marktintegration
förderlich und könnte ähnlich wie die entsprechende Vorschrift in der
Verordnung zur Festlegung von Enddaten für die SEPA-Umstellung (SEPA =
einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) auch hinsichtlich der Höhe der
inländischen Interbankenentgelte einen Disziplinierungs- und Konvergenzeffekt
haben. Längerfristig sollten jedoch Maßnahmen, die zu
effizienteren Interbankenentgelten und einer Angleichung der
Wettbewerbsbedingungen für Zahlungsdienstleister führen, auch kleineren
Einzelhändlern unmittelbar zugutekommen. Nach einer Übergangsfrist sollte die
Regulierung der Interbankenentgelte für Verbraucherkarten daher auch auf
inländische Interbankenentgelte ausgedehnt werden. Derzeit werden in acht
EU-Mitgliedstaaten auf Debitkartentransaktionen keine oder nur sehr
niedrige Interbankenentgelte erhoben, ohne dass negative Folgen für
Kartenausgabe und Kartennutzung festzustellen wären; im Gegenteil, in diesen
Mitgliedstaaten werden tendenziell die meisten Karten ausgegeben und genutzt.
Angesichts der Entwicklungen der letzten zehn Jahre ist davon auszugehen, dass
die Ausgabe und Nutzung von Debitkarten in den kommenden Jahren weiter zunehmen
wird, sodass nach Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Übergangsfrist
Debitkarten als „allgegenwärtig“ in der EU angesehen werden können und damit
Anreize für Kartenausgabe und Kartennutzung durch Entgelte, die von den
Einzelhändlern an die ausgebenden Zahlungsdienstleister fließen, nicht mehr zu
rechtfertigen sein werden. Bereits jetzt kommt es nur sehr selten vor, dass bei
der Eröffnung eines Zahlungskontos keine Karte ausgegeben wird, was an sich
schon Zahlungsdienstleistern erhebliche Kosteneinsparungen beschert. Darüber
hinaus sieht der Vorschlag für eine Richtlinie[11]
über u. a. den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vor,
dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten (einschließlich
Online-Zahlungen) umfasst. Damit Maßnahmen, die zu effizienteren
Interbankenentgelten und einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für Zahlungsdienstleister
führen, auch kleineren Einzelhändlern unmittelbar zugutekommen, bedarf es zudem
einer Regulierung der inländischen Gebühren für Verbraucherkarten. Damit kleine
Einzelhändler nicht anders behandelt werden als große Einzelhändler – die am
leichtesten aus der grenzüberschreitenden Anwerbung Nutzen ziehen können –,
wird vorgeschlagen, die in der ersten Phase für grenzüberschreitende
Transaktionen vorgeschlagene Deckelung in der zweiten Phase auch auf inländische
Kreditkartentransaktionen auszudehnen. Die Kommission ist jedoch der
Auffassung, dass die Reife der Märkte im EWR insbesondere im Hinblick auf die
Ausgabe und Nutzung von Debitkarten weiter geprüft werden und sichergestellt
sein muss, dass Interbankenentgelte nicht als Anreiz für diese erforderlich
sind. In der Zwischenzeit würden, wie oben erläutert, Deckelungen von
0,2 % für Debitkartentransaktionen und 0,3 % für
Kreditkartentransaktionen gelten. Die Deckelung der Interbankenentgelte hätte
für Einzelhändler den Nutzen insgesamt niedrigerer Entgelte, was zu
Einsparungen führen würde, die teilweise an die Verbraucher weitergegeben
würden. Die Verbraucher zahlen bereits insofern, als die Interbankenentgelte
(über die Händlergebühren (MSC – Merchant Service Charge)) in die Einzelhandelspreise
einfließen, und Banken dürften weniger geneigt sein, den Vorteil der
Interbankenentgelte an ihre Kontoinhaber weiterzugeben als Händler an ihre
Kunden, da im Bankensektor weniger Wettbewerb herrscht und die
Verbrauchermobilität im Privatkundengeschäft derzeit gering ist. Der
Kundenvorteil sollte bei Händlern daher in jeden Fall größer sein als bei
Banken. In Australien wird der Kostenrückgang infolge der Intervention auf
0,67 AUD pro Kauf und 77,19 AUD jährlich pro Konto geschätzt. Die Effekte
variieren jedoch je nach Einzelhandelssektor, der Größe des
Handelsunternehmens, dessen Nutzung von Zahlungsinstrumenten und dem
Einkaufskorb. Es wird stets schwierig sein, die Änderung einer wirtschaftlichen
Variablen mit der Änderung bestimmter Waren- oder Dienstleistungspreise in
einem konkreten Einzelhandelsgeschäft in Verbindung zu bringen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die derzeit
die Einzelhändler belastenden Kosten automatisch auf die Verbraucher – via ihre
Banken – übertragen würden. Zahlungssysteme sind ihrem Wesen nach komplex: Die
Bank des Karteninhabers interagiert mit dem Karteninhaber, die Bank des
Händlers interagiert mit dem Händler, und grundsätzlich stehen beide in ihrem
Verhalten gegenüber ihrem jeweiligen Kunden im Wettbewerb mit anderen Banken
und sehen sich unterschiedlichen Marktbedingungen ausgesetzt. Daher wäre zu
erwarten, dass sich eine Deckelung der Interbankenentgelte positiv auf die
Kartenakzeptanz auswirkt, was über Größeneffekte auch die Kartenausgabe positiv
beeinflussen kann. Ein Rückgang hoher Interbankenentgelte scheint in den
meisten Ländern allgemein mit einer höheren Kartenakzeptanz verbunden zu sein,
und in Ländern mit niedrigen Interbankenentgelten scheint die Kartennutzung
höher zu sein. Dänemark weist mit 216 Zahlungen pro Kopf in einem
Debitkartensystem mit Null-Interbankenentgelt eine der höchsten
Kartennutzungsraten in der EU auf. Dies gilt auch für internationale Systeme:
In der Schweiz erhebt Maestro kein Interbankenentgelt und ist das wichtigste
Debitkartensystem. In den Niederlanden verdrängt die hohe und weiter steigende
Kartennutzung und -akzeptanz das Bargeld. Typisch sowohl für Dänemark wie für
die Niederlande sind die niedrigen Kontogebühren im Vergleich zu Ländern mit
hohen Interbankenentgelten (z. B. Frankreich selbst nach Durchsetzung der
Wettbewerbsvorschriften, Spanien). In Spanien ist die Kartennutzung nach der
Intervention gestiegen, wobei der durchschnittliche Wert der Kartenzahlungen
von 2005 bis 2010 um 15 % gefallen ist. Zugleich haben nach den
offiziellen Zahlen der spanischen Zentralbank Aufkommen und Wert der
Kartenzahlungen zugenommen[12]. Wie oben gezeigt, weisen inländische Systeme
ohne Interbankenentgelte die höchsten Kartennutzungsraten (nach Daten der EZB)
auf; auch im Vereinigten Königreich und in Schweden sind die
Interbankenentgelte vergleichsweise niedrig. Die Gesamtwirkung sinkender
Interbankenentgelte auf die Einnahmen von Zahlungsdienstleistern, die Karten
ausgeben und Anwerbung betreiben, lässt sich nur schwer abschätzen, da eine
Zunahme des Kartentransaktionsaufkommens (aufgrund höherer Akzeptanz) und die
für Zahlungsdienstleister bei der Bargeldbearbeitung möglichen Einsparungen die
Verluste aufgrund der Deckelung der Interbankenentgelte zumindest teilweise
ausgleichen könnten. Weitere Kosteneinsparungen könnten sich aus einem Rückgang
von Barabhebungen an Geldautomaten bzw. den an die Anwerber der Geldautomaten
zu zahlenden Interbankenentgeltbeträgen ergeben. Die Einnahmen der ausgebenden
Bank müssen daher nicht unbedingt im Ergebnis rückläufig sind. Was die
Tragfähigkeit angeht, erscheint ein Debitkartensystem ohne Interbankenentgelte
aus geschäftlicher Sicht ohne Anhebung der Kosten von Kontokorrentkonten für
Verbraucher ohne Weiteres tragfähig. Dänemark etwa wendet im inländischen Debitsystem
Null-Interbankenentgelte an, und trotzdem liegen die vom durchschnittlichen
Kontoinhaber gezahlten Kontokorrentkontogebühren deutlich unter dem
EU-Durchschnitt. Ähnlich ist die Lage in der Schweiz, wo Maestro (zu MasterCard
gehörig) der wichtigste Debitkartenanbieter ist und keine multilateralen
Interbankenentgelte erhebt. Tatsächlich besteht kein automatischer
Zusammenhang zwischen einem Rückgang der Interbankenentgelte und einem Anstieg
der jährlichen Kartengebühren. Kartengebühren scheinen eher etwa von der
Intensität des Wettbewerbs im Privatkundengeschäft abzuhängen. In den USA haben
Banken nach der Regulierung der Interbankenentgelte versucht, die Gebühren für
Karteninhaber anzuheben, mussten aber nach Verbraucherprotesten einlenken. In
der Schweiz sanken die Gebühren für Karteninhaber parallel zum Rückgang der
Interbankenentgelte. In Australien stiegen die Gebühren für Karteninhaber
rasant, bevor eine Deckelung der Interbankenentgelte eingeführt wurde, und nach
den Reformen verlangsamte sich der Anstieg der Gebühren für Karteninhaber (bei
Kreditkarten +218 % im Zeitraum 1997-2002 und +122 % im Zeitraum
2003-2008). In Spanien sind nach der Intervention die durchschnittlichen
jährlichen Gebühren jedes Jahr um 6,18 EUR für Debitkarten und um 11,45 EUR
für Kreditkarten gestiegen. Das Kartenportfolio der Banken ist jedoch trotz der
Wirtschaftskrise gewachsen, da das Kreditkartenaufkommen deutlich stärker
gestiegen ist als das der Debitkartenkarten. Andere Trends legen die Annahme
nahe, dass der Wettbewerb im spanischen Bankensektor vergleichsweise schwach
ist: So haben sich etwa die Kontoführungsgebühren für ein Kontokorrentkonto von
2007 bis 2012 verdoppelt, und die Gebühren für Überziehungskredite sind
gestiegen. Gebührenanhebungen im Privatkundengeschäft scheinen in Spanien weit
verbreitet zu sein, ohne dass dies mit Interbankenentgelten in Zusammenhang
stünde. Es gibt Hinweise auf einen Preisrückgang in
den USA ein Jahr nach der Regulierung der MIF. Zudem deuten Informationen aus
Australien darauf hin, dass niedrigere Interbankenentgelte voll und ganz (zu
100 %) Einzelhändlern zugutekommen – da auf den Anwerbungsmärkten der
Wettbewerb tendenziell schärfer ist als auf den Ausgabemärkten, während die
potenzielle Anhebung der Gebühren für Karteninhaber auf 30-40 % jenes
Betrags begrenzt ist, um den die Interbankenentgelte gesunken sind. Nach der
Deckelung der Interbankenentgelte und der Einführung von Transparenzmaßnahmen
werden zudem Verbraucher, die kostengünstige Zahlungsmittel nutzen, nicht mehr die
(oft wohlhabenderen) Nutzer teurerer Zahlungsmittel „subventionieren“; bisher
können Händler die Verbrauchernachfrage nicht lenken, insbesondere hinsichtlich
der Karten, die ein „Muss“ sind. Da der Wettbewerb wieder freieres Spiel hätte,
würden Verbraucher und Einzelhändler auch von neuen Markteintritten in den
Zahlungsverkehrsmarkt profitieren. Selbst wenn die Gebühren für Karteninhaber
steigen – was nicht zwangsläufig der Fall ist, da die Auswirkungen der
Deckelung der Interbankenentgelte auf die Einnahmen der Banken gemischt sein
dürften –, dürften die Verbraucher aus niedrigeren Interbankenentgelten immer
noch Nutzen ziehen, und zwar durch niedrigere Einzelhandelspreise (auch wenn
die Einzelhändler die Einsparungen nicht zu 100 % weitergeben) und Neueintritte
in den Zahlungsverkehrsmarkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die von neuen
Marktteilnehmern angebotenen Dienste aller Wahrscheinlichkeit nach für die
Verbraucher von Vorteil sein werden. Ein konkretes Beispiel dafür – mit
Interbankenentgelten unter 0,2 % – sind die Niederlande, wo eine
kostengünstige Lösung für Online-Zahlungen (Ideal) vor allem deswegen
entwickelt wurde, weil die niedrigen Interbankenentgelte die Bank zur
Innovation veranlasste. Niederländische Verbraucher müssen also keine hohen
Kreditkartengebühren zahlen, um online einzukaufen. Obwohl Firmenkarten und von
Drei-Parteien-Systemen ausgegebene Karten tendenziell teurer sind, würden sie –
wie unter Option v vorgeschlagen – nicht unter die verschiedenen für
Verbraucherkarten vorgeschlagenen Deckelungen fallen, da sie in der EU nur
geringe Marktanteile haben und andere Gebührenstrukturen aufweisen und nicht
davon auszugehen ist, dass sich dies in Zukunft ändert. Die für
Verbraucherkartentransaktionen vorgeschlagenen Maßnahmen würden jedoch dann für
solche Systeme gelten, wenn diese solche Karten ausgeben und zugelassene
Zahlungsdienstleister so in Anspruch nehmen, dass ihr System faktisch ähnlich
funktioniert wie ein Vier-Parteien-System. Zudem würden für solche Systeme die
Transparenzmaßnahmen unter allen Bedingungen gelten. Eine Regulierung der Händlergebühren wie unter
Option vi würde nicht nur die Interbankenentgelte betreffen, sondern auch
die übrigen Entgelte, die den Händlern berechnet werden. Dies würde de facto
einer Kontrolle der Preise für Händler und einer Regulierung der
Einzelhandelspreise entsprechen. Demgegenüber entspräche eine Deckelung der
Interbankenentgelte einer Regulierung der Großhandelspreise in Ausrichtung an
der in Wettbewerbsfällen entwickelten Analyse und zur Förderung des
Binnenmarkts, da Interbankenentgelte keine Endpreise für Einzelhändler,
geschweige denn für Verbraucher sind. Transparenz- und Steuerungsmaßnahmen wären
weiter wichtig, um einer massiven Bewerbung von Karten mit unregulierten
Interbankenentgelten vorzubeugen. Antiumgehungsmaßnahmen wären ebenfalls
vorzusehen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Der Vorschlag gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil enthält Vorschriften über
Interbankenentgelte. Hinsichtlich dieser Entgelte entsteht durch den Vorschlag
ein „regulierter“ und ein „nicht regulierter“ Bereich. Der regulierte Bereich
umfasst alle Transaktionen mit Karten, die die Verbraucher häufig nutzen und
die Einzelhändler daher kaum zurückweisen können, d. h. Debit- und
Kreditkarten für Verbraucher, sowie kartengestützte Zahlungsvorgänge. Der nicht
regulierte Bereich umfasst alle Zahlungskartentransaktionen und kartengestützten
Zahlungsvorgänge auf Grundlage der nicht in den regulierten Bereich fallenden
Karten, einschließlich sogenannter Firmenkarten oder von Drei-Parteien-Systemen
ausgegebener Karten. Im „regulierten Bereich“ werden in einer
Übergangsfrist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Verordnung
Höchstsätze für Interbankenentgelte nur für grenzüberschreitende
Transaktionen (wenn der Karteninhaber seine Karte in einem anderen
Mitgliedstaat nutzt) oder grenzüberschreitend angeworbene Transaktionen (wenn
der Händler einen anwerbenden Zahlungsdienstleister in einem anderen Mitgliedstaat
in Anspruch nimmt) vorgeschrieben. Obwohl nach der Folgenabschätzung zu der
vorteilhaftesten Option ein Verbot von Interbankenentgelten für Debitkarten
gehört, ist die Kommission der Auffassung, dass die Reife der Märkte im EWR
insbesondere im Hinblick auf die Ausgabe und Nutzung von Debitkarten weiter
geprüft werden muss und vor einer vollständigen Abschaffung von
Interbankenentgelten für Debitkarten sichergestellt sein muss, dass diese nicht
als Anreiz erforderlich sind. Daher wird vorgeschlagen, nach Ablauf der
Übergangsfrist, in der nur die grenzüberschreitende Anwerbung liberalisiert und
reguliert wird, die Höchstsätze für grenzüberschreitend angeworbene
Transaktionen auch auf inländische Transaktionen anzuwenden. Die Kommission
wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach dem vollständigen
Inkrafttreten der Rechtsvorschriften einen Bericht über deren Anwendung
vorlegen. Sie wird darin insbesondere die Angemessenheit der Höhe des
Interbankenentgelts bewerten und dafür die Nutzung und die Kosten der
verschiedenen Zahlungsmittel sowie den Eintritt neuer Marktteilnehmer und die
Einführung neuer Technologie berücksichtigen. Nach Ablauf der Übergangsfrist wird das
Interbankenentgelt für alle (grenzüberschreitenden und inländischen) „Verbraucher“-Debitkartentransaktionen
und kartengestützten Transaktionen auf deren Grundlage höchstens
0,20 % und für alle (grenzübergreenden und inländischen)
Verbraucher-Kreditkartentransaktionen und kartengestützten
Zahlungstransaktionen auf deren Grundlage höchstens 0,30 % betragen. Diese
Höchstsätze wurden von den Wettbewerbsbehörden akzeptiert, deren Auffassung
nach sie keiner weiteren Maßnahmen bedürfen; sie erscheinen als angemessene
Richtwerte und wurden bereits angewendet, ohne dass das Funktionieren
internationaler Kartensysteme und das Wohl der Zahlungsdienstleister,
Einzelhändler und Verbraucher infrage gestellt worden wäre, während sie
zugleich Rechtssicherheit gewährleisten. Der zweite Teil der Verordnung enthält
Vorschriften für Geschäftsregeln, die für alle Kategorien von
Kartentransaktionen und kartengestützte Zahlungsvorgänge auf deren
Grundlage gelten werden. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung wird
beispielsweise Folgendes gelten: ·
Die Anwendung der Regel der obligatorischen Annahme
aller Karten („Honour All Cards Rule“) wird begrenzt. Trotzdem wird eine
Ungleichbehandlung aufgrund der ausgebenden Bank oder der Herkunft des
Karteninhabers oder zwischen Karten, für die Interbankenentgelte in gleicher
Höhe erhoben werden, nicht zugelassen; ·
die Anwendung von Regeln, die Händler daran hindern
oder es ihnen erschweren, Kunden auf effizientere Zahlungsinstrumente
hinzulenken („no steering rules“), wird verboten; ·
anwerbende Zahlungsdienstleister legen Händlern
mindestens einmal monatlich Engeltaufstellungen vor, in denen die von dem
Händler im betreffenden Monat gezahlten Entgelte für jede Kartenkategorie und
jede Einzelmarke, für die der Anwerber Anwerbungsdienste erbringt, aufgeführt
sind; ·
die Anwendung von Regeln, die Händler davon
abhalten, ihre Kunden über die von ihnen an Zahlungsdienst-Anwerber gezahlten
Entgelte zu unterrichten, wird verboten. Die Folgenabschätzung wurde nach der Sitzung
des Ausschusses für die Folgenabschätzung vom 20. März 2013 geändert. Zu
den wesentlichen Ergänzungen zählen weitere Informationen über den Kartenmarkt,
sein Funktionieren und die EU-Rechtsprechung im Zusammenhang mit
Interbankenentgelten sowie eine Zusammenfassung der wirtschaftswissentlichen
Literatur zu Interbankenentgelten. Die möglichen Auswirkungen der Einführung
von Höchstsätzen für Interbankenentgelte auf die Gebühren für Karteninhaber,
das Wohl der Verbraucher und die Einnahmen von Banken wurden sichtbarer
gemacht, um die Darstellung der Effekte der wichtigsten Optionen im Haupttext
zu optimieren. Die Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Optionen und
Paketen und die Gründe für ein allumfassendes Paket einschließlich
Interbankenentgelten wurden besser erläutert – womit die Argumente für eine
Regulierung von Interbankenentgelten durch Rechtsvorschriften untermauert
wurden. Rechtsgrundlage Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend
verwirklicht werden: Ein integrierter Zahlungsverkehrsmarkt auf der
Grundlage nationale Grenzen übergreifender Netzwerke erfordert seiner Natur
nach einen EU-Ansatz, da seine Grundsätze, Vorschriften, Verfahren und Normen
in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, um Rechtssicherheit und
gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten. Die Alternative
zu einem EU-Ansatz wäre ein System nationaler Maßnahmen zur Regulierung und
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, das komplexer, aber weniger wirksam wäre
und höhere Kosten verursachen würde als die Rechtssetzung auf EU-Ebene. Etwaige
Maßnahmen auf EU-Ebene stehen daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Ein solcher Ansatz dient dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) und
steht mit der Digitalen Agenda, insbesondere der Schaffung eines digitalen
Binnenmarkts, im Einklang. Er fördert die technologische Innovation und trägt
zu Wachstum und Beschäftigung bei, insbesondere in den Bereichen elektronischer
Geschäftsverkehr und Geschäftsverkehr mit Mobilgeräten. Angesichts der grenzübergreifenden Natur der
Zahlungsverkehrsmärkte würden zudem behördliche Maßnahmen zur Senkung oder
Änderung der Höhe der Großhandelsentgelte (Interbankenentgelte) in nur einem
Mitgliedstaat das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrsmarkts in der
gesamten EU stören und nicht der Marktintegration förderlich sein, da sie nicht
zu gleichen Wettbewerbsbedingungen in der EU führen würden. Dies wäre
beispielsweise der Fall bei unterschiedlichen nationalen Maßnahmen zur
Regulierung oder Deckelung von Interbankenentgelten, wie sie derzeit in
mehreren Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was
zum Erreichen seiner Ziele unbedingt erforderlich ist. Er trägt zur Entwicklung
eines EU-weiten Zahlungsverkehrsmarkts bei, der Verbrauchern, Einzelhändlern
und anderen Unternehmen die Vorzüge des EU-Binnenmarkts einschließlich des
elektronischen Geschäftsverkehrs uneingeschränkt zugutekommen lässt. Bessere
Markteintrittschancen für gesamteuropäisch tätige Unternehmen, vermehrte
Innovation und die gesteigerte Leistungsfähigkeit nationaler (in der Regel
billigerer) Kartensysteme bieten zusammen mit einer verminderten Bargeldnutzung
Einzelhändlern und Zahlungsdienstleistern Gelegenheiten – unabhängig davon, ob
es sich um Banken oder neue Marktteilnehmer handelt. Der wirksame Wettbewerb
auf den Märkten für Karten- und kartengestützten Zahlungsverkehr führt zu einer
effizienten Marktentwicklung, erweitert das Angebot an Zahlungsdienstleistern
einschließlich gesamteuropäisch tätiger und innovativer Unternehmen und senkt
die Kosten für Einzelhändler und Verbraucher. Diese Kostenvorteile dürften von
den Händlern – über niedrige Einzelhandelspreise – an die Verbraucher
weitergegeben werden. Die Interbankenentgelte an sich und ihre sehr
unterschiedliche Höhe sind ein Hindernis für die Integration des Marktes und
einen wirksamen Wettbewerb, dessen Effekt durch eine Reihe von Geschäftsregeln
verschärft wird, die die Transparenz für Einzelhändler und Verbraucher mindern,
die Möglichkeiten eines Einzelhändlers, einen Anwerber in einem anderen
Mitgliedstaat zu wählen, einschränken und Einzelhändler davon abhalten, die Verbrauchernachfrage
auf effizientere Zahlungsmittel umzulenken. Ausgehend von den in der Folgenabschätzung
zusammengefassten Konsultationen mit Interessenträgern schlägt die Kommission
zur Steigerung der Markteffizienz eine Abfolge von Maßnahmen vor: im ersten
Schritt Deckelung der Interbankenentgelte für grenzüberschreitende
Transaktionen mit Verbraucher-Debitkarten und ‑Kreditkarten und im
zweiten Schritt Deckelung der Interbankenentgelte auch für inländische
Transaktionen mit Verbraucher-Debitkarten und ‑Kreditkarten. Ein Absehen von einer Regulierung ließe die
Probleme unberührt, die sich aus der wachsenden Bedeutung zweier international
tätiger Marktteilnehmer und dem allmählichen Verschwinden der (in der Regel
günstigeren) inländischen Kartensysteme ergeben. Größeneffekte und das
Potenzial für neue Markteintritte gesamteuropäisch tätiger und innovativer
Unternehmen würden begrenzt bleiben, während Händler und Verbraucher weiter für
den fragmentierten und teuren EU-Zahlungsverkehrsmarkt zahlen müssten (laut EZB
über 1 % des BIP der EU oder 130 Milliarden EUR). Wären diese
Probleme mit Maßnahmen zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, insbesondere auf
der Grundlage des MasterCard-Urteils, zu bewältigen, so würde dies
wahrscheinlich viele Jahre in Anspruch nehmen, stets auf Einzelfallbasis
erfolgen und somit nicht für gleiche Ausgangsbedingungen sorgen. Die Berücksichtigung inländischer
Transaktionen ist erforderlich und verhältnismäßig – würden nur
grenzüberschreitende Transaktionen berücksichtigt, käme dies hauptsächlich
großen Einzelhandelsunternehmen zugute. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen
kann schnell vorgegangen werden, womit Einzelhändler die Möglichkeit erhielten,
nach günstigeren grenzüberschreitenden Anwerbungsdiensten zu suchen, und inländischen
Bankengemeinden oder ‑systemen Anreize geboten würden, ihre
Anwerbungsgebühren zu senken. Ein ähnlicher Vorgang war unlängst in Bezug auf
Lastschriften festzustellen. Mit der Verordnung zur Festlegung eines Enddatums
für die SEPA-Umstellung werden Interbankenentgelte für Lastschriften begrenzt.
Grenzüberschreitende Interbankenentgelte für Lastschriften werden abgeschafft,
während inländische Interbankenentgelte noch bis 2017 erhoben werden dürfen. In
der Folge haben sich Banken angesichts der Tatsache, dass eine Anzahl von
Händlern Anwerber aus Nachbarländern gewählt hat, dazu verpflichtet, ihre
Interbankenentgelte für Lastschriften bereits zum 1. September 2013
abzuschaffen[13][14]. Aufgrund der einseitigen Verpflichtungen und
Zusagen, die im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren eingegangen wurden,
werden die auf der ersten Stufe der Verordnung geltenden Obergrenzen für
Interbankenentgelte bei zahlreichen grenzüberschreitenden
Kartenzahlungsvorgängen in der Union bereits eingehalten. Diese Elemente können
daher rasch eingeführt werden. Inländische Interbankenentgelte müssten jedoch
modifiziert werden. Daher ist für inländische Zahlungsvorgänge eine
Übergangsfrist zu gewähren. Zudem hindert dieser Vorschlag die Mitgliedstaaten
nicht daran, niedrigere Deckelungen oder Maßnahmen mit gleichem Zweck oder
gleicher Wirkung im nationalen Recht beizubehalten oder einzuführen. Zudem würde eine Deckelung der
Interbankenentgelte den Einzelhändlern zugutekommen, die diese Vorteile –
angesichts des derzeit schwächeren Wettbewerbs und der geringen Kundenmobilität
im Bankensektor – eher an ihre Kunden weitergegeben dürften als Banken. Verbraucher kommen bereits indirekt über die
Preise im Einzelhandel für die Interbankenentgelte auf, und Verbraucher, die
Barmittel oder Debitkarten nutzen, subventionieren gegenwärtig die Nutzung
teurerer Karten seitens anderer Verbraucher. Es ließe sich argumentieren, dass
ein Rückgang der Interbankenentgelte die Banken zu einer Anhebung der Gebühren
für Karteninhaber veranlassen könnte. Für einen solchen Zusammenhang liegen
jedoch keine Belege vor. Kartengebühren scheinen hauptsächlich von der
Intensität des Wettbewerbs im Privatkundengeschäft abzuhängen. Obwohl dieser Vorschlag die Integration des
Marktes, Markteintritte und das Wohl der Verbraucher und Einzelhändler fördert,
sind negative Auswirkungen auf etablierte Zahlungsdienstleister und Banken
keineswegs sicher. Eine Deckelung der Interbankenentgelte in der betreffenden
Höhe dürfte sich positiv auf die Kartenakzeptanz seitens der Händler auswirken
und damit die Verbraucher zu vermehrter Kartennutzung ermuntern. Eine Zunahme
des Kartentransaktionsaufkommens (aufgrund höherer Akzeptanz) und Einsparungen
bei der Bargeldbearbeitung könnten mögliche Einbußen der Banken aufgrund der
Deckelung der Interbankenentgelte zumindest teilweise ausgleichen. Weitere
Kosteneinsparungen könnten sich aus einem Rückgang von Barabhebungen an
Geldautomaten ergeben. Die vorgesehenen Deckelungen von 0,2 %
und 0,3 % beruhen auf dem sogenannten Grundsatz der Zahlungsmittelneutralität
auf Händlerebene (Merchant Indifference Test), anhand dessen festgestellt wird,
welche Entgelte ein Händler bereit wäre zu zahlen, wenn er die Kosten der
Nutzung einer Zahlungskarte durch den Kunden mit denen von kartenlosen (baren)
Zahlungen vergleicht. Die Zahlen wurden auf der Grundlage dieses Tests anhand
von Daten berechnet, die von vier Zentralbanken erhoben wurden. Visa,
MasterCard und das französische inländische Kartensystem Groupement Cartes
Bancaires akzeptieren diese Zahlen. Der Vorschlag ist somit im Hinblick auf die
verfolgten Ziele verhältnismäßig. Alle vorgeschlagenen Vorschriften wurden in
Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft, um ihre Eignung und
Angemessenheit zu gewährleisten. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen
nicht angemessen: Hinsichtlich der Höhe der Interbankenentgelte
und restriktiver Geschäftsregeln bedarf es einer technischen Standardisierung
und einer möglichst vollständiger Harmonisierung. Dies spricht eher für eine
Verordnung als eine Richtlinie. Darüber hinaus werden sich die Vorteile
aufgrund der Vernetzung der Zahlungsindustrie in der Mehrzahl erst dann
einstellen, wenn der Übergang von inländischen Systemen auf unionsweite
Zahlungsinstrumente in allen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen ist. Bei einer
Richtlinie und der möglicherweise unterschiedlichen Umsetzung auf nationaler
Ebene besteht das Risiko, dass die aktuelle Fragmentierung des
Zahlungsverkehrsmarkts fortbesteht. Zudem würde sich die Umstellung wegen des
Zeitraums, der für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist,
verzögern. Daher wird empfohlen, für die Regulierung von Interbankenentgelten
und restriktiven Geschäftsregeln im Kartenzahlungsverkehrsmarkt und in den
mobilgeräte- und internetgestützten Kartenmärkten das Rechtsinstrument einer
Verordnung anzuwenden. Diese Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit der unternehmerischen
Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches
Gericht und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine
Überprüfungsklausel. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden. Einzelerläuterung
zum Vorschlag Folgende kurze Zusammenfassung soll die
Entscheidungsfindung durch eine Beschreibung der wichtigsten Bestimmungen
dieser Verordnung erleichtern. Artikel 1 bestimmt Gegenstand und
Anwendungsbereich der Verordnung. Diese enthält Vorschriften für
Interbankenentgelte bei Zahlungskartentransaktionen und kartengebundenen
Zahlungsvorgängen, die innerhalb der Union abgewickelt werden und bei denen der
Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister in der EU niedergelassen sind.
Darüber hinaus werden für diese Zahlungen geschäftliche Regelungen festgelegt. Artikel 2 enthält die
Begriffsbestimmungen. Diese wurden so weit möglich an die Begriffsbestimmungen
der Richtlinie 2007/64/EG angepasst. Angesichts des im Vergleich zur
Zahlungsdiensterichtlinie eingeschränkten Anwendungsbereichs der Verordnung
wurden einige der Definitionen jedoch auf die Erfordernisse dieses Vorschlags
zugeschnitten. Artikel 3 (Obergrenze für Interbankenentgelte
bei grenzüberschreitenden Verbraucherdebit- oder -kreditkartentransaktionen)
deckelt die Interbankenentgelte, die bei grenzüberschreitenden
Verbraucherdebit- oder –kreditkartentransaktionen an den Zahlungsdienstleister
zu zahlen sind, auf 0,2 % bzw. 0,3 % des Transaktionswerts. Diese
Bestimmung wird zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam. Artikel 4 (Obergrenze für
Interbankenentgelte bei Verbraucherdebit- oder –kreditkartentransaktionen
gleich welcher Art) deckelt die Interbankenentgelte, die bei Verbraucherdebit-
oder –kreditkartentransaktionen gleich welcher Art an den Zahlungsdienstleister
zu zahlen sind, auf 0,2 % bzw. 0,3 % des Transaktionswerts. Diese
Bestimmung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam. Artikel 5 (Umgehungsverbot) legt zur
Durchsetzung der in den Artikeln 3 und 4 gesetzten Obergrenzen fest, dass
jede Nettovergütung, die zwischen dem Emittenten und dem System fließt, in die
Berechnung der Interbankenentgelte einzubeziehen ist, um eine mögliche Umgehung
feststellen zu können. Artikel 6 (Lizenzvergabe) legt fest, dass
die von den Systemen für die Kartenausgabe oder das Acquiring erteilten
Lizenzen nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sein dürfen, sondern
unionsweit gelten müssen. Artikel 7 (Trennung von System und
Prozessoren) legt fest, dass die Systeme und die Unternehmen, die die
Transaktionen abwickeln, organisatorisch voneinander getrennt sein müssen, dass
jede territoriale Diskriminierung bei den Abwicklungsvorschriften unzulässig
ist und dass die Systeme der Prozessoren interoperabel sein müssen. Artikel 8 (Paralleles Aufbringen mehrerer
Akzeptanzmarken („Co- badging“) und Wahl der Anwendung) bestimmt, dass der
Emittent des Zahlungsinstruments darüber entscheidet, welche Zahlungsanwendung
auf einer Karte oder einem Gerät aufgebracht wird. Die Entscheidung darüber,
welche Zahlungsanwendung letztendlich genutzt wird, liegt beim Verbraucher und
kann vom Emittenten nicht im Vorfeld über automatische Mechanismen auf dem
Instrument oder dem Gerät an der Verkaufsstelle vorgeschrieben werden. Artikel 9 (Individuelle Preisgestaltung
(„Unblending“)) stellt klar, dass die akquirierenden Banken den
Zahlungsempfängern für die verschiedenen Arten und Marken von Zahlungskarten
keinen Einheitstarif vorschreiben, sondern individuelle Gebühren bieten und
fakturieren und die für die verschiedenen Kartenarten und –marken geltenden
Tarife klar angeben müssen. Artikel 10 (Pflicht zur Annahme aller
Karten) untersagt es den Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleistern, einem
Einzelhändler die Annahme einer bestimmten Kartenart oder –marke
vorzuschreiben, wenn er eine andere Art oder Marke annimmt, es sei denn, beide
Marken oder Arten unterliegen den gleichen regulierten Interbankenentgelten. So
können beispielsweise Händler, die Verbraucherdebitkarten annehmen, nicht zur
Annahme von Verbraucherkreditkarten gezwungen werden, müssen aber andere
Verbraucherdebitkarten annehmen. Artikel 11 (Lenkung) untersagt es den
Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleistern, Einzelhändler daran zu hindern,
den Verbrauchern Anreize zur Nutzung der von ihnen (den Einzelhändlern)
bevorzugten Zahlungsinstrumente zu geben. Hiervon unberührt bleiben die in der
Zahlungsdiensterichtlinie und in Artikel 19 der Richtlinie über Verbraucherrechte
festgelegten Bestimmungen über Ermäßigungen und Aufschläge. Die Zahlungssysteme
und Zahlungsdienstleister dürfen die Einzelhändler nicht daran hindern, die
Verbraucher über Interbankenentgelte und Händlergebühren zu unterrichten. Artikel 12 (Dem Zahlungsempfänger für
jeden Zahlungsvorgang zu übermittelnde Angaben) legt fest, welche Angaben der
Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nach Ausführung eines
Zahlungsvorgangs zu übermitteln hat, und eröffnet die Möglichkeit, diese
Angaben in regelmäßigen Abständen vorzulegen. Artikel 13 (Zuständige Behörden) legt
fest, nach welchem Verfahren die für die Anwendung der Verordnung zuständigen
nationalen Behörden benannt werden. Artikel 14 (Sanktionen) verpflichtet die
Mitgliedstaaten, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängenden
Sanktionen festzulegen und der Komission mitzuteilen. Artikel 15 (Außergerichtliche Beschwerde-
und Rechtsbehelfsverfahren) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung von
Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und
Zahlungsdienstleistern. Artikel 16 (Überprüfungsklausel) sieht
vier Jahre nach Inkrafttreten eine Überprüfung vor, die insbesondere die Höhe
der Interbankenentgelte betrifft. Hier wird festgelegt, nach welchen Mechanismen
die Wirksamkeit der Anwendung der Verordnung bewertet und erforderlichenfalls
eine Änderung der Verordnung vorgeschlagen wird. Artikel 17 (Inkrafttreten) legt das Datum
des Inkrafttretens der Verordnung fest. 2013/0265 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Interbankenentgelte für kartengebundene
Zahlungsvorgänge (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[15], nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[16], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Fragmentierung des
Binnenmarkts beeinträchtigt Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und die Schaffung
von Arbeitsplätzen in der Union. Die Beseitigung direkter und indirekter
Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Vollendung eines
integrierten Marktes für elektronische Zahlungen, auf dem nicht zwischen
inländischen und grenzübergreifenden Zahlungen unterschieden wird, ist
Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes. (2) Die Richtlinie 2007/64/G des
Europäischen Parlaments und des Rates[17]
bildet die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines unionsweiten
Zahlungsverkehrsbinnenmarkts, da sie die Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern
durch einheitliche Vorschriften für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
erheblich erleichtert. (3) Nach der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] dürfen für grenzüberschreitende
Euro-Zahlungen – einschließlich Kartenzahlungen, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallen – grundsätzlich keine anderen
Entgelte erhoben werden als für entsprechende Zahlungen innerhalb eines
Mitgliedstaats. (4) Die Verordnung (EG)
Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] enthält Bestimmungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb des Binnenmarkts, wobei
Kartenzahlungen allerdings von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen wurden. (5) Mit der Richtlinie 2011/83/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates[20]
wurden bestimmte Vorschriften für Verträge zwischen Verbrauchern und
Unternehmern harmonisiert, unter anderem in Bezug auf Entgelte für die
Verwendung bestimmter Zahlungsmittel, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten
es den Unternehmen untersagen müssen, den Verbrauchern für die Nutzung von
Zahlungsmitteln Entgelte zu berechnen, die über die Kosten hinausgehen, die den
Unternehmen für die Nutzung dieser Zahlungsmittel entstehen. (6) Sichere, effiziente, wettbewerbsfähige
und innovative elektronische Zahlungssysteme sind insbesondere angesichts des
weltweit immer wichtiger werdenden elektronischen Handels unabdingbar, wenn
Verbraucher, Einzelhändler und Unternehmen in vollem Umfang von den Vorteilen
des Binnenmarktes profitieren sollen. (7) In einigen Mitgliedstaaten[21] werden derzeit
Rechtsvorschriften für die Regulierung der Interbankenentgelte erarbeitet, die
eine Reihe von Aspekten umfassen, darunter Obergrenzen für Interbankenentgelte
auf verschiedenen Ebenen, Händlergebühren, die Verpflichtung zur Annahme aller
Karten („Honour All Cards Rules“) und Fördermaßnahmen. Doch in einigen
Mitgliedstaaten wurden in dieser Hinsicht bislang sehr unterschiedliche
Entscheidungen getroffen. Angesichts der Nachteile der Interbankenentgelte für
Einzelhändler und Verbraucher ist mit einem verstärkten Rückgriff auf
Regulierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene zu rechnen, die die Höhe oder
Unterschiede bei diesen Entgelten betreffen. Solche nationalen Maßnahmen
dürften jedoch erhebliche Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes im
Bereich der Kartenzahlungen sowie der kartengebundenen Internet- und mobilen
Zahlungen nach sich ziehen und den freien Dienstleistungsverkehr somit
einschränken. (8) Zahlungskarten sind das
wichtigste elektronische Zahlungsmittel im Einzelhandel. Die Integration des
Kartenzahlungsmarktes in der Union ist jedoch bei Weitem noch nicht
abgeschlossen, da sich viele Zahlungsarten nicht über nationale Grenzen hinweg
verbreiten können oder neue europaweit tätige Anbieter am Markteintritt
gehindert werden. Die mangelnde Marktintegration führt derzeit zu höheren
Preisen und beschränkt die Auswahl an Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher
und Einzelhändler sowie die Möglichkeiten, die Vorteile des Binnenmarktes zu
nutzen. Daher müssen Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des
Kartenzahlungsmarktes, einschließlich kartengebundener Internet- und mobiler
Zahlungen, die der Entwicklung eines vollständig integrierten Marktes noch
immer im Wege stehen, beseitigt werden. (9) Im Interesse eines
reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollte die Nutzung elektronischer
Zahlungen zum Vorteil von Einzelhändlern und Verbrauchern gefördert und
erleichtert werden. Karten und andere elektronische Zahlungsmittel lassen sich
vielseitiger – wie z. B. online – nutzen; sie ermöglichen es
somit, die Möglichkeiten des Binnenmarktes und des elektronischen Handels
auszuschöpfen, und stellen gleichzeitig auch für Einzelhändler potenziell
sichere Zahlungsmittel dar. Die Nutzung von Karten und kartengebundenen
Zahlungen anstelle von Bargeld könnte daher Vorteile für Einzelhändler und
Verbraucher bringen, sofern die Entgelte für die Nutzung dieser Zahlungssysteme
in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden, und gleichzeitig
Innovationen und Markteintritte neuer Anbieter fördern. (10) Eines der größten Hindernisse
für einen funktionierenden Binnenmarkt für Kartenzahlungen und kartengebundene
Zahlungen ist die breite Anwendung von Interbankenentgelten, für die in den
meisten Mitgliedstaaten keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
Interbankenentgelte werden gewöhnlich zwischen Acquirern und Kartenemittenten
im Rahmen desselben Kartensystems angewandt. Auf Interbankenentgelte entfällt
ein erheblicher Teil der Entgelte, die die Acquirer den Händlern für jeden
Kartenzahlungsvorgang berechnen. Die Händler wiederum preisen diese Kosten für
Kartenzahlungen in ihre Waren und Dienstleistungen ein. Der Wettbewerb zwischen
Kartensystemen scheint in der Praxis weitgehend darauf abzuzielen, möglichst
viele Kartenemittenten (z. B. Banken) dazu zu bewegen, diese Karten
auszustellen, was – im Gegensatz zu den normalen preislichen Effekten des
Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft – gewöhnlich nicht niedrigere, sondern
höhere Interbankenentgelte auf dem Markt nach sich zieht. Eine
Regulierung der Interbankenentgelte würde das Funktionieren des Binnenmarktes
verbessern. (11) Die derzeit bestehende breite
Spanne der Interbankenentgelte und ihre Höhe verhindern den Markteintritt
„neuer“ unionsweit tätiger Anbieter, die sich auf Geschäftsmodelle mit
niedrigeren Interbankenentgelten stützen, und beschränken somit potenzielle
Größen- und Verbundvorteile sowie die damit verbundenen Effizienzsteigerungen.
Dies bringt Nachteile für Einzelhändler und Verbraucher mit sich und verhindert
Innovationen. Da unionsweit tätige Marktteilnehmer den Kartenemittenten
mindestens Interbankenentgelte in der maximalen auf dem anvisierten Markt
gezahlten Höhe bieten müssten, ergibt sich daraus auch eine dauerhafte
Marktfragmentierung. Bestehende inländische Systeme, für die geringere oder gar
keine Interbankenentgelte berechnet werden, könnten angesichts des Drucks der
Banken, höhere Einnahmen durch Interbankenentgelte zu erzielen, sogar aus dem
Markt gedrängt werden. Die Folgen für Verbraucher und Händler sind ein
begrenztes Angebot, höhere Preise, eine geringere Qualität der
Zahlungsdienstleistungen und eingeschränkte Möglichkeiten, Zahlungsmittel
unionsweit zu nutzen. Darüber hinaus können Einzelhändler die Unterschiede bei
den Entgelten nicht dadurch umgehen, dass sie Kartendienstleistungen von Banken
in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Spezifische Bestimmungen der
Zahlungssysteme sehen vor, dass für jeden Zahlungsvorgang das
Interbankenentgelt am „Point of Sale“ (Land des Einzelhändlers) berechnet wird.
Acquirer können ihre Dienstleistungen daher nicht erfolgreich
grenzüberschreitend anbieten. Die Einzelhändler wiederum können ihre Kosten für
Zahlungen nicht im Interesse der Verbraucher senken. (12) Die Anwendung der bestehenden
Rechtsvorschriften durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden
hat bisher nicht zur Lösung des Problems geführt. (13) Zur Vermeidung einer
Fragmentierung des Binnenmarktes und erheblicher Wettbewerbsverzerrungen
aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Verwaltungsentscheidungen ist
es daher erforderlich, Maßnahmen gemäß Artikel 114 AEUV zu treffen, um das
Problem hoher und uneinheitlicher Interbankenentgelte anzugehen, damit
Zahlungsdienstleister ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten und Verbraucher
und Einzelhändler diese Dienste grenzübergreifend nutzen können. (14) Die Anwendung dieser
Verordnung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union
und der Mitgliedstaaten. Sie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern,
niedrigere Obergrenzen oder Maßnahmen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung in
nationalem Recht beizubehalten oder einzuführen. (15) Diese Verordnung sieht einen
schrittweisen Ansatz vor. In einem ersten Schritt müssen Maßnahmen getroffen
werden, um die grenzüberschreitende Kartenemission und das grenzüberschreitende
Acquiring in Bezug auf Zahlungskartentransaktionen zu vereinfachen. Dadurch,
dass die Händler die Möglichkeit erhalten, einen Acquirer außerhalb ihres
eigenen Mitgliedstaates zu wählen („grenzüberschreitendes Acquiring“), und
Obergrenzen für grenzübergreifende Interbankenentgelte festgelegt werden,
sollte die erforderliche Rechtsklarheit geschaffen werden. Zudem sollten
Kartenemissions- oder Acquiring-Lizenzen für Zahlungsinstrumente ohne
geografische Einschränkungen innerhalb der Union gültig sein. Diese Maßnahmen
würden einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Karten-, Internet-
und mobile Zahlungen zum Vorteil von Verbrauchern und Einzelhändlern fördern. (16) Aufgrund unilateraler
Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren liegen
die Interbankenentgelte bei zahlreichen grenzüberschreitenden
Kartenzahlungsvorgängen in der Union bereits unter den Obergrenzen, die in dieser
Verordnung für die erste Stufe vorgesehen sind. Die Bestimmungen für diese
Transaktionen sollten daher schnell in Kraft treten, damit Einzelhändler die
Möglichkeit haben, grenzüberschreitend günstigere Acquiring-Dienste zu wählen,
und inländische Bankengemeinschaften oder ‑systeme Anreize erhalten, ihre
Acquiring-Entgelte zu senken. (17) Für inländische Transaktionen
ist eine Übergangsfrist erforderlich, damit Zahlungsdienstleister und ‑systeme
über ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen verfügen. Zwei
Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Anwendung der
Obergrenzen für Interbankenentgelte für Verbraucher-Kartentransaktionen auf
alle – sowohl grenzübergreifende als auch inländische – Zahlungen
ausgeweitet werden, um den Binnenmarkt für kartengebundene Zahlungen zu
vollenden. (18) Zur Erleichterung des
grenzüberschreitenden Acquiring sollte das Interbankenentgelt für alle
(grenzübergreifenden und inländischen) „Verbraucher“-Debitkartentransaktionen
und debitkartengebundenen Transaktionen höchstens 0,20 % betragen und
sollte sich das Interbankenentgelt für alle (grenzübergreifenden und
inländischen) Verbraucher-Kreditkartentransaktionen und kreditkartengebundenen
Zahlungsvorgänge auf höchstens 0,30 % belaufen. (19) Diese Obergrenzen basieren auf
dem in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur entwickelten Grundsatz der
Zahlungsmittelneutralität auf Händlerebene („Merchant Indifference Test“),
anhand dessen ermittelt wird, welche Entgelte ein Händler bereit wäre zu
zahlen, wenn er die Kosten der Nutzung einer Zahlungskarte durch den Kunden mit
den Kosten kartenloser (Bar-) Zahlungen vergleicht (unter Berücksichtigung des
an den Acquirer zu zahlenden Dienstleistungsentgelts, das zusätzlich zum
Interbankenentgelt zu entrichten ist). Sie unterstützen daher die Nutzung
effizienter Zahlungsinstrumente, da Karten gefördert werden, die größere
transaktionsbezogene Vorteile bieten, und verhindern gleichzeitig
unverhältnismäßig hohe Händlerentgelte, die für andere Verbraucher mit
versteckten Kosten verbunden wären. Anderenfalls könnten die gemeinsamen
Vereinbarungen über Interbankenentgelte zu überzogenen Händlerentgelten führen,
da Händler aus Angst vor einem Umsatzverlust zögern könnten, teure
Zahlungsinstrumente abzulehnen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese
Obergrenzen angemessen sind, da sie den Betrieb internationaler Kartensysteme
und die Tätigkeiten der Zahlungsdienstleister nicht gefährden. Sie sind zudem
mit Vorteilen für Einzelhändler und Verbraucher verbunden und bieten
Rechtssicherheit. (20) Diese Verordnung sollte für
alle Transaktionen gelten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und
der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind. (21) Im Einklang mit dem in der
Digitalen Agenda für Europa dargelegten Grundsatz der Technologieneutralität
sollte diese Verordnung für kartengebundene Zahlungsvorgänge unabhängig von
deren Kontext gelten, darunter Einzelhandelszahlungsmittel und ‑dienste,
die off- oder online oder mit Hilfe mobiler Endgeräte genutzt werden. (22) Zahlungskartentransaktionen
erfolgen im Allgemeinen auf der Grundlage zweier Geschäftsmodelle, nämlich des
Drei-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Acquiring- und
Kartenemissionssystem – Händler) und des Vier-Parteien-Kartenzahlungssystems
(Karteninhaber – Kartenemittent – Acquirer – Händler). Viele
Vier-Parteien-Systeme umfassen ein explizit berechnetes – meist
multilaterales – Interbankenentgelt. Bei Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen
wird das Interbankenentgelt (von den Acquirern gezahlte Entgelte, mit denen
Anreize zur Emission und Nutzung von Karten geschaffen werden) implizit
erhoben. Angesichts der Existenz impliziter Interbankenentgelte und im
Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme,
bei denen Zahlungsdienstleister als Acquirer oder Kartenemittenten auftreten,
als Vier-Parteien-Systeme gelten und denselben Vorschriften unterliegen,
während Transparenzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen aufgrund geschäftlicher
Regelungen auf alle Anbieter angewandt werden sollten. (23) Es ist wichtig
sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die von Zahlungsdienstleistern zu
zahlenden bzw. zu erhebenden Interbankenentgelte nicht durch alternative
Entgeltzahlungen an Kartenemittenten umgangen werden. Um dies zu vermeiden,
sollte die aus gezahlten und erhaltenen Entgelten bestehende „Nettovergütung“
des Kartenemittenten als Interbankenentgelt betrachtet werden. Um zu
überprüfen, ob Vorschriften umgangen werden, sollte bei der Berechnung des
Interbankenentgelts der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Anreize, die der
Kartenemittent im Zusammenhang mit den regulierten Transaktionen vom
Zahlungskartensystem erhält, abzüglich der vom Kartenemittenten an das System
entrichteten Entgelte berücksichtigt werden. Dabei können sowohl direkte
(d. h. volumengestützte oder transaktionsspezifische) als auch indirekte
Zahlungen, Anreize und Entgelte (einschließlich Marketing-Anreizen, Prämien,
Rabatten für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina) einfließen. (24) Die Verbraucher sind sich der
Entgelte, die Händler für das von ihnen eingesetzte Zahlungsinstrument zahlen,
gewöhnlich nicht bewusst. Gleichzeitig bieten die Kartenemittenten den
Verbrauchern eine Reihe von Anreizen (wie z. B. Reisegutscheine, Prämien,
Rabatte, Rückzahlungen, kostenlose Versicherungen etc.), um den Einsatz von
Zahlungsinstrumenten zu fördern, mit denen sie hohe Entgelteinnahmen erzielen.
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sollten Maßnahmen zur Begrenzung von Interbankenentgelten
nur für Zahlungskarten gelten, die sich zu Produkten für den Massenmarkt
entwickelt haben und von Händlern aufgrund ihrer weiten Verbreitung und Nutzung
meist nur schwer abgelehnt werden können (d. h. Verbraucherdebit- und ‑kreditkarten).
Im Interesse eines funktionierenden Marktes in den nichtregulierten Teilen des
Sektors und zur Begrenzung von Geschäftsübertragungen aus regulierten auf nicht
regulierte Teile des Sektors sind mehrere Maßnahmen erforderlich, darunter eine
Trennung von System und Infrastruktur und die Möglichkeit des
Zahlungsempfängers, die Anwendung bestimmter Zahlungsinstrumente zu fördern und
Zahlungsinstrumente selektiv anzunehmen. (25) Eine Trennung von System und
Infrastruktur sollte es allen Prozessoren ermöglichen, in einen Wettbewerb um
Kunden der Systeme zu treten. Da auf die Abwicklungskosten ein erheblicher Teil
der Gesamtkosten für die Kartenannahme erfällt, ist es wichtig, diesen Teil der
Wertschöpfungskette für einen echten Wettbewerb zu öffnen. Auf der Grundlage
der Trennung von System und Infrastruktur sollten Kartensysteme und Prozessoren
hinsichtlich ihrer Rechtsform, ihrer Organisation und ihrer
Entscheidungsverfahren voneinander unabhängig sein. Sie sollten nicht
diskriminierend handeln, indem sie einander beispielsweise eine
Vorzugsbehandlung gewähren oder Vorzugsinformationen, die ihren Wettbewerbern
im jeweiligen Marksegment nicht zur Verfügung stehen, bereitstellen, ihren
Wettbewerbern im jeweiligen Marktsegment unverhältnismäßige Informationspflichten
auferlegen, ihre jeweiligen Tätigkeiten quersubventionieren oder gemeinsame
organisatorische Vorkehrungen treffen. Solche diskriminierenden Praktiken
tragen zur Marktfragmentierung bei, erschweren neuen Anbietern den
Markteintritt, verhindern unionsweite Tätigkeiten und behindern somit –
zum Nachteil von Einzelhändlern, Unternehmen und Verbrauchern – auch die
Vollendung des Binnenmarktes für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen. (26) Die Bestimmungen der
Kartenzahlungssysteme und die Praktiken der Zahlungsdienstleister lassen
Händler und Verbraucher oft hinsichtlich der Unterschiede bei den Entgelten im
Unklaren und verringern die Markttransparenz, da sie z. B. Entgelte
„vermischen“ oder es den Händlern untersagen, für gemeinsam von Einzelhändlern
und Banken emittierte Karten (Co-branded cards) eine günstigere Karte zu
wählen, oder die Nutzung solcher günstigerer Karten zu fördern. Selbst wenn den
Händlern die Kostenunterschiede bekannt sind, ist es ihnen aufgrund der
Bestimmungen des Systems oft unmöglich, Maßnahmen zur Verringerung dieser
Entgelte zu treffen. (27) Zahlungsinstrumente sind für
den Zahlungsempfänger mit unterschiedlichen Kosten verbunden. Er sollte daher
die Möglichkeit haben, die Anwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu
fördern, soweit ein Zahlungsinstrument für bestimmte Zahlungskategorien nicht
gesetzlich vorgeschrieben ist oder aufgrund seines Status als gesetzliches
Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden kann. Kartensysteme und
Zahlungsdienstleister erlegen den Zahlungsempfängern in diesem Zusammenhang
zahlreiche Beschränkungen auf, etwa hinsichtlich der Ablehnung bestimmter
Zahlungsinstrumente durch den Zahlungsempfänger bei kleinen Beträgen, der
Bereitstellung von Informationen für den Zahler über die vom Zahlungsempfänger für
bestimmte Zahlungsinstrumente zu entrichtenden Entgelte und der Anzahl von
Kassen in seinem Geschäft, an denen bestimmte Zahlungsinstrumente akzeptiert
werden. Diese Beschränkungen sollten aufgehoben werden. (28) Gemäß Artikel 55 des
Vorschlags COM(2013) 547 kann der Zahlungsempfänger die Nutzung eines
bestimmten Zahlungsinstruments durch seine Kunden fördern. Der
Zahlungsempfänger sollte jedoch für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, bei
denen die Interbankenentgelte gemäß der vorliegenden Verordnung reguliert
werden, keine Gebühren verlangen, da in diesem Fall die Vorteile einer
Gebührenerhebung begrenzt ist und sich die Marktkomplexität erhöht. (29) Die den Zahlungsempfängern von
Emittenten und Kartenzahlungssystemen auferlegte Pflicht zur Annahme aller
Karten („Honour all Cards Rule“) umfasst zwei Aspekte: Die Händler müssen
einerseits alle Karten derselben Marke unabhängig von den mit einzelnen Karten
verbundenen Kosten („Honour all Products“) und andererseits unabhängig vom
Kartenemittenten („Honour all Issuers“) akzeptieren. Es liegt im Interesse der
Verbraucher, dass der Zahlungsempfänger innerhalb der gleichen Kartenkategorie
unterschiedliche Emittenten oder Karteninhaber nicht ungleich behandelt,
weshalb die Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger
eine solche Verpflichtung auferlegen können sollten. Während die Verpflichtung,
Karten unabhängig vom Emittenten anzunehmen, somit zu rechtfertigen ist, da sie
eine Ungleichbehandlung der einzelnen kartenemittierenden Banken verhindert,
stellt die Verpflichtung, alle Karten derselben Marke unabhängig von den Kosten
zu akzeptieren, im Wesentlichen ein Verbundgeschäft dar, das die Annahme von
Karten mit geringen Entgelten an die Annahme von Karten mit hohen Entgelten
knüpft. Eine Untersagung der Verpflichtung zur Annahme aller Karten einer
Marke, unabhängig von deren Kosten, würde es den Händlern ermöglichen, die
Auswahl der von ihnen akzeptierten Zahlungskarten auf Karten mit gering(er)en
Zahlungskosten zu beschränken, was in Form geringerer Händlerkosten auch den
Verbrauchern zugute käme. Händler, die Debitkarten akzeptieren, wären dann
nicht auch zur Annahme von Kreditkarten gezwungen, und Händler, die
Kreditkarten akzeptieren, müssten nicht auch Debitkarten annehmen. Zum Schutz der
Verbraucher und zur Wahrung der Möglichkeit, Zahlungskarten so oft wie möglich
zu verwenden, sollten Händler verpflichtet werden, alle Karten zu akzeptieren,
für die dieselben regulierten Interbankenentgelte gelten. Eine solche
Beschränkung würde auch zu einem stärkeren Wettbewerb bei Karten führen, die
nicht der Regulierung gemäß dieser Verordnung unterliegen, da die Händler
hinsichtlich der Bedingungen, zu denen sie diese Karten akzeptieren, eine
stärkere Verhandlungsposition erlangen würden. (30) Damit die Beschränkung der
Pflicht zur Annahme aller Karten auch tatsächlich ihren Zweck erfüllt, sind
bestimmte Informationen unverzichtbar. Zunächst sollten die Zahlungsempfänger
feststellen können, um welche Art von Karte es sich im Einzelfall handelt. Die
verschiedenen Kartenarten sollten deshalb optisch und elektronisch auf dem
Gerät identifizierbar sein. Zweitens sollte auch der Zahler darüber informiert
werden, ob sein(e) Zahlungsinstrument(e) bei einer bestimmten Verkaufsstelle
akzeptiert wird/werden. Sollten für die Nutzung einer bestimmten Marke
Einschränkungen bestehen, muss der Zahlungsempfänger den Zahler darauf zur
gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen hinweisen wie darauf, dass
eine bestimmte Marke akzeptiert wird. (31) Um zu gewährleisten, dass bei
fehlerhafter Anwendung dieser Verordnung oder bei Streitigkeiten zwischen
Nutzern und Anbietern von Zahlungsdienstleistungen Einspruch erhoben werden
kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten
festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu
verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sind und auch tatsächlich verhängt werden. (32) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Vorschriften für
Zahlungskartentransaktionen und kartengebundene Internet- und mobile
Transaktionen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene
zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (33) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der
unternehmerischen Freiheit sowie dem Verbraucherschutz und ist im Einklang mit
diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Anwendungsbereich (1) In dieser Verordnung werden
einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an
Zahlungskartentransaktionen festgelegt, die innerhalb der Union abgewickelt
werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht für
Zahlungsinstrumente, die nur innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sind,
das darauf ausgelegt ist, bestimmte Erfordernisse mit Hilfe von
Zahlungsinstrumenten zu decken, deren Einsatzfähigkeit insofern beschränkt ist,
als sie ihrem Inhaber lediglich gestatten, Waren und Dienstleistungen im Rahmen
einer direkten gewerblichen Vereinbarung mit einem professionellen Emittenten
innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern in den Geschäftsräumen
des Emittenten zu erwerben, oder die nur zum Erwerb eines eingeschränkten Waren-
oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können. (3) Kapitel II gilt nicht für a) Firmenkartentransaktionen, b) Barabhebungen an
Geldautomaten und c) Transaktionen mit Karten,
die von Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen ausgegeben werden. (4) Artikel 7 gilt nicht für
Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck 1. „Acquirer“ einen
Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger eine direkte oder
indirekte vertragliche Vereinbarung über die Verarbeitung der Zahlungsvorgänge
des Zahlungsempfängers schließt; 2. „Emittent“ einen
Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahler eine direkte oder indirekte
vertragliche Vereinbarung über die Veranlassung, Verarbeitung und Abrechnung
der Zahlungsvorgänge des Zahlers schließt; 3. „Verbraucher“ eine natürliche
Person, die bei den von dieser Verordnung erfassten
Zahlungsdienstleistungsverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; 4. „Debitkartentransaktion“ einen
Kartenzahlungsvorgang, der auch Guthabenkarten einschließt und an ein
Kontokorrent- oder Einlagenkonto geküpft ist, von dem die Zahlung maximal
48 Stunden nach ihrer Autorisierung/Veranlassung abgebucht wird. 5. „Kreditkartentransaktion“ einen
Kartenzahlungsvorgang, der mehr als 48 Stunden nach seiner
Autorisierung/Veranlassung abgerechnet wird; 6. „Firmenkarte“ jede Zahlungskarte,
die an Unternehmen oder öffentliche Stellen ausgegeben wird und deren Nutzung
auf geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben von Angestellten und Beamten
beschränkt ist, sowie jede Karte, die an selbstständige natürliche Personen,
die einer geschäftlichen Tätigkeit nachgehen, ausgegeben wird und deren Nutzung
auf geschäftliche Ausgaben dieser selbstständigen natürlichen Personen oder
ihrer Angestellten beschränkt ist; 7. „kartengebundener Zahlungsvorgang“
einen Dienst, der genutzt wird, um mit Hilfe einer Karte oder eines
Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräts oder einer entsprechenden Software
eine Zahlung auszuführen, wenn sich daraus eine Kartenzahlung ergibt. Nicht als
kartengebundene Zahlungsvorgänge zu betrachten sind Vorgänge, die an andere
Arten von Zahlungsdiensten geknüpft sind. 8. „grenzüberschreitender Zahlungsvorgang“
eine Kartenzahlung oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, der bzw. die
von einem Zahler oder Zahlungsempfänger veranlasst wird, wobei der
Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind
oder die Zahlungskarte von einem Zahlungsdienstleister ausgegeben wird, der
nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle niedergelassen ist; 9. „Interbankenentgelt“ das Entgelt,
das bei einer Kartenzahlung oder einer kartengebundenen Transaktion für jede
Transaktion direkt oder indirekt (d. h. über einen Dritten) zwischen dem
Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers fließt; 10. „Händlergebühr“ das Entgelt, das der
Zahlungsempfänger dem Acquirer für jeden Zahlungsvorgang zahlt und das das
Interbankenentgelt, die Kartenservice- und die Verarbeitungsgebühr sowie die
Gewinnmarge des Acquirers umfasst; 11. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche
oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten
Geldbetrag als Empfänger erhalten soll; 12. „Zahler“ eine natürliche oder
juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen
Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto
vorhanden ist - eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für
einen Zahlungsvorgang erteilt; 13. „Kartenzahlungssystem“ einen
einheitlichen Satz von Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien
für die Ausführung von Zahlungvorgängen innerhalb der Union und der
Mitgliedstaaten, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das
seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist; 14. „Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem“
ein Kartenzahlungssystem, bei dem vom Zahlungskonto eines Karteninhabers
Zahlungen auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, und
zwar unter Beteiligung des Systems, eines kartenausgebenden
Zahlungsdienstleisters (auf der Seite des Karteninhabers) und eines
akquirierenden Zahlungsdienstleisters (auf der Seite des Zahlungsempfängers),
und bei dem nach demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt
werden; 15. „Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem“
ein Kartenzahlungssystem, bei dem von einem von dem System für den Karteninhaber
geführten Zahlungskonto Zahlungen auf ein von dem System für den
Zahlungsempfänger geführtes Zahlungskonto geleistet werden, und bei dem nach
demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt werden. Erteilt ein
Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem anderen Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis
zur Ausgabe von Zahlungskarten und/oder zur Akquirierung, so wird es als
Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem betrachtet; 16. „Zahlungsinstrument“ jedes
personalisierte Gerät und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, die
bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister
vereinbart wurde und vom Zahlungsdienstnutzer oder in dessen Namen zur
Veranlassung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden kann; 17. „kartengebundenes Zahlungsinstrument“
jedes Zahlungsinstrument, einschließlich einer Karte, eines Mobiltelefons,
eines Computers oder eines anderen technischen Geräts mit der erforderlichen
Anwendung, das der Zahler zur Veranlassung eines Zahlungsauftrags verwendet und
bei dem es sich nicht um eine Überweisung oder Lastschrift im Sinne des
Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 handelt; 18. „Zahlungsanwendung“ eine auf ein
Gerät geladene Computersoftware o.Ä., die die Veranlassung kartengebundener
Zahlungsvorgänge ermöglicht und dem Zahler die Erteilung von Zahlungsaufträgen
gestattet; 19. „Zahlungsauftrag“ jede Anweisung, die
ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs
erteilt; 20. „Zahlungskartentransaktion“ einen
Zahlungsvorgang, der mit einer Zahlungskarte oder unter Nutzung der
Infrastruktur einer Zahlungskartentransaktion nach den geschäftlichen
Regelungen einer Zahlungskartentransaktion durchgeführt wird; 21. „Zahlungsdienstleister“ natürliche
oder juristische Personen, die für die Erbringung der im Anhang der Richtlinie
2007/64/EG aufgeführten Zahlungsdienste zugelassen sind. Ein
Zahlungsdienstleister kann ein Emittent, ein Acquirer oder beides sein; 22. „Zahlungsdienstnutzer“ eine
natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder
Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt; 23. „Zahlungsvorgang“ einen vom Zahler
bzw. in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines
Geldbetrags, unabhängig von allen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger
bestehenden etwaigen Verpflichtungen; 24. „Abwicklung“ die Erbringung von
Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen, d. h. zur
Durchführung der Schritte, die zur Bearbeitung einer Zahlungsanweisung zwischen
dem Acquirer und dem Emittenten erforderlich sind; 25. „Prozessor“ jede natürliche oder
juristische Person, die Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen
erbringt. Kapitel II Interbankenentgelte Artikel 3
Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Verbraucherdebit- oder ‑kreditkartentransaktionen (1) Nach Ablauf von zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen
vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die
Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Debitkartentransaktionen pro
Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,2 % des Transaktionswerts
hinaus. (2) Nach Ablauf von zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen
vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die
Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Kreditkartentransaktionen pro
Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,3 % des Transaktionswerts
hinaus. Artikel 4
Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Verbraucherdebit- oder ‑kreditkarten
(3) Nach Ablauf von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen
vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die
Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei
debitkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,2 % des Transaktionswerts
hinaus. (4) Nach Ablauf von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen
vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die
Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei
kreditkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,3 % des
Transaktionswerts hinaus. Artikel 5
Umgehungsverbot (5) Für die Zwecke der Anwendung der in
den Artikeln 3 und 4 genannten Obergrenzen wird jede Nettovergütung,
die eine emittierende Bank von einem Kartenzahlungssystem in Bezug auf
Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts
behandelt. Kapitel III Geschäftliche regelungen Artikel 6
Lizenzvergabe (6) Jede territoriale Beschränkung
innerhalb der Union und jede Vorschrift gleicher Wirkung in
Lizenzvereinbarungen für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Akquirierung
von Zahlungskartentransaktionen ist untersagt. (7) Jede territoriale Beschränkung
innerhalb der Union und jede Vorschrift gleicher Wirkung in den Vorschriften
von Vier-Parteien-Kartenzahlungssystemen ist untersagt. (8) Jede Anforderung oder Pflicht,
wonach für grenzüberschreitende Tätigkeiten eine länderspezifische Lizenz oder
Zulassung eingeholt werden muss, und jede Vorschrift gleicher Wirkung in
Lizenzvereinbarungen für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Akquirierung
von Zahlungskartentransaktionen ist untersagt. (9) Jede Anforderung oder Pflicht,
wonach für grenzüberschreitende Tätigkeiten eine länderspezifische Lizenz oder
Zulassung eingeholt werden muss, und jede Vorschrift gleicher Wirkung in den
Vorschriften von Vier-Parteien-Kartenzahlungssystemen ist untersagt. Artikel 7
Trennung von Kartenzahlungssystem und Prozessoren (10) Kartenzahlungssysteme und Prozessoren
sind hinsichtlich ihrer Rechtsform, ihrer Organisation und ihrer
Entscheidungsprozesse voneinander unabhängig. Sie gewährleisten die Gleichbehandlung
ihrer Tochterunternehmen und Anteilseigner auf der einen und der Nutzer dieser
Systeme und anderer Vertragspartner auf der anderen Seite und machen die
Erbringung keiner ihrer Dienstleistungen in irgendeiner Weise davon abhängig,
ob ihr Vertragspartner einen ihrer anderen Dienste akzeptiert. (11) Kartenzahlungssystem lassen die
Möglichkeit zu, dass Autorisierung und Clearing einzelner Kartentransaktionen
voneinander getrennt und von unterschiedlichen Prozessoren abgewickelt werden. (12) Jede territoriale Diskriminierung bei
den Abwicklungsvorschriften von Kartenzahlungssystemen ist untersagt. (13) Die Prozessoren in der Union stellen
die die technische Interoperabilität ihres Systems mit den Systemen anderer
Prozessoren in der Union sicher, indem sie die von internationalen oder
europäischen Normungsgremien aufgestellten Normen verwenden. Zusätzlich dazu
sehen die Prozessoren von der Aufstellung oder Anwendung geschäftlicher
Regelungen ab, die die Interoperabilität mit anderen Prozessoren in der Union
einschränken. Artikel 8
Paralleles Aufbringen mehrerer Akzeptanzmarken („Co-badging“) und Wahl der
Anwendung (14) Jede Systemvorschrift und jede in
einer Lizenzvereinbarung enthaltene Vorschrift, die einen Emittenten daran
hindert, eine Karte oder ein Telekommunikations- Digital- oder IT-Gerät mit
zwei oder mehr verschiedenen Zahlungsinstrumentemarken auszustatten, ist
untersagt. (15) Jede mit Systemvorschriften und
Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder
Acquirern beim Aufbringen mehrerer Marken auf einer Karte oder einem
Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät muss objektiv gerechtfertigt und
frei von Diskriminierung sein. (16) Kartenzahlungssysteme schreiben
kartenausgebenden und akquirierenden Zahlungsdienstleistern bei Transaktionen
mit einem Gerät, das ihre Marke trägt, aber über ein anderes System abgewickelt
werden, keine Meldungen, Entgelte oder anderen Verpflichtungen gleicher
Zielsetzung oder Wirkung vor. (17) Jede Weiterleitungsroutine, die
darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln,
sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und –anforderungen, die
den Umgang mit Karten und Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten, die
mehr als eine Zahlungskartenmarke tragen, betreffen, dürfen keine dieser Marken
diskriminieren und werden diskriminierungsfrei angewandt. (18) Kann bei der Nutzung eines
Zahlungsgeräts zwischen verschiedenen Marken von Zahlungsinstrumenten gewählt
werden, bestimmt der Zahler an der Verkaufsstelle, für welche Marke er sich im
jeweiligen Fall entscheidet. (19) Kartenzahlungssysteme, Emittenten,
Acquirer und Anbieter von Kartenzahlungsabwicklungsinfrastruktur sehen davon
ab, ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung
mit automatischen Mechanismen, Softwares oder Vorrichtungen auszustatten, die
die Auswahlmöglichkeiten des Zahlers bei der Nutzung eines mit mehreren
Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments einschränken. Artikel 9
Individuelle Preisgestaltung („Unblending“) (20) Die Acquirer bieten und fakturieren
den Zahlungsempfängern für die verschiedenen Kartenarten und –marken einzeln
spezifizierte Händlergebühren, es sei denn, die Händler haben die
akquirierenden Zahlungsdienstleister schriftlich um undifferenzierte
Händlerentgelte gebeten. (21) Die Vereinbarungen zwischen
akquirierenden Zahlungsdienstleistern und Zahlungsempfängern enthalten nach
Kartenart und –marke aufgeschlüsselte Angaben zur Höhe der Händlergebühren, der
Interbankenentgelte und der Systementgelte. Artikel 10
Pflicht zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rule“) (22) Zahlungssysteme und
Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regelung ab, die Zahlungsempfänger, die
die von einem ausgebenden Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Zahlungsinstrumentesystems
ausgegebenen Karten und sonstigen Zahlungsinstrumente annehmen, dazu
verpflichten könnte, auch andere Zahlungsinstrumente derselben Marke und/oder
Art anzunehmen, die von anderen ausgebenden Zahlungsdienstleistern innerhalb
desselben Systems ausgegeben werden, es sei denn, sie unterliegen denselben
regulierten Interbankenentgelten. (23) Von der in Absatz 1 genannten
Einschränkung der Pflicht zur Annahme aller Karten unberührt bleibt die
Möglichkeit der Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, die Ablehnung der
Karten bestimmter Zahlungsdienstleister oder Karteninhaber zu unterbinden. (24) Händler, die beschließen, nicht alle
Karten oder anderen Zahlungsinstrumente eines Kartenzahlungssystems anzunehmen,
teilen dies den Verbrauchern klar, unmissverständlich und zum selben Zeitpunkt
mit, zu dem sie die Verbraucher über die Annahme anderer Karten und
Zahlungsinstrumente des Systems unterrichten. Diese Information wird am
Geschäftseingang, an der Kasse, auf der Website oder einem anderen
elektronischen oder mobilen Medium deutlich sichtbar angezeigt und dem Zahler
rechtzeitig vor Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Zahlungsempfänger zur
Verfügung gestellt. (25) Die kartenausgebenden
Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass ihre Zahlungsinstrumente optisch und
elektronisch identifiziert werden können und dem Zahlungsempfänger die
eindeutige Feststellung ermöglichen, für welche Marke und Art von Guthaben-,
Debit, Kredit- oder Firmenkarte bzw. kartengebundener Zahlung der Zahler sich
entschieden hat. Artikel 11
Lenkung (26) Jede Bestimmung in
Lizenzvereinbarungen, jede von Kartenzahlungssystemen angewandte Bestimmung und
jede Bestimmung in den zwischen kartenakquirierenden Zahlungsdienstleistern und
Zahlungsempfängern geschlossenen Vereinbarungen, die die Zahlungsempfänger
daran hindert, den Verbrauchern Anreize zur Nutzung eines von ihm bevorzugten
Zahlungsinstrument zu geben, ist untersagt. Dieses Verbot gilt auch für jede
Bestimmung, die es den Zahlungsempfängern untersagt, die Zahlungsvorrichtungen
eines bestimmten Systems gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu
benachteiligen. (27) Jede Bestimmung in
Lizenzvereinbarungen, jede von Kartenzahlungssystemen angewandte Bestimmung und
jede Bestimmung in den zwischen akquirierenden Zahlungsdienstleistern und
Zahlungsempfängern geschlossenen Vereinbarungen, die die Zahlungsempfänger
daran hindert, die Zahler über Interbankenentgelte und Händlergebühren zu
unterrichten, ist untersagt. (28) Von den Absätzen 1 und 2
unberührt bleiben die in Artikel 55 des Vorschlags COM (2013)547 und
in Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU[22]
genannten Bestimmungen über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize. Artikel 12
Dem Zahlungsempfänger für jeden Zahlungsvorgang zu übermittelnden Angaben (29) Nach Ausführung eines
Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
diesem die folgenden Angaben: a) die Referenz, die dem
Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs
ermöglicht; b) den
Betrag des Zahlungsvorgangs in der Währung, in der er dem Zahlungskonto des
Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird; c) die
Höhe aller etwaigen für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Gebühren, mit
gesondertem Ausweis des Interbankenentgelts. Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben können
nach Marken, Anwendungen, Zahlungsinstrumentearten und den für die jeweilige
Transaktion geltenden Interbankenentgeltsätzen zusammengefasst werden, wenn der
Zahlungsempfänger hierzu im Vorfeld seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.
(30) Die Verträge zwischen Acquirern und
Zahlungsempfängern können eine Klausel enthalten, wonach die in Absatz 1
Unterabsatz 1 genannten Angaben regelmäßig, mindestens aber einmal im
Monat, nach einem vereinbarten Verfahren so zu übermitteln oder bereitzustellen
sind, dass die Zahlungsempfänger sie unverändert speichern und reproduzieren
können. Kapitel IV Schlussbestimmungen Artikel 13
Zuständige Behörden (31) Die Mitgliedstaaten benennen die
zuständigen Behörden, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Verordnung
sicherzustellen, und mit den entsprechenden Untersuchungs- und
Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind. (32) Die Mitgliedstaaten können bestehende
Stellen als zuständige Behörden benennen. (33) Die Mitgliedstaaten können mehrere
zuständige Behörden benennen. (34) Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche
zuständigen Behörden sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede
nachfolgende, diese Behörden betreffende Änderung mit. (35) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
verfügen die nach Absatz 1 benannten zuständigen Behörden über angemessene
Ressourcen. (36) Die Mitgliedstaaten verlangen von den
zuständigen Behörden, dass sie die Einhaltung dieser Verordnung wirksam überwachen
und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen. (37) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür,
dass gegen die in Absatz 1 genannten Benennungen Rechtsmittel eingelegt
werden können. Artikel 14
Sanktionen (38) Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche
Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen
alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie verhängt werden. Die
Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. (39) Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die
entsprechenden Bestimmungen mit und melden ihr umgehend jede nachfolgende
Änderung dieser Bestimmungen. Artikel 15
Streitbeilegung, außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (40) Für die Beilegung etwaiger aus dieser
Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren
Zahlungsdienstleistern schaffen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame
außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Für diese Zwecke
werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies
angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen. (41) Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche
Einrichtungen sie zu diesem Zweck benannt oder geschaffen haben. Sie teilen der
Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung
mit. Artikel 16 Überprüfungsklausel Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich
die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der
Interbankenentgelte und der Lenkungsmechanismen, wie der Gebühren, befassen und
dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel sowie der
Menge neuer Anbieter und Technologien auf dem Markt Rechnung tragen. Artikel 17
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Siehe zum Beispiel den jüngsten Vorschlag hinsichtlich
des Zugangs zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (COM(2013) 266
final vom 8.5.2013). [2] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:319:0001:01:DE:HTML [3] Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2012,
Rechtssache T-111/08, MasterCard u. a./Kommission, noch nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht. [4] Sache COMP/34.579,
MasterCard, Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007.
http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/34579/34579_1889_2.pdf [5] Artikel 80 des dänischen Gesetzes über
Zahlungsdienste und elektronisches Geld, Konsolidierungsgesetz Nr. 365 vom
26. April 2011, http://www.finanstilsynet.dk/en/Regler-og-praksis/Translated-regulations/~/media/Regler-og-praksis/2012/C_Act365_2011_new.ashx. Dieser
regelt die multilateralen Interbankenentgelte für Präsenztransaktionen
und sieht vor, dass von den Händlern, die in acht verschiedene Kostenkategorien
eingeteilt werden, Jahresgebühren zu entrichten sind, deren Höhe das
Wirtschaftsministerium festlegt. [6] https://www.gov.uk/government/consultations/opening-up-uk-payments [7] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52011DC0941:DE:NOT [8] http://ec.europa.eu/internal_market/payments/docs/cim/gp_feedback_statement_en.pdf [9] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0426+0+DOC+XML+V0//DE [10] http://ec.europa.eu/internal_market/payments/docs/cim/gp_feedback_statement_en.pdf [11] COM(2013) 266 final. [12] Siehe Folgenabschätzung, S. 208. [13] http://www.autoritedelaconcurrence.fr/user/standard.php?id_rub=418&id_article=1895 [14] http://www.autoritedelaconcurrence.fr/user/standard.php?id_rub=418&id_article=1895 [15] ABl. C […] vom […], S. […]. [16] ABl. C […] vom […], S. […]. [17] Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung
der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1). [18] Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen
in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
L 266 vom 9.10.2009, S. 11). [19] Verordnung (EG) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und
der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
S. 22). [20] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des
Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). [21] Italien, Ungarn, Polen und das Vereinigte Königreich. [22] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur
Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates.