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Document 52012PC0569
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Cooperation Agreement on a civil Global Navigation Satellite System (GNSS) between the European Community and its Member States and Ukraine
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
/* COM/2012/0569 final - 2012/0274 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine /* COM/2012/0569 final - 2012/0274 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Die Ukraine ist eines der acht Länder, die
über beträchtliches technologisches Fachwissen verfügen, die bei Anwendungen,
Ausrüstungen und regionaler Technologie von Satellitennavigation von Bedeutung
sind. Die ukrainische Raumfahrtindustrie zählt bei
Entwurf und Fertigung von Trägerraketen und kritischen Komponenten globaler
Satellitennavigationssysteme (GNSS) mit zur Weltspitze. Seit dem Jahr 2000 hat die Ukraine Interesse
an europäischen GNSS-Vorhaben gezeigt und einen eigenen Beitrag zum regionalen
EGNOS System Test Bed, dem Vorläufer von GALILEO, ausgearbeitet. Seit 2010
werden Gespräche über eine Ausweitung des Erfassungsbereichs von EGNOS auf
ukrainisches Hoheitsgebiet geführt. Der EGNOS-Erfassungsbereich der Ukraine
wird die EGNOS-Integrität im östlichen Polen, in Rumänien und in Bulgarien
verstärken. Am 7. Oktober 2003 wurde auf dem
Gipfeltreffen EU-Ukraine die Gemeinsame Erklärung der EU und der Ukraine zur
Zusammenarbeit bei der Satellitennavigation verabschiedet. Der Rat ermächtigte die Kommission am
8. Oktober 2004, mit der Ukraine Verhandlungen zum Abschluss eines
Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem
(GNSS) aufzunehmen. Das Kooperationsabkommen über ein globales
ziviles Satellitennavigationssystem zwischen der Ukraine einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde am
1. Dezember 2005 unterzeichnet. Dieses Abkommen wird die EGNOS-Ausweitung auf
die Ukraine ermöglichen und die Zusammenarbeit in Bereichen wie Normung,
Zertifizierung, Funkfrequenzspektrum, industrielle Zusammenarbeit, Handel und
Marktentwicklung gestatten. Die Unterzeichnermitgliedstaaten der
Europäischen Union haben ihre jeweiligen internen Verfahren für das
Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen. Bulgarien und Rumänien sollen dem Abkommen
durch den Abschluss eines Protokolls gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge beitreten. Der Rat wird ersucht, den folgenden Vorschlag
für einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen
Union nach Zustimmung des Europäischen Parlaments anzunehmen. 2012/0274 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Kooperationsabkommens
über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ermächtigte die
Kommission am 8. Oktober 2004 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der
Ukraine zum Abschluss eines Kooperationsabkommens über ein globales ziviles
Satellitennavigationssystem (GNSS). (2) Im Einklang mit dem Beschluss
des Rates vom 15. November 2005 wurde das Kooperationsabkommen über ein
globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) („Abkommen“) zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
am 1. Dezember 2005 unterzeichnet. (3) Dieses Kooperationsabkommen
ermöglicht eine engere Zusammenarbeit mit der Ukraine auf dem Gebiet der
Satellitennavigation. Mit ihm werden verschiedene Elemente der europäischen
Satellitennavigationsprogramme umgesetzt. (4) Das Abkommen sollte im Namen
der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen über ein ziviles globales
Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird hiermit
angenommen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates benennt die Person,
die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 des
Abkommens vorzunehmen und macht folgende Mitteilung: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von
Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der
Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von
diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und
übernimmt deren sämtliche Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf
‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens als Bezugnahmen auf ‚die
Europäische Union‘ gelesen werden“. Artikel 3 Der Standpunkt, der von der Union im
GNSS-Lenkungsausschuss und in den in Artikel 14 des Abkommens erwähnten
gemeinsamen technischen Arbeitsgruppen zu vertreten ist, wird vom Rat auf
Vorschlag der Kommission genehmigt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union[2] veröffentlicht Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Zustimmung vom [ …201.]. [2] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf
Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. KOOPERATIONSABKOMMEN ÜBER EIN GLOBALES
ZIVILES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM (GNSS) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN UND DER UKRAINE DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“
genannt, und DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND, die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, einerseits,
und DIE UKRAINE andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“
genannt, IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an
der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems für zivile Nutzung, IN ANERKENNUNG der Bedeutung von GALILEO als
Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und der
Ukraine, IN DER ERKENNTNIS, dass die
Satellitennavigation in der Ukraine bereits weit fortgeschritten ist, IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von
GNSS-Anwendungen in der Ukraine, der Europäischen Gemeinschaft und anderen
Gebieten in der Welt, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zielsetzung des Abkommens Durch das Abkommen
soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der globalen zivilen
Satellitennavigation gefördert, erleichtert und ausgebaut werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der
Ausdruck: „Erweiterung“ regionale oder lokale Systeme
wie das European Geostationary Navigation Overlay System (EGNOS). Diese Systeme
ermöglichen den Nutzern, eine erhöhte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere
Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit; „GALILEO“
ein unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem
unter ziviler Kontrolle zur Erbringung von GNSS-Diensten, die von der Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurden. Der Betrieb von GALILEO
kann einer privaten Partei übertragen werden. Im
Rahmen von GALILEO sind Dienste für offene, kommerzielle, sicherheitskritische
und Such- und Rettungszwecke zusätzlich zu öffentlich regulierten Diensten mit
eingeschränktem Zugang, die speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer
des öffentlichen Sektors ausgerichtet sind, vorgesehen; „offener Dienst von GALILEO“ (Open Service)
einen Dienst, der der Allgemeinheit ohne Entgelt für seine Bereitstellung offen
steht; „sicherheitskritischer Dienst von GALILEO“
(Safety of Life Service) einen Dienst, der auf dem offenen Dienst aufbaut und
zusätzlich Integritätsinformationen, Signalauthentisierung, Dienstgarantien und
weitere für sicherheitskritische Anwendungen wie den Luft- und Seeverkehr erforderliche
Merkmale umfasst; „kommerzieller Dienst von GALILEO“ (Commercial
Service) einen Dienst, der die Entwicklung professioneller Anwendungen ermöglicht
und gegenüber dem offenen Dienst eine erhöhte Leistung aufweist, besonders
hinsichtlich höherer Datenraten, Dienstgarantien und der Genauigkeit; „Such- und Rettungsdienst von GALILEO“ einen
Dienst zur Verbesserung von Such- und Rettungsmaßnahmen durch schnellere und
genauere Ortung von Notsendern und die Fähigkeit zur Übermittlung von
Rückmeldungen; „öffentlicher regulierter Dienst von GALILEO“
(Public Regulated Service) einen gesicherter Ortungs- und Zeitgebungsdienst mit
eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer
des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist; „lokale Elemente von GALILEO“ lokale Systeme,
die den Nutzern von GALILEO-satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen
Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation
abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche
Leistungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder
anderen geografisch anspruchsvollen Umgebungen eingeführt werden. GALILEO wird
einen allgemeinen Ansatz für die Entwicklung lokaler Elemente zur Unterstützung
der Marktannahme und zur Erleichterung der Normung bereitstellen; „Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und
Zeitgebung“ eine Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und
Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale zur Erbringung
eines Dienstes oder für den Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt
ist; „Rechtsvorschrift“ ein Gesetz, eine
Verordnung, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, ein Beschluss,
eine Verwaltungsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme einer Vertragspartei; „Interoperabilität“ auf der Nutzerebene die
Möglichkeit, mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen gemeinsam
zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere Leistung zu erzielen als
bei Verwendung nur eines Systems. Die Interoperabilität globaler und regionaler
Satellitennavigationssysteme steigert die Qualität der den Nutzern zur
Verfügung stehenden Dienste; „geistiges Eigentum“ Eigentum, auf das die
Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli
1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft; „Haftung“ die rechtliche Haftung einer Person
oder Rechtsperson zum Ausgleich der einer anderen Person oder Rechtsperson
zugefügten Schäden gemäß besonderen Rechtsgrundsätzen und Vorschriften. Diese
Verpflichtung kann in einer Vereinbarung (vertragliche Haftung) oder einer Rechtsvorschrift
(außervertragliche Haftung) geregelt sein; „Verschlusssachen“ Informationen in
irgendeiner Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen,
die wesentlichen Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten,
einschließlich der nationalen Sicherheit, in unterschiedlicher Schwere schaden könnten.
Solche Informationen werden von den Vertragsparteien im Einklang mit den
geltenden Gesetzen und Vorschriften als vertraulich eingestuft und gegen
jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit geschützt. Artikel 3 Grundsätze für die Zusammenarbeit Die Vertragsparteien sind übereingekommen,
folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens
anzuwenden: 1. beiderseitiger Nutzen durch generelle
Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten, 2. Partnerschaft im Rahmen des
GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von
GALILEO, 3. beiderseitige Möglichkeiten, an
Kooperationsmaßnahmen bei GNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft und der
Ukraine zur zivilen Nutzung mitzuwirken, 4. rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für
die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann, 5. angemessener Schutz der Rechte an geistigem
Eigentum gemäß Artikel 8 Absatz 2. Artikel 4 Umfang der Kooperationsmaßnahmen 1. Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der
satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen das
Funkfrequenzspektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die
industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwicklung, die Normung,
die Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen, die Entwicklung globaler und
regionaler GNSS-Erweiterungssysteme am Boden, die Sicherheit, die Haftung und
die Kostendeckung. Die Vertragsparteien können diese Liste einvernehmlich
anpassen. 2. Eine Erweiterung der Zusammenarbeit auf
Antrag der Vertragsparteien auf 2.1. sensible GALILEO-Technologien und
Ausrüstung, die unter die Ausfuhrkontrollverordnung der EU, von Mitgliedstaaten
der EU und der ESA, die MTCR-Regelung oder die Wassenaar-Vereinbarung fällt,
sowie Kryptografie und wichtige Informationssicherheitstechnologien und entsprechende
Geräte, 2.2. Sicherheitsarchitektur des
GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment), 2.3. Sicherheitskontrollmerkmale der globalen
GALILEO-Segmente, 2.4. öffentliche regulierte Dienste in ihren
Phasen der Definition, Entwicklung, Implementierung, des Tests und der
Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie 2.5. den Austausch von Verschlusssachen in
Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO müsste gegebenenfalls zwischen
den Vertragsparteien in einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung
ausgehandelt werden. 3. Dieses Abkommen berührt nicht die nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur
Durchführung des Programms GALILEO. Dieses Abkommen berührt auch nicht die
geltenden Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen zur Umsetzung der
Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck oder die nationalen innerstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Sicherheit
und Kontrolle intangibler Technologietransfers. Artikel 5 Art der Kooperationsmaßnahmen 1. Vorbehaltlich der geltenden
Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die
Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare
Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen in den in Artikel 4
genannten Themenbereichen bestehen. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren
Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13. Artikel 6 Funkfrequenzspektrum 1. Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen
der Internationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die
Fortsetzung der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des
Funkfrequenzspektrums. 2. In diesem Zusammenhang unterstützen die
Vertragsparteien die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO, um die
Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Vorteil der Nutzer weltweit und
insbesondere in der Ukraine und der Gemeinschaft sicherzustellen. 3. Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien
die Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen
und Interferenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich um die Ermittlung von
Interferenzquellen und um beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseitigung
dieser Interferenzen. 4. Nichts in diesem Abkommen ist so
auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen
der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für
den Funkdienst ergäbe. Artikel 7 Wissenschaftliche Forschung und
Ausbildung Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame
Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der GNSS durch Forschungsprogramme der
Gemeinschaft und der Ukraine, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung
und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der
Europäischen Weltraumorganisation und anderen einschlägigen Programmen der
Gemeinschaft und der Ukraine. Die gemeinsame Forschung und Ausbildung sollte
zur künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen. Die Vertragsparteien vereinbaren, ein
geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine
Teilnahme an den Forschungs- und Ausbildungsprogrammen sicherzustellen. Artikel 8 Industrielle Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien fördern und
unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, einschließlich
gemeinsamer Unternehmungen und der beiderseitigen Beteiligung an einschlägigen
Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung
und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten zum Ziel haben. 2. Zur Erleichterung der industriellen
Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und
wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, industriellem und gewerblichem
Eigentum und die Durchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den Betrieb
von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen
Standards, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards. 3. Ukrainische Ausfuhren sensibler, speziell
und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelter Güter und Technologien in
Drittländer müssen vorab von der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde
genehmigt werden, wenn die Behörde empfohlen hat, dass für diese Güter und
Technologien eine Ausfuhrgenehmigung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
erforderlich ist. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2
muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die Ukraine empfehlen
kann, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. 4. Die Vertragsparteien fördern verstärkte
Verbindungen zwischen den verschiedenen Beteiligten am Programm GALILEO in der
Ukraine und der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der industriellen Zusammenarbeit. Artikel 9 Handel und Marktentwicklung 1. Die Vertragsparteien unterstützen den
Handel mit und Investitionen in Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung,
lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO der Gemeinschaft und der Ukraine. 2. Zu diesem Zweck klären die Vertragsparteien
die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der
GALILEO-Satellitennavigation auf, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum
bei GNSS-Anwendungen und treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums. 3. Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und
wirkungsvoll darauf reagieren zu können, werden die Gemeinschaft und die
Ukraine die Bildung eines offenen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen. Artikel 10 Normen, Zertifizierung und
Regulierungsmaßnahmen 1. Die Vertragsparteien erkennen den Wert
koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in
internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Die Vertragsparteien
werden insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen
und deren Anwendung in der Ukraine und weltweit fördern und dabei besonders auf
die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen achten. Ein Ziel der
Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste
für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations-
und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen
für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen. 2. Zur Förderung und Umsetzung der Ziele
dieses Abkommens werden die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden
Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation, EUROCONTROL, der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben,
zusammenarbeiten. 3. Auf bilateraler Ebene werden die
Vertragsparteien sicherstellen, dass Maßnahmen, die betriebliche und technische
Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und ‑verfahren in
Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen
Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente
Kriterien zugrunde zu legen. Artikel 11 Entwicklung von globalen und
regionalen GNSS-Erweiterungssystemen am Boden 1. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an
der Festlegung und Umsetzung von Systemarchitekturen am Boden, die eine
optimale Gewähr für die Integrität von GALILEO/EGNOS und die Kontinuität der
GALILEO- und EGNOS-Dienste sowie die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen
bieten. 2. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien
auf regionaler Ebene bei der Umsetzung und dem Aufbau eines auf das
GALILEO-System gestützten regionalen Erweiterungssystems am Boden in der
Ukraine zusammenarbeiten. Dieses regionale System soll die regionale Integrität
und hohe Genauigkeit von Diensten gewährleisten, die zusätzlich zu den
weltweiten Diensten des GALILEO-Systems angeboten werden. Als Vorläufer sehen
die Vertragsparteien die Ausweitung von EGNOS in der Region der Ukraine durch
eine Bodeninfrastruktur unter Einbeziehung ukrainischer Stationen zur
Entfernungsmessung und Integritätsüberwachung vor. 3. Auf lokaler Ebene erleichtern die
Vertragsparteien die Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente. Artikel 12 Sicherheit 1. Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass
globale Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen,
Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt werden müssen. 2. Die Vertragsparteien treffen alle
praktikablen Vorkehrungen, um die Qualität, Kontinuität und Sicherheit der
Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren
Hoheitsgebieten zu gewährleisten. 3. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der
GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist. 4. Daher werden die Vertragsparteien in
Erwägung ziehen, ein geeignetes Konsultationsforum zur Erörterung von Fragen
der Sicherheit des GNSS einzurichten. Die praktischen Modalitäten und Verfahren
werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien gemäß
Artikel 4 Absatz 2 festgelegt. Artikel 13 Haftung und Kostendeckung Die Vertragsparteien arbeiten in angemessener
Weise zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung,
insbesondere im Rahmen internationaler und regionaler Organisationen, im
Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen
und umzusetzen. Artikel 14 Verfahren der Zusammenarbeit und
Informationsaustausch 1. Die Koordinierung und Erleichterung der
Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für die Ukraine die
Regierung der Ukraine und für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die
Europäische Kommission. 2. Diese beiden Organe setzen in Einklang mit
den in Artikel 1 genannten Zielen im Rahmen des Abkommens über
Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits zur Verwaltung dieses Abkommens einen
GNSS-Lenkungsausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, ein. Dieser Ausschuss
setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen und gibt sich
eine Geschäftsordnung. Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, 2.1. die einzelnen in den Artikeln 4 bis
13 genannten Kooperationsmaßnahmen zu fördern, Empfehlungen abzugeben und sie
zu überwachen, 2.2. die Vertragsparteien dahingehend zu
beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den im Abkommen dargelegten Grundsätzen
gefördert und verbessert werden kann, 2.3. die Effizienz der Durchführung und
Anwendung des Abkommens zu überprüfen. 3. Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich
zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in der
Ukraine statt. Zusätzliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien
abgehalten werden. Die Kosten, die dem Ausschuss entstehen oder
in seinem Namen verursacht werden, werden von der Vertragspartei getragen, zu
der die Mitglieder gehören. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Ausschusses
zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt
die gastgebende Vertragspartei. Der Ausschuss kann gemeinsame technische Arbeitsgruppen
zu speziellen Themen einsetzen, wenn dies von den Vertragsparteien als
notwendig erachtet wird. 4. Die Beteiligung einer einschlägigen
ukrainischen Einrichtung am gemeinsamen Unternehmen GALILEO oder an der
Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde ist im Einklang mit den geltenden
Rechtsvorschriften und Verfahren möglich. 5. Die Vertragsparteien fördern den weiter
gehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen
Institutionen und Unternehmen beider Seiten. Artikel 15 Finanzierung 1. Höhe und Modalitäten des Beitrags, den die
Ukraine über das gemeinsame Unternehmen GALILEO zum Programm GALILEO leistet,
sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung im Einklang mit den
institutionellen Vorkehrungen der anwendbaren Rechtsvorschriften. 2. Die Vertragsparteien werden alle
angemessenen Maßnahmen treffen und sich im Einklang mit ihren
Rechtsvorschriften nach besten Kräften bemühen, die Einreise von Personen in ihr
Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt und Ausreise sowie die Einfuhr von Kapital,
Material, Daten und Ausrüstung in ihr Hoheitsgebiet, deren Anwesenheit und
Ausfuhr zu erleichtern, insoweit diese an Kooperationsmaßnahmen nach diesem
Abkommen beteiligt sind beziehungsweise dabei genutzt werden. 3. Unbeschadet des Absatzes 2 werden in
dem Fall, dass besondere Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine
finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorsehen,
solche Zuschüsse und Finanzbeiträge einer Vertragspartei an die Mitwirkenden
der anderen Vertragspartei zur Unterstützung solcher Maßnahmen von Steuern, Zöllen
und anderen Abgaben gemäß den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei
geltenden Rechtsvorschriften befreit. Artikel 16 Konsultation und Streitbeilegung 1. Die Vertragsparteien beraten unverzüglich
auf Antrag einer der Vertragsparteien über jede sich aus der Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in
freundschaftlichen Beratungen beigelegt. 2. Absatz 1 hindert die Vertragsparteien
nicht, auf Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine zurückzugreifen. Artikel 17 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander
den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die
Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zu übersenden,
das Verwahrer des Abkommens ist. 2. Der Ablauf oder die Kündigung dieses
Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen
oder von besonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen
Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind. 3. Dieses Abkommen kann von den
Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien
einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 4. Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von
fünf Jahren geschlossen und kann von den Vertragsparteien am Ende des
ursprünglichen Fünfjahreszeitraums einvernehmlich um weitere Fünfjahreszeiträume
verlängert werden. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit dreimonatiger Frist
schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,
niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer,
slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache
abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.