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Document 52011PC0127

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften

/* KOM/2011/0127 endg. - CNS 2011/0060 */

52011PC0127

/* KOM/2011/0127 endg. - CNS 2011/0060 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 16.3.2011

KOM(2011) 127 endgültig

2011/0060 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften

{KOM(2011) 125 endgültig}{KOM(2011) 126 endgültig}{SEK(2011) 327 endgültig}{SEK(2011) 328 endgültig}

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1 Hintergrund

Die Union bildet gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Weiter heißt es in Absatz 4 dieses Artikels, dass die Union den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert. In Artikel 81 AEUV wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Maßnahmen verwiesen, die „die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten“ sowie „die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten“ sicherstellen sollen. Auf dieser Rechtsgrundlage sind bereits zahlreiche Rechtsinstrumente erlassen worden wie insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, doch erstreckt sich ihr Anwendungsbereich nicht auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften.

Dementsprechend war im Maßnahmenprogramm des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[1] vom 30. November 2000 die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über eheliche Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren vorgesehen. Im Haager Programm[2] des Europäischen Rates vom 4./5. November 2004, in dem die Umsetzung dieses Maßnahmenprogramms als erste Priorität genannt wurde, wurde die Kommission aufgefordert, ein „Grünbuch über die Regelung des Kollisionsrechts im Bereich des ehelichen Güterstands, einschließlich der Frage der Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung“ zu unterbreiten und bis 2011 eine entsprechende Regelung vorzulegen.

Auch im Stockholmer Programm des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2009 heißt es, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf die ehelichen Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung ausgeweitet werden soll.

In ihrem „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“[3] vom 27. Oktober 2010 stellte die Kommission fest, dass die ungeklärten Vermögensverhältnisse bei Paaren mit internationalem Hintergrund zu den großen Problemen zählen, mit denen Unionsbürger im Alltag nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie die Rechte, die ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsen, in einem anderen Mitgliedstaat ausüben. Um dem abzuhelfen, kündigte sie für 2011 die Annahme eines Legislativvorschlags an, der es internationalen Paaren (Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern) leichter machen soll, das für sie zuständige Gericht und das auf ihre Vermögensrechte anzuwendende Recht zu bestimmen.

1.2 Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Durch die zunehmende Mobilität in einem Raum ohne Binnengrenzen kommt es immer häufiger dazu, dass EU-Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten Bindungen unterschiedlichster Art miteinander eingehen und diese Paare sich in einem Mitgliedstaat niederlassen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Häufig geht mit einer solchen Verbindung auch der Erwerb von Gütern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten einher. Eine Studie von Consortium ASSER-UCL[4] aus dem Jahr 2003 hat sich der Paare mit internationalem Hintergrund angenommen und deren praktische und rechtliche Schwierigkeiten sowohl bei der Verwaltung ihres Vermögens im Alltag als auch bei der Teilung des Vermögens infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners untersucht. Wenn auch die Ehe als Lebensgemeinschaft am weitesten verbreitet ist, haben sich inzwischen neue Formen des Zusammenlebens wie eingetragene Partnerschaften herausgebildet, eine Verbindung zweier Personen, die in einer stabilen, bei einer Behörde förmlich registrierten Beziehung zusammenleben. Die Probleme, mit denen Paare konfrontiert sind, die ihre Partnerschaft haben eintragen lassen, sind häufig auf die erheblichen Divergenzen zwischen den Bestimmungen sowohl des materiellen Rechts als auch des Internationalen Privatrechts zurückzuführen, die für die vermögensrechtlichen Wirkungen dieser Partnerschaften maßgebend sind.

Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft und der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus diesen Formen des Zusammenlebens ergeben, legt die Kommission zwei gesonderte Verordnungsvorschläge vor: einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften und einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts.

Ziel des vorliegenden Verordnungsvorschlags zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften ist die Bereitstellung eines klaren Rechtsrahmens für die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anzuwendenden Güterrechts und die Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

2. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN – FOLGENABSCHÄTZUNG

Diesem Vorschlag ging eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und -Institutionen sowie der breiten Öffentlichkeit voraus. Im Anschluss an die Studie von 2003 hatte die Kommission am 17. Juli 2006 ein Grünbuch zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung[5] vorgelegt, auf dessen Grundlage eine umfassende Konsultation eingeleitet wurde. Die Kommission setzte für die Ausarbeitung des Vorschlags eine Sachverständigengruppe („PRM/III“) ein, die zwischen 2008 und 2010 fünf Mal zusammenkam. Die Gruppe, die die verschiedenen europäischen Rechtstraditionen repräsentiert, setzt sich aus Vertretern der beteiligten Berufsgruppen zusammen. Am 28. September 2009 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung mit etwa hundert Teilnehmern. Im Zuge des Meinungsaustauschs wurde der Bedarf an einer güterrechtlichen Regelung auf europäischer Ebene bestätigt, die sich auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung der einschlägigen Entscheidungen erstrecken sollte. In einer Sitzung mit den Regierungssachverständigen vom 23. März 2010 wurden die Grundzüge des Vorschlags, an dem bereits gearbeitet wurde, erörtert.

Die Kommission hat zu den beiden Verordnungsvorschlägen zum ehelichen Güterrecht bzw. zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften eine gemeinsame Folgenabschätzung erstellt, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug erlassen kann.

Wie bei den ehelichen Güterständen, die durch Eheschließung begründet werden, treten bei unverheirateten Paaren vermögensrechtliche Wirkungen im Verhältnis der Partner untereinander sowie gegenüber Dritten erst mit Eintragung der Partnerschaft ein und erlöschen, wenn die Partnerschaft endet. Mit der Eintragung der Partnerschaft bei einer Behörde begründen die Partner untereinander eine feste, rechtlich anerkannte Beziehung. Die meisten Mitgliedstaaten, die eingetragene Partnerschaften kennen, stellen dieses Rechtsinstitut so weit wie möglich der Ehe gleich.

Mit dem Verordnungsvorschlag soll ein vollständiges Regelwerk des Internationalen Privatrechts geschaffen werden, das auf die vermögensrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften anwendbar ist. Geregelt werden sollen die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen über die güterrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften. Der Vorschlag gilt nur für Sachverhalte, die einen Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat haben. Das Erfordernis des grenzüberschreitenden Bezugs in Artikel 81 Absatz 3 AEUV ist somit erfüllt.

3.2 Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele dieses Vorschlags lassen sich nur mit einer gemeinsamen Regelung der güterrechtlichen Kollisionsnormen für eingetragene Partnerschaften erreichen, die im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger einheitlich sein müssen. Ein einseitiges Vorgehen der Mitgliedstaaten würde dem zuwiderlaufen. Es gibt in diesem Bereich keine internationalen Übereinkommen mit Ausnahme des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen vom 5. September 2007 über die Anerkennung eingetragener Partnerschaften. Dieses Übereinkommen, das bislang nicht in Kraft getreten ist, regelt jedoch nur die Anerkennung von Partnerschaften, so dass hiervon keine Lösung für die ganze Bandbreite der Probleme zu erwarten ist, die bei der Folgenabschätzung und der öffentlichen Konsultation zutage traten. Aufgrund der Art und der Tragweite der Probleme, mit denen die Unionsbürger konfrontiert sind, lassen sich die Ziele nur auf Ebene der EU verwirklichen.

3.3 Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar, da er sich auf das für die Erreichung seiner Ziele unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt. Das für eingetragene Partnerschaften geltende Güterrecht der Mitgliedstaaten wird durch diesen Vorschlag nicht harmonisiert. Auch die Steuervorschriften, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anwendung finden, bleiben unberührt. Für den Bürger entsteht weder eine neue finanzielle Belastung noch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Für die zuständigen nationalen Behörden ist die zusätzliche Belastung gering.

3.4 Auswirkungen auf die Grundrechte

Die Kommission hat im Einklang mit der Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union [6] die Übereinstimmung des Verordnungsvorschlags mit der Charta überprüft.

Der Vorschlag lässt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta sowie das in Artikel 9 der Charta verankerte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das nach einzelstaatlichem Recht geschützt wird, unberührt.

Das Eigentumsrecht in Artikel 17 der Charta wird gestärkt. Die Berechenbarkeit des auf das gesamte Vermögen des Paares anwendbaren Rechts ermöglicht es den Lebenspartnern, von ihren Vermögensrechten besser Gebrauch zu machen.

Die Kommission hat sich ebenfalls vergewissert, dass das Diskriminierungsverbot in Artikel 21 beachtet wurde.

Die vorgeschlagene Regelung verbessert den Rechtsschutz in der EU für Unionsbürger und insbesondere für in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Paare. Sie erleichtert die Anwendung von Artikel 47 der Grundrechtecharta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht gewährleistet. Durch die Festlegung objektiver Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts werden Parallelverfahren sowie der Wettlauf zu den Gerichten vermieden.

3.5 Wahl des Instruments

Das Erfordernis der Rechts- und Planungssicherheit verlangt klare, einheitliche Vorschriften, so dass eine Verordnung erforderlich ist. Die vorgeschlagene Regelung zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts sowie zur Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen ist so ausführlich und präzise, dass es keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf. Die Rechts- und Planungssicherheit wäre gefährdet, wenn den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Regelung ein Ermessensspielraum bliebe.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT, VEREINFACHUNG DER VERFAHREN UND VEREINBARKEIT MIT DER POLITIK DER EU IN ANDEREN BEREICHEN

4.1 Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

4.2 Vereinfachung der Verfahren

Die Harmonisierung der Zuständigkeitsvorschriften ermöglicht die Bestimmung des für eine Güterrechtssache zuständigen Gerichts nach gemeinsamen Regeln und bewirkt auf diese Weise eine erhebliche Verfahrensvereinfachung. Die Ausweitung der Zuständigkeit eines Gerichts, das mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Partners nach der geplanten Erbrechtsverordnung befasst ist oder über die Beendigung einer Partnerschaft zu entscheiden hat, auf damit verbundene Güterrechtssachen ermöglicht es den Bürgern, den gesamten Sachverhalt einem einzigen Gericht vorzulegen.

Die Verfahren werden durch die Harmonisierung der Kollisionsnormen, nach denen sich das anzuwendende Recht bestimmt, sehr viel einfacher werden.

Auch der Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten wird durch die Vorschläge zur Regelung ihrer Anerkennung und Vollstreckung erleichtert.

4.3 Übereinstimmung mit der Politik der EU in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag fügt sich ein in die Strategie, die die Kommission in ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 zur Aufhebung der Hindernisse angekündigt hat, mit denen die Unionsbürger nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie ihre aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte im Alltag wahrnehmen.

5. ERLÄUTERUNG DER ARTIKEL

5.1 Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Die personenbezogenen Wirkungen eingetragener Partnerschaften sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung, der sich allein auf die vermögensrechtlichen Aspekte solcher Verbindungen erstreckt, ausdrücklich ausgenommen. Die vermögensrechtlichen Aspekte umfassen sowohl die Aspekte, die mit der Verwaltung des Vermögens der Partner im Alltag zusammenhängen, als auch die Aspekte, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners zum Tragen kommen.

Zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der künftigen Verordnung wurden die Bereiche, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, erschöpfend aufgeführt. Ausgenommen sind u. a. die Bereiche, die bereits Gegenstand anderer EU-Verordnungen sind wie die Unterhaltspflichten[7] (insbesondere im Verhältnis der Partner untereinander) und Fragen, die die Gültigkeit und Wirkungen unentgeltlicher Zuwendungen betreffen[8]. Gleiches gilt für das Erbrecht.

Die Verordnung lässt das Sachenrecht unberührt wie auch die Qualifikation der Sachen und Rechte und die Prärogativen der Inhaber solcher Rechte. Ausgenommen ist ferner die Publizität dinglicher Rechte, insbesondere die Funktionsweise des Grundbuchs und die Wirkungen einer Eintragung bzw. einer fehlenden Eintragung.

Artikel 2

Einige Begriffsbestimmungen sind im Interesse der Kohärenz und ihrer besseren Verständlichkeit und Anwendung halber anderen bereits geltenden oder als Vorschlag vorliegenden EU-Rechtsakten entlehnt.

Der Güterstand eingetragener Partnerschaften, um den es in dieser Verordnung ausschließlich geht, ist Gegenstand einer eigenen Definition, der zufolge in der Verordnung nur die kraft Eintragung der Partnerschaft begründeten vermögensrechtlichen Beziehungen im Verhältnis der Partner untereinander und gegenüber Dritten geregelt werden.

Die Definition des Begriffs „Gericht“ wurde so formuliert, dass sie die Behörden und Personen umfasst, die von einem Gericht im Rahmen einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung mit gerichtlichen Funktionen betraut worden sind, so dass ihre Handlungen, was die Art ihrer Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat anbelangt, gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt werden können.

5.2 Kapitel II: Zuständigkeit

Bei Gerichtsverfahren in Güterrechtssachen geht es häufig um die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners oder durch Trennung.

Mit dieser Verordnung soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die verschiedenen miteinander zusammenhängenden Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats zu verhandeln. Hierzu werden die Regeln für die Bestimmung der Gerichte, die sich mit den vermögensrechtlichen Aspekten von Lebensgemeinschaften befassen, auf Bestimmungen in bereits geltenden oder geplanten EU-Rechtsakten abgestimmt.

Artikel 3

Die Gerichte eines Mitgliedstaats, die für die Abwicklung des Nachlasses eines Partners nach der Verordnung (EU) Nr. [.../…] [über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] örtlich zuständig sind, sollen auch die güterrechtliche Auseinandersetzung der eingetragenen Partnerschaft infolge des Ablebens eines Partners übernehmen.

Die Gerichte dieses Mitgliedstaats können jedoch diese Ausweitung ihrer Zuständigkeit ablehnen, wenn ihr innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht vorsieht.

Artikel 4

In gleicher Weise kann die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst sind, mit Zustimmung der Partner auf die hieraus resultierenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft ausgeweitet werden, damit im Fall der Trennung das befasste mitgliedstaatliche Gericht alle mit der Trennung verbundenen Aspekte regeln kann und die Partner nicht Verfahren in verschiedenen Staaten anstrengen müssen.

Artikel 5

Dieser Artikel enthält eigene Zuständigkeitsvorschriften außerhalb eines Nachlass- oder Trennungsverfahrens. Mit Hilfe einer hierarchisch gegliederten Liste der Anknüpfungspunkte wird der Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gerichte für die hier in Rede stehenden güterrechtlichen Verfahren bei eingetragenen Partnerschaften zuständig sind.

Als Regelanknüpfung werden vorgeschlagen der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Partner, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn ein Partner noch dort wohnt, oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners. Wenn sich die Gerichte des nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien als zuständig bezeichneten Mitgliedstaats wie in Artikel 3 und 4 für unzuständig erklären, weil ihr innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, greift als letztes Kriterium die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde.

Artikel 6

Ist es auf der Grundlage der vorausgehenden Artikel nicht möglich, die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu begründen, lässt sich mithilfe dieses Artikels bestimmen, welcher Mitgliedstaat subsidiär zuständig ist. Diese Bestimmung garantiert eingetragenen Partnern und Dritten Rechtsschutz für den Fall, dass sich Vermögensgegenstände eines oder beider Partner im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden oder beide Partner Angehörige dieses Mitgliedstaats sind.

5.3 Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 15

Die Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten, die das Institut der eingetragenen Partnerschaft kennen, rechtfertigen die Anknüpfung an das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde; die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften bestimmen sich somit nach dem Recht des Eintragungsstaats. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit den einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten, die generell auf das Recht des Eintragungsstaats verweisen und für eingetragene Partner keine andere Rechtswahlmöglichkeit vorsehen, auch wenn den Partnern die Möglichkeit zugebilligt wird, untereinander Verträge zu schließen.

Aus diesem Grundsatz folgt de facto, dass für die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften – unabhängig von der Beschaffenheit oder Belegenheit des Vermögens – ein einziges Sachrecht maßgebend ist.

Artikel 16

Die Kollisionsnorm des Artikels 16 gilt für alle Formen der eingetragenen Partnerschaft unabhängig von dem Staat, in dem sie eingegangen wurde, d. h. nicht nur für in einem Mitgliedstaat eingetragene Partnerschaften.

Artikel 17

Um den Eingriffsnormen der Mitgliedstaaten, insbesondere zum Schutz der Familienwohnung, Rechnung zu tragen, erlaubt es dieser Artikel einem Mitgliedstaat, die Anwendung des ausländischen Rechts zugunsten seines eigenen Rechts zu versagen. Um beispielsweise den Schutz der Familienwohnung zu wahren, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Wohnung befindet, sein eigenes Recht zur Anwendung bringen. Dieser Staat kann ausnahmsweise der Anwendung seines eigenen Rechts auf in seinem Hoheitsgebiet wohnende Personen den Vorzug vor den Bestimmungen des in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Partnerschaftsvertrags geben.

5.4 Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung

Die Verordnung sieht im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden vor und sorgt so für ihre gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens, das aus der Einbindung der Mitgliedstaaten in die Europäische Union erwächst.

Dieser freie Verkehr resultiert aus einem einheitlichen Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren tritt an die Stelle der derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren. Die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden kann, werden ebenfalls auf europäischer Ebene harmonisiert und beschränken sich auf das strikte Minimum. Sie ersetzen die auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden vielfältigen und häufig umfassenderen Versagungsgründe.

Entscheidungen

Die Regelung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen folgt dem Verordnungsvorschlag zum Erbrecht. Sie enthält einen Verweis auf das Exequaturverfahren in Zivil- und Handelssachen. Alle in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden somit in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Entscheidungen werden im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag im Wege eines einheitlichen Verfahrens für vollstreckbar erklärt. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren, das sich anfangs auf eine Überprüfung der Schriftstücke beschränkt. Erst wenn der Vollstreckungsgegner Einspruch erhebt, prüft das Gericht, ob etwaige Versagungsgründe gegeben sind. Mit diesen Versagungsgründen ist ein angemessener Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Diese Bestimmungen stellen einen bedeutenden Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar. Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen unterliegt gegenwärtig dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten oder bilateralen Abkommen. Die Verfahren unterscheiden sich somit danach, welcher Mitgliedstaat betroffen ist. Gleiches gilt für die Schriftstücke, die zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung erforderlich sind, und für die Versagungsgründe.

Wie oben erläutert, ist dies der erste familienrechtsrelevante Vorschlag für eine güterrechtliche Regelung eingetragener Partnerschaften (vgl. 3.1). Aufgrund dieses besonderen Rechtsbereichs unterliegt der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen dem Exequaturverfahren nach Maßgabe der Verordnung Brüssel I[9].

Die Aufhebung des Exequaturs könnte – wie in anderen Bereichen – nach einer Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung und je nach Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften erwogen werden.

Die Urkunden, die von Amtsträgern im Einklang mit der Definition des Gerichts in Artikel 2 im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse errichtet werden, sind gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt und unterliegen damit den in diesem Kapitel festgelegten Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften.

Öffentliche Urkunden

In Anbetracht der Bedeutung öffentlicher Urkunden für die vermögensrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften in der Praxis sollte die Anerkennung dieser Urkunden in der Verordnung festgeschrieben werden, um ihren freien Verkehr in der EU zu ermöglichen und um den Gleichlauf dieser Verordnung mit den anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten der EU zu gewährleisten.

Die Anerkennung bedeutet, dass diesen Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts und der dort festgehaltenen Sachverhalte dieselbe Beweiskraft zukommt wie in ihrem Ursprungsstaat, dass für sie dieselbe Echtheitsvermutung gilt und sie in den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen vollstreckbar sind.

5.5 Kapitel V: Wirkung gegenüber Dritten

Dieses Kapitel ist so ausgestaltet, dass es die Rechtssicherheit für eingetragene Partner in Bezug auf die Anwendung des für sie geltenden Güterrechts in ihren Beziehungen zu Dritten und gleichzeitig den Schutz Dritter gewährleistet, die mit der Anwendung eines Rechts konfrontiert sind, das sie weder kennen noch vorhersehen konnten. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für Rechtsgeschäfte zwischen einem eingetragenen Partner und einem Dritten mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet vorzusehen, dass sich der eingetragene Partner nur dann auf das für seinen Güterstand geltende Recht berufen kann, wenn der Güterstand dort bekannt gemacht worden ist oder der Dritte davon Kenntnis hatte oder ihm der Güterstand hätte bekannt sein müssen.

2011/0060 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[10]

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[11]

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,[12]

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen.

(2) Auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.

(3) Daraufhin hat der Rat am 30. November 2000 das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[13] angenommen. In diesem Programm sind Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen aufgeführt, die die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vereinfachen sollen. Darin vorgesehen ist auch die Ausarbeitung eines oder mehrerer Rechtsinstrumente über die Anerkennung von Entscheidungen über eheliche Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren.

(4) Auf seiner Tagung in Brüssel vom 4./5. November 2004 beschloss der Europäische Rat ein neues Programm mit dem Titel „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“[14]. In diesem Programm ersuchte der Rat die Kommission um Vorlage eines Grünbuchs über die Regelung des Kollisionsrechts im Bereich des ehelichen Güterstands, einschließlich der Frage der Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung. Dem Programm zufolge soll bis 2011 eine Regelung in diesem Bereich erlassen werden.

(5) Am 17. Juli 2006 nahm die Kommission daraufhin ein Grünbuch[15] zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung an. Auf der Grundlage dieses Grünbuchs fand eine umfassende Konsultation zu den Problemen statt, die sich im europäischen Kontext bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung stellen, sowie zu den Möglichkeiten, wie sich diese Probleme rechtlich lösen lassen. Im Grünbuch wurden auch sämtliche Fragen des Internationalen Privatrechts behandelt, die sich Paaren stellen, die in einer anderen Form der Lebensgemeinschaft als der Ehe zusammenleben, insbesondere Fragen, die speziell für eingetragene Partnerschaften von Belang sind.

(6) Im Stockholmer Programm[16] von 2009, in dem das Arbeitsprogramm der Kommission für die Jahre 2010 bis 2014 festgelegt ist, heißt es, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auch auf die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung ausgeweitet werden sollte.

(7) In ihrem „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“[17] vom 27. Oktober 2010 kündigte die Kommission die Vorlage eines Legislativvorschlags an, der Hindernisse für die Freizügigkeit und insbesondere die Schwierigkeiten überwinden soll, mit denen Paare bei der Verwaltung ihres Vermögens oder bei dessen Teilung konfrontiert sind.

(8) Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft und der sich aus diesen Formen des Zusammenlebens ergebenden unterschiedlichen Grundsätze, die für sie maßgebend sind, ist es gerechtfertigt, die vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft gesondert zu regeln; Letztere sind Gegenstand dieser Verordnung.

(9) Die nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Es ist zu unterscheiden zwischen einer Lebensgemeinschaft, die bei einer Behörde als Partnerschaft eingetragen ist, und einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft. Auch wenn nicht eingetragene Lebensgemeinschaften in manchen Mitgliedstaaten gesetzlich geregelt sind, müssen sie von eingetragenen Partnerschaften unterschieden werden, die aufgrund der für sie geltenden Formerfordernisse in einem Rechtsakt der Europäischen Union, der ihren Besonderheiten Rechnung trägt, geregelt werden können. Es gilt, im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts die Hindernisse für die Freizügigkeit von Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu beseitigen; hierzu zählen insbesondere die Schwierigkeiten, mit denen diese Paare bei der Verwaltung ihres Vermögens oder bei dessen Teilung konfrontiert sind. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer Verordnung, in der die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Güterrechtssachen sowie über die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften gegenüber Dritten in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst sind.

(10) Diese Verordnung regelt güterrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften stellen. Der Begriff der eingetragenen Partnerschaft ist nur so weit definiert, wie dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist. Der genaue Inhalt dieses Begriffs bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

(11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens des Paares im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners.

(12) Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der eingetragenen Partner untereinander sind Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen[18] und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie Fragen, die die Gültigkeit und Wirkungen unentgeltlicher Zuwendungen betreffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht[19] geregelt sind.

(13) Nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. …/… [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses][20] sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Fragen ausgenommen werden, die die Art der im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorkommenden dinglichen Rechte betreffen, sowie Fragen, die mit der Publizität dieser Rechte zusammenhängen. Somit können die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Vermögensgegenstände eines oder beider Partner befinden, sachenrechtliche Maßnahmen veranlassen wie die Eintragung der Übertragung dieser Gegenstände in ein öffentliches Register, wenn das Recht dieses Mitgliedstaats eine solche Eintragung vorsieht.

(14) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und zur Erleichterung der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetragener Partnerschaften infolge des Todes eines Partners sollten die durch den Todesfall eingetretenen vermögensrechtlichen Wirkungen solcher Partnerschaften von den Gerichten des Mitgliedstaats geregelt werden, die für die Abwicklung des Nachlasses des verstorbenen Partners nach der Verordnung (EU) Nr. .../… [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] zuständig sind.

(15) In gleicher Weise sollte es auf der Grundlage dieser Verordnung möglich sein, die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst sind, mit Zustimmung der Partner auf die hieraus resultierenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft auszuweiten.

(16) In allen anderen Fällen sollte die Verordnung die territoriale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für güterrechtliche Fragen bei eingetragenen Partnerschaften anhand einer hierarchisch gegliederten Liste von Anknüpfungspunkten zulassen, die eine enge Verbindung zwischen den Partnern und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte zuständig sind, gewährleisten. Diesen Gerichten mit Ausnahme der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, wird die Möglichkeit zugebilligt, sich für unzuständig zu erklären, wenn ihr innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht vorsieht. Für den Fall, dass kein Gericht aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, wird eine subsidiäre Zuständigkeit eingeführt, um Situationen vorzubeugen, in denen eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist.

(17) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege ist zu vermeiden, dass in zwei Mitgliedstaaten Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Hierzu sollte die Verordnung allgemeine Verfahrensvorschriften nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[21] vorsehen.

(18) Um eingetragenen Partnern die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern, sollte das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, auf das gesamte Vermögen der Partner Anwendung finden, auch wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

(19) Um den Gerichten eines Mitgliedstaats die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats zu erleichtern, kann das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, das mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001[22] eingerichtet wurde, den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen.

(20) Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann es im Ausnahmefall gerechtfertigt sein, dass sich die Gerichte der Mitgliedstaaten auf Eingriffsnormen berufen, wenn deren Beachtung für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung der betreffenden Staaten notwendig ist. In gleicher Weise sollte den Gerichten der Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre.

(21) Die Gerichte sollten Eingriffsnormen und den Ordre-public-Vorbehalt allerdings nicht anwenden dürfen, um die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines gerichtlichen Vergleichs aus einem anderen Mitgliedstaat zu versagen, wenn die Anwendung des Ordre-public-Vorbehalts gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 21, verstoßen würde. Außerdem sollten diese Gerichte die Anwendung des für eingetragene Partnerschaften geltenden Rechts nicht allein deshalb versagen dürfen, weil ihr Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt.

(22) Es sollte festgelegt werden, inwieweit die Verordnung in den Staaten mit mehreren Gebietseinheiten, in denen die in dieser Verordnung behandelten Fragen durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, Anwendung findet.

(23) Da die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen zu den Zielen dieser Verordnung gehört, sollten Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehen werden, die gegebenenfalls an die besonderen Anforderungen des hier behandelten Rechtsgebiets anzupassen sind. Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die ganz oder teilweise auf die vermögensrechtlichen Aspekte einer eingetragenen Partnerschaft gerichtet ist, darf somit nicht in einem Mitgliedstaat versagt werden, dessen innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt oder andere vermögensrechtliche Wirkungen damit verbindet.

(24) Um den verschiedenen Verfahren zur Regelung güterrechtlicher Fragen eingetragener Partnerschaften in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden gewährleisten. Öffentliche Urkunden können allerdings bezüglich ihrer Anerkennung gerichtlichen Entscheidungen nicht völlig gleichgestellt werden. Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bedeutet, dass diese Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts die gleiche Beweiskraft und die gleichen Wirkungen wie im Ursprungsmitgliedstaat haben und für sie die – widerlegbare – Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.

(25) Die Rechtsbeziehungen zwischen einem eingetragenen Partner und einem Dritten unterliegen zwar dem auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Sachrecht, doch sollten die Bedingungen, unter denen dieses Sachrecht Dritten entgegengehalten werden kann, durch das Recht des Mitgliedstaats geregelt werden können, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Partners oder des Dritten befindet, um den Schutz des Letzteren zu gewährleisten. Das Recht dieses Mitgliedstaats könnte demnach vorsehen, dass der eingetragene Partner das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht dem betreffenden Dritten nur entgegenhalten kann, wenn die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten eingehalten wurden, es sei denn, der Dritte hatte von dem auf den Güterstand anzuwendenden Sachrecht Kenntnis oder hätte davon Kenntnis haben müssen.

(26) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich die Verordnung nicht auf internationale Übereinkünfte auswirken, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören. Um die allgemeinen Ziele dieser Verordnung zu wahren, muss die Verordnung jedoch im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den Übereinkünften haben.

(27) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, die Möglichkeit für eingetragene Partner, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen untereinander sowie gegenüber Dritten während ihres Zusammenlebens sowie zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung ihres Vermögens zu regeln, und eine größere Planungs- und Rechtssicherheit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen einer Verordnung besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden können, darf die Europäische Union entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 21 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.

(29) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist].

(30) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme dieser Verordnung, die folglich für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet auf die vermögensrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften Anwendung.

Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks[, des Vereinigten Königreichs und Irlands].

(3) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

a) die personenbezogenen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft,

b) die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner,

c) die Unterhaltspflichten,

d) die unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Partnern,

e) die Nachlassansprüche des überlebenden Partners,

f) Gesellschaften zwischen Partnern,

g) die Art der dinglichen Rechte an einem Gegenstand und die Publizität dieser Rechte.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Güterstand“ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Partner untereinander sowie zwischen ihnen und Dritten gelten und die sich unmittelbar aus der Eintragung der Partnerschaft ergeben;

b) „eingetragene Partnerschaft“ eine gesetzlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, die durch Eintragung bei einer Behörde begründet wird;

c) „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und

ii) durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist;

d) „Entscheidung“ jede Entscheidung, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer eine eingetragene Partnerschaft betreffenden Güterrechtssache erlassen wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung wie „Urteil“, „Beschluss“ oder „Vollstreckungsbescheid“ einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

e) „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen, der Partnerschaftsvertrag geschlossen, die öffentliche Urkunde errichtet wurde oder in dem die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder eine andere Handlung erfolgt ist, die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist;

f) „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung, des Partnerschaftsvertrags, der öffentlichen Urkunde, der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder einer anderen Handlung beantragt wird, die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist;

g) „Gericht“ jede zuständige Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die gerichtliche Aufgaben im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften wahrnimmt, sowie jede andere nichtgerichtliche Stelle oder Person, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung mit der Ausübung gerichtlicher Aufgaben, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, betraut worden ist;

h) „gerichtlicher Vergleich“ einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft.

Kapitel II

Zuständigkeit

Artikel 3 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Partners

(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Partners nach der Verordnung (EU) Nr. .../… [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.

(2) Das Gericht kann sich für unzuständig erklären, wenn sein Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt. Das zuständige Gericht wird dann nach Artikel 5 bestimmt.

Artikel 4 Zuständigkeit im Fall der Trennung

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst ist, ist im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Partner auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.

Diese Vereinbarung kann jederzeit – auch während des Verfahrens – geschlossen werden. Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein.

In Ermangelung einer Vereinbarung der Partner bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 5.

Artikel 5 Zuständigkeit in anderen Fällen

(1) Zuständig für ein güterrechtliches Verfahren in den nicht in den Artikeln 3 und 4 geregelten Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem

a) die Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls

b) die Partner zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

c) der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls

d) die Partnerschaft eingetragen wurde.

(2) Die Gerichte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und c können sich für unzuständig erklären, wenn ihr Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt.

Artikel 6 Subsidiäre Zuständigkeit

Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt oder sich das Gericht für unzuständig erklärt hat, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, sofern

a) im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Vermögensgegenstände eines Partners oder beider Partner belegen sind; in diesem Fall entscheidet das angerufene Gericht nur über diese Vermögensgegenstände; oder

b) beide Partner die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort ihr gemeinsames „domicile“ haben.

Artikel 7 Notzuständigkeit

Ergibt sich nach den Artikeln 3 bis 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über den Güterstand eingetragener Partnerschaften entscheiden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu diesem Mitgliedstaat aufweist und es sich als unmöglich erweist oder nicht zumutbar ist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen.

Artikel 8 Zuständigkeit für Gegenanträge

Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3 bis 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Artikel 9 Anrufung eines Gerichts

Ein Gericht gilt als angerufen

a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder

b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, und vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

Artikel 10 Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Artikel 11 Prüfung der Zulässigkeit

(1) Lässt sich der Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Mitgliedstaats hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so setzt das zuständige Gericht das Verfahren so lange aus, bis festgestellt ist, dass es dem Antragsgegner möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

(2) Anstelle von Absatz 1 findet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten[23] Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

(3) Ist die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe dieses Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.

Artikel 12 Rechtshängigkeit

(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt das zuerst angerufene Gericht innerhalb von sechs Monaten seine Zuständigkeit fest, es sei denn, dies erweist sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände als nicht möglich. Auf Antrag eines mit der Streitigkeit befassten Gerichts teilt das zuerst angerufene Gericht dem später angerufenen Gericht mit, wann es mit der Streitigkeit befasst wurde und ob es die Zuständigkeit in der Hauptsache festgestellt hat beziehungsweise wann die Entscheidung über die Zuständigkeit voraussichtlich getroffen wird.

(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 13 Aussetzung wegen Sachzusammenhang

(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Artikel 14 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

Kapitel III

Anzuwendendes Recht

Artikel 15 Bestimmung des anzuwendenden Rechts

Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.

Artikel 16 Universelle Anwendung

Das nach diesem Kapitel bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 17 Eingriffsnormen

Diese Verordnung steht der Anwendung zwingender Vorschriften nicht entgegen, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

Artikel 18 Öffentliche Ordnung (ordre public) im Staat des angerufenen Gerichts

(1) Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts darf nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

(2) Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts darf nicht allein deshalb als mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts unvereinbar angesehen werden, weil das Recht am Ort des angerufenen Gerichts das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt.

Artikel 19 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden materiellen Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 20 Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der Gebiete

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:

a) Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen.

b) Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen.

c) Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, mit der der oder die Partner am engsten verbunden sind.

Kapitel IV

Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung

Abschnitt 1

ENTSCHEIDUNGEN

Unterabschnitt 1

Anerkennung

Artikel 21 Anerkennung der Entscheidungen

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln [38 bis 56] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 22 Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;

b) dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

c) sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;

d) sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.

Artikel 23 Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden.

(2) Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) gemäß Artikel 18 darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 8 erstrecken.

Artikel 24 Unterschiede beim anzuwendenden Recht

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Teils einer Entscheidung über die vermögensrechtlichen Aspekte einer eingetragenen Partnerschaft kann nicht aus dem Grund versagt werden, dass das Recht des ersuchten Mitgliedstaats das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt oder nicht dieselben vermögensrechtlichen Wirkungen damit verbindet.

Artikel 25 Ausschluss der Nachprüfung in der Sache

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden.

Artikel 26 Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde.

Unterabschnitt 2

Vollstreckung

Artikel 27 Vollstreckbare Entscheidungen

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen sowie die in einem Mitgliedstaat geschlossenen und dort vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln [38 bis 56 und Artikel 58] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckt.

Abschnitt 2

ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE

ARTIKEL 28 Anerkennung öffentlicher Urkunden

(1) Die in einem Mitgliedstaat errichteten öffentlichen Urkunden werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern ihre Gültigkeit nicht nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts angefochten wurde und ihre Anerkennung nicht in offensichtlichem Widerspruch zu der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats stehen würde.

(2) Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bewirkt, dass diesen Urkunden Beweiskraft hinsichtlich ihres Inhalts verliehen wird und für sie die – widerlegbare – Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.

Artikel 29 Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

(1) Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurden und dort vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren der Artikel [38 bis 57] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vollstreckbar erklärt.

(2) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [43 oder Artikel 44] der genannten Verordnung befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Artikel 30 Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [42 oder Artikel 44] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Kapitel V

Wirkung gegenüber Dritten

Artikel 31 Wirkung gegenüber Dritten

(1) Die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten bestimmen sich gemäß Artikel 15 nach dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.

(2) Das Recht eines Mitgliedstaats kann jedoch vorsehen, dass ein Partner das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht einem Dritten nicht entgegenhalten kann, wenn einer der Partner oder der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat und die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten nicht eingehalten wurden, es sei denn, dem Dritten war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, welches Recht für den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft maßgebend ist.

(3) Das Recht des Mitgliedstaats, in dem eine unbewegliche Sache belegen ist, kann die Rechtsbeziehungen zwischen einem Partner und einem Dritten, die diese unbewegliche Sache betreffen, analog zu Absatz 2 regeln.

Kapitel VI

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 32 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

(1) Diese Verordnung berührt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 geht diese Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Übereinkünften vor, denen die Mitgliedstaaten angehören und die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.

Artikel 33 Informationen für die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens […] folgende Informationen in der/den Amtssprache(n), die sie für zweckmäßig halten:

a) eine Beschreibung des nationalen Güterrechts und der Güterrechtsverfahren, die für eingetragene Partnerschaften gelten, sowie den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen,

b) die nationalen Bestimmungen über die Drittwirkung gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 3.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen mit.

(3) Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.

Artikel 34 Revisionsklausel

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zum [fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck sachdienliche Angaben betreffend die Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte.

Artikel 35 Übergangsbestimmungen

(1) Die Kapitel II und IV gelten für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden, gerichtliche Vergleiche und Entscheidungen, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung eingeleitet, errichtet, geschlossen beziehungsweise erlassen wurden.

(2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung eingeleitet worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II übereinstimmen.

(3) Kapitel III gilt nur für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Artikel 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt am [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu […] am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

[2] ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

[3] KOM(2010) 603 endg.

[4] Vgl. die von Consortium ASSER-UCL im Auftrag der Kommission erstellte Studie über die vermögensrechtlichen Verhältnisse bei verheirateten und unverheirateten Paaren („Etude sur les régimes matrimoniaux des couples mariés et sur le patrimoine des couples non mariés dans le droit international privé et le droit interne des États membres de l'Union“), http://europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc_civil_studies_en.htm.

[5] KOM(2006) 400 endg.

[6] Mitteilung der Kommission, KOM(2010) 573 endg. vom 19.10.2010.

[7] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 4/2009, ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

[8] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 593/2008, ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

[9] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[10] ABl. C […] vom […], S. […].

[11] ABl. C […] vom […], S. […].

[12] ABl. C […] vom […], S. […].

[13] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

[14] ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

[15] KOM(2006) 400 endg.

[16] Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

[17] KOM(2010) 603 endg.

[18] ABl L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

[19] ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

[20] ABl. L […] vom […], S. […].

[21] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[22] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

[23] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

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