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Document COM:2002:536:FIN

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

/* KOM/2002/0536 endg. */ /* KOM/2002/0536 endg. - AVC 2002/0239 */

52002PC0536(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits /* KOM/2002/0536 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits:

i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens,

ii) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens.

2. Die Beziehungen Chiles zur Europäischen Gemeinschaft sind derzeit Gegenstand des am 21. Juni 1996 unterzeichneten (am 1. Februar 1999 in Kraft getretenen) und später durch Protokolle geänderten Kooperationsabkommens. Am 13. September 1999 erteilte der Rat seine Direktiven für die Verhandlungen über ein Assoziierungs abkommen, die von der Kommission im November 1999 förmlich eingeleitet wurden. Nachdem die Gemeinschaft und Chile in der fünften Runde ihre zolltariflichen Angebote ausgetauscht hatten, kamen die Verhandlungen gut voran und wurden schließlich am Ende der zehnten Runde im April 2002 abgeschlossen. Auf dem zweiten Gipfel EU-Lateinamerika/Karibik am 17. Mai 2002 in Madrid unterzeichneten Ministerpräsident Aznar, der chilenische Präsident Lagos und Präsident der Kommission Prodi eine gemeinsame Erklärung, in der sie den Abschluss der Verhandlungen feststellten. Der Wortlaut des Abkommens wurde am 10. Juni 2002 in Brüssel von den Verhandlungsführern der Kommission und der chilenischen Regierung paraphiert.

Das vorgeschlagene Assoziierungsabkommen leistet einen Beitrag zur Festigung und Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Präsenz der EU in Chile und im Süden Lateinamerikas ganz allgemein. Ferner wird mit dem vorgeschlagenen Abkommen das Wirtschaftswachstum gefördert und die nachhaltige Entwicklung unterstützt, zum Vorteil sowohl der EU als auch Chiles.

3. Das Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Chile ähnelt im Aufbau den anderen Assoziierungsabkommen, von denen jedoch keines einen so umfassenden Handelsteil enthält. Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen und ermöglicht auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft eine Vertiefung der Beziehungen in einer ganzen Reihe von Bereichen. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sowie die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sind die Schlüsselgrundsätze, auf denen das vorgeschlagene Abkommen beruht.

4. Die drei wichtigsten Teile des vorgeschlagenen Abkommens betreffen den politischen Dialog, die Zusammenarbeit und den Handel. Zur Unterstützung dieser Teile enthält es auch allgemeine und institutionelle Bestimmungen.

(1) Politischer Dialog: Die Gemeinschaft und Chile führen einen regelmäßigen politischen Dialog und sind bestrebt, ihre Standpunkte zu koordinieren und gemeinsame Initiativen in den internationalen Gremien zu unternehmen. Insbesondere arbeiten sie bei der Bekämpfung des Terrorismus zusammen.

(2) Zusammenarbeit: Das Abkommen enthält Bestimmungen in den Bereichen wirtschaftliche Zusammenarbeit, Wissenschaft, Technologie und Informations gesellschaft, Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien, staatliche Reformen und öffentliche Verwaltung sowie Zusammenarbeit im Sozialbereich. Das Abkommen sieht ferner Verpflichtungen und eine Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Rückübernahme, der Kontrolle der illegalen Einwanderung und der Bekämpfung von Drogen und organisiertem Verbrechen vor.

(3) Handel: eine ehrgeizige und innovative Vereinbarung mit folgenden Elementen:

- Freihandelszone für Waren, die Folgendes umfasst:

(1) die schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs während einer Übergangszeit von höchstens 10 Jahren, die zur vollständigen Liberalisierung von 97,1 % des bilateralen Handels führt und auf soliden und transparenten Vorschriften beruht. Die Ursprungs regeln entsprechen den Ursprungsregeln der anderen Präferenz handelsabkommen;

(2) Vorschriften, mit denen eine Erleichterung des Handels angestrebt wird, unter anderem:

i) ein Abkommen über den Handel mit Wein und ein Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken, mit denen der gegenseitige Schutz geschützter Bezeichnungen und der beiderseitig anerkannten önologischen Methoden bei Wein gewährleistet wird;

ii) ein Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutz rechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz, das den Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen und Pflanzen erleichtert, gleichzeitig jedoch die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen schützt und eine Zusammen arbeit bei der Entwicklung von Tierschutznormen vorsieht;

iii) Bestimmungen in Bereichen wie Zoll und damit zusammenhängende Verfahren sowie Normen, technische Vorschriften und Konformitäts bewertungsverfahren;

- Freihandelszone für Dienstleistungen: beiderseitige Liberalisierung des Dienst leistungsverkehrs im Einklang mit Artikel V des GATS mit umfassendem sektoralem Geltungsbereich und einer Reihe spezifischer Verpflichtungen, die weit über die GATS-Verpflichtungen beider Seiten hinausgehen;

- Liberalisierung der Investitionen mit Hilfe des Grundsatzes der Inländer behandlung und des Diskriminierungsverbots bei der Niederlassung;

- beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte: Bestimmungen, die die Wahrung des Grundsatzes der Inländerbehandlung, des Diskriminierungsverbots und der Transparenz gewährleisten, und umfassende Verfahrensregeln. Die Vorschriften gelten für beschaffende Stellen auf zentraler und subzentraler Ebene sowie für öffentliche Unternehmen;

- Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien;

- angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten Normen: Liste der internationalen Übereinkünfte;

- Mechanismus für den Wettbewerbsbereich: Vorgesehen sind Zusammenarbeit, Konsultationen und Austausch nichtvertraulicher Informationen zwischen den Wettbewerbsbehörden beider Seiten;

- automatischer, schneller und effizienter Streitbeilegungsmechanismus, der auf den bestehenden und vorgeschlagenen WTO-Disziplinen aufbaut. Der Mechanismus umfasst ein Konsultationsverfahren und dient in erster Linie dazu, Streitigkeiten zu vermeiden.

(4) Institutionelle und allgemeine Bestimmungen: Mit dem Abkommen wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Ministerebene zusammentritt und die Durchführung des Abkommens überwacht. Er wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss und von den mit dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen unterstützt. Der Assoziationsrat unterrichtet den mit dem Abkommen eingesetzten Parlamentarischen Assoziations ausschuss und die Vertreter der Zivilgesellschaft der EU und Chiles über die Durchführung des Abkommens. Er wird ferner von einem Gemischten Beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus Mitgliedern des europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Mitgliedern des entsprechenden Organs Chiles zusammensetzt.

5. Zur Frage der finanziellen Verantwortung für Einfuhrabgaben, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erhoben bzw. erstattet oder erlassen werden, enthält das mit Chile vereinbarte Paket eine gemeinsame Erklärung, in der die Gemeinschaft und Chile übereinkommen, im Rahmen des vorgeschlagenen Abkommens bei der Festlegung entsprechender Bestimmungen zusammenzuarbeiten.

6. Auf der Grundlage der bestehenden Praxis und Rechtsprechung ist die Kommission der Auffassung, dass das ausgehandelte Handelspaket als mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbar anzusehen ist. Der traditionelle bilaterale Handel wird zu 97,1 % vollständig liberalisiert, und zwar der gewerbliche Sektor zu 100 %, der Agrarsektor zu 80,9 % und der Fischereisektor zu 90,8 %. Nach Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe b des GATT 1994 müssen die Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften für "annähernd den gesamten Handel" zwischen den Vertrags parteien beseitigt werden. Obwohl die genaue Bestimmung dieses Begriffs noch aussteht, wird in der Gemeinschaft davon ausgegangen, dass der Handel zu mindestens 90 % vollständig liberalisiert sein muss. Da dieser Anteil erreicht und auch kein wichtiger Handelssektor ausgeschlossen ist, kann diese Voraussetzung als erfuellt angesehen werden. Die Liberalisierung wird zudem auf einer ausgewogenen Grundlage vorgenommen und nach einer Übergangszeit von höchstens 10 Jahren abgeschlossen, die nach Artikel XXIV Absatz 5 des GATT 1994 und Absatz 3 der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des GATT 1994 zulässig ist. Schließlich sind die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe b des GATT 1994 durch das vorgeschlagene Abkommen nicht verpflichtet, ihre Abgaben im Handel mit Drittländern, die Mitglied der WTO sind, zu erhöhen.

7. Was die Dienstleistungen anbelangt, so handelt es sich bei dem Abkommen um ein Abkommen über wirtschaftliche Integration, das nach Auffassung der Kommission die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels V des GATS erfuellt. Auch wenn bestimmte Dienstleistungsteilsektoren wie audiovisuelle Dienstleistungen, Luft verkehr (mit Ausnahme von Luftfahrzeugreparatur, Verkauf und Vermarktung sowie Computerreservierungssystemen) und Seekabotage ausdrücklich vom Geltungs bereich des betreffenden Kapitels ausgenommen sind, hat das Abkommen einen "beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich" im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabe a des GATS. Da das Abkommen darüber hinaus keine Erbringungsweise von vornherein ausschließt, die Beseitigung praktisch jeder Diskriminierung in den erfassten Sektoren vorsieht und eine Bestimmung über die weitere Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien enthält, sind alle Voraussetzungen des Artikels V Absatz 1 des GATS als erfuellt anzusehen. Ferner führt das Abkommen im Einklang mit Artikel V Absätze 4 bzw. 6 des GATS nicht zu einer Erhöhung des allgemeinen Niveaus der Hemmnisse für den Dienstleistungs verkehr in den erfassten Sektoren und Teilsektoren mit Drittländern, die Mitglied der WTO sind, und lässt die Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer aus anderen WTO-Mitgliedern, die im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens niedergelassen sind, unberührt.

8. Auf Wunsch der chilenischen Regierung wird kein Interimsabkommen geschlossen, das die Kommission dem Rat gleichzeitig zur Genehmigung vorlegen müsste. Stattdessen haben die Gemeinschaft und Chile vereinbart, die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens aufgeführten Bestimmungen des Abkommens, die vor allem den Handel, die Zusammenarbeit und den institutionellen Rahmen betreffen, bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig anzuwenden.

9. Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend; die Kommission ersucht daher den Rat,

- die Ermächtigung zur Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Chile im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu erteilen;

- die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Assoziierungs abkommens bis zu dessen Inkrafttreten zu genehmigen;

- das Assoziierungsabkommen mit der Republik Chile im Namen der Gemeinschaft zu schließen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung ersucht.

Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls Vertragsparteien des Abkommens, das daher von diesen nach ihren internen Verfahren genehmigt werden muss.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Kommission [1]

[1] AB1. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 13. September 1999, Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits einzuleiten.

(2) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Abkommen ist am 10. Juni 2002 paraphiert worden.

(3) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Chile haben sich verpflichtet, einige Bestimmungen des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.

(4) Das Assoziierungsabkommen ist im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits sowie die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten einseitig oder gemeinsam mit der anderen Vertragspartei abgegebenen Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

2. Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge, der Protokolle und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die folgenden Bestimmungen des Abkommens werden bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt: die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die Artikel 24 bis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55 Buchstaben a, b, f, h und i, die Artikel 56 bis 93, die Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 bis 206.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 198 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Artikel 4

1. Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziations ausschuss des Abkommens vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

2. Ein Vertreter des Rates führt den Vorsitz im Assoziationsrat und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuss und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft.

3. Die Gemeinschaft wird in den mit dem Abkommen oder vom Assoziationsrat nach Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen von der Kommission vertreten.

Artikel 5

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Anhangs V des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung der Abkommen erforderlichen Übereinkünfte nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu schließen.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 des Anhangs VI des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung des Abkommens erforderlichen Übereinkünfte nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1576/89 zu schließen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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