EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011PC0778

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

/* KOM/2011/0778 endgültig - 2011/0389 (COD) */

52011PC0778

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen /* KOM/2011/0778 endgültig - 2011/0389 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Maßnahmen, die unmittelbar nach der Finanzkrise in Europa und in anderen Teilen der Welt getroffen wurden, waren in erster Linie auf die dringend notwendige Stabilisierung des Finanzsystems gerichtet. Während die Rolle, die Banken, Hedgefonds, Ratingagenturen, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken bei der Krise gespielt haben, bei zahlreichen Anlässen gründlich hinterfragt und analysiert worden ist, wurde der Rolle, die die Abschlussprüfer bei der Krise gespielt haben – bzw. hätten spielen sollen – nur geringe oder gar keine Beachtung geschenkt. Angesichts der Tatsache, dass viele Banken von 2007 bis 2009 sowohl bei Bilanzposten als auch bei außerbilanziellen Positionen erhebliche Verluste verzeichnet haben, ist es für viele Bürger und Anleger nur schwer verständlich, wie die Abschlussprüfer ihren Mandanten (insbesondere Banken) für diese Zeiträume saubere Vermerke liefern konnten.

Es versteht sich von selbst, dass in einer Krise, in der zwischen Oktober 2008 und Oktober 2009 4 588,9 Mrd. EUR an Steuergeldern für die Stützung von Banken aufgewandt wurden und diese Unterstützung im Jahr 2009 39 % des BIP der EU 27 ausmachte[1], alle Komponenten des Finanzsystems verbessert werden müssen.

Eine solide Abschlussprüfung ist wesentliche Voraussetzung dafür, Zuversicht und Marktvertrauen wiederherzustellen. Sie trägt zum Anlegerschutz bei, indem sie leicht zugängliche, kostenwirksame und vertrauenswürdige Informationen über die Abschlüsse von Unternehmen liefert. Indem sie die Transparenz und Verlässlichkeit der Abschlüsse erhöht, kann sie auch die Kapitalkosten für geprüfte Unternehmen potenziell verringern.

Hervorzuheben ist ferner, dass die Abschlussprüfer gesetzlich mit der Prüfung der Abschlüsse betraut sind. Mit diesem Auftrag wird dem Abschlussprüfer eine gesellschaftliche Funktion übertragen, nämlich ein Urteil darüber abzugeben, ob die Abschlüsse der geprüften Unternehmen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Im Gegenzug genießen die geprüften Unternehmen den Vorteil, ihre Haftung beschränken bzw. Dienstleistungen im Finanzsektor erbringen zu können.

Seit 1984, als die Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern durch die Richtlinie 1984/253/EWG harmonisiert wurden, ist die gesetzliche Abschlussprüfung auf EU-Ebene teilweise reguliert. Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (nachstehend „Richtlinie 2006/43/EG“) wurde 2006 erlassen und weitete den Geltungsbereich der früheren Richtlinie erheblich aus. Aufgrund der hohen Konzentration auf dem Markt für Abschlussprüfungen und der Vielzahl von Zulassungsverfahren, die für grenzüberschreitende Abschlussprüfungen erforderlich sind, bleiben kleinen und mittelgroßen Prüfungsgesellschaften die Vorteile des Binnenmarktes verschlossen. Im Einklang mit der Strategie Europa 2020[2], in der eine Verbesserung des Geschäftsumfelds gefordert wird, soll mit diesem Vorschlag der Binnenmarkt für Abschlussprüfungen verbessert werden, damit kleine und mittelgroße Gesellschaften wachsen können und neue Anbieter zum Markteintritt zu veranlasst werden.

Abgesehen von dem vorliegenden Vorschlag der Kommission über Änderungen der Richtlinie über Abschlussprüfungen wird es gleichzeitig einen Vorschlag für eine Verordnung über die speziellen Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse geben[3]. Diese beiden Vorschläge sind Teil der laufenden Finanzmarktreform in verschiedenen Bereichen des Finanzwesens. Da die Prüfung für Gewissheit hinsichtlich der Richtigkeit von Abschlüssen sorgt, ist und bleibt sie eine der wesentlichen Voraussetzungen für finanzielle Stabilität. Andere allgemeine Initiativen, die derzeit erarbeitet werden, etwa zur Unternehmensführung, zur Rechnungslegung und zur Bonitätsbewertung, ergänzen diesen Vorschlag. Sie stellen weder Doppelregelungen dar, noch überschneiden sie einander.

Der Vorschlag enthält Änderungen an den Vorschriften über die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, an den bestehenden Grundsätzen in der Richtlinie über die Abschlussprüfung hinsichtlich der Berufsethik, des Berufsgeheimnisses, der Unabhängigkeit und der Berichterstattung sowie die zugehörigen Aufsichtsvorschriften, die für die Prüfung von Unternehmen, an denen kein öffentliches Interesse besteht, weiterhin anwendbar sind.

2.           ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Die Kommission führte vom 13. Oktober bis 8. Dezember 2010 eine Konsultation durch[4].

Alles in allem gingen fast 700 Antworten von Vertretern des Berufsstandes, Aufsichtsbehörden, Anlegern, Vertretern der Lehre, Unternehmen, Regierungsbehörden, Berufsverbänden und Einzelpersonen ein.

Diese zeugten zum Teil von Veränderungswillen, zum Teil aber auch von Widerstand gegen Veränderungen. Besonders vehement gegen Veränderungen sprachen sich die gut etablierten Interessengruppen aus. Auf der anderen Seite wiesen besonders kleine und mittlere Prüfungsgesellschaften und Anleger darauf hin, dass die jüngste Finanzkrise schwerwiegende Mängel offenbart hat. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/audit/summary_responses_en.pdf

Zusätzlich dazu veranstaltete die Kommission am 10. Februar 2011 eine Konferenz zum Thema Abschlussprüfung[5], die den hochrangigen Teilnehmern weitere Gelegenheit zum Meinungsaustausch bot.

Als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission nahm das Europäische Parlament am 13. September 2011 einen Initiativbericht zu diesem Thema an und drängte die Kommission, am Markt für Abschlussprüfungen für mehr Transparenz und Wettbewerb zu sorgen[6]. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) nahm am 16. Juni 2011 einen ähnlichen Bericht an[7].

Auch mit den Mitgliedstaaten wurde dieses Thema bei der Sitzung des Ausschusses für Finanzdienstleistungen am 16. Mai 2011 und der Sitzung des Regelungsausschusses „Abschlussprüfung“ am 24. Juni 2011 zur Sprache gebracht

3.           FOLGENABSCHÄTZUNG

Im Rahmen ihrer Politik der „besseren Rechtsetzung“ haben die Kommissionsdienststellen eine Folgenabschätzung vorgenommen, bei der verschiedene politische Handlungsmöglichkeiten analysiert wurden. Von den einzelnen Fragen, die untersucht wurden, betrafen einige lediglich die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, andere hingegen die Abschlussprüfung im Allgemeinen. Es ergab sich, dass für die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse ausführlichere Vorschriften erforderlich sind und dafür eine besondere Rechtsvorschrift nötig ist. Der Geltungsbereich der Richtlinie über den Jahresabschluss würde im Wesentlichen derselbe bleiben.

Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie wurden folgende Probleme untersucht:

– hohe Verwaltungsbelastung infolge der Zersplitterung in nationale Vorschriften,

– Abschlussprüfungen sind grenzüberschreitend nur zulässig, wenn einer der Prüfer in jedem beteiligten Mitgliedstaat eine Eignungsprüfung besteht sowie zugelassen und registriert wird,

– Fehlen gemeinsamer, EU-weiter Standards für die Prüfungspraxis, die Unabhängigkeit und die interne Kontrolle von Prüfungsgesellschaften,

– in den Prüfungsnormen wird die Größe der geprüften Unternehmen, insbesondere der KMU, nicht berücksichtigt,

– daraus ergeben sich Probleme bei der Aufsicht über Unternehmen, an denen kein öffentliches Interesse besteht.

Dies führt neben zusätzlichen Befolgungskosten auch dazu, dass Prüfungsgesellschaften und Abschlussprüfer keine EU-weit gleichen Wettbewerbsbedingungen vorfinden und die Geschäftsmöglichkeiten für kleine und mittelgroße Prüfungsgesellschaften (KMP) gering sind.

Aufgrund der Folgenabschätzung erscheinen folgende Möglichkeiten am besten geeignet, um die gegenwärtige Situation zu verbessern:

– Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung der Qualifikation von Anbietern von Prüfungsleistungen: Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Prüfungsgesellschaften und Abschlussprüfern in der ganzen EU,

– Straffung der Standards für die Prüfungspraxis, die Unabhängigkeit und die interne Kontrolle von Prüfungsgesellschaften in der ganzen EU durch Einführung internationaler Prüfungsstandards, um sicherzustellen, dass die Prüfungsstandards EU-weit gleich sind; Ergänzungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten würden bei Bedarf zulässig sein,

– Anpassung der Prüfungsstandards an die Größe des geprüften Unternehmens; dazu sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei KMU eine verhältnismäßige und vereinfachte Prüfung möglich ist.

Diese Themen betrafen alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen durchführen, an denen kein öffentliches Interesse besteht. Über diese Thematik hinaus deckte die Folgenabschätzung weitere Bereiche ab, die die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zum Gegenstand haben.

Die einzelnen politischen Handlungsmöglichkeiten und ihre Auswirkungen auf Interessenträgern werden der Folgenabschätzung ausführlich erörtert; sie ist auf folgender Website zugänglich in:

http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/index_de.htm.

4.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

4.1.      Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage der Änderungsrichtlinie ist dieselbe wie die der Richtlinie über die Abschlussprüfung. Der Vorschlag ist auf Artikel 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU gestützt, in dem für Niederlassungsangelegenheiten (die z. B. die berufliche Befähigung betreffen) die Annahme einer Richtlinie gefordert wird. Die geänderte Richtlinie ist von Bedeutung für den EWR.

Neben der geänderten Richtlinie wird es eine Verordnung über die speziellen Anforderungen an die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse geben.

4.2.      Subsidiarität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen. Insbesondere die Erleichterung der grenzüberschreitenden Freizügigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften in der ganzen Europäischen Union könnte ohne Eingriffe auf Ebene der Union nicht verwirklicht werden. Folglich steht der Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da es sein Ziel ist, die Hindernisse für die Entwicklung eines Binnenmarktes für Abschlussprüfungsdienstleistungen sowie die bei der öffentlichen Konsultation der Interessenträger ermittelten Hindernisse zu überwinden. Darüber hinaus überlässt es die geänderte Richtlinie dem Ermessen der Mitgliedstaaten, wie sie die Prüfungsstandards an die Größe des geprüften Unternehmens anpassen, was bessere Prüfungsleistungen für die betroffenen KMU zur Folge haben sollte. Überdies entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da bei der Erarbeitung aller Lösungen auf Kosteneffizienz geachtet wurde. Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

4.3.      Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die wesentlichen Änderungen an der Richtlinie über die Abschlussprüfung sind folgende:

1) Verknüpfung zwischen der Richtlinie über die Abschlussprüfung und einer zusätzlichen Rechtsvorschrift über die speziellen Anforderungen an die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (Artikel 1)

Die Kommission schlägt vor, dass es neben der Richtlinie über die Abschlussprüfung eine Verordnung über die speziellen Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse geben soll. Folglich müssen die beiden Rechtsakte eindeutig miteinander verknüpft werden. Die gegenwärtigen Bestimmungen der Richtlinie über Abschlussprüfungen, die sich lediglich auf die Durchführung einer Abschlussprüfung der jährlichen und konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse beziehen, würden in den Vorschlag für eine Verordnung über die speziellen Anforderungen an die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse einbezogen und gegebenenfalls geändert werden. Folglich sollten die Artikel 39 bis 44 und Artikel 22 Absatz am Ende gestrichen werden.

Darüber hinaus wird in Artikel 1 die Anwendbarkeit der geänderten Richtlinie auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse behandelt. Die Artikel 3 bis 20 (über die Zulassung zum Markt für Abschlussprüfer) finden ungeachtet der Art des geprüften Unternehmens auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften Anwendung. Für die übrigen Artikel der Richtlinie stellt sich die Lage allerdings anders dar: Artikel 22 über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Artikel 25 über die Prüfungshonorare, Artikel 27 sowie Artikel 28 über den Bestätigungsvermerk sowie wie Artikel 29 bis 31 über Qualitätssicherungssysteme, Untersuchungen und Sanktionen würden nicht für die Abschlussprüfung über Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten. Zu diesen besonderen Themen würden in der Verordnung ausführlichere Vorschriften erlassen werden. Die Artikel 32 bis 36 über die Aufsicht würden für die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nur insofern gelten, wie die Aufsicht über die Einhaltung der Artikel 3 bis 20 betroffen ist. Schließlich gelten weitere Artikel für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und werden durch die Verordnung über spezielle Anforderungen ergänzt (Artikel 21, 23, 24, 26, 37 und 38).

2) Begriffsbestimmung von „Abschlussprüfung“, um die neue Rechnungslegungsrichtlinie zu berücksichtigen (Artikel 2)

Die Kommission schlägt ferner vor, die Begriffsbestimmung von „Abschlussprüfung“ zu ändern. Zum einen wird die Abschlussprüfung auch weiterhin die Fälle abdecken, in denen verschiedene Rechtsvorschriften der EU einige Unternehmen dazu verpflichten, ihre Abschlüsse je nach ihrer Rechtsform oder Tätigkeit prüfen zu lassen. Um die Einheitlichkeit der Prüfung zu gewährleisten, sollte die Begriffsbestimmung „Abschlussprüfung“ auch solche Fälle abdecken, in denen Mitgliedstaaten beschließen, dass kleine Unternehmen ihre Abschlüsse prüfen lassen müssen[8]. Wenn schließlich ein kleines Unternehmen freiwillig entscheidet, seinen Abschluss prüfen zu lassen, so sollte auch eine solche Prüfung als Abschlussprüfung angesehen werden.

3) Änderungen der Eigentumsvorschriften (Artikel 3 und Artikel 22 Absatz 2)

Eine weitere Änderung der Richtlinie über Abschlussprüfungen betrifft die Liberalisierung der Vorschriften über das Eigentum an Prüfungsgesellschaften. Gegenwärtig ist es gemäß der Richtlinie über Abschlussprüfungen erforderlich, dass die Mehrheit der Stimmrechte einer Prüfungsgesellschaft von zugelassenen Abschlussprüfern gehalten wird. Dieses Erfordernis ist in der vorgesehenen Änderung nicht mehr vorgesehen, und es ist den Mitgliedstaaten untersagt zu verlangen, dass ein Mindestanteil des Kapitals oder der Stimmrechte einer Prüfungsgesellschaft von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften gehalten werden muss. Jedoch wird in dem neuen Artikel 3 Absatz 4 das bisher bestehende Erfordernis beibehalten, dass die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Führungsgremiums der Prüfungsgesellschaft Prüfungsgesellschaften oder Abschlussprüfer sein müssen.

Dadurch, dass der Kreis möglicher Eigentümer erweitert wird, dürften Prüfungsgesellschaften leichter Kapital aufnehmen können, und dies könnte dazu führen, dass mehr Anbieter Prüfungsleistungen anbieten und sich neue Anbieter eher auf diesen Markt wagen, u. a. auch durch erweiterte Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme auf öffentlichen Märkten.

4) Pass für Prüfungsgesellschaften (Artikel 3b, Artikel 15 und 17)

Gemäß dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie würde es Prüfungsgesellschaften möglich sein, auch in anderen Mitgliedstaaten als dem ihrer Zulassung Abschlussprüfungen durchzuführen, sofern der verantwortliche Prüfungspartner in dem betreffenden Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist. Infolgedessen würde sich der durch mehrfache Genehmigungsverfahren verursachte Aufwand verringern, und zugleich würde das Entstehen wirklich paneuropäischer Prüfungsgesellschaften ermöglicht. Diese automatische Anerkennung von Prüfungsgesellschaften würde nicht zu einer Verschlechterung der Aufsicht führen, da die Aufseher nach wie vor gehalten sein würden, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungsarbeiten zu beaufsichtigen.

Sobald jedoch eine Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat erlangt worden ist, kann der Aufnahmemitgliedstaat die Registrierung von Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in der einen oder anderen Form vorschreiben. Diese Registrierung sollte gemäß den Artikeln 15 bis 17 erfolgen, in denen auch die Registrierung ortsansässiger Prüfungsgesellschaften geregelt ist.

5) Pass für Abschlussprüfer (Artikel 3a) und „Abmilderung“ der Bedingungen für die Zulassung als Abschlussprüfer in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 14)

Die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der Genehmigung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten werden an die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie)[9] angepasst.

Gemäß Artikel 3a würde es Abschlussprüfern gestattet sein, grenzüberschreitende Abschlussprüfungsdienstleistungen vorübergehend oder gelegentlich zu erbringen. Die Bedingungen der Artikel 5 bis 9 der Berufsqualifikationsrichtlinie würden angewendet werden, insbesondere die Verpflichtung, der zuständigen Behörde die Absicht der Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen zu melden.

Gemäß Artikel 14 in der geänderten Fassung würde ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Abschlussprüfer die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen, wenn dieser sich auf Dauer in jenem Mitgliedstaat niederlassen möchte.

Hinsichtlich der Anforderungen der Eignungsprüfung sind keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Wortlaut des Artikels 14 vorgesehen. Zweck der Prüfung sollte es sein zu beurteilen, ob der Abschlussprüfer über eine ausreichende Kenntnis der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verfügt.

Während des Anpassungslehrgangs, der dem Bewerber anstelle der Eignungsprüfung wahlweise angeboten werden sollte, würde es dem Abschlussprüfer gestattet sein, unter der Aufsicht eines ortsansässigen Abschlussprüfers Abschlussprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem durchzuführen, in dem er zugelassen ist. Der Anpassungslehrgang dauert drei Jahre.

Die zuständige öffentliche Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die für den Status des Abschlussprüfers und für die Bewertung der im Anpassungslehrgang erworbenen Ausbildung zuständig ist, sollte auch für die Aufsicht über Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten zuständig sein, da sie dafür am besten geeignet ist.

6) Verpflichtungen der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen und der Eignungsprüfung (Artikel 6 und Artikel 14)

Um sicherzustellen, dass die Ausbildungsanforderungen für Abschlussprüfer auf Ebene der Union stärker aneinander angeglichen werden, müssen die zuständigen nationalen Behörden, die mit der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer betraut sind, zusammenarbeiten. Auch zur Harmonisierung der Anforderungen der Eignungsprüfung für Abschlussprüfer ist die Zusammenarbeit auf der Ebene der Union erforderlich, um die Prüfung besser vorhersagbar und transparenter zu machen.

7) Prüfungsstandards und Bestätigungsvermerk (Artikel 26)

Zur Verbesserung der Qualität von in der EU durchgeführten Abschlussprüfungen sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag verpflichtet sicherzustellen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die Prüfungen gemäß den internationalen Prüfungsstandards durchführen.

Da der Vorschlag für eine Verordnung über spezielle Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ausführliche Bestimmungen über den Bestätigungsvermerk enthält, wird Artikel 28 Absatz 2 gestrichen.

8) Neue Vorschriften für die zuständigen Behörden (Artikel 32 und 32a)

Gegenwärtig sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie über Abschlussprüfer verpflichtet, eine wirksame öffentliche Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu organisieren. Dies gestattet es Berufsverbänden in der Praxis, die Zuständigkeit unter anderem für die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie deren externe Qualitätssicherung, Untersuchungen und Disziplinarmaßnahmen wahrzunehmen. Der geänderten Fassung zufolge wird die für die öffentliche Aufsicht zuständige Stelle eine öffentlichen Behörde sein, die auch für die Zulassung (Artikel 3 und Artikel 32), die Registrierung (Artikel 15) und die Qualitätssicherung (Artikel 29) zuständig sein wird.

Damit gewährleistet ist, dass die öffentlichen Aufsichtsbehörden für Abschlussprüfer ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen, müssen sie ferner über angemessene Befugnisse und Mittel verfügen, um Untersuchungen durchzuführen, sowie über Zugang zu den sachdienlichen Unterlagen im Gewahrsam von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften (Artikel 35 Absatz 5). Auch wenn es nicht mehr möglich sein soll, dass für die in Artikel 32 aufgeführten Aufgaben ein Berufsverband zuständig ist, so kann doch die für die öffentliche Aufsicht zuständige Behörde einige Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften an andere Behörden oder Stellen delegieren. Eine solche Delegierung ist jedoch an verschiedene Bedingungen geknüpft, und die letzte Verantwortung liegt bei der in Artikel 32 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander von den erteilten Delegierungen.

9) Verbot von Vertragsklauseln, die die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beeinflussen (Artikel 37 Absatz 3)

Im Zusammenhang mit der Bestellung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind gemäß Artikel 37 Klauseln verboten, denen zufolge ein Dritter einer geprüften Gesellschaft vorschlägt, empfiehlt oder vorschreibt, einen bestimmten Abschlussprüfer oder eine bestimmte Prüfungsgesellschaft zu bestellen.

10) Spezielle Vorschriften für die Abschlussprüfung bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen (Artikel 43a und 43b)

Entsprechend einem Vorschlag der Kommission aus neuerer Zeit würden gemäß dem EU-Recht kleine Unternehmen nicht mehr verpflichtet sein, ihre Abschlüsse prüfen zu lassen[10], obwohl Mitgliedstaaten dies noch vorschreiben können. Für mittelgroße Unternehmen wird diese Verpflichtung allerdings weiterbestehen.

Im Fall von Abschlussprüfungen bei mittelgroßen Unternehmen gemäß dem EU-Recht sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verpflichtet sicherzustellen, dass die Anwendung der Prüfungsstandards so erfolgt, dass sie an die die Größe dieser Unternehmen angepasst ist. Darüber hinaus sollten auch denjenigen Unternehmen, die ihre Abschlüsse aufgrund einzelstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig prüfen lassen, diese verhältnismäßige Anwendung der Standards zugutekommen. Diese Abstimmung der Prüfung auf die Größe des geprüften Unternehmens sollte zu verbesserten Prüfungsdienstleistungen für die betreffenden kleinen und mittelgroßen Unternehmen und möglicherweise zu geringeren Kosten führen. In der vorgeschlagenen Maßnahme wird nicht im Einzelnen festgelegt, wie die verhältnismäßige Anwendung der Standards erfolgen muss; gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bleibt dies dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen.

Es ist wesentlich, darauf hinzuweisen, dass auf kleine oder mittelgroße Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestimmungen im Entwurf für die Verordnung über spezielle Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse anzuwenden sind.

11) Besondere Regeln über übertragene und Durchführungsbefugnisse nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Artikel 48a; 48b; 48c)

Mit den Artikeln 8 Absatz 3, 22 Absatz 4, 29 Absatz 2, 36 Absatz 7, 45 Absatz 6, 46 Absatz 2, 47 Absatz 3, und 47 Absatz 5 (delegierte und Durchführungsrechtsakte) werden die Ausschussverfahren an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst, in denen der neue Rahmen für die Durchführungsbefugnisse der Kommission abgesteckt wird. Die Befugnisse der Kommission, Durchführungsrechtsakte nach Artikel 291 AEUV zu erlassen, sind in der Verordnung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[11], geregelt.

Diese Anpassung erfolgt von Fall zu Fall, damit eine Überprüfung der Befugnisse möglich ist, die die Gesetzgeber der Kommission übertragen haben. Die Durchführungsbefugnisse der Kommissionen werden folglich überprüft, damit bestimmte Teile der Richtlinie präzisiert und aktualisiert werden können und damit die Kommission die Möglichkeit erhält, Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem Abschlussprüfer und den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten einerseits sowie zwischen diesen Behörden und denen von Drittländern in mehreren von der Richtlinie geregelten Bereichen zu ergreifen.

In den neuen Artikeln 48a, 48b und 48c wird festgelegt, wie die Kommission die übertragenen Befugnisse wahrnimmt, in welchen Fällen die Übertragung von den Gesetzgebern widerrufen werden kann und in welchen Fällen das Europäische Parlament oder der Rat gegen einen delegierten Rechtsakt Einspruch erheben können.

5.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag der Kommission hat keine unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

2011/0389 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates sind die Bedingungen für die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern, die Vorschriften über deren Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Berufsgrundsätze sowie Regelungen für die einschlägige öffentliche Aufsicht niedergelegt. Dennoch ist es notwendig, diese Vorschriften auf EU-Ebene weiter zu harmonisieren, um so die Anforderungen an die Prüfer klarer und vorhersehbarer zu gestalten und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Ferner ist es im Interesse des Anlegerschutzes wichtig, die öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu stärken, indem die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden der Union ausgebaut und ihnen angemessene Befugnisse eingeräumt werden.

(2) Aufgrund der erheblichen öffentlichen Bedeutung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse wegen des Umfangs, des Spektrums und der Art und ihrer Geschäftstätigkeit zukommt, muss die Glaubwürdigkeit ihrer geprüften Abschlüsse erhöht werden. Daher wurden die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten besonderen Bestimmungen über Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Verordnung (EU) Nr. […] vom [...] über spezielle Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse weiterentwickelt. Folglich sollten die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bestimmungen über Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse dort gestrichen und die Abschlussprüfungen derartiger Unternehmen in der Verordnung (EU) Nr. […] vom [...] geregelt werden.

(3) Um Prüfungsgesellschaften Wachstumschancen zu eröffnen, sollten die Mitgliedstaaten ihnen Zugang zu Fremdkapital ermöglichen. Sie sollten daher nicht länger vorschreiben, dass ein Mindestanteil am Kapital oder an den Stimmrechten an einer Prüfungsgesellschaft von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften gehalten wird, sofern die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Prüfungsgesellschaften oder Abschlussprüfern mit gutem Leumund gestellt wird.

(4) Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen ihre Prüftätigkeit in der Union ausbauen und ihre Tätigkeit auch in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem sie zugelassen sind, ausüben können. Erhalten sie die Möglichkeit, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in einem Aufnahmemitgliedstaat Abschlussprüfungen durchzuführen, so trägt dies insbesondere dem Bedarf von Unternehmensgruppen Rechnung, die aufgrund des zunehmenden Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt Rechnungsabschlüsse in mehreren Mitgliedstaaten erstellen und diese gemäß dem Unionsrecht prüfen lassen müssen. Die Beseitigung von Hindernissen zwischen den Mitgliedstaaten für die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen würde zur Integration des Unionsmarktes für Abschlussprüfungen beitragen.

(5) Abschlussprüfungen erfordern angemessene Kenntnisse in Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht, die je nach Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt sein können. Um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Abschlussprüfungen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausgleichsmaßnahme vorschreiben können, wenn sich ein Abschlussprüfer, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in ihrem Hoheitsgebiet dauerhaft niederlassen möchte und hierfür die Zulassung benötigt. Eine solche Maßnahme sollte der Berufserfahrung des Abschlussprüfers Rechnung tragen und weder eine unverhältnismäßige Belastung für den betreffenden Abschlussprüfer darstellen, noch die Bereitstellung von Prüfungsleistungen behindern oder weniger attraktiv machen. Der betreffende Abschlussprüfer sollte die Möglichkeit haben, zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[13] zu wählen. Am Ende des Anpassungslehrgangs sollte der Abschlussprüfer in der Lage sein, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen, nachdem festgestellt wurde, dass er über einschlägige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat verfügt.

(6) Damit Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei der Durchführung von Abschlussprüfungen von den geprüften Unternehmen noch unabhängiger sind, sollte jede natürliche oder juristische Person, die über Rechte in einer Prüfungsgesellschaft verfügt, von dem geprüften Unternehmen unabhängig und nicht in dessen Entscheidungsprozesse eingebunden sein.

(7) Für Abschlussprüfungen innerhalb der Union sollte eine hohe Qualität gewährleistet sein. Alle Abschlussprüfungen sollten daher auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Prüfungsstandards durchgeführt werden, die im Rahmen des „Clarity Project“ von der International Federation of Accountants (IFAC) 2009 herausgegeben wurden. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann zusätzliche nationale Prüfverfahren vorschreiben oder Anforderungen stellen dürfen, wenn diese sich aus spezifischen, durch den Umfang der Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen bedingten nationalen rechtlichen Anforderungen ergeben, d. h. wenn diese Anforderungen durch die bestehenden internationalen Prüfungsstandards nicht abgedeckt werden, vorausgesetzt, sie erhöhen die Glaubwürdigkeit und Qualität der Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse und dienen dem Gemeinwohl der Union. Die Kommission sollte auch weiterhin in die Überwachung des Inhalts der internationalen Prüfungsstandards und des Verfahrens zu ihrer Annahme durch die IFAC eingebunden sein.

(8) Zur Stärkung der Glaubwürdigkeit und Transparenz der in der Union durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen sollten die nationalen Qualitätssicherungssysteme durch die von den Mitgliedstaaten für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bestellten Behörden verwaltet werden. Mit den Qualitätssicherungsprüfungen sollen mögliche Mängel bei der Durchführung von Abschlussprüfungen vermieden oder behoben werden. Um sicherzustellen, dass Qualitätssicherungsprüfungen ihren Zweck erfüllen, sollten die zuständigen Behörden bei ihren Prüfungen Umfang und Spektrum der Tätigkeit der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften berücksichtigen.

(9) Die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften umfasst die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Festlegung von berufsethischen Grundsätzen und von Standards für die interne Qualitätskontrolle von Prüfungsgesellschaften, die kontinuierliche Fortbildung und die Qualitätssicherungssysteme sowie Untersuchungen und Sanktionen betreffend Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Um die Aufsicht über die Abschussprüfer transparenter zu gestalten und die Rechenschaftspflicht zu stärken, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde benennen, die für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständig ist. Die Unabhängigkeit dieser Behörde vom Prüfungsgewerbe ist dabei Grundvoraussetzung für Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßes Funktionieren dieser öffentlichen Aufsicht. Daher sollten die Aufsichtsbehörden von Personen geleitet werden, die nicht als Abschlussprüfer tätig sind, und die Mitgliedstaaten sollten unabhängige und transparente Verfahren für deren Auswahl festlegen.

(10) Damit die Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, benötigen sie ausreichende Befugnisse. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden Untersuchungen veranlassen und durchführen können und Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Dokumenten im Besitz der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften haben. Darüber hinaus sollten die Aufsichtsbehörden über genügend Personal und finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

(11) Um eine angemessene Aufsicht über grenzüberschreitend tätige oder in einem Netzwerk organisierte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sicherzustellen, müssen die nationalen Aufsichtsbehörden Informationen austauschen. Damit die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur die Bediensteten der Aufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichten, sondern alle Personen, denen sie Aufgaben übertragen. Die zuständige Behörde sollte nur Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern an andere Behörden oder Stellen übertragen können, und zwar nur unter bestimmten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die endgültige Verantwortung bei der zuständigen Behörde liegt.

(12) In dem im Juni 2008 angenommenen und im Februar 2011 überarbeiteten[14] „Small Business Act“[15] wird die zentrale Rolle anerkannt, die kleinen und mittleren Unternehmen für die Wirtschaft der Union zukommt, und das Ziel festgelegt, das Gesamtkonzept für das Unternehmertum zu verbessern und das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ („Think Small First“) fest in der Politik zu verankern. Auch die im März 2010 angenommene Strategie Europa 2020[16] zielt auf die Verbesserung des Unternehmensumfelds insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ab, u. a. durch die Reduzierung der Transaktionskosten für Geschäfte in der EU. Artikel [34] der Richtlinie […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen enthält für kleine Unternehmen keine Verpflichtung, ihre Abschlüsse prüfen zu lassen.

(13) Die Belastung, die die Abschlussprüfung für kleine und mittlere Unternehmen in der EU bedeutet, sollte auf das nötige Mindestmaß beschränkt werden, ohne jedoch den Anlegerschutz zu beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Standards, nach denen die Abschlüsse dieser Unternehmen geprüft werden, entsprechend der Größe kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen angewandt werden.

(14) In einigen Mitgliedstaaten wurde die Abschlussprüfung bei kleinen Unternehmen durch eine begrenzte Überprüfung ihrer Finanzausweise ersetzt. Diese Praxis sollte anstelle der angemessenen Anwendung der Prüfungsstandards bei kleinen Unternehmen weiterhin gestattet bleiben.

(15) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden von Drittländern beim Austausch von Arbeitspapieren oder anderen relevanten Dokumenten zur Bewertung der Auditqualität sollten die Mitgliedstaaten zur Wahrung der Rechte der Betroffenen sicherstellen, dass die einschlägigen Arbeitsregelungen ihrer zuständigen Behörden einen ausreichenden Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der wirtschaftlichen Interessen der geprüften Unternehmen, einschließlich ihrer Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, gewährleisten.

(16) Die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegte Obergrenze von 50 000 EUR wurde angepasst an Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[17]. Die in der Richtlinie 2003/71/EG genannten Obergrenzen wurden mit Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[18] auf 100 000 EUR angehoben. Daher sollte die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannte Obergrenze entsprechend angepasst werden.

(17) Damit der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene neue Rechtsrahmen seine volle Wirkung entfalten kann, müssen die Durchführungsbefugnisse im Sinne von Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angepasst und durch geeignete Bestimmungen gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt werden.

(18) Die Anpassung der Verfahren zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durch die Kommission an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung zu tragen und die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu erleichtern. Insbesondere bedarf es delegierter Rechtsakte, um die Anforderungen für die Zulassung natürlicher Personen als Abschlussprüfer und die für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften geltenden Grundsätze der Unabhängigkeit und Objektivität zu präzisieren und um die Definition internationaler Prüfungsstandards zu ändern. Im Hinblick auf die Aufsicht über die Abschlussprüfer bedarf es delegierter Rechtsakte zur Weiterentwicklung der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Modalitäten der Durchführung grenzüberschreitender Untersuchungen und der Modalitäten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den entsprechenden Behörden von Drittländern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt.

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(19) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Erklärungen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern oder über die Angemessenheit der in Drittländern zuständigen Behörden in Bezug auf einzelne Drittländer oder einzelne zuständige Behörden in Drittländern zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[19], ausgeübt werden.

(20) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung des Anlegerschutzes bei den von Unternehmen veröffentlichten Abschlüssen durch eine weitere qualitative Verbesserung der in der Union durchgeführten Abschlussprüfungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21) Die Richtlinie 2006/43/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)      Folgende Absätze werden hinzugefügt:

„Die Artikel 22, 25 und 27 bis 30 dieser Richtlinie finden auf Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse keine Anwendung, sofern in der Verordnung (EU) Nr. […] nichts anderes festgelegt ist.

Die Artikel 32 bis 36 dieser Richtlinie finden Anwendung auf Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern es um die Überwachung der Einhaltung der in Artikel 3 bis 20 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften geht.“

2.           Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)      Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. „Abschlussprüfung“ ist eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, die

a)       nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;

b)      nach nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf kleine Unternehmen vorgeschrieben ist;

c)       von kleinen Unternehmen auf freiwilliger Basis durchgeführt wird.“

b)      Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10. „Zuständige Behörde“ ist eine durch Gesetz bestimmte Behörde, die für die Regulierung und/oder Aufsicht in Bezug auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften oder spezifische Aspekte davon verantwortlich ist. Wird in einem Artikel auf die „zuständige Behörde“ Bezug genommen, gilt dies als Bezugnahme auf die Behörde, die für die in diesem Artikel erwähnten Aufgaben zuständig ist.“

c)      Nummer 11 wird gestrichen.

d)      Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ sind

a)       Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind;

b)      Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*);

c)       Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**);

d)      unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Unternehmen, bei denen es sich um Zahlungsinstitute gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***) handelt, sofern nicht Artikel 15 Absatz 2 der genannten Richtlinie Anwendung findet;

e)       unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Unternehmen, bei denen es sich um E-Geld-Institute gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(****) handelt, sofern nicht Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG Anwendung findet;

f)       Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

g)       EU-AIF (alternative Investmentfonds) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*****);

h)       Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(******);

i)        unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Unternehmen, bei denen es sich um Zentralverwahrer handelt;

j)       zentrale Gegenparteien gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) [siehe Vorschlag für eine Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, KOM(2010) 484].

(*) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(**) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(***) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(****) ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(*****) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(******) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(*******) ABl. L ….“

e)      Folgende Nummern 17 bis 20 werden hinzugefügt:

„17. „Mittlere Unternehmen“ sind Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie …/… [die Richtlinie, die die 4. und die 7. Gesellschaftsrechtsrichtlinie ersetzt].

18. „Kleine Unternehmen“ sind Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie …/… [die Richtlinie, die die 4. und die 7. Gesellschaftsrechtsrichtlinie ersetzt].

19. „Herkunftsmitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 zugelassen ist.

20. „Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 14 ebenfalls eine Zulassung beantragt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich Abschlussprüfungen durchführt, oder ein Mitgliedstaat, in dem eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat die Anerkennung einer solchen Zulassung gemäß Artikel 3b beantragt.“

3.           Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat benennt die in Artikel 32 genannte zuständige Behörde als für die Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verantwortliche Behörde.“

ii) Absatz 2 wird gestrichen.

b)      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 wird Buchstabe b gestrichen.

ii) Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Einrichtung muss sich mehrheitlich aus Prüfungsgesellschaften mit Zulassung in einem Mitgliedstaat oder natürlichen Personen zusammensetzen, die zumindest die Voraussetzungen des Artikels 4 und der Artikel 6 bis 12 erfüllen. Zählt ein solches Organ nur zwei Mitglieder, so muss eines von ihnen zumindest die Voraussetzungen dieses Buchstabens erfüllen.“

iii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf diese Punkte keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen. Sie dürfen nicht vorschreiben, dass ein Mindestanteil am Kapital oder an den Stimmrechten in einer Prüfungsgesellschaft von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften gehalten wird.“

4.           Folgende Artikel 3a und 3b werden hinzugefügt:

„Artikel 3a

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Abschlussprüfer

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie ist ein Abschlussprüfer mit Zulassung in einem Mitgliedstaat berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Abschlussprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. Es finden die Artikel 5 bis 9 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* Anwendung.

Artikel 3b

Anerkennung von Prüfungsgesellschaften

1.       Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 ist eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem Mitgliedstaat berechtigt, vorübergehend, gelegentlich oder dauerhaft Abschlussprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a erfüllt sind.

2.       Eine Prüfungsgesellschaft, die Abschlussprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat durchführen möchte als dem, in dem sie zugelassen ist, muss sich gemäß den Artikeln 15 und 17 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates registrieren lassen.

3.       Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates registriert die Prüfungsgesellschaft nach Vorlage einer Bescheinigung über die Registrierung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann verlangen, dass die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Sie informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Registrierung.

* ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.“

5.           In Artikel 6 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Die in Artikel 32 genannten zuständigen Behörden stimmen sich in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Anforderungen ab. Sie arbeiten mit der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den in Artikel ... der Verordnung […] vom […] genannten zuständigen Behörden zusammen, sofern es bei dieser Angleichung um die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse geht.“

6.           Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)      Internationale Prüfungsstandards gemäß Artikel 26,“

b)      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Liste der Sachgebiete, die in der theoretischen Prüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erfassen sind, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu erlassen. Bei der Inanspruchnahme dieser Befugnisse trägt die Kommission den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung.“

7.           Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten

1.       Die in Artikel 32 genannten zuständigen Behörden legen Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, fest. Diese Verfahren müssen die Bedingungen der Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen und dürfen nicht über die Anforderungen der Artikel 13 und 14 der genannten Richtlinie hinausgehen.

2.       Die Mitgliedstaaten lassen dem Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG oder einer Eignungsprüfung gemäß Buchstabe h der genannten Bestimmung. Für die Zwecke dieses Artikels findet Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung.

Der Anpassungslehrgang darf nicht länger als drei Jahre dauern und wird mit einer Bewertung des Teilnehmers abgeschlossen.

Die Eignungsprüfung erfolgt in einer nach der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Sprachenregelung zugelassenen Sprache. Sie erstreckt sich ausschließlich darauf, ob der Abschlussprüfer über eine angemessene Kenntnis der für Abschlussprüfungen relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verfügt.

3.       Die in Artikel 32 genannten zuständigen Behörden stimmen sich hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung ab. Sie sorgen für transparentere und vorhersehbarere Anforderungen. Sie arbeiten mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den in Artikel [XXX] der Verordnung [XXX] vom [XXX] genannten zuständigen Behörden zusammen, sofern diese Abstimmung die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse betrifft.“

8.           In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Das öffentliche Register wird von der in Artikel 32 genannten zuständigen Behörde geführt.“

9.           In Artikel 17 Absatz 1 wird der Buchstabe j hinzugefügt:

„gegebenenfalls, ob die Prüfungsgesellschaft gemäß den Artikeln 3a und 3b registriert ist.“

10.         In Artikel 21 wird Absatz 2 gestrichen.

11.         Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer und/oder Prüfungsgesellschaften sowie jeglicher Inhaber von Stimmrechten in der Prüfungsgesellschaft bei der Durchführung einer Abschlussprüfung von dem geprüften Unternehmen unabhängig und nicht in dessen Entscheidungsprozesse eingebunden sind.“

b)      In Absatz 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

c)      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

a)       die in Absatz 2 genannten Risiken und Schutzmaßnahmen;

b)      die Situationen, in denen die in Absatz 2 genannten Risiken so groß sind, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaften gefährdet ist.“

12.         Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Prüfungsstandards

1.       Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei der Durchführung von Abschlussprüfungen die internationalen Prüfungsstandards erfüllen, solange diese mit den in dieser Richtlinie und der Verordnung XX/XX niedergelegten Anforderungen in Einklang stehen.

Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzlich zu den internationalen Prüfungsstandards Prüfverfahren oder Prüfungsanforderungen nur vorschreiben, wenn diese sich aus spezifischen, durch den Umfang der Abschlussprüfungen bedingten Anforderungen des nationalen Rechts ergeben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Prüfverfahren oder Prüfungsanforderungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      sie tragen beim Jahresabschluss und beim konsolidierten Abschluss entsprechend den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie [xxxx] über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen festgelegten Grundsätzen zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität bei;

b)      sie dienen dem europäischen Gemeinwohl.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Prüfverfahren und Prüfungsanforderungen der Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten mit.

2.       Für die Zwecke von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck „internationale Prüfungsstandards“ die International Standards on Auditing (ISA) und damit zusammenhängende Stellungnahmen und Standards, die im Rahmen des „Clarity Project“ von der International Federation of Accountants (IFAC) 2009 herausgegeben wurden.

3.       Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung der Definition des Ausdrucks „internationale Prüfungsstandards“ in Absatz 2 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis trägt die Kommission etwaigen Änderungen der ISA durch die IFAC, der Stellungnahme des Public Interest Oversight Board zu diesen Änderungen und jeglicher sonstigen Entwicklung im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung.

13.         In Artikel 28 wird Absatz 2 gestrichen.

14.         Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)        Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)     Das Qualitätssicherungssystem untersteht der in Artikel 32 genannten zuständigen Behörde und ist so organisiert, dass es von den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig ist;“

ii)       Folgender Buchstabe k wird hinzugefügt:

„k)     die Qualitätssicherungsprüfungen müssen angemessen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Spektrum und dem Umfang der Tätigkeit des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft stehen.“

iii)      Nach Buchstabe k wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die in Artikel 32 genannte zuständige Behörde macht Interessierten auf deren Anforderung hin den in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Bericht zugänglich. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der offengelegte Bericht die wirtschaftlichen Interessen der geprüften Gesellschaft, einschließlich ihrer Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt.“

b)      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um die Anforderungen zu Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie e bis j weiter zu spezifizieren.“

15.         Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die nach den in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Grundsätzen für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verantwortlich ist.“

b)      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Nichtberufsausübende, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen, unter der Voraussetzung mit der öffentlichen Aufsicht befasst werden, dass sie in einem unabhängigen und transparenten Verfahren ausgewählt werden. Mit der öffentlichen Aufsicht befasste Personen dürfen nicht als Abschlussprüfer tätig sein.“

c)      In Artikel 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde muss in letzter Instanz dafür zuständig sein,“

d)      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die zuständige Behörde muss das Recht haben, bei Bedarf Untersuchungen zu Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu veranlassen und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Sie ist mit angemessenen Mitteln auszustatten, um derartige Untersuchungen zu veranlassen und durchzuführen.

Um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen, hat die zuständige Behörde das Recht, Unterlagen aller Art einzusehen, die sich im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und diese Unterlagen in Kopie zu erhalten und aufzubewahren. Sie hat außerdem das Recht, von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person diesbezüglich vorzuladen und zu vernehmen.“

e)      Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Die zuständige Behörde muss transparent sein. Dazu zählt auch die Veröffentlichung jährlicher Arbeitsprogramme und Tätigkeitsberichte.“

16.         Folgender Artikel 32a wird eingefügt:

„Artikel 32a

Übertragung von Aufgaben

Die Mitgliedstaaten können der in Artikel 32 genannten zuständige Behörde ausschließlich in Bezug auf die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gestatten, Aufgaben an andere Behörden oder durch Gesetz bestimmte Stellen zu übertragen. Jegliche Ausführung von Aufgaben durch andere Behörden oder Einrichtungen bedarf einer ausdrücklichen Übertragung dieser Aufgaben durch die zuständige Behörde. Bei der Übertragung von Aufgaben sind die übertragenen Aufgaben und die Voraussetzungen, unter denen sie auszuführen sind, anzugeben. Die Behörden oder Einrichtungen müssen so organisiert sein, dass keine Interessenkonflikte entstehen. In letzter Instanz liegt die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der zugehörigen Durchführungsmaßnahmen bei der übertragenden zuständigen Behörde.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vorkehrungen, die sie im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben getroffen haben, einschließlich der genauen Bedingungen für die Festlegung dieser Aufgabenübertragung.“

17.         Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Absatz 2 steht dem Austausch von vertraulichen Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Ausgetauschte Informationen unterliegen der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, der Personen unterliegen, die von zuständigen Behörden beschäftigt sind oder waren. Der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt auch jegliche Person, der die zuständigen Behörden Aufgaben in Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie niedergelegten Zwecken übertragen haben.“

b)      Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der Verfahren für den Austausch von Informationen und der Einzelheiten für die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels geregelten grenzüberschreitenden Untersuchungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu erlassen.“

18.         In Artikel 37 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

„3. Jegliche zwischen dem geprüften Unternehmen und Dritten vereinbarte Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung oder der Aktionärshauptversammlung des Unternehmens gemäß Artikel 1 in Bezug auf die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf bestimmte Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.“

19.         Kapitel X wird gestrichen.

20.         Es wird folgendes Kapitel Xa mit den Artikeln 43a und 43b eingefügt:

„KAPITEL Xa

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN

Artikel 43a

Vereinfachte Prüfung von mittleren Unternehmen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung der Prüfungsstandards auf die Prüfung der Jahresabschlüsse oder der konsolidierten Abschlüsse von mittleren Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und der Komplexität der Tätigkeit dieser Unternehmen steht.

Bei der Durchführung von Qualitätskontrollen tragen die zuständigen Behörden der angemessenen Anwendung der Prüfungsstandards Rechnung.

Die Mitgliedstaaten können Berufsverbände auffordern, Leitlinien für die angemessene Anwendung der Prüfungsstandards auf mittlere Unternehmen zu vermitteln.

Artikel 43b

Kleine Unternehmen

Verlangt ein Mitgliedstaat die Prüfung der Jahresabschlüsse oder der konsolidierten Abschlüsse von kleinen Unternehmen, gilt Artikel 43a sinngemäß.

Hat ein Mitgliedstaat Vorschriften über die Durchführung einer eingeschränkten Überprüfung des Abschlusses von kleinen Unternehmen als Alternative zu einer Abschlussprüfung festgelegt, so ist er nicht verpflichtet, die Prüfungsstandards für die Abschlussprüfung bei diesen Unternehmen anzupassen.

Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „eingeschränkte Überprüfung“ ein von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft durchgeführtes Verfahren zur Aufdeckung durch dolose Handlungen oder Irrtümer bedingter falscher Darstellungen in den Abschlüssen eines Unternehmens, das ein geringeres Zuverlässigkeitsniveau als eine Abschlussprüfung aufweist.“

21.         Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.        Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates registrieren gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittländern, die einen Bestätigungsvermerk zu dem Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss eines außerhalb der Union eingetragenen Unternehmens vorlegen, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)       Sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/109/EG(*) mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, zugelassen;

b)      Sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/109/EG mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, zugelassen.

(*)     ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.“

b)      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)        Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) es auf seiner Website einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlicht, der die in Artikel X der Verordnung [XXX] vom [XXX] genannten Informationen enthält, oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.“

ii)       Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:

„Ein Mitgliedstaat darf einen Prüfer aus einem Drittland nur registrieren, wenn er die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und niedergelegten Anforderungen erfüllt.“

(d)     Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 5 Buchstabe d wird die Kommission ermächtigt, über die dort erwähnte Gleichwertigkeit im Wege von Durchführungsrechtsakten zu entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen. Bis zu einer solchen Entscheidung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe d selbst beurteilen.

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit festzulegen, die bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen sind, ob die in Absatz 1 genannten Abschlussprüfungen in Einklang mit den in Artikel 26 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und den in den Artikeln 22, 24 und 25 niedergelegten Anforderungen durchgeführt wurden. Die Mitgliedstaaten ziehen bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit auf nationaler Ebene diese für alle Drittländer geltenden Kriterien heran.“

22.         Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 wird die Kommission ermächtigt, über die dort erwähnte Gleichwertigkeit im Wege von Durchführungsrechtsakten zu entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen. Sobald die Kommission die in Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit festgestellt hat, können sich die Mitgliedstaaten entscheiden, sich ganz oder teilweise auf diese Gleichwertigkeit zu verlassen und dementsprechend von den Anforderungen gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 3 ganz oder teilweise absehen oder abweichen. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit selbst beurteilen oder sich die durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführte Beurteilung zu eigen machen, bis die Kommission eine Entscheidung trifft. Entscheidet die Kommission, dass die Anforderung der Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht erfüllt ist, kann sie zulassen, dass die betroffenen Prüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Prüfungstätigkeit in Einklang mit den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaates während einer angemessenen Übergangsfrist weiterführen.

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um für die Beurteilung der Gleichwertigkeit allgemeine Kriterien auf der Grundlage der in den Artikeln 29, 30 und 32 niedergelegten Anforderungen zu erlassen, die bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen sind, ob öffentliche Aufsicht, Qualitätssicherung sowie Untersuchungen und Sanktionen eines Drittlands den einschlägigen Systemen der Union gleichwertig sind. Hat die Kommission in Bezug auf das betreffende Drittland keine Entscheidung getroffen, ziehen die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit auf nationaler Ebene diese für alle Drittländer geltenden Kriterien heran.

23.         Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 2 wird folgender Buchstabe ba eingefügt:

„ba) der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des geprüften Unternehmens, einschließlich seiner Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt wird;“

b)      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit wird die Kommission ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Gleichwertigkeit zu entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen. Die Mitgliedstaaten treffen die aufgrund der Feststellung der Kommission gebotenen Maßnahmen.

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit festzulegen, anhand derer die Kommission beurteilt, ob die zuständigen Behörden von Drittländern für die Zwecke der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beim Austausch von Arbeitspapieren oder sonstigen Unterlagen im Besitz der Prüfer und Prüfungsgesellschaften als gleichwertig angesehen werden können. Die allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit beruhen auf den Anforderungen von Artikel 36 oder im Wesentlichen gleichwertigen funktionalen Ergebnissen für einen direkten Austausch von Arbeitspapieren und sonstigen Unterlagen im Besitz der Prüfer oder Prüfungsgesellschaften.“

c)      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Kommission wird ermächtigt, zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zur Definition der in Absatz 4 genannten außergewöhnlichen Fälle delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu erlassen.“

24.         In Artikel 48 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1. Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

25.         Folgender Artikel 48a wird eingefügt:

„Artikel 48a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.       Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2.       Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 5 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

3.       Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.       Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.       Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.“

Artikel 2

Umsetzung

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [xxx] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               Diese hohen, im Rahmen von Stützungsregelungen genehmigten Beträge sind darauf zurückzuführen, dass einige Mitgliedstaaten Globalgarantieregelungen beschlossen haben, die sämtliche Verbindlichkeiten ihrer Banken einschlossen. Die Mitgliedstaaten griffen in erster Linie auf Garantien zurück. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen wurden 546,08 Mrd. EUR (4,5 % des BIP) genehmigt, wovon die Mitgliedstaaten 2009 de facto rund 141,5 Mrd. EUR genutzt haben. Zwischen Oktober 2008 und Oktober 2010 genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen in Form von finanzkrisenbedingten Maßnahmen in 22 Mitgliedstaaten, d. h. allen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Malta und Rumänien.

[2]               Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endgültig vom 3.3.2010.

[3]               Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. KOM(2011) X.X.X.2011.

[4]               Grünbuch der Europäischen Kommission Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise, KOM(2010) 561 vom 13.10.2010. Verfügbar unter:

                http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/audit/summary_responses_en.pdf

[5]               http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/conferenc_20110209_de.htm

[6]               http://www.europarl.europa.eu/oeil/FindByProcnum.do?lang=en&procnum=INI/2011/2037

[7]               KOM(2010) 561 endg., ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 92.

[8]               Dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Vierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie 78/660/EWG des Rates und der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates zufolge wird die Prüfung der Abschlüsse von kleinen Unternehmen vom EU-Recht nicht mehr vorgeschrieben werden.

[9]               ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[10]             Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, KOM(2011) 684 endg., 25.10.2011.

[11]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[12]               ABl. C…, S….

[13]               ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[14]               Mitteilung der Kommission das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa, KOM(2011) 78 endg.

[15]               Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der „Small Business Act“ für Europa (SEK(2008) 2102).

[16]               Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endg.

[17]               ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

[18]               ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1.

[19]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Top