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Document 52011PC0778
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directive 2006/43/EC on statutory audits of annual accounts and consolidated accounts
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
/* KOM/2011/0778 endgültig - 2011/0389 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen /* KOM/2011/0778 endgültig - 2011/0389 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Maßnahmen, die unmittelbar nach der
Finanzkrise in Europa und in anderen Teilen der Welt getroffen wurden, waren in
erster Linie auf die dringend notwendige Stabilisierung des Finanzsystems
gerichtet. Während die Rolle, die Banken, Hedgefonds, Ratingagenturen,
Aufsichtsbehörden und Zentralbanken bei der Krise gespielt haben, bei
zahlreichen Anlässen gründlich hinterfragt und analysiert worden ist, wurde der
Rolle, die die Abschlussprüfer bei der Krise gespielt haben – bzw. hätten
spielen sollen – nur geringe oder gar keine Beachtung geschenkt. Angesichts der
Tatsache, dass viele Banken von 2007 bis 2009 sowohl bei Bilanzposten als auch
bei außerbilanziellen Positionen erhebliche Verluste verzeichnet haben, ist es
für viele Bürger und Anleger nur schwer verständlich, wie die Abschlussprüfer
ihren Mandanten (insbesondere Banken) für diese Zeiträume saubere Vermerke
liefern konnten. Es versteht sich von selbst, dass in einer
Krise, in der zwischen Oktober 2008 und Oktober 2009
4 588,9 Mrd. EUR an Steuergeldern für die Stützung von Banken
aufgewandt wurden und diese Unterstützung im Jahr 2009 39 % des BIP
der EU 27 ausmachte[1], alle Komponenten des
Finanzsystems verbessert werden müssen. Eine solide Abschlussprüfung ist wesentliche
Voraussetzung dafür, Zuversicht und Marktvertrauen wiederherzustellen. Sie
trägt zum Anlegerschutz bei, indem sie leicht zugängliche, kostenwirksame und
vertrauenswürdige Informationen über die Abschlüsse von Unternehmen liefert.
Indem sie die Transparenz und Verlässlichkeit der Abschlüsse erhöht, kann sie
auch die Kapitalkosten für geprüfte Unternehmen potenziell verringern. Hervorzuheben ist ferner, dass die
Abschlussprüfer gesetzlich mit der Prüfung der Abschlüsse betraut sind. Mit
diesem Auftrag wird dem Abschlussprüfer eine gesellschaftliche Funktion
übertragen, nämlich ein Urteil darüber abzugeben, ob die Abschlüsse der
geprüften Unternehmen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermitteln. Im Gegenzug genießen die geprüften Unternehmen den Vorteil, ihre
Haftung beschränken bzw. Dienstleistungen im Finanzsektor erbringen zu können. Seit 1984, als die Verfahren für die Zulassung
von Abschlussprüfern durch die Richtlinie 1984/253/EWG harmonisiert wurden, ist
die gesetzliche Abschlussprüfung auf EU-Ebene teilweise reguliert. Die
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
(nachstehend „Richtlinie 2006/43/EG“) wurde 2006 erlassen und weitete den
Geltungsbereich der früheren Richtlinie erheblich aus. Aufgrund der hohen
Konzentration auf dem Markt für Abschlussprüfungen und der Vielzahl von
Zulassungsverfahren, die für grenzüberschreitende Abschlussprüfungen
erforderlich sind, bleiben kleinen und mittelgroßen Prüfungsgesellschaften die
Vorteile des Binnenmarktes verschlossen. Im Einklang mit der Strategie Europa
2020[2],
in der eine Verbesserung des Geschäftsumfelds gefordert wird, soll mit diesem
Vorschlag der Binnenmarkt für Abschlussprüfungen verbessert werden, damit
kleine und mittelgroße Gesellschaften wachsen können und neue Anbieter zum
Markteintritt zu veranlasst werden. Abgesehen von dem vorliegenden Vorschlag der
Kommission über Änderungen der Richtlinie über Abschlussprüfungen wird es
gleichzeitig einen Vorschlag für eine Verordnung über die speziellen
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse geben[3]. Diese beiden Vorschläge
sind Teil der laufenden Finanzmarktreform in verschiedenen Bereichen des
Finanzwesens. Da die Prüfung für Gewissheit hinsichtlich der Richtigkeit von
Abschlüssen sorgt, ist und bleibt sie eine der wesentlichen Voraussetzungen für
finanzielle Stabilität. Andere allgemeine Initiativen, die derzeit erarbeitet
werden, etwa zur Unternehmensführung, zur Rechnungslegung und zur
Bonitätsbewertung, ergänzen diesen Vorschlag. Sie stellen weder Doppelregelungen
dar, noch überschneiden sie einander. Der Vorschlag enthält Änderungen an den
Vorschriften über die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften, an den bestehenden Grundsätzen in der Richtlinie über
die Abschlussprüfung hinsichtlich der Berufsethik, des Berufsgeheimnisses, der
Unabhängigkeit und der Berichterstattung sowie die zugehörigen
Aufsichtsvorschriften, die für die Prüfung von Unternehmen, an denen kein
öffentliches Interesse besteht, weiterhin anwendbar sind. 2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE Die Kommission führte vom 13. Oktober bis
8. Dezember 2010 eine Konsultation durch[4]. Alles in allem gingen fast 700 Antworten
von Vertretern des Berufsstandes, Aufsichtsbehörden, Anlegern, Vertretern der
Lehre, Unternehmen, Regierungsbehörden, Berufsverbänden und Einzelpersonen ein.
Diese zeugten zum Teil von Veränderungswillen,
zum Teil aber auch von Widerstand gegen Veränderungen. Besonders vehement gegen
Veränderungen sprachen sich die gut etablierten Interessengruppen aus. Auf der
anderen Seite wiesen besonders kleine und mittlere Prüfungsgesellschaften und
Anleger darauf hin, dass die jüngste Finanzkrise schwerwiegende Mängel
offenbart hat. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/audit/summary_responses_en.pdf Zusätzlich dazu veranstaltete die Kommission
am 10. Februar 2011 eine Konferenz zum Thema Abschlussprüfung[5],
die den hochrangigen Teilnehmern weitere Gelegenheit zum Meinungsaustausch bot.
Als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission
nahm das Europäische Parlament am 13. September 2011 einen
Initiativbericht zu diesem Thema an und drängte die Kommission, am Markt für
Abschlussprüfungen für mehr Transparenz und Wettbewerb zu sorgen[6].
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) nahm am 16. Juni
2011 einen ähnlichen Bericht an[7]. Auch mit den Mitgliedstaaten wurde dieses
Thema bei der Sitzung des Ausschusses für Finanzdienstleistungen am
16. Mai 2011 und der Sitzung des Regelungsausschusses
„Abschlussprüfung“ am 24. Juni 2011 zur Sprache gebracht 3. FOLGENABSCHÄTZUNG Im Rahmen ihrer Politik der „besseren
Rechtsetzung“ haben die Kommissionsdienststellen eine Folgenabschätzung
vorgenommen, bei der verschiedene politische Handlungsmöglichkeiten analysiert
wurden. Von den einzelnen Fragen, die untersucht wurden, betrafen einige
lediglich die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse,
andere hingegen die Abschlussprüfung im Allgemeinen. Es ergab sich, dass für
die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse ausführlichere
Vorschriften erforderlich sind und dafür eine besondere Rechtsvorschrift nötig
ist. Der Geltungsbereich der Richtlinie über den Jahresabschluss würde im
Wesentlichen derselbe bleiben. Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
wurden folgende Probleme untersucht: –
hohe Verwaltungsbelastung infolge der Zersplitterung
in nationale Vorschriften, –
Abschlussprüfungen sind grenzüberschreitend nur
zulässig, wenn einer der Prüfer in jedem beteiligten Mitgliedstaat eine
Eignungsprüfung besteht sowie zugelassen und registriert wird, –
Fehlen gemeinsamer, EU-weiter Standards für die
Prüfungspraxis, die Unabhängigkeit und die interne Kontrolle von
Prüfungsgesellschaften, –
in den Prüfungsnormen wird die Größe der geprüften
Unternehmen, insbesondere der KMU, nicht berücksichtigt, –
daraus ergeben sich Probleme bei der Aufsicht über
Unternehmen, an denen kein öffentliches Interesse besteht. Dies führt neben zusätzlichen Befolgungskosten
auch dazu, dass Prüfungsgesellschaften und Abschlussprüfer keine EU-weit
gleichen Wettbewerbsbedingungen vorfinden und die Geschäftsmöglichkeiten für
kleine und mittelgroße Prüfungsgesellschaften (KMP) gering sind. Aufgrund der Folgenabschätzung erscheinen
folgende Möglichkeiten am besten geeignet, um die gegenwärtige Situation zu
verbessern: –
Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung
der Qualifikation von Anbietern von Prüfungsleistungen: Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung von Prüfungsgesellschaften und Abschlussprüfern in
der ganzen EU, –
Straffung der Standards für die Prüfungspraxis, die
Unabhängigkeit und die interne Kontrolle von Prüfungsgesellschaften in der
ganzen EU durch Einführung internationaler Prüfungsstandards, um
sicherzustellen, dass die Prüfungsstandards EU-weit gleich sind; Ergänzungen
durch die einzelnen Mitgliedstaaten würden bei Bedarf zulässig sein, –
Anpassung der Prüfungsstandards an die Größe des
geprüften Unternehmens; dazu sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei
KMU eine verhältnismäßige und vereinfachte Prüfung möglich ist. Diese Themen betrafen alle Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen durchführen, an
denen kein öffentliches Interesse besteht. Über diese Thematik hinaus deckte
die Folgenabschätzung weitere Bereiche ab, die die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse zum Gegenstand haben. Die einzelnen politischen
Handlungsmöglichkeiten und ihre Auswirkungen auf Interessenträgern werden der
Folgenabschätzung ausführlich erörtert; sie ist auf folgender Website
zugänglich in: http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/index_de.htm. 4. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 4.1. Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage der Änderungsrichtlinie
ist dieselbe wie die der Richtlinie über die Abschlussprüfung. Der Vorschlag
ist auf Artikel 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU gestützt, in dem
für Niederlassungsangelegenheiten (die z. B. die berufliche Befähigung
betreffen) die Annahme einer Richtlinie gefordert wird. Die geänderte
Richtlinie ist von Bedeutung für den EWR. Neben der geänderten Richtlinie wird es eine
Verordnung über die speziellen Anforderungen an die Abschlussprüfung von
Unternehmen von öffentlichem Interesse geben. 4.2. Subsidiarität
und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität
und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV können die Ziele des
Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und
sind daher besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen.
Insbesondere die Erleichterung der grenzüberschreitenden Freizügigkeit von
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften in der ganzen Europäischen Union
könnte ohne Eingriffe auf Ebene der Union nicht verwirklicht werden. Folglich
steht der Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip,
da es sein Ziel ist, die Hindernisse für die Entwicklung eines Binnenmarktes
für Abschlussprüfungsdienstleistungen sowie die bei der öffentlichen
Konsultation der Interessenträger ermittelten Hindernisse zu überwinden.
Darüber hinaus überlässt es die geänderte Richtlinie dem Ermessen der
Mitgliedstaaten, wie sie die Prüfungsstandards an die Größe des geprüften
Unternehmens anpassen, was bessere Prüfungsleistungen für die betroffenen KMU
zur Folge haben sollte. Überdies entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da bei der Erarbeitung aller Lösungen auf Kosteneffizienz
geachtet wurde. Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um
das verfolgte Ziel zu erreichen. 4.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag Die wesentlichen Änderungen an der Richtlinie
über die Abschlussprüfung sind folgende: 1) Verknüpfung zwischen der Richtlinie über
die Abschlussprüfung und einer zusätzlichen Rechtsvorschrift über die
speziellen Anforderungen an die Abschlussprüfung von Unternehmen von
öffentlichem Interesse (Artikel 1) Die Kommission schlägt vor, dass es neben der
Richtlinie über die Abschlussprüfung eine Verordnung über die speziellen
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse geben soll. Folglich müssen die beiden Rechtsakte eindeutig
miteinander verknüpft werden. Die gegenwärtigen Bestimmungen der Richtlinie
über Abschlussprüfungen, die sich lediglich auf die Durchführung einer
Abschlussprüfung der jährlichen und konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen
von öffentlichem Interesse beziehen, würden in den Vorschlag für eine
Verordnung über die speziellen Anforderungen an die Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse einbezogen und gegebenenfalls geändert
werden. Folglich sollten die Artikel 39 bis 44 und Artikel 22
Absatz am Ende gestrichen werden. Darüber hinaus wird in Artikel 1 die
Anwendbarkeit der geänderten Richtlinie auf die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse behandelt. Die Artikel 3 bis 20
(über die Zulassung zum Markt für Abschlussprüfer) finden ungeachtet der Art
des geprüften Unternehmens auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
Anwendung. Für die übrigen Artikel der Richtlinie stellt sich die Lage
allerdings anders dar: Artikel 22 über die Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit, Artikel 25 über die Prüfungshonorare, Artikel 27
sowie Artikel 28 über den Bestätigungsvermerk sowie wie Artikel 29
bis 31 über Qualitätssicherungssysteme, Untersuchungen und Sanktionen würden
nicht für die Abschlussprüfung über Unternehmen von öffentlichem Interesse
gelten. Zu diesen besonderen Themen würden in der Verordnung ausführlichere
Vorschriften erlassen werden. Die Artikel 32 bis 36 über die Aufsicht
würden für die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nur
insofern gelten, wie die Aufsicht über die Einhaltung der
Artikel 3 bis 20 betroffen ist. Schließlich gelten weitere Artikel
für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und werden
durch die Verordnung über spezielle Anforderungen ergänzt (Artikel 21, 23,
24, 26, 37 und 38). 2) Begriffsbestimmung von
„Abschlussprüfung“, um die neue Rechnungslegungsrichtlinie zu berücksichtigen (Artikel 2) Die Kommission schlägt ferner vor, die
Begriffsbestimmung von „Abschlussprüfung“ zu ändern. Zum einen wird die
Abschlussprüfung auch weiterhin die Fälle abdecken, in denen verschiedene
Rechtsvorschriften der EU einige Unternehmen dazu verpflichten, ihre Abschlüsse
je nach ihrer Rechtsform oder Tätigkeit prüfen zu lassen. Um die
Einheitlichkeit der Prüfung zu gewährleisten, sollte die Begriffsbestimmung
„Abschlussprüfung“ auch solche Fälle abdecken, in denen Mitgliedstaaten
beschließen, dass kleine Unternehmen ihre Abschlüsse prüfen lassen müssen[8].
Wenn schließlich ein kleines Unternehmen freiwillig entscheidet, seinen
Abschluss prüfen zu lassen, so sollte auch eine solche Prüfung als
Abschlussprüfung angesehen werden. 3) Änderungen der Eigentumsvorschriften (Artikel 3
und Artikel 22 Absatz 2) Eine weitere
Änderung der Richtlinie über Abschlussprüfungen betrifft die Liberalisierung
der Vorschriften über das Eigentum an Prüfungsgesellschaften. Gegenwärtig ist
es gemäß der Richtlinie über Abschlussprüfungen erforderlich, dass die Mehrheit
der Stimmrechte einer Prüfungsgesellschaft von zugelassenen Abschlussprüfern
gehalten wird. Dieses Erfordernis ist in der vorgesehenen Änderung nicht mehr
vorgesehen, und es ist den Mitgliedstaaten untersagt zu verlangen, dass ein
Mindestanteil des Kapitals oder der Stimmrechte einer Prüfungsgesellschaft von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften gehalten werden muss. Jedoch wird
in dem neuen Artikel 3 Absatz 4 das bisher bestehende Erfordernis
beibehalten, dass die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Führungsgremiums
der Prüfungsgesellschaft Prüfungsgesellschaften oder Abschlussprüfer sein
müssen. Dadurch, dass der
Kreis möglicher Eigentümer erweitert wird, dürften Prüfungsgesellschaften
leichter Kapital aufnehmen können, und dies könnte dazu führen, dass mehr
Anbieter Prüfungsleistungen anbieten und sich neue Anbieter eher auf diesen
Markt wagen, u. a. auch durch erweiterte Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme auf
öffentlichen Märkten. 4) Pass für Prüfungsgesellschaften (Artikel
3b, Artikel 15 und 17) Gemäß dem Vorschlag zur Änderung der
Richtlinie würde es Prüfungsgesellschaften möglich sein, auch in anderen
Mitgliedstaaten als dem ihrer Zulassung Abschlussprüfungen durchzuführen,
sofern der verantwortliche Prüfungspartner in dem betreffenden Mitgliedstaat
als Abschlussprüfer zugelassen ist. Infolgedessen würde sich der durch
mehrfache Genehmigungsverfahren verursachte Aufwand verringern, und zugleich
würde das Entstehen wirklich paneuropäischer Prüfungsgesellschaften ermöglicht.
Diese automatische Anerkennung von Prüfungsgesellschaften würde nicht zu einer
Verschlechterung der Aufsicht führen, da die Aufseher nach wie vor gehalten
sein würden, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungsarbeiten
zu beaufsichtigen. Sobald jedoch eine Zulassung im
Herkunftsmitgliedstaat erlangt worden ist, kann der Aufnahmemitgliedstaat die
Registrierung von Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in der
einen oder anderen Form vorschreiben. Diese Registrierung sollte gemäß den
Artikeln 15 bis 17 erfolgen, in denen auch die Registrierung
ortsansässiger Prüfungsgesellschaften geregelt ist. 5) Pass für Abschlussprüfer (Artikel 3a)
und „Abmilderung“ der Bedingungen für die Zulassung als Abschlussprüfer in
einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 14) Die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich
der Genehmigung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten werden an die
Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie)[9]
angepasst. Gemäß Artikel 3a würde es Abschlussprüfern
gestattet sein, grenzüberschreitende Abschlussprüfungsdienstleistungen
vorübergehend oder gelegentlich zu erbringen. Die Bedingungen der
Artikel 5 bis 9 der Berufsqualifikationsrichtlinie würden angewendet
werden, insbesondere die Verpflichtung, der zuständigen Behörde die Absicht der
Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen zu melden. Gemäß Artikel 14 in der geänderten
Fassung würde ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, einem in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Abschlussprüfer die Wahl zwischen einem
Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen, wenn dieser sich auf
Dauer in jenem Mitgliedstaat niederlassen möchte. Hinsichtlich der Anforderungen der
Eignungsprüfung sind keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen
Wortlaut des Artikels 14 vorgesehen. Zweck der Prüfung sollte es sein zu
beurteilen, ob der Abschlussprüfer über eine ausreichende Kenntnis der für die
Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des
betreffenden Mitgliedstaats verfügt. Während des Anpassungslehrgangs, der dem
Bewerber anstelle der Eignungsprüfung wahlweise angeboten werden sollte, würde
es dem Abschlussprüfer gestattet sein, unter der Aufsicht eines ortsansässigen
Abschlussprüfers Abschlussprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem
durchzuführen, in dem er zugelassen ist. Der Anpassungslehrgang dauert drei
Jahre. Die zuständige öffentliche Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats, die für den Status des Abschlussprüfers und für die
Bewertung der im Anpassungslehrgang erworbenen Ausbildung zuständig ist, sollte
auch für die Aufsicht über Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten
zuständig sein, da sie dafür am besten geeignet ist. 6) Verpflichtungen der zuständigen Behörden
zur Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen und der
Eignungsprüfung (Artikel 6 und Artikel 14) Um sicherzustellen, dass die
Ausbildungsanforderungen für Abschlussprüfer auf Ebene der Union stärker
aneinander angeglichen werden, müssen die zuständigen nationalen Behörden, die
mit der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer betraut sind,
zusammenarbeiten. Auch zur Harmonisierung der Anforderungen der Eignungsprüfung
für Abschlussprüfer ist die Zusammenarbeit auf der Ebene der Union
erforderlich, um die Prüfung besser vorhersagbar und transparenter zu machen. 7) Prüfungsstandards und
Bestätigungsvermerk (Artikel 26) Zur Verbesserung der Qualität von in der EU
durchgeführten Abschlussprüfungen sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag
verpflichtet sicherzustellen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
die Prüfungen gemäß den internationalen Prüfungsstandards durchführen. Da der Vorschlag für eine Verordnung über
spezielle Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse ausführliche Bestimmungen über den Bestätigungsvermerk
enthält, wird Artikel 28 Absatz 2 gestrichen. 8) Neue Vorschriften für die zuständigen
Behörden (Artikel 32 und 32a) Gegenwärtig sind die Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie über Abschlussprüfer verpflichtet, eine wirksame öffentliche
Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu organisieren. Dies
gestattet es Berufsverbänden in der Praxis, die Zuständigkeit unter anderem für
die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
sowie deren externe Qualitätssicherung, Untersuchungen und Disziplinarmaßnahmen
wahrzunehmen. Der geänderten Fassung zufolge wird die für die öffentliche
Aufsicht zuständige Stelle eine öffentlichen Behörde sein, die auch für die
Zulassung (Artikel 3 und Artikel 32), die Registrierung (Artikel 15) und
die Qualitätssicherung (Artikel 29) zuständig sein wird. Damit gewährleistet ist, dass die öffentlichen
Aufsichtsbehörden für Abschlussprüfer ihre Aufgaben unabhängig und wirksam
wahrnehmen, müssen sie ferner über angemessene Befugnisse und Mittel verfügen,
um Untersuchungen durchzuführen, sowie über Zugang zu den sachdienlichen
Unterlagen im Gewahrsam von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
(Artikel 35 Absatz 5). Auch wenn es nicht mehr möglich sein soll,
dass für die in Artikel 32 aufgeführten Aufgaben ein Berufsverband
zuständig ist, so kann doch die für die öffentliche Aufsicht zuständige Behörde
einige Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften an andere Behörden oder Stellen
delegieren. Eine solche Delegierung ist jedoch an verschiedene Bedingungen
geknüpft, und die letzte Verantwortung liegt bei der in Artikel 32
Absatz 1 genannten zuständigen Behörde. Die Mitgliedstaaten unterrichten
einander von den erteilten Delegierungen. 9) Verbot von Vertragsklauseln, die die
Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beeinflussen (Artikel 37
Absatz 3) Im Zusammenhang mit der Bestellung von
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind gemäß Artikel 37 Klauseln
verboten, denen zufolge ein Dritter einer geprüften Gesellschaft vorschlägt,
empfiehlt oder vorschreibt, einen bestimmten Abschlussprüfer oder eine
bestimmte Prüfungsgesellschaft zu bestellen. 10) Spezielle Vorschriften für die
Abschlussprüfung bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen (Artikel 43a
und 43b) Entsprechend einem Vorschlag der Kommission
aus neuerer Zeit würden gemäß dem EU-Recht kleine Unternehmen nicht mehr
verpflichtet sein, ihre Abschlüsse prüfen zu lassen[10],
obwohl Mitgliedstaaten dies noch vorschreiben können. Für mittelgroße
Unternehmen wird diese Verpflichtung allerdings weiterbestehen. Im Fall von Abschlussprüfungen bei
mittelgroßen Unternehmen gemäß dem EU-Recht sind die Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verpflichtet sicherzustellen, dass die
Anwendung der Prüfungsstandards so erfolgt, dass sie an die die Größe dieser
Unternehmen angepasst ist. Darüber hinaus sollten auch denjenigen Unternehmen,
die ihre Abschlüsse aufgrund einzelstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder
freiwillig prüfen lassen, diese verhältnismäßige Anwendung der Standards
zugutekommen. Diese Abstimmung der Prüfung auf die Größe des geprüften
Unternehmens sollte zu verbesserten Prüfungsdienstleistungen für die
betreffenden kleinen und mittelgroßen Unternehmen und möglicherweise zu
geringeren Kosten führen. In der vorgeschlagenen Maßnahme wird nicht im
Einzelnen festgelegt, wie die verhältnismäßige Anwendung der Standards erfolgen
muss; gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bleibt dies dem Ermessen der
Mitgliedstaaten überlassen. Es ist wesentlich, darauf hinzuweisen, dass
auf kleine oder mittelgroße Unternehmen von öffentlichem Interesse die
Bestimmungen im Entwurf für die Verordnung über spezielle Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse anzuwenden sind. 11) Besondere Regeln über übertragene und
Durchführungsbefugnisse nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Artikel
48a; 48b; 48c) Mit den Artikeln 8 Absatz 3, 22 Absatz
4, 29 Absatz 2, 36 Absatz 7, 45 Absatz 6, 46 Absatz 2, 47
Absatz 3, und 47 Absatz 5 (delegierte und Durchführungsrechtsakte)
werden die Ausschussverfahren an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst, in
denen der neue Rahmen für die Durchführungsbefugnisse der Kommission abgesteckt
wird. Die Befugnisse der Kommission, Durchführungsrechtsakte nach
Artikel 291 AEUV zu erlassen, sind in der Verordnung der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[11], geregelt. Diese Anpassung erfolgt von Fall zu Fall,
damit eine Überprüfung der Befugnisse möglich ist, die die Gesetzgeber der
Kommission übertragen haben. Die Durchführungsbefugnisse der Kommissionen
werden folglich überprüft, damit bestimmte Teile der Richtlinie präzisiert und
aktualisiert werden können und damit die Kommission die Möglichkeit erhält, Maßnahmen
zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem Abschlussprüfer und den
zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten einerseits sowie zwischen diesen
Behörden und denen von Drittländern in mehreren von der Richtlinie geregelten
Bereichen zu ergreifen. In den neuen Artikeln 48a, 48b und 48c wird
festgelegt, wie die Kommission die übertragenen Befugnisse wahrnimmt, in
welchen Fällen die Übertragung von den Gesetzgebern widerrufen werden kann und
in welchen Fällen das Europäische Parlament oder der Rat gegen einen
delegierten Rechtsakt Einspruch erheben können. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag der Kommission hat keine
unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen
Union. 2011/0389 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG
des Rates sind die Bedingungen für die Zulassung und Registrierung von
Abschlussprüfern, die Vorschriften über deren Unabhängigkeit, Unparteilichkeit
und Berufsgrundsätze sowie Regelungen für die einschlägige öffentliche Aufsicht
niedergelegt. Dennoch ist es notwendig, diese Vorschriften auf EU-Ebene weiter
zu harmonisieren, um so die Anforderungen an die Prüfer klarer und
vorhersehbarer zu gestalten und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Ferner ist es im Interesse des
Anlegerschutzes wichtig, die öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften zu stärken, indem die Unabhängigkeit der
Aufsichtsbehörden der Union ausgebaut und ihnen angemessene Befugnisse
eingeräumt werden. (2)
Aufgrund der erheblichen öffentlichen Bedeutung,
die Unternehmen von öffentlichem Interesse wegen des Umfangs, des Spektrums und
der Art und ihrer Geschäftstätigkeit zukommt, muss die Glaubwürdigkeit ihrer
geprüften Abschlüsse erhöht werden. Daher wurden die in der
Richtlinie 2006/43/EG festgelegten besonderen Bestimmungen über
Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse in der
Verordnung (EU) Nr. […] vom [...] über spezielle
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse weiterentwickelt. Folglich sollten die in der Richtlinie 2006/43/EG
festgelegten Bestimmungen über Abschlussprüfungen von Unternehmen von
öffentlichem Interesse dort gestrichen und die Abschlussprüfungen derartiger
Unternehmen in der Verordnung (EU) Nr. […] vom [...] geregelt werden. (3)
Um Prüfungsgesellschaften Wachstumschancen zu
eröffnen, sollten die Mitgliedstaaten ihnen Zugang zu Fremdkapital ermöglichen.
Sie sollten daher nicht länger vorschreiben, dass ein Mindestanteil am Kapital
oder an den Stimmrechten an einer Prüfungsgesellschaft von Abschlussprüfern
oder Prüfungsgesellschaften gehalten wird, sofern die Mehrheit der Mitglieder
des Verwaltungsorgans von in einem Mitgliedstaat zugelassenen
Prüfungsgesellschaften oder Abschlussprüfern mit gutem Leumund gestellt wird. (4)
Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen
Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr
sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften müssen ihre Prüftätigkeit in der Union ausbauen und ihre
Tätigkeit auch in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem sie zugelassen
sind, ausüben können. Erhalten sie die Möglichkeit, unter ihrer ursprünglichen
Berufsbezeichnung in einem Aufnahmemitgliedstaat Abschlussprüfungen
durchzuführen, so trägt dies insbesondere dem Bedarf von Unternehmensgruppen
Rechnung, die aufgrund des zunehmenden Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
Rechnungsabschlüsse in mehreren Mitgliedstaaten erstellen und diese gemäß dem
Unionsrecht prüfen lassen müssen. Die Beseitigung von Hindernissen zwischen den
Mitgliedstaaten für die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen würde zur
Integration des Unionsmarktes für Abschlussprüfungen beitragen. (5)
Abschlussprüfungen erfordern angemessene Kenntnisse
in Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht, die je nach
Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt sein können. Um die Qualität der in
ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Abschlussprüfungen sicherzustellen, sollten
die Mitgliedstaaten eine Ausgleichsmaßnahme vorschreiben können, wenn sich ein
Abschlussprüfer, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in ihrem
Hoheitsgebiet dauerhaft niederlassen möchte und hierfür die Zulassung benötigt.
Eine solche Maßnahme sollte der Berufserfahrung des Abschlussprüfers Rechnung
tragen und weder eine unverhältnismäßige Belastung für den betreffenden
Abschlussprüfer darstellen, noch die Bereitstellung von Prüfungsleistungen
behindern oder weniger attraktiv machen. Der betreffende Abschlussprüfer sollte
die Möglichkeit haben, zwischen einer Eignungsprüfung und einem
Anpassungslehrgang gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen[13] zu wählen. Am Ende des
Anpassungslehrgangs sollte der Abschlussprüfer in der Lage sein, seine
Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen, nachdem festgestellt wurde,
dass er über einschlägige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat verfügt. (6)
Damit Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
bei der Durchführung von Abschlussprüfungen von den geprüften Unternehmen noch
unabhängiger sind, sollte jede natürliche oder juristische Person, die über
Rechte in einer Prüfungsgesellschaft verfügt, von dem geprüften Unternehmen
unabhängig und nicht in dessen Entscheidungsprozesse eingebunden sein. (7)
Für Abschlussprüfungen innerhalb der Union sollte
eine hohe Qualität gewährleistet sein. Alle Abschlussprüfungen sollten daher
auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Prüfungsstandards
durchgeführt werden, die im Rahmen des „Clarity Project“ von der International
Federation of Accountants (IFAC) 2009 herausgegeben wurden. Die Mitgliedstaaten
sollten nur dann zusätzliche nationale Prüfverfahren vorschreiben oder
Anforderungen stellen dürfen, wenn diese sich aus spezifischen, durch den
Umfang der Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten
Abschlüssen bedingten nationalen rechtlichen Anforderungen ergeben, d. h.
wenn diese Anforderungen durch die bestehenden internationalen
Prüfungsstandards nicht abgedeckt werden, vorausgesetzt, sie erhöhen die
Glaubwürdigkeit und Qualität der Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse
und dienen dem Gemeinwohl der Union. Die Kommission sollte auch weiterhin in
die Überwachung des Inhalts der internationalen Prüfungsstandards und des
Verfahrens zu ihrer Annahme durch die IFAC eingebunden sein. (8)
Zur Stärkung der Glaubwürdigkeit und Transparenz
der in der Union durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen sollten die
nationalen Qualitätssicherungssysteme durch die von den Mitgliedstaaten für die
öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bestellten
Behörden verwaltet werden. Mit den Qualitätssicherungsprüfungen sollen mögliche
Mängel bei der Durchführung von Abschlussprüfungen vermieden oder behoben
werden. Um sicherzustellen, dass Qualitätssicherungsprüfungen ihren Zweck
erfüllen, sollten die zuständigen Behörden bei ihren Prüfungen Umfang und
Spektrum der Tätigkeit der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
berücksichtigen. (9)
Die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften umfasst die Zulassung und Registrierung von
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Festlegung von berufsethischen
Grundsätzen und von Standards für die interne Qualitätskontrolle von
Prüfungsgesellschaften, die kontinuierliche Fortbildung und die Qualitätssicherungssysteme
sowie Untersuchungen und Sanktionen betreffend Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften. Um die Aufsicht über die Abschussprüfer transparenter
zu gestalten und die Rechenschaftspflicht zu stärken, sollte jeder
Mitgliedstaat eine einzige Behörde benennen, die für die öffentliche Aufsicht
über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständig ist. Die
Unabhängigkeit dieser Behörde vom Prüfungsgewerbe ist dabei Grundvoraussetzung
für Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßes Funktionieren dieser öffentlichen
Aufsicht. Daher sollten die Aufsichtsbehörden von Personen geleitet werden, die
nicht als Abschlussprüfer tätig sind, und die Mitgliedstaaten sollten
unabhängige und transparente Verfahren für deren Auswahl festlegen. (10)
Damit die Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben wirksam
wahrnehmen können, benötigen sie ausreichende Befugnisse. Insbesondere sollten
die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden Untersuchungen
veranlassen und durchführen können und Zugang zu allen für ihre Tätigkeit
relevanten Dokumenten im Besitz der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften
haben. Darüber hinaus sollten die Aufsichtsbehörden über genügend Personal und
finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. (11)
Um eine angemessene Aufsicht über grenzüberschreitend
tätige oder in einem Netzwerk organisierte Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften sicherzustellen, müssen die nationalen Aufsichtsbehörden
Informationen austauschen. Damit die Vertraulichkeit der betreffenden
Informationen gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur die
Bediensteten der Aufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
verpflichten, sondern alle Personen, denen sie Aufgaben übertragen. Die
zuständige Behörde sollte nur Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung und
Registrierung von Abschlussprüfern an andere Behörden oder Stellen übertragen
können, und zwar nur unter bestimmten Bedingungen und unter der Voraussetzung,
dass die endgültige Verantwortung bei der zuständigen Behörde liegt. (12)
In dem im Juni 2008 angenommenen und im Februar
2011 überarbeiteten[14] „Small Business Act“[15]
wird die zentrale Rolle anerkannt, die kleinen und mittleren Unternehmen für
die Wirtschaft der Union zukommt, und das Ziel festgelegt, das Gesamtkonzept
für das Unternehmertum zu verbessern und das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ („Think
Small First“) fest in der Politik zu verankern. Auch die im März 2010
angenommene Strategie Europa 2020[16] zielt auf die
Verbesserung des Unternehmensumfelds insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen ab, u. a. durch die Reduzierung der Transaktionskosten für
Geschäfte in der EU. Artikel [34] der Richtlinie […] des Europäischen
Parlaments und des Rates vom […] über den Jahresabschluss, den konsolidierten
Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
enthält für kleine Unternehmen keine Verpflichtung, ihre Abschlüsse prüfen zu
lassen. (13)
Die Belastung, die die Abschlussprüfung für kleine
und mittlere Unternehmen in der EU bedeutet, sollte auf das nötige Mindestmaß
beschränkt werden, ohne jedoch den Anlegerschutz zu beeinträchtigen. Die
Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Standards, nach denen die
Abschlüsse dieser Unternehmen geprüft werden, entsprechend der Größe kleiner
und mittlerer Unternehmen angemessen angewandt werden. (14)
In einigen Mitgliedstaaten wurde die
Abschlussprüfung bei kleinen Unternehmen durch eine begrenzte Überprüfung ihrer
Finanzausweise ersetzt. Diese Praxis sollte anstelle der angemessenen Anwendung
der Prüfungsstandards bei kleinen Unternehmen weiterhin gestattet bleiben. (15)
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden von Drittländern beim
Austausch von Arbeitspapieren oder anderen relevanten Dokumenten zur Bewertung
der Auditqualität sollten die Mitgliedstaaten zur Wahrung der Rechte der
Betroffenen sicherstellen, dass die einschlägigen Arbeitsregelungen ihrer
zuständigen Behörden einen ausreichenden Schutz des Geschäftsgeheimnisses und
der wirtschaftlichen Interessen der geprüften Unternehmen, einschließlich ihrer
Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, gewährleisten. (16)
Die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie
2006/43/EG festgelegte Obergrenze von 50 000 EUR wurde angepasst an
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie
2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder
bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der
Richtlinie 2001/34/EG[17]. Die in der
Richtlinie 2003/71/EG genannten Obergrenzen wurden mit
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/73/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates[18] auf
100 000 EUR angehoben. Daher sollte die in
Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannte Obergrenze
entsprechend angepasst werden. (17)
Damit der im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union vorgesehene neue Rechtsrahmen seine volle Wirkung entfalten
kann, müssen die Durchführungsbefugnisse im Sinne von Artikel 202 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angepasst und durch geeignete
Bestimmungen gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union ersetzt werden. (18)
Die Anpassung der Verfahren zum Erlass von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durch die Kommission an
den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere an die
Artikel 290 und 291, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Der Kommission sollte
die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um den Entwicklungen im
Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung zu tragen und die Aufsicht über
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu erleichtern. Insbesondere bedarf
es delegierter Rechtsakte, um die Anforderungen für die Zulassung natürlicher
Personen als Abschlussprüfer und die für Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften geltenden Grundsätze der Unabhängigkeit und Objektivität
zu präzisieren und um die Definition internationaler Prüfungsstandards zu
ändern. Im Hinblick auf die Aufsicht über die Abschlussprüfer bedarf es
delegierter Rechtsakte zur Weiterentwicklung der Verfahren für den
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
der Modalitäten der Durchführung grenzüberschreitender Untersuchungen und der
Modalitäten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit
den entsprechenden Behörden von Drittländern. Es ist von besonderer Bedeutung,
dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene
– angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente
dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und
ordnungsgemäß übermittelt werden. (19)
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der
Erklärungen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern
oder über die Angemessenheit der in Drittländern zuständigen Behörden in Bezug
auf einzelne Drittländer oder einzelne zuständige Behörden in Drittländern zu
gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr.
182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011
zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[19], ausgeübt werden. (20)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung
des Anlegerschutzes bei den von Unternehmen veröffentlichten Abschlüssen durch
eine weitere qualitative Verbesserung der in der Union durchgeführten
Abschlussprüfungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der
Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (21)
Die Richtlinie 2006/43/EG sollte deshalb
entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt
geändert: a) Folgende Absätze werden hinzugefügt: „Die Artikel 22, 25 und 27 bis 30 dieser
Richtlinie finden auf Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse keine
Anwendung, sofern in der Verordnung (EU) Nr. […] nichts anderes festgelegt ist. Die Artikel 32 bis 36 dieser Richtlinie finden
Anwendung auf Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern es um die
Überwachung der Einhaltung der in Artikel 3 bis 20 niedergelegten Vorschriften
für die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften geht.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt
geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. „Abschlussprüfung“ ist eine Prüfung des
Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, die a) nach Unionsrecht vorgeschrieben ist; b) nach nationalen Rechtsvorschriften in
Bezug auf kleine Unternehmen vorgeschrieben ist; c) von kleinen Unternehmen auf freiwilliger
Basis durchgeführt wird.“ b) Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. „Zuständige Behörde“ ist eine durch Gesetz
bestimmte Behörde, die für die Regulierung und/oder Aufsicht in Bezug auf
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften oder spezifische Aspekte davon
verantwortlich ist. Wird in einem Artikel auf die „zuständige Behörde“ Bezug
genommen, gilt dies als Bezugnahme auf die Behörde, die für die in diesem
Artikel erwähnten Aufgaben zuständig ist.“ c) Nummer 11 wird gestrichen. d) Nummer 13 erhält folgende Fassung: „13. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ sind a) Unternehmen, die unter das Recht eines
Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem
geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind; b) Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Nummer 1
der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*); c) Versicherungsunternehmen im Sinne von
Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates(**); d) unter das Recht eines Mitgliedstaats
fallende Unternehmen, bei denen es sich um Zahlungsinstitute gemäß
Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates(***) handelt, sofern nicht
Artikel 15 Absatz 2 der genannten Richtlinie Anwendung findet; e) unter das Recht eines Mitgliedstaats
fallende Unternehmen, bei denen es sich um E-Geld-Institute gemäß Artikel 2
Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates(****) handelt, sofern nicht Artikel 15 Absatz 2 der
Richtlinie 2007/64/EG Anwendung findet; f) Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4
Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG; g) EU-AIF (alternative Investmentfonds) gemäß
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates(*****); h) Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(******); i) unter das Recht eines Mitgliedstaats
fallende Unternehmen, bei denen es sich um Zentralverwahrer handelt; j) zentrale Gegenparteien gemäß
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung …/… des Europäischen
Parlaments und des Rates(*******) [siehe Vorschlag für eine Verordnung über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister,
KOM(2010) 484]. (*) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. (**) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. (***) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1. (****) ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7. (*****) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. (******) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. (*******) ABl. L ….“ e) Folgende Nummern 17 bis 20 werden
hinzugefügt: „17. „Mittlere Unternehmen“ sind Unternehmen gemäß
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie …/… [die Richtlinie, die die
4. und die 7. Gesellschaftsrechtsrichtlinie ersetzt]. 18. „Kleine Unternehmen“ sind Unternehmen gemäß
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie …/… [die Richtlinie, die die
4. und die 7. Gesellschaftsrechtsrichtlinie ersetzt]. 19. „Herkunftsmitgliedstaat“ ist ein
Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gemäß
Artikel 3 Absatz 1 zugelassen ist. 20. „Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat,
in dem ein Abschlussprüfer mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat gemäß
Artikel 14 ebenfalls eine Zulassung beantragt, oder ein Mitgliedstaat, in
dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung im
Herkunftsmitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich Abschlussprüfungen
durchführt, oder ein Mitgliedstaat, in dem eine Prüfungsgesellschaft mit
Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat die Anerkennung einer solchen Zulassung
gemäß Artikel 3b beantragt.“ 3. Artikel 3 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Jeder Mitgliedstaat benennt die in Artikel 32
genannte zuständige Behörde als für die Zulassung von Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften verantwortliche Behörde.“ ii) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 wird Buchstabe b gestrichen. ii) Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält
folgende Fassung: „c) Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der
Einrichtung muss sich mehrheitlich aus Prüfungsgesellschaften mit Zulassung in
einem Mitgliedstaat oder natürlichen Personen zusammensetzen, die zumindest die
Voraussetzungen des Artikels 4 und der Artikel 6 bis 12 erfüllen. Zählt ein
solches Organ nur zwei Mitglieder, so muss eines von ihnen zumindest die
Voraussetzungen dieses Buchstabens erfüllen.“ iii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf diese
Punkte keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen. Sie dürfen nicht
vorschreiben, dass ein Mindestanteil am Kapital oder an den Stimmrechten in
einer Prüfungsgesellschaft von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
gehalten wird.“ 4. Folgende Artikel 3a und 3b
werden hinzugefügt: „Artikel 3a Grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen durch Abschlussprüfer Abweichend von Artikel 3 Absatz 1
dieser Richtlinie ist ein Abschlussprüfer mit Zulassung in einem Mitgliedstaat
berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Abschlussprüfungen in einem anderen
Mitgliedstaat durchzuführen. Es finden die Artikel 5 bis 9 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* Anwendung. Artikel 3b Anerkennung von Prüfungsgesellschaften 1. Abweichend von Artikel
3 Absatz 1 ist eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem
Mitgliedstaat berechtigt, vorübergehend, gelegentlich oder dauerhaft
Abschlussprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen, wenn die
Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a erfüllt sind. 2. Eine Prüfungsgesellschaft, die
Abschlussprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat durchführen möchte als dem, in
dem sie zugelassen ist, muss sich gemäß den Artikeln 15 und 17 bei der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates registrieren lassen. 3. Die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates registriert die Prüfungsgesellschaft nach Vorlage einer
Bescheinigung über die Registrierung bei der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates
kann verlangen, dass die von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nicht älter als drei Monate
ist. Sie informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über
die Registrierung. * ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.“ 5. In Artikel 6 wird folgender
Absatz hinzugefügt: „Die in Artikel 32 genannten zuständigen Behörden
stimmen sich in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Anforderungen ab. Sie
arbeiten mit der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und
den in Artikel ... der Verordnung […] vom […] genannten zuständigen Behörden
zusammen, sofern es bei dieser Angleichung um die Abschlussprüfung von
Unternehmen von öffentlichem Interesse geht.“ 6. Artikel 8 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 Ziffer i erhält folgende
Fassung: „i) Internationale Prüfungsstandards gemäß
Artikel 26,“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der
Liste der Sachgebiete, die in der theoretischen Prüfung gemäß Absatz 1
dieses Artikels zu erfassen sind, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu
erlassen. Bei der Inanspruchnahme dieser Befugnisse trägt die Kommission den
Entwicklungen im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung.“ 7. Artikel 14 erhält
folgende Fassung: „Artikel 14 Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen
Mitgliedstaaten 1. Die in Artikel 32 genannten
zuständigen Behörden legen Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern,
die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, fest. Diese Verfahren müssen
die Bedingungen der Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen und
dürfen nicht über die Anforderungen der Artikel 13 und 14 der genannten
Richtlinie hinausgehen. 2. Die Mitgliedstaaten lassen dem
Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG oder einer
Eignungsprüfung gemäß Buchstabe h der genannten Bestimmung. Für die Zwecke
dieses Artikels findet Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG
keine Anwendung. Der Anpassungslehrgang darf nicht länger als drei
Jahre dauern und wird mit einer Bewertung des Teilnehmers abgeschlossen. Die Eignungsprüfung erfolgt in einer nach der in
dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Sprachenregelung zugelassenen Sprache.
Sie erstreckt sich ausschließlich darauf, ob der Abschlussprüfer über eine
angemessene Kenntnis der für Abschlussprüfungen relevanten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verfügt. 3. Die in Artikel 32 genannten
zuständigen Behörden stimmen sich hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf
den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung ab. Sie sorgen für
transparentere und vorhersehbarere Anforderungen. Sie arbeiten mit der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den in
Artikel [XXX] der Verordnung [XXX] vom [XXX] genannten zuständigen
Behörden zusammen, sofern diese Abstimmung die Abschlussprüfung von Unternehmen
von öffentlichem Interesse betrifft.“ 8. In Artikel 15
Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Das öffentliche Register wird von der in
Artikel 32 genannten zuständigen Behörde geführt.“ 9. In Artikel 17
Absatz 1 wird der Buchstabe j hinzugefügt: „gegebenenfalls, ob die Prüfungsgesellschaft gemäß
den Artikeln 3a und 3b registriert ist.“ 10. In Artikel 21 wird
Absatz 2 gestrichen. 11. Artikel 22 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Abschlussprüfer und/oder Prüfungsgesellschaften sowie jeglicher Inhaber von
Stimmrechten in der Prüfungsgesellschaft bei der Durchführung einer
Abschlussprüfung von dem geprüften Unternehmen unabhängig und nicht in dessen
Entscheidungsprozesse eingebunden sind.“ b) In Absatz 2 wird Unterabsatz 2
gestrichen. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um Folgendes festzulegen: a) die in Absatz 2 genannten Risiken
und Schutzmaßnahmen; b) die Situationen, in denen die in
Absatz 2 genannten Risiken so groß sind, dass die Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaften gefährdet ist.“ 12. Artikel 26 erhält
folgende Fassung: „Artikel 26 Prüfungsstandards 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei der Durchführung von
Abschlussprüfungen die internationalen Prüfungsstandards erfüllen, solange
diese mit den in dieser Richtlinie und der Verordnung XX/XX niedergelegten
Anforderungen in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzlich zu den
internationalen Prüfungsstandards Prüfverfahren oder Prüfungsanforderungen nur
vorschreiben, wenn diese sich aus spezifischen, durch den Umfang der
Abschlussprüfungen bedingten Anforderungen des nationalen Rechts ergeben. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Prüfverfahren oder
Prüfungsanforderungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie tragen beim Jahresabschluss und beim
konsolidierten Abschluss entsprechend den in Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie [xxxx] über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und
damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen festgelegten
Grundsätzen zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität bei; b) sie dienen dem europäischen Gemeinwohl. Die Mitgliedstaaten teilen diese Prüfverfahren und
Prüfungsanforderungen der Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten
mit. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 bedeutet
der Ausdruck „internationale Prüfungsstandards“ die International Standards on
Auditing (ISA) und damit zusammenhängende Stellungnahmen und Standards, die im
Rahmen des „Clarity Project“ von der International Federation of Accountants
(IFAC) 2009 herausgegeben wurden. 3. Die Kommission wird ermächtigt, zur
Änderung der Definition des Ausdrucks „internationale Prüfungsstandards“ in
Absatz 2 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu erlassen. Bei der
Wahrnehmung dieser Befugnis trägt die Kommission etwaigen Änderungen der ISA
durch die IFAC, der Stellungnahme des Public Interest Oversight Board zu diesen
Änderungen und jeglicher sonstigen Entwicklung im Prüfungswesen und im
Prüfungsgewerbe Rechnung. 13. In Artikel 28 wird
Absatz 2 gestrichen. 14. Artikel 29 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) Das Qualitätssicherungssystem untersteht
der in Artikel 32 genannten zuständigen Behörde und ist so organisiert,
dass es von den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig ist;“ ii) Folgender Buchstabe k wird
hinzugefügt: „k) die Qualitätssicherungsprüfungen müssen
angemessen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Spektrum und dem
Umfang der Tätigkeit des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft
stehen.“ iii) Nach Buchstabe k wird folgender
Unterabsatz eingefügt: „Die in Artikel 32 genannte zuständige Behörde
macht Interessierten auf deren Anforderung hin den in Unterabsatz 1
Buchstabe g genannten Bericht zugänglich. Die zuständige Behörde sorgt
dafür, dass der offengelegte Bericht die wirtschaftlichen Interessen der
geprüften Gesellschaft, einschließlich ihrer Rechte an gewerblichem und
geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um die Anforderungen zu Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie e bis j weiter zu spezifizieren.“ 15. Artikel 32 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige
Behörde, die nach den in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Grundsätzen für die
öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
verantwortlich ist.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die zuständige Behörde kann gestatten, dass
Nichtberufsausübende, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen
über entsprechende Kenntnisse verfügen, unter der Voraussetzung mit der
öffentlichen Aufsicht befasst werden, dass sie in einem unabhängigen und
transparenten Verfahren ausgewählt werden. Mit der öffentlichen Aufsicht
befasste Personen dürfen nicht als Abschlussprüfer tätig sein.“ c) In Artikel 4 erhält der einleitende
Satz folgende Fassung: „Die zuständige Behörde muss in letzter Instanz
dafür zuständig sein,“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die zuständige Behörde muss das Recht haben,
bei Bedarf Untersuchungen zu Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu
veranlassen und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Sie ist mit angemessenen
Mitteln auszustatten, um derartige Untersuchungen zu veranlassen und
durchzuführen. Um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie
wahrzunehmen, hat die zuständige Behörde das Recht, Unterlagen aller Art
einzusehen, die sich im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
befinden, und diese Unterlagen in Kopie zu erhalten und aufzubewahren. Sie hat
außerdem das Recht, von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls
notwendig, eine Person diesbezüglich vorzuladen und zu vernehmen.“ e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Die zuständige Behörde muss transparent sein. Dazu
zählt auch die Veröffentlichung jährlicher Arbeitsprogramme und
Tätigkeitsberichte.“ 16. Folgender Artikel 32a
wird eingefügt: „Artikel 32a Übertragung von Aufgaben Die Mitgliedstaaten können der in Artikel 32
genannten zuständige Behörde ausschließlich in Bezug auf die Zulassung und
Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gestatten,
Aufgaben an andere Behörden oder durch Gesetz bestimmte Stellen zu übertragen.
Jegliche Ausführung von Aufgaben durch andere Behörden oder Einrichtungen
bedarf einer ausdrücklichen Übertragung dieser Aufgaben durch die zuständige
Behörde. Bei der Übertragung von Aufgaben sind die übertragenen Aufgaben und
die Voraussetzungen, unter denen sie auszuführen sind, anzugeben. Die Behörden
oder Einrichtungen müssen so organisiert sein, dass keine Interessenkonflikte
entstehen. In letzter Instanz liegt die Verantwortung für die Überwachung der
Einhaltung dieser Richtlinie und der zugehörigen Durchführungsmaßnahmen bei der
übertragenden zuständigen Behörde. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige
Vorkehrungen, die sie im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben getroffen
haben, einschließlich der genauen Bedingungen für die Festlegung dieser
Aufgabenübertragung.“ 17. Artikel 36 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Absatz 2 steht dem Austausch von
vertraulichen Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen.
Ausgetauschte Informationen unterliegen der Pflicht zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses, der Personen unterliegen, die von zuständigen Behörden
beschäftigt sind oder waren. Der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
unterliegt auch jegliche Person, der die zuständigen Behörden Aufgaben in
Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie niedergelegten Zwecken übertragen
haben.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „7. Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung
der Verfahren für den Austausch von Informationen und der Einzelheiten für die
in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels geregelten grenzüberschreitenden
Untersuchungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu erlassen.“ 18. In Artikel 37 wird folgender
Absatz 3 hinzugefügt: „3. Jegliche zwischen dem geprüften Unternehmen
und Dritten vereinbarte Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten der
Gesellschafterversammlung oder der Aktionärshauptversammlung des Unternehmens
gemäß Artikel 1 in Bezug auf die Durchführung der Abschlussprüfung bei
diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern
oder Prüfungsgesellschaften oder auf bestimmte Abschlussprüfer oder
Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.“ 19. Kapitel X wird gestrichen. 20. Es wird folgendes
Kapitel Xa mit den Artikeln 43a und 43b eingefügt: „KAPITEL Xa BESONDERE
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN Artikel 43a Vereinfachte Prüfung von mittleren
Unternehmen Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Anwendung der Prüfungsstandards auf die Prüfung der Jahresabschlüsse oder der
konsolidierten Abschlüsse von mittleren Unternehmen in einem angemessenen
Verhältnis zum Umfang und der Komplexität der Tätigkeit dieser Unternehmen steht.
Bei der Durchführung von Qualitätskontrollen
tragen die zuständigen Behörden der angemessenen Anwendung der
Prüfungsstandards Rechnung. Die Mitgliedstaaten können Berufsverbände
auffordern, Leitlinien für die angemessene Anwendung der Prüfungsstandards auf
mittlere Unternehmen zu vermitteln. Artikel 43b Kleine Unternehmen Verlangt ein Mitgliedstaat die Prüfung der
Jahresabschlüsse oder der konsolidierten Abschlüsse von kleinen Unternehmen,
gilt Artikel 43a sinngemäß. Hat ein Mitgliedstaat Vorschriften über die
Durchführung einer eingeschränkten Überprüfung des Abschlusses von kleinen
Unternehmen als Alternative zu einer Abschlussprüfung festgelegt, so ist er
nicht verpflichtet, die Prüfungsstandards für die Abschlussprüfung bei diesen
Unternehmen anzupassen. Für die Zwecke dieses Artikels ist eine
„eingeschränkte Überprüfung“ ein von einem Abschlussprüfer oder einer
Prüfungsgesellschaft durchgeführtes Verfahren zur Aufdeckung durch dolose
Handlungen oder Irrtümer bedingter falscher Darstellungen in den Abschlüssen
eines Unternehmens, das ein geringeres Zuverlässigkeitsniveau als eine
Abschlussprüfung aufweist.“ 21. Artikel 45 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates
registrieren gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 alle Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften aus Drittländern, die einen Bestätigungsvermerk zu dem
Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss eines außerhalb der Union
eingetragenen Unternehmens vorlegen, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel
auf einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 4 Absatz
1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, es sei denn, das
Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale
aufweisen: a) Sie wurden vor dem
31. Dezember 2010 zum Handel auf einem geregelten Markt in einem
Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/109/EG(*) mit
einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder, wenn es sich um
Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer
Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR
entspricht, zugelassen; b) Sie wurden ab dem
31. Dezember 2010 zum Handel auf einem geregelten Markt in einem
Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/109/EG mit einer
Mindeststückelung von 100 000 EUR oder, wenn es sich um Schuldtitel
handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer
Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR
entspricht, zugelassen. (*) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe e erhält folgende
Fassung: „e) es auf seiner Website einen jährlichen
Transparenzbericht veröffentlicht, der die in Artikel X der Verordnung
[XXX] vom [XXX] genannten Informationen enthält, oder gleichwertige
Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.“ ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: „Ein Mitgliedstaat darf einen Prüfer aus einem
Drittland nur registrieren, wenn er die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, d
und niedergelegten Anforderungen erfüllt.“ (d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Zur Gewährleistung einer einheitlichen
Anwendung von Absatz 5 Buchstabe d wird die Kommission ermächtigt,
über die dort erwähnte Gleichwertigkeit im Wege von Durchführungsrechtsakten zu
entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48
Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen. Bis zu einer solchen
Entscheidung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Gleichwertigkeit im
Sinne des Absatzes 5 Buchstabe d selbst beurteilen. Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um allgemeine Kriterien für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit festzulegen, die bei der Beurteilung der Frage
heranzuziehen sind, ob die in Absatz 1 genannten Abschlussprüfungen in
Einklang mit den in Artikel 26 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards
und den in den Artikeln 22, 24 und 25 niedergelegten Anforderungen durchgeführt
wurden. Die Mitgliedstaaten ziehen bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit auf
nationaler Ebene diese für alle Drittländer geltenden Kriterien heran.“ 22. Artikel 46 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „2. Zur Gewährleistung einer einheitlichen
Anwendung von Absatz 1 wird die Kommission ermächtigt, über die dort
erwähnte Gleichwertigkeit im Wege von Durchführungsrechtsakten zu entscheiden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2
genannten Prüfungsverfahren erlassen. Sobald die Kommission die in
Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit festgestellt hat, können sich die
Mitgliedstaaten entscheiden, sich ganz oder teilweise auf diese Gleichwertigkeit
zu verlassen und dementsprechend von den Anforderungen gemäß Artikel 45
Absätze 1 und 3 ganz oder teilweise absehen oder abweichen. Die Mitgliedstaaten
können die in Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit selbst beurteilen oder
sich die durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführte Beurteilung zu eigen
machen, bis die Kommission eine Entscheidung trifft. Entscheidet die
Kommission, dass die Anforderung der Gleichwertigkeit im Sinne von
Absatz 1 nicht erfüllt ist, kann sie zulassen, dass die betroffenen Prüfer
und Prüfungsgesellschaften ihre Prüfungstätigkeit in Einklang mit den
Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaates während einer angemessenen
Übergangsfrist weiterführen. Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um für die Beurteilung der
Gleichwertigkeit allgemeine Kriterien auf der Grundlage der in den Artikeln 29,
30 und 32 niedergelegten Anforderungen zu erlassen, die bei der Beurteilung der
Frage heranzuziehen sind, ob öffentliche Aufsicht, Qualitätssicherung sowie
Untersuchungen und Sanktionen eines Drittlands den einschlägigen Systemen der
Union gleichwertig sind. Hat die Kommission in Bezug auf das betreffende
Drittland keine Entscheidung getroffen, ziehen die Mitgliedstaaten bei der
Beurteilung der Gleichwertigkeit auf nationaler Ebene diese für alle
Drittländer geltenden Kriterien heran. 23. Artikel 47 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 2 wird folgender
Buchstabe ba eingefügt: „ba) der Schutz der wirtschaftlichen Interessen
des geprüften Unternehmens, einschließlich seiner Rechte an gewerblichem und
geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt wird;“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit wird die
Kommission ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten über die in Absatz 1
Buchstabe c genannte Gleichwertigkeit zu entscheiden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2
genannten Prüfungsverfahren erlassen. Die Mitgliedstaaten treffen die aufgrund
der Feststellung der Kommission gebotenen Maßnahmen. Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 48a ermächtigt, um allgemeine Kriterien für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit festzulegen, anhand derer die Kommission
beurteilt, ob die zuständigen Behörden von Drittländern für die Zwecke der
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beim Austausch
von Arbeitspapieren oder sonstigen Unterlagen im Besitz der Prüfer und
Prüfungsgesellschaften als gleichwertig angesehen werden können. Die
allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit beruhen auf den
Anforderungen von Artikel 36 oder im Wesentlichen gleichwertigen
funktionalen Ergebnissen für einen direkten Austausch von Arbeitspapieren und
sonstigen Unterlagen im Besitz der Prüfer oder Prüfungsgesellschaften.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Kommission wird ermächtigt, zwecks
Erleichterung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zur Definition der in
Absatz 4 genannten außergewöhnlichen Fälle delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 48a zu erlassen.“ 24. In Artikel 48 erhalten die
Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „1. Die Kommission wird von einem Ausschuss
(nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates(*). 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (*) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“ 25. Folgender Artikel 48a
wird eingefügt: „Artikel 48a Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die der Kommission übertragene Befugnis
zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4,
Artikel 26 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 36
Absatz 7, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2,
Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 5 wird der
Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem [Datum des Inkrafttretens
dieser Richtlinie] übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26
Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7,
Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47
Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament
oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf
beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht
berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26
Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7,
Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47
Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist
von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist
das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.“ Artikel 2 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
spätestens bis zum [xxx] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich
den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der
Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Diese hohen, im Rahmen von Stützungsregelungen
genehmigten Beträge sind darauf zurückzuführen, dass einige Mitgliedstaaten
Globalgarantieregelungen beschlossen haben, die sämtliche Verbindlichkeiten
ihrer Banken einschlossen. Die Mitgliedstaaten griffen in erster Linie auf
Garantien zurück. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen wurden
546,08 Mrd. EUR (4,5 % des BIP) genehmigt, wovon die
Mitgliedstaaten 2009 de facto rund 141,5 Mrd. EUR genutzt haben.
Zwischen Oktober 2008 und Oktober 2010 genehmigte die Kommission staatliche
Beihilfen in Form von finanzkrisenbedingten Maßnahmen in
22 Mitgliedstaaten, d. h. allen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, der
Tschechischen Republik, Estland, Malta und Rumänien. [2] Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020
endgültig vom 3.3.2010. [3] Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über
Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. KOM(2011)
X.X.X.2011. [4] Grünbuch der Europäischen Kommission Weiteres
Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise, KOM(2010)
561 vom 13.10.2010. Verfügbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/audit/summary_responses_en.pdf [5] http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/conferenc_20110209_de.htm [6] http://www.europarl.europa.eu/oeil/FindByProcnum.do?lang=en&procnum=INI/2011/2037 [7] KOM(2010) 561 endg., ABl. C 248 vom 25.8.2011, S.
92. [8] Dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Vierten
Gesellschaftsrechtsrichtlinie 78/660/EWG des Rates und der Siebten Richtlinie
83/349/EWG des Rates zufolge wird die Prüfung der Abschlüsse von kleinen
Unternehmen vom EU-Recht nicht mehr vorgeschrieben werden. [9] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. [10] Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen, KOM(2011) 684 endg., 25.10.2011. [11] ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13. [12] ABl. C…, S…. [13] ABl. L 255 vom 30.9.2005,
S. 22. [14] Mitteilung der Kommission das
Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen – Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa,
KOM(2011) 78 endg. [15] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
– Der „Small Business Act“ für Europa (SEK(2008) 2102). [16] Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020
endg. [17] ABl. L 345 vom
31.12.2003, S. 64. [18] ABl. L 327 vom 11.12.2010,
S. 1. [19] ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13.